VB.2017.00319
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00319
8. Mai 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19851)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00319
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Mai 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Rückforderung
von Pikettentschädigungen,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A arbeitete vom 1. Juni 1988 bis zu seiner von ihm
gewünschten vorzeitigen Pensionierung am 30. September 2016 für den
Zweckverband D, welchem die Gemeinde C angehört.
Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die
Gemeinde C, welche das Betriebspersonals des Zweckverbands anstellt, fest,
dass A im Zeitraum von Januar 2009 bis April 2016 irrtümlich zu hohe
Pikettentschädigungen im Umfang von Fr. 17'136.40 ausbezahlt worden seien,
und ordnete – unter Verzicht auf Geltendmachung der Hälfte des Betrags – die
Rückforderung von Fr. 8'568.20 an, und zwar durch Verrechnung mit einem A noch
nicht ausbezahlten Dienstaltersgeschenk von Fr. 6'953.49 sowie einem Guthaben
von Fr. 566.75 aus Überstunden von A; der Restbetrag von Fr. 1'047.96
sollte ihm in Rechnung gestellt werden.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 20. Dezember 2016 an den Bezirksrat
E rekurrieren und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei
die Gemeinde C zu verpflichten, ihm Fr. 7'520.25 (Summe der
Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Guthaben) zu bezahlen. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen angegeben, der Rückforderungsanspruch der Gemeinde sei
verjährt, eventualiter zufolge Entreicherung untergegangen.
Mit Beschluss vom 25. April 2017 wies der Bezirksrat E
den Rekurs ab.
III.
Am 22. Mai 2017 liess A beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der bezirksrätliche
Beschluss sowie die Verfügung der Gemeinde C vom 23. November 2016
aufzuheben und sei Letztere zu verpflichten, ihm Fr. 7'520.25 zu bezahlen.
Der Bezirksrat E verzichtete am 29. Mai 2017 unter
Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung.
Die Gemeinde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 auf
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A. In ihren
weiteren Eingaben vom 6. Juli 2017 bzw. vom 16. August 2017 hielten A
und die Gemeinde C an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 21. August
2017.
gab A Verzicht auf weitere Äusserung bekannt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gegen
Rekursentscheide des Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten kommunal
Bediensteter steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2
lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Gleiches gilt für das Personal von Zweckverbänden (vgl. § 72 Abs. 1
des Gemeindesgesetzes vom 6. Juni 1926 [aGG, GS I 40 ff.; OS 60, 71]
bzw. nunmehr auch § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April
2015.
[GG, LS 131.1] und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 4
VRG; vgl. etwa VGr, 29. März 2016, VB.2015.00697, E. 1, sowie
27.
April 2016, VB.2015.00373, E. 1.1). Streitigkeiten in Bezug auf
eine arbeitgeberseitige Rückforderung von Lohn oder anderweitigen Leistungen
aus einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis gelten als
personalrechtlich und folgen dem diesbezüglichen Anfechtungsweg (vgl. etwa VGr,
10.
Oktober 2017, VB.2017.00055, E. 1.2 – 22. März 2017,
VB.2016.00679, E. 1 – 5. Juli 2002, PB.2002.00004, E. 1a
[Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch]).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer – wie schon im Rekursverfahren – nebst der Aufhebung der
Rückforderungsverfügung beantragt, die Beschwerdegegnerin zur Auszahlung von Dienstaltersgeschenk-
und Überstunden-Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 7'520.25 zu verpflichten,
könnte darin grundsätzlich ein ausserhalb des Regelungsinhalts der
Ausgangsverfügung liegendes und damit unzulässiges Sachbegehren erblickt werden
(vgl. § 20a Abs. 1 VRG), mit welchem er sich zunächst an die
Beschwerdegegnerin hätte wenden müssen. Ein solches Vorgehen erschiene indes
vorliegend als formalistischer Leerlauf, weil die Beschwerdegegnerin
offenkundig selber von der Berechtigung der Forderung des Beschwerdeführers in
besagter Höhe ausgeht, jene jedoch (anstelle einer Zahlung) durch Verrechnung
mit der streitigen Rückforderung tilgen will. Über den Antrag auf Auszahlung
des Guthabens wurde insofern von der Beschwerdegegnerin – wenn auch nicht
ausdrücklich, so jedenfalls der Sache nach – bereits abschlägig in der
Ausgangsverfügung befunden. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur
Bezahlung von Fr. 7'520.25 erschiene als logische Konsequenz einer
fehlenden Begründetheit oder Verrechenbarkeit der streitigen Rückforderung mit
dem unbestrittenermassen bestehenden Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Anspruch
des Beschwerdeführers. Insofern lässt sich (auch) diesbezüglich im Ergebnis auf
ein zulässiges Rechtsbegehren schliessen.
1.3
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4
Nach § 38b
Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die
Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht
übersteigt. Im Streit liegt eine Rückforderung von Pikettentschädigungen im
Umfang von Fr. 8'568.20, womit die Sache
durch den Einzelrichter zu erledigen ist. Die massgebliche Streitwertgrenze
würde selbst dann nicht erreicht, wenn dem Antrag betreffend Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin zur Auszahlung von Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Guthaben
(Fr. 7'520.25) neben jenem auf Aufhebung
der vorgenannten Rückforderungsverpflichtung selbständige Bedeutung zukäme und
die beiden Streitwerte addiert würden.
2.
2.1
Gemäss
§ 72 Abs. 1 aGG bzw. § 53 Abs. 1 GG untersteht das
Arbeitsverhältnis der Angestellten (unter anderem) von Gemeinden und
Zweckverbänden dem öffentlichen Recht. Soweit die Gemeinden oder Zweckverbände
keine eigenen Regelungen erlassen, gilt das kantonale Personalrecht sinngemäss
(§ 72 Abs. 2 aGG, § 53 Abs. 2 GG). Als öffentlichrechtliche
Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit können Zweckverbände ein
eigenständiges Personalrecht erlassen; möglich ist aber auch, das Personalrecht
einer Verbandsgemeinde für anwendbar zu erklären (Vittorio Jenni in: Tobias
Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 53 N. 11; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],
Ergänzungsband
Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 72 N. 2).
Gemäss Statuten des in Frage stehenden Zweckverbands D stellt die Gemeinde C
das Betriebspersonal, übernimmt die Administration (Betriebsleitung,
Sekretariat, Rechnungsführung) und entschädigt der Verband die Gemeinde C
hierfür nach Aufwand. Das lässt sich zwanglos dahingehend verstehen, dass die
Beschwerdegegnerin das vom Zweckverband benötigte Personal nach ihrem eigenen
Personalrecht anstellt. Die Parteien und mit ihnen die Vorinstanz gehen denn
auch übereinstimmend von der Massgeblichkeit der Personalverordnung der Gemeinde C
sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung aus und betrachten implizit die
Anstellungen vornehmende Beschwerdegegnerin (und nicht den Zweckverband) als
Arbeitgeberin und als solche auch bezüglich der in Frage stehenden Forderungen
aktiv- bzw. passivlegitimiert. Eine abweichende Sicht der Dinge drängt sich
unter den gegebenen Umständen nicht auf.
2.2
Die
vorliegende Streitsache betrifft die Rückforderung seitens der
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu viel bezahlter
Pikettentschädigungen. Dem massgeblichen Personalrecht der Beschwerdegegnerin
lässt sich keine Bestimmung zur Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen des
Arbeitgebers entnehmen. Ebenso wenig kennt das nach der kommunalen
Personalverordnung als subsidiär anwendbar erklärte kantonale Personalrecht –
von hier nicht einschlägigen Sondernormen abgesehen (§§ 17 Abs. 5, 79
Abs. 2 Satz 3, 94 Abs. 2–4 und 112 Abs. 3 der
Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,
LS 177.111]) – entsprechende Regelungen. Zutreffend ist sodann der Hinweis
des Beschwerdeführers, dass das kantonale Personalrecht keinen allgemeinen
Verweis auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) als
subsidiär anwendbarer Rechtsordnung enthält, sondern nur punktuell darauf
verweist (so etwa in den §§ 18 Abs. 2 f., 20 Abs. 1 und 22 Abs. 4
des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Es
lässt sich daraus indes nicht schliessen, der Zürcher Personalgesetzgeber habe
damit die Anwendbarkeit des Obligationenrechts ausserhalb dieser Verweisnormen
generell ausschliessen wollen (vgl. mit Blick auch auf das sogleich
Ausgeführte: PaRat Nr. 119, Oktober 2015 [www.pa.zh.ch >
Dienstleistungen > Veröffentlichungen > PaRat > Schlagwortverzeichnis
> Lohn > Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen durch den
Arbeitgeber]). Vielmehr bleibt Raum für eine Anwendbarkeit allgemeiner
Rechtsgrundsätze. Die Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter Leistungen ist
gemäss Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, der
entweder aufgrund spezialgesetzlicher Regelung oder – in Ermangelung einer
solchen – in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR gilt (BGr, 17. Oktober
2013,2C_534/2013, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung; VGr, 30. April 2013, VB.2012.00806,
E. 5.2.4; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 148 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,
Bern 2014, § 16 N. 9 ff.; Thierry Tanquerel, Manuel de droit
administratif, Genf etc. 2011, N. 353 ff. und 715 f.). Damit
stützt sich die streitige Rückforderung zu Recht auf den erwähnten allgemeinen
Rechtsgrundsatz.
3.
3.1
Die
streitige Rückforderung wurde von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass
dem Beschwerdeführer von Januar 2009 bis April 2016 irrtümlich zu hohe
Pikettentschädigungen ausbezahlt worden seien. Der Fehler gehe auf die
Einführung einer neuen Form der Arbeitszeiterfassung per 1. Januar 2009
zurück. Die Mitarbeitenden des Zweckverbands hätten im neuen Formular anstelle
der effektiv geleisteten Pikettstunden versehentlich die mit den Überzeitzuschlägen
berechneten Stunden eingetragen (Samstag: 6,25 statt 5 Stunden; Sonntag:
7,5 statt 5 Stunden). Durch die Lohnbuchhaltung seien die mit den
Überzeitzuschlägen berechneten Stunden nochmals mit den entsprechenden
Zuschlägen von 125 % bzw. 150 % multipliziert worden. Entsprechend
seien seit dem 1. Januar 2009 die Samstags- und Sonntagszuschläge um 1/5
bzw. 1/3 zu hoch ausgefallen. Der Fehler sei erst im Mai 2016 bemerkt worden.
3.2
Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der Beschwerdegegnerin zu hohe
Entschädigungen im Betrag von Fr. 17'136.40 erhalten zu haben. Mit der
Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auf eine ohne gültigen Rechtsgrund
erfolgte Zuwendung bzw. auf die Bezahlung einer Nichtschuld zu schliessen. Auch
ist von einer im Sinn des Art. 63 Abs. 1 OR von der
Beschwerdegegnerin irrtümlich erbrachten Leistung auszugehen, was vom
Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich bestritten wird. Dass der Irrtum
seitens der Beschwerdegegnerin erst im Mai 2016 tatsächlich bemerkt wurde, wird
vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt und erscheint plausibel.
Damit ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein
Irrtum im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR selbst dann vorliegt, wenn der
Leistende – was der Beschwerdeführer behauptet – die fehlende Schuldpflicht hätte
erkennen müssen (BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 650; BGr,
21.
Juli 2016,2C_824/2015, E. 3.6, und 22. Februar 2018,
4A_451/2017, E. 5.3, insbesondere zur Irrelevanz des
"Wissen-Müssens"). Unerheblich ist sodann auch, dass der Irrtum der
Beschwerdegegnerin durch falsche Einträge bewirkt wurde, die nicht vom
Beschwerdeführer selber, sondern von dessen Vorgesetztem stammten, berechtigt
doch nach der zitierten Rechtsprechung selbst ein unentschuldbarer Irrtum zur
Rückforderung und setzt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kein
Verschulden des Bereicherten voraus (BGE 129 III 646 E. 4.4). Insofern
spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer den Fehler seinerseits anhand
der Lohnabrechnungen überhaupt hätte zu erkennen vermögen; die
Rückerstattungspflicht trifft vielmehr – unter Vorbehalt von Art. 64 OR
(dazu sogleich 3.3) – auch den gutgläubigen Empfänger. Die Voraussetzungen für
eine Rückforderung nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 OR sind demnach
erfüllt.
3.3
Der
Beschwerdeführer berief sich im Rekursverfahren auf Art. 64 OR, wonach die
Rückerstattung grundsätzlich insoweit nicht mehr gefordert werden kann, als der
Empfänger nachweisbar nicht mehr bereichert ist. Als bereichert im Sinn der
genannten Bestimmung gilt jedoch auch, wer die zu Unrecht erhaltene Leistung
zur Bezahlung von Schulden oder für seinen Lebensunterhalt verwendet hat (BGr, 17.
Oktober 2013,2C_534/2013, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Letzteres ist
beim Beschwerdeführer erklärtermassen der Fall, weshalb die Vorinstanz der
Einwendung zu Recht nicht Folge gibt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin
einer allfälligen, infolge Zeitablaufs eingetretenen – rein tatsächlichen –
Entreicherung des Beschwerdeführers im Ergebnis bereits dadurch in nicht unbedeutendem
Umfang Rechnung getragen, dass sie lediglich die Hälfte der zu viel erbrachten
Leistungen zurückforderte.
3.4
Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die streitige Rückforderung
sei verjährt. Er hält dafür, dass vorliegend nicht die Rechtsprechung zur
Verjährung des Bereicherungsanspruchs gemäss Art. 67 Abs. 1 OR
anwendbar sei, sondern jene zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) herangezogen werden müsse. Danach sei als massgeblicher
Zeitpunkt für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nicht die tatsächliche
Kenntnis zu betrachten, sondern der Zeitpunkt, ab welchem bei Anwendung der
zumutbaren Aufmerksamkeit der Rückerstattungsanspruch hätte geltend gemacht
werden können bzw. müssen. Die Beschwerdegegnerin (bzw. deren professioneller
Personaldienst) hätte den Fehler in der Arbeitszeiterfassung spätestens Ende
2009.
bzw. Anfang 2010 entdecken müssen.
Wird die Grundlage für die Rückforderung – wie hier – in
den Art. 62 ff. OR erblickt, muss diese Regelung nach der
Rechtsprechung integral angewendet werden (BGr, 17. Oktober 2013,2C_534/2013,
E. 5.4), unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR (BGE
130.
V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf die
Rechtsprechung zum Beginn des Fristenlaufs für einen Rückforderungsanspruch im
Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verweist, wonach
massgeblicher Zeitpunkt nicht die tatsächliche Kenntnis ist, sondern der Zeitpunkt,
in welchem die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den
Rückerstattungsanspruch hätte erkennen müssen, ist ihm zunächst zu entgegnen,
dass personalrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht im
Geltungsbereich jenes Gesetzes liegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der
einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG im Gegensatz zu
Art. 67 OR um eine Verwirkungs- und keine (relative) Verjährungsfrist
handelt, der Normgehalt der beiden Bestimmungen sich insofern nicht deckt und
die diesbezügliche Rechtsprechung sich somit auch nicht auf Fälle übertragen
lässt, in welchen die Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter Leistungen
gestützt auf Art. 62 ff. OR als allgemeinen Rechtsgrundsatz (in
Ermangelung einer entsprechenden Sondernorm, wie sie die vorliegend nicht
einschlägige Regelung von Art. 25 Abs. 2 ATSG darstellen würde) zur
Anwendung gelangt (vgl. BGr, 28. März 2014,8C_110/2014, E. 4.3).
3.5
Nach der Rechtsprechung
zu Art. 67 OR setzt der Beginn der einjährigen Frist voraus, dass der
Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, sodass er
ihn mit Erfolg geltend machen kann. Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger
von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen
Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Angesichts der kurzen Dauer der
Verjährungsfrist darf nicht leichthin angenommen werden, der Gläubiger sei über
die massgebenden Sachverhaltselemente genügend im Bild gewesen, um den Anspruch
durchsetzen zu können. Allerdings schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch
bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs
hinaus (vgl. BGr, 28. August 2012,2C_88/2012, E. 4.3.1, und 22. August 2003,
2A.553/2002, E. 4.3; einlässlich zum Ganzen Bruno Huwiler, Basler Kommentar,
2015, Art. 67 OR N. 9). Die Beschwerdegegnerin hat in plausibler Art
dargelegt, dass sie erst im Mai 2016 Kenntnis von den zu hoch ausgerichteten
Pikettentschädigungen erlangt habe. Der Umstand, dass sie über die notwendigen
Unterlagen, welche den Fehler hätten erkennen lassen, bereits seit Ende
2009/Anfang 2010 verfügte, ändert nichts daran, dass es der Beschwerdegegnerin
damals an der Kenntnis des Anspruchs (oder gar solcher über das ungefähre
Ausmass) fehlte, wie die weiterhin zu hoch ausgefallenen Auszahlungen deutlich
machen. Die relative einjährige Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1
OR begann daher – wie die Vorinstanz zu Recht annimmt – erst im Mai 2016 zu
laufen, womit der streitige Rückerstattungsanspruch seitens der
Beschwerdegegnerin rechtzeitig geltend gemacht wurde.
3.6
Gründe,
welche die Verrechnung des – nach dem Gesagten begründeten –
Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin aus zu viel bezahlten Pikettentschädigungen
mit dem Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Guthaben des Beschwerdeführers
als unzulässig erscheinen liessen, werden nicht ins Feld geführt und sind auch
nicht ersichtlich. Entsprechend besteht weder Raum noch Anlass für die vom
Beschwerdeführer anbegehrte Auszahlung jenes Guthabens. Dieses durfte vielmehr
von der Beschwerdegegnerin zur Tilgung ihrer Forderung herangezogen werden. In
gleicher Weise ist auch der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte
Restbetrag nicht zu beanstanden.
4.
Demgemäss ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
5.
Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt
(oben 1.4), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a
Abs. 3 VRG). Parteientschädigungen sind weder dem unterliegenden
Beschwerdeführer noch – mangels besonderer Umstände für eine ausnahmsweise
Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen (VGr, 11. April
2018, VB.2017.00769, E. 3) – der obsiegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen
(§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Wird von einem Fr. 15'000.- nicht erreichenden
Streitwert ausgegangen (vgl. allerdings die Bemerkung oben 1.4), ist die
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur
zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in
derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an …