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Entscheid

VB.2017.00324

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00324

16. November 2017Deutsch23 min

(URT.2017.19372)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 22. April 2016 erteilte die

Baukommission Rüschlikon der A AG unter Nebenbestimmungen die

Baubewilligung (im Sinn einer Projektergänzung) für neun beleuchtete

Einzellogos für Eigenwerbung, welche bereits am Werkstattgebäude auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 01 in Rüschlikon angebracht wurden. Gleichzeitig

eröffnete sie die Verfügungen der Kantonspolizei Zürich und des Bundesamtes für

Strassen ASTRA vom 24. Mai 2016 bzw. 20. Mai 2016.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte die A AG am 11. Juli 2016 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies ihr Rechtsmittel mit

Entscheid vom 4. April 2017 ab.

III.

Am 22. Mai 2017 führte die A AG Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. April 2017

sei vollständig aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 212 des erstinstanzlichen

Bauentscheids vom 22. April 2016 wie folgt anzupassen:

Die

Beleuchtung der Reklameanlagen ist mit einem Timer auf die Zeiten 0600 bis

maximal 2200 Uhr zu beschränken. Von 2200 Uhr bis 0600 Uhr ist keine

Beleuchtung dieser Reklameanlagen zulässig. Von dieser Regelung ausgenommen ist

die Reklameanlage Pos. 10 Logo "Z-..." an der Nordfassade gemäss

Übersicht und Detailbeschrieb der Werbeelemente vom 14.04.2016, welche bis 2400 Uhr

beleuchtet werden darf. Die genannte Zeitregelung (0600 Uhr bis 2200 Uhr)

gilt auch für die Beleuchtung der Ausstellungsräume und Ausstellungsflächen im

Innen- und Aussenraum. Im Innenraum ist eine reduzierte resp. abgesenkte

Beleuchtung zwischen 2200 Uhr und 0600 Uhr grundsätzlich denkbar, soweit

keine unnötigen und störenden Licht­emissionen entstehen (Pkt. 123 der

Erwägungen).

2.

Eventualiter

sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. April 2017 vollständig

aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 212 des erstinstanzlichen Bauentscheids vom

22.

April 2016 wie folgt anzupassen:

Die

Beleuchtung der Reklameanlagen ist mit einem Timer auf die Zeiten 0600 bis

maximal 2200 Uhr zu beschränken. Von 2200 Uhr bis 0600 Uhr ist keine

Beleuchtung dieser Reklameanlagen zulässig. Von dieser Regelung ausgenommen ist

die Reklameanlage Pos. 10 Logo "Z-..." an der Nordfassade gemäss

Übersicht und Detailbeschrieb der Werbeelemente vom 14.04.2016, welche bis 2300

Uhr beleuchtet werden darf. Die genannte Zeitregelung (0600 Uhr bis 2200 Uhr)

gilt auch für die Beleuchtung der Ausstellungsräume und Ausstellungsflächen im

Innen- und Aussenraum. Im Innenraum ist eine reduzierte resp. abgesenkte

Beleuchtung zwischen 2200 Uhr und 0600 Uhr grundsätzlich denkbar, soweit

keine unnötigen und störenden Licht­emissionen entstehen (Pkt. 123 der

Erwägungen).

3.

Subeventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. April

2017.

aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher

Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

In prozessualer Hinsicht

beantragte die A AG die Durchführung eines Augenscheins. Mit

Vernehmlassung vom 6. Juni 2017 beantragte das Baurekursgericht die

Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Rüschlikon beantragte am

27.

Juni 2017, die Beschwerde sowie den Antrag betreffend Augenschein

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten der A AG

abzuweisen. Die A AG reichte am 14. Juli 2017 ihre Replik ein. Mit

Schreiben vom 20. Juli 2017 verzichtete die Baukommission Rüschlikon auf

eine Stellungnahme hierzu.

Die Kammer erwägt:

1.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die

Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdeführerin

moniert, das Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins gebe die tatsächliche

Beleuchtungssituation durch die Leuchtreklamen der Beschwerdeführerin nicht

korrekt wieder; so seien die Fotografien mit extrem langer Beleuchtungszeit

aufgenommen worden, weshalb die Lichtquellen viel greller erschienen, als sie

es in Wirklichkeit seien. Ein Augenschein dient der Feststellung des entscheidrelevanten

Sachverhalts und erübrigt sich, wenn sich dieser aus den Akten hinreichend

ergibt. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur dann geboten, wenn

die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien

vermöchten durch ihre Darlegungen vor Ort Wesentliches zur Erhellung der

sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 =

BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014,

§ 7 N. 79). Im Beschwerdeverfahren können zudem auch die

Augenscheinfeststellungen der Vorinstanz berücksichtigt werden (RB 1981

Nr. 2). Im vorliegenden Fall hat das Baurekursgericht am 1. Dezember

2016.

um 19.00 Uhr einen Augenschein durchgeführt. Das Protokoll dieses

Augenscheins, einschliesslich der dort aufgenommenen Fotografien, liegen dem

Verwaltungsgericht vor. Hieraus sowie der Gesamtheit der übrigen Akten ergibt

sich der Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit. Ausserdem ist es

gerichtsnotorisch, dass die Helligkeit bzw. die Leuchtstärke von Lichtquellen

durch Fotografien nie exakt abgebildet werden kann und stark von äusseren

Faktoren wie der Beleuchtungsdauer abhängig ist. Wie noch zu zeigen sein wird,

ist die exakte Helligkeit der Leuchtreklamen für den Ausgang des Verfahrens

jedoch ohnehin nicht entscheidend, weshalb auf einen verwaltungsgerichtlichen

Augenschein verzichtet werden kann.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des in der Gewerbezone G2 liegenden

Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Rüschlikon. Sie hat

darauf vor Kurzem ein Werkstattgebäude erstellt, welches auch als Ausstellungs-

und Verkaufsraum für Autos dient. Westlich des Baugrundstücks befindet sich die

Autobahn A3, welche parallel zur westlichen Grundstücksgrenze verläuft. Entlang

der nördlichen Grundstücksgrenze verläuft die E-Strasse. Diese führt über eine

Autobahnbrücke und ist nachts mittels Strassenlaternen beleuchtet, wobei diese

sonntags bis donnerstags ab 01.00 Uhr abgestellt sind. Auf der

gegenüberliegenden Seite der A3 und damit westlich der Bauparzelle befindet

liegt eine Wohnzone W2. Im Nordwesten des Grundstücks (südlich durch die E-Strasse

und östlich durch die A3 begrenzt) befindet sich ein Wald. Die Distanz zwischen

der streitgegenständlichen Eigenreklame an der Nordfassade und der südöstlichen

Grenze des Waldes beträgt (Luftlinie) rund 95 m (Werkzeug "Distanz

messen" des GIS-Browsers des Kantons Zürich, http://maps.zh.ch/). Nördlich

– von der Bauparzelle durch die E-Strasse getrennt – befindet sich ein von

einer Wiese umgebenes Seewasserwerk, welches in einer Zone für öffentliche

Bauten liegt.

2.2

Die

Beschwerdeführerin hat am hier interessierenden Werkstattgebäude mehrere

Eigenwerbungen angebracht. Die lokale Baubehörde beschloss die Beleuchtung

aller am Baugrundstück angebrachten Reklameanlagen mit einem Timer von 06.00

Uhr bis maximal 22.00 Uhr zu beschränken. Von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr

sei keine Beleuchtung der Anlagen zulässig. Das Baurekursgericht erachtete

diese Nebenbestimmung als rechtmässig. Streitgegenstand vor Verwaltungsgericht

bildet einzig noch die an der Nordfassade dieser Liegenschaft befestigte,

leuchtende Eigenwerbung in der Form des Logos der Marke Z ("Z-...",

4'100 mm x 1'417 mm). Die vor der Vorinstanz noch strittige

Abschaltung der Beleuchtung der sich an der Westfassade befindenden

Reklameanlagen wurde vor Verwaltungsgericht demgegenüber nicht mehr angefochten

und ist damit rechtskräftig geworden.

3.

3.1

Künstliches

Licht besteht aus elektromagnetischen Strahlen und gehört daher zu den

Einwirkungen gemäss Art. 7 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG), die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen, am

Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden (Art. 7 Abs. 2

USG). Im Sinn der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden

könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 Abs. 2 USG). Demgemäss sind

u. a. Strahlen durch

Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 2 USG;

Emissionsbegrenzungen), und zwar unabhängig von der bestehenden

Umweltbelastung, so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip).

Schutzmassnahmen nach Art. 12 Abs. 2 USG sind daher nicht erst zu

ergreifen, wenn die Umweltbelastung schädlich oder lästig wird, sondern es

müssen gestützt auf das Vorsorgeprinzip auch unnötige Emissionen vermieden

werden (BGE 126 II 366 E. 2b mit Hinweisen).

Unbestritten ist, dass die zu beurteilende Eigenreklame keine

übermässigen Immissionen verursacht und damit einzig die Anwendung des

Vorsorgeprinzips infrage kommt. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen jedoch

ein, es liege ein umweltrechtlicher Bagatellfall vor.

3.2

Zwar

anerkennen Lehre und Rechtsprechung einen sogenannten Bagatellbereich, in

welchem auch gestützt auf das Vorsorgeprinzip keine Massnahmen zu treffen sind,

da die Emissionen so geringfügig sind, dass sich besondere Massnahmen der

Vorsorge in der Regel nicht rechtfertigen (BGr, 28. September 2010,

1C_216/2010, E. 5, auch zum Folgenden; BGE 124 II 219 E. 8b mit

Hinweisen; VGr, 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht

publiziert]). Ein solcher Bagatellfall ist jedoch nicht leichthin anzunehmen

(VGr, 23. November 2011, VB.2011.00344, E. 3.6). Die Grenze zwischen

dem Bagatell- und dem reinen Vorsorgebereich ist im Zweifelsfall eher tief

anzusetzen. Ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall ist somit bei

Immissionsquellen gegeben, die im Vergleich zu den ohnehin vorhandenen

Immissionen nur äusserst unbedeutende Immissionen produzieren (BGr, 28. September

2010,1C_216/2010, E. 5). Das Verwaltungsgericht hat als Beispiele von

Immissionen, denen aufgrund ihrer Geringfügigkeit ein rechtserhebliches

Störpotenzial in aller Regel abzusprechen ist, Lärm oder Luftverunreinigung

durch einzelne Kehrichtcontainer oder Stallungen für Kleintiere mit geringem

Emissionspotenzial genannt (VGr, 23. November 2011, VB.2011.00344,

E. 3.6). Ebenso hat es in einem Fall, bei dem

zwei traditionelle 60-Watt-Glühbirnen entsprechende Lampen die ganze Nacht

leuchteten, auf einen umweltrechtlichen Bagatellfall erkannt (VGr,

27.

Januar 2010, VB.2009.00505, E. 5 = BEZ 2010 Nr. 33).

Die vorliegend zu

beurteilende Leuchtreklame ist mit dem zuletzt genannten Fall jedoch nicht

vergleichbar. Zum einen werden nach Angaben

des Beschwerdeführers LED-Leuchten mit einer Leistungsaufnahme von 100 bis 200

Watt verwendet. Diese weisen aber im Vergleich zu Glühbirnen bei gleicher

Leistungsaufnahme eine ungleich höhere Helligkeit auf. Die eingesetzten

Leuchten entsprechen daher keineswegs mehr einer handelsüblichen

"Esstischbeleuchtung oder Beleuchtung zum Lesen". Zum anderen ist die beleuchtete Fläche der

(insgesamt) 4,1 m x 1,4 m

grossen Z-... viel grösser als bei zwei einzelnen Glühbirnen. Dies zeigt sich

auch daran, dass Reklame sowohl von der Autobahnbrücke wie auch von den

westlich der A3 liegenden Wohnhäusern deutlich erkennbar ist. Zudem bestehen an

der interessierenden Stelle keine anderen Werbeanlagen. Es liegt damit kein

Bagatellfall mehr vor. Dass die Beschwerdeführerin die Beleuchtung als "schwach

und diffus" bezeichnet, erscheint demnach wenig plausibel, muss doch die

Werbeanlage hinreichend hell sein, um ihren Werbezweck erfüllen zu können.

3.3

Sodann

kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz keine Prognose über das

Schadenspotenzial und dessen Eintrittswahrscheinlichkeit vorgenommen habe,

welche vom Vorsorgeprinzip in Situationen der Unsicherheit verlangt werde. Es

müsse die drohende Schädigung und die Wahrscheinlichkeit des Eintritts der

Schädigung abgewogen werden.

3.3.1

Zutreffend ist, dass gemäss Lehre nicht alle hypothetischen Risiken

unzulässig sind (Ursula Marti, Das Vorsorgeprinzip im Umweltrecht, Zürich 2011,

S. 156). Allerdings wird aus dem Vorsorgeprinzip ebenfalls abgeleitet,

dass die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens oder

einer bestimmten Situation nicht mit naturwissenschaftlicher Genauigkeit

erwiesen sein muss, um rechtliche Konsequenzen zu haben. Auch die Wirksamkeit

oder Notwendigkeit einer entsprechenden Massnahme muss nicht strikt nachgewiesen

werden. Es genügt damit eine einigermassen reelle, plausible, auf

Erfahrungswerte gestützte Wahrscheinlichkeit. Dabei ist im Zweifelsfall auf das

pessimistischere Szenario abzustellen (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain

Griffel, Umweltrecht [Hrsg. Walter Haller], Zürich etc. 2004, Rz. 47).

3.3.2

Vorliegend konnte die Vorinstanz ihren Entscheid auf Empfehlungen des

Bundes sowie des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereines (SIA)

stützen, welche sich zu den möglichen negativen Folgen von Lichtimmissionen

äussern (vgl. zum Inhalt dieser und weiterer Empfehlungen nachfolgend E. 4.1.1 ff.).

Der Eintritt der in diesen Empfehlungen beschriebenen drohenden Schädigung

(Aufhellung des Nachthimmels, Beeinträchtigung von Wohlbefinden und Gesundheit

etc.) wird von den Verfassern als so wahrscheinlich erachtet, dass empfohlen

wird, unnötige Lichtquellen nachts abzustellen. Unter diesen Umständen durfte

die Vorinstanz ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Gefährdung durch

Lichtimmissionen genügend reell und plausibel ist, um in Anwendung des

Vorsorgeprinzips Massnahmen anzuordnen. Was die Beschwerdeführerin hiergegen

einwendet, überzeugt nicht. Die Vorinstanz war insbesondere weder verpflichtet,

konkrete, einzelfallbezogene Ausführungen dazu zu machen, welche Tiere durch

die Beleuchtung beeinträchtigt werden könnten, noch eine konkrete

Prognose über allfällige Einwirkungen der Reklamebeleuchtung auf die Umwelt

vorzunehmen. Damit erübrigt sich auch die Einholung des von der

Beschwerdeführerin als Beweis offerierten Gutachtens zur Frage, welche Tiere

"im Waldstück neben der Autobahn […] Zuflucht suchen sollen".

4.

4.1

Für

Lichtimmissionen bestehen keine Belastungsgrenzwerte, weshalb die Behörden die

Lichtimmissionen im Einzelfall – unmittelbar gestützt auf die Art. 11–14

USG sowie Art. 16–18 USG – beurteilen müssen. Dabei muss analog

Art. 14 lit. a und b USG sichergestellt werden, dass die Immission

nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und

Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden und die

Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (BGE 140 II 33

E. 4.2). Die Vollzugsbehörde kann sich hierfür auf Angaben von Experten

und Fachstellen stützen (BGE 140 II 33 E. 4.3).

4.1.1

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

(BUWAL, heute: BAFU) hat 2005 Empfehlungen zur Vermeidung von Lichtemissionen

(nachfolgend: Empfehlungen BUWAL) herausgegeben. Gemäss diesen Empfehlungen

soll in ökologisch sensiblen Gebieten und in Siedlungsrandbereichen das

Anstrahlen von Gebäuden, Reklametafeln und Gewerbeobjekten zu Werbezwecken

grundsätzlich vermieden oder beschränkt werden. Zu den in Bezug auf

Lichtemissionen besonders sensiblen Gebieten gehören unter anderem Waldränder

(Empfehlungen BUWAL, Ziff. 5.2.3). Weiter wird als Ziel festgelegt, dass

eine Synchronisation mit dem Nachtruhefenster von 22.00 Uhr bis

06.00

Uhr angestrebt werden soll. Reklamen und nicht mehr notwendige

Leuchten sollen ganz abgestellt oder ihre Beleuchtungsstärke soll so weit wie

möglich reduziert werden (Empfehlungen BUWAL, Ziff. 5.2.9).

4.1.2

Gemäss der SIA-Norm 491 gehören zu den möglichen Auswirkungen von

beleuchteten Werbungen unter anderem die Aufhellung des Nachthimmels, die

Störung von Menschen, die Störung von Fledermäusen und Zugvögeln, die Anziehung

von Insekten und die Aufhellung von naturnahen Gebieten (Ziff. 3.7.3). Die

SIA-Norm 491 empfiehlt daher insbesondere die Minimierung und Begrenzung von

Betriebszeiten (Ziff. 3.7.4.2). Idealerweise seien gestalterische Beleuchtungen

und Werbung während der Nachtruhezeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr abzuschalten.

Ausnahmen seien insbesondere im Zusammenhang mit den Öffnungszeiten bei

Betrieben mit Publikumsverkehr möglich (Ziff. 2.7 in Verbindung mit Ziff. 3.7.4.2).

4.1.3

Im Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen des Amts für Umwelt

des Kantons Solothurn – auf den auch in BGE 140 II 33 Bezug genommen

wird – wird dies wie folgt formuliert: Bei Leuchten, die die ganze Nacht

durchbrennen, ist zu begründen, warum sie das tun. Im Lärmschutz sind die

Zeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr und 22.00 Uhr bis wieder 06.00 Uhr

definiert. Dieser Ansatz soll übernommen werden, sodass die gewünschte

Nachtruhe einen ganzheitlichen Sinn macht. Leuchten, die nicht im Zusammenhang

mit Sicherheit und Orientierung stehen, sind in diesem Zeitfenster

auszuschalten (Leitfaden zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen des Amts für

Umwelt des Kantons Solothurn, 2011, S. 15 und 30, abrufbar unter

zuletzt besucht am 1. November 2017).

4.1.4

Die Rechtsprechung hat sich diesen Empfehlungen weitgehend angeschlossen.

So führte etwa die Baurekurskommission in einem früheren Entscheid aus, eine

zeitliche Begrenzung der Lichtemissionen analog zum Nachtruhefenster vermöge

eine umweltschonende Beleuchtung und Reduktion der Lichtimmissionen zu

gewährleisten und sei grundsätzlich anzustreben. Weiter erachtete es im dort zu

beurteilenden Fall eine Einschränkung der Werbeeinrichtungen unter Anknüpfung

an die Laden- und Betriebsöffnungszeiten als angebracht (BRKE II, 10. Juli

2007, Nrn. 0151 + 0152/2007 = BEZ 2007 Nr. 57 E. 7.2).

Auch das Bundesgericht hat festgehalten, dass aufgrund der

fehlenden Erkenntnisse zur Quantifizierung der negativen Auswirkungen von

Lichtemissionen auf Pflanzen und Tiere ein gewichtiges öffentliches Interesse

daran bestehe, zumindest unnötige Lichtemissionen im Rahmen der Vorsorge zu

begrenzen (BGE 140 II 33 E. 5.4). Lichtemissionen nach 22.00 Uhr

seien so weit wie möglich zu reduzieren und, sofern sie nicht (beispielsweise

aus Sicherheitsgründen) benötigt werden, abzustellen (BGE 140 II 33

E. 5.5).

4.2

Vorliegend

hat die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen auf die Empfehlungen des

BUWAL sowie die SIA-Norm 491 abgestützt. Die Beschwerdeführerin kritisiert

dieses Vorgehen und macht geltend, es liege eine unzulässige Delegation der

Entscheidungsbefugnis durch das Gericht vor. Sofern die Beschwerdeführerin

damit sinngemäss geltend macht, die Vorinstanz habe ihr Ermessen unterschritten,

kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass Empfehlungen weder

Gesetzeskraft aufweisen, noch das Gericht in grundsätzlicher Weise binden.

Dennoch sind solche Empfehlungen oder Richtlinien gemäss der ständigen

Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der

Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGr,

10.

September 2007,1C_97/2007, E. 2.4, mit Hinweisen). Die Gerichte

sind daher befugt, auf solche Empfehlungen abzustellen (vgl. BGr, 10. September

2007,1C_97/2007, E. 2.5).

4.3

Ebenfalls

ins Leere zielt das beschwerdeführerische Vorbringen, das Baurekursgericht habe

keine Einzelfallprüfung vorgenommen und es sei aufgrund des Entscheids der

Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb die Beleuchtung der Reklame gerade um

22.00

Uhr abzuschalten sei. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

– sowie den dieser zugrundeliegenden Empfehlungen und Richtlinien – besteht ein

gewichtiges öffentliches Interesse an der grundsätzlichen Abschaltung von nicht

aus Sicherheitsgründen benötigten Lichtquellen während der Nachtruhe. Die von

der Beschwerdeführerin geforderte Einzelfallbeurteilung besteht daher nicht

darin, zu begründen, weshalb die Beleuchtung "gerade um 22.00 Uhr

abzuschalten ist". Vielmehr ist – insbesondere bei der

Verhältnismässigkeitsprüfung – zu untersuchen, ob überwiegende Gründe bestehen,

um vom Grundsatz der Abschaltung von Leuchtreklamen während der Nachtruhe

abzuweichen. Dieses Vorgehen dient im Übrigen auch der Rechtssicherheit im Sinn

der Vorhersehbarkeit von Entscheiden.

5.

5.1

Die

Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid unter anderem, mit der Regelung werde es

der Beschwerdeführerin erlaubt, sich während den Hauptverkehrszeiten bei den

Automobilisten prominent zu präsentieren. Es treffe zwar zu, dass sie auch ein

Interesse habe, spätnachts potenzielle Automobilisten anzusprechen. Doch gelte

es zu berücksichtigen, dass nach 22.00 Uhr das Verkehrsaufkommen deutlich

abnehme und die Werbung damit auch weniger potenzielle Kunden ansprechen könne.

5.2

Die

Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, der grosse Einbruch der

vorbeifahrenden Fahrzeuge erfolge erst nach Mitternacht. Das berechtigte

Interesse der gewerbetreibenden Beschwerdeführerin sei es, ihre Produkte an den

Mann bzw. an die Frau zu bringen. Dieses von der von der Handels- und

Gewerbefreiheit abgedeckte Interesse sei bis und mit Mitternacht als sehr hoch

zu werten. Als Beweismittel reicht sie bei der ASTRA eingeholte Daten der

Verkehrszählung in den Nachtstunden und den frühen Morgenstunden auf der A3

(Zählstelle 54, Adliswil) ein. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber

an, ein Vergleich der Verkehrszahlen um 22.00 Uhr mit denjenigen der

werktäglichen Hauptverkehrszeiten zeige, dass der Verkehr bereits um

22.00

Uhr drastisch abnehme und reicht die entsprechenden Verkehrszahlen

ein.

5.3

Im Rahmen

des Streitgegenstands ist die Einreichung neuer Beweismittel vor

Verwaltungsgericht ohne Weiteres zulässig (§ 52 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit

§ 20a Abs. 2 VRG). Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite

gerichtliche Instanz sind neue Tatsachenbehauptungen jedoch nur so weit

zulässig, als sie durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden sind

(§ 52 Abs. 2 VRG). Dies ist insbesondere auch der Fall, wenn die

Vorinstanz die angefochtene Verfügung zwar bestätigte, jedoch neu begründete

oder auf neue Gesichtspunkte abstützte, die in der ursprünglichen Verfügung

nicht zum Ausdruck gekommen sind (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 22).

5.4

Die

Vorinstanz hat vorliegend von sich aus das Verkehrsaufkommen und dessen

Einbruch ab 22.00 Uhr thematisiert. Folglich war die Beschwerdeführerin berechtigt,

sich im Beschwerdeverfahren hierzu zu äussern, sowie Daten zum

Verkehrsaufkommen am späten Abend und der Nacht ins Recht zu reichen. Ebenso

ist es jedoch zulässig, dass die Beschwerdegegnerin hierauf replizierend,

Zahlen zum Verkehrsaufkommen in den Tagesstunden einreichte, um ein

umfassenderes Bild des Verkehrsaufkommens zu vermitteln. Dies ergibt sich

einerseits aus dem Replikrecht der Beschwerdegegnerin, sowie andererseits aus

§ 52 Abs. 2 VRG, wurden doch auch die beschwerdegegnerischen Ausführungen

durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst. Es besteht damit – entgegen

der Beschwerdeführerin – keine Grundlage, um die von der Beschwerdegegnerin

eingereichten Daten aus dem Recht zu weisen. Folglich kann nachfolgend auf die

von den Parteien eingereichten Verkehrszahlen abgestellt werden. Anzumerken

bleibt, dass die Korrektheit der eingereichten Daten von keiner Seite infrage

gestellt wird, weshalb sich die von der Beschwerdeführerin in diesem

Zusammenhang offerierte Zeugenbefragung eines Mitarbeiters des ASTRA erübrigt.

6.

6.1

Wie ausgeführt, verlangt das Vorsorgeprinzip die Begrenzung von Emissionen

an der Quelle. Eine solche kann insbesondere durch eine zeitliche Beschränkung

des Betriebs erreicht werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG).

Unbestritten ist vorliegend, dass es technisch und betrieblich möglich wäre,

die Reklameanlage an der Nordfassade um 22.00 Uhr abzuschalten. Allerdings

ist auch das Vorsorgeprinzip im Licht des Verhältnismässigkeitsprinzips

auszulegen und es ist daher im Folgenden die Verhältnismässigkeit der

angeordneten Massnahme zu prüfen. Mithin ist das öffentliche Interesse an der

Verhinderung unnötiger Lichtemissionen und das private Interesse der

Beschwerdeführerin, möglichst viele Autofahrer mit ihrer Eigenreklame zu

erreichen, gegeneinander abzuwägen.

6.2

Vorliegend

fällt zwar ins Gewicht, dass die Bauparzelle direkt an der Autobahn liegt und

von den vorbeifahrenden Autos auch nach 22.00 Uhr beträchtliche

Lichtimmissionen ausgehen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass bis

24.00

Uhr bzw. 23.00 Uhr ohne Weiteres zusätzliche Lichtimmissionen

zuzulassen sind. So ist zum einen zu beachten, dass die in einem

Gebäudeeinschnitt verlaufende A3 selber auf der Höhe der Bauparzelle nicht

durch Strassenbeleuchtungen erhellt wird und die Z-... den Nachthimmel daher

durchaus wahrnehmbar zusätzlich aufhellen würden. Zum anderen handelt es

sich bei der zunehmenden Belastung durch Licht um einen schleichenden Prozess,

weshalb jede künstliche Lichtquelle potenziell Mitverursacherin unerwünschter

Lichtemissionen ist (BGE 140 II 33 E. 5.5). Sodann befindet sich

nordwestlich der Leuchtreklame ein Wald, der vor unnötigen Lichtimmissionen

möglichst umfassend geschützt werden soll (vgl. Empfehlungen BUWAL,

Ziff. 3.4). Entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführerin

erscheint auch ein neben einer Autobahn gelegenes Waldstück durchaus

schützenswert. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass sich Lichtimmissionen

nicht nur auf allfällige im Wald lebenden Säugetiere wie etwa Rehe schädlich

auswirken, sondern insbesondere auch auf Vögel und Insekten (Empfehlungen

BUWAL, Ziff. 3.4). Gerade Insekten suchen denn keineswegs "Schutz im

Wald", wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, sondern werden im

Gegenteil vom Licht geradezu angezogen (Empfehlungen BUWAL, Ziff. 3.4).

Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, dass auch

nach 22.00 Uhr eine nicht unbedeutende Zahl von Autofahrern am

streitgegenständlichen Gewerbegebäude vorbeifährt. Ein eigentlicher Einbruch

der Anzahl Autos erfolgt erst nach Mitternacht. Jedoch darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass sich die Zahl der Autos im Vergleich zu den

Hauptverkehrszeiten (16.00 bis 18.00 Uhr) bereits um 22.00 Uhr auf

etwa einen Drittel reduziert hat. Das private Interesse der Beschwerdeführerin,

bis 24.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr auf ihr Produkt aufmerksam zu machen,

ist damit nicht als stark zu gewichten. Zudem ist zu beachten, dass die auf der

Bauparzelle stehende Autowerkstatt- bzw. der Autohändlerbetrieb von frühestens

07.30

Uhr bis spätestens 18.30 Uhr geöffnet ist. Somit kann die

Beschwerdeführerin ihr Produkt auch bei einer Abschaltung um 22.00 Uhr

noch dreieinhalb Stunden über die Öffnungszeiten hinaus bewerben; was für die

Zumutbarkeit der Abschaltung um 22.00 Uhr spricht (vgl. BRKE II,

10.

Juli 2007, Nrn. 0151 + 0152/2007 = BEZ 2007 Nr. 57

E. 7.2).

Insgesamt überwiegt daher das öffentliche Interesse an der

Verhinderung unnötiger Lichtimmissionen sowie an der Synchronisation mit der

Nachtruhe das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer längeren Beleuchtung

ihrer Eigenwerbung. Die vorinstanzliche Beschränkung der Beleuchtung der

Eigenwerbung an der Nordfassade auf den Zeitraum von 06.00 Uhr bis maximal

22.00

Uhr ist damit nachvollziehbar und entspricht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung. Insbesondere aufgrund des gewichtigen öffentlichen Interesses

lässt sodann auch die Tatsache, dass vor Verwaltungsgericht einzig noch die

Reklameanlage an der Nordfassade strittig ist, die Verweigerung der

Verlängerung der Beleuchtungszeiten nicht als unverhältnismässig erscheinen.

7.

7.1

Weiter

rügt die Beschwerdeführerin eine Ungleichbehandlung mit einem Gewerbegebäude

sowie einer durchgehend beleuchteten Tankstelle, welche beide an der G-Strasse 03

in Rüschlikon gelegen sind. Als Beleg reicht sie eine das Gewerbegebäude an der

G-Strasse 03 betreffende Baubewilligung der Beschwerdegegnerin vom

9.

März 2017 ins Recht.

7.2

Aus der

eingereichten Baubewilligung wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auch

dort der Ansicht war, dass beleuchtete Werbeanlagen grundsätzlich um 22.00 Uhr

abzustellen seien, sie jedoch "insbesondere unter dem Gesichtspunkt des

Vertrauensschutzes" eine Verlängerung bis 23.00 Uhr bewilligte.

Aufgrund des von der Beschwerdegegnerin bejahten Vertrauensschutzes

unterscheidet sich der Sachverhalt gerade im hier interessierenden Punkt vom

vorliegenden Fall. Ob die Beschwerdegegnerin allenfalls zu Unrecht vom Bestehen

eines Vertrauensschutztatbestandes ausging, kann im vorliegenden Verfahren

nicht überprüft werden. Bei der von der Beschwerdeführerin ebenfalls genannten Tankstelle

handelt es sich sodann um eine Automatentankstelle, an der Kunden – im

Gegensatz zum streitgegenständlichen Gewerbegebäude – rund um die Uhr

Leistungen beziehen können. Damit liegen keine gleichen Sachverhalte vor,

weshalb die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nichts

Entscheidendes zu ihren Gunsten ableiten kann.

7.3

Schliesslich

macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt, da sie ihren Eventualantrag nicht behandelt habe.

7.4

Das

rechtliche Gehör beinhaltet den Anspruch auf Auseinandersetzung mit den

gestellten Anträgen (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 8 N. 33). Vorliegend hat die Vorinstanz die

Eventualanträge der Beschwerdeführerin zwar zur Kenntnis genommen, sie jedoch

in den nachfolgenden Erwägungen nicht mehr erwähnt bzw. sich nicht explizit zu

diesen geäussert. Dennoch liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor:

Das gesamte Rekursverfahren drehte sich – aufgrund des Hauptbegehrens der

Beschwerdeführerin – um die Frage, ob die von der Baubehörde angeordnete

Abschaltung zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr und die damit beabsichtigte Synchronisation

mit der Nachtruhe rechtmässig war oder nicht. Das Baurekursgericht kam nach

Vornahme einer Interessenabwägung zum Schluss, "dass die Vorinstanz mit

den verfügten Betriebszeiten eine sorgfältige Abwägung der sich

gegenüberstehenden Interessen vorgenommen habe und die angefochtene

Nebenbestimmung daher nicht zu beanstanden sei". Damit hat das

Baurekursgericht zum Ausdruck gebracht, dass es die Abschaltung um

22.00

Uhr als verhältnismässig erachtet, was gleichzeitig bedeutet, dass

eine spätere Abschaltung aus seiner Sicht eben nicht zulässig ist. Explizite

Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin eventualiter vorgeschlagenen

Abschaltzeiten waren unter diesen Umständen nicht notwendig. Der

Beschwerdeführerin war denn auch ohne Weiteres klar, dass ihren

Eventualbegehren nicht entsprochen wurde. Eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs liegt damit nicht vor.

Gleiches gilt im Übrigen auch für das vor

Verwaltungsgericht gestellte Eventualbegehren (Beleuchtung bis 23.00 Uhr);

aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angeordnete Abschaltung

der Beleuchtung um 22.00 Uhr verhältnismässig und die von der

Beschwerdeführerin eventualiter vorgeschlagene Abschaltzeit damit nicht

rechtmässig wäre.

8.

Zusammenfassend hält der Rekursentscheid damit der dem

Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG einzig zustehenden

Rechtskontrolle stand. Die Beschwerdeführerin vermag daher weder mit ihren

Haupt- noch mit ihren Eventualanträgen (Beleuchtung bis 24.00 Uhr bzw.

23.00

Uhr) durchzudringen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem ist

sie antragsgem.s zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 4'100.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …