VB.2017.00301
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00301
9. Juni 2017Deutsch21 min
(URT.2017.18998)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00301
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. C (geb.
1970) und A (geb. 1989) sind seit Januar 2015 verheiratet.
B. Am
7. April 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des
Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von
jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in D, ein diese
betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu A an.
Erwägungen
II.
A. Am
12.
April 2017 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht D um
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten ihres Ehemanns. Mit Verfügung vom 20. April 2017
verlängerte der Haftrichter die Wegweisung, das Rayon- und das Kontaktverbot
ohne vorgängige Anhörung der Parteien vorläufig bis und mit 20. Juli 2017.
B. Daraufhin
erhob C mit Schreiben vom 25. April 2017 Einsprache und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2017. Nach Anhörung
der Parteien am 3. Mai 2017 hob der Haftrichter mit Verfügung vom
4.
Mai 2017 seine Verfügung vom 20. April 2017 auf und hielt fest,
dass die von der Kantonspolizei am 7. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen
nicht verlängert würden. Die Verfahrenskosten auferlegte er A zu einem Viertel,
wobei er ihren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Zu drei Vierteln nahm der Haftrichter
die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach er keine
zu.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 11. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2017. Die von der
Kantonspolizei mit Verfügung vom 7. April 2017 angeordneten
Schutzmassnahmen – eventualiter mindestens das Kontaktverbot – seien bis
20.
Juli 2017 zu verlängern. Die Kantonspolizei sei anzuweisen, C
unverzüglich aus der Wohnung zu entfernen. Der Beschwerde sei zudem die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten ihres Ehemannes. Darüber hinaus ersuchte A um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
B. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 wies der
Abteilungspräsident das Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde ab und eröffnete den Schriftenwechsel.
C. Die
Kantonspolizei verzichtete am 19. Mai 2017 auf die freigestellte
Mitbeantwortung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Parteien seit dem
Vorfall vom 7. April 2017 keine weiteren Polizeiakten erwirkt hätten. Am
22.
Mai 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C liess sich
nicht vernehmen. Am 7. Juni 2017 reichte die Rechtsverteterin von A ihre
Honorarnote (vorab per Fax) ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht
gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.
1.2
Dispositivziffer 6
enthält den Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung des Haftrichters vom
4.
Mai 2017. Die Beschwerdeführerin kann kein Interesse an dessen
Aufhebung haben, und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (vgl.
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017,
VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in
einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen
Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt
oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein
(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,
stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der
gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So
kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,
ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,
und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen
in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).
Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die
gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete
Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen
(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der
Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der
Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine
Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben
(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
15.
Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 7. April 2017 in der ehelichen
Wohnung gepackt und gegen einen Türrahmen gestossen habe, wobei sie sich das
Nasenbein gebrochen habe. Zudem habe er sie mit einem Bügeleisen gegen den
Hinterkopf geschlagen, mehrfach mit Tritten und Schlägen gegen den Torso
eingedeckt und im Treppenhaus die Treppe hinuntergestossen. Der
Beschwerdegegner schlage die Beschwerdegegnerin regelmässig und habe sie auch
schon vergewaltigt.
3.2
Der
Haftrichter stützte sich in seiner Verfügung vom 4. Mai 2017 im
Wesentlichen auf die Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. April 2017, das
Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2017, die
Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Staatsanwaltschaft vom
8.
April 2017 sowie die Ausführungen der Parteien anlässlich der
Einvernahmen durch die Polizei und der Anhörung vom 3. Mai 2017. Er erwog,
der Beschwerdegegner habe mit seinen Aussagen diejenigen der Beschwerdeführerin
über den Ablauf der Vorfälle von Februar 2016 und vom 7. April 2017
insgesamt glaubhaft widerlegen können. Insbesondere habe er glaubhaft darlegen
können, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 nicht mehr in der
ehelichen Wohnung gelebt habe. Dies gehe auch aus dem in den Akten befindlichen
Protokoll der zwischen den Parteien versandten SMS hervor. Dort sei namentlich
zu lesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Post von Zeit zu Zeit am ehelichen
Wohnsitz abholen oder bei persönlichen Treffen mit dem Beschwerdegegner von
diesem mitgebracht werden müsse und eine Trennung entgegen der Aussagen der
Beschwerdeführerin sehr wohl ein grosses Thema zwischen den Parteien gewesen
sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien dagegen oftmals äusserst kurz,
wenig detailreich und nicht gänzlich übereinstimmend. Den Vorfall vom
7.
April 2017 habe sie nicht vollumfänglich konsistent darlegen können.
Was ihren Wohnort seit Sommer 2016 und das Thema Trennung/Scheidung betreffe,
müsse sogar davon ausgegangen werden, dass sie gelogen habe. Auch wenn es in
der Vergangenheit offenbar mindestens zu einem Vorfall mit einer
handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen sei und die Parteien schon seit
einiger Zeit wohl nur noch in der Theorie ein zugegebenermassen nicht ganz
unproblematisches Eheleben führten, vermöge dies allein keine dreimonatige
Verlängerung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen. Eine solche würde den
Beschwerdegegner unverhältnismässig stark treffen.
3.3
Die
Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Haftrichter lasse ihre
Gefährdung und das effektive Ausmass ihrer – dokumentierten – Verletzungen, die
ihr der Beschwerdegegner zugefügt habe, ausser Acht. Dabei habe es sich nicht
um einen Ausrutscher seitens des Beschwerdegegners gehandelt. In der
Vergangenheit habe sie wiederholt Gewalttätigkeiten, auch sexueller Natur,
erleiden müssen, was auch ihre Nachbarin gegenüber der Polizei bestätigt habe.
Die Streitthemen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gehörten nicht
Prozessgegenstand, sondern nur, wie sie diese austrügen bzw. ob dabei
Übergriffe erfolgen würden, die zu einer Gefährdung führen würden. Ihre
Aussagen seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie noch nicht lange in
der Schweiz und der deutschen Sprache noch nicht vollends mächtig sei. Auch
habe sie Mühe mit der Übersetzung [anlässlich der Befragungen] gehabt. Zudem habe
sie unter enormen psychischem Druck gestanden und Angst gehabt, dem
Beschwerdegegner zu begegnen. Entschieden entgegenzutreten sei der Folgerung
des Haftrichters, sie habe – weil sie angeblich falsche Aussagen zu ihrem
Wohnort gemacht habe, was sie bestreite – auch in den Einvernahmen gelogen. Sie
wohne (weiterhin) in der ehelichen Wohnung. Aufgrund der ständigen Streitereien
und der drohenden Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdegegners habe sie aber
bei sich ankündigenden Eskalationen vorübergehend die Wohnung verlassen und bei
Bekannten Zuflucht gesucht. Der Beschwerdegegner habe sie während ihrer
Abwesenheiten dann im Minutentakt mit SMS eingedeckt. Nach einigen Tagen habe
sie jeweils eingewilligt, ihn zu sehen oder wieder nach Hause zu kommen, woraufhin
das "Spiel" von Neuem losgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe
schliesslich mit immer drastischeren Mitteln versucht, sie gefügig zu machen,
sie beim Einwohneramt abgemeldet und dem Steueramt die Trennung bekannt
gegeben. Aus dem SMS-Verlauf lasse sich nicht ableiten, dass sie seit einem
Jahr nicht mehr zu Hause lebe. Er untermauere lediglich das besitzergreifende
Verhalten des Beschwerdegegners.
4.
4.1
Die in der
Beschwerde vorgetragenen Rügen erweisen sich als berechtigt. Noch in der Verfügung
vom 20. April 2017 kam der Haftrichter zum Schluss, die Beschwerdeführerin
habe den Fortbestand ihrer Gefährdung glaubhaft gemacht, ihre Schilderungen
seien übereinstimmend, lebensnah und nachvollziehbar und von der Nachbarin
bestätigt worden. Ebenso erscheine glaubhaft, dass der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin bereits früher in der Ehe mehrfach tätlich angegriffen und
mitunter gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Auch den
Vorfall von Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin glaubhaft geschildert. Von
einer (weiterhin) bestehenden Schutzbedürftigkeit sei klar auszugehen.
Tatsächlich sind die Verletzungen, welche die
Beschwerdeführerin am 7. April 2017 erlitt (Rissquetschwunde am
Hinterkopf, gebrochene Nase, diverse Prellungen) ärztlich ausgewiesen und
stammten – folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin und der
Nachbarin – von den Schlägen des Beschwerdegegners und nicht vom (anschliessenden)
Treppensturz. Ob der Beschwerdegegner ebenfalls für diesen verantwortlich ist,
kann offenbleiben. Festzuhalten ist aber immerhin, dass hieran doch gewisse
Zweifel bestehen, zumal die Polizeipatrouille rapportierte, dass die
Beschwerdeführerin "gestolpert oder gestürzt" sei, als sie das
Treppenhaus betreten habe, und sich sowohl die Nachbarin als auch – wenigstens
zunächst – die Beschwerdeführerin nicht im Klaren waren, ob sie gestossen worden
oder lediglich gestolpert sei. Der Beschwerdegegner seinerseits will
demgegenüber gar keine Verletzungen erkannt haben, obwohl diese gemäss der
ausgerückten Polizistin und der Nachbarin offensichtlich gewesen seien. Er
räumt aber zumindest ein, dass sie nicht vom Treppensturz verursacht worden
sein dürften.
Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter – auch unter
Wahrung der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich seiner Würdigung (vorn
E. 2.2) – nicht gefolgt werden, wenn er in der Verfügung vom 4. Mai
2017.
nun zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner habe die Aussagen der
Beschwerdeführerin glaubhaft widerlegen können. Wie er in der Verfügung vom 20. April
2017.
selbst feststellte, sind deren Schilderungen – den Treppensturz
ausgenommen – frei von Widersprüchen oder gar Übertreibungen und dabei durchaus
auch ausführlich, während sich der Beschwerdegegner sowohl gegenüber der
Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch in der Einsprache und der Anhörung
vom 3. Mai 2017 im Wesentlichen darauf beschränkte, die gegen ihn
erhobenen Vorwürfe zu bestreiten und zu behaupten, die offenkundigen
Verletzungen seiner Frau nicht gesehen zu haben, ohne aber eine plausible Erklärung
für diese zu liefern. Damit konnte der Beschwerdegegner das Vorliegen
häuslicher Gewalt gerade nicht glaubhaft widerlegen. Zu Recht rügt denn auch
die Beschwerdeführerin, dass der Haftrichter seinen Meinungsumschwung allein
mit ihren (vermeintlichen) Lügen in Bezug auf ihren Wohnort und die
Streitthemen begründete und daraus gleichzeitig auf eine fehlende bzw. nicht
glaubhaft gemachte Gefährdung schloss. Dabei fällt immerhin auf, dass auch die
Aussagen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang nicht völlig konsistent
sind. So führte er im Rahmen der Anhörung vom 3. Mai 2017 aus, die
Beschwerdeführerin komme in die Wohnung, während er arbeite, also nur
während seiner Abwesenheit. Später erwähnte er, sie komme meistens spät
nach Hause, wobei nicht klar ist, ob sich dieser Einwand auf die Zeit des nach
seiner Meinung kurzen Zusammenlebens oder auf die Dauer der Ehe bezieht. Dies
spricht jedoch dafür, dass sich die Beschwerdeführerin noch regelmässig –
häufiger als vom Beschwerdegegner an anderer Stellte geltend gemacht – in der
ehelichen Wohnung aufhielt bzw. aufhält, allenfalls aber jeweils in Abwesenheit
des Beschwerdeführers. Sodann gab die Nachbarin der Parteien an, die
Beschwerdeführerin wohne teilweise bei ihren Bekannten, ohne aber einen
zeitlichen Rahmen angeben zu können. Ob sich dies wiederum mit deren Aussagen
in der Beschwerde deckt, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der
Streitereien und den drohenden Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdegegners
bei drohenden Eskalationen vorübergehend die Wohnung verlasse, ist zwar
fraglich. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
grundsätzlich weiterhin zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen
Wohnung lebt. Dies tat sie schliesslich auch gegenüber dem Haftrichter klar kund.
Den Streitthemen kann überdies angesichts der glaubhaften Gewaltanwendung von
vornherein nur eine sehr geringe Bedeutung zukommen.
Unbestritten bleibt, dass
sich die Beschwerdeführerin – wenn auch für den Beschwerdegegner allenfalls
überraschend – mit dem Beschwerdegegner in der ehelichen Wohnung aufhielt und
dort vom 6. auf den 7. April 2017 übernachtete. Am Morgen des 7. April
2017.
soll es dann zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Zwar
widerspricht der Beschwerdegegner der Darstellung der Beschwerdeführerin und
will diese am Morgen des 7. April 2017 nicht angerührt haben. Die im
Bericht des Spitals D erwähnten Befunde lassen auf doch erhebliche
Krafteinwirkungen schliessen. So litt die Beschwerdeführerin an einer
allerdings nicht dislozierten Nasenbeinfraktur, begleitet von einer –
vermutlich blutenden – Rissquetschwunde am Nasenbein und der rechten
Nasenseite, ferner an einer Distorsion (Verdrehung, Verstauchung) der
Halswirbelsäule und Oberbauchschmerzen aufgrund behaupteter Schläge in den
Bauch. Dabei fällt die Vorstellung doch einigermassen schwer, dass sich die
Beschwerdeführerin diese Verletzungen selber zugefügt haben soll, zumal die
Nase zu den auf Schläge sehr empfindlichen Organen gehört, eine
Rissquetschwunde seitlich der Nase auf einen harten Schlag hinweist und der
Nacken für selbsttätig vorgenommene Gewalteinwirkung schlecht erreichbar ist.
Der Beschwerdegegner kann sich die Verletzungen der Beschwerdeführerin zwar
nicht erklären, macht aber auch nicht geltend, dass jemand anderer sie der
Beschwerdeführerin beigebracht habe. Damit aber kommt in erster Linie der Beschwerdeführer
als Verursacher infrage.
4.2
Schliesslich
fehlt in der Verfügung vom 4. Mai 2017 eine Begründung dafür, weshalb dem
Beschwerdegegner eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zumutbar wäre. Die
Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und
eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem
Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann
sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein
Sonderfall auszumachen. So gab der Beschwerdegegner lediglich an, dass er es
nicht mehr aushalte; er habe im Auto geschlafen, sogar in der Küche. Geradezu
unmöglich scheint es für ihn aber nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu
finden. Darüber hinaus stünde es ihm offen, die Hilfe von Beratungsstellen oder
allenfalls seiner Familie oder von Freunden und Bekannten in Anspruch zu
nehmen.
4.3
Unter den
gegebenen Umständen hätte der Haftrichter folglich die von der Mitbeteiligten
mit Verfügung vom 7. April 2017 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
verlängern müssen. Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin
erlittenen körperlichen Verletzungen, der offenbar seit längerer Zeit
andauernden Konfliktsituation, der daraus resultierenden psychischen Belastung
und insbesondere aufgrund des mittlerweile wegen Vergewaltigung/sexueller
Nötigung und mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung geführten, für beide
Parteien emotional beanspruchenden Strafverfahrens wäre eine Verlängerung um
drei Monate angezeigt gewesen, um den Schutz und die Sicherheit der
Beschwerdeführerin sicherzustellen und zur Deeskalation der Situation
beizutragen. Dass die Parteien seit dem Vorfall vom 7. April 2017 gemäss
der Mitbeteiligten keine weiteren Polizeiakten erwirkt haben, ändert aus
denselben Gr.den nichts daran, dass weiterhin von einem Fortbestand der
Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, zumal der Beschwerdegegner
sie nach ihrer Darstellung seit seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung
provozieren und unter Druck setzen soll.
5.
5.1
Demgemäss
sind Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Haftrichters vom
4.
Mai 2017 aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist aus der Wohnung wegzuweisen.
Um die Wohnung zu verlassen, ist ihm eine Frist von fünf Tagen nach Zustellung
des verwaltungsgerichtlichen Entscheids anzusetzen. Der Beschwerdegegner hat
nach § 4 Abs. 3 GSG eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen.
Sodann sind das Rayonverbot gemäss Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten
vom 7. April 2017 und das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin bis und mit
20.
Juli 2017 zu verlängern. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen,
dass ein Verstoss gegen die Schutzmassnahmen nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft
wird.
5.2
Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen hätte der Haftrichter der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 4. Mai 2017 keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen.
Vielmehr wären sie – soweit sie nicht auf die Staatskasse genommen wurden – dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen gewesen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).
Dieser stellte allerdings anlässlich der Anhörung vom 3. Mai 2017 ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das der Haftrichter mangels
Kostenauflage als gegenstandslos geworden abschrieb. Nach dem Gesagten hätte er
das Gesuch jedoch gutheissen müssen. Die Aussagen des Beschwerdegegners liessen
nämlich auf seine Mittellosigkeit schliessen und werden von der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt. Zudem konnte die Einsprache nicht
als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dispositivziffer 4 der
Verfügung vom 4. Mai 2017 ist daher insofern abzuändern, als die Kosten zu
Fr. 200.- dem Gesuchs- bzw. Beschwerdegegner aufzuerlegen, jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kasse
des Bezirksgerichts D zu nehmen sind.
5.3
Sodann
hätte der Haftrichter den Beschwerdegegner zur Bezahlung einer
Parteientschädigung für das Einspracheverfahren verpflichten müssen (§ 12
Abs. 2 GSG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entbindet
die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer
Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit – wie hier – Letztere
nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein spezialgesetzlicher
Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den Staat besteht (Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 57).
Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 50.-. Dispositivziffer 5
der Verfügung vom 4. Mai 2017 ist entsprechend abzuändern.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Behandlung des mit Präsidialverfügung
vom 16. Mai 2017 abgewiesenen prozessualen Antrags um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das teilweise Nichteintreten auf
die Beschwerde (vorn III.B. und E. 1.2) erforderte seitens des
Verwaltungsgerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung der Beschwerde
keinen massgeblichen Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des
Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Anders
als im Verfahren vor dem Haftrichter stellte er im vorliegenden Verfahren kein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Beschwerdegegner ist zudem zu
verpflichten, der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) als
angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17
N. 45).
6.2
Zu prüfen bleibt
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung.
6.2.1
Da der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist ihr
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im
Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16
N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die
Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das
Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die
den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16
N. 80 f.).
6.2.3
Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde aufgrund ihres Obsiegens
nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des
Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die
Gefährdungssituation und der mangelhaften Deutschkenntnisse der
Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dieser für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person
von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
6.2.4
Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote
ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'442.-) und die
Barauslagen (Fr. 56.30) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich
8.
% Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 2'698.15.
Daran ist die vom Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung von
Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer; vorn E. 6.1) anzurechnen.
Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat RA B somit eine Entschädigung von
Fr. 2'158.15 auszurichten. Falls sich die Parteientschädigung
nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde, käme für den
entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss, § 16
N. 101).
6.3
Die
Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
1.1
Dispositivziffern 1
und 2 der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 werden aufgehoben.
Der Beschwerdegegner wird aus der Wohnung an der E-Strasse in D weggewiesen. Um
diese zu verlassen, läuft ihm eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung des
vorliegenden Urteils an gerechnet. Der Beschwerdegegner hat der Mitbeteiligten
eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Das Rayonverbot gemäss
Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. April 2017 und das Kontaktverbot
zur Beschwerdeführerin werden bis und mit 20. Juli 2017 verlängert.
Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass ein
Verstoss gegen die Schutzmassnahmen nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom
21.
Dezember 1937 (StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird.
1.2
Dispositivziffer 4
der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 wird insofern abgeändert, als
die Kosten zu Fr. 200.- dem Beschwerdegegner auferlegt werden, jedoch
einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kasse
des Bezirksgerichts D genommen werden.
1.3
In
Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung des Haftrichters vom
4.
Mai 2017 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin
für das haftrichterliche Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 50.- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 1'350.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden
Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.
5.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von RA B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'158.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …