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Entscheid

VB.2017.00322

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00322

15. Februar 2018Deutsch20 min

(URT.2018.19635)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

Dr. med. vet., verfügte seit 1979 über eine Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung als Tierarzt im Kanton Zürich. Neben seiner

Tätigkeit als Tierarzt ist er als Trainer, Reitlehrer und Pferdeexperte tätig.

Anfangs 2014 gab er die selbständige tierärztliche Tätigkeit im Kanton Zürich

auf. Sein aktuell im Medizinalberuferegister eingetragener Bewilligungsstatus

lautet auf "abgemeldet".

B. Am

1. Oktober 2007, somit während seiner bewilligten selbständigen Tätigkeit

als Tierarzt, liess A auf seinem Betrieb in D ein 10-jähriges Polopony, das er

im Auftrag von dessen Eigentümer zum Reitpferd ausbilden sollte, durch eine

Lehrtochter longieren. Dabei kippte das Pony mehrfach seitlich ab und erlitt

bei einem Sturz eine Schädelbasisfraktur. A versorgte das Pony vor Ort tierärztlich.

Auf Anordnung des durch die Polizei beigezogenen Bezirkstierarztes wurde das

Pony ins Tierspital gebracht, wo es euthanasiert werden musste.

Aufgrund dieser Vorfälle vom 1. Oktober 2007 wurde A

mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichts C vom

13. September 2010 wegen mehrfacher eventualvorsätzlicher Tierquälerei im

Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. a des Tierschutzgesetzes vom

16. Dezember 2005 (TSchG), teilweise begangen in mittelbarer Täterschaft,

mit einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen à Fr. 100.- bei einer

Probezeit von zwei Jahren und mit einer Busse von Fr. 4'000.- bestraft.

Soweit sich die strafrechtlichen Vorwürfe auf das Verhalten von A als Tierarzt

bezogen, stufte das Gericht dessen Verschulden als gravierend ein.

C. Infolge

dieser Vorfälle verbot das Veterinäramt (VETA) A mit Verfügung vom

27. März 2013 die berufsmässige Beschäftigung mit fremden Pferden per

sofort auf unbestimmte Zeit (Disp.-Ziff. I). Weiter stellte es u. a. fest, dass die A

erteilte Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Tierarzt per Ende

Juni 2013 ablaufe und zu diesem Zeitpunkt auch die Bewilligung zur Führung der

tierärztlichen Privatapotheke erlöschen werde (Disp.-Ziff. II); eine

Erneuerung der Berufsausübungs- und Detailhandelsbewilligung setze die

Einreichung eines vollständigen Gesuchs unter Nachweis einer ausreichenden

Berufshaftpflichtversicherung und der besuchten Fortbildung für 2012 voraus und

werde nur unter zwei Einschränkungen – keine Behandlung fremder Pferde

(Disp.-Ziff. III.a) und keine Vornahme grösserer chirurgischer Eingriffe

bis zum Vorhandensein der hierfür notwendigen räumlichen Verhältnisse und

ausreichend geeigneter Unterbringungsmöglichkeiten für die Patienten

(Disp.-Ziff. III.b) – erteilt. Weiter wurde A bestimmte Werbung untersagt

(Disp.-Ziff. IV), er wurde verwarnt (Disp.-Ziff. V) und dem Bundesamt

für Gesundheit Meldung erstattet (Disp.-Ziff. VI). Die Verfahrenskosten

wurden A auferlegt (Disp.-Ziff. VII).

Die Gesundheitsdirektion trat auf den Rekurs gegen die

Disp.-Ziff. II, III, IV und VI der Verfügung des VETA vom 27. März

2013 (mit Verfügung vom 24. Mai 2013) nicht ein, hiess den Rekurs mit

Verfügung vom 8. Januar 2015 teilweise gut und hob die Disp.-Ziff. I

und VII auf, während der Rekurs bezüglich Disp.-Ziff. V abgewiesen wurde.

Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

D. Auf

erstes Gesuch um Erneuerung der Berufsausübungs- und Detailhandelsbewilligung

vom 14. Mai 2013 und zweites, geändertes Gesuch vom 3. Juni 2013 hin

erteilte das VETA A nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 17. Juli 2013

die bis 21. August 2023 befristete Bewilligung zur selbständigen

Berufsausübung als Tierarzt im Kanton Zürich (Disp.-Ziff. I) mit den

Einschränkungen, keine fremden Pferde behandeln (Disp.-Ziff. II.a) und

keine grösseren chirurgischen Eingriffe vornehmen zu dürfen; Letzteres nur für

so lange, bis er eine geänderte Praxisinfrastruktur im Sinn der Erwägungen

nachgewiesen habe (Disp.-Ziff. II.b). Die Kosten für beide

Bewilligungserneuerungen, insgesamt ausmachend Fr. 325.-, auferlegte das

VETA A (Disp.-Ziff. VII).

Erwägungen

II.

Mit Rekurs vom 9. August 2013 beantragte A u. a., es sei

Disp.-Ziff. II.a der Verfügung vom 17. Juli 2013 ersatzlos

aufzuheben. Eventualiter sei Disp.-Ziff. II.a mit dem Satz "Der

Tätigkeitsbereich ist auf die Behandlung von Kleintieren beschränkt" zu

ersetzen. Sodann seien die in Disp.-Ziff. VII auferlegten Kosten neu

festzusetzen.

Am 7. Januar 2014 teilte A dem VETA mit, dass er

seine selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und die Praxisräumlichkeiten in D

verkauft habe, weshalb er sein Gesuch vom 3. Juni 2013 vollständig

zurückziehe. Das VETA nahm mit Verfügung vom 15. Januar 2014 Kenntnis vom

Verzicht des Beschwerdeführers auf die Berufsausübungsbewilligung und die

Detailhandelsbewilligung. Diese Verfügung erwuchs ungehindert in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 räumte die

Gesundheitsdirektion A Gelegenheit ein, sich zur in Aussicht gestellten

Rekurserledigung, die mutmasslich von keiner der Parteien so in Betracht

gezogen worden sei, Stellung zu beziehen. A änderte in seiner Stellungnahme vom

7.

November 2016 seine Rechtsbegehren folgendermassen ab:

"1. Es

sei Dispsitiv-Ziff. II.a. der Verfügung vom 17. Juli 2013 betreffend

Verbot, fremde Pferde zu behandeln, ersatzlos aufzuheben und der Rekursgegner

anzuweisen, eine bereinigte Bewilligung auszustellen.

[1. b enfällt]

2.

Es sei der

Rekursgegner anzuweisen, die Verurteilung des Rekurrenten vom

13.

September 2010 durch das Bezirksgericht C in der

Bewilligungsbegründung nicht zu erwähnen.

3.

Es seien die in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. VII. auferlegten Kosten neu festzusetzen.

4. a) Es sei von

der angedrohten Disziplinarmassnahme abzusehen.

b) Ev. sei die

Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. [4. Antrag

entfällt]

6. Alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners."

Mit Verfügung vom 31. März 2017 hiess die

Gesundheitsdirektion As Rekurs teilweise gut, hob Disp.-Ziff. II.a der

Verfügung des VETA vom 17. Juli 2013 auf und ersetzte sie durch folgende

Anordnung: "A wird wegen Verletzung der Berufspflichten mit einer Busse in

Höhe von Fr. 2'000.- bestraft." Im Übrigen wies sie den Rekurs ab,

auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 500.- A und verweigerte ihm eine

Parteientschädigung.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Mai 2017 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2017

sei aufzuheben, soweit der Rekurs nicht gutgeheissen werde. Es sei

Disp.-Ziff. II.a der Verfügung des VETA vom 17. Juli 2013 ersatzlos

aufzuheben und das VETA anzuweisen, ihm eine bereinigte und dem MedBG

entsprechende Bewilligung auszustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 7. Juni 2017

die Abweisung der Beschwerde. Das VETA stellte denselben Antrag in seiner

Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017. A nahm dazu innert erstreckter Frist

mit Eingabe vom 16. August 2017 Stellung. Am 9. Oktober 2017 erhob er

sodann die Verjährungseinrede. Das VETA verzichtete am 13. Oktober 2017 auf

eine Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Nach

§ 49 i. V. m. § 21 Abs. 1

VRG ist zum Rekurs bzw. zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung

hat. Da die angefochtenen Disziplinarmassnahmen trotz des nachträglichen

Verzichts des Beschwerdeführers auf seine Berufsausübungsbewilligung nicht

gegenstandslos werden, hat der Beschwerdeführer auch nach Aufgabe der

selbständigen Tätigkeit als Tierarzt im Kanton Zürich und Verzicht auf die

Berufsausübungsbewilligung ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung der

Busse und der Anordnung in Disp.-Ziff. II.a der Verfügung des VETA, zumal

ein Verbot im Medizinalberuferegister eingetragen werden müsste und den

Beschwerdeführer in seinem beruflichen Fortkommen und in seinem Ansehen

beeinträchtigen könnte.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen grundsätzlich

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter Vorbehalt von E. 4 einzutreten.

2.

2.1 Die

selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer

Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des

Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe

[Medizinalberufegesetz, MedBG]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die

gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36

Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und

psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36

Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen

festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen

(Art. 38 MedBG; BGr, 17. Juni 2014,2C_853/2013, E. 5.3). Gemäss

Art. 37 MedBG können die Kantone vorsehen, dass die Bewilligung zur

selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher,

zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich

aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ

hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. Das

am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesundheitsgesetz des Kantons Zürich

vom 2. April 2007 (GesG) sieht lediglich eine zeitliche Einschränkung der

Berufsausübungsbewilligungen vor (vgl. § 4 Abs. 3 GesG).

2.2 Art. 40

lit. a MedBG verpflichtet Personen, die einen universitären Medizinalberuf

selbständig ausüben, zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Gemäss

Art. 43 Abs. 1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung der

Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen

zu diesem Gesetz als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung, einen Verweis, eine

Busse bis zu Fr. 20'000.-, ein Verbot der privatwirtschaftlichen

Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot) oder ein

definitives Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung für das ganze oder

einen Teil des Tätigkeitsspektrums anordnen.

Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre,

nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten hat

(Art. 46 Abs. 1 MedBG). Diese Frist wird durch jede Untersuchungs-

oder Prozesshandlung über den beanstandeten Vorfall unterbrochen, welche die

Aufsichtsbehörde, eine Strafverfolgungsbehörde oder ein Gericht vornimmt

(Art. 46 Abs. 2 MedBG; relative Verjährung). Die absolute Verjährungsfrist

beträgt zehn Jahre (Art. 46 Abs. 3 MedBG).

2.3 Die

Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach

Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären

Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der

öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet

sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem

ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch

die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die

Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG

zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit BGr, 13. Januar 2015,

2C_504/2014, E. 3.4 f.). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann

also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren.

Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht (vgl. BGE 137 II

425 E. 7.2) ist zwischen und Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu

unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach

Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als

"Sicherungsentzug" bezeichnet wird (Jean-François Dumoulin in: Ariane

Ayer/Ueli Kieser/Tomas Poledna/Dominique Sprumont [Hrsg.],

Medizinalberufegesetz [MedBG], Kommentar, Basel 2009 [fortan:

Medizinalberufegesetz], Art. 38 N. 4). Mit den Disziplinarmassnahmen

nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der

selbständigen beruflichen Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt

auch für das disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach

Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG (z.B. BGr, 18. März 2015,

2C_523/2014, E. 2.2): Es kann nur ausgesprochen werden, wenn

Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige Ausführungsvorschriften

verletzt worden sind.

2.4 Seit dem

Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 per 1. Juli

2008 wird die Bewilligung zur selbständigen ärztlichen Berufsausübung

(generell) befristet erteilt (§ 4 Abs. 3 GesG). § 3 der

Verordnung vom 28. Mai 2008 über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

präzisiert, dass die Bewilligung jeweils für die Dauer von zehn Jahren gilt,

jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der

Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; danach wird sie jeweils für die Dauer

von längstens drei Jahren erteilt. Übergangsrechtlich statuiert § 62 GesG,

dass Bewilligungen, die gestützt auf bisheriges Recht erteilt wurden, in Kraft

bleiben. Sie sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes

an die gestützt auf § 4 Abs. 3 GesG festzulegenden Befristungen

anzupassen (vgl. VGr, 19. November 2009, VB.2009.00459, E. 2.2).

3.

3.1 Die

Vorinstanz kam unter Berufung auf das Bundesgerichtsurteil vom 16. Juni

2014 (2C_879/2013, E. 7.2.2) zum Schluss, dass ein Verbot, fremde Pferde

zu behandeln, nur als disziplinarische Massnahme hätte angeordnet werden können

und deshalb nicht – wie der Beschwerdegegner dies in seiner Verfügung vom

27. März 2013 getan habe – auf Art. 38 i. V. m.

Art. 37 MedBG, sondern auf Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG

hätte abgestützt werden müssen. Sie erachtete indes die Anordnung eines

dauernden Verbots eines Teils des tierärztlichen Tätigkeitsspektrums i. S. v. Art. 43 Abs. 1 lit. e

MedBG als strengste Disziplinarmassnahme angesichts der Sachlage nicht für

gerechtfertigt. So handle es sich zwar um eine gravierende, aber einmalige

Verletzung der Berufspflichten, die mittlerweile bereits über neun Jahre

zurückliege. Weitergehende Verfehlungen bei der Behandlung von Pferden lägen

nicht vor. Der Beschwerdegegner habe seit dem 1. Oktober 2007 von den

Vorfällen und dem Verdacht auf ein die Berufsplicht verletzendes Verhalten und

seit Februar 2011 von der Rechtskraft des Strafurteils Kenntnis gehabt, aber

erst im Juli 2013 einschränkende Massnahmen verfügt. Angesichts der Schwere des

Verschuldens, aber auch angesichts des Umgangs des Beschwerdeführers mit dem

gezeigten Fehlverhalten rechtfertige sich die Anordnung einer Busse in Höhe von

Fr. 2'000.-. Der Beschwerdegegner schloss sich dieser Auffassung in seiner

Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2017 an.

3.2 In seiner

Beschwerde vom 18. Mai 2017 monierte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz

habe mit dieser geänderten rechtlichen Begründung den Streitgegenstand

unzulässigerweise ausgeweitet. Im vorliegenden Verfahren sei es um die

(eingeschränkte) Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung als Tierarzt,

explizit beschränkt auf eine Kleintierpraxis, gegangen. Disziplinarische

Massnahmen hätten indessen nie Streitgegenstand gebildet. Sollte keine

unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands vorliegen, stelle die angeordnete

Disziplinarmassnahme eine nicht zulässige reformatio in peius dar. Sodann sei

eine Berufung auf den vom Bezirksgericht C festgestellten Sachverhalt

nicht zulässig. Schliesslich sei die angeordnete Disziplinarmassnahme weder im

öffentlichen Interesse, noch sei sie mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip

vereinbar. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer die

Verjährungseinrede.

3.3 Die

Vorfälle, deretwegen dem Beschwerdeführer eine Disziplinarstrafe auferlegt

wurde, hatten sich aktenkundigerweise am 1. Oktober 2007 ereignet.

Folglich trat die absolute Verjährung der disziplinarischen Verfolgung ab

1. Oktober 2017 ein (Art. 46 Abs. 3 und 4 MedBG), da die

strafrechtliche Verjährungsfrist ebenfalls zehn Jahre beträgt (Art. 333

Abs. 1 i. V. m. Art. 97

Abs. 1 lit. c des schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB] und

Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG) und die absolute Verjährungsfrist

nicht unterbrochen werden kann.

Nachdem es sich bei der Verjährungseinrede um ein zulässiges

neues rechtliches Vorbringen handelt und diese auch erst im Verfahren vor

Verwaltungsgericht erhoben werden kann, ist die Beschwerde in diesem Punkt

gutzuheissen und Disp.-Ziff. I des angefochtenen Rekursentscheids bzw. die

dem Beschwerdeführer auferlegte Busse von Fr. 2'000.- aufzuheben. Ob es

sich hierbei um eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstands oder eine

unzulässige reformatio in peius gehandelt hätte, braucht daher nicht mehr

geprüft zu werden.

3.4 Die

Gutheissung zufolge Verjährung und Aufhebung von Disp.-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 31. März 2017 führt nicht automatisch dazu, dass

Disp.-Ziff. II.a der Verfügung des VETA vom 17. Juli 2013 vom

Verwaltungsgericht zu bestätigen wäre. § 63 Abs. 1 VRG räumt dem

Verwaltungsgericht zwar das Recht ein, bei Aufhebung der angefochtenen

Anordnung selber einen neuen Entscheid zu treffen. Dabei ist das

Verwaltungsgericht jedoch an die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers gebunden

und darf die aufgehobene Anordnung nicht zu seinem Nachteil abändern (§ 63

Abs. 2 VRG; Verbot der reformatio in melius vel in peius).

Der Beschwerdeführer beantragt ausdrücklich die ersatzlose

Aufhebung von Disp.-Ziff. II.a der Verfügung des VETA vom 17. Juli

2013. Wie die Vorinstanz zutreffend und unangefochten festhielt, hätte dem

Beschwerdeführer ein Verbot, fremde Pferde zu behandeln, nicht im Rahmen eines

Entzugsverfahrens gemäss Art. 38 MedBG, sondern nur als disziplinarische

Massnahme gestützt auf Art. 43 Abs. 1 lit. e MedBG auferlegt

werden können. Ein definitives Verbot der selbständigen Berufsausübung für das

ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums nach Art. 43 Abs. 1

lit. e MedBG ist nach einhelliger Meinung die strengste

Disziplinarmassnahme, während eine Busse (Art. 43 Abs. 1 lit. c

MedBG) eine mildere Massnahme im "Mittelfeld" der disziplinarischen

Massnahmen darstellt (vgl. Tomas Poledna, Medizinalberufegesetz, Art. 43

N. 23 und 30; VGr, 26. April 2017, VB.2016.00367, E. 2.4.3).

Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus der Gesetzessystematik.

Die Bestätigung von Disp.-Ziff. II.a der Verfügung

des VETA vom 17. Juli 2013 – richti­gerweise abgestützt auf Art. 43

Abs. 1 lit. e MedBG – käme demzufolge einer nach § 63

Abs. 2 VRG unzulässigen reformatio in peius der mit Rekursentscheid

verhängten Busse gleich, weshalb Disp.-Ziff. II.a der Verfügung des VETA

vom 17. Juli 2013 nur schon aus diesem Grund aufzuheben und die Beschwerde

auch in diesem Punkt gutzuheissen ist.

4.

4.1 In Ziffer

2 seines Rechtsbegehrens verlangt der Beschwerdeführer eine bereinigte und dem

MedBG entsprechende Bewilligung, ohne diesen Antrag in der Beschwerde

allerdings weiter auszuführen. Der Beschwerdegegner vertritt in seiner

Beschwerdeantwort die Auffassung, dem Begehren könne nicht vollumfänglich

entsprochen werden. Denn eine Berufsausübungsbewilligung könne nur bis zum

Alter von 70 Jahren, also bis zum 21. August 2023 erteilt werden. Sodann

setze die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung voraus, dass dem VETA der

Praxisstandort gemeldet sei, was derzeit unklar sei. Schliesslich enthalte eine

Berufsausübungsbewilligung nach MedBG keine Bewilligung zur Führung einer

Privatapotheke. Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom

16. August 2017 entgegen, die Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung

bilde nicht mehr Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, und die

aufgeworfenen Fragen seien zum jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens nicht mehr zu

hören. Der Beschwerdeführer habe lediglich die Einschränkung der

Berufsausübungsbewilligung, nicht aber deren Befristung oder die Bewilligung zur

Führung einer tierärztlichen Privatapotheke angefochten. Die ursprüngliche

Verfügung des Beschwerdegegners sei daher insoweit in Rechtskraft erwachsen,

als ihm darin die befristete Berufsausübungsbewilligung sowie die Bewilligung

zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke erteilt worden seien.

4.2 Wie die

Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, wurde mit Disp.-Ziff. I der Verfügung

des VETA vom 17. Juli 2013 die vorbestehende, unbefristete

Berufsausübungsbewilligung in eine auf 10 Jahre umgewandelt (vgl. auch

E. 2.4). Mit seinem Rekurs vom 9. August 2013 focht der

Beschwerdeführer Disp.-Ziff. II.a (betreffend die

Bewilligungseinschränkungen) sowie Disp.-Ziff. VII (Kostenauflage) an und

verlangte zusätzlich, der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seine Verurteilung

durch das Bezirksgericht C in der Bewilligungsbegründung nicht mehr zu

erwähnen. An diesen Anträgen hielt der Beschwerdeführer teilweise auch in

seiner Stellungnahme vom 7. November 2016 fest (vgl. oben Sachverhalt

II.). Im Übrigen wurde die Verfügung des VETA vom 17. Juli 2013 nicht

angefochten und erwuchs daher in (Teil-)Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte die

Vertreterin des Beschwerdeführers dem VETA mit, dass der Beschwerdeführer seine

selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben und die Praxisräumlichkeiten in D

verkauft habe. Demzufolge ziehe der Beschwerdeführer sein Gesuch vom

3. Juni 2013 vollständig zurück. Die vom VETA erteilte Bewilligung werde

deshalb vollumfänglich, d. h.

auch in Bezug auf die nicht angefochtene Bewilligungserteilung in

Disp.-Ziff. I der Verfügung, gegenstandslos. Das VETA nahm mit Verfügung

vom 15. Januar 2014 vom Verzicht auf die Berufsausübungs- und die

Detailhandelsbewilligung Kenntnis, änderte den Bewilligungsstatus des

Beschwerdeführers im Medizinalberuferegister auf "abgemeldet" und die

Berechtigung zur Selbstdispensation sowie zum Bezug von Betäubungsmitteln auf

"keine". Weiter machte es den Beschwerdeführer erwägungsweise darauf

aufmerksam, dass angesichts der Praxisaufgabe eine Reaktivierung seiner Berufsausübungsbewilligung

von einer vorherigen Prüfung des beruflichen und persönlichen Leumunds i. S. v. Art. 36 MedBG abhängig gemacht

werde. Diese Verfügung erwuchs ungehindert in Rechtskraft.

Die Vorinstanz trat auf den Rekurs ein, weil sie auch nach

Aufgabe der selbständigen Tätigkeit als Tierarzt im Kanton Zürich und Verzicht

auf die Berufsausübungsbewilligung ein schützenswertes Interesse des

Beschwerdeführers an der Aufhebung der Anordnung in Disp.-Ziff. II.a der

Verfügung des VETA bejahte, zumal ein Verbot im Medizinalberuferegister

eingetragen werden müsste und den Beschwerdeführer in seinem beruflichen

Fortkommen und in seinem Ansehen beeinträchtigen könnte.

4.3 Ein

nachträglicher Verzicht auf die Berufsausübungsbewilligung und/oder die

Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen Privatapotheke ist zwar gesetzlich

nicht geregelt, aber möglich (vgl. Art. 7 Abs. 1 lit. c der

Verordnung über das Register der universitären Medizinalberufe [SR 811.117.3];

Mario M. Marti/Philipp Straub, in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna [Hrsg.],

Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007, S. 242; Regina E. Aebi-Müller/Walter

Fellmann/Thomas Gächter/Bernhard Rütsche/Brigitte Tag, Arztrecht, Bern 2016,

§ 11 Rz. 37). Indem das Bewilligungsverfahren durch ein Gesuch von

interessierten Privaten eingeleitet wird, folgt es der Dispositionsmaxime. Mit

der Bewilligung nimmt der Adressat überwiegend private Interessen wahr, weil

sie ihm eine nicht für jedermann zugängliche und polizeilich geschützte

wirtschaftliche Tätigkeit ermöglicht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix

Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

Rz. 2654). Wurde eine Bewilligung erteilt, besteht daran kein derart

grosses öffentliches Interesse, dass der Berechtigte in einem späteren

Zeitpunkt darauf nicht verzichten könnte. Durch den Verzicht wird es dem

Adressaten möglich, sich von der durch das Bewilligungsverhältnis entstandenen

Beziehungsnähe zum Staat und den damit einhergehenden Rechten und Pflichten

wieder zu distanzieren (VGr SG, 14. Februar 2012, B 2011/134,

E. 2.2.2 m. w. H.).

Ebenso wenig wie der Verzicht ist die Reaktivierung einer

Berufsausübungs- oder einer Bewilligung zur Führung einer tierärztlichen

Privatapotheke (nach einem freiwilligen Verzicht) gesetzlich geregelt. Doch

muss auch hier für die Einleitung eines Verfahrens die Dispositionsmaxime

gelten, d. h. es

bedarf eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Reaktivierung seiner

Bewilligungen an den Beschwerdegegner. Ein solches Gesuch ist vorliegend

indessen nicht aktenkundig. Sofern der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um

Reaktivierung seiner Berufsausübungsbewilligung und seiner Bewilligung zur

Führung einer tierärztlichen Privatapotheke, auf die beide er freiwillig

verzichtet hat, ersucht, ist daher mangels vorinstanzlicher Entscheide auf die

Beschwerde insoweit nicht einzutreten.

5.

5.1 Nach dem Gesagten

ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und Disp.-Ziff. I

des angefochtenen Rekursentscheids bzw. die dem Beschwerdeführer auferlegte

Busse von Fr. 2'000.- sowie auch Disp.-Ziff. II.a der Verfügung des

VETA vom 17. Juli 2013 sind aufzuheben (vorn

E. 3.3, E. 3.4 und E. 4.3).

5.2 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die Verfahrensbeteiligten die Kosten in der

Regel nach ihrem Unterliegen. Nachdem der Beschwerdeführer im Hauptpunkt

obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

einem Viertel dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens (Fr. 500.-)

sind der Vorinstanz aufzuerlegen, welche nach rund dreijähriger Verfahrensdauer

eine Disziplinarmassnahme verfügte, die lediglich sechs Monate später absolut

verjährte.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Kostenauflage des

Beschwerdegegners für die Erneuerung bzw. Anpassung der Bewilligungen richtet,

erweist sie sich angesichts von § 29 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 28. Mai 2008 über die universitären Medizinalberufe (MedBV)

unbegründet.

5.3 Der

Beschwerdegegner ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

auszurichten. Als angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 2'500.-

(zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten

wird.

Disp.-Ziff. I der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich vom 31. März 2017 bzw. die dem Beschwerdeführer auferlegte Busse

von Fr. 2'000.- sowie auch Disp.-Ziff. II.a der Verfügung des VETA

vom 17. Juli 2013 werden aufgehoben.

In Abänderung von Disp.-Ziff. II der Verfügung der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 31. März 2017 werden die

Kosten des Rekursverfahrens der Vorinstanz auferlegt.

Disp.-Ziff. III der Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons

Zürich vom 31. März 2017 wird aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer zu einem

Viertel und dem Beschwerdegegner zu drei Vierteln auferlegt.

4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem

Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- (zuzüglich 8% MWST [Fr.

200.-]) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …