VB.2017.00320
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00320
8. November 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19354)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00320
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
Gemeinde A,
vertreten durch den
Gemeinderat A,
dieser vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
C,
Beschwerdegegner,
betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
C wurde per 1. Dezember 2012 als
Gemeindeschreiber der Gemeinde A angestellt. Mit Schreiben vom 8. Juli
2013 teilte ihm der Gemeinderat A mit, er sehe sich veranlasst, das
Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist und "unter Einhaltung der
Sperrfrist von 30 Tagen" auf den 30. September 2013 aufzulösen.
Am 30. September 2013 machte C gegenüber dem Gemeinderat die Nichtigkeit
der Kündigung geltend, da diese während einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei;
er bot zudem seine Arbeitskraft an. Hierauf entgegnete der Gemeinderat am
10. Oktober 2013, dass die Kündigung ausgesprochen, begründet und C
zugestellt worden sei.
Erwägungen
II.
A.
Den hiergegen von C erhobenen Rekurs wies der
Bezirksrat D mit Beschluss vom 8. Mai 2014 ab (Dispositiv-Ziff. 1),
nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2)
und sprach in Dispositiv-Ziff. 3 keine Parteientschädigung zu.
B. Das
Verwaltungsgericht hiess die unter der Geschäftsbezeichnung VB.2014.00359
rubrizierte Beschwerde dawider mit Urteil vom 27. Mai 2015 teilweise gut,
hob Dispositiv-Ziff. 1 des bezirksrätlichen Beschlusses vom 8. Mai
2014.
teilweise und Dispositiv-Ziff. 3 vollständig auf und stellte fest,
dass die Kündigung der Gemeinde A vom 8. Juli 2013 nichtig sei; im Übrigen
wurde die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Beschluss über den
an C zu zahlenden Geldbetrag an den Bezirksrat D zurückgewiesen.
C. Mit
Beschluss vom 12. April 2017 wies der Bezirksrat D daraufhin die Gemeinde A
an, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses Lohnabrechnungen von
C für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 zu erstellen
(lit. a), die Abzüge gemäss Lohnabrechnung der jeweiligen
Sozialversicherung/Einrichtung zuzuführen (lit. b), eine allfällige eigene
Lohnrückforderung gegenüber C für September 2013 zu verrechnen (lit. c),
der Arbeitslosenkasse des Kantons E für die C für die Monate Oktober, November
und Dezember 2013 ausgerichteten Taggelder den Betrag von Fr. 21'951.05
auszuzahlen (lit. d), die so erstellten Lohnabrechnungen C zuzustellen und
ihm den verbleibenden Restbetrag als Lohn auszuzahlen (lit. e); im Übrigen
wies sie die Anträge von C sowie diejenige der Gemeinde A ab
(Dispositiv-Ziff. I), sah von einer Kostenauflage ab
(Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigungen zu.
III.
Die Gemeinde A liess am 22. Mai 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
"zzgl. MWST" sei der Beschluss des Bezirksrats D vom 12. April
2017.
aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, eventualiter die Sache zwecks
weiterer Abklärungen an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dieser verzichtete am 29. Mai 2017 auf Vernehmlassung,
während C mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf Abweisung des
Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge schloss. Die Gemeinde A verzichtete am
4.
Juli 2017 auf weitere Bemerkungen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa auf dem Gebiet des
Personalrechts nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1
lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie
§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angesichts
des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die
Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b
Abs. 1 lit. c e contrario VRG).
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin hat kein eigenes Personalrecht erlassen. Gemäss § 72
Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) sind
daher vorliegend die Bestimmungen des (kantonalen) Personalgesetzes vom
27.
September 1998 (PG, LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse
sinngemäss anwendbar (VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359, E. 2.2).
2.2
Nach
§ 16 PG endet das Dienstverhältnis unter anderem durch Kündigung
(lit. a). Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten
sich gemäss § 20 Abs. 1 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts (OR, SR 220). Danach darf der Arbeitgeber bzw. die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem
nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes
Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der
Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während
30.
Tagen, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen
und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen (Art. 336c
Abs. 1 lit. b OR). Eine Kündigung, die während dieser Sperrfrist
ausgesprochen wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR), das heisst,
sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei Wirkungen und muss
wiederholt werden (BGr, 5. März 2009,1C_296/2008 E. 2.1; Ullin
Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich
etc. 2012, Art. 336c N. 10 S. 1089).
Besteht das
Arbeitsverhältnis insofern bis zur zulässigen Auflösung fort, hat dies
grundsätzlich auch für den Lohnanspruch der arbeitnehmenden Person zu gelten,
vorausgesetzt, diese arbeitet entweder bzw. kann die ihr übertragenen Aufgaben
wegen Verzugs des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nicht ausführen
(Art. 324 OR) oder vermag sich auf einen Lohnfortzahlungs- oder einen
Ferienlohnanspruch (Art. 324a f. und Art. 329d OR bzw. § 80
und § 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999
[VVO, LS 177.111]) zu berufen (vgl. VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359,
E. 9.2 mit Hinweis; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 11
S. 1091).
3.
3.1
Die Kammer
gelangte im Urteil vom 27. Mai 2015 nach ausführlicher Auseinandersetzung
mit der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner am
8.
Juli 2013 während der infolge eines unverschuldeten Unfalls am
17.
Juni 2013 ausgelösten dreissigtägigen Sperrfrist nach Art. 336c
Abs. 1 lit. b OR gekündigt worden sei, weshalb sich die Kündigung als
nichtig erweise. Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin seine
Arbeitsleistung mit Schreiben vom 30. September 2013 angeboten habe, komme
ihm somit grundsätzlich gestützt auf Art. 324 Abs. 1 OR ein Anspruch
auf Lohn(nach)zahlung ab 1. Oktober 2013 zu. Aus den Akten nicht
ersichtlich sei indes, was der Beschwerdegegner wegen seiner Verhinderung an
der Arbeitsleistung erspart habe und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder
absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen müsse (vgl.
Art. 324 Abs. 2 OR). Zur Klärung dieser Frage und zu neuem Entscheid
über die Höhe des von der Beschwerdeführerin konkret zu zahlenden Betrags wurde
die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (zum Ganzen VGr, 27. Mai 2015,
VB.2014.00359, E. 4 ff.).
3.2
Die
ergänzenden Sachverhaltsabklärungen der mit der Streitsache erneut befassten Vorinstanz
ergaben in der Folge insbesondere, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung
dem Beschwerdegegner am 23. Dezember 2014 rückwirkend ab 1. Juni 2014
eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte mit der Begründung, er sei seit
dem 10. Juni 2013 (recte: 17. Juni 2013) in seiner angestammten
Tätigkeit als Gemeindeschreiber zu 100 % arbeitsunfähig; in einer dem Leiden
angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Diese
Restarbeitsfähigkeit sei indessen aufgrund des eingeschränkten
Belastungsprofils, der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des
Beschwerdegegners nicht mehr verwertbar, sodass von einem Invaliditätsgrad von
100.
% auszugehen sei. Seit dem 8. Januar 2015 erhält er zusätzlich –
rückwirkend ab 1. Juli 2014 – eine monatliche Rente von Fr. 5'964.-
von der Versicherung F, der obligatorischen Unfallversicherungseinrichtung
seiner früheren Arbeitgeberin, da die Abklärungen des Unfallereignisses vom
17.
Juni 2013 ergeben hätten, dass der Beschwerdegegner immer noch an den
Spätfolgen eines bereits im Jahr 2003 erlittenen Unfalls leide. Hinzu kommt
eine am 13. Oktober 2015 rückwirkend ab 1. Oktober 2013 zugesprochene
Invalidenrente der "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) von
Fr. 18'444.60 pro Jahr. Vom Zeitpunkt der Einstellung der Lohnzahlungen
per 1. Oktober 2013 an bis zum Rentenbezug bestritt der Beschwerdegegner
seinen Lebensunterhalt sodann offenbar mittels Leistungen der Arbeitslosenkasse
des Kantons E sowie verschiedener Zwischenverdienste.
Vor diesem Hintergrund erwägt
die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdegegner bezüglich der Frage, welcher
Lohn ihm seitens der Beschwerdeführerin noch geschuldet sei, nicht mehr auf
Art. 324 OR berufen könne. Aufgrund seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit
gelange vielmehr § 99 VVO zur Anwendung und habe ihm die
Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung vom 18. Juni bis zum
18.
September 2013 100 % des Lohns und vom 19. September bis zum
18.
Dezember 2013 75 % des Lohns – inklusive Anteil am
13.
Monatslohn – fortzuzahlen; an diesem Tag ende die Lohnzahlungspflicht
der Beschwerdeführerin wegen weiterhin bestehender voller Arbeitsunfähigkeit
des Beschwerdegegners. Da die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für den
ganzen Monat September 2013 100 % des Lohns ausgerichtet habe, stehe es
ihr frei, die massgebliche Lohnabrechnung neu zu erstellen und den zu viel
bezahlten Betrag mit den (Netto-)Löhnen für Oktober bis Dezember 2013 zu
verrechnen. Vor der Auszahlung an den Beschwerdegegner habe sie allerdings der
Arbeitslosenkasse des Kantons E den Betrag von Fr. 21'951.05 zu vergüten
für die dem Beschwerdegegner von Oktober bis Dezember 2013 ausgerichteten
Arbeitslosentaggelder. Aus den Akten nicht ersichtlich sei schliesslich, ob
bzw. welche finanziellen Leistungen der Beschwerdegegner bis zum 18. Dezember
2013.
gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (SR 831.20) oder das Bundesgesetz vom 20. März
1981.
über die Unfallversicherung (SR 832.20) erhalten habe; entsprechende
Renten könnten die Beschwerdeführerin allenfalls zu Forderungen gegenüber den
jeweiligen Einrichtungen berechtigen.
3.3
Dem hält
die Beschwerdeführerin entgegen, aus dem Umstand, dass die BVK dem
Beschwerdegegner rückwirkend ab 1. Oktober 2013 Invaliditätsleistungen
ausrichte, ergebe sich, dass dieser ab diesem Zeitpunkt invaliditätshalber
entlassen sei. Sie schulde ihm daher keinen Lohn mehr. Selbst wenn aber von
einer Lohnfortzahlungspflicht "im Sinne der Differenz zwischen den
Invalidenleistungen und einer allfällig höheren Lohnfortzahlung"
ausgegangen würde, sei angesichts der offensichtlichen Überentschädigung des
Beschwerdegegners kein Lohn mehr geschuldet "(Anspruch Lohnfortzahlung: CHF 7'329.--
[75 % von CHF 9772.10], Bezug: CHF 8'854.05 [CHF 7'317 ALE,
CHF 1'537.05 BVG-Rente)". Dies sei selbst dann der Fall, wenn man die
Invaliditätsleistungen unberücksichtigt liesse, müsse sich der Beschwerdegegner
doch – entgegen der Vorinstanz – in jedem Fall die in der Zeit von Oktober bis
Dezember 2013 erzielten Zwischenverdienste anrechnen lassen; zudem komme ihm ab
dem 18. September 2013 lediglich noch ein Anspruch auf einen reduzierten
13.
Monatslohn (75 %) zu. Was wiederum ihre "Verurteilung"
zu Zahlungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons E anbelange, so erweise sich
diese von vornherein als unzulässig, da im vorliegenden Verfahren lediglich
über die Ansprüche des Beschwerdegegners zu befinden sei.
4.
4.1
Gemäss
§ 43 lit. c PG regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch
auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Nach § 99 Abs. 2 ff.
VVO wird der Lohn bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit
oder Unfalls wie folgt ausgerichtet: Im ersten Dienstjahr drei Monate zu
100.
%, anschliessend drei Monate zu 75 %; im zweiten Dienstjahr sechs
Monate zu 100 %, anschliessend sechs Monate zu 75 % (Abs. 2);
vom dritten Dienstjahr an besteht ein Anspruch auf vollen Lohn während
längstens zwölf Monaten (Abs. 3). Besteht nach
Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der
Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme
der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch
ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht
in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu
einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (Abs. 4). Beim
Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falls, wie Versicherungsleistungen
und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen; Taggelder der
obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet (Abs. 5). Soweit der
Lohnanspruch höher als die ausgerichteten Taggelder ist, gehen diese an
den Kanton; in dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den
Angestellten ausbezahlt (§ 104 Abs. 2 VVO). Grundsätzlich ebenfalls
auf den Lohn angerechnet werden Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung
während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls (§ 104 Abs. 1
VVO). Wird aus einem dieser Gründe eine Rente der obligatorischen
Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung
zugesprochen, räumt § 105 Abs. 1 VVO dem Kanton
überdies das Recht ein, den Lohn, den er trotz fehlender
oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum
Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer
zurückzufordern.
Besteht dagegen ein Rentenanspruch der beruflichen
Vorsorge, wird der bzw. die betreffende Angestellte – entsprechend dem
jeweiligen Invaliditätsgrad – vollständig oder teilweise invaliditätshalber
entlassen (§ 24 Abs. 1 f. PG). Die Entlassung
invaliditätshalber erfolgt dabei gemäss § 19 Abs. 1 VVO in der Regel
auf das Ende des dritten der Invalid-erklärung folgenden Monats (Satz 1).
Ist der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten
vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung
folgenden Monats (Satz 2). Sie ist allerdings mindestens einen vollen Monat
im Voraus zu verfügen (Satz 3). Die Dauer der Lohnfortzahlung nach
§ 99 Abs. 2 und 3 VVO darf grundsätzlich nicht verkürzt werden
(§ 19 Abs. 2 VVO).
4.2
Der
Beschwerdegegner trat seine Stelle bei der Beschwerdeführerin am
1.
Dezember 2012 an. Seit einem Motorradunfall am 17. Juni 2013 ist
er arbeitsunfähig. Damals befand er sich noch im ersten Dienstjahr und hatte
folglich Anspruch auf volle Lohnfortzahlung während dreier Monate und
Fortzahlung von 75 % seines Lohns für weitere drei Monate (§ 99
Abs. 2 VVO). Dass bei ihm erst rückwirkend – gemäss ärztlichem Zeugnis vom
14.
August 2013 war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners aus
damaliger Sicht ab 1. September 2013 wieder vollständig hergestellt – auf
eine anhaltende (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit erkannt wurde,
vermag an der Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs nichts zu ändern, setzt
dieser doch weder voraus, dass die arbeitnehmende Person von ihrer Krankheit
weiss, noch dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin darüber informiert ist
(vgl. zur Auslösung der Sperrfrist Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c
N. 8 S. 1081; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2013, Art. 336c
OR N. 13; BGr, 5. März 2009,1C_296/2008, E. 2.1; BGE 113
II 259 E. 2a).
Keinen Einfluss auf Bestand
und Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs des Beschwerdegegners hat sodann die
rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge an
diesen. Zum einen führte dieser Umstand – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht
automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Oktober 2013,
sondern hätte dieser Schritt vielmehr einer ausdrücklichen, die (zeitlichen)
Vorgaben des § 19 Abs. 1 f. VVO berücksichtigenden Kündigung bedurft;
die Beschwerdeführerin aber sprach dem Beschwerdegegner gegenüber keine
Entlassung invaliditätshalber aus, sondern kündigte ihm am 24. Juli 2014
nach Ablauf der Sperrfrist (nochmals) ordentlich unter Einhaltung der
Kündigungsfrist per Ende September 2014. Zum andern ist die Lohnfortzahlung
zwar grundsätzlich subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherung (vgl. § 99
Abs. 5 und § 104 Abs. 1 f. VVO; ferner Art. 324a
Abs. 4 und Art. 324b OR), gegenüber der beruflichen Vorsorge
insgesamt besteht jedoch Priorität der Lohnfortzahlungsordnung (BGE 142 V 466 E. 3.3.4; Franz Schlauri,
Die Leistungskoordination zwischen Berufsvorsorge, arbeitsrechtlicher
Lohnfortzahlung und versicherungsmässigen Lohnfortzahlungssurrogaten,
SZS 2007, S. 105 ff., 116 ff., auch zum Folgenden). So
räumt der Bundesgesetzgeber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in
Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausdrücklich eine Koordinationsbefugnis
zu Lasten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ein (BGE 142 V 466
E. 3.3.2). Danach kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen
Bestimmungen die Erfüllung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufschieben,
solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. In Art. 34a
Abs. 1 BVG wird sie zudem ermächtigt, die
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu kürzen, solange die invalid
gewordene versicherte Person eine teilweise Lohnfortzahlung erhält (vgl. auch
BBl 1976 I 149 ff., 233).
Das vorliegend massgebliche
Vorsorgereglement der BVK enthält nun einen ausdrücklichen Suspendierungsvorbehalt
im Sinn von Art. 26 Abs. 2 BVG (§ 53 der mittlerweile
aufgehobenen Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom
22.
Mai 1996 [OS 57,
55.
ff., 59] bzw. Art. 65 des ebenfalls aufgehobenen
Vorsorgereglements der BVK vom 18. November 2013 [abrufbar unter
www.bvk.ch/files/BVK_Vorsorgereglement_2014_11.pdf]), sodass der Rentenanspruch
des Beschwerdegegners gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erst mit Erlöschen
seines Lohnfortzahlungsanspruchs entstand. Die BVK scheint bei der rückwirkenden Rentenzusprechung im Oktober 2015
denn auch von der Annahme ausgegangen zu sein, das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdegegners sei – wie von der Beschwerdeführerin ursprünglich vorgesehen
– per Ende September 2013 aufgelöst worden und Letztere zur Einstellung der
Lohnzahlungen berechtigt gewesen. Selbst wenn aufgrund des teilweisen
Zusammenfallens von Lohnfort- und Rentenzahlung eine Überentschädigung des
Beschwerdegegners resultierte, wäre die Beschwerdeführerin daher nicht zur
Kürzung ihrer Leistungen berechtigt. Es ist stattdessen Sache der
Vorsorgeeinrichtung, allfällig zu viel bezahlte Rentenleistungen vom
Beschwerdegegner zurückzufordern; der Rückerstattungsanspruch ist noch nicht
verjährt (vgl. Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 76 Abs. 3 des
Vorsorgereglements der BVK vom 13. September 2016 [abrufbar unter
www.bvk.ch > Über uns > Fakten und Zahlen > Rechtsgrundlagen]).
4.3
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner
demnach grundsätzlich für die Zeit von 1. Oktober bis 18. Dezember
2013.
75 % des Lohns nachzuzahlen. Bei einem monatlichen Grundlohn des
Beschwerdegegners von zuletzt Fr. 9'772.10 brutto ohne Anteil am 13. Monatslohn
ergibt dies einen Lohnfortzahlungsanspruch von insgesamt Fr. 18'913.80.
Hinzu kommt der anteilsmässige Anspruch des Beschwerdegegners auf einen
13.
Monatslohn (§ 50 VVO), welcher – entgegen dem Dafürhalten der
Vorinstanz – parallel zum Anspruch auf Lohnfortzahlung, das heisst im gleichen
Umfang wie dieser, anwuchs und zum Grundlohn hinzutritt (vgl. Streiff/von
Kaenel/Rudolph, Art. 322d N. 15 S. 359 und Art. 324a/b
N. 9 S. 413). Die Forderung des Beschwerdegegners aus § 99
Abs. 2 VVO beläuft sich somit inklusive Anteil am 13. Monatslohn auf
Fr. 20'489.85 (Fr. 7'939.80 [75 % von Fr. 10'586.42] +
Fr. 7'939.80 [75 % von Fr. 10'586.42] + Fr. 4'610.22
[75 % von Fr. 10'586.42 x 18/31]).
Von dem vorstehend
errechneten Forderungsbetrag ist zunächst der von der Beschwerdeführerin im
Monat September 2013 zu viel geleistete Lohn (inklusive Anteil am 13. Monatslohn)
im Betrag von Fr. 1'058.64 (25 % von Fr. 4'234.60
[Fr. 10'586.42 x 12/30]) in Abzug zu bringen. Darüber hinaus muss
sich der Beschwerdegegner – wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet – den
zwischen 18. Juni und 18. Dezember 2013 erzielten
(Zwischen-)Verdienst im Umfang von insgesamt Fr. 2'488.25 (Fr. 413.25
+ Fr. 700.- + Fr. 1'375.-) anrechnen lassen. Nach Vornahme der
erwähnten Abzüge resultiert eine Restlohnforderung des Beschwerdegegners von
Fr. 16'942.96.
Fraglich und zu prüfen
bleibt, ob bzw. inwiefern die Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche
der Beschwerdegegner während der Dauer der Lohnfortzahlung bezogen hat, bei der
Ermittlung von dessen Lohnforderung gegenüber der Beschwerdeführerin
Berücksichtigung zu finden haben.
4.4
Solange
einer arbeitnehmenden Person ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zukommt, hat sie
nach Art. 11 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom
25.
Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin
und nicht die Arbeitslosenversicherungskasse zu belangen (vgl. BGr,
8.
März 2013,8C_765/2012, E. 3.3 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden). Bestehen Zweifel darüber, ob die
versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber
ihrem bisherigen Arbeitgeber
bzw. ihrer bisherigen Arbeitgeberin Lohnansprüche
im Sinn von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder
ob sie erfüllt werden, ist die Arbeitslosenkasse allerdings
zur Taggeldauszahlung verpflichtet, da das Anspruchsmerkmal des
anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinn einer unwiderlegbaren
gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen wird (Art. 29
Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung gehen dabei von
Gesetzes wegen alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen
Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggelder auf die zuständige
Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die gesetzliche Subrogation verschafft der Arbeitslosenkasse
unmittelbar einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin der
versicherten Person; ein Rückforderungsanspruch gegenüber Letzterer besteht
dagegen nicht (BGE 137 V 362 E. 4.1). Soweit auf der Arbeitslosenentschädigung
Sozialabgaben von der versicherten Person zu tragen sind und die
Arbeitslosenkasse diese direkt an die Sozialversicherungsträger bezahlt,
subrogiert sie im Übrigen auch in die entsprechenden Bruttolohnansprüche der
versicherten Person (BGr, 5. Dezember 2002,4C.275/2002, E. 3.1).
Die Arbeitslosenkasse des Kantons E richtete dem
Beschwerdegegner während des Zeitraums von 1. Oktober bis
18.
Dezember 2013 eine Taggeldentschädigung im Umfang von insgesamt
Fr. 20'939.20 (brutto) aus. Damit trat sie vollumfänglich in die
verbleibende (tiefere) Bruttolohnforderung des Beschwerdegegners von
Fr. 16'942.96 ein. Dieser kann die Restforderung folglich nicht mehr
selber gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen; es fehlt ihm an der
erforderlichen Aktivlegitimation (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c
N. 11 S. 1167). Die Arbeitslosenkasse des Kantons E hat sich
demgegenüber am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und ihren
Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bislang auch (noch)
nicht anderweitig durchzusetzen versucht, weshalb sich die im Rekursentscheid
angeordnete Rückzahlung der vom Beschwerdegegner während des fraglichen
Zeitraums bzw. – der bereits insofern unzutreffenden Rechnung der Vorinstanz
zufolge – während der Monate Oktober, November und Dezember 2013 bezogenen
Arbeitslosentaggelder an diese als unzulässig erweist. Der Rekursentscheid ist
entsprechend zu korrigieren.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. I lit. d und lit. e zweiter Satzteil des
Rekursentscheids sind aufzuheben; Dispositiv-Ziff. I lit. b des
Rekursentscheids ist insofern abzuändern, als die Beschwerdeführerin für die
Dauer der Lohnfortzahlung nur diejenigen Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten
des Beschwerdegegners abzuführen hat, welche nicht bereits von der Arbeitslosenkasse
des Kantons E abgerechnet wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Da der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind für das vorliegende
Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).
6.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren
Rügen bezüglich der genauen Berechnung des Lohnfortzahlungsanspruchs des
Beschwerdegegners sowie der unmittelbaren Zahlungsanweisung zu Gunsten der
Arbeitslosenkasse des Kantons E durch, nicht aber soweit sie principaliter eine
Lohnfortzahlungspflicht sowie einen Rückerstattungsanspruch der
Arbeitslosenkasse von vornherein verneint. Im Ergebnis erscheint sie damit
nicht überwiegend obsiegend, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine
Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 17 N. 21; ferner zur Entschädigungsberechtigung von
Gemeinwesen, Plüss, § 17 N. 50 ff.).
Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner die Vorinstanz erst im
zweiten Rechtsgang über seine Invaliderklärung in Kenntnis setzte, hätte die
Angelegenheit doch auch in diesem Fall weiterer Abklärungen zum Bestand und
Umfang der Lohn(fort)zahlungspflicht der Beschwerdeführerin bedurft.
7.
Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.- übersteigenden
Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I lit. d und e zweiter
Satzteil des Beschlusses des Bezirksrats D vom 12. April 2017 aufgehoben;
Dispositiv-Ziff. I lit. b wird im Sinn der Erwägungen abgeändert.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'100.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an…