VB.2017.00325
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00325
4. Dezember 2017Deutsch6 min
(URT.2017.19439)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2017.00325
Verfügung
des Einzelrichters
vom 4. Dezember 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Reto Häggi Furrer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Zivilstandsamt D,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichteintreten auf Gesuch um Durchführung
des Vorbereitungsverfahrens für die Eheschliessung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene Ausländer
A und die Schweizerin B mit Jahrgang 1986 ersuchten das Zivilstandsamt D am
2. Oktober 2015 um Vorbereitung der Eheschliessung. Mit Verfügung vom
9. Juni 2016 verweigerte das Zivilstandsamt die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens,
weil A und B ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten.
Erwägungen
II.
Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hiess
eine Beschwerde hiergegen mit Verfügung vom 7. April 2017 teilweise gut,
wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ans Zivilstandsamt
zurück, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 165.- A und B je zur
Hälfte, sprach keine Parteientschädigungen zu und wies ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ab.
III.
A und B liessen am 23. Mai 2017
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,
unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung
aufzuheben, sei das Zivilstandsamt zur Fortsetzung des
Ehevorbereitungsverfahrens anzuhalten und ihnen für das Rekursverfahren
unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren, eventualiter die
Angelegenheit an das Gemeindeamt zurückzuweisen; zudem liessen sie um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren ersuchen. Das
Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom 29./30. Mai 2017 auf Abweisung
der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; das Zivilstandsamt teilte am
23.
Juni 2017 mit, an der Ausgangsverfügung festzuhalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Gemäss
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Für
Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für
die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in
Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 3 VRG,
Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung
vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12a Abs. 2
und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004
(LS 231.1) zuständig.
1.2
Die
Vorinstanz hat die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den
Beschwerdegegner zurückgewiesen. Damit liegt ein Zwischenentscheid vor
(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Nach § 19a
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind
Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b). Beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich
grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch
einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden kann (BGE 134 I 83 E. 3.1, auch zum Folgenden). Soweit es das
materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche
Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36
mit Hinweisen).
Die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden legen überhaupt nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten. Ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt sich in der vorliegenden
Konstellation insbesondere auch nicht aus der Abweisung des Armenrechtsgesuchs,
weil das vorinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist (vgl. BGr,
1.
September 2016,5A_769/2015, E. 5.3 f., auch zum Folgenden).
Die Anfechtung der in einem Rückweisungsentscheid enthaltenen Kosten- und
Entschädigungsregelung hat nach der Rechtsprechung prinzipiell zusammen mit dem
Endentscheid zu erfolgen (vgl. VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, in
Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis von BGE 142 II 363). Sodann ist
nicht ersichtlich, weshalb durch die von der Vorinstanz angeordneten weiteren
Abklärungen betreffend Scheinehe ein bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten
verursachendes weitläufiges Beweisverfahren drohen würde; dass der
Beschwerdegegner gewisse Abklärungen vornehmen wird und die Beschwerdeführenden
daran mitzuwirken haben werden, genügt dafür noch nicht (vgl. hierzu etwa BGr,
8.
Februar 2013,1C_457/2012, E. 1.2 betreffend Durchführung eines
Baubewilligungsverfahrens, und 20. April 2009,8C_1038/2008, E. 2.2
betreffend ergänzende medizinische Abklärungen).
Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist darauf deshalb nicht
einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den
Einzelrichter geschehen kann.
2.
2.1
Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 4, 6, 11,
13.
f. und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.
Anzumerken bleibt, dass hier auch eine Kostenauflage an den
Rechtsvertreter aufgrund grober Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht
denkbar wäre (vgl. hierzu Plüss, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206
E. 2; BGr, 19. Juni 2012,2C_589/2012, E. 2.3). Angesichts des
unklaren Dispositivs des Rekursentscheids wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung
des Rechtsvertreters indes (knapp) nicht genügend schwer, um eine Kostenauflage
an ihn zu rechtfertigen.
2.2
Das
Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführenden ist abzuweisen, da die Beschwerde
sich nach dem vorgängig Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos erweist
(vgl. § 16 Abs. 1 f. VRG und hierzu Plüss, § 16
N. 42 ff.).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositiv
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Rückweisungsentscheid der
Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende
Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93
BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f., und
4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss
weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
füreinander je zur Hälfte auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde in Zivilsachen nach
Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an…