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Entscheid

VB.2017.00321

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00321

21. Juni 2018Deutsch6 min

(URT.2018.19964)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A wurde gemeinsam mit ihren beiden Kindern vom Januar

2001 bis Dezember 2007 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich

wirtschaftlich unterstützt. Der Stadt Zürich entstanden dadurch ungedeckte

Auslagen im Betrag von Fr. 84'061.50. Im Rahmen der

Verwandtenunterstützungspflicht vereinbarten die Eltern von A mit den Sozialen

Diensten der Stadt Zürich am 6. Dezember 2017, diesen die ungedeckten

Unterstützungsausgaben des Jahres 2007 in der Höhe von Fr. 20'638.70

vollständig zu ersetzen. Diese Schuld wurde bis zu ihrem Ableben zinslos

gestundet. Der Vater von A starb im Jahr 2010, ihre Mutter im Jahr 2013. A

erbte ein Vermögen im Wert von Fr. 538'018.-, das ausweislich der

Todesfall-Steuererklärung hauptsächlich aus Wertschriften und Guthaben bestand.

In der Folge bezahlte A der Stadt Zürich die vorgenannte Schuld im Betrag von Fr. 20'638.70.

Mit Entscheid vom 3. Juni 2014 verpflichteten die

Sozialen Dienste der Stadt Zürich A zur Rückerstattung von Fr. 63'422.80. A

erhob dagegen am 22. Juni 2014 Einsprache, welche von der Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom

25. Februar 2016 abgewiesen wurde.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 28. März 2016 wies

der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 20. April 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Mai 2017 an das

Verwaltungsgericht verlangte A die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats.

Dieser reichte am 26. Mai 2017 die Akten ein, ohne zur Beschwerde Stellung

zu nehmen oder einen Antrag zu stellen. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 die vollumfängliche

Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen in ihrem

Entscheid vom 25. Februar 2017 sowie auf den Beschluss des Bezirksrats vom

20.

April 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 27

Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) kann

rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert

werden, wenn der Hilfeempfänger unter anderem aus Erbschaft in finanziell

günstige Verhältnisse gelangt (Abs. 1 lit. b). Nicht massgebend ist,

ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später realisierbar sind

und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht

(VGr, 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4). Finanziell günstige

Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn

der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E. 3–2 der SKOS-Richtlinien

überschritten ist. Dieser beträgt für eine Einzelperson Fr. 25'000.-. Wird

gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt,

ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr,

4.

Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.3; VGr, 2. Oktober 2014,

VB.2014.00383, E. 2.3 mit Hinweisen). Die Rückerstattung von rechtmässig

bezogener wirtschaftlicher Hilfe muss verhältnismässig sein (Art 2 Abs. 2

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Leistungen, die

im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen,

können nicht mehr zurückgefordert werden. Die Rückerstattungsforderung verjährt

zudem, sofern dafür nicht ein Grundpfand eingetragen ist, fünf Jahre, nachdem

die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat (§ 30 SHG).

2.2

§ 27

SHG bringt durch die Verwendung des Wortes "kann" zum Ausdruck, dass der

Behörde Ermessen zusteht, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe

überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang (VGr,

4.

Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhand­buch,

Kapitel 15.2.01, Ziff. 3, 9. Februar 2016, www.sozialhilfe.zh.ch).

In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das auf Rechtskontrolle

beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (§ 50 Abs. 2 VRG).

2.3

Die

Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, auf eine Rückforderung des Betrags

von Fr. 63'422.80 sei zu verzichten, weil sie von ihrem Vermögen lebe und

daraus ihre Unterhaltskosten bezahlen müsse. Sie wolle im Alter nicht wieder

von Sozialhilfe abhängig werden, weshalb sie eine Eigentumswohnung kaufen

wolle. Wenn sie dann einmal in ein Heim gehen müsse, könnte sie diese Wohnung

verkaufen und mit dem Erlös das Heim bezahlen.

2.4

Weder die

Höhe der Erbschaft, die der Beschwerdeführerin zugekommen ist, noch der Umfang

der von ihr bezogenen Sozialhilfeleistungen sind umstritten oder zweifelhaft. Angesichts

der Höhe des von der Beschwerdeführerin geerbten Vermögens von Fr. 538'018.-

wird mit der Geltendmachung der Rückerstattungsforderung von Fr. 63'422.80

der Freibetrag von Fr. 25'000.- bei Weitem gewahrt. Da sodann die

Sozialhilfeleistungen ab dem Jahr 2001 ausgerichtet wurden und die

erstinstanzliche Verfügung über die Rückerstattung am 3. Juni 2014 ergangen

ist, ist die Rückerstattungsforderung auch nicht verjährt. Somit sind die

Voraussetzungen für die Rückerstattung gemäss § 27 und § 30 SHG

erfüllt.

2.5

Nach der

Rückerstattung des von der Beschwerdegegnerin geforderten Betrags und nach

Abzug der bereits geleisteten Schuld über Fr. 20'638.70 bleibt der

Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 453'956.50, welcher weit über dem

Freibetrag liegt. Angesichts dessen stellt der Umstand, dass die

Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben von ihrem Vermögen lebt, die

Verhältnismässigkeit der Rückforderung nicht infrage. Das Gleiche gilt für

ihren Wunsch, Wohneigentum zu erwerben. Auch dass die Beschwerdeführerin

offenbar befürchtet, sie könnte wegen der Rückerstattung im Alter erneut auf

Sozialhilfe angewiesen sein, steht der Rückerstattungspflicht nicht entgegen,

denn zum einen ist diese befürchtete Entwicklung ungewiss, und zum anderen

dient Sozialhilfe der Beseitigung einer aktuellen Bedürftigkeit,

grundsätzlich jedoch nicht der Verhinderung des möglichen künftigen Eintretens

einer Bedürftigkeit. Davon ausgenommen sind nur vorbeugende Hilfeleistungen,

wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden kann (§ 4

Abs. 2 SHG). Entsprechend ist auch bei der Rückerstattungspflicht

rechtmässig bezogener Leistungen grundsätzlich auf die aktuelle Lage

abzustellen. Somit verletzt die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen jedenfalls

nicht, wenn sie die Rückerstattung geltend macht – dies umso weniger, als der

Beschwerdeführerin auch nach dem Bezahlen der Rückerstattungsforderung noch ein

erheblicher Betrag verbleibt.

2.6

Die

Rückerstattungsforderung erweist sich demzufolge als verhältnismässig und als

rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung

hat sie nicht beantragt; eine solche würde ihr auch deshalb nicht zustehen,

weil sie unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 3'080.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …