VB.2017.00307
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00307
11. Juni 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19930)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00307
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. Juni 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdeführerin,
gegen
B, vertreten durch MLaw C, Fachstelle F,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B zog per 1. März 2015 von E nach A, um mit seinem
dort ansässigen Sohn D, geb. 2001, neu zusammen zu leben. Die Mutter von D war im
Frühjahr 2014 gestorben. Die Sozialbehörde A legte mit Beschluss vom 14. April
2015 die Höhe der Sozialhilfe für B und seinen Sohn D ab dem 1. April 2015
fest. Sie erteilte ihnen unter anderem subsidiäre Kostengutsprache für die von
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A angeordnete sozialpädagogische
Familienbegleitung (Disp. Ziff. 3). Die Wohnkosten übernahm sie nur in der
Höhe von Fr. 1'300.- anstelle der effektiven Kosten von Fr. 1'690.-
pro Monat.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Poststempel) erhob B
Rekurs beim Bezirksrat A. Er beantragte unter anderem, dass die Kosten der
sozialpädagogischen Familienbegleitung von der Gemeinde A definitiv zu
übernehmen seien, nicht nur in Form einer subsidiären Kostengutsprache. Zudem
seien die effektiven Wohnungskosten per sofort zu übernehmen. Am 31. Juli
2015.
verpflichtete der Bezirksrat die Sozialbehörde A zur vorsorglichen
Übernahme der gesamten Mietkosten ab August 2015. Am 14. Januar 2016
reichte die Sozialbehörde A ihre Schlussabrechnung vom 12. Januar 2016 dem
Bezirksrat A zu den Akten, da B per 1. Dezember 2015 von der Sozialhilfe
abgelöst werden konnte. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 31. März 2017
in dem Sinn gut, als dass er Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses vom
14.
April 2015 sowie die Schlussabrechnung vom 12. Januar 2016 aufhob
und die Sache an die Sozialbehörde A zum Erstellen einer Abschlussrechnung
gemäss den Erwägungen zurückwies. Kosten wurden keine erhoben. Die
Sozialbehörde A wurde verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B
eine volle Prozessentschädigung von Fr. 2'490.- auszurichten.
III.
Am 16. Mai 2017 erhob die Stadt A, vertreten durch
die Sozialbehörde A, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der
Entscheid des Bezirksrats A vom 31. März 2017 sei aufzuheben und der
Rekurs von B vom 14. April 2015 sei abzuweisen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten von B.
B liess mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 die Abweisung
der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt
A. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat verwies
am 6. Juni 2017 auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im
Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Vorliegend
ist eine Mietzinsdifferenz von Fr. 390.- pro Monat vom 1. April 2015
bis zur Ablösung des Beschwerdegegners von der Sozialhilfe am 30. November
2015, mithin Fr. 3'120.- streitig, sowie die nicht durch das Kindsvermögen
getilgten Kosten von Fr. 6'153.- für die sozialpädagogische
Familienbegleitung. Der Streitwert ist damit unter Fr. 20'000.-, sodass
die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c
VRG).
1.3
Zu prüfen
ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung
von Amts wegen zu klären ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).
1.3.1
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden
zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson
berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-
oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von
gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt
sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
1.3.2
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich
der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung
hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr
Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch
wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der
allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise
ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich
doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben
sein soll. Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos
zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung
eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz
unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328, E. 6.5 f.).
1.3.3
Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Die
Frage, ob die Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung als
Unterhaltskosten anzurechnen sind, wenn ein Elternteil die elterliche Sorge
erlangen möchte, könnte über das aktuelle Verfahren hinaus auch weitere Fälle
betreffen, weshalb eine präjudizielle Wirkung zumindest nicht auszuschliessen
ist. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.
1.4
1.4.1
Während des Rekursverfahrens betreffend den Beschluss der
Beschwerdeführerin vom 14. April 2015 reichte diese bei der Vorinstanz
einen weiteren Beschluss vom 12. Januar 2016 (Schlussrechnung) ein. Dieser
wurde, soweit ersichtlich, mit Versanddatum vom 13. Januar 2016 dem
Beschwerdegegner eröffnet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der
Beschwerdegegner auch gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben hat, der Entscheid
der Vorinstanz lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Die Vorinstanz erwog,
die Beschwerdeführerin hätte wegen der Rechtshängigkeit der Streitsache noch
keine Schlussrechnung erstellen dürfen, weshalb diese aufzuheben und lediglich
als präzisierender Antrag zu behandeln sei. Unter Erwägung 4.3 ihres
Entscheides führte die Vorinstanz aus, welche Punkte bei der Schlussabrechnung
zu beachten seien. Schliesslich hob sie Ziffer I des Dispositivs des
Beschlusses vom 14. April 2015 sowie den Beschluss vom 12. Januar
2016.
auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zum Erstellen einer
Abschlussrechnung gemäss den Erwägungen zurück.
1.4.2
Der Bezirksrat ist nicht nur Rekursinstanz, sondern zugleich auch
Aufsichtsbehörde über die Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], er kann deshalb auch
aufsichtsrechtlich einschreiten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen
gegeben sind (Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 69). Die Aufhebung der nicht angefochtenen
Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2016 und die
Anordnung, wie diese neu zu erstellen sei, sind aufsichtsrechtliche Anordnungen
des Bezirksrats. Die Oberaufsicht über die öffentliche Sozialhilfe übt der
Regierungsrat aus (§ 10 SHG), weshalb dieser und nicht das
Verwaltungsgericht im aufsichtsrechtlichen Beschwerdebereich zuständig ist.
Somit ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin der Entscheid der Vorinstanz
vom 31. März 2017 sei aufzuheben, nur insoweit einzutreten, als er sich
auf den Beschluss vom 14. April 2015 bezieht. Bezüglich der Aufhebung des
Beschlusses vom 12. Januar 2016 und der Rückweisung der Sache an die
Beschwerdeführerin zum Erstellen einer Abschlussrechnung gemäss den Erwägungen,
ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht
einzutreten. Auf eine Weiterleitung kann verzichtet werden, da es sich bei
Aufsichtsbeschwerden nicht um fristgebundene Eingaben handelt (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 5 N. 48).
2.
Mit Entscheid vom 8. April 2015 ordnete die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde A eine Familienbegleitung für den Beschwerdegegner
und seinen Sohn nach Aufnahme des Zusammenlebens für die Dauer von sechs
Monaten an. Der Kindsvater sei im Rahmen einer Übergangsphase an seine neue
Aufgabe heranzuführen. Die Familienbegleitung soll gewährleisten, dass der
Kindsvater in seine Rolle als Alltagsvater hereinwachsen und in seinen
Erziehungs- und Handlungskompetenzen gefördert werden könne. Mit der
Familienbegleitung sollen allfällige Überforderungssituationen aufgefangen und
Problemfelder sogleich thematisiert werden können. Die sozialpädagogische
Familienbegleitung dient zwar auch der Gewährleistung einer guten Entwicklung
des Sohnes und steht somit nicht nur im Interesse des Beschwerdegegners,
sondern auch des Sohnes. Derart übernimmt der Sohn mittels des Kindsvermögens
auch einen Teil der Kosten. Sie beinhaltet aber in erster Linie eine Unterstützung
des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und
kann deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des Sohnes im Sinn von Art. 276
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
qualifiziert werden (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.4). Da
die Kosten der Familienbegleitung keine Kindesunterhaltskosten darstellen, sind
sie nicht im Unterstützungsbudget des Sohnes aufzunehmen und der Anspruch ist
auch nicht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Sozialamt
übergegangen (vgl. VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.578, E. 3.2 ff.,
auch zum Folgenden). Aus diesem Grund kommt die Einforderung des Elternbeitrags
auf dem Klageweg gemäss Art. 279 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2
ZGB gar nicht infrage. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen
Anwendungsfall von Ziffer F. 3.3 der Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
Da es sich hier nicht um Unterhaltskosten handelt, ist es
somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner und sein Sohn zusammen eine
Unterstützungseinheit bildeten oder nicht. Anzumerken bleibt jedoch, dass eine
Unterstützungseinheit nur dann bestehen kann, wenn gleiche
Unterstützungswohnsitze vorliegen (§ 37 Abs. 1 und 2 SHG). Vorliegend
hatte der bevormundete Sohn seinen Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB
(Art. 7 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit
für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Dieser war
nicht identisch mit jenem des Beschwerdegegners, auch wenn die KESB zufällig
ihren Sitz auch in der Stadt A hat. Wären die Kosten der Familienbegleitung als
Unterhaltskosten zu deklarieren, könnten sie damit – wie der Beschwerdegegner
zu Recht vorbringt – in der Tat nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörde
eingefordert werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall eine
Zivilklage erheben müssen (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.192, E. 5.1).
Da es sich bei den Kosten der Familienbegleitung aber gerade nicht um
Unterhaltskosten handelt, durften sie vorliegend mit Beschluss der
Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Die Beschwerde ist
insofern gutzuheissen.
3.
3.1
Gegenstand
der Verfügung vom 14. April 2015 sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom
31.
März 2017 war zudem, ob die Beschwerdeführerin den effektiven Mietzins
von Fr. 1'690.- zu übernehmen hatte oder lediglich Fr. 1'300.-, was
der oberen Limite gemäss der Richtlinie für einen 2-Personenhaushalt in der
Gemeinde A entspricht.
3.2
Überhöhte
Wohnkosten sind solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung
zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Davon kann abgewichen
werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur ungenügende Suchbemühungen
unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und
freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung
einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen. Anders
verhält es sich, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet ein
Hilfesuchender, der seine bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von
der er weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt,
hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein
treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 18. August 2011,
VB.2011.00333, E. 4.4).
3.3
Wie die
Vorinstanz richtig erwog, hat der Beschwerdegegner seine Wohnung nicht
freiwillig, sondern um mit seinem Sohn zusammenleben zu können aufgegeben. Auf
die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Da
die Pflegefamilie von D das Pflegeverhältnis per 31. Oktober 2014
aufgelöst hatte, war auch ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners
bezüglich einer Unterkunft für sich und seinen Sohn erforderlich. Ein
treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Die
Beschwerdeführerin hat somit die effektiven Wohnkosten zu übernehmen, die
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.4
Die
Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.
Die vorinstanzliche Verfügung ist insoweit aufzuheben als sie die Kosten für
die sozialpädagogische Familienbegleitung in der Verfügung vom 14. April
2015.
betrifft.
4.
4.1
Bei diesem
Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte. Die Kosten sind
deshalb den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung hat der Beschwerdegegner nicht gestellt. Parteientschädigungen
sind mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
4.2
Die
Kostenverteilung für das Rekursverfahren ist dem nunmehrigen Ergebnis
anzupassen. Der Beschwerdegegner erscheint nun im Rekursverfahren nicht mehr
als fast ausschliesslich, sondern nur noch als überwiegend obsiegend. Deshalb
ist die ihm zu gewährende Parteientschädigung angemessen, entsprechend seinem
verbleibenden Obsiegen auf Fr. 1'800.- zu reduzieren. Da dem
Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung
sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen wurde, sein Aufwand
aber nicht mehr durch die Parteientschädigung gedeckt ist, ist der
Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners eine Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2'490.- unter Anrechnung der
Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen. Der Bezirksrat A ist
anzuweisen, MLaw C eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 690.-
auszurichten.
4.3
Der
Beschwerdegegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für
das Beschwerdeverfahren. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint, haben auf Gesuch hin einen
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
Die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners ist ausgewiesen,
sein Begehren kann angesichts seines teilweisen Obsiegens nicht als
aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war
vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es ihm in der Person seiner
Vertreterin für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeiständin zu bestellen.
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung
entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit im Prozess
berücksichtigt werden und Barauslagen separat entschädigt werden. C macht einen
Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie -
selber nicht Anwältin - sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da C
jedoch Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 180.-.
Geltend gemacht wird ein Zeitaufwand von 5,25 Stunden, dieser erscheint
hoch, weil sie den Beschwerdegegner bereits vor der Vorinstanz vertreten hat,
aber noch gerechtfertigt. Die Barauslagen von Fr. 11.30 erweisen sich
ebenfalls als angemessen, weshalb C mit Fr. 956.30 zu entschädigen ist. Zu
einem vergleichbaren Ergebnis gelangt man, wenn der Zeitaufwand, der für eine
anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen wäre, um den
Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren qualitativ gleichwertig zu vertreten,
vorliegend rund 4,25 bis 4,5 Stunden, berücksichtigt würde.
Der Beschwerdegegner ist auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositiv
Dispositivziffer I
des Beschlusses des Bezirksrats A vom 31. März 2017 und der Beschluss der Sozialbehörde
A vom 14. April 2015 werden im Sinn der Erwägungen abgeändert.
In
Abänderung von Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats A vom
31. März 2017 wird die der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners
zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 1'800.--
reduziert. Im Umfang von Fr. 690.- wird ihm die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw C als seine unentgeltliche
Rechtsvertreterin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Das
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in
der Person von MLaw C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese
wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 956.30 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4
VRG bleibt vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …