VB.2017.00321
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00321
21. Juni 2018Deutsch6 min
(URT.2018.19964)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00321
Urteil
der 3. Kammer
vom 21. Juni 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde gemeinsam mit ihren beiden Kindern vom Januar
2001 bis Dezember 2007 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich
wirtschaftlich unterstützt. Der Stadt Zürich entstanden dadurch ungedeckte
Auslagen im Betrag von Fr. 84'061.50. Im Rahmen der
Verwandtenunterstützungspflicht vereinbarten die Eltern von A mit den Sozialen
Diensten der Stadt Zürich am 6. Dezember 2017, diesen die ungedeckten
Unterstützungsausgaben des Jahres 2007 in der Höhe von Fr. 20'638.70
vollständig zu ersetzen. Diese Schuld wurde bis zu ihrem Ableben zinslos
gestundet. Der Vater von A starb im Jahr 2010, ihre Mutter im Jahr 2013. A
erbte ein Vermögen im Wert von Fr. 538'018.-, das ausweislich der
Todesfall-Steuererklärung hauptsächlich aus Wertschriften und Guthaben bestand.
In der Folge bezahlte A der Stadt Zürich die vorgenannte Schuld im Betrag von Fr. 20'638.70.
Mit Entscheid vom 3. Juni 2014 verpflichteten die
Sozialen Dienste der Stadt Zürich A zur Rückerstattung von Fr. 63'422.80. A
erhob dagegen am 22. Juni 2014 Einsprache, welche von der Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom
25. Februar 2016 abgewiesen wurde.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 28. März 2016 wies
der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 20. April 2017 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Mai 2017 an das
Verwaltungsgericht verlangte A die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.
Dieser reichte am 26. Mai 2017 die Akten ein, ohne zur Beschwerde Stellung
zu nehmen oder einen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 die vollumfängliche
Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in ihrem
Entscheid vom 25. Februar 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom
20.
April 2017.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach § 27
Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) kann
rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert
werden, wenn der Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell
günstige Verhältnisse gelangt (Abs. 1 lit. b). Nicht massgebend ist,
ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind
und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht
(VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4). Finanziell günstige
Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn
der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E. 3–2 der SKOS-Richtlinien
überschritten ist. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 25'000.-. Wird
gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt,
ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr,
4.
Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014,
VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rückerstattung von rechtmässig
bezogener wirtschaftlicher Hilfe muss verhältnismässig sein (Art 2 Abs. 2
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Leistungen, die
im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen,
können nicht mehr zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt
zudem, sofern dafür nicht ein Grundpfand eingetragen ist, fünf Jahre, nachdem
die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 SHG).
2.2
§ 27
SHG bringt durch die Verwendung des Wortes "kann" zum Ausdruck, dass der
Behörde Ermessen zusteht, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe
überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang (VGr,
4.
Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 9. Februar 2016, www.sozialhilfe.zh.ch).
In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle
beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG).
2.3
Die
Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auf eine Rückforderung des Betrags
von Fr. 63'422.80 sei zu verzichten, weil sie von ihrem Vermögen lebe und
daraus ihre Unterhaltskosten bezahlen müsse. Sie wolle im Alter nicht wieder
von Sozialhilfe abhängig werden, weshalb sie eine Eigentumswohnung kaufen
wolle. Wenn sie dann einmal in ein Heim gehen müsse, könnte sie diese Wohnung
verkaufen und mit dem Erlös das Heim bezahlen.
2.4
Weder die
Höhe der Erbschaft, die der Beschwerdeführerin zugekommen ist, noch der Umfang
der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen sind umstritten oder zweifelhaft. Angesichts
der Höhe des von der Beschwerdeführerin geerbten Vermögens von Fr. 538'018.-
wird mit der Geltendmachung der Rückerstattungsforderung von Fr. 63'422.80
der Freibetrag von Fr. 25'000.- bei Weitem gewahrt. Da sodann die
Sozialhilfeleistungen ab dem Jahr 2001 ausgerichtet wurden und die
erstinstanzliche Verfügung über die Rückerstattung am 3. Juni 2014 ergangen
ist, ist die Rückerstattungsforderung auch nicht verjährt. Somit sind die
Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäss § 27 und § 30 SHG
erfüllt.
2.5
Nach der
Rückerstattung des von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrags und nach
Abzug der bereits geleisteten Schuld über Fr. 20'638.70 bleibt der
Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 453'956.50, welcher weit über dem
Freibetrag liegt. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von ihrem Vermögen lebt, die
Verhältnismässigkeit der Rückforderung nicht infrage. Das Gleiche gilt für
ihren Wunsch, Wohneigentum zu erwerben. Auch dass die Beschwerdeführerin
offenbar befürchtet, sie könnte wegen der Rückerstattung im Alter erneut auf
Sozialhilfe angewiesen sein, steht der Rückerstattungspflicht nicht entgegen,
denn zum einen ist diese befürchtete Entwicklung ungewiss, und zum anderen
dient Sozialhilfe der Beseitigung einer aktuellen Bedürftigkeit,
grundsätzlich jedoch nicht der Verhinderung des möglichen künftigen Eintretens
einer Bedürftigkeit. Davon ausgenommen sind nur vorbeugende Hilfeleistungen,
wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (§ 4
Abs. 2 SHG). Entsprechend ist auch bei der Rückerstattungspflicht
rechtmässig bezogener Leistungen grundsätzlich auf die aktuelle Lage
abzustellen. Somit verletzt die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen jedenfalls
nicht, wenn sie die Rückerstattung geltend macht – dies umso weniger, als der
Beschwerdeführerin auch nach dem Bezahlen der Rückerstattungsforderung noch ein
erheblicher Betrag verbleibt.
2.6
Die
Rückerstattungsforderung erweist sich demzufolge als verhältnismässig und als
rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung
hat sie nicht beantragt; eine solche würde ihr auch deshalb nicht zustehen,
weil sie unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'080.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …