VB.2017.00323
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00323
17. August 2017Deutsch7 min
(URT.2017.19136)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00323
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Gemeinderat Horgen,
2. Politische Gemeinde Horgen,
beide vertreten durch RA A,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
und
B AG, vertreten durch RA C,
Mitbeteiligte,
betreffend Entlassung
aus dem kommunalen Inventar,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat Horgen verzichtete mit Beschluss vom
11. August 2014 auf Schutz-
massnahmen am Fabrikgebäude D, Assek.-Nr. 01 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Horgen und entliess die Baute aus
dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler
Bedeutung.
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz (ZVH) am 22. September
2014 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte dessen Aufhebung sowie
äusserlich integral und im Innern in geeignetem Umfang unter Schutz zu stellen
und zwar unter Beizug eines geeigneten, unabhängigen Fachgutachtens sowie eines
Augenscheins.
Auf den gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung Horgen
über die Teilrevision des privaten Gestaltungsplans "D" vom 11. Dezember
2014 erhobenen Rekurs des ZVH trat das Baurekursgericht mangels Vorliegen einer
Genehmigungsverfügung der Baudirektion am 17. Februar 2015 nicht ein. Nach
dessen Ergehen am 16. November 2015 erhob der ZVH erneut Rekurs und
beantragte die Aufhebung der beiden Verfügungen.
Am 11. April 2016 führte das Baurekursgericht einen
Augenschein durch und beauftragte am 15. Juli 2016 die Kantonale
Denkmalpflegekommission (KDK) mit der Erstellung eines Gutachtens. Mit
Entscheid vom 4. April 2017 vereinigte das Baurekursgericht die Verfahren
und wies sie ab. Die Kosten von insgesamt Fr. 23'861.30 auferlegte es im
Umfang von Fr. 18'861.30 dem Zürcher Heimatschutz und nahm sie im Umfang
von Fr. 5'000.- auf die Staatskasse.
Erwägungen
II.
Der ZVH erhob dagegen am 22. Mai 2017 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht, soweit ihm darin die Kosten des Gutachtens der KDK von
Fr. 5'081.30 auferlegt worden sind, und beantragte, diese auf die
Staatskasse zu nehmen, eventuell dem Gemeinderat von Horgen aufzuerlegen.
Ferner verlangte er eine Parteientschädigung.
Das Baurekursgericht schloss am 31. Mai 2017 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Am 22. Juni 2017 teilte
die Baudirektion des Kantons Zürich mit, auf Antragsstellung zu verzichten,
ebenso die B AG mit Eingabe vom 28. Juni 2017. Der Gemeinderat Horgen
und die Politische Gemeinde Horgen beantragten in ihrer Beschwerdeantwort vom
27.
Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit damit im
Eventualstandpunkt verlangt werde, ihr die Kosten aufzuerlegen. Sodann
beantragten sie eine Parteientschädigung. Dazu äusserte sich der ZVH mit Replik
vom 10. Juli 2017. Am 13. Juli 2017 reichte die B AG eine
weitere Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Kostenbeschwerde zuständig (§ 41 und § 43
Abs. 3 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Angesichts des Streitwerts
von Fr. 5'081.30 fällt die Behandlung in
die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Die
Auflage der Verfahrenskosten, wozu auch die Kosten für das gerichtlich
angeordnete Gutachten gehören, erfolgt im Rekursverfahren gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG bei mehreren am Verfahren Beteiligten in der Regel
entsprechend ihrem Unterliegen. Ausnahmsweise werden sie nach dem
Verursacherprinzip auferlegt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Möglich
ist sodann die Kostenauferlegung ohne Anknüpfung an die gesetzlichen Kriterien
und unter Berücksichtigung von Billigkeitserwägungen. Bei der Verteilung der
Verfahrenskosten steht der Entscheidinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum
zu (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 41 und 43).
2.2
Das
Baurekursgericht hat bei der Kostenauflage den Umstand berücksichtigt, dass die
unterliegende Partei Verbandsbeschwerde geführt hat und entsprechend die
Gerichtsgebührim Umfang von Fr. 5'000.- reduziert und auf die Staatskasse
genommen. Die Kosten für das Gutachten von Fr. 5'081.30 hat es separat
angeführt und wie auch die Zustellkosten von Fr. 780.- vollständig der
Beschwerdeführerin auferlegt. In seinen Erwägungen zum Kostenpunkt führte es
unter Hinweis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung aus, die Schwelle,
um das Verbandsbeschwerderecht nicht übermässig zu erschweren, liege bei
Fr. 12'000.- zuzüglich Zustellkosten. Es erwog weiter, angesichts der
Vereinigung von zwei Rekursverfahren rechtfertige es sich vorliegend, diese Schwelle
auf Fr. 13'000.- zu erhöhen (E. 22.2). Sodann verpflichtete sie die
Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 3'000.-
an die mitbeteiligte Eigentümerin.
2.3
Das
Verwaltungsgericht hat im von der Vorinstanz zitierten Entscheid festgehalten, bei einer Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.- habe sich
für den Beschwerdeführer unter Hinzurechnung der Zustellkosten von
Fr. 150.- sowie der Parteientschädigung von Fr. 2'000.- im
Rekursverfahren ein Kostenrisiko von Fr. 18'150.- verwirklicht (VGr, 14. Juli 2016, VB.2015.00362, E. 5.5). Unter
Hinweis auf den Leitentscheid VB.2011.00624, E. 5.7.5 ff. vom
30.
Mai 2012, wo der Betrag von
Fr. 17'200.- als zu hoch taxiert wurde, reduzierte es die Gerichtsgebühr
für das Rekursverfahren auf Fr. 12'000.-, sodass sich Gerichtskosten von
insgesamt Fr. 12'150.- ergaben. Die Parteientschädigung beliess es
unverändert bei Fr. 2'000.-.
2.4
Indem
vorliegend die Gerichtsgebühr zwar nur im Umfang von Fr. 13'000.- dem
Beschwerdegegner auferlegt wurde, die Kosten für das Gutachten der KDK von
Fr. 5'081.30 und die Zustellkosten von Fr. 780.- indessen bei der
Beschwerdeführerin belassen wurden, belaufen sich die ihr auferlegten Kosten
für das Rekursverfahren auf insgesamt Fr. 18'861.30. Da sie darüber hinaus
zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Mitbeteiligte im Umfang von
Fr. 3'000.- verpflichtet wurde, hat sich für sie ein finanzielles Prozessrisiko
von insgesamt Fr. 21'861.30 verwirklicht. Diese Summe erweist sich mit
Blick auf die zitierte Rechtsprechung insgesamt als zu hoch.
2.5
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die
vorinstanzliche Kostenverteilung ist durch das Verwaltungsgericht zu
korrigieren (vgl. § 63 Abs. 1 VRG). Die beantragte Reduktion um den
Betrag der Gutachtenskosten von Fr. 5'081.30 erscheint als angemessen. Disp.-Ziff. III des angefochtenen
Entscheids ist in diesem Sinn neu zu fassen, sodass sich für das
Rekursverfahren eine Kostenauflage für den Beschwerdegegner von insgesamt
Fr. 13'780.- ergibt. Die
Parteientschädigung bleibt unverändert bei Fr. 3'000.-.
3.
Die Gerichtskosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind
grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Für das Obsiegen im Rechtsmittelverfahren ist
massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei zum Nachteil der
Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag
(Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 51). Vorliegend bewirkt die
Beschwerdeführerin zwar eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu ihren
Gunsten. Da diese Änderung jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerschaft
oder der Mitbeteiligten erfolgt, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten des
vorliegenden Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso entfällt ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Parteientschädigung, zumal für die Beschwerdeerhebung kein besonderer Aufwand
im Sinn von § 17 Abs. 2 VRG angefallen ist. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens steht sodann auch dem Gemeinderat Horgen und der Politischen
Gemeinde Horgen keine Parteientschädigung zu.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. In Abänderung von
Disp.-Ziff. III des Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. April
2017.
werden zusätzlich die Barauslagen von
Fr. 5'081.30 auf die Staatskasse genommen und die vom Beschwerdeführer zu
tragenden Verfahrenskosten auf Fr. 13'780.- reduziert.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.- Zustellkosten,
Fr. 640.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …