Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00323

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00323

17. August 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19136)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der Gemeinderat Horgen verzichtete mit Beschluss vom

11. August 2014 auf Schutz-

massnahmen am Fabrikgebäude D, Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Horgen und entliess die Baute aus

dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler

Bedeutung.

Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) am 22. September

2014 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie

äusserlich integral und im Innern in geeignetem Umfang unter Schutz zu stellen

und zwar unter Beizug eines geeigneten, unabhängigen Fachgutachtens sowie eines

Augenscheins.

Auf den gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung Horgen

über die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans "D" vom 11. Dezember

2014 erhobenen Rekurs des ZVH trat das Baurekursgericht mangels Vorliegen einer

Genehmigungsverfügung der Baudirektion am 17. Februar 2015 nicht ein. Nach

dessen Ergehen am 16. November 2015 erhob der ZVH erneut Rekurs und

beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen.

Am 11. April 2016 führte das Baurekursgericht einen

Augenschein durch und beauftragte am 15. Juli 2016 die Kantonale

Denkmalpflegekommission (KDK) mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit

Entscheid vom 4. April 2017 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren

und wies sie ab. Die Kosten von insgesamt Fr. 23'861.30 auferlegte es im

Umfang von Fr. 18'861.30 dem Zürcher Heimatschutz und nahm sie im Umfang

von Fr. 5'000.- auf die Staatskasse.

Erwägungen

II.

Der ZVH erhob dagegen am 22. Mai 2017 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht, soweit ihm darin die Kosten des Gutachtens der KDK von

Fr. 5'081.30 auferlegt worden sind, und beantragte, diese auf die

Staatskasse zu nehmen, eventuell dem Gemeinderat von Horgen aufzuerlegen.

Ferner verlangte er eine Parteientschädigung.

Das Baurekursgericht schloss am 31. Mai 2017 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2017 teilte

die Baudirektion des Kantons Zürich mit, auf Antragsstellung zu verzichten,

ebenso die B AG mit Eingabe vom 28. Juni 2017. Der Gemeinderat Horgen

und die Politische Gemeinde Horgen beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom

27.

Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit damit im

Eventualstandpunkt verlangt werde, ihr die Kosten aufzuerlegen. Sodann

beantragten sie eine Parteientschädigung. Dazu äusserte sich der ZVH mit Replik

vom 10. Juli 2017. Am 13. Juli 2017 reichte die B AG eine

weitere Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Kostenbeschwerde zuständig (§ 41 und § 43

Abs. 3 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Angesichts des Streitwerts

von Fr. 5'081.30 fällt die Behandlung in

die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Die

Auflage der Verfahrenskosten, wozu auch die Kosten für das gerichtlich

angeordnete Gutachten gehören, erfolgt im Rekursverfahren gemäss § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am Verfahren Beteiligten in der Regel

entsprechend ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise werden sie nach dem

Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Möglich

ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien

und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei der Verteilung der

Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum

zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 41 und 43).

2.2

Das

Baurekursgericht hat bei der Kostenauflage den Umstand berücksichtigt, dass die

unterliegende Partei Verbandsbeschwerde geführt hat und entsprechend die

Gerichtsgebührim Umfang von Fr. 5'000.- reduziert und auf die Staatskasse

genommen. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 5'081.30 hat es separat

angeführt und wie auch die Zustellkosten von Fr. 780.- vollständig der

Beschwerdeführerin auferlegt. In seinen Erwägungen zum Kostenpunkt führte es

unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, die Schwelle,

um das Verbandsbeschwerderecht nicht übermässig zu erschweren, liege bei

Fr. 12'000.- zuzüglich Zustellkosten. Es erwog weiter, angesichts der

Vereinigung von zwei Rekursverfahren rechtfertige es sich vorliegend, diese Schwelle

auf Fr. 13'000.- zu erhöhen (E. 22.2). Sodann verpflichtete sie die

Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-

an die mitbeteiligte Eigentümerin.

2.3

Das

Verwaltungsgericht hat im von der Vorinstanz zitierten Entscheid festgehalten, bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.- habe sich

für den Beschwerdeführer unter Hinzurechnung der Zustellkosten von

Fr. 150.- sowie der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- im

Rekursverfahren ein Kostenrisiko von Fr. 18'150.- verwirklicht (VGr, 14. Juli 2016, VB.2015.00362, E. 5.5). Unter

Hinweis auf den Leitentscheid VB.2011.00624, E. 5.7.5 ff. vom

30.

Mai 2012, wo der Betrag von

Fr. 17'200.- als zu hoch taxiert wurde, reduzierte es die Gerichtsgebühr

für das Rekursverfahren auf Fr. 12'000.-, sodass sich Gerichtskosten von

insgesamt Fr. 12'150.- ergaben. Die Parteientschädigung beliess es

unverändert bei Fr. 2'000.-.

2.4

Indem

vorliegend die Gerichtsgebühr zwar nur im Umfang von Fr. 13'000.- dem

Beschwerdegegner auferlegt wurde, die Kosten für das Gutachten der KDK von

Fr. 5'081.30 und die Zustellkosten von Fr. 780.- indessen bei der

Beschwerdeführerin belassen wurden, belaufen sich die ihr auferlegten Kosten

für das Rekursverfahren auf insgesamt Fr. 18'861.30. Da sie darüber hinaus

zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte im Umfang von

Fr. 3'000.- verpflichtet wurde, hat sich für sie ein finanzielles Prozessrisiko

von insgesamt Fr. 21'861.30 verwirklicht. Diese Summe erweist sich mit

Blick auf die zitierte Rechtsprechung insgesamt als zu hoch.

2.5

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die

vorinstanzliche Kostenverteilung ist durch das Verwaltungsgericht zu

korrigieren (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). Die beantragte Reduktion um den

Betrag der Gutachtenskosten von Fr. 5'081.30 erscheint als angemessen. Disp.-Ziff. III des angefochtenen

Entscheids ist in diesem Sinn neu zu fassen, sodass sich für das

Rekursverfahren eine Kostenauflage für den Beschwerdegegner von insgesamt

Fr. 13'780.- ergibt. Die

Parteientschädigung bleibt unverändert bei Fr. 3'000.-.

3.

Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind

grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ist

massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil der

Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag

(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Vorliegend bewirkt die

Beschwerdeführerin zwar eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren

Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerschaft

oder der Mitbeteiligten erfolgt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des

vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf

Parteientschädigung, zumal für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand

im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG angefallen ist. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens steht sodann auch dem Gemeinderat Horgen und der Politischen

Gemeinde Horgen keine Parteientschädigung zu.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von

Disp.-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. April

2017.

werden zusätzlich die Barauslagen von

Fr. 5'081.30 auf die Staatskasse genommen und die vom Beschwerdeführer zu

tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 13'780.- reduziert.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.- Zustellkosten,

Fr. 640.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …