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Entscheid

VB.2017.00316

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00316

7. Dezember 2018Deutsch15 min

(URT.2018.20430)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A war

Halterin des Hundes "D" (Rasse E, geb … 2004), und der Katze

"F". Aufgrund einer Meldung vom 23. Juni 2014, wonach sie die

beiden Tiere ungenügend pflege und ernähre, nahm das Veterinäramt am 25. Juni

2014 eine Kontrolle in der Wohnung von A vor. Dabei wurde sowohl beim Hund "D"

als auch bei der Katze "F" ein ungenügender Nährzustand festgestellt.

Für die Katze fehlte eine Kratzgelegenheit, der Hund wurde zum Auslauf

lediglich in den Garten geführt. Alle Näpfe waren ohne Futter und Wasser,

obwohl Trocken- und Nassfutter vorhanden waren. Der Hund erschien sehr

ängstlich. Die tierärztliche Untersuchung ergab beim Hund ein Gewicht von rund

7 kg (mittelgradig untergewichtig), ferner wurden Zahnsteinbefall mit

Zahnfleischentzündung sowie ein fettiges Haarkleid und zu lange Krallen an den

Pfoten festgestellt. Die Katze mit einem Gewicht von rund 3,1 kg wurde

ebenfalls als mittelgradig untergewichtig beurteilt, mit leichtgradigem

Zahnsteinbefall.

B. A

zeigte sich anlässlich der Kontrolle vom 25. Juni 2014 in einem schlechten

Gesundheitszustand und stand unter Einfluss von Alkohol. Sie war uneinsichtig,

was die Mängel ihrer Tierhaltung anging. Erst mithilfe der Stadtpolizei Zürich

war es dem Veterinäramt möglich, die beiden Tiere (vorsorglich) zu

beschlagnahmen. A wurde gleichentags in der psychiatrischen Klinik G

fürsorgerisch untergebracht. Das Veterinäramt erwog, die beiden Tiere definitiv

zu beschlagnahmen und ein unbefristetes Tierhalteverbot gegenüber A

auszusprechen; ausserdem sollten ihr die aus der Beschlagnahme entstehenden

Kosten (Pensionskosten Tierheim, Tierarzt- und Transportkosten etc.) auferlegt

werden. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde dies wie angezeigt

angeordnet; diese Verfügung wurde nicht angefochten. Auf Antrag des Ehemannes

von A wurden ihm die beiden Tiere mit Verträgen vom 26. September 2014 zu

Eigentum übergeben.

C. Mit

Verfügung vom 27. November 2015 auferlegte das Veterinäramt A die im

Zusammenhang mit der Beschlagnahme beider Tiere entstandenen Kosten im Umfang

von total Fr. 4'588.-.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 wehrte sich A

gegen die ihr auferlegte Zahlungspflicht, da sie für diese Kosten nicht

aufkommen könne. Das Veterinäramt überwies dieses Schreiben an die

Gesundheitsdirektion, welche es als Rekursschrift behandelte. A bestritt

weiterhin jegliche Pflicht, für die in Rechnung gestellten Kosten aufzukommen,

und verwies das Veterinäramt an ihren Ehemann, bei dem die Tiere sich nun

aufhielten. Dieser sah indessen keinen Grund, für die Kosten aufzukommen. Mit

Verfügung vom 4. April 2017 bezog die Gesundheitsdirektion den Ehemann der

Beschwerdeführerin nicht in das Verfahren ein und wies den Rekurs von A ab; sie

auferlegte ihr die Kosten von Fr. 400.-.

III.

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. Mai 2017

Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, ihr Ehemann sei in das

Verfahren miteinzubeziehen. Ausserdem sei es ihr Ehemann gewesen, der sie

angezeigt und damit die in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verschuldet

habe, weshalb er die Kosten zu tragen habe. Gesundheitsdirektion und

Veterinäramt verzichteten auf Stellungnahme zur Beschwerde. Der Ehemann von A

äusserte sich als Mitbeteiligter mit Eingabe vom 26. Juni 2017 und

verneinte eine gemeinsame und eine Halterschaft seinerseits vor der Übertragung

der Tiere an ihn.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt

auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Angesichts des unbestrittenen Rechnungsbetrags von total Fr. 4'588.- ist

der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung

liegt nicht vor (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin ist durch die gestellte Rechnung besonders berührt und damit

zur Beschwerde legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Frage, ob und wem

die Haltereigenschaft zu welchem Zeitpunkt zukam, ist von der Eintretensfrage

zu trennen, hätte die Beschwerdeführerin doch auch dann ein Interesse an der

Anfechtung des Entscheids vom 26. Juni 2017, wenn sie nicht Halterin der

Tiere im massgebenden Zeitpunkt gewesen wäre, nachdem ihr die Kosten aus deren

Beschlagnahme auferlegt worden waren.

1.3

Der

Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Mitbeteiligter ins Verfahren

einbezogen, sodass dieses Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt wurde.

2.

2.1

Nach Art. 4

Abs. 1 des (eidgenössischen) Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005

(TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher

Weise Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für

ihr Wohlergehen zu sorgen. Unter Wohlergehen der Tiere ist unter anderem zu

verstehen, dass die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen

und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht

überfordert sind sowie, dass sie klinisch gesund sind (Art. 3 lit. b Ziff. 1

und 3 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen,

ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit

sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG).

Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und

den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen

der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April

2008.

[TSchV]). So sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter

und Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Hunde müssen täglich

im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden oder mindestens

täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 3 TSchV).

2.2

Wird

festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten

Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich

ein. Sie kann die Tiere unter anderen vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten

der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24

Abs. 1 TSchG).

3.

3.1

Infrage

steht vorliegend die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz

kam nach Prüfung verschiedener Möglichkeiten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin

im massgebenden Zeitpunkt der Vernachlässigung der Tiere als Halterin zu

betrachten sei. In der Beschwerde bestreitet dies die Beschwerdeführerin damit,

dass sie und ihr Ehemann – die in Scheidung stehen, in getrennten Wohnungen,

aber im selben Haus wohnen – eine gemeinsame Halterschaft der Tiere betrieben

hätten, was der Mitbeteiligte bestreitet. Wie dargelegt, sind bei

Vernachlässigung von Tieren die Kosten der aus der Beschlagnahme entstehenden

Massnahmen der Halterin oder dem Halter zu auferlegen. Vorab ist daher zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Tiere

deren alleinige Halterin war.

3.2

Der

Begriff des Tierhalters wird im Tierschutzgesetz nicht weiter definiert. Gemäss

dem Bundesgericht ist Halter eines Tieres im Sinn dieses Gesetzes, wer die

tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur

ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier

bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung,

Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht

ausschliesslich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt

werden, und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein (BGr,

8.

Februar 2011,6B_660/2010, E. 1.2.2, mit zahlreichen Hinweisen).

3.3

Der

Begriff des Tierhalters spielt auch in der

Rechtsprechung zu Art. 56 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)

eine wichtige Rolle, wonach für den von einem Tier angerichteten Schaden die

Person haftet, die es hält. Während der Halterbegriff nach

Tierschutzrecht vor allem die Frage nach der Verantwortung für das Wohlergehen

eines Tieres klärt, geht es im Haftpflichtrecht somit um das Einstehen für von

Tieren verursachte Schäden. Der Begriff des

Halters nach Haftpflichtrecht ist somit nicht allein entscheidend für die

Haltereigenschaft nach Tierschutzgesetz. Da das Zusammenfallen der

Haltereigenschaften nach Tierschutzgesetz und Obligationenrecht die Regel

bildet, rechtfertigt es sich aber, zur Prüfung dieser Frage auch auf die

Lehre und Rechtsprechung zu Art. 56 OR

zurückzugreifen (vgl. Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle

Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 69;

Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz,

Bern/Stuttgart 1986, Art. 3 N. 2).

3.3.1

In haftpflichtrechtlicher Hinsicht gilt als Tierhalter, wer

Verfügungsgewalt über das Tier hat und damit in der Lage ist, schädigendes

Verhalten des Tieres zu verhindern. Das muss nicht notwendigerweise der

Eigentümer sein. Ausschlaggebend ist demnach in erster Linie das tatsächliche

Gewaltverhältnis zum Tier. Massgebend ist ferner, wer den Nutzen vom Tier hat

und wer für dessen Unterhalt aufkommt (vgl. BGE 67 II 122 E.2; 104 II 23 E. 2a;

Martin A. Kessler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang

Wiegand, Obligationenrecht I, Kommentar, 6. A., Basel 2015, Art. 56

N. 11 f.; Nicole Payllier, Der Tierhalter und dessen besondere

Befreiungsmöglichkeiten [Art. 56 Abs. 1 OR], unter rechtsvergleichender

Berücksichtigung des deutschen und französischen Rechts, Diss. Zürich 2003, S. 10 f.;

Regina E. Aebi-Müller, Ferien auf dem Bauernhof – eine Übersicht über die

haftungsrechtlichen Risiken des Bauern, in: Jörg Schmid/Hansjörg Seiler

[Hrsg.], Recht des ländlichen Raums, Festgabe für Paul Richli zum 60.

Geburtstag, Zürich etc. 2006, S. 35).

3.3.2

Für die Verfügungsgewalt entscheidend ist, dass der Halter in einem

Gewaltverhältnis zum Tier steht, mithin über das Tier verfügen kann (BGE 115 II

237.

E. 2c; 104 II 23 E. 2a). Unter Verfügung über das Tier ist

namentlich die Bestimmung darüber zu verstehen, ob ein Tier angeschafft oder

behalten werden soll, wo es gehalten werden soll, wie, von wem und wozu es

verwendet wird, wie es behandelt, überwacht oder ausgestattet wird (Claire

Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. A.,

Zürich etc. 2014, Art. 56 OR N. 2046, S. 596; Payllier, S. 10;

Willi Fischer/Anna Böhme, in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar,

Zürich/St. Gallen 2016, Art. 56 OR N. 22, 26 f.; Kessler, Art. 56

N. 11). Die Beziehungen zwischen Halter und Tier müssen derart beschaffen

sein, dass der nach Art. 56 OR mögliche Haftpflichtige in der Lage ist,

die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen

(Sorgfaltspflicht). Dabei kann die für den Halterbegriff typische Gewalt über

das Tier vom Halter nicht nur persönlich, sondern auch durch eine Hilfsperson –

etwa die Ehefrau, das Kind oder einen Freund des Halters – ausgeübt werden,

welche als sein alter ego gilt (Kantonsgericht Graubünden, 2. Zivilkammer,

Urteil vom 15. Februar 2011, E. 4; Heinz Rey/Isabelle Wildhaber,

Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., Zürich etc. 2018, N. 1169

S. 199; Payllier, S.12; Fischer/Böhme, Art. 56 N. 23). Haftbar

ist, wer im Zeitpunkt der Schädigung Halter ist (Kessler, Art. 56 N. 11).

3.3.3

Für die Tierhaltereigenschaft weiter im Vordergrund steht sodann ein

dauerhafter materieller oder ideeller Nutzen bzw. das Interesse am Tier als

wichtiges Indiz für die Halterstellung. Als Tierhalter soll gelten, wer den

Nutzen aus der Risiko schaffenden Tierhaltung zieht. Der Nutzen bildet in der

Regel das Motiv für die Haltung des Tieres; man verspricht sich einen

materiellen oder ideellen Vorteil. Der Nutzen muss jedoch nicht nur in einer

finanziellen Besserstellung bestehen, sondern es genügt auch jedes andere nicht

geldwerte Interesse (Fischer/Böhme, N. 26 f.; Kantonsgericht

Graubünden, a. a. O., Ziff. 4a und b;

Payllier, S. 10; BGr, 8. Oktober 2001,4C.237/2001, E. 2.1).

3.3.4

Die Haltereigenschaft wechselt in der Regel nicht, wenn ein Tier für nur

jeweils kurze Zeit, z. B.

eine oder ein paar Stunden einem Dritten zum blossen Gebrauch überlassen wird.

Eine kurzfristige Unterbrechung der tatsächlichen Verfügungsgewalt lässt indessen

die Haltereigenschaft nicht untergehen (BGr, 31. März 2015,2C_958/2014, E. 4.4;

Rey/Wildhaber, N. 1168). In BGE 110 II 136 E. 1 (= Pra 1984, 477)

stellte das Bundesgericht fest, der Halter eines Hundes bleibe Halter, auch

wenn er zeitweise vom Wohnort abwesend sei und die Beaufsichtigung des Hundes

seiner Ehefrau übertragen habe, wobei die Ehefrau Hilfsperson werde. Der

Umstand, dass der Beklagte am Tag des Unfalls abwesend gewesen sei, habe nicht

zur Folge gehabt, dass er seine Qualifikation als Tierhalter verloren habe. Er

habe seine Gewalt über das Tier nicht abgegeben, auch wenn er nicht die

unmittelbare Gewalt habe ausüben können. Es genüge, dass er die mittelbare

Gewalt behalten habe. Seine Ehefrau sei insofern Hilfsperson geworden, als er ihr

die Betreuung des Tieres anvertraut habe, auch wenn ein Unterordnungsverhältnis

fehle. Der Beklagte habe daher für das Verhalten seiner Ehefrau einzustehen.

3.3.5

Sind mehrere Personen Halter des Tieres (z. B. Ehegatten), so haften sie solidarisch

(Kessler, Art. 56 N. 11). Dies setzt indessen voraus, dass die

tatsächliche Gewaltausübung auch mehreren Personen zusteht, wenn also die

Voraussetzungen der Haltereigenschaft hinsichtlich mehrerer Personen erfüllt

sind (Rey/Wildhaber, N. 1172).

3.3.6

Als Halter muss auch diejenige Person gelten, die nicht nur schädigendes

Verhalten des Tieres verhindert, sondern im Rahmen der Verfügungsgewalt

über das Tier auch schädigendes Verhalten gegenüber dem Tier vermeidet

(vgl. vorn E. 2.1). Als Bestandteil der Haltereigenschaft wird deshalb

häufig verlangt, dass der Tierhalter für das Tier sorgt, ihm Obdach gewährt und

es pflegt; kurz, dass er für dessen Unterhalt aufkommt (Payllier, S. 12).

Zwar kommt dem Element der Unterhaltsgewährung für die Frage der

Haltereigenschaft generell nur untergeordnete Bedeutung zu. Wo es jedoch darum

geht, ob ein Tier tiergerecht gehalten wird, steht der Tierhalter in der

Verantwortung (vorn E. 2.2).

4.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Akten

ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass eine gemeinsame Halterschaft

zusammen mit ihrem Ehemann über die beiden Tiere bestanden habe. Dies schliesse

eine alleinige Verletzung der Sorgfaltspflichten aus. Ausserdem habe der

Mitbeteiligte am 23. Juni 2014 Meldung an den Beschwerdegegner gemacht;

die Verfahrenskosten seien deshalb auf sein Verschulden hin entstanden, weshalb

sie ihm zu auferlegen seien.

4.1

Die

Beschwerdeführerin nennt die Aktenstellen nicht, aus denen eine gemeinsame

Halterschaft über die Tiere hervorgehen soll. Aus den Akten ergibt sich immerhin,

dass der Mitbeteiligte in den letzten Jahren jeweils den jährlichen Transport

der Tiere zur tierärztlichen Kontrolle unternahm. Nach dem Ausgeführten liegt

darin jedoch kein Wechsel der Haltereigenschaft (vorn E. 3.5). Selbst wenn

dem Mitbeteiligten für die Zeit der jährlichen Arztbesuche aber eine Funktion

als Hilfsperson der Halterin (Beschwerdeführerin) zugestanden werden wollte,

wäre er dies höchstens für die Dauer der Besuche, nicht aber darüber hinaus

gewesen. Der Tierarzt bestätigte denn auch, dass seit der Trennung der Eheleute

die Beschwerdeführerin für die Tiere verantwortlich sei.

4.2

Die

Beschwerdeführerin lebt seit Jahren getrennt vom Mitbeteiligten, zwar im selben

Haus, aber in einer separaten Wohnung, und sie hatte die beiden Tiere seit der

Trennung bei sich. Damit stand ihr die alleinige Verfügungsgewalt über sie zu

(vorn E. 3.3, 3.6). Zwar besass der Mitbeteiligte bis etwa drei Wochen vor

dem Eingreifen des Beschwerdegegners noch einen Schlüssel für die Wohnung der

Beschwerdegegnerin. Dass er bei dieser aber ein- und ausgegangen wäre und sich

um die Tiere in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin gekümmert hätte, wird

weder substanziiert geltend gemacht, noch bestehen dafür aufgrund der Akten

irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr übergab der Mitbeteiligte den

Wohnungsschlüssel für die Wohnung der Beschwerdeführerin etwa drei Wochen vor

der Beschlagnahme der Tiere der Polizei, um eine Eskalation der Situation zu

verhindern.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre beiden Tiere genug zu essen und zu

trinken gehabt hätten und dass der Hund genügend Auslauf gehabt habe. Dies

trifft nachweislich nicht zu (vorn I.A; vorn E. 2.1). Sie will zudem eine

Bekannte dazu bestellt haben, mit dem Hund spazieren zu gehen, doch übernahm

diese Person die Betreuung nicht. Auch dies spricht wiederum für die alleinige

Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin, hätte andernfalls doch der

Mitbeteiligte den Hund ausführen können.

4.4

Nach dem

Aufenthalt im Tierheim wurde die Halterschaft über die beiden Tiere auf den

Mitbeteiligten auf sein Begehren hin übertragen (vorn I.B). Dabei wurde der

Mitbeteiligte als "Erwerber" bezeichnet, dem die beschlagnahmten

Tiere definitiv überlassen würden. Daraus wird ersichtlich, dass auch der

Beschwerdegegner den Mitbeteiligten nicht als gleichberechtigten Mithalter der

beiden Tiere erachtete, fehlte es ihm doch insbesondere an der Möglichkeit,

über die Tiere zu verfügen (vorn E. 3.3). Ausserdem dürfte es ihm mangels

Zugangs zu den Tieren an einem (ideellen) Nutzen an ihnen gefehlt haben (vorn E. 3.4).

Daraus ergibt sich, dass der Mitbeteiligte erst mit Überlassung der beiden

Tiere vom Beschwerdegegner zu deren Halter wurde.

4.5

Soweit die

Beschwerdeführerin die Kosten nicht übernehmen will, weil diese vom

Mitbeteiligten durch die Information des Beschwerdegegners verursacht worden

seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits liess sich anlässlich der

Kontrolle tatsächlich eine – später ärztlich bestätigte – Vernachlässigung der

Tiere feststellen, welche das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtfertigte.

Anderseits macht der Umstand, dass sich der Mitbeteiligte um das Wohlergehen

der Tiere sorgte, nicht zu deren Halter, standen ihm doch offenkundig die

Möglichkeiten, auf das Wohlergehen der Tiere Einfluss nehmen zu können (vorn E. 3.6),

nicht zu, umso weniger nach Abgabe des Schlüssels zur Wohnung der

Beschwerdeführerin.

4.6

Demnach

ist die Haltereigenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Tiere wie auch

zuvor der Beschwerdeführerin allein zuzuweisen, weshalb sie allein für die Übernahme

der in Rechnung gestellten Kosten haftet. Entsprechend ist ihre Beschwerde

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr

aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 190.-- Zustellkosten,

Fr. 690.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an ...