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Entscheid

VB.2017.00313

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00313

20. September 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19224)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1980 geborene nigerianische Staatsangehörige A reiste

am 18. Oktober 2002 als Asylsuchender in die Schweiz ein. Nach der

rechtskräftigen Abweisung seines Asylgesuchs konnte seine Wegweisung nicht

vollzogen werden, da weder seine Reisepapiere beschafft noch seine Identität

abgeklärt werden konnten.

Am 3. September 2009 heiratete A die ebenfalls aus

Nigeria stammende italienische Staatsangehörige C, die sich damals mit einer

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) in der Schweiz aufhielt.

Gestützt auf diese Ehe wurde ihm am 28. Januar 2010 eine

Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin erteilt und

später mit Gültigkeit bis zum 14. August 2018 verlängert. Nachdem sich A

bereits im Frühjahr 2012 vorübergehend von seiner Ehefrau getrennt hatte, zog

er mit Ablauf des befristeten Mietvertrags per 31. März 2014 definitiv aus

der ehelichen Wohnung aus. Am 20. Januar 2015 starb die seit Längerem kranke

C während eines Aufenthalts in Nigeria.

Während seines hiesigen Aufenthalts war A überwiegend

erwerbslos oder auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Zwischen Anfang Mai 2010

und Ende Juni 2014 musste er deshalb mit knapp Fr. 140'000.- Sozialhilfe

unterstützt werden. Seine Ehefrau wurde bis kurz vor ihren Tod mit rund Fr. 34'000.-

von der Fürsorge unterstützt. Ab Juni 2014 arbeitete A über ein Temporärbüro

und seit dem 21. Juli 2015 ist er bei dem Unternehmen D angestellt.

Aufgrund der Trennung von seiner inzwischen verstorbenen

Ehefrau, seiner schleppend verlaufenden beruflichen Integration und seiner

langjährigen massiven Fürsorgeabhängigkeit widerrief das Migrationsamt am 5. November

2015 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 4. Januar 2016.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. April 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Mai 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und ihm die Aufenthaltsbewilligung zu belassen. Überdies

ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen. Eine A auferlegte

Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen

Gemeinschaft (EG; heute: Europäische Union [EU]) und deren Familienangehörige

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

Hinsichtlich des Verbleiberechts des überlebenden Ehegatten einer verstorbenen

EU/EFTA-Bürgerin enthält das FZA keine eigene Regelung, jedoch wird in

Art. 4 Anhang I FZA unter anderem auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

Bezug genommen, während die aktuelle Richtlinie 2004/38/EG im Anwendungsbereich

des FZA aktuell nicht massgeblich ist (vgl. Art. 16 FZA). Gemäss

Art. 3 der genannten Verordnung haben die Familienangehörigen einer

arbeitsunfähig gewordenen EU-Arbeit­nehmerin, die sich mindestens zwei Jahre im

betroffenen Mitgliedstaat aufgehalten und damit selbst ein Verbleiberecht

erworben hat, auch nach deren Tod ein Aufenthaltsrecht, sofern sie bei dieser

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen. Damit findet das FZA und das in

diesem genannte EU-Recht im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen auf die

vorliegende Konstellation von vornherein nur Anwendung, falls zum

Todeszeitpunkt noch eine eheliche Wohngemeinschaft bestanden hat (BGE 137 II 1

E. 3.2). Im Gegensatz zu der grosszügigeren Praxis zu Art. 3

Anhang I FZA setzt das Verbleiberecht des überlebenden Ehegatten somit

einen gemeinsamen ehelichen Wohnsitz bis zum Todeszeitpunkt des dahingeschiedenen

Ehegatten voraus.

2.2

Es ist

unbestritten, dass der Beschwerdeführer und dessen inzwischen verstorbene

italienische Ehefrau spätestens ab April 2014 das eheliche Zusammenwohnen

aufgaben, wenngleich der Beschwerdeführer hierfür allein Probleme bei der Suche

nach einer gemeinsamen Wohnung und die schwere Erkrankung seiner Ehefrau

verantwortlich macht, welche ein "Eheleben im landläufigen Sinne"

verunmöglicht hätten. Allerdings geht aus einem Schreiben des

Sozialzentrums E vom 4. Januar 2016 hervor, dass die Ehefrau des

Beschwerdeführers bereits ab Mitte Oktober bis Anfang Dezember 2013 in einem

Frauenhaus und danach in einer Pension untergebracht war, während der

Beschwerdeführer bis zum Auslaufen des Untermietvertrags Ende März 2014 in der

bisherigen ehelichen Wohnung verblieb. Die entsprechenden Angaben werden auch

durch die detaillierte Aufstellung der bezogenen Leistungen des

Sozialzentrums E bestätigt, in welchem sowohl die Kosten des Frauenhauses

als auch der Pension im genannten Zeitraum aufgeführt wurden. Zudem geht auch

aus dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Auszug aus dem

Betreibungsregister vom 22. Juni 2015 hervor, dass dessen Ehefrau per 4. Dezember

2013.

in die erwähnte Pension gezogen ist. Weder die Krankheit seiner Ehefrau

noch allfällige Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche vermögen zu erklären,

weshalb die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits per 4. Dezember 2013 –

vier Monate vor Ablauf des Untermietvertrags für die eheliche Wohnung – eine

getrennte Wohnung bezogen hat. Vielmehr wäre bei einer intakten Ehegemeinschaft

zu erwarten gewesen, dass die schwer kranke Ehefrau des Beschwerdeführers

zumindest bis zum Mietende in der ehelichen Wohnung verblieben wäre, wo der

Beschwerdeführer sich um sie kümmern konnte (vgl. auch BGE 137 II 1 E. 3.2).

Von einer unfreiwilligen Trennung kann damit keine Rede sein. Vielmehr hat die

verstorbene Ehefrau des Beschwerdeführers offenkundig ohne äusseren Zwang eine

eigene Bleibe bezogen. Auch der Umstand, dass die Ehefrau zuvor in einem

Frauenhaus untergekommen ist, deuten auf eine definitive Trennung der Ehegatten

im 4. Quartal 2013 hin.

Damit kann als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer

spätestens per 4. Dezember 2013 getrennt von seiner Ehefrau lebte. Da er

damit zum Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau mit dieser nicht mehr in einer

ehelichen Wohngemeinschaft lebte, kann er sich auch nicht mehr auf ein

freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht berufen.

3.

3.1

Da gemäss

Art. 2 FZA EU-Bürger und ihre Angehörigen freizügigkeitsrechtlich nicht

schlechter gestellt werden dürfen als Angehörige von Schweizer Bürgern in der

gleichen Situation, kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seines

nachehelichen Aufenthaltsanspruchs losgelöst von der Bewilligungssituation

seiner verstorbenen Gattin auf die Bestimmung von Art. 50 AuG berufen

(BGr, 28. Februar 2012,2C_886/2011, E. 4.1).

3.2

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG besteht nach Auflösung der

Ehegemeinschaft ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG). Die erfolgreiche Integration muss hierbei grundsätzlich schon zum

Zeitpunkt der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft vorliegen (VGr, 26. August

2015, VB.2015.00347, E. 3.2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

aber auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene erfolgreiche Integration

zu berücksichtigen, wenn sie noch während der Gültigkeitsdauer der aus der Ehe

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand (vgl. BGr, 30. Oktober 2015,

2C_175/2015, E. 3.2.3; VGr, 1. Juni 2016, VB.2016.00051, E. 3.1.2).

3.3

Der

Beschwerdeführer lebte unbestritten mehr als drei Jahre mit seiner Ehefrau

zusammen, wenngleich im Sinn obenstehender Ausführungen davon auszugehen ist,

dass die definitive Trennung bereits Anfang Dezember 2013 und nicht erst Anfang

April 2014 oder durch den Tod der Ehefrau erfolgte. Strittig ist jedoch, ob der

Beschwerdeführer trotz seiner jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit als erfolgreich

integriert gelten kann.

3.4

Der

Beschwerdeführer war während seines hiesigen Aufenthalts überwiegend erwerbslos

oder lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt tätig. Seine schleppende

wirtschaftliche Integration ist nicht nachvollziehbar, zumal er bereits im Juni

2011.

das Sprachniveau B1 erreicht hatte und schon zwischen Juni und Oktober

2010.

Erfahrungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sammeln konnte. Gleichwohl konnte

er sich erst Ende Juni 2014 von der Sozialhilfe lösen und bezog bis zu diesem

Zeitpunkt rund Fr. 140'000.- Sozialhilfe. Hinzu kommen Sozialhilfebezüge

seiner Ehefrau in Höhe von über Fr. 34'000.-, die dem Beschwerdeführer

insofern anzurechnen sind, als dass er in finanzieller Hinsicht seiner

ehelichen Beistandspflicht bis zum Tode der Ehefrau nicht hinreichend

nachgekommen ist.

Auch sonst hat der Beschwerdeführer zu Klagen Anlass gegeben:

So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. August

2005.

wegen Hehlerei mit einer siebentägigen Gefängnisstrafe belegt.

3.5

Zugunsten des

Beschwerdeführers sprechen dessen jüngste Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt. So

war er ab Juni 2014 über ein Temporärbüro angestellt und steht seit dem 21. Juli

2015.

in einem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen D AG. Allerdings haben

diese Integrationsbemühungen erst nach der Trennung von seiner Ehefrau

eingesetzt. Sodann wurde dem Beschwerdeführer mit migrationsamtlichen Schreiben

vom 31. Oktober 2013 auch ein allfälliger Bewilligungswiderruf in Aussicht

gestellt, sollte er sich nicht von der Sozialhilfe lösen können. Es ist damit

nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer sich erst unter dem Druck

eines drohenden Bewilligungsentzugs verstärkt um seine wirtschaftliche

Integration bemühte.

Gleichwohl hat der Beschwerdeführer noch vor dem Tod seiner

Ehefrau und noch vor dem migrationsamtlichen Widerruf seiner bis zum 14. August

2018.

befristeten Bewilligung EU/EFTA eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit

angetreten. Im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte

seine hiesige wirtschaftliche Integration damit gerade noch rechtzeitig

innerhalb der Zeitspanne, in welcher er sich auf ein abgeleitetes

Aufenthaltsrecht berufen konnte. Seine strafrechtliche Verfehlung liegt sodann

zu lange zurück, als dass sie heute der Annahme einer erfolgreichen Integration

entgegenstünde. Auch die Vorinstanz hat den Integrationserfolg des

Beschwerdeführers lediglich in wirtschaftlicher Hinsicht infrage gestellt. Da

der Beschwerdeführer nunmehr bereits mehrere Jahre auf dem ersten Arbeitsmarkt

tätig und wirtschaftlich unabhängig ist sowie die hiesige Sprache gut

beherrscht, erscheint er somit auch insgesamt im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG als erfolgreich integriert, womit er Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Verlängerung hat. Der Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit kann dem Beschwerdeführer sodann nicht mehr

entgegengehalten werden, nachdem er sich inzwischen über einen längeren

Zeitraum auf dem ersten Arbeitsmarkt bewährt hat und aktuell keine Gefahr

erneuter Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Da sich der weitere Aufenthalt des

Beschwerdeführers nicht mehr auf dessen Ehe mit einer EU-Bürgerin, sondern auf

einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AuG (in Verbindung mit Art. 2 FZA) stützt, ist aber nicht vom Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abzusehen, sondern ihm vielmehr eine neue

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu erteilen.

Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer allenfalls

aufgrund des Todes seiner Ehefrau oder seines verhältnismässig langen

(allerdings grösstenteils prekären) Aufenthalts eine Härtefallbewilligung hätte

erteilt werden müssen (vgl. aber BGr, 9. November 2010,2C_411/2010 zu

einer diesbezüglich ähnlichen Konstellation).

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und von einem

Bewilligungswiderruf abzusehen. Allerdings ist der Beschwerdeführer darauf

hinzuweisen, dass bei einem Rückfall in die Fürsorgeabhängigkeit ein Widerruf

wegen Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e

AuG zu prüfen ist.

4.

4.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für

das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG;

Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 29).

4.2

Der geleistete Kostenvorschuss des

Beschwerdeführers ist vorab mit dessen Schulden beim Zentralen Inkasso der

Zürcher Justiz zu verrechnen, nachdem die entsprechenden Voraussetzungen ohne

Weiteres erfüllt sind (vgl. VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00687, E. 4.1

mit Hinweisen). Ein hernach allenfalls bestehender

Überschuss ist ihm zurückzuerstatten.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem

Beschwerdeführer im Sinn der Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.-

(Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …