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Entscheid

VB.2017.00319

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00319

8. Mai 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19851)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A arbeitete vom 1. Juni 1988 bis zu seiner von ihm

gewünschten vorzeitigen Pensionierung am 30. September 2016 für den

Zweckverband D, welchem die Gemeinde C angehört.

Mit Verfügung vom 23. November 2016 stellte die

Gemeinde C, welche das Betriebspersonals des Zweckverbands anstellt, fest,

dass A im Zeitraum von Januar 2009 bis April 2016 irrtümlich zu hohe

Pikettentschädigungen im Umfang von Fr. 17'136.40 ausbezahlt worden seien,

und ordnete – unter Verzicht auf Geltendmachung der Hälfte des Betrags – die

Rückforderung von Fr. 8'568.20 an, und zwar durch Verrechnung mit einem A noch

nicht ausbezahlten Dienstaltersgeschenk von Fr. 6'953.49 sowie einem Guthaben

von Fr. 566.75 aus Überstunden von A; der Restbetrag von Fr. 1'047.96

sollte ihm in Rechnung gestellt werden.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 20. Dezember 2016 an den Bezirksrat

E rekurrieren und beantragen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei

die Gemeinde C zu verpflichten, ihm Fr. 7'520.25 (Summe der

Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Guthaben) zu bezahlen. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen angegeben, der Rückforderungsanspruch der Gemeinde sei

verjährt, eventualiter zufolge Entreicherung untergegangen.

Mit Beschluss vom 25. April 2017 wies der Bezirksrat E

den Rekurs ab.

III.

Am 22. Mai 2017 liess A beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien der bezirksrätliche

Beschluss sowie die Verfügung der Gemeinde C vom 23. November 2016

aufzuheben und sei Letztere zu verpflichten, ihm Fr. 7'520.25 zu bezahlen.

Der Bezirksrat E verzichtete am 29. Mai 2017 unter

Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung.

Die Gemeinde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017 auf

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zu Lasten von A. In ihren

weiteren Eingaben vom 6. Juli 2017 bzw. vom 16. August 2017 hielten A

und die Gemeinde C an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 21. August

2017.

gab A Verzicht auf weitere Äusserung bekannt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gegen

Rekursentscheide des Bezirksrats in personalrechtlichen Angelegenheiten kommunal

Bediensteter steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (§ 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a Abs. 1, 19b Abs. 2

lit. c Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Gleiches gilt für das Personal von Zweckverbänden (vgl. § 72 Abs. 1

des Gemeindesgesetzes vom 6. Juni 1926 [aGG, GS I 40 ff.; OS 60, 71]

bzw. nunmehr auch § 53 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 20. April

2015.

[GG, LS 131.1] und § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 4

VRG; vgl. etwa VGr, 29. März 2016, VB.2015.00697, E. 1, sowie

27.

April 2016, VB.2015.00373, E. 1.1). Streitigkeiten in Bezug auf

eine arbeitgeberseitige Rückforderung von Lohn oder anderweitigen Leistungen

aus einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis gelten als

personalrechtlich und folgen dem diesbezüglichen Anfechtungsweg (vgl. etwa VGr,

10.

Oktober 2017, VB.2017.00055, E. 1.2 – 22. März 2017,

VB.2016.00679, E. 1 – 5. Juli 2002, PB.2002.00004, E. 1a

[Letzteres nicht auf www.vgrzh.ch]).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer – wie schon im Rekursverfahren – nebst der Aufhebung der

Rückforderungsverfügung beantragt, die Beschwerdegegnerin zur Auszahlung von Dienstaltersgeschenk-

und Überstunden-Guthaben in der Höhe von insgesamt Fr. 7'520.25 zu verpflichten,

könnte darin grundsätzlich ein ausserhalb des Regelungsinhalts der

Ausgangsverfügung liegendes und damit unzulässiges Sachbegehren erblickt werden

(vgl. § 20a Abs. 1 VRG), mit welchem er sich zunächst an die

Beschwerdegegnerin hätte wenden müssen. Ein solches Vorgehen erschiene indes

vorliegend als formalistischer Leerlauf, weil die Beschwerdegegnerin

offenkundig selber von der Berechtigung der Forderung des Beschwerdeführers in

besagter Höhe ausgeht, jene jedoch (anstelle einer Zahlung) durch Verrechnung

mit der streitigen Rückforderung tilgen will. Über den Antrag auf Auszahlung

des Guthabens wurde insofern von der Beschwerdegegnerin – wenn auch nicht

ausdrücklich, so jedenfalls der Sache nach – bereits abschlägig in der

Ausgangsverfügung befunden. Die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur

Bezahlung von Fr. 7'520.25 erschiene als logische Konsequenz einer

fehlenden Begründetheit oder Verrechenbarkeit der streitigen Rückforderung mit

dem unbestrittenermassen bestehenden Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Anspruch

des Beschwerdeführers. Insofern lässt sich (auch) diesbezüglich im Ergebnis auf

ein zulässiges Rechtsbegehren schliessen.

1.3

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.4

Nach § 38b

Abs. 1 lit. c VRG ist gerichtsintern der Einzelrichter für die

Geschäftserledigung zuständig, wenn der Streitwert Fr. 20'000.- nicht

übersteigt. Im Streit liegt eine Rückforderung von Pikettentschädigungen im

Umfang von Fr. 8'568.20, womit die Sache

durch den Einzelrichter zu erledigen ist. Die massgebliche Streitwertgrenze

würde selbst dann nicht erreicht, wenn dem Antrag betreffend Verpflichtung der

Beschwerdegegnerin zur Auszahlung von Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Guthaben

(Fr. 7'520.25) neben jenem auf Aufhebung

der vorgenannten Rückforderungsverpflichtung selbständige Bedeutung zukäme und

die beiden Streitwerte addiert würden.

2.

2.1

Gemäss

§ 72 Abs. 1 aGG bzw. § 53 Abs. 1 GG untersteht das

Arbeitsverhältnis der Angestellten (unter anderem) von Gemeinden und

Zweckverbänden dem öffentlichen Recht. Soweit die Gemeinden oder Zweckverbände

keine eigenen Regelungen erlassen, gilt das kantonale Personalrecht sinngemäss

(§ 72 Abs. 2 aGG, § 53 Abs. 2 GG). Als öffentlichrechtliche

Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit können Zweckverbände ein

eigenständiges Personalrecht erlassen; möglich ist aber auch, das Personalrecht

einer Verbandsgemeinde für anwendbar zu erklären (Vittorio Jenni in: Tobias

Jaag/Markus Rüssli/Vittorio Jenni [Hrsg.], GG – Kommentar zum Zürcher

Gemeindegesetz, Zürich etc. 2017, § 53 N. 11; Verein Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute [Hrsg.],

Ergänzungsband

Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, Zürich 2011, § 72 N. 2).

Gemäss Statuten des in Frage stehenden Zweckverbands D stellt die Gemeinde C

das Betriebspersonal, übernimmt die Administration (Betriebsleitung,

Sekretariat, Rechnungsführung) und entschädigt der Verband die Gemeinde C

hierfür nach Aufwand. Das lässt sich zwanglos dahingehend verstehen, dass die

Beschwerdegegnerin das vom Zweckverband benötigte Personal nach ihrem eigenen

Personalrecht anstellt. Die Parteien und mit ihnen die Vorinstanz gehen denn

auch übereinstimmend von der Massgeblichkeit der Personalverordnung der Gemeinde C

sowie der zugehörigen Vollzugsverordnung aus und betrachten implizit die

Anstellungen vornehmende Beschwerdegegnerin (und nicht den Zweckverband) als

Arbeitgeberin und als solche auch bezüglich der in Frage stehenden Forderungen

aktiv- bzw. passivlegitimiert. Eine abweichende Sicht der Dinge drängt sich

unter den gegebenen Umständen nicht auf.

2.2

Die

vorliegende Streitsache betrifft die Rückforderung seitens der

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu viel bezahlter

Pikettentschädigungen. Dem massgeblichen Personalrecht der Beschwerdegegnerin

lässt sich keine Bestimmung zur Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen des

Arbeitgebers entnehmen. Ebenso wenig kennt das nach der kommunalen

Personalverordnung als subsidiär anwendbar erklärte kantonale Personalrecht –

von hier nicht einschlägigen Sondernormen abgesehen (§§ 17 Abs. 5, 79

Abs. 2 Satz 3, 94 Abs. 2–4 und 112 Abs. 3 der

Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 [VVO,

LS 177.111]) – entsprechende Regelungen. Zutreffend ist sodann der Hinweis

des Beschwerdeführers, dass das kantonale Personalrecht keinen allgemeinen

Verweis auf die Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) als

subsidiär anwendbarer Rechtsordnung enthält, sondern nur punktuell darauf

verweist (so etwa in den §§ 18 Abs. 2 f., 20 Abs. 1 und 22 Abs. 4

des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10]). Es

lässt sich daraus indes nicht schliessen, der Zürcher Personalgesetzgeber habe

damit die Anwendbarkeit des Obligationenrechts ausserhalb dieser Verweisnormen

generell ausschliessen wollen (vgl. mit Blick auch auf das sogleich

Ausgeführte: PaRat Nr. 119, Oktober 2015 [www.pa.zh.ch >

Dienstleistungen > Veröffentlichungen > PaRat > Schlagwortverzeichnis

> Lohn > Rückforderung zu viel erbrachter Leistungen durch den

Arbeitgeber]). Vielmehr bleibt Raum für eine Anwendbarkeit allgemeiner

Rechtsgrundsätze. Die Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter Leistungen ist

gemäss Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsrechts, der

entweder aufgrund spezialgesetzlicher Regelung oder – in Ermangelung einer

solchen – in analoger Anwendung von Art. 62 ff. OR gilt (BGr, 17. Oktober

2013,2C_534/2013, E. 5.3 mit weiteren Hinweisen auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung; VGr, 30. April 2013, VB.2012.00806,

E. 5.2.4; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich etc. 2016, Rz. 148 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich

Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A.,

Bern 2014, § 16 N. 9 ff.; Thierry Tanquerel, Manuel de droit

administratif, Genf etc. 2011, N. 353 ff. und 715 f.). Damit

stützt sich die streitige Rückforderung zu Recht auf den erwähnten allgemeinen

Rechtsgrundsatz.

3.

3.1

Die

streitige Rückforderung wurde von der Beschwerdegegnerin damit begründet, dass

dem Beschwerdeführer von Januar 2009 bis April 2016 irrtümlich zu hohe

Pikettentschädigungen ausbezahlt worden seien. Der Fehler gehe auf die

Einführung einer neuen Form der Arbeitszeiterfassung per 1. Januar 2009

zurück. Die Mitarbeitenden des Zweckverbands hätten im neuen Formular anstelle

der effektiv geleisteten Pikettstunden versehentlich die mit den Überzeitzuschlägen

berechneten Stunden eingetragen (Samstag: 6,25 statt 5 Stunden; Sonntag:

7,5 statt 5 Stunden). Durch die Lohnbuchhaltung seien die mit den

Überzeitzuschlägen berechneten Stunden nochmals mit den entsprechenden

Zuschlägen von 125 % bzw. 150 % multipliziert worden. Entsprechend

seien seit dem 1. Januar 2009 die Samstags- und Sonntagszuschläge um 1/5

bzw. 1/3 zu hoch ausgefallen. Der Fehler sei erst im Mai 2016 bemerkt worden.

3.2

Der

Beschwerdeführer bestreitet nicht, von der Beschwerdegegnerin zu hohe

Entschädigungen im Betrag von Fr. 17'136.40 erhalten zu haben. Mit der

Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auf eine ohne gültigen Rechtsgrund

erfolgte Zuwendung bzw. auf die Bezahlung einer Nichtschuld zu schliessen. Auch

ist von einer im Sinn des Art. 63 Abs. 1 OR von der

Beschwerdegegnerin irrtümlich erbrachten Leistung auszugehen, was vom

Beschwerdeführer denn auch nicht grundsätzlich bestritten wird. Dass der Irrtum

seitens der Beschwerdegegnerin erst im Mai 2016 tatsächlich bemerkt wurde, wird

vom Beschwerdeführer ebenso wenig in Abrede gestellt und erscheint plausibel.

Damit ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein

Irrtum im Sinn von Art. 63 Abs. 1 OR selbst dann vorliegt, wenn der

Leistende – was der Beschwerdeführer behauptet – die fehlende Schuldpflicht hätte

erkennen müssen (BGE 129 III 646 E. 3.2 S. 650; BGr,

21.

Juli 2016,2C_824/2015, E. 3.6, und 22. Februar 2018,

4A_451/2017, E. 5.3, insbesondere zur Irrelevanz des

"Wissen-Müssens"). Unerheblich ist sodann auch, dass der Irrtum der

Beschwerdegegnerin durch falsche Einträge bewirkt wurde, die nicht vom

Beschwerdeführer selber, sondern von dessen Vorgesetztem stammten, berechtigt

doch nach der zitierten Rechtsprechung selbst ein unentschuldbarer Irrtum zur

Rückforderung und setzt ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung kein

Verschulden des Bereicherten voraus (BGE 129 III 646 E. 4.4). Insofern

spielt auch keine Rolle, ob der Beschwerdeführer den Fehler seinerseits anhand

der Lohnabrechnungen überhaupt hätte zu erkennen vermögen; die

Rückerstattungspflicht trifft vielmehr – unter Vorbehalt von Art. 64 OR

(dazu sogleich 3.3) – auch den gutgläubigen Empfänger. Die Voraussetzungen für

eine Rückforderung nach Massgabe von Art. 63 Abs. 1 OR sind demnach

erfüllt.

3.3

Der

Beschwerdeführer berief sich im Rekursverfahren auf Art. 64 OR, wonach die

Rückerstattung grundsätzlich insoweit nicht mehr gefordert werden kann, als der

Empfänger nachweisbar nicht mehr bereichert ist. Als bereichert im Sinn der

genannten Bestimmung gilt jedoch auch, wer die zu Unrecht erhaltene Leistung

zur Bezahlung von Schulden oder für seinen Lebensunterhalt verwendet hat (BGr, 17.

Oktober 2013,2C_534/2013, E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Letzteres ist

beim Beschwerdeführer erklärtermassen der Fall, weshalb die Vorinstanz der

Einwendung zu Recht nicht Folge gibt. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin

einer allfälligen, infolge Zeitablaufs eingetretenen – rein tatsächlichen –

Entreicherung des Beschwerdeführers im Ergebnis bereits dadurch in nicht unbedeutendem

Umfang Rechnung getragen, dass sie lediglich die Hälfte der zu viel erbrachten

Leistungen zurückforderte.

3.4

Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die streitige Rückforderung

sei verjährt. Er hält dafür, dass vorliegend nicht die Rechtsprechung zur

Verjährung des Bereicherungsanspruchs gemäss Art. 67 Abs. 1 OR

anwendbar sei, sondern jene zu Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

6.

Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG, SR 830.1) herangezogen werden müsse. Danach sei als massgeblicher

Zeitpunkt für den Beginn der einjährigen Verjährungsfrist nicht die tatsächliche

Kenntnis zu betrachten, sondern der Zeitpunkt, ab welchem bei Anwendung der

zumutbaren Aufmerksamkeit der Rückerstattungsanspruch hätte geltend gemacht

werden können bzw. müssen. Die Beschwerdegegnerin (bzw. deren professioneller

Personaldienst) hätte den Fehler in der Arbeitszeiterfassung spätestens Ende

2009.

bzw. Anfang 2010 entdecken müssen.

Wird die Grundlage für die Rückforderung – wie hier – in

den Art. 62 ff. OR erblickt, muss diese Regelung nach der

Rechtsprechung integral angewendet werden (BGr, 17. Oktober 2013,2C_534/2013,

E. 5.4), unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR (BGE

130.

V 414 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer auf die

Rechtsprechung zum Beginn des Fristenlaufs für einen Rückforderungsanspruch im

Sozialversicherungsrecht gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG verweist, wonach

massgeblicher Zeitpunkt nicht die tatsächliche Kenntnis ist, sondern der Zeitpunkt,

in welchem die Verwaltung unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit den

Rückerstattungsanspruch hätte erkennen müssen, ist ihm zunächst zu entgegnen,

dass personalrechtliche Streitigkeiten der vorliegenden Art nicht im

Geltungsbereich jenes Gesetzes liegen. Hinzu kommt, dass es sich bei der

einjährigen Frist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG im Gegensatz zu

Art. 67 OR um eine Verwirkungs- und keine (relative) Verjährungsfrist

handelt, der Normgehalt der beiden Bestimmungen sich insofern nicht deckt und

die diesbezügliche Rechtsprechung sich somit auch nicht auf Fälle übertragen

lässt, in welchen die Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter Leistungen

gestützt auf Art. 62 ff. OR als allgemeinen Rechtsgrundsatz (in

Ermangelung einer entsprechenden Sondernorm, wie sie die vorliegend nicht

einschlägige Regelung von Art. 25 Abs. 2 ATSG darstellen würde) zur

Anwendung gelangt (vgl. BGr, 28. März 2014,8C_110/2014, E. 4.3).

3.5

Nach der Rechtsprechung

zu Art. 67 OR setzt der Beginn der einjährigen Frist voraus, dass der

Gläubiger seinen Anspruch dem Grundsatz und Umfang nach sicher kennt, sodass er

ihn mit Erfolg geltend machen kann. Dabei genügt es nicht, dass der Gläubiger

von seinem Anspruch bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen

Aufmerksamkeit hätte Kenntnis haben können. Angesichts der kurzen Dauer der

Verjährungsfrist darf nicht leichthin angenommen werden, der Gläubiger sei über

die massgebenden Sachverhaltselemente genügend im Bild gewesen, um den Anspruch

durchsetzen zu können. Allerdings schiebt auch nicht jede im Einzelnen noch

bestehende Unsicherheit über Anspruchselemente den Beginn des Fristenlaufs

hinaus (vgl. BGr, 28. August 2012,2C_88/2012, E. 4.3.1, und 22. August 2003,

2A.553/2002, E. 4.3; einlässlich zum Ganzen Bruno Huwiler, Basler Kommentar,

2015, Art. 67 OR N. 9). Die Beschwerdegegnerin hat in plausibler Art

dargelegt, dass sie erst im Mai 2016 Kenntnis von den zu hoch ausgerichteten

Pikettentschädigungen erlangt habe. Der Umstand, dass sie über die notwendigen

Unterlagen, welche den Fehler hätten erkennen lassen, bereits seit Ende

2009/Anfang 2010 verfügte, ändert nichts daran, dass es der Beschwerdegegnerin

damals an der Kenntnis des Anspruchs (oder gar solcher über das ungefähre

Ausmass) fehlte, wie die weiterhin zu hoch ausgefallenen Auszahlungen deutlich

machen. Die relative einjährige Verjährungsfrist von Art. 67 Abs. 1

OR begann daher – wie die Vorinstanz zu Recht annimmt – erst im Mai 2016 zu

laufen, womit der streitige Rückerstattungsanspruch seitens der

Beschwerdegegnerin rechtzeitig geltend gemacht wurde.

3.6

Gründe,

welche die Verrechnung des – nach dem Gesagten begründeten –

Rückforderungsanspruchs der Beschwerdegegnerin aus zu viel bezahlten Pikettentschädigungen

mit dem Dienstaltersgeschenk- und Überstunden-Guthaben des Beschwerdeführers

als unzulässig erscheinen liessen, werden nicht ins Feld geführt und sind auch

nicht ersichtlich. Entsprechend besteht weder Raum noch Anlass für die vom

Beschwerdeführer anbegehrte Auszahlung jenes Guthabens. Dieses durfte vielmehr

von der Beschwerdegegnerin zur Tilgung ihrer Forderung herangezogen werden. In

gleicher Weise ist auch der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellte

Restbetrag nicht zu beanstanden.

4.

Demgemäss ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

5.

Weil der Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt

(oben 1.4), sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a

Abs. 3 VRG). Parteientschädigungen sind weder dem unterliegenden

Beschwerdeführer noch – mangels besonderer Umstände für eine ausnahmsweise

Zusprechung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen (VGr, 11. April

2018, VB.2017.00769, E. 3) – der obsiegenden Beschwerdegegnerin zuzusprechen

(§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Wird von einem Fr. 15'000.- nicht erreichenden

Streitwert ausgegangen (vgl. allerdings die Bemerkung oben 1.4), ist die

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht nur

zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt

(Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden, so müsste dies in

derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 1'180.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …