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Entscheid

VB.2017.00307

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00307

11. Juni 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19930)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B zog per 1. März 2015 von E nach A, um mit seinem

dort ansässigen Sohn D, geb. 2001, neu zusammen zu leben. Die Mutter von D war im

Frühjahr 2014 gestorben. Die Sozialbehörde A legte mit Beschluss vom 14. April

2015 die Höhe der Sozialhilfe für B und seinen Sohn D ab dem 1. April 2015

fest. Sie erteilte ihnen unter anderem subsidiäre Kostengutsprache für die von

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde A angeordnete sozialpädagogische

Familienbegleitung (Disp. Ziff. 3). Die Wohnkosten übernahm sie nur in der

Höhe von Fr. 1'300.- anstelle der effektiven Kosten von Fr. 1'690.-

pro Monat.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 (Poststempel) erhob B

Rekurs beim Bezirksrat A. Er beantragte unter anderem, dass die Kosten der

sozialpädagogischen Familienbegleitung von der Gemeinde A definitiv zu

übernehmen seien, nicht nur in Form einer subsidiären Kostengutsprache. Zudem

seien die effektiven Wohnungskosten per sofort zu übernehmen. Am 31. Juli

2015.

verpflichtete der Bezirksrat die Sozialbehörde A zur vorsorglichen

Übernahme der gesamten Mietkosten ab August 2015. Am 14. Januar 2016

reichte die Sozialbehörde A ihre Schlussabrechnung vom 12. Januar 2016 dem

Bezirksrat A zu den Akten, da B per 1. Dezember 2015 von der Sozialhilfe

abgelöst werden konnte. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 31. März 2017

in dem Sinn gut, als dass er Ziffer 1 des Dispositivs des Beschlusses vom

14.

April 2015 sowie die Schlussabrechnung vom 12. Januar 2016 aufhob

und die Sache an die Sozialbehörde A zum Erstellen einer Abschlussrechnung

gemäss den Erwägungen zurückwies. Kosten wurden keine erhoben. Die

Sozialbehörde A wurde verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin von B

eine volle Prozessentschädigung von Fr. 2'490.- auszurichten.

III.

Am 16. Mai 2017 erhob die Stadt A, vertreten durch

die Sozialbehörde A, Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der

Entscheid des Bezirksrats A vom 31. März 2017 sei aufzuheben und der

Rekurs von B vom 14. April 2015 sei abzuweisen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zu Lasten von B.

B liess mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2017 die Abweisung

der Beschwerde beantragen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Stadt

A. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der Bezirksrat verwies

am 6. Juni 2017 auf die Begründung seines Entscheids und verzichtete im

Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Vorliegend

ist eine Mietzinsdifferenz von Fr. 390.- pro Monat vom 1. April 2015

bis zur Ablösung des Beschwerdegegners von der Sozialhilfe am 30. November

2015, mithin Fr. 3'120.- streitig, sowie die nicht durch das Kindsvermögen

getilgten Kosten von Fr. 6'153.- für die sozialpädagogische

Familienbegleitung. Der Streitwert ist damit unter Fr. 20'000.-, sodass

die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38b Abs. 1 lit. c

VRG).

1.3

Zu prüfen

ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, die als Prozessvoraussetzung

von Amts wegen zu klären ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 21 N. 7).

1.3.1

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden

zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson

berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons-

oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von

gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt

sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder

Verwaltungsvermögen (lit. c).

1.3.2

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Gemeinden im Bereich

der Sozialhilfe grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollen sich daher gegen Entscheide, die ihr

Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Auch

wenn nicht alle massgebenden Kriterien, welche den Gemeinden nach der

allgemeinen Legitimationsklausel den Zugang an das Bundesgericht ausnahmsweise

ermöglichen, in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein mögen, ergibt sich

doch aus einer Gesamtbetrachtung, dass die Legitimation in der Regel gegeben

sein soll. Dies will nicht heissen, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos

zu bejahen ist. Sie kann etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung

eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich ist oder wenn ganz

unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen (BGE 140 V 328, E. 6.5 f.).

1.3.3

Die Beschwerdeführerin legt ihre Beschwerdelegitimation nicht dar. Die

Frage, ob die Kosten einer sozialpädagogischen Familienbegleitung als

Unterhaltskosten anzurechnen sind, wenn ein Elternteil die elterliche Sorge

erlangen möchte, könnte über das aktuelle Verfahren hinaus auch weitere Fälle

betreffen, weshalb eine präjudizielle Wirkung zumindest nicht auszuschliessen

ist. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde ist damit zu bejahen.

1.4

1.4.1

Während des Rekursverfahrens betreffend den Beschluss der

Beschwerdeführerin vom 14. April 2015 reichte diese bei der Vorinstanz

einen weiteren Beschluss vom 12. Januar 2016 (Schlussrechnung) ein. Dieser

wurde, soweit ersichtlich, mit Versanddatum vom 13. Januar 2016 dem

Beschwerdegegner eröffnet. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob der

Beschwerdegegner auch gegen diesen Entscheid Rekurs erhoben hat, der Entscheid

der Vorinstanz lässt jedenfalls nicht darauf schliessen. Die Vorinstanz erwog,

die Beschwerdeführerin hätte wegen der Rechtshängigkeit der Streitsache noch

keine Schlussrechnung erstellen dürfen, weshalb diese aufzuheben und lediglich

als präzisierender Antrag zu behandeln sei. Unter Erwägung 4.3 ihres

Entscheides führte die Vorinstanz aus, welche Punkte bei der Schlussabrechnung

zu beachten seien. Schliesslich hob sie Ziffer I des Dispositivs des

Beschlusses vom 14. April 2015 sowie den Beschluss vom 12. Januar

2016.

auf und wies die Sache an die Beschwerdeführerin zum Erstellen einer

Abschlussrechnung gemäss den Erwägungen zurück.

1.4.2

Der Bezirksrat ist nicht nur Rekursinstanz, sondern zugleich auch

Aufsichtsbehörde über die Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG], er kann deshalb auch

aufsichtsrechtlich einschreiten, wenn die entsprechenden Voraussetzungen

gegeben sind (Martin Bertschi, Kommentar VRG, 3. A., Zürich 2014, Vorbemerkungen

zu §§ 19–28a N. 69). Die Aufhebung der nicht angefochtenen

Schlussabrechnung der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2016 und die

Anordnung, wie diese neu zu erstellen sei, sind aufsichtsrechtliche Anordnungen

des Bezirksrats. Die Oberaufsicht über die öffentliche Sozialhilfe übt der

Regierungsrat aus (§ 10 SHG), weshalb dieser und nicht das

Verwaltungsgericht im aufsichtsrechtlichen Beschwerdebereich zuständig ist.

Somit ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin der Entscheid der Vorinstanz

vom 31. März 2017 sei aufzuheben, nur insoweit einzutreten, als er sich

auf den Beschluss vom 14. April 2015 bezieht. Bezüglich der Aufhebung des

Beschlusses vom 12. Januar 2016 und der Rückweisung der Sache an die

Beschwerdeführerin zum Erstellen einer Abschlussrechnung gemäss den Erwägungen,

ist auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht

einzutreten. Auf eine Weiterleitung kann verzichtet werden, da es sich bei

Aufsichtsbeschwerden nicht um fristgebundene Eingaben handelt (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 5 N. 48).

2.

Mit Entscheid vom 8. April 2015 ordnete die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde A eine Familienbegleitung für den Beschwerdegegner

und seinen Sohn nach Aufnahme des Zusammenlebens für die Dauer von sechs

Monaten an. Der Kindsvater sei im Rahmen einer Übergangsphase an seine neue

Aufgabe heranzuführen. Die Familienbegleitung soll gewährleisten, dass der

Kindsvater in seine Rolle als Alltagsvater hereinwachsen und in seinen

Erziehungs- und Handlungskompetenzen gefördert werden könne. Mit der

Familienbegleitung sollen allfällige Überforderungssituationen aufgefangen und

Problemfelder sogleich thematisiert werden können. Die sozialpädagogische

Familienbegleitung dient zwar auch der Gewährleistung einer guten Entwicklung

des Sohnes und steht somit nicht nur im Interesse des Beschwerdegegners,

sondern auch des Sohnes. Derart übernimmt der Sohn mittels des Kindsvermögens

auch einen Teil der Kosten. Sie beinhaltet aber in erster Linie eine Unterstützung

des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der elterlichen Sorge und

kann deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des Sohnes im Sinn von Art. 276

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

qualifiziert werden (VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.00578, E. 4.4). Da

die Kosten der Familienbegleitung keine Kindesunterhaltskosten darstellen, sind

sie nicht im Unterstützungsbudget des Sohnes aufzunehmen und der Anspruch ist

auch nicht gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Sozialamt

übergegangen (vgl. VGr, 22. Januar 2010, VB.2009.578, E. 3.2 ff.,

auch zum Folgenden). Aus diesem Grund kommt die Einforderung des Elternbeitrags

auf dem Klageweg gemäss Art. 279 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2

ZGB gar nicht infrage. Es handelt sich deshalb auch nicht um einen

Anwendungsfall von Ziffer F. 3.3 der Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

Da es sich hier nicht um Unterhaltskosten handelt, ist es

somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner und sein Sohn zusammen eine

Unterstützungseinheit bildeten oder nicht. Anzumerken bleibt jedoch, dass eine

Unterstützungseinheit nur dann bestehen kann, wenn gleiche

Unterstützungswohnsitze vorliegen (§ 37 Abs. 1 und 2 SHG). Vorliegend

hatte der bevormundete Sohn seinen Unterstützungswohnsitz am Sitz der KESB

(Art. 7 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit

für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG]). Dieser war

nicht identisch mit jenem des Beschwerdegegners, auch wenn die KESB zufällig

ihren Sitz auch in der Stadt A hat. Wären die Kosten der Familienbegleitung als

Unterhaltskosten zu deklarieren, könnten sie damit – wie der Beschwerdegegner

zu Recht vorbringt – in der Tat nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörde

eingefordert werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall eine

Zivilklage erheben müssen (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.192, E. 5.1).

Da es sich bei den Kosten der Familienbegleitung aber gerade nicht um

Unterhaltskosten handelt, durften sie vorliegend mit Beschluss der

Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auferlegt werden. Die Beschwerde ist

insofern gutzuheissen.

3.

3.1

Gegenstand

der Verfügung vom 14. April 2015 sowie des Beschlusses der Vorinstanz vom

31.

März 2017 war zudem, ob die Beschwerdeführerin den effektiven Mietzins

von Fr. 1'690.- zu übernehmen hatte oder lediglich Fr. 1'300.-, was

der oberen Limite gemäss der Richtlinie für einen 2-Personenhaushalt in der

Gemeinde A entspricht.

3.2

Überhöhte

Wohnkosten sind solange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Wohnung

zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Davon kann abgewichen

werden, wenn die unterstützte Person keine, oder nur ungenügende Suchbemühungen

unternimmt. Verlässt eine hilfsbedürftige Person ohne Not eigenmächtig und

freiwillig ein für sie zumutbares Logis, um in eine andere teurere Wohnung

einzuziehen, muss die Sozialbehörde die Mehrkosten nicht übernehmen. Anders

verhält es sich, wenn der Umzug unfreiwillig erfolgt. Mietet ein

Hilfesuchender, der seine bisherige Wohnung verlassen muss, eine Wohnung, von

der er weiss, dass deren Mietzins über den lokalen Mietzinsrichtlinien liegt,

hat die Gemeinde den vollen Mietzins nur dann nicht zu übernehmen, wenn ihm ein

treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (VGr, 18. August 2011,

VB.2011.00333, E. 4.4).

3.3

Wie die

Vorinstanz richtig erwog, hat der Beschwerdegegner seine Wohnung nicht

freiwillig, sondern um mit seinem Sohn zusammenleben zu können aufgegeben. Auf

die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwiesen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Da

die Pflegefamilie von D das Pflegeverhältnis per 31. Oktober 2014

aufgelöst hatte, war auch ein rasches Handeln von Seiten des Beschwerdegegners

bezüglich einer Unterkunft für sich und seinen Sohn erforderlich. Ein

treuwidriges Verhalten kann dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden. Die

Beschwerdeführerin hat somit die effektiven Wohnkosten zu übernehmen, die

Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

3.4

Die

Beschwerde ist demgemäss teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

Die vorinstanzliche Verfügung ist insoweit aufzuheben als sie die Kosten für

die sozialpädagogische Familienbegleitung in der Verfügung vom 14. April

2015.

betrifft.

4.

4.1

Bei diesem

Verfahrensausgang obsiegt die Beschwerdeführerin zur Hälfte. Die Kosten sind

deshalb den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ein Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung hat der Beschwerdegegner nicht gestellt. Parteientschädigungen

sind mangels überwiegenden Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

VRG).

4.2

Die

Kostenverteilung für das Rekursverfahren ist dem nunmehrigen Ergebnis

anzupassen. Der Beschwerdegegner erscheint nun im Rekursverfahren nicht mehr

als fast ausschliesslich, sondern nur noch als überwiegend obsiegend. Deshalb

ist die ihm zu gewährende Parteientschädigung angemessen, entsprechend seinem

verbleibenden Obsiegen auf Fr. 1'800.- zu reduzieren. Da dem

Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren eine volle Parteientschädigung

sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zugesprochen wurde, sein Aufwand

aber nicht mehr durch die Parteientschädigung gedeckt ist, ist der

Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners eine Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung in der Höhe von Fr. 2'490.- unter Anrechnung der

Parteientschädigung von Fr. 1'800.- zu bezahlen. Der Bezirksrat A ist

anzuweisen, MLaw C eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 690.-

auszurichten.

4.3

Der

Beschwerdegegner ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für

das Beschwerdeverfahren. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheint, haben auf Gesuch hin einen

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie nicht

in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2

VRG).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdegegners ist ausgewiesen,

sein Begehren kann angesichts seines teilweisen Obsiegens nicht als

aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines Rechtsvertreters war

vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es ihm in der Person seiner

Vertreterin für das Beschwerdeverfahren eine Rechtsbeiständin zu bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung

entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und Schwierigkeit im Prozess

berücksichtigt werden und Barauslagen separat entschädigt werden. C macht einen

Stundenansatz von Fr. 220.- geltend. Dieser Ansatz entspricht § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, weshalb sie -

selber nicht Anwältin - sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann. Da C

jedoch Juristin ist, rechtfertigt sich ein Stundenansatz von Fr. 180.-.

Geltend gemacht wird ein Zeitaufwand von 5,25 Stunden, dieser erscheint

hoch, weil sie den Beschwerdegegner bereits vor der Vorinstanz vertreten hat,

aber noch gerechtfertigt. Die Barauslagen von Fr. 11.30 erweisen sich

ebenfalls als angemessen, weshalb C mit Fr. 956.30 zu entschädigen ist. Zu

einem vergleichbaren Ergebnis gelangt man, wenn der Zeitaufwand, der für eine

anwaltlich tätige Person objektiv erforderlich gewesen wäre, um den

Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren qualitativ gleichwertig zu vertreten,

vorliegend rund 4,25 bis 4,5 Stunden, berücksichtigt würde.

Der Beschwerdegegner ist auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv

Dispositivziffer I

des Beschlusses des Bezirksrats A vom 31. März 2017 und der Beschluss der Sozialbehörde

A vom 14. April 2015 werden im Sinn der Erwägungen abgeändert.

In

Abänderung von Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats A vom

31. März 2017 wird die der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners

zulasten der Beschwerdeführerin zugesprochene Parteientschädigung auf Fr. 1'800.--

reduziert. Im Umfang von Fr. 690.- wird ihm die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw C als seine unentgeltliche

Rechtsvertreterin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Das

Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in

der Person von MLaw C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese

wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 956.30 aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4

VRG bleibt vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …