VB.2017.00326
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00326
18. Januar 2018Deutsch16 min
(URT.2018.19564)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00326
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. Januar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Isabella Maag.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. D, vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Mettmenstetten,
vertreten durch
RA F,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 13. September 2016 erteilte der
Gemeinderat Mettmenstetten D die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Mettmenstetten.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten H, I, J, K, L und M am
17.
Oktober 2016 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich (03).
Gleichentags erhob N ebenfalls Rekurs gegen die Baubewilligung (04).
Schliesslich gelangten A und A und B mit Rekurs vom 20. Oktober 2016 an
das Baurekursgericht (05).
Das Baurekursgericht vereinigte mit Entscheid vom
18.
April 2017 sämtliche Rekurse gegen das Bauprojekt. Die Rekurse 03 und 04
wies es ab, soweit es darauf eintrat. Den Rekurs 05 hiess es teilweise gut und
ergänzte die Baubewilligung betreffend den Kamin auf dem Attikageschoss mit
einer Auflage. Im Übrigen wies es den Rekurs 05 ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Am 23. Mai 2017 führten A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid des Baurekursgerichts, soweit
damit der Rekurs der Beschwerdeführenden abgewiesen wurde, sowie die
Baubewilligung vom 13. September 2016 aufzuheben, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der
Beschwerdegegner. Das Baurekursgericht liess sich am 14. Juni 2017 mit dem
Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Gemeinderat Mettmenstetten
beantragte am 29. Juni 2017, die Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Mit Eingabe
vom 29. Juni 2017 beantragte D, die Beschwerde abzuweisen und die
Baubewilligung sowie den Entscheid des Baurekursgerichts unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer zu bestätigen. Dazu nahmen A
und B am 22. August 2017 Stellung. Der Gemeinderat Mettmenstetten hielt am
31.
August 2017 an seinen Anträgen fest. Am 4. September 2017 reichte
D ihre Duplik ein. A und B reichten am 9. Oktober 2017 eine weitere
Vernehmlassung ein. D und der Gemeinderat Mettmenstetten verzichteten auf eine
Stellungnahme hierzu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01
liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2a und
grenzt südlich an die G-Strasse an. Die private Beschwerdegegnerin
plant, das bestehende, aus den 1970er-Jahren stammende Einfamilienhaus
abzubrechen und durch ein Mehrfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen, einem
Attikageschoss mit Flachdach und einer Unterniveaugarage zu ersetzen.
2.
2.1
Bereits im
Rekursverfahren waren sich die private Beschwerdegegnerin und die lokale
Baubehörde einig, dass das für das Bauvorhaben massgebende gewachsene Terrain
auf den mit dem Baugesuch eingereichten Plänen nicht korrekt abgebildet ist. In
der Folge reichte die private Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren korrigierte
Pläne der Süd- und der Ostfassade, einen Höhenkurvenplan und ein Höhenmodell
ein. Das Baurekursgericht hat das Terrain anlässlich eines Augenscheins
begutachtet und insbesondere gestützt hierauf in seinem Entscheid die
Korrektheit des in den neuen Plänen abgebildeten gewachsenen Bodens bestätigt.
Die Beschwerdeführenden wenden gegen diese sachverhaltsmässigen Ausführungen
der Vorinstanz – mit Ausnahme der Interpolation – nichts ein. Es kann somit
festgehalten werden, dass die im Rekursverfahren eingereichten Pläne den
gewachsenen Boden grundsätzlich korrekt wiedergeben, wobei auf die (materielle)
Frage der Zulässigkeit der Interpolation unter der Erwägung 3.3 vertieft
einzugehen ist. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, die
Baubewilligung sei bereits deshalb aufzuheben, weil die am Augenschein
eingereichten Pläne bis heute nicht bewilligt worden seien.
2.2
Dies
überzeugt nicht. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es bei sofort erkennbaren und leicht korrigierbaren
Planfehlern nämlich zulässig, diese durch Einreichung eines korrekten Plans im
Rekursverfahren zu berichtigen (vgl. VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00115,
E. 2.3 [nicht publiziert]). Vorliegend war es gerade für Nachbarn ohne
Weiteres erkennbar, dass der in den ursprünglichen Plänen eingezeichnete
gewachsene Boden nicht dem bestehenden Terrain entspricht. Da die
Mangelhaftigkeit im Wesentlichen die sachverhaltsmässige Darstellung des
momentan bestehenden und damit sichtbaren Terrainverlaufs betrifft, war der
Fehler überdies verhältnismässig leicht zu korrigieren. Die Berichtigung im
Rekursverfahren war damit zulässig. Es ist nun Sache der Baubehörde, einen
Plansatz mit korrektem Terrainverlauf zu den Bauakten zu nehmen (VGr,
30.
Juni 2010, VB.2010.00115, E. 2.5 [nicht publiziert]). Es
entspricht sodann der Praxis des Baurekursgerichts, dass die Bauherrschaft im
Rekursverfahren korrigierte Unterlagen einreichen bzw. die eingereichten
Unterlagen erläutern kann (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00115,
E. 2.3). Die von den Beschwerdeführenden geforderte Aufhebung der
Baubewilligung würde vorliegend demgegenüber zu einem formalistischen Leerlauf
führen.
Auch der von den Beschwerdeführenden angerufene § 313
Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
steht dieser Auffassung nicht entgegen, regelt dieser doch unter dem Randtitel
"Vorprüfung" nur, dass eine Baubehörde ausnahmsweise nach einer
abgeschlossenen Vorprüfung noch eine Änderung oder Ergänzung der
Gesuchsunterlagen und Aussteckungen verlangen kann. Hieraus kann jedoch nicht
abgeleitet werden, dass die Nachreichung von Gesuchsunterlagen nach Abschluss
der Vorprüfung ausgeschlossen ist.
2.3
Die
Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Pläne würden sich als
unvollständig erweisen; die Nord- und Westfassade sowie die Schnitte würden
weiterhin fehlen. Die Beschwerdeführenden haben diese Rüge bereits im
Rekursverfahren vorgebracht. Das Baurekursgericht erwog hierzu, dass nicht
ersichtlich sei, weshalb die neu eingereichten Pläne nicht genügen sollen und
zusätzlich ein neuer Westfassadenplan einzureichen sei, zumal sich aus den
neuen Plänen im Vergleich mit den ursprünglichen Plänen ergebe, dass die
Gebäudelänge auch an der Westfassade ohne Weiteres eingehalten werde. Mit
diesen nachvollziehbaren Ausführungen haben sich die Beschwerdeführenden in
ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt, weshalb vollumfänglich auf
die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.4
Schliesslich
ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren
Gelegenheit gab, sich zu den nachträglich eingereichten Plänen zu äussern. Von
dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht. Entgegen den
beschwerdeführerischen Ausführungen hat das Baurekursgericht diese Vorbringen
in ihrem Entscheid aufgenommen und ist auf die wesentlichen Punkte eingegangen
(E. 4.4.2 f.). Sofern die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen
sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, kann dem
daher nicht gefolgt werden, ist doch nicht
erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
reicht es aus, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229
E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 mit Hinweisen).
3.
3.1
Zwischen
den Parteien ist weiter umstritten, wie der gewachsene Boden im vorliegenden
Fall zu bestimmen ist und – als Folge davon – ob die Vorschriften über die
Gebäudelänge und den Strassenabstand eingehalten sind.
3.2
Unter dem gewachsenen Boden ist gemäss
§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)
der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens zu verstehen. Auf frühere Verhältnisse ist – abgesehen von den in
§ 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen – nur bei Um- und Erweiterungsbauten
abzustellen, nicht aber bei Neubauten (VGr, 21. Januar 2016,
VB.2015.00290, E. 3.3; 12. Mai 2012, VB.2012.00133, E. 4.1;
30.
Juni 2010, VB.2010.00156, E. 3.3; 25. Februar 2009,
VB.2008.00432, E. 4.2 = BEZ 2009 Nr. 24).
Wird im Rahmen eines
Neubauprojekts ein vorbestehendes Gebäude abgebrochen und entstehen dadurch
Gruben, wo zuvor Untergeschosse oder Ausstattungen wie Rampen und Zufahrten zu
Tiefgaragen lagen, ist in diesem Bereich der massgebliche Boden anhand des
beidseitig des tiefer liegenden Gebäudeteils bestehenden Terrainverlaufs zu
interpolieren. Nur so ergibt sich ein einigermassen sinnvoller Terrainverlauf.
Gruben und Senkungen sind damit – im Gegensatz zu Aufschüttungen – nicht Teil
des für den Neubau massgebenden Terrainverlaufs (vgl. Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,
Zürich 2011, S. 908 f. mit
Verweis auf BRKE I Nr. 0038/2010 [nicht publiziert]).
3.3
Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt
beim vorliegend zu beurteilenden Neubauprojekt der gegenwärtig auf der
Bauparzelle bestehende Terrainverlauf als gewachsener Boden. Dass das
bestehende Terrain im Rahmen der Erstellung der nun abzubrechenden Altbaute
aufgeschüttet worden ist, ändert daran nichts (vgl.
Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 908 f. mit Verweis auf BRKE I
Nr. 0038/2010 [nicht publiziert]).
Ebenfalls nicht zu beanstanden sind
die vorinstanzlichen Ausführungen zur Interpolation des Terrainverlaufs im
Bereich der Tiefgarageneinfahrt. Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern
zuzustimmen, als die bei einem Abbruch der bestehenden Garage entstehende Grube
nur teilweise auf die in den 1970er-Jahren erfolgte Abgrabung zurückzuführen
ist, wurden doch damals im Bereich der Garage – im Gegensatz zum Umschwung –
keine Aufschüttungen vorgenommen. Dies ist jedoch nicht entscheidend, besagt
doch die zuvor zitierte Rechtsprechung nicht, dass der Terrainverlauf nur bei
denjenigen Gruben interpoliert werden darf, die (ausschliesslich) durch
Abgrabungen erstanden sind. Vielmehr betraf auch der Entscheid der
Baurekurskommission aus dem Jahr 2010 ein Bauvorhaben, bei dem die Grube
mutmasslich teilweise auf Abgrabungen und teilweise auf einen
"Aufschüttungsverzicht" zurückzuführen war (vgl. die bei Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 909 abgedruckte
Fotografie). Würde man den Beschwerdeführenden folgen, wäre im Bereich der
Garageneinfahrt entweder der ursprüngliche Bodenverlauf oder das dort
gegenwärtig bestehende, abgegrabene Terrain massgeblich; in beiden Fällen würde
ein völlig unnatürlicher und schwer bebaubarer Terrainverlauf resultieren. Dies
wäre nicht sachgerecht. Die von den Beschwerdeführenden kritisierte Nivellierung
auf dem Niveau der seinerzeitigen Aufschüttung ist damit nicht zu beanstanden.
Mithin erweist sich die von der privaten Beschwerdegegnerin auf den neuen
Plänen vorgenommene Interpolation als rechtmässig. Folglich kann mit der
Vorinstanz festgehalten werden, dass das Bauvorhaben die Vorschriften
betreffend die Gebäudelänge und den Strassenabstand nicht verletzt.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden machen sodann sinngemäss die mangelnde Einordnung des
Neubaus in seine Umgebung geltend. So möge es bei einer normalen Wohnzone mit
heterogener Bausubstanz und normalen Terrainverhältnissen durchaus
unproblematisch sein, wenn das sich aus der massgeblichen Ausnützung ergebende
Volumen durch diverse nicht an die Ausnützung anrechenbare Einkragungen
vergrössert werde. Bei einer Baute, welche auf einem singulären, massiv
aufgeschütteten Terrain throne, könne für eine solche ohne Nutzungsverlust
vermeidbare Kubatur hingegen kein Raum bestehen. Dem "schwarzen
Klotz" gehe objektiv jede Leichtigkeit ab.
4.2
Dem kann
nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Baurekursgericht nachvollziehbar
dargelegt, dass sich der Neubau befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1
PBG in seine Umgebung einordnet; auf diese zutreffenden Erwägungen kann daher
grundsätzlich verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist
festzuhalten, dass die von der Vorinstanz zutreffend wiedergebebene
Rechtsprechung, wonach ein Bauvolumenverzicht nur ausnahmsweise infrage kommt,
entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden auch im
vorliegenden Fall einschlägig ist. Es ist daher zu prüfen, ob die
entsprechenden Voraussetzungen für einen Bauvolumenverzicht vorliegend gegeben
sind: Dabei ist einerseits zu beachten, dass das Baugrundstück mehrheitlich von
kleineren, ein- bzw. zweistöckigen Einfamilienhäusern umgeben ist. Andererseits
finden sich im näheren baulichen Umfeld jedoch auch Neubauten mit zwei
Vollgeschossen und einem Attikageschoss; so etwa im Gebäude O. Zudem
wurden die umliegenden Gebäude grösstenteils in den 1970er- und 1980er-Jahren gebaut
(vgl. GIS Browser Kanton Zürich, Gebäudealter), weshalb es nicht erstaunt, dass
diese die gemäss dem aktuellen Bau- und Zonenplan bestehende Möglichkeit des
Baus zweier Vollgeschosse (noch) nicht ausnützen. Dass die Beschwerdeführenden
diese Neubauvorschriften als "überrissen" erachten, ist vorliegend
nicht von Bedeutung. Insgesamt ist es nachvollziehbar und damit nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen
ist, dass keine besonders zurückhaltende Ausnützung vorliegt, welche einen
Bauvolumenverzicht rechtfertigen würde.
Von vornherein unbeachtlich sind sodann die
beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach es der Bauherrschaft möglich
gewesen wäre, eine Baute zu planen, "welche die zulässige Ausnützung
vollständig konsumiere, ohne dabei jegliche Massstäblichkeit vermissen zu
lassen". Vor Verwaltungsgericht ist einzig zu prüfen, ob das durch das
Baugesuch definierte Bauvorhaben rechtmässig ist oder nicht. Ob es alternative
Bauprojekte geben würde, welche weniger voluminös in Erscheinung treten würden,
ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant.
5.
5.1
Weiter
sind sich die Parteien darüber uneinig, ob der mit einem Flachdach geplante
Neubau Art. 14 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mettmenstetten
vom 21. Mai 2007 (BZO) erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung sind für
Hauptbauten in der Regel Schrägdächer mit allseitig gleicher Neigung
vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie besonders gut gestaltet
sind und sich gut ins Orts- und Quartierbild einfügen.
5.2
Das
Baurekursgericht hat hierzu ausgeführt, das Flachdach sei in der Umgebung kein
Novum, wiesen doch bereits mehrere Gebäude in unmittelbarer Umgebung der
Bauparzelle Flachdächer auf. Ausserdem wirke die Baute mit einem Flachdach an dieser
Stelle weniger voluminös, als wenn auf dem Baukörper ein Giebeldach geplant
wäre. Durch das massgebende gewachsene Terrain besitze das Baugrundstück
bereits eine gewisse dominante Stellung, die durch das Flachdach weniger massig
in Erscheinung trete. Zudem erfahre der Baukörper durch die Staffelung eine
gewisse Leichtigkeit. Weiter passe der etwas höhere Dachabschluss zur kompakten
Gestaltung des Gebäudes und schliesse es entsprechend ab. Er passe zudem zu den
gemauerten Brüstungen der Loggien und der Attikageschossterrasse.
5.3
Die
Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen zum einen entgegen, sie hätten
"im vorinstanzlichen Verfahren im Detail dargelegt […], dass die brachiale
Gestaltung des im Kontext mit den verhältnismässig niedrigen Satteldachbauten
in der Umgebung diesen Anforderungen nicht ansatzweise genügt". Mit diesem
blossen Verweis auf ihre Rekurseingaben und der gänzlich fehlenden
Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid kommen die
Beschwerdeführenden ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach (Alain
Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 54 N. 4),
weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Somit kann betreffend die Gestaltung
des Attikageschosses auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist, dass das Baurekursgericht im erhöhten und damit exponierten Standort des
Baugrundstücks sowie der Hanglage die gemäss Rechtsprechung erforderlichen
besonderen lokalen Verhältnisse erblickt hat, welche ein Abweichen von der
Regeldachform nahelegen (vgl. VGr, 20. März 2014, VB.2013.00629,
E. 5.1).
Sodann ergibt sich aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid zu
einer praktisch identisch lautenden BZO-Bestimmung der Gemeinde Rüschlikon –
entgegen den Beschwerdeführenden – nicht, dass ein Abweichen von der
Regeldachform nie möglich ist, wenn sich in der baulichen Umgebung bloss ein
anderes Flachdach befindet: Das Verwaltungsgericht hatte in den Erwägungen, auf
die sich die Beschwerdeführenden mutmasslich beziehen, zu entscheiden, ob mit dem
geplanten Flachdach besonders auf sich dort in Sichtdistanz befindende
Schutzobjekte mit charakteristischen Satteldächern Rücksicht genommen wird.
Diese Frage wurde im genannten Entscheid verneint (VGr, 20. März 2014,
VB.2013.00629, E. 6.2 ff, insbesondere E. 7.4). Da sich
vorliegend in der massgebenden baulichen Umgebung keine Schutzobjekte befinden,
können die Beschwerdeführenden hieraus nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten
ableiten. Damit erübrigt es sich, vertieft auf die zwischen den Parteien
strittige Frage der genauen Anzahl der in der Nähe des Baugrundstücks
existierenden Flachdächer einzugehen. Abgesehen davon bestehen in der baulichen
Umgebung der streitgegenständlichen Parzelle – insbesondere für das
Gebäude O – bereits heute mehrere Flachdachbauten (vgl. Google Maps/Street
View, https://maps.google.ch, zuletzt besucht am 10. Januar
2018).
5.4
Zusammengefasst
erscheint es damit nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen Art. 14
Abs. 1 BZO als eingehalten beurteilt haben.
6.
6.1
Schliesslich
machen die Beschwerdeführenden geltend, die vorinstanzliche Behandlung ihrer
Rüge betreffend Verletzung der Anforderungen gemäss
Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983
(VSiV) sei rechtsfehlerhaft.
6.2
Gemäss
§ 6 Abs. 1 VSiV in Verbindung mit Anhang Technische Anforderungen für
Ausfahrten darf eine Ausfahrt innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze
maximal eine Neigung von +/– 5 % aufweisen. Sodann muss der
Einlenkerradius 4 m und die Sichtweite 40 m betragen. Die lokale
Baubehörde wiederholte diese Anforderungen in Disp.-Ziff. 10 der
Baubewilligung vom 13. September 2016 und verpflichtete die private
Beschwerdegegnerin dazu, vor Baubeginn einen detaillierten Umgebungsplan zur
Prüfung und Genehmigung einzureichen.
6.3
Die
Vorinstanz und die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass vom Strassenrand
bis zur Tiefgarage ein Höhenunterschied von 0,75 m zu überwinden ist; nach
den Berechnungen der privaten Beschwerdegegnerin beträgt der Höhenunterschied
0,60 m. Gemäss den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin ist diese
Differenz über eine 14,50 m lange Strecke zu bewältigen, wobei die Länge
durch die Führung der Zufahrt noch verändert werden könne. Dies erscheint
aufgrund der Baupläne plausibel und wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht
bestritten. Gestützt auf diesen Angaben würde vorliegend eine gleichmässige
Steigung von 5,17 % (bei 0,75 m Höhendifferenz) bzw. 4,14 % (bei
0,60 m Höhendifferenz) resultieren. Es ist damit mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Verkehrssicherheit nicht
zum vornherein ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen ist die private
Beschwerdegegnerin – entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführenden
– nicht verpflichtet, den Umgebungsplan im jetzigen Zeitpunkt bzw. im
vorliegenden Verfahren einzureichen. Den Beschwerdeführenden entsteht hieraus
kein Nachteil, können sie sich doch gegen eine allfällige Genehmigung des
Umgebungsplans wiederum auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr setzen.
7.
7.1
Schliesslich
beanstanden die Beschwerdeführenden die Kostenverlegung durch das
Baurekursgericht.
7.2
Gemäss
§ 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in
der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch
Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen
solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte
geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens
zu überbinden. Die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip stellt im
Mehrparteienverfahren einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar. Das
Unterliegerprinzip ist die Regel, während das Verursacherprinzip nur
ausnahmsweise zur Anwendung kommt. Der Entscheidinstanz steht bei der
Verteilung der Kosten ein grosser Ermessensspielraum zu. Je ungewöhnlicher die
Verteilung der Kosten angesichts der gesetzlichen Verteilungskriterien ist,
desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (vgl. Plüss, Kommentar
VRG, § 13 N. 43 ff.).
7.3
Das
Baurekursgericht hat die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- zu insgesamt 1/2
den rekurrierenden Nachbarn der Verfahren 03 und 04, zu 1/4 den
Beschwerdeführenden, zu 1/8 der lokalen Baubehörde und zu 1/8 der privaten
Beschwerdegegnerin auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass
die ursprünglich eingereichten Pläne fehlerhaft gewesen seien und die Nachbarn
diese Rügen daher zu Recht vorgebracht hätten. In der Folge auferlegte es die
in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten aufgrund des Verursacherprinzips der
lokalen Baubehörde sowie der privaten Beschwerdegegnerin. Dies führte dazu,
dass diese beiden Parteien zusammen 1/4 der Gesamtkosten zu tragen hatten. Da
die rekurrierenden Nachbarn, mit Ausnahme des Kamins auf dem Attikageschoss, mit
ihren Rekursen vollständig unterlegen sind, erscheint diese Kostenverteilung
nachvollziehbar. Sie ist auf jeden Fall nicht rechtsverletzend und vom
Verwaltungsgericht, welchem nur Rechtskontrolle zusteht (vgl. § 50
Abs. 1 VRG), nicht zu beanstanden.
8.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist der Beschwerdegegnerin 1 antragsgemäss eine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale
Baubehörde hat hingegen im Streit
zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 10'210.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung
je zur Hälfte auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im selben Verhältnis und unter
solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …