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Entscheid

VB.2017.00311

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00311

20. September 2017Deutsch10 min

(URT.2017.19223)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1988 und Staatsangehörige der Republik Côte

d'Ivoire, reiste am 5. Januar 2009 in die Schweiz und ersuchte am

27. Februar 2009 um Asyl. Das damalige Bundesamt für Migration (BFM;

heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) trat mit Verfügung vom

17. März 2009 auf das Asylgesuch nicht ein und wies A aus der Schweiz weg.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 9. April 2009 ab.

Am 12. Januar 2010 stellte A ein erstes

Wiedererwägungsgesuch, welches das BFM mit Verfügung vom 26. Januar 2010

abwies. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit

Urteil vom 9. Juni 2010 ab.

Aus einer Beziehung mit einem französischen

Staatsangehörigen, D, geboren 1972, ging 2010 die Tochter B hervor.

A stellte am 4. April 2011 ein zweites Wiedererwägungsgesuch,

welches vom BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2012 abgewiesen wurde. Auf

die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil

vom 23. April 2012 nicht ein.

Am 11. Januar 2013 reichte die Beiständin von B eine

Klage auf Feststellung der Vaterschaft ein. Mit Urteil vom 21. Juni 2013

stellte das Bezirksgericht Luzern die Vaterschaft von D fest und verpflichtete

ihn rückwirkend zu Unterhaltsleistungen von monatlich Euro 300.- an B.

A ersuchte am 27. August 2015 für sich und ihre

Tochter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt

wies dieses Gesuch mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 ab und ordnete an, A und

ihre Tochter hätten die Schweiz sofort zu verlassen. Zugleich entzog es dem

Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. April 2017 ab, soweit er

nicht gegenstandslos geworden war und setzte A und B eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 20. Mai 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Mai 2017 beantragte A dem

Verwaltungsgericht, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das

Migrationsamt sei anzuweisen ihr und ihrer Tochter eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu erteilen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu

erteilen und A und ihrer Tochter im Sinn einer superprovisorischen Massnahme

für die Dauer des Bewilligungsverfahrens der Aufenthalt in der Schweiz zu

bewilligen. Eventualiter sei ihr Aufenthalt bis zum Abschluss des Verfahrens zu

dulden und von allfälligen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Zudem

ersuchten A und ihre Tochter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und in der Person der Rechtsanwältin sei ihnen eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Vorinstanz.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2017 merkte der

Abteilungspräsident an, dass bis zu einer gegenteiligen Anordnung des Gerichts

sämtliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben haben.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2017 wurde die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Luzern aufgefordert dem

Verwaltungsgericht die Berichte der Erziehungsbeistandschaft einzureichen. Zu

diesem Bericht nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 13. September

2017.

Stellung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit

des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Nach § 55

in Verbindung mit § 25 Abs. 1–3 VRG hat die Beschwerde aufschiebende

Wirkung, soweit keiner der – hier nicht einschlägigen – Ausnahmegründe vorliegt

und diese nicht durch die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht entzogen

wurde. Da kein Ausnahmetatbestand vorliegt und das Verwaltungsgericht der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung genauso wenig entzogen hat wie die

Vorinstanz, erweist sich das Gesuch um aufschiebende Wirkung als hinfällig.

2.

2.1

Gemäss Art. 24

Abs. 1 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) erhalten Angehörige

eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, der

sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im Sinn von

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn sie durch

eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen Personen

ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe

oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265

E. 3.3–7; 142 II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen

Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung vom

22.

Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) nach

den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe

(SKOS-Richtlinien).

Hierauf können sich grundsätzlich auch allein sorgeberechtigte

Drittstaatsangehörige mit einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind mit

EU-/EFTA-Staatsangehörigkeit berufen und ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern

sie über die erforderlichen finanziellen Mittel und eine Krankenversicherung

verfügen (BGr, 15. November 2010,2C_574/2010, E. 2.2.2).

2.2

Es ist

unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 2 französische Staatsangehörige

ist und sie sich grundsätzlich auf das Freizügigkeitsabkommen berufen kann.

Vorliegend ist streitig, ob den Beschwerdeführerinnen genügend finanzielle

Mittel zur Verfügung stehen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zu

klären ist, ob die Voraussetzungen von Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt werden. Hierfür legt die Beschwerdeführerin 1

eine Arbeitszusicherung von E, Geschäftsinhaber der F GmbH vor, wonach sie

eine Stelle als Hauswartin mit einem 100%-Pensum antreten könne. Dieser

Arbeitszusicherung ist zu entnehmen, dass der Monatslohn für ein 100%-Pensum

13-mal Fr. 3'800.- betrage. Ob es sich dabei um ein Brutto- oder ein

Nettoeinkommen handelt, geht aus der Arbeitszusicherung nicht hervor. Weiter

wurde festgehalten, dass bei Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 zum

gegebenen Zeitpunkt ein offizieller Arbeitsvertrag ausgefertigt werde. Die

Arbeitszusicherung wurde allerdings einzig von E unterzeichnet. Dabei handelt

es sich somit um eine einseitige Absichtserklärung seitens des Arbeitgebers.

Die Beschwerdeführerin 1 legt indes keine Absichtserklärung vor. Auch

liegt kein in der Arbeitszusicherung angesprochener Arbeitsvertrag vor, welcher

doch bei Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 abgeschlossen werden

könnte. Ein solcher Arbeitsvertrag könnte zudem mit der aufschiebenden

Bedingung, dass eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werde, vereinbart werden.

Damit bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich die ihr

angebotene Arbeitsstelle antreten würde, aber auch, ob sie überhaupt gewillt

ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die ihr grundsätzlich offenstehende

Möglichkeit, einer den Lebensunterhalt deckenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu

können, vermag für sich allein den ihr, als aufenthaltsersuchende Person

obliegenden Nachweis von genügenden finanziellen Mitteln nicht zu erbringen.

Damit bleibt es nach wie vor fraglich, ob den Beschwerdeführerinnen tatsächlich

genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und die Voraussetzungen für

den Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach Art. 6 FZA in Verbindung mit

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA werden damit nicht erfüllt (vgl. BGE

142.

II 35 E. 5).

2.3

Im Übrigen

bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Ermessensausübung durch

die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid nach pflichtgemässem Ermessen alle

massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat. Die Beschwerdeführerin 1

wurde als Asylbewerberin rechtskräftig abgewiesen und hält sich trotz

mehrfacher Aufforderung zum Verlassen der Schweiz seit knapp acht Jahren hier

auf. Sie bezieht Nothilfe und war zu keinem Zeitpunkt legal erwerbstätig. Sie

legt auch in keiner Weise dar, dass eine massgebliche Integration in der

Schweiz stattgefunden haben soll.

Den beiden Berichten der Erziehungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin 2

ist zu entnehmen, dass stets ein Zusammenleben der Beschwerdeführerinnen

angestrebt wurde und eine Fremdplatzierung der Beschwerdeführerin 2

lediglich in Notsituationen, beispielsweise wenn die Beschwerdeführerin 1

in schlechter psychischer Verfassung oder inhaftiert gewesen war, erfolgte.

Trotz verschiedener Kontaktunterbrüche zwischen den Beschwerdeführerinnen habe

die Tochter zu ihrer Mutter einen guten Bezug. Es liegt grundsätzlich eine

intakte Mutter-Kind-Beziehung vor, was die Beschwerdeführerinnen in ihrer

Stellungnahme vom 13. September 2017 auch nochmals bekräftigen. Inwiefern

ein Bericht des aktuellen Beistands den Sachverhalt weiter erhellen soll, ist

nicht weiter ersichtlich. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es im Interesse

der Beschwerdeführerin 2 liegt, mit ihrer allein sorgeberechtigten Mutter

zusammenleben und aufwachsen zu können. Die Beschwerdeführerin 2 befindet

sich zudem in einem anpassungsfähigen Alter und teilt aus familienrechtlichen

Gründen das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils

(Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

vom 10. Dezember 1907 [ZGB]; BGE 133 III 505 E. 3.3; BGr,

27.

Juli 2007,2C_31/2007, E. 2.5). Aus den Akten lassen sich sodann

keine Hinweise entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 derart in der

Schweiz verwurzelt ist, dass ihr ein auf dem Recht auf Privatleben basierendes

Anwesenheitsrecht zukommen würde (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Den

Beschwerdeführerinnen ist eine Rückkehr in die Republik Côte d'Ivoire oder

allenfalls nach Frankreich zuzumuten. Wegweisungsvollzugshindernisse (Art. 83

AuG) sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht.

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

3.

3.1

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die

Gerichtskosten aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (vgl. § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2

VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung

und unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben

nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei

denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu

unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

3.2

Die Beschwerdeführerin 1

verfügt über keinerlei finanzielle Mittel und bezieht Nothilfe, weshalb sie

zweifellos als mittellos gilt. Angesichts der fehlenden finanziellen Mittel und

ihrer Erwerbslosigkeit erfüllt die Beschwerdeführerin 1 die

Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA offensichtlich

nicht. Bei dieser Sachlage muss von der Aussichtslosigkeit des Begehrens

ausgegangen werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzuweisen ist. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin 1 daher die

Gerichtskosten zu tragen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird

abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …