VB.2017.00316
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00316
7. Dezember 2018Deutsch15 min
(URT.2018.20430)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00316
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Dezember 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
und
B, vertreten
durch RA C,
Mitbeteiligter,
betreffend Tierschutz
(Kostenverrechnung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A war
Halterin des Hundes "D" (Rasse E, geb … 2004), und der Katze
"F". Aufgrund einer Meldung vom 23. Juni 2014, wonach sie die
beiden Tiere ungenügend pflege und ernähre, nahm das Veterinäramt am 25. Juni
2014 eine Kontrolle in der Wohnung von A vor. Dabei wurde sowohl beim Hund "D"
als auch bei der Katze "F" ein ungenügender Nährzustand festgestellt.
Für die Katze fehlte eine Kratzgelegenheit, der Hund wurde zum Auslauf
lediglich in den Garten geführt. Alle Näpfe waren ohne Futter und Wasser,
obwohl Trocken- und Nassfutter vorhanden waren. Der Hund erschien sehr
ängstlich. Die tierärztliche Untersuchung ergab beim Hund ein Gewicht von rund
7 kg (mittelgradig untergewichtig), ferner wurden Zahnsteinbefall mit
Zahnfleischentzündung sowie ein fettiges Haarkleid und zu lange Krallen an den
Pfoten festgestellt. Die Katze mit einem Gewicht von rund 3,1 kg wurde
ebenfalls als mittelgradig untergewichtig beurteilt, mit leichtgradigem
Zahnsteinbefall.
B. A
zeigte sich anlässlich der Kontrolle vom 25. Juni 2014 in einem schlechten
Gesundheitszustand und stand unter Einfluss von Alkohol. Sie war uneinsichtig,
was die Mängel ihrer Tierhaltung anging. Erst mithilfe der Stadtpolizei Zürich
war es dem Veterinäramt möglich, die beiden Tiere (vorsorglich) zu
beschlagnahmen. A wurde gleichentags in der psychiatrischen Klinik G
fürsorgerisch untergebracht. Das Veterinäramt erwog, die beiden Tiere definitiv
zu beschlagnahmen und ein unbefristetes Tierhalteverbot gegenüber A
auszusprechen; ausserdem sollten ihr die aus der Beschlagnahme entstehenden
Kosten (Pensionskosten Tierheim, Tierarzt- und Transportkosten etc.) auferlegt
werden. Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 wurde dies wie angezeigt
angeordnet; diese Verfügung wurde nicht angefochten. Auf Antrag des Ehemannes
von A wurden ihm die beiden Tiere mit Verträgen vom 26. September 2014 zu
Eigentum übergeben.
C. Mit
Verfügung vom 27. November 2015 auferlegte das Veterinäramt A die im
Zusammenhang mit der Beschlagnahme beider Tiere entstandenen Kosten im Umfang
von total Fr. 4'588.-.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 wehrte sich A
gegen die ihr auferlegte Zahlungspflicht, da sie für diese Kosten nicht
aufkommen könne. Das Veterinäramt überwies dieses Schreiben an die
Gesundheitsdirektion, welche es als Rekursschrift behandelte. A bestritt
weiterhin jegliche Pflicht, für die in Rechnung gestellten Kosten aufzukommen,
und verwies das Veterinäramt an ihren Ehemann, bei dem die Tiere sich nun
aufhielten. Dieser sah indessen keinen Grund, für die Kosten aufzukommen. Mit
Verfügung vom 4. April 2017 bezog die Gesundheitsdirektion den Ehemann der
Beschwerdeführerin nicht in das Verfahren ein und wies den Rekurs von A ab; sie
auferlegte ihr die Kosten von Fr. 400.-.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 15. Mai 2017
Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, ihr Ehemann sei in das
Verfahren miteinzubeziehen. Ausserdem sei es ihr Ehemann gewesen, der sie
angezeigt und damit die in Rechnung gestellten Kosten überhaupt verschuldet
habe, weshalb er die Kosten zu tragen habe. Gesundheitsdirektion und
Veterinäramt verzichteten auf Stellungnahme zur Beschwerde. Der Ehemann von A
äusserte sich als Mitbeteiligter mit Eingabe vom 26. Juni 2017 und
verneinte eine gemeinsame und eine Halterschaft seinerseits vor der Übertragung
der Tiere an ihn.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt
auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
Angesichts des unbestrittenen Rechnungsbetrags von total Fr. 4'588.- ist
der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
liegt nicht vor (§ 38 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin ist durch die gestellte Rechnung besonders berührt und damit
zur Beschwerde legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG). Die Frage, ob und wem
die Haltereigenschaft zu welchem Zeitpunkt zukam, ist von der Eintretensfrage
zu trennen, hätte die Beschwerdeführerin doch auch dann ein Interesse an der
Anfechtung des Entscheids vom 26. Juni 2017, wenn sie nicht Halterin der
Tiere im massgebenden Zeitpunkt gewesen wäre, nachdem ihr die Kosten aus deren
Beschlagnahme auferlegt worden waren.
1.3
Der
Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Mitbeteiligter ins Verfahren
einbezogen, sodass dieses Anliegen der Beschwerdeführerin erfüllt wurde.
2.
2.1
Nach Art. 4
Abs. 1 des (eidgenössischen) Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005
(TSchG) hat, wer mit Tieren umgeht, (a) ihren Bedürfnissen in bestmöglicher
Weise Rechnung zu tragen und (b) soweit es der Verwendungszweck zulässt, für
ihr Wohlergehen zu sorgen. Unter Wohlergehen der Tiere ist unter anderem zu
verstehen, dass die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen
und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht
überfordert sind sowie, dass sie klinisch gesund sind (Art. 3 lit. b Ziff. 1
und 3 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen,
ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit
sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG).
Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und
den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen
der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April
2008.
[TSchV]). So sind Tiere regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter
und Wasser zu versorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchV). Hunde müssen täglich
im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden oder mindestens
täglich Auslauf haben (Art. 71 Abs. 1 und 3 TSchV).
2.2
Wird
festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten
Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich
ein. Sie kann die Tiere unter anderen vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten
der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24
Abs. 1 TSchG).
3.
3.1
Infrage
steht vorliegend die Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz
kam nach Prüfung verschiedener Möglichkeiten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
im massgebenden Zeitpunkt der Vernachlässigung der Tiere als Halterin zu
betrachten sei. In der Beschwerde bestreitet dies die Beschwerdeführerin damit,
dass sie und ihr Ehemann – die in Scheidung stehen, in getrennten Wohnungen,
aber im selben Haus wohnen – eine gemeinsame Halterschaft der Tiere betrieben
hätten, was der Mitbeteiligte bestreitet. Wie dargelegt, sind bei
Vernachlässigung von Tieren die Kosten der aus der Beschlagnahme entstehenden
Massnahmen der Halterin oder dem Halter zu auferlegen. Vorab ist daher zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Tiere
deren alleinige Halterin war.
3.2
Der
Begriff des Tierhalters wird im Tierschutzgesetz nicht weiter definiert. Gemäss
dem Bundesgericht ist Halter eines Tieres im Sinn dieses Gesetzes, wer die
tatsächliche Verfügungsgewalt über das Tier in eigenem Interesse und nicht nur
ganz vorübergehend ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier
bestehen, die ihm die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung,
Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Diese Herrschaftsbeziehung darf nicht
ausschliesslich in fremdem Interesse und nach Weisungen eines anderen ausgeübt
werden, und die Herrschaft darf nicht nur ganz vorübergehender Natur sein (BGr,
8.
Februar 2011,6B_660/2010, E. 1.2.2, mit zahlreichen Hinweisen).
3.3
Der
Begriff des Tierhalters spielt auch in der
Rechtsprechung zu Art. 56 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR)
eine wichtige Rolle, wonach für den von einem Tier angerichteten Schaden die
Person haftet, die es hält. Während der Halterbegriff nach
Tierschutzrecht vor allem die Frage nach der Verantwortung für das Wohlergehen
eines Tieres klärt, geht es im Haftpflichtrecht somit um das Einstehen für von
Tieren verursachte Schäden. Der Begriff des
Halters nach Haftpflichtrecht ist somit nicht allein entscheidend für die
Haltereigenschaft nach Tierschutzgesetz. Da das Zusammenfallen der
Haltereigenschaften nach Tierschutzgesetz und Obligationenrecht die Regel
bildet, rechtfertigt es sich aber, zur Prüfung dieser Frage auch auf die
Lehre und Rechtsprechung zu Art. 56 OR
zurückzugreifen (vgl. Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle
Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 69;
Antoine F. Goetschel, Kommentar zum Eidgenössischen Tierschutzgesetz,
Bern/Stuttgart 1986, Art. 3 N. 2).
3.3.1
In haftpflichtrechtlicher Hinsicht gilt als Tierhalter, wer
Verfügungsgewalt über das Tier hat und damit in der Lage ist, schädigendes
Verhalten des Tieres zu verhindern. Das muss nicht notwendigerweise der
Eigentümer sein. Ausschlaggebend ist demnach in erster Linie das tatsächliche
Gewaltverhältnis zum Tier. Massgebend ist ferner, wer den Nutzen vom Tier hat
und wer für dessen Unterhalt aufkommt (vgl. BGE 67 II 122 E.2; 104 II 23 E. 2a;
Martin A. Kessler, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang
Wiegand, Obligationenrecht I, Kommentar, 6. A., Basel 2015, Art. 56
N. 11 f.; Nicole Payllier, Der Tierhalter und dessen besondere
Befreiungsmöglichkeiten [Art. 56 Abs. 1 OR], unter rechtsvergleichender
Berücksichtigung des deutschen und französischen Rechts, Diss. Zürich 2003, S. 10 f.;
Regina E. Aebi-Müller, Ferien auf dem Bauernhof – eine Übersicht über die
haftungsrechtlichen Risiken des Bauern, in: Jörg Schmid/Hansjörg Seiler
[Hrsg.], Recht des ländlichen Raums, Festgabe für Paul Richli zum 60.
Geburtstag, Zürich etc. 2006, S. 35).
3.3.2
Für die Verfügungsgewalt entscheidend ist, dass der Halter in einem
Gewaltverhältnis zum Tier steht, mithin über das Tier verfügen kann (BGE 115 II
237.
E. 2c; 104 II 23 E. 2a). Unter Verfügung über das Tier ist
namentlich die Bestimmung darüber zu verstehen, ob ein Tier angeschafft oder
behalten werden soll, wo es gehalten werden soll, wie, von wem und wozu es
verwendet wird, wie es behandelt, überwacht oder ausgestattet wird (Claire
Huguenin, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 2. A.,
Zürich etc. 2014, Art. 56 OR N. 2046, S. 596; Payllier, S. 10;
Willi Fischer/Anna Böhme, in: Willi Fischer/Thierry Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar,
Zürich/St. Gallen 2016, Art. 56 OR N. 22, 26 f.; Kessler, Art. 56
N. 11). Die Beziehungen zwischen Halter und Tier müssen derart beschaffen
sein, dass der nach Art. 56 OR mögliche Haftpflichtige in der Lage ist,
die notwendigen Massnahmen zur Vermeidung von Schäden zu treffen
(Sorgfaltspflicht). Dabei kann die für den Halterbegriff typische Gewalt über
das Tier vom Halter nicht nur persönlich, sondern auch durch eine Hilfsperson –
etwa die Ehefrau, das Kind oder einen Freund des Halters – ausgeübt werden,
welche als sein alter ego gilt (Kantonsgericht Graubünden, 2. Zivilkammer,
Urteil vom 15. Februar 2011, E. 4; Heinz Rey/Isabelle Wildhaber,
Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 5. A., Zürich etc. 2018, N. 1169
S. 199; Payllier, S.12; Fischer/Böhme, Art. 56 N. 23). Haftbar
ist, wer im Zeitpunkt der Schädigung Halter ist (Kessler, Art. 56 N. 11).
3.3.3
Für die Tierhaltereigenschaft weiter im Vordergrund steht sodann ein
dauerhafter materieller oder ideeller Nutzen bzw. das Interesse am Tier als
wichtiges Indiz für die Halterstellung. Als Tierhalter soll gelten, wer den
Nutzen aus der Risiko schaffenden Tierhaltung zieht. Der Nutzen bildet in der
Regel das Motiv für die Haltung des Tieres; man verspricht sich einen
materiellen oder ideellen Vorteil. Der Nutzen muss jedoch nicht nur in einer
finanziellen Besserstellung bestehen, sondern es genügt auch jedes andere nicht
geldwerte Interesse (Fischer/Böhme, N. 26 f.; Kantonsgericht
Graubünden, a. a. O., Ziff. 4a und b;
Payllier, S. 10; BGr, 8. Oktober 2001,4C.237/2001, E. 2.1).
3.3.4
Die Haltereigenschaft wechselt in der Regel nicht, wenn ein Tier für nur
jeweils kurze Zeit, z. B.
eine oder ein paar Stunden einem Dritten zum blossen Gebrauch überlassen wird.
Eine kurzfristige Unterbrechung der tatsächlichen Verfügungsgewalt lässt indessen
die Haltereigenschaft nicht untergehen (BGr, 31. März 2015,2C_958/2014, E. 4.4;
Rey/Wildhaber, N. 1168). In BGE 110 II 136 E. 1 (= Pra 1984, 477)
stellte das Bundesgericht fest, der Halter eines Hundes bleibe Halter, auch
wenn er zeitweise vom Wohnort abwesend sei und die Beaufsichtigung des Hundes
seiner Ehefrau übertragen habe, wobei die Ehefrau Hilfsperson werde. Der
Umstand, dass der Beklagte am Tag des Unfalls abwesend gewesen sei, habe nicht
zur Folge gehabt, dass er seine Qualifikation als Tierhalter verloren habe. Er
habe seine Gewalt über das Tier nicht abgegeben, auch wenn er nicht die
unmittelbare Gewalt habe ausüben können. Es genüge, dass er die mittelbare
Gewalt behalten habe. Seine Ehefrau sei insofern Hilfsperson geworden, als er ihr
die Betreuung des Tieres anvertraut habe, auch wenn ein Unterordnungsverhältnis
fehle. Der Beklagte habe daher für das Verhalten seiner Ehefrau einzustehen.
3.3.5
Sind mehrere Personen Halter des Tieres (z. B. Ehegatten), so haften sie solidarisch
(Kessler, Art. 56 N. 11). Dies setzt indessen voraus, dass die
tatsächliche Gewaltausübung auch mehreren Personen zusteht, wenn also die
Voraussetzungen der Haltereigenschaft hinsichtlich mehrerer Personen erfüllt
sind (Rey/Wildhaber, N. 1172).
3.3.6
Als Halter muss auch diejenige Person gelten, die nicht nur schädigendes
Verhalten des Tieres verhindert, sondern im Rahmen der Verfügungsgewalt
über das Tier auch schädigendes Verhalten gegenüber dem Tier vermeidet
(vgl. vorn E. 2.1). Als Bestandteil der Haltereigenschaft wird deshalb
häufig verlangt, dass der Tierhalter für das Tier sorgt, ihm Obdach gewährt und
es pflegt; kurz, dass er für dessen Unterhalt aufkommt (Payllier, S. 12).
Zwar kommt dem Element der Unterhaltsgewährung für die Frage der
Haltereigenschaft generell nur untergeordnete Bedeutung zu. Wo es jedoch darum
geht, ob ein Tier tiergerecht gehalten wird, steht der Tierhalter in der
Verantwortung (vorn E. 2.2).
4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, aus den Akten
ergäben sich zahlreiche Hinweise darauf, dass eine gemeinsame Halterschaft
zusammen mit ihrem Ehemann über die beiden Tiere bestanden habe. Dies schliesse
eine alleinige Verletzung der Sorgfaltspflichten aus. Ausserdem habe der
Mitbeteiligte am 23. Juni 2014 Meldung an den Beschwerdegegner gemacht;
die Verfahrenskosten seien deshalb auf sein Verschulden hin entstanden, weshalb
sie ihm zu auferlegen seien.
4.1
Die
Beschwerdeführerin nennt die Aktenstellen nicht, aus denen eine gemeinsame
Halterschaft über die Tiere hervorgehen soll. Aus den Akten ergibt sich immerhin,
dass der Mitbeteiligte in den letzten Jahren jeweils den jährlichen Transport
der Tiere zur tierärztlichen Kontrolle unternahm. Nach dem Ausgeführten liegt
darin jedoch kein Wechsel der Haltereigenschaft (vorn E. 3.5). Selbst wenn
dem Mitbeteiligten für die Zeit der jährlichen Arztbesuche aber eine Funktion
als Hilfsperson der Halterin (Beschwerdeführerin) zugestanden werden wollte,
wäre er dies höchstens für die Dauer der Besuche, nicht aber darüber hinaus
gewesen. Der Tierarzt bestätigte denn auch, dass seit der Trennung der Eheleute
die Beschwerdeführerin für die Tiere verantwortlich sei.
4.2
Die
Beschwerdeführerin lebt seit Jahren getrennt vom Mitbeteiligten, zwar im selben
Haus, aber in einer separaten Wohnung, und sie hatte die beiden Tiere seit der
Trennung bei sich. Damit stand ihr die alleinige Verfügungsgewalt über sie zu
(vorn E. 3.3, 3.6). Zwar besass der Mitbeteiligte bis etwa drei Wochen vor
dem Eingreifen des Beschwerdegegners noch einen Schlüssel für die Wohnung der
Beschwerdegegnerin. Dass er bei dieser aber ein- und ausgegangen wäre und sich
um die Tiere in gleicher Weise wie die Beschwerdeführerin gekümmert hätte, wird
weder substanziiert geltend gemacht, noch bestehen dafür aufgrund der Akten
irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr übergab der Mitbeteiligte den
Wohnungsschlüssel für die Wohnung der Beschwerdeführerin etwa drei Wochen vor
der Beschlagnahme der Tiere der Polizei, um eine Eskalation der Situation zu
verhindern.
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass ihre beiden Tiere genug zu essen und zu
trinken gehabt hätten und dass der Hund genügend Auslauf gehabt habe. Dies
trifft nachweislich nicht zu (vorn I.A; vorn E. 2.1). Sie will zudem eine
Bekannte dazu bestellt haben, mit dem Hund spazieren zu gehen, doch übernahm
diese Person die Betreuung nicht. Auch dies spricht wiederum für die alleinige
Haltereigenschaft der Beschwerdeführerin, hätte andernfalls doch der
Mitbeteiligte den Hund ausführen können.
4.4
Nach dem
Aufenthalt im Tierheim wurde die Halterschaft über die beiden Tiere auf den
Mitbeteiligten auf sein Begehren hin übertragen (vorn I.B). Dabei wurde der
Mitbeteiligte als "Erwerber" bezeichnet, dem die beschlagnahmten
Tiere definitiv überlassen würden. Daraus wird ersichtlich, dass auch der
Beschwerdegegner den Mitbeteiligten nicht als gleichberechtigten Mithalter der
beiden Tiere erachtete, fehlte es ihm doch insbesondere an der Möglichkeit,
über die Tiere zu verfügen (vorn E. 3.3). Ausserdem dürfte es ihm mangels
Zugangs zu den Tieren an einem (ideellen) Nutzen an ihnen gefehlt haben (vorn E. 3.4).
Daraus ergibt sich, dass der Mitbeteiligte erst mit Überlassung der beiden
Tiere vom Beschwerdegegner zu deren Halter wurde.
4.5
Soweit die
Beschwerdeführerin die Kosten nicht übernehmen will, weil diese vom
Mitbeteiligten durch die Information des Beschwerdegegners verursacht worden
seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Einerseits liess sich anlässlich der
Kontrolle tatsächlich eine – später ärztlich bestätigte – Vernachlässigung der
Tiere feststellen, welche das Vorgehen des Beschwerdegegners rechtfertigte.
Anderseits macht der Umstand, dass sich der Mitbeteiligte um das Wohlergehen
der Tiere sorgte, nicht zu deren Halter, standen ihm doch offenkundig die
Möglichkeiten, auf das Wohlergehen der Tiere Einfluss nehmen zu können (vorn E. 3.6),
nicht zu, umso weniger nach Abgabe des Schlüssels zur Wohnung der
Beschwerdeführerin.
4.6
Demnach
ist die Haltereigenschaft im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Tiere wie auch
zuvor der Beschwerdeführerin allein zuzuweisen, weshalb sie allein für die Übernahme
der in Rechnung gestellten Kosten haftet. Entsprechend ist ihre Beschwerde
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung hat sie nicht verlangt und stünde ihr
aufgrund des Verfahrensausgangs auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 190.-- Zustellkosten,
Fr. 690.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an ...