Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00303

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00303

20. September 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19231)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Stadtrat von Zürich beschloss am 1. Februar

2017,

-

den Kauf der Liegenschaft Neufrankengasse 6 zum Preis von

Fr. 14'566'000.- zu genehmigen und für die Behebung "der dringendsten

Mängel" einen Objektkredit von Fr. 1'950'000.- zu bewilligen

(Beschluss Nr. 69),

-

den Kauf der Liegenschaft Magnusstrasse 27 zum Preis von

Fr. 6'250'000.- zu genehmigen und für die Ausarbeitung eines

Gesamtsanierungsprojekts einen Projektierungskredit von Fr. 650'000.- zu

bewilligen (Beschluss Nr. 70), sowie

-

den Kauf der Liegenschaft Neufrankengasse 14 zum Preis von

Fr. 11'484'000.- zu genehmigen und für die Behebung "der dringendsten

Mängel" einen Objektkredit von Fr. 1'800'000.- zu bewilligen

(Beschluss Nr. 71).

Erwägungen

II.

A, B und C liessen am 8. Februar 2017

Stimmrechtsrekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und in der Hauptsache

beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl. MWSt." seien die Stadtratsbeschlüsse

Nrn. 69, 70 und 71 für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 4. Mai 2017 ab (Dispositiv-Ziff. I)

und sprach den Rekurrierenden in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung zu.

III.

A, B und C liessen am 15. Mai 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zzgl.

MWSt" sei der Rekursentscheid aufzuheben und seien die Stadtratsbeschlüsse

Nrn. 69, 70 und 71 für nichtig zu erklären, eventualiter aufzuheben,

subeventualiter sei festzustellen, dass der Stadtrat von Zürich die

Kompetenzordnung verletzt habe. Der Bezirksrat verzichtete am 19. Mai 2017

unter Verweis auf die Begründung seines Entscheids auf Vernehmlassung. Der

Stadtrat von Zürich liess am 23. Mai 2017 beantragen, es sei auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen, soweit darauf

eingetreten werden könne. Mit weiteren Stellungnahmen von A, B und C vom

6.

Juni, 20. Juni, 10. Juli und 22. August 2017 sowie des

Stadtrats von Zürich vom 13. Juni, 3. Juli und 14. August 2017

wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Entscheide eines Bezirksrats etwa über einen Stimmrechtsrekurs

nach § 151a Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1)

und § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 3

Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie §§ 42–44 e contrario

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Als Stimmberechtigte der Stadt Zürich sind die

Beschwerdeführer nach § 49 in Verbindung mit § 21a lit. a VRG

zur Beschwerde berechtigt.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen im Wesentlichen, der Beschwerdegegner

habe über ein Geschäft beschlossen, das in die Zuständigkeit des Gemeinderats

falle. Nach Auffassung des Beschwerdegegners handelt es sich dabei um eine im

Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde unzulässige Rüge. Dem lässt sich nicht folgen.

Nach der Praxis der Kammer ist die Rüge, der Stadtrat habe eine

individuell-konkrete Anordnung getroffen, die in die Zuständigkeit des Grossen

Gemeinderats falle, im Rahmen eines Stimmrechtsrekurses zulässig, wenn es sich

um eine in den Anwendungsbereich des fakultativen Referendums fallende

Anordnung handelt, also im Ergebnis gerügt wird, der Stadtrat habe den

Beschluss damit unzulässigerweise einer möglichen Volksabstimmung entzogen

(vgl. VGr, 30. September 2015, VB.2015.00455, E. 2.3). Dies rügen die

Beschwerdeführenden im Ergebnis, weil Beschlüsse des Gemeinderats über den Kauf

von Liegenschaften nach Art. 14 e contrario der Gemeindeordnung der

Stadt Zürich vom 26. April 1970 (GO, AS 101.100) dem fakultativen

Referendum unterstehen (vgl. auch Peter Saile/Marc Burgherr/Theo Loretan,

Verfassungs- und Organisationsrecht der Stadt Zürich, Zürich/St. Gallen

2009, N. 574 und 778).

Die Vorbringen des Beschwerdegegners zielen denn auch eher

auf die Frage, ob gegen eine vom Stadtrat erlassene Verordnung mit Stimmrechtsrekurs

geltend gemacht werden könne, die Materie müsse in Gesetzesform geregelt und

damit dem fakultativen Referendum unterstellt werden (vgl. hierzu Jürg

Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 19 N. 65, und Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 20 N. 111). Weil es hier indes gerade nicht um einen Rechtserlass

geht, kann diese Frage offenbleiben.

3.

3.1

Strittig

ist zwischen den Parteien, ob der Beschwerdegegner über den Kauf der

Liegenschaften Neufrankengasse 6 und 14 sowie Magnusstrasse 27 in

eigener Kompetenz beschliessen durfte oder eine Genehmigung des Gemeinderats

notwendig ist.

Gemäss Art. 41 lit. m GO ist grundsätzlich der

Gemeinderat zuständig für den Kauf von Liegenschaften im Verkehrswert von über

Fr. 2'000'000.-; ausgenommen davon sind unter anderem "Kaufgeschäfte,

die keinen Aufschub dulden", für welche der Stadtrat zuständig ist (vgl.

Art. 49 GO).

Nach Ansicht des Beschwerdegegners und der Vorinstanz

bedarf es für eine Zuständigkeit des Stadtrats einzig einer zeitlichen

Dringlichkeit, die bereits gegeben sei, wenn ein Verkäufer auf einen schnellen

Abschluss des Geschäfts dränge. Die Beschwerdeführenden sind demgegenüber der

Auffassung, eine Kompetenz des Beschwerdegegners ergebe sich nur, wenn ein

wichtiges Grundstück gesichert werden solle, welches der Stadt zur Erfüllung

einer städtischen Aufgabe diene und ohne das ihr erheb­liche Nachteile bei der

Aufgabenerfüllung entstünden.

3.2

Grundlage

der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund

einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so

muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der

Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es

namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden

Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (vgl. zum

Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4.

A., Bern 2014, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg

Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,

Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 175 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Geschäfte

im Sinn von Art. 41 lit. m GO "keinen Aufschub dulden",

ergibt sich weder aus dieser Bestimmung noch aus einer anderen Regelung der

Gemeindeordnung. Die Wendung "keinen Aufschub dulden" erklärt sich sodann

auch nicht aus sich heraus. Zwar ergibt sich ohne Weiteres, dass das fragliche

Geschäft in zeitlicher Hinsicht dringend sein muss. Es bleibt aus dem Wortlaut

aber unklar, ob zusätzlich notwendig ist, dass eine Verzögerung gewichtige

Nachteile für die Stadt Zürich mit sich brächte.

Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweisen auf die

Entstehungsgeschichte der Ausnahmebestimmung, woraus sich ergebe, dass allein

die zeitliche Dringlichkeit massgebend sei. Die Ausnahmebestimmung wurde in der

Gemeindeabstimmung vom 13. Juni 1976 angenommen. In seinem Antrag an den

Gemeinderat begründete der Stadtrat das Bedürfnis nach einer Ausnahmebestimmung

damit, dass im Liegenschaftshandel Fälle bestünden, in welchen innert kurzer

Zeit gehandelt werden müsse, so etwa bei Zwangsversteigerungen und

Freihandverkäufen im Konkursverfahren sowie in Fällen, in welchen der Verkäufer

nicht bereit sei, bis zur Genehmigung durch den Gemeinderat zu warten, und noch

andere ernsthafte Kaufinteressenten vorhanden seien. In der Abstimmungszeitung

wurde die Einführung der Dringlichkeitsklausel ebenfalls mit den oben

aufgeführten Fällen begründet und weiter ausgeführt, die Stadt erwerbe nicht

wahllos und nicht um jeden Preis Liegenschaften, sondern nur, "wenn ein

ausgewiesenes öffentliches Interesse vorhanden ist und der Kaufpreis

vertretbar erscheint" (Hervorhebungen wie im Original). Aus der

Entstehungsgeschichte ergibt sich damit nicht ohne Weiteres, dass der Stadtrat

seine Zuständigkeit allein auf die zeitliche Dringlichkeit stützen kann;

vielmehr deutet der Hinweis auf ein ausgewiesenes öffentliches Interesse darauf

hin, dass auch eine Dringlichkeit in sachlicher Hinsicht notwendig ist, also

ein gewichtiges öffent­liches Interesse am Kauf genau dieser Liegenschaft

besteht.

Im Rahmen der teleologischen Auslegung ist sodann zu

berücksichtigen, dass die Zuständigkeit für den Kauf von Liegenschaften mit

einem Verkehrswert von mehr als Fr. 2'000'000.- nach der Grundregel beim

Gemeinderat liegen soll und die Zuständigkeit des Stadtrats eine

Ausnahmeregelung darstellt. Die Zuständigkeit des Stadtrats kann somit nicht

derart weit gefasst werden, dass sie zum Regelfall wird, weil dies dem Sinn und

Zweck von Art. 41 lit. m GO widersprechen würde. Dies spricht dafür,

dass die Zuständigkeit des Stadtrats sich auf Fälle zu beschränken hat, in

welchen sich die Dringlichkeit aus dem verfolgten öffentlichen Interesse

ergibt, also neben zeitlichen auch sachliche Gründe für die Notwendigkeit eines

sofortigen Entscheids sprechen (so auch Saile/Burgherr/Loretan, N. 780).

Die Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang sodann zu Recht geltend,

dass sich weder die zeitliche noch die sachliche Dringlichkeit einzig aus dem

Umstand ergeben können, dass die Verkäuferschaft auf einen raschen Vollzug des

Kaufgeschäfts drängt. Einerseits führte dies dazu, dass im Ergebnis eine

Drittperson massgeblich beeinflussen könnte, ob ein Geschäft dem fakultativen

Referendum untersteht. Andererseits ist notorisch, dass die Verkäuferschaft in

der Regel auf einen raschen Abschluss des Kaufgeschäfts drängt, weshalb die

Zuständigkeit des Stadtrats damit zum Regelfall würde. Nicht stichhaltig ist in

diesem Zusammenhang das Argument, die gekauften Liegenschaften würden zunächst

dem Finanzvermögen zugeordnet und der Gemeinderat bzw. die Stimmberechtigten

könnten bei einer späteren Umwidmung zu Verwaltungsvermögen immer noch darüber

befinden, ob die beabsichtige öffentliche Aufgabe tatsächlich mit diesen

Liegenschaften verfolgt werden solle. Dies vermag nichts daran zu ändern, dass

nach der insofern klaren Bestimmung in der Gemeindeordnung im Regelfall der

Gemeinderat bereits für den Kauf von Liegenschaften mit einem Verkehrswert von

mehr als Fr. 2'000'000.- zuständig ist und nicht erst für deren Umwidmung zu

Verwaltungsvermögen. Soweit der Beschwerdegegner die heutige Regel nicht für

praktikabel hält, steht es ihm frei, dem Gemeinderat und den Stimmberechtigten

eine Änderung der Gemeindeordnung zu beantragen.

Demnach muss ein Kauf nicht nur in zeitlicher, sondern

auch in sachlicher Hinsicht dringlich sein, um eine Zuständigkeit des Stadtrats

zu begründen. Der sofortige Kauf der Liegenschaft muss somit notwendig sein, um

eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, wobei sich die Notwendigkeit bezogen auf

die konkrete Liegenschaft ergeben muss. Dabei ist dem Stadtrat aber ein

Ermessensspielraum zuzubilligen. Entscheidend ist, dass nachvollziehbar

erscheint, weshalb der Stadtrat gerade den Kauf dieser Liegenschaft als für die

Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig erachtet. Ebenso muss die

zeitliche Dringlichkeit objektiv begründet sein, weshalb dafür jedenfalls nicht

bereits genügt, dass die Verkäuferschaft Druck aufsetzt, um das Geschäft

schnell zum Abschluss zu bringen.

3.3

Der

Beschwerdegegner begründet den Kauf aller streitgegenständlichen Liegenschaften

einzig mit dem "wohnpolitischen Grundsatzartikel" und zudem damit,

dass bei der Asyl-Organisation Zürich (AOZ) und der Dienstabteilung Soziale

Einrichtungen und Betriebe des Sozialdepartements (SEB) "ein ausgewiesener

Bedarf für eine Zwischennutzung der Kleinstwohnungen" bestehe.

Schliesslich könnten "die bisher vorherrschenden prekären Verhältnisse für

die Mieterinnen und Mieter sowie für die Anwohnerschaft dauerhaft unterbunden

werden".

Gemäss Art. 2quater

Abs. 1 GO setzt die Stadt Zürich sich aktiv für den Schutz, die Erhaltung

und die Erhöhung des Anteils preisgünstiger Wohnungen und Gewerberäume ein und

verpflichtet sich dem Ziel einer sozialen Durchmischung in allen Quartieren und

der Sicherung von Familienwohnungen. Sie sorgt nach Art. 2quater

Abs. 4 GO sodann dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum gemeinnütziger

Wohnbauträgerinnen und Wohnbauträger, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip

kostendeckender Mieten verpflichtet sind, stetig erhöht, und strebt einen

Anteil von einem Drittel an allen Mietwohnungen an.

Damit begründet der

Beschwerdegegner den Kauf grundsätzlich mit der Erfüllung einer öffentlichen

Aufgabe. Er legt indes nicht substanziiert dar, weshalb der Kauf der

streitgegenständlichen Liegenschaften für die Erfüllung dieser öffentlichen

Aufgabe im obgenannten Sinn notwendig wäre. Es handelt sich um ein Quartier,

das eher von wirtschaftlich schlechter gestellten Schichten bewohnt wird,

weshalb der Kauf offenkundig keine einmalige Gelegenheit bietet, eine bessere

soziale Durchmischung im Quartier zu erzielen. Sodann liegen die Kaufpreise

zwar unter dem von einer privaten Bewertungsunternehmung, aber deutlich über

dem von der städtischen Schätzungskommission geschätzten Verkehrswert, weshalb

es sich auch nicht um ein einmalig günstiges Angebot handelt. Schliesslich

behauptet der Beschwerdegegner nicht, dass der Kauf Teil einer

Eigentümerstrategie in einem bestimmten Gebiet ist, die es langfristig

ermöglichen würde, ein grösseres Gebiet neu zu überbauen. Im Gegenteil liegen

die Liegenschaften an der Neufrankengasse teilweise im Baulinienbereich und ist

die Liegenschaft an der Magnusstrasse Teil einer Häuserzeile, von der der

Beschwerdegegner nicht behauptet, dass die übrigen Liegenschaften im Eigentum

der Stadt wären. Damit dient der Kauf nur in allgemeiner Weise dem

wohnpolitischen Grundsatzartikel. Dies genügt indes nicht, um die Dringlichkeit

des Kaufs zu begründen, weil die Stadt Zürich stattdessen auch Liegenschaften

an einem anderen Ort zu einem vergleichbaren oder sogar günstigeren Preis

erwerben könnte. Sodann mag zwar ein öffentliches Interesse daran bestehen, die

Vermietung von Wohnungen in desolatem baulichem Zustand zu unterbinden; dafür

stehen aber andere und näherliegende – namentlich (bau-)polizeiliche – Mittel

zur Verfügung als der Kauf der Liegenschaft. Weil eine Nutzung für die AOZ bzw.

die SEB nur als Zwischenlösung beabsichtigt ist, begründet dies ebenfalls keine

sachliche Dringlichkeit, zumal aufwendige Umbauarbeiten notwendig wären, damit

die Liegenschaften überhaupt für diesen Zweck genutzt werden dürften.

Schliesslich vermag auch das im Rekursverfahren vorgebrachte Argument, zwei der

Liegenschaften lägen im Baulinienbereich und es bestehe die Gefahr, dass eine

private Eigentümerschaft dereinst eine maximale Entschädigung erreichen wolle,

nicht zu überzeugen. Mit der Festlegung der Baulinie ist der für die geplante

Tramlinie notwendige Raum bereits gesichert. Dass dereinst allenfalls

Entschädigungen zu leisten sein werden, weil die Baulinien erst nach Bau der

Liegenschaften festgesetzt wurden, vermag eine Dringlichkeit nicht zu

begründen; es handelt sich vielmehr um einen üblichen enteignungsrechtlichen

Vorgang.

3.4

Zur

zeitlichen Dringlichkeit wird in den angefochtenen Beschlüssen festgehalten,

der Zuschlag sei unter der Bedingung erteilt worden, dass der Kaufvertrag bis

zu den Sportferien 2017, das heisst bis zum 10. Februar 2017, beurkundet

werde. Dies allein genügt indes – wie dargelegt – nicht, um eine Dringlichkeit

zu begründen. Andernfalls könnte jeder Verkäufer einzig dadurch, dass er auf

einem bestimmten Beurkundungstermin besteht, die Zuständigkeit des Stadtrats

herbeiführen. Die zeitliche Dringlichkeit muss deshalb vielmehr auch objektiv

gegeben sein, das heisst, es muss zumindest wahrscheinlich anmuten, dass der

Verkauf an andere Interessenten erfolgte, wenn die Stadt nicht zu einer

sofortigen Beurkundung Hand böte.

Zum Beweis, dass die Verkäuferin auf einen raschen Verkauf

drängte, reichte der Beschwerdegegner im Rekursverfahren drei gleichlautende

E-Mails eines Vertreters der Verkäuferin ein; aus diesen E-Mails ergibt sich

indes nicht, dass die Verkäuferin das Geschäft von einer Beurkundung bis zu den

Sportferien abhängig machte. Ebenso wenig ergibt sich dies aus einer E-Mail

eines Mitarbeiters der Liegenschaftsverwaltung an einen Vertreter der

Verkäuferin. Im Beschwerdeverfahren wird ergänzend geltend gemacht, der

Verkäufer habe ausdrücklich nicht gewollt, dass das Kaufgeschäft vor dem

Vollzug zunächst von der zuständigen Instanz genehmigt werde, und den

Kaufvertrag entsprechend angepasst. Wie bereits dargelegt, kann dies indes

keine Rolle spielen, weil nicht angeht, dass die private Partei dem

Beschwerdegegner vorschreibt, ob er ein Kaufgeschäft genehmigen lassen dürfe

bzw. müsse.

Sodann vermag eine interne E-Mail eines Mitarbeiters der

Stadtverwaltung, wonach der Vertreter der Verkäuferin mitgeteilt habe, er werde

"seit heute über alle Kanäle mit Offerten von Kaufinteressenten

eingedeckt", das Vorhandensein ernsthafter Kauf­interessenten nicht

hinreichend zu belegen. Es ist aufgrund der konkreten Umstände vielmehr wenig

wahrscheinlich, dass die Verkäuferin sofort einen anderen Käufer gefunden

hätte, der die Liegenschaften zu den gleichen Konditionen hätte kaufen wollen:

Sämtliche Liegenschaften sind in einem desolaten baulichen Zustand und bedürfen

einer umfassenden Sanierung, wobei erschwerend hinzukommt, dass in den

Liegenschaften an der Neufrankengasse Asbestrückstände gefunden wurden, die

zusätzlich eine Asbestsanierung notwendig machen, und die Liegenschaft an der

Magnusstrasse einen Brandschaden aufweist. Die Liegenschaften an der

Neufrankengasse liegen zudem teilweise im Baulinienbereich, was bei einem

Ersatzneubau Einschränkungen zur Folge hätte. Die Verhandlungen zwischen der Verkäuferin

und dem Beschwerdegegner dauerten denn auch rund ein Jahr, wobei der

Beschwerdegegner bereits im Frühjahr 2014 ein erstes Mal sein Interesse an den

Liegenschaften signalisiert hatte. Angesichts der konkreten Umstände dürften

sich auch Verhandlungen mit privaten Interessenten über längere Zeit hinziehen.

Somit fehlte es hier auch an einer zeitlichen Dringlichkeit.

3.5

Demnach

fällt die Genehmigung der streitgegenständlichen Liegenschaftskäufe in die

Zuständigkeit des Gemeinderats. Die fehlende Zuständigkeit des

Beschwerdegegners ist indes nicht derart offensichtlich, dass dessen Beschlüsse

nichtig wären; diese sind vielmehr in diesem Punkt aufzuheben. Der

Beschwerdegegner hat in diesen Beschlüssen zusätzlich Objektkredite bzw. einen

Projektierungskredit für die Sanierung der Liegenschaften gesprochen. Diese

Beschlüsse stehen in derart engem sachlichem Zusammenhang mit dem Kauf der

Liegenschaften, dass darüber aufgrund des finanzreferendumsrechtlichen

Trennungsverbots zusammen mit dem Kauf zu beschliessen ist

(Saile/Loretan/Burgherr, N. 785 in Verbindung mit N. 696). Die

streitgegenständlichen Beschlüsse sind deshalb gesamthaft aufzuheben.

Damit fehlt es vorderhand an einem rechtsgültigen

Beschluss über den Kauf der streitgegenständlichen Liegenschaften, was der

Gemeinderat indes damit heilen kann, dass er die Kaufverträge nachträglich

genehmigt. Sollte er dies nicht tun, richtete sich eine allfällige

Rückabwicklung des Kaufgeschäfts nach den Bestimmungen des Privatrechts.

4.

Nach dem Gesagten sind Dispositiv-Ziff. I und III des

Rekursentscheids sowie die Beschlüsse Nr. 69, Nr. 70 und Nr. 71

des Stadtrats von Zürich vom 1. Februar 2017 in Gutheissung der Beschwerde

aufzuheben.

5.

Die Gerichtskosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG), und der

Beschwerdegegner ist ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführenden

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses

des Bezirksrats Zürich vom 4. Mai 2017 und die Beschlüsse Nrn. 69, 70

und 71 des Stadtrats von Zürich vom 1. Februar 2017 werden aufgehoben.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 380.-- Zustellkosten,

Fr. 2'380.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(inklusive 8 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…