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Entscheid

VB.2017.00325

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00325

4. Dezember 2017Deutsch6 min

(URT.2017.19439)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene Ausländer

A und die Schweizerin B mit Jahrgang 1986 ersuchten das Zivilstandsamt D am

2. Oktober 2015 um Vorbereitung der Eheschliessung. Mit Verfügung vom

9. Juni 2016 verweigerte das Zivilstandsamt die Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens,

weil A und B ihre Mitwirkungspflicht verletzt hätten.

Erwägungen

II.

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich hiess

eine Beschwerde hiergegen mit Verfügung vom 7. April 2017 teilweise gut,

wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ans Zivilstandsamt

zurück, auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 165.- A und B je zur

Hälfte, sprach keine Parteientschädigungen zu und wies ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ab.

III.

A und B liessen am 23. Mai 2017

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen,

unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Ausgangsverfügung

aufzuheben, sei das Zivilstandsamt zur Fortsetzung des

Ehevorbereitungsverfahrens anzuhalten und ihnen für das Rekursverfahren

unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren, eventualiter die

Angelegenheit an das Gemeindeamt zurückzuweisen; zudem liessen sie um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren ersuchen. Das

Gemeindeamt schloss mit Vernehmlassung vom 29./30. Mai 2017 auf Abweisung

der Beschwerde unter Entschädigungsfolge; das Zivilstandsamt teilte am

23.

Juni 2017 mit, an der Ausgangsverfügung festzuhalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Gemäss

§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amts wegen. Für

Beschwerden gegen Rechtsmittelentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde für

die Zivilstandsämter ist das Verwaltungsgericht nach §§ 41–44 in

Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19b Abs. 3 VRG,

Art. 90 Abs. 1 f. der (eidgenössischen) Zivilstandsverordnung

vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2) sowie § 12a Abs. 2

und § 20a der Kantonalen Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004

(LS 231.1) zuständig.

1.2

Die

Vorinstanz hat die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den

Beschwerdegegner zurückgewiesen. Damit liegt ein Zwischenentscheid vor

(BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Nach § 19a

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind

Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b). Beim nicht wiedergutzumachenden Nachteil muss es sich

grundsätzlich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, welcher auch durch

einen für die Beschwerdeführenden günstigen Endentscheid nicht mehr behoben

werden kann (BGE 134 I 83 E. 3.1, auch zum Folgenden). Soweit es das

materielle Verwaltungsrecht gebietet, können jedoch auch rein tatsächliche

Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93

Abs. 1 lit. a BGG darstellen (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36

mit Hinweisen).

Die anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführenden legen überhaupt nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten. Ein

nicht wiedergutzumachender Nachteil ergibt sich in der vorliegenden

Konstellation insbesondere auch nicht aus der Abweisung des Armenrechtsgesuchs,

weil das vorinstanzliche Verfahren bereits abgeschlossen ist (vgl. BGr,

1.

September 2016,5A_769/2015, E. 5.3 f., auch zum Folgenden).

Die Anfechtung der in einem Rückweisungsentscheid enthaltenen Kosten- und

Entschädigungsregelung hat nach der Rechtsprechung prinzipiell zusammen mit dem

Endentscheid zu erfolgen (vgl. VGr, 13. Januar 2016, VB.2015.00368, in

Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis von BGE 142 II 363). Sodann ist

nicht ersichtlich, weshalb durch die von der Vorinstanz angeordneten weiteren

Abklärungen betreffend Scheinehe ein bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten

verursachendes weitläufiges Beweisverfahren drohen würde; dass der

Beschwerdegegner gewisse Abklärungen vornehmen wird und die Beschwerdeführenden

daran mitzuwirken haben werden, genügt dafür noch nicht (vgl. hierzu etwa BGr,

8.

Februar 2013,1C_457/2012, E. 1.2 betreffend Durchführung eines

Baubewilligungsverfahrens, und 20. April 2009,8C_1038/2008, E. 2.2

betreffend ergänzende medizinische Abklärungen).

Nach dem Gesagten erweist sich die

Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist darauf deshalb nicht

einzutreten, was nach § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch den

Einzelrichter geschehen kann.

2.

2.1

Ausgangsgemäss

sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 4, 6, 11,

13.

f. und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen.

Anzumerken bleibt, dass hier auch eine Kostenauflage an den

Rechtsvertreter aufgrund grober Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht

denkbar wäre (vgl. hierzu Plüss, § 13 N. 60; BGE 129 IV 206

E. 2; BGr, 19. Juni 2012,2C_589/2012, E. 2.3). Angesichts des

unklaren Dispositivs des Rekursentscheids wiegt die Sorgfaltspflichtverletzung

des Rechtsvertreters indes (knapp) nicht genügend schwer, um eine Kostenauflage

an ihn zu rechtfertigen.

2.2

Das

Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführenden ist abzuweisen, da die Beschwerde

sich nach dem vorgängig Ausgeführten als offensichtlich aussichtslos erweist

(vgl. § 16 Abs. 1 f. VRG und hierzu Plüss, § 16

N. 42 ff.).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositiv

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Weil der Rückweisungsentscheid der

Vorinstanz einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende

Beschwerdeentscheid seinerseits ein Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93

BGG (vgl. BGr, 30. Oktober 2008,9C_740/2008, E. 1 f., und

4. Dezember 2009,5A_574/2009, E. 1.1); er lässt sich also bloss

weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann

(lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein

weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 1'100.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 3 Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 72 ff. BGG erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an…