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Entscheid

VB.2017.00320

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00320

8. November 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19354)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

C wurde per 1. Dezember 2012 als

Gemeindeschreiber der Gemeinde A angestellt. Mit Schreiben vom 8. Juli

2013 teilte ihm der Gemeinderat A mit, er sehe sich veranlasst, das

Arbeitsverhältnis innerhalb der Kündigungsfrist und "unter Einhaltung der

Sperrfrist von 30 Tagen" auf den 30. September 2013 aufzulösen.

Am 30. September 2013 machte C gegenüber dem Gemeinderat die Nichtigkeit

der Kündigung geltend, da diese während einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei;

er bot zudem seine Arbeitskraft an. Hierauf entgegnete der Gemeinderat am

10. Oktober 2013, dass die Kündigung ausgesprochen, begründet und C

zugestellt worden sei.

Erwägungen

II.

A.

Den hiergegen von C erhobenen Rekurs wies der

Bezirksrat D mit Beschluss vom 8. Mai 2014 ab (Dispositiv-Ziff. 1),

nahm die Kosten des Verfahrens auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. 2)

und sprach in Dispositiv-Ziff. 3 keine Parteientschädigung zu.

B. Das

Verwaltungsgericht hiess die unter der Geschäftsbezeichnung VB.2014.00359

rubrizierte Beschwerde dawider mit Urteil vom 27. Mai 2015 teilweise gut,

hob Dispositiv-Ziff. 1 des bezirksrätlichen Beschlusses vom 8. Mai

2014.

teilweise und Dispositiv-Ziff. 3 vollständig auf und stellte fest,

dass die Kündigung der Gemeinde A vom 8. Juli 2013 nichtig sei; im Übrigen

wurde die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Beschluss über den

an C zu zahlenden Geldbetrag an den Bezirksrat D zurückgewiesen.

C. Mit

Beschluss vom 12. April 2017 wies der Bezirksrat D daraufhin die Gemeinde A

an, spätestens nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses Lohnabrechnungen von

C für die Monate Oktober, November und Dezember 2013 zu erstellen

(lit. a), die Abzüge gemäss Lohnabrechnung der jeweiligen

Sozialversicherung/Einrichtung zuzuführen (lit. b), eine allfällige eigene

Lohnrückforderung gegenüber C für September 2013 zu verrechnen (lit. c),

der Arbeitslosenkasse des Kantons E für die C für die Monate Oktober, November

und Dezember 2013 ausgerichteten Taggelder den Betrag von Fr. 21'951.05

auszuzahlen (lit. d), die so erstellten Lohnabrechnungen C zuzustellen und

ihm den verbleibenden Restbetrag als Lohn auszuzahlen (lit. e); im Übrigen

wies sie die Anträge von C sowie diejenige der Gemeinde A ab

(Dispositiv-Ziff. I), sah von einer Kostenauflage ab

(Dispositiv-Ziff. II) und sprach in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigungen zu.

III.

Die Gemeinde A liess am 22. Mai 2017 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

"zzgl. MWST" sei der Beschluss des Bezirksrats D vom 12. April

2017.

aufzuheben und der Rekurs abzuweisen, eventualiter die Sache zwecks

weiterer Abklärungen an den Bezirksrat zurückzuweisen. Dieser verzichtete am 29. Mai 2017 auf Vernehmlassung,

während C mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2017 auf Abweisung des

Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge schloss. Die Gemeinde A verzichtete am

4.

Juli 2017 auf weitere Bemerkungen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen etwa auf dem Gebiet des

Personalrechts nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1

lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. c sowie

§§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzu­treten.

1.2

Angesichts

des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts fällt der Entscheid in die

Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b

Abs. 1 lit. c e contrario VRG).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin hat kein eigenes Personalrecht erlassen. Gemäss § 72

Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (LS 131.1) sind

daher vorliegend die Bestim­mungen des (kantonalen) Personalgesetzes vom

27.

September 1998 (PG, LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse

sinngemäss anwendbar (VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359, E. 2.2).

2.2

Nach

§ 16 PG endet das Dienstverhältnis unter anderem durch Kündigung

(lit. a). Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten

sich gemäss § 20 Abs. 1 Satz 1 PG nach den Bestimmungen des

Obligationenrechts (OR, SR 220). Danach darf der Arbeitgeber bzw. die

Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit unter anderem

nicht kündigen, während der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ohne eigenes

Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der

Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während

30.

Tagen, ab dem zweiten bis zum fünften Dienstjahr während 90 Tagen

und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen (Art. 336c

Abs. 1 lit. b OR). Eine Kündigung, die während dieser Sperrfrist

ausgesprochen wird, ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR), das heisst,

sie entfaltet auch nach Ablauf der Sperrfrist keinerlei Wirkungen und muss

wiederholt werden (BGr, 5. März 2009,1C_296/2008 E. 2.1; Ullin

Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich

etc. 2012, Art. 336c N. 10 S. 1089).

Besteht das

Arbeitsverhältnis insofern bis zur zulässigen Auflösung fort, hat dies

grundsätzlich auch für den Lohnanspruch der arbeitnehmenden Person zu gelten,

vorausgesetzt, diese arbeitet entweder bzw. kann die ihr übertragenen Aufgaben

wegen Verzugs des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin nicht ausführen

(Art. 324 OR) oder vermag sich auf einen Lohnfortzahlungs- oder einen

Ferienlohnanspruch (Art. 324a f. und Art. 329d OR bzw. § 80

und § 99 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999

[VVO, LS 177.111]) zu berufen (vgl. VGr, 27. Mai 2015, VB.2014.00359,

E. 9.2 mit Hinweis; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c N. 11

S. 1091).

3.

3.1

Die Kammer

gelangte im Urteil vom 27. Mai 2015 nach ausführlicher Auseinandersetzung

mit der Sach- und Rechtslage zum Schluss, dass dem Beschwerdegegner am

8.

Juli 2013 während der infolge eines unverschuldeten Unfalls am

17.

Juni 2013 ausgelösten dreissigtägigen Sperrfrist nach Art. 336c

Abs. 1 lit. b OR gekündigt worden sei, weshalb sich die Kündigung als

nichtig erweise. Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin seine

Arbeitsleistung mit Schreiben vom 30. September 2013 angeboten habe, komme

ihm somit grundsätzlich gestützt auf Art. 324 Abs. 1 OR ein Anspruch

auf Lohn(nach)zahlung ab 1. Oktober 2013 zu. Aus den Akten nicht

ersichtlich sei indes, was der Beschwerdegegner wegen seiner Verhinderung an

der Arbeitsleistung erspart habe und ob er sich anderweitig erzielten Lohn oder

absichtlich unterlassene Verdienstmöglichkeiten anrechnen lassen müsse (vgl.

Art. 324 Abs. 2 OR). Zur Klärung dieser Frage und zu neuem Entscheid

über die Höhe des von der Beschwerdeführerin konkret zu zahlenden Betrags wurde

die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (zum Ganzen VGr, 27. Mai 2015,

VB.2014.00359, E. 4 ff.).

3.2

Die

ergänzenden Sachverhaltsabklärungen der mit der Streitsache erneut befassten Vorinstanz

ergaben in der Folge insbesondere, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung

dem Beschwerdegegner am 23. Dezember 2014 rückwirkend ab 1. Juni 2014

eine ganze Invalidenrente zugesprochen hatte mit der Begründung, er sei seit

dem 10. Juni 2013 (recte: 17. Juni 2013) in seiner angestammten

Tätigkeit als Gemeindeschreiber zu 100 % arbeitsunfähig; in einer dem Leiden

angepassten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig. Diese

Restarbeitsfähigkeit sei indessen aufgrund des eingeschränkten

Belastungsprofils, der langjährigen Betriebszugehörigkeit und des Alters des

Beschwerdegegners nicht mehr verwertbar, sodass von einem Invaliditätsgrad von

100.

% auszugehen sei. Seit dem 8. Januar 2015 erhält er zusätzlich –

rückwirkend ab 1. Juli 2014 – eine monatliche Rente von Fr. 5'964.-

von der Versicherung F, der obligatorischen Unfallversicherungseinrichtung

seiner früheren Arbeitgeberin, da die Abklärungen des Unfallereignisses vom

17.

Juni 2013 ergeben hätten, dass der Beschwerdegegner immer noch an den

Spätfolgen eines bereits im Jahr 2003 erlittenen Unfalls leide. Hinzu kommt

eine am 13. Oktober 2015 rückwirkend ab 1. Oktober 2013 zugesprochene

Invalidenrente der "BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich" (BVK) von

Fr. 18'444.60 pro Jahr. Vom Zeitpunkt der Einstellung der Lohnzahlungen

per 1. Oktober 2013 an bis zum Rentenbezug bestritt der Beschwerdegegner

seinen Lebensunterhalt sodann offenbar mittels Leistungen der Arbeitslosenkasse

des Kantons E sowie verschiedener Zwischenverdienste.

Vor diesem Hintergrund erwägt

die Vorinstanz, dass sich der Beschwerdegegner bezüglich der Frage, welcher

Lohn ihm seitens der Beschwerdeführerin noch geschuldet sei, nicht mehr auf

Art. 324 OR berufen könne. Aufgrund seiner anhaltenden Arbeitsunfähigkeit

gelange vielmehr § 99 VVO zur Anwendung und habe ihm die

Beschwerdeführerin gestützt auf diese Bestimmung vom 18. Juni bis zum

18.

September 2013 100 % des Lohns und vom 19. September bis zum

18.

Dezember 2013 75 % des Lohns – inklusive Anteil am

13.

Monatslohn – fortzuzahlen; an diesem Tag ende die Lohnzahlungspflicht

der Beschwerdeführerin wegen weiterhin bestehender voller Arbeitsunfähigkeit

des Beschwerdegegners. Da die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner für den

ganzen Monat September 2013 100 % des Lohns ausgerichtet habe, stehe es

ihr frei, die massgebliche Lohnabrechnung neu zu erstellen und den zu viel

bezahlten Betrag mit den (Netto-)Löhnen für Oktober bis Dezember 2013 zu

verrechnen. Vor der Auszahlung an den Beschwerdegegner habe sie allerdings der

Arbeitslosenkasse des Kantons E den Betrag von Fr. 21'951.05 zu vergüten

für die dem Beschwerdegegner von Oktober bis Dezember 2013 ausgerichteten

Arbeitslosentaggelder. Aus den Akten nicht ersichtlich sei schliesslich, ob

bzw. welche finanziellen Leistungen der Beschwerdegegner bis zum 18. Dezember

2013.

gestützt auf das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die

Invalidenversicherung (SR 831.20) oder das Bundesgesetz vom 20. März

1981.

über die Unfallversicherung (SR 832.20) erhalten habe; entsprechende

Renten könnten die Beschwerdeführerin allenfalls zu Forderungen gegenüber den

jeweiligen Einrichtungen berechtigen.

3.3

Dem hält

die Beschwerdeführerin entgegen, aus dem Umstand, dass die BVK dem

Beschwerdegegner rückwirkend ab 1. Oktober 2013 Invaliditätsleistungen

ausrichte, ergebe sich, dass dieser ab diesem Zeitpunkt invaliditätshalber

entlassen sei. Sie schulde ihm daher keinen Lohn mehr. Selbst wenn aber von

einer Lohnfortzahlungspflicht "im Sinne der Differenz zwischen den

Invalidenleistungen und einer allfällig höheren Lohnfortzahlung"

ausgegangen würde, sei angesichts der offensichtlichen Überentschädigung des

Beschwerdegegners kein Lohn mehr geschuldet "(Anspruch Lohnfortzahlung: CHF 7'329.--

[75 % von CHF 9772.10], Bezug: CHF 8'854.05 [CHF 7'317 ALE,

CHF 1'537.05 BVG-Rente)". Dies sei selbst dann der Fall, wenn man die

Invaliditätsleistungen unberücksichtigt liesse, müsse sich der Beschwerdegegner

doch – entgegen der Vorinstanz – in jedem Fall die in der Zeit von Oktober bis

Dezember 2013 erzielten Zwischenverdienste anrechnen lassen; zudem komme ihm ab

dem 18. September 2013 lediglich noch ein Anspruch auf einen reduzierten

13.

Monatslohn (75 %) zu. Was wiederum ihre "Verurteilung"

zu Zahlungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons E anbelange, so erweise sich

diese von vornherein als unzulässig, da im vorliegenden Verfahren lediglich

über die Ansprüche des Beschwerdegegners zu befinden sei.

4.

4.1

Gemäss

§ 43 lit. c PG regelt der Regierungsrat unter anderem den Anspruch

auf Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall. Nach § 99 Abs. 2 ff.

VVO wird der Lohn bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit

oder Unfalls wie folgt ausgerichtet: Im ersten Dienstjahr drei Monate zu

100.

%, anschliessend drei Monate zu 75 %; im zweiten Dienstjahr sechs

Monate zu 100 %, anschliessend sechs Monate zu 75 % (Abs. 2);

vom dritten Dienstjahr an besteht ein Anspruch auf vollen Lohn während

längstens zwölf Monaten (Abs. 3). Besteht nach

Ablauf der ordentlichen Lohnfortzahlung begründete Aussicht, dass die oder der

Angestellte in absehbarer Zeit wieder arbeitsfähig wird, oder ist die Wiederaufnahme

der Arbeit oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität noch

ungewiss, bewilligt die Direktion oder das zuständige oberste kantonale Gericht

in der Regel die Weiterausrichtung von höchstens 75 % des Lohns bis zu

einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von längstens zwei Jahren (Abs. 4). Beim

Entscheid ist den Umständen des einzelnen Falls, wie Versicherungsleistungen

und Anzahl der Dienstjahre, angemessen Rechnung zu tragen; Taggelder der

obligatorischen Unfallversicherung werden angerechnet (Abs. 5). Soweit der

Lohnanspruch höher als die ausgerichteten Taggelder ist, gehen diese an

den Kanton; in dem Umfang, in dem sie den Lohn übersteigen, werden sie den

Angestellten ausbezahlt (§ 104 Abs. 2 VVO). Grundsätzlich ebenfalls

auf den Lohn angerechnet werden Taggelder der Invalidenversicherung und der Militärversicherung

während Dienstaussetzungen wegen Krankheit und Unfalls (§ 104 Abs. 1

VVO). Wird aus einem dieser Gründe eine Rente der obli­gatorischen

Unfallversicherung, der Invalidenversicherung oder der Militärversicherung

zugesprochen, räumt § 105 Abs. 1 VVO dem Kanton

überdies das Recht ein, den Lohn, den er trotz fehlender

oder eingeschränkter Arbeitsfähigkeit geleistet hat, bis zum

Betrag der für die entsprechende Periode nachzuzahlenden Rente beim Versicherer

zurückzufordern.

Besteht dagegen ein Rentenanspruch der beruflichen

Vorsorge, wird der bzw. die betreffende Angestellte – entsprechend dem

jeweiligen Invaliditätsgrad – vollständig oder teilweise invaliditätshalber

entlassen (§ 24 Abs. 1 f. PG). Die Entlassung

invaliditätshalber erfolgt dabei gemäss § 19 Abs. 1 VVO in der Regel

auf das Ende des dritten der Invalid-erklärung folgenden Monats (Satz 1).

Ist der Invaliderklärung eine Dienstaussetzung von mehr als drei Monaten

vorausgegangen, erfolgt die Auflösung auf das Ende des der Invaliderklärung

folgenden Monats (Satz 2). Sie ist allerdings mindestens einen vollen Monat

im Voraus zu verfügen (Satz 3). Die Dauer der Lohnfortzahlung nach

§ 99 Abs. 2 und 3 VVO darf grundsätzlich nicht verkürzt werden

(§ 19 Abs. 2 VVO).

4.2

Der

Beschwerdegegner trat seine Stelle bei der Beschwerdeführerin am

1.

Dezember 2012 an. Seit einem Motorradunfall am 17. Juni 2013 ist

er arbeitsunfähig. Damals befand er sich noch im ersten Dienstjahr und hatte

folglich Anspruch auf volle Lohnfortzahlung während dreier Monate und

Fortzahlung von 75 % seines Lohns für weitere drei Monate (§ 99

Abs. 2 VVO). Dass bei ihm erst rückwirkend – gemäss ärztlichem Zeugnis vom

14.

August 2013 war die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners aus

damaliger Sicht ab 1. September 2013 wieder vollständig hergestellt – auf

eine anhaltende (medizinisch-theoretische) Arbeitsunfähigkeit erkannt wurde,

vermag an der Entstehung des Lohnfortzahlungsanspruchs nichts zu ändern, setzt

dieser doch weder voraus, dass die arbeitnehmende Person von ihrer Krankheit

weiss, noch dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin darüber informiert ist

(vgl. zur Auslösung der Sperrfrist Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 336c

N. 8 S. 1081; Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 2013, Art. 336c

OR N. 13; BGr, 5. März 2009,1C_296/2008, E. 2.1; BGE 113

II 259 E. 2a).

Keinen Einfluss auf Bestand

und Höhe des Lohnfortzahlungsanspruchs des Beschwerdegegners hat sodann die

rückwirkende Zusprechung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge an

diesen. Zum einen führte dieser Umstand – entgegen der Beschwerdeführerin – nicht

automatisch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 1. Oktober 2013,

sondern hätte dieser Schritt vielmehr einer ausdrücklichen, die (zeitlichen)

Vorgaben des § 19 Abs. 1 f. VVO berücksichtigenden Kündigung bedurft;

die Beschwerdeführerin aber sprach dem Beschwerdegegner gegenüber keine

Entlassung invaliditätshalber aus, sondern kündigte ihm am 24. Juli 2014

nach Ablauf der Sperrfrist (nochmals) ordentlich unter Einhaltung der

Kündigungsfrist per Ende September 2014. Zum andern ist die Lohnfortzahlung

zwar grundsätzlich subsidiär zu den Leistungen der Sozialversicherung (vgl. § 99

Abs. 5 und § 104 Abs. 1 f. VVO; ferner Art. 324a

Abs. 4 und Art. 324b OR), gegenüber der beruflichen Vorsorge

insgesamt besteht jedoch Priorität der Lohnfortzahlungsordnung (BGE 142 V 466 E. 3.3.4; Franz Schlauri,

Die Leistungskoordination zwischen Berufsvorsorge, arbeitsrechtlicher

Lohnfortzahlung und versicherungsmässigen Lohnfortzahlungssurrogaten,

SZS 2007, S. 105 ff., 116 ff., auch zum Folgenden). So

räumt der Bundesgesetzgeber den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge in

Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

25.

Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) ausdrücklich eine Koordinationsbefugnis

zu Lasten des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ein (BGE 142 V 466

E. 3.3.2). Danach kann die Vorsorgeeinrichtung in ihren reglementarischen

Bestimmungen die Erfüllung des Anspruchs auf eine Invalidenrente aufschieben,

solange die versicherte Person den vollen Lohn erhält. In Art. 34a

Abs. 1 BVG wird sie zudem ermächtigt, die

Hinterlassenen- und Invalidenleistungen zu kürzen, solange die invalid

gewordene versicherte Person eine teilweise Lohnfortzahlung erhält (vgl. auch

BBl 1976 I 149 ff., 233).

Das vorliegend massgebliche

Vorsorgereglement der BVK enthält nun einen ausdrücklichen Suspendierungsvorbehalt

im Sinn von Art. 26 Abs. 2 BVG (§ 53 der mittlerweile

aufgehobenen Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom

22.

Mai 1996 [OS 57,

55.

ff., 59] bzw. Art. 65 des ebenfalls aufgehobenen

Vorsorgereglements der BVK vom 18. November 2013 [abrufbar unter

www.bvk.ch/files/BVK_Vorsorgereglement_2014_11.pdf]), sodass der Rentenanspruch

des Beschwerdegegners gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erst mit Erlöschen

seines Lohnfortzahlungsanspruchs entstand. Die BVK scheint bei der rückwirkenden Rentenzusprechung im Oktober 2015

denn auch von der Annahme ausgegangen zu sein, das Arbeitsverhältnis des

Beschwerdegegners sei – wie von der Beschwerdeführerin ursprünglich vorgesehen

– per Ende September 2013 auf­gelöst worden und Letztere zur Einstellung der

Lohnzahlungen berechtigt gewesen. Selbst wenn aufgrund des teilweisen

Zusammenfallens von Lohnfort- und Rentenzahlung eine Überentschädigung des

Beschwerdegegners resultierte, wäre die Beschwerdeführerin daher nicht zur

Kürzung ihrer Leistungen berechtigt. Es ist stattdessen Sache der

Vorsorgeeinrichtung, allfällig zu viel bezahlte Rentenleistungen vom

Beschwerdegegner zurückzufordern; der Rückerstattungsanspruch ist noch nicht

verjährt (vgl. Art. 35a Abs. 2 BVG; Art. 76 Abs. 3 des

Vorsorgereglements der BVK vom 13. September 2016 [abrufbar unter

www.bvk.ch > Über uns > Fakten und Zahlen > Rechtsgrundlagen]).

4.3

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhält, hat die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner

demnach grundsätzlich für die Zeit von 1. Oktober bis 18. Dezember

2013.

75 % des Lohns nachzuzahlen. Bei einem monatlichen Grundlohn des

Beschwerdegegners von zuletzt Fr. 9'772.10 brutto ohne Anteil am 13. Monatslohn

ergibt dies einen Lohnfortzahlungsanspruch von insgesamt Fr. 18'913.80.

Hinzu kommt der anteilsmässige Anspruch des Beschwerdegegners auf einen

13.

Monatslohn (§ 50 VVO), welcher – entgegen dem Dafürhalten der

Vorinstanz – parallel zum Anspruch auf Lohnfortzahlung, das heisst im gleichen

Umfang wie dieser, anwuchs und zum Grundlohn hinzutritt (vgl. Streiff/von

Kaenel/Rudolph, Art. 322d N. 15 S. 359 und Art. 324a/b

N. 9 S. 413). Die Forderung des Beschwerdegegners aus § 99

Abs. 2 VVO beläuft sich somit inklusive Anteil am 13. Monatslohn auf

Fr. 20'489.85 (Fr. 7'939.80 [75 % von Fr. 10'586.42] +

Fr. 7'939.80 [75 % von Fr. 10'586.42] + Fr. 4'610.22

[75 % von Fr. 10'586.42 x 18/31]).

Von dem vorstehend

errechneten Forderungsbetrag ist zunächst der von der Beschwerdeführerin im

Monat September 2013 zu viel geleistete Lohn (inklusive Anteil am 13. Mo­natslohn)

im Betrag von Fr. 1'058.64 (25 % von Fr. 4'234.60

[Fr. 10'586.42 x 12/30]) in Abzug zu bringen. Darüber hinaus muss

sich der Beschwerdegegner – wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet – den

zwischen 18. Juni und 18. Dezember 2013 erzielten

(Zwischen-)Verdienst im Umfang von insgesamt Fr. 2'488.25 (Fr. 413.25

+ Fr. 700.- + Fr. 1'375.-) anrechnen lassen. Nach Vornahme der

erwähnten Abzüge resultiert eine Restlohnforderung des Beschwerdegegners von

Fr. 16'942.96.

Fraglich und zu prüfen

bleibt, ob bzw. inwiefern die Taggelder der Arbeitslosenversicherung, welche

der Beschwerdegegner während der Dauer der Lohnfortzahlung bezogen hat, bei der

Ermittlung von dessen Lohnforderung gegenüber der Beschwerdeführerin

Berücksichtigung zu finden haben.

4.4

Solange

einer arbeitnehmenden Person ein Anspruch auf Lohnfortzahlung zukommt, hat sie

nach Art. 11 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom

25.

Juni 1982 (AVIG, SR 837.0) den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin

und nicht die Arbeitslosenversicherungskasse zu belangen (vgl. BGr,

8.

März 2013,8C_765/2012, E. 3.3 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden). Bestehen Zweifel darüber, ob die

versicherte Person für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber

ihrem bisherigen Arbeitgeber

bzw. ihrer bisherigen Arbeitgeberin Lohnansprüche

im Sinn von Art. 11 Abs. 3 AVIG hat oder

ob sie erfüllt werden, ist die Arbeitslosenkasse allerdings

zur Taggeldauszahlung verpflichtet, da das Anspruchsmerkmal des

anrechenbaren Arbeitsausfalls im Sinn einer unwiderlegbaren

gesetzlichen Vermutung als gegeben angenommen wird (Art. 29

Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung gehen dabei von

Gesetzes wegen alle Ansprüche der versicherten Person samt dem gesetzlichen

Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggelder auf die zuständige

Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 AVIG). Die gesetzliche Subrogation verschafft der Arbeitslosenkasse

unmittelbar einen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin der

versicherten Person; ein Rückforderungsanspruch gegenüber Letzterer besteht

dagegen nicht (BGE 137 V 362 E. 4.1). Soweit auf der Arbeitslosenentschädigung

Sozialabgaben von der versicherten Person zu tragen sind und die

Arbeitslosenkasse diese direkt an die Sozialversicherungsträger bezahlt,

subrogiert sie im Übrigen auch in die entsprechenden Bruttolohnansprüche der

versicherten Person (BGr, 5. Dezember 2002,4C.275/2002, E. 3.1).

Die Arbeitslosenkasse des Kantons E richtete dem

Beschwerdegegner während des Zeitraums von 1. Oktober bis

18.

Dezember 2013 eine Taggeldentschädigung im Umfang von insgesamt

Fr. 20'939.20 (brutto) aus. Damit trat sie vollumfänglich in die

verbleibende (tiefere) Bruttolohnforderung des Beschwerdegegners von

Fr. 16'942.96 ein. Dieser kann die Restforderung folglich nicht mehr

selber gegenüber der Beschwerdeführerin geltend machen; es fehlt ihm an der

erforderlichen Aktivlegitimation (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Art. 337c

N. 11 S. 1167). Die Arbeitslosenkasse des Kantons E hat sich

demgegenüber am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt und ihren

Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin bislang auch (noch)

nicht anderweitig durchzusetzen versucht, weshalb sich die im Rekursentscheid

angeordnete Rückzahlung der vom Beschwerdegegner während des fraglichen

Zeitraums bzw. – der bereits insofern unzutreffenden Rechnung der Vorinstanz

zufolge – während der Monate Oktober, November und Dezember 2013 bezogenen

Arbeitslosentaggelder an diese als unzulässig erweist. Der Rekursentscheid ist

entsprechend zu korrigieren.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. I lit. d und lit. e zweiter Satzteil des

Rekursentscheids sind aufzuheben; Dispositiv-Ziff. I lit. b des

Rekursentscheids ist insofern abzuändern, als die Beschwerdeführerin für die

Dauer der Lohnfortzahlung nur diejenigen Sozialversicherungsabgaben zu Gunsten

des Beschwerdegegners abzuführen hat, welche nicht bereits von der Arbeitslosenkasse

des Kantons E abgerechnet wurden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1 Da der

Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind für das vorliegende

Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG).

6.2 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren

Rügen bezüglich der genauen Berechnung des Lohnfortzahlungsanspruchs des

Beschwerdegegners sowie der unmittelbaren Zahlungsanweisung zu Gunsten der

Arbeitslosenkasse des Kantons E durch, nicht aber soweit sie principaliter eine

Lohnfortzahlungspflicht sowie einen Rückerstattungsanspruch der

Arbeitslosenkasse von vornherein verneint. Im Ergebnis erscheint sie damit

nicht überwiegend obsiegend, weshalb ihr bereits aus diesem Grund keine

Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 17 N. 21; ferner zur Entschädigungsberechtigung von

Gemeinwesen, Plüss, § 17 N. 50 ff.).

Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner die Vorinstanz erst im

zweiten Rechtsgang über seine Invaliderklärung in Kenntnis setzte, hätte die

Angelegenheit doch auch in diesem Fall weiterer Abklärungen zum Bestand und

Umfang der Lohn(fort)zahlungspflicht der Beschwerdeführerin bedurft.

7.

Da die Beschwerde einen Fr. 15'000.- übersteigenden

Streitwert aufweist, ist nachfolgend auf die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. I lit. d und e zweiter

Satzteil des Beschlusses des Bezirksrats D vom 12. April 2017 aufgehoben;

Dispositiv-Ziff. I lit. b wird im Sinn der Erwägungen abgeändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten

werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an…