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Entscheid

VB.2017.00301

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00301

9. Juni 2017Deutsch21 min

(URT.2017.18998)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. C (geb.

1970) und A (geb. 1989) sind seit Januar 2015 verheiratet.

B. Am

7. April 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des

Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber C für die Dauer von

jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der ehelichen Wohnung in D, ein diese

betreffendes Rayonverbot sowie ein Kontaktverbot zu A an.

Erwägungen

II.

A. Am

12.

April 2017 ersuchte A den Haftrichter am Bezirksgericht D um

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten ihres Ehemanns. Mit Verfügung vom 20. April 2017

verlängerte der Haftrichter die Wegweisung, das Rayon- und das Kontaktverbot

ohne vorgängige Anhörung der Parteien vorläufig bis und mit 20. Juli 2017.

B. Daraufhin

erhob C mit Schreiben vom 25. April 2017 Einsprache und beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 20. April 2017. Nach Anhörung

der Parteien am 3. Mai 2017 hob der Haftrichter mit Verfügung vom

4.

Mai 2017 seine Verfügung vom 20. April 2017 auf und hielt fest,

dass die von der Kantonspolizei am 7. April 2017 angeordneten Schutzmassnahmen

nicht verlängert würden. Die Verfahrenskosten auferlegte er A zu einem Viertel,

wobei er ihren Anteil zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

einstweilen auf die Gerichtskasse nahm. Zu drei Vierteln nahm der Haftrichter

die Verfahrenskosten auf die Staatskasse. Parteientschädigungen sprach er keine

zu.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 11. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 4. Mai 2017. Die von der

Kantonspolizei mit Verfügung vom 7. April 2017 angeordneten

Schutzmassnahmen – eventualiter mindestens das Kontaktverbot – seien bis

20.

Juli 2017 zu verlängern. Die Kantonspolizei sei anzuweisen, C

unverzüglich aus der Wohnung zu entfernen. Der Beschwerde sei zudem die

aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten ihres Ehemannes. Darüber hinaus ersuchte A um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 16. Mai 2017 wies der

Abteilungspräsident das Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden

Wirkung der Beschwerde ab und eröffnete den Schriftenwechsel.

C. Die

Kantonspolizei verzichtete am 19. Mai 2017 auf die freigestellte

Mitbeantwortung der Beschwerde mit dem Hinweis, dass die Parteien seit dem

Vorfall vom 7. April 2017 keine weiteren Polizeiakten erwirkt hätten. Am

22.

Mai 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. C liess sich

nicht vernehmen. Am 7. Juni 2017 reichte die Rechtsverteterin von A ihre

Honorarnote (vorab per Fax) ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht

gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist.

1.2

Dispositivziffer 6

enthält den Mitteilungssatz der angefochtenen Verfügung des Haftrichters vom

4.

Mai 2017. Die Beschwerdeführerin kann kein Interesse an dessen

Aufhebung haben, und auf die Beschwerde ist insofern nicht einzutreten (vgl.

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG).

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017,

VB.2017.00070/71, E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in

einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen

Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt

oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder

durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein

(§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor,

stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der

gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So

kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen,

ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten,

und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen

in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG).

Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die

gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete

Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen

(§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der

Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Dabei entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der

Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine

Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben

(§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

15.

Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 7. April 2017 in der ehelichen

Wohnung gepackt und gegen einen Türrahmen gestossen habe, wobei sie sich das

Nasenbein gebrochen habe. Zudem habe er sie mit einem Bügeleisen gegen den

Hinterkopf geschlagen, mehrfach mit Tritten und Schlägen gegen den Torso

eingedeckt und im Treppenhaus die Treppe hinuntergestossen. Der

Beschwerdegegner schlage die Beschwerdegegnerin regelmässig und habe sie auch

schon vergewaltigt.

3.2

Der

Haftrichter stützte sich in seiner Verfügung vom 4. Mai 2017 im

Wesentlichen auf die Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. April 2017, das

Verlängerungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 19. April 2017, die

Einvernahme des Beschwerdegegners durch die Staatsanwaltschaft vom

8.

April 2017 sowie die Ausführungen der Parteien anlässlich der

Einvernahmen durch die Polizei und der Anhörung vom 3. Mai 2017. Er erwog,

der Beschwerdegegner habe mit seinen Aussagen diejenigen der Beschwerdeführerin

über den Ablauf der Vorfälle von Februar 2016 und vom 7. April 2017

insgesamt glaubhaft widerlegen können. Insbesondere habe er glaubhaft darlegen

können, dass die Beschwerdeführerin seit Sommer 2016 nicht mehr in der

ehelichen Wohnung gelebt habe. Dies gehe auch aus dem in den Akten befindlichen

Protokoll der zwischen den Parteien versandten SMS hervor. Dort sei namentlich

zu lesen, dass die Beschwerdeführerin ihre Post von Zeit zu Zeit am ehelichen

Wohnsitz abholen oder bei persönlichen Treffen mit dem Beschwerdegegner von

diesem mitgebracht werden müsse und eine Trennung entgegen der Aussagen der

Beschwerdeführerin sehr wohl ein grosses Thema zwischen den Parteien gewesen

sei. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien dagegen oftmals äusserst kurz,

wenig detailreich und nicht gänzlich übereinstimmend. Den Vorfall vom

7.

April 2017 habe sie nicht vollumfänglich konsistent darlegen können.

Was ihren Wohnort seit Sommer 2016 und das Thema Trennung/Scheidung betreffe,

müsse sogar davon ausgegangen werden, dass sie gelogen habe. Auch wenn es in

der Vergangenheit offenbar mindestens zu einem Vorfall mit einer

handgreiflichen Aus­einandersetzung gekommen sei und die Parteien schon seit

einiger Zeit wohl nur noch in der Theorie ein zugegebenermassen nicht ganz

unproblematisches Eheleben führten, vermöge dies allein keine dreimonatige

Verlängerung der Schutzmassnahmen zu rechtfertigen. Eine solche würde den

Beschwerdegegner unverhältnismässig stark treffen.

3.3

Die

Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Haftrichter lasse ihre

Gefährdung und das effektive Ausmass ihrer – dokumentierten – Verletzungen, die

ihr der Beschwerdegegner zugefügt habe, ausser Acht. Dabei habe es sich nicht

um einen Ausrutscher seitens des Beschwerdegegners gehandelt. In der

Vergangenheit habe sie wiederholt Gewalttätigkeiten, auch sexueller Natur,

erleiden müssen, was auch ihre Nachbarin gegenüber der Polizei bestätigt habe.

Die Streitthemen zwischen ihr und dem Beschwerdegegner gehörten nicht

Prozessgegenstand, sondern nur, wie sie diese austrügen bzw. ob dabei

Übergriffe erfolgen würden, die zu einer Gefährdung führen würden. Ihre

Aussagen seien vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie noch nicht lange in

der Schweiz und der deutschen Sprache noch nicht vollends mächtig sei. Auch

habe sie Mühe mit der Übersetzung [anlässlich der Befragungen] gehabt. Zudem habe

sie unter enormen psychischem Druck gestanden und Angst gehabt, dem

Beschwerdegegner zu begegnen. Entschieden entgegenzutreten sei der Folgerung

des Haftrichters, sie habe – weil sie angeblich falsche Aussagen zu ihrem

Wohnort gemacht habe, was sie bestreite – auch in den Einvernahmen gelogen. Sie

wohne (weiterhin) in der ehelichen Wohnung. Aufgrund der ständigen Streitereien

und der drohenden Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdegegners habe sie aber

bei sich ankündigenden Eskalationen vorübergehend die Wohnung verlassen und bei

Bekannten Zuflucht gesucht. Der Beschwerdegegner habe sie während ihrer

Abwesenheiten dann im Minutentakt mit SMS eingedeckt. Nach einigen Tagen habe

sie jeweils eingewilligt, ihn zu sehen oder wieder nach Hause zu kommen, woraufhin

das "Spiel" von Neuem losgegangen sei. Der Beschwerdegegner habe

schliesslich mit immer drastischeren Mitteln versucht, sie gefügig zu machen,

sie beim Einwohneramt abgemeldet und dem Steueramt die Trennung bekannt

gegeben. Aus dem SMS-Verlauf lasse sich nicht ableiten, dass sie seit einem

Jahr nicht mehr zu Hause lebe. Er untermauere lediglich das besitzergreifende

Verhalten des Beschwerdegegners.

4.

4.1

Die in der

Beschwerde vorgetragenen Rügen erweisen sich als berechtigt. Noch in der Verfügung

vom 20. April 2017 kam der Haftrichter zum Schluss, die Beschwerdeführerin

habe den Fortbestand ihrer Gefährdung glaubhaft gemacht, ihre Schilderungen

seien übereinstimmend, lebensnah und nachvollziehbar und von der Nachbarin

bestätigt worden. Ebenso erscheine glaubhaft, dass der Beschwerdegegner die

Beschwerdeführerin bereits früher in der Ehe mehrfach tätlich angegriffen und

mitunter gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Auch den

Vorfall von Februar 2016 habe die Beschwerdeführerin glaubhaft geschildert. Von

einer (weiterhin) bestehenden Schutzbedürftigkeit sei klar auszugehen.

Tatsächlich sind die Verletzungen, welche die

Beschwerdeführerin am 7. April 2017 erlitt (Rissquetschwunde am

Hinterkopf, gebrochene Nase, diverse Prellungen) ärztlich ausgewiesen und

stammten – folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin und der

Nachbarin – von den Schlägen des Beschwerdegegners und nicht vom (anschliessenden)

Treppensturz. Ob der Beschwerdegegner ebenfalls für diesen verantwortlich ist,

kann offenbleiben. Festzuhalten ist aber immerhin, dass hieran doch gewisse

Zweifel bestehen, zumal die Polizeipatrouille rapportierte, dass die

Beschwerdeführerin "gestolpert oder gestürzt" sei, als sie das

Treppenhaus betreten habe, und sich sowohl die Nachbarin als auch – wenigstens

zunächst – die Beschwerdeführerin nicht im Klaren waren, ob sie gestossen worden

oder lediglich gestolpert sei. Der Beschwerdegegner seinerseits will

demgegenüber gar keine Verletzungen erkannt haben, obwohl diese gemäss der

ausgerückten Polizistin und der Nachbarin offensichtlich gewesen seien. Er

räumt aber zumindest ein, dass sie nicht vom Treppensturz verursacht worden

sein dürften.

Vor diesem Hintergrund kann dem Haftrichter – auch unter

Wahrung der gebotenen Zurückhaltung hinsichtlich seiner Würdigung (vorn

E. 2.2) – nicht gefolgt werden, wenn er in der Verfügung vom 4. Mai

2017.

nun zum Schluss kommt, der Beschwerdegegner habe die Aussagen der

Beschwerdeführerin glaubhaft widerlegen können. Wie er in der Verfügung vom 20. April

2017.

selbst feststellte, sind deren Schilderungen – den Treppensturz

ausgenommen – frei von Widersprüchen oder gar Übertreibungen und dabei durchaus

auch ausführlich, während sich der Beschwerdegegner sowohl gegenüber der

Polizei und der Staatsanwaltschaft als auch in der Einsprache und der Anhörung

vom 3. Mai 2017 im Wesentlichen darauf beschränkte, die gegen ihn

erhobenen Vorwürfe zu bestreiten und zu behaupten, die offenkundigen

Verletzungen seiner Frau nicht gesehen zu haben, ohne aber eine plausible Erklärung

für diese zu liefern. Damit konnte der Beschwerdegegner das Vorliegen

häuslicher Gewalt gerade nicht glaubhaft widerlegen. Zu Recht rügt denn auch

die Beschwerdeführerin, dass der Haftrichter seinen Meinungsumschwung allein

mit ihren (vermeintlichen) Lügen in Bezug auf ihren Wohnort und die

Streitthemen begründete und daraus gleichzeitig auf eine fehlende bzw. nicht

glaubhaft gemachte Gefährdung schloss. Dabei fällt immerhin auf, dass auch die

Aussagen des Beschwerdegegners in diesem Zusammenhang nicht völlig konsistent

sind. So führte er im Rahmen der Anhörung vom 3. Mai 2017 aus, die

Beschwerdeführerin komme in die Wohnung, während er arbeite, also nur

während seiner Abwesenheit. Später erwähnte er, sie komme meistens spät

nach Hause, wobei nicht klar ist, ob sich dieser Einwand auf die Zeit des nach

seiner Meinung kurzen Zusammenlebens oder auf die Dauer der Ehe bezieht. Dies

spricht jedoch dafür, dass sich die Beschwerdeführerin noch regelmässig –

häufiger als vom Beschwerdegegner an anderer Stellte geltend gemacht – in der

ehelichen Wohnung aufhielt bzw. aufhält, allenfalls aber jeweils in Abwesenheit

des Beschwerdeführers. Sodann gab die Nachbarin der Parteien an, die

Beschwerdeführerin wohne teilweise bei ihren Bekannten, ohne aber einen

zeitlichen Rahmen angeben zu können. Ob sich dies wiederum mit deren Aussagen

in der Beschwerde deckt, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der

Streitereien und den drohenden Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdegegners

bei drohenden Eskalationen vorübergehend die Wohnung verlasse, ist zwar

fraglich. Insgesamt ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

grundsätzlich weiterhin zusammen mit dem Beschwerdeführer in der ehelichen

Wohnung lebt. Dies tat sie schliesslich auch gegenüber dem Haftrichter klar kund.

Den Streitthemen kann überdies angesichts der glaubhaften Gewaltanwendung von

vornherein nur eine sehr geringe Bedeutung zukommen.

Unbestritten bleibt, dass

sich die Beschwerdeführerin – wenn auch für den Beschwerdegegner allenfalls

überraschend – mit dem Beschwerdegegner in der ehelichen Wohnung aufhielt und

dort vom 6. auf den 7. April 2017 übernachtete. Am Morgen des 7. April

2017.

soll es dann zur körperlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Zwar

widerspricht der Beschwerdegegner der Darstellung der Beschwerdeführerin und

will diese am Morgen des 7. April 2017 nicht angerührt haben. Die im

Bericht des Spitals D erwähnten Befunde lassen auf doch erhebliche

Krafteinwirkungen schliessen. So litt die Beschwerdeführerin an einer

allerdings nicht dislozierten Nasenbeinfraktur, begleitet von einer –

vermutlich blutenden – Rissquetschwunde am Nasenbein und der rechten

Nasenseite, ferner an einer Distorsion (Verdrehung, Verstauchung) der

Halswirbelsäule und Oberbauchschmerzen aufgrund behaupteter Schläge in den

Bauch. Dabei fällt die Vorstellung doch einigermassen schwer, dass sich die

Beschwerdeführerin diese Verletzungen selber zugefügt haben soll, zumal die

Nase zu den auf Schläge sehr empfindlichen Organen gehört, eine

Rissquetschwunde seitlich der Nase auf einen harten Schlag hinweist und der

Nacken für selbsttätig vorgenommene Gewalteinwirkung schlecht erreichbar ist.

Der Beschwerdegegner kann sich die Verletzungen der Beschwerdeführerin zwar

nicht erklären, macht aber auch nicht geltend, dass jemand anderer sie der

Beschwerdeführerin beigebracht habe. Damit aber kommt in erster Linie der Beschwerdeführer

als Verursacher infrage.

4.2

Schliesslich

fehlt in der Verfügung vom 4. Mai 2017 eine Begründung dafür, weshalb dem

Beschwerdegegner eine Verlängerung der Schutzmassnahmen nicht zumutbar wäre. Die

Anordnung (und Verlängerung) einer Wegweisung aus der Wohnung oder dem Haus und

eines entsprechenden Rayonverbots ist für die gefährdende Person stets mit dem

Aufwand verbunden, vorübergehend eine andere Bleibe suchen zu müssen. Dies kann

sich zweifellos schwierig gestalten; insofern ist vorliegend aber kein

Sonderfall auszumachen. So gab der Beschwerdegegner lediglich an, dass er es

nicht mehr aushalte; er habe im Auto geschlafen, sogar in der Küche. Geradezu

unmöglich scheint es für ihn aber nicht zu sein, eine geeignete Unterkunft zu

finden. Darüber hinaus stünde es ihm offen, die Hilfe von Beratungsstellen oder

allenfalls seiner Familie oder von Freunden und Bekannten in Anspruch zu

nehmen.

4.3

Unter den

gegebenen Umständen hätte der Haftrichter folglich die von der Mitbeteiligten

mit Verfügung vom 7. April 2017 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

verlängern müssen. Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin

erlittenen körperlichen Verletzungen, der offenbar seit längerer Zeit

andauernden Konfliktsituation, der daraus resultierenden psychischen Belastung

und insbesondere aufgrund des mittlerweile wegen Vergewaltigung/sexueller

Nötigung und mehrfach versuchter schwerer Körperverletzung geführten, für beide

Parteien emotional beanspruchenden Strafverfahrens wäre eine Verlängerung um

drei Monate angezeigt gewesen, um den Schutz und die Sicherheit der

Beschwerdeführerin sicherzustellen und zur Deeskalation der Situation

beizutragen. Dass die Parteien seit dem Vorfall vom 7. April 2017 gemäss

der Mitbeteiligten keine weiteren Polizeiakten erwirkt haben, ändert aus

denselben Gr.den nichts daran, dass weiterhin von einem Fortbestand der

Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen ist, zumal der Beschwerdegegner

sie nach ihrer Darstellung seit seiner Rückkehr in die eheliche Wohnung

provozieren und unter Druck setzen soll.

5.

5.1

Demgemäss

sind Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des Haftrichters vom

4.

Mai 2017 aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist aus der Wohnung wegzuweisen.

Um die Wohnung zu verlassen, ist ihm eine Frist von fünf Tagen nach Zustellung

des verwaltungsgerichtlichen Entscheids anzusetzen. Der Beschwerdegegner hat

nach § 4 Abs. 3 GSG eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen.

Sodann sind das Rayonverbot gemäss Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten

vom 7. April 2017 und das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin bis und mit

20.

Juli 2017 zu verlängern. Der Beschwerdegegner ist darauf hinzuweisen,

dass ein Verstoss gegen die Schutzmassnahmen nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs

vom 21. Dezember 1937 (StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft

wird.

5.2

Aufgrund

der vorstehenden Erwägungen hätte der Haftrichter der Beschwerdeführerin mit

Verfügung vom 4. Mai 2017 keine Verfahrenskosten auferlegen dürfen.

Vielmehr wären sie – soweit sie nicht auf die Staatskasse genommen wurden – dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen gewesen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 GSG).

Dieser stellte allerdings anlässlich der Anhörung vom 3. Mai 2017 ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, das der Haftrichter mangels

Kostenauflage als gegenstandslos geworden abschrieb. Nach dem Gesagten hätte er

das Gesuch jedoch gutheissen müssen. Die Aussagen des Beschwerdegegners liessen

nämlich auf seine Mittellosigkeit schliessen und werden von der

Beschwerdeführerin im Wesentlichen bestätigt. Zudem konnte die Einsprache nicht

als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Dispositivziffer 4 der

Verfügung vom 4. Mai 2017 ist daher insofern abzuändern, als die Kosten zu

Fr. 200.- dem Gesuchs- bzw. Beschwerdegegner aufzuerlegen, jedoch

einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kasse

des Bezirksgerichts D zu nehmen sind.

5.3

Sodann

hätte der Haftrichter den Beschwerdegegner zur Bezahlung einer

Parteientschädigung für das Einspracheverfahren verpflichten müssen (§ 12

Abs. 2 GSG). Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entbindet

die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von der Bezahlung einer

Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit – wie hier – Letztere

nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein spezialgesetzlicher

Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den Staat besteht (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 57).

Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 50.-. Dispositivziffer 5

der Verfügung vom 4. Mai 2017 ist entsprechend abzuändern.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Behandlung des mit Präsidialverfügung

vom 16. Mai 2017 abgewiesenen prozessualen Antrags um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie das teilweise Nichteintreten auf

die Beschwerde (vorn III.B. und E. 1.2) erforderte seitens des

Verwaltungsgerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung der Beschwerde

keinen massgeblichen Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten des

Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Anders

als im Verfahren vor dem Haftrichter stellte er im vorliegenden Verfahren kein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Beschwerdegegner ist zudem zu

verpflichten, der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

zu bezahlen, wobei sich Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) als

angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17

N. 45).

6.2

Zu prüfen bleibt

das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung.

6.2.1

Da der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, ist ihr

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

6.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen

Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im

Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16

N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die

Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das

Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die

den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16

N. 80 f.).

6.2.3

Angesichts der eingereichten Unterlagen ist von der Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin auszugehen. Sodann kann die Beschwerde aufgrund ihres Obsiegens

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des

Beizugs einer Rechtsvertreterin schliesslich ist im Hinblick auf die

Gefährdungssituation und der mangelhaften Deutschkenntnisse der

Beschwerdeführerin ebenfalls zu bejahen. Demnach ist dieser für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person

von RA B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.2.4

Die von der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Kostennote

ausgewiesenen Beträge für den Zeitaufwand (Fr. 2'442.-) und die

Barauslagen (Fr. 56.30) erweisen sich als gerechtfertigt. Zuzüglich

8.

% Mehrwertsteuer beträgt die Entschädigung damit Fr. 2'698.15.

Daran ist die vom Beschwerdegegner zu entrichtende Parteientschädigung von

Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer; vorn E. 6.1) anzurechnen.

Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat RA B somit eine Entschädigung von

Fr. 2'158.15 auszurichten. Falls sich die Parteientschädigung

nachgewiesenermassen als uneinbringlich erweisen würde, käme für den

entsprechenden Betrag ebenso das Verwaltungsgericht auf (Plüss, § 16

N. 101).

6.3

Die

Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt

wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der

Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

1.1

Dispositivziffern 1

und 2 der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 werden aufgehoben.

Der Beschwerdegegner wird aus der Wohnung an der E-Strasse in D weggewiesen. Um

diese zu verlassen, läuft ihm eine Frist von fünf Tagen von der Zustellung des

vorliegenden Urteils an gerechnet. Der Beschwerdegegner hat der Mitbeteiligten

eine Adresse für behördliche Mitteilungen zu bezeichnen. Das Rayonverbot gemäss

Planbeilage zur Verfügung der Mitbeteiligten vom 7. April 2017 und das Kontaktverbot

zur Beschwerdeführerin werden bis und mit 20. Juli 2017 verlängert.

Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass ein

Verstoss gegen die Schutzmassnahmen nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom

21.

Dezember 1937 (StGB) mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft wird.

1.2

Dispositivziffer 4

der Verfügung des Haftrichters vom 4. Mai 2017 wird insofern abgeändert, als

die Kosten zu Fr. 200.- dem Beschwerdegegner auferlegt werden, jedoch

einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Kasse

des Bezirksgerichts D genommen werden.

1.3

In

Abänderung von Dispositivziffer 5 der Verfügung des Haftrichters vom

4.

Mai 2017 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin

für das haftrichterliche Einspracheverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 50.- zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft

des vorliegenden Urteils.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 1'350.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von Fr. 500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden

Urteils. Die Parteientschädigung wird auf die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gemäss Dispositivziffer 6 hiernach angerechnet.

5.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von RA B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird für ihren Aufwand im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'158.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …