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Entscheid

VB.2017.00326

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00326

18. Januar 2018Deutsch16 min

(URT.2018.19564)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 13. September 2016 erteilte der

Gemeinderat Mettmenstetten D die Baubewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Mettmenstetten.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten H, I, J, K, L und M am

17.

Oktober 2016 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich (03).

Gleichentags erhob N ebenfalls Rekurs gegen die Baubewilligung (04).

Schliesslich gelangten A und A und B mit Rekurs vom 20. Oktober 2016 an

das Baurekursgericht (05).

Das Baurekursgericht vereinigte mit Entscheid vom

18.

April 2017 sämtliche Rekurse gegen das Bauprojekt. Die Rekurse 03 und 04

wies es ab, soweit es darauf eintrat. Den Rekurs 05 hiess es teilweise gut und

ergänzte die Baubewilligung betreffend den Kamin auf dem Attikageschoss mit

einer Auflage. Im Übrigen wies es den Rekurs 05 ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Am 23. Mai 2017 führten A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, den Entscheid des Baurekursgerichts, soweit

damit der Rekurs der Beschwerdeführenden abgewiesen wurde, sowie die

Baubewilligung vom 13. September 2016 aufzuheben, alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der

Beschwerdegegner. Das Baurekursgericht liess sich am 14. Juni 2017 mit dem

Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Gemeinderat Mettmenstetten

beantragte am 29. Juni 2017, die Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden abzuweisen. Mit Eingabe

vom 29. Juni 2017 beantragte D, die Beschwerde abzuweisen und die

Baubewilligung sowie den Entscheid des Baurekursgerichts unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer zu bestätigen. Dazu nahmen A

und B am 22. August 2017 Stellung. Der Gemeinderat Mettmenstetten hielt am

31.

August 2017 an seinen Anträgen fest. Am 4. September 2017 reichte

D ihre Duplik ein. A und B reichten am 9. Oktober 2017 eine weitere

Vernehmlassung ein. D und der Gemeinderat Mettmenstetten verzichteten auf eine

Stellungnahme hierzu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01

liegt in der zweigeschossigen Wohnzone W2a und

grenzt südlich an die G-Strasse an. Die private Beschwerdegegnerin

plant, das bestehende, aus den 1970er-Jahren stammende Einfamilienhaus

abzubrechen und durch ein Mehrfamilienhaus mit zwei Vollgeschossen, einem

Attikageschoss mit Flachdach und einer Unterniveaugarage zu ersetzen.

2.

2.1

Bereits im

Rekursverfahren waren sich die private Beschwerdegegnerin und die lokale

Baubehörde einig, dass das für das Bauvorhaben massgebende gewachsene Terrain

auf den mit dem Baugesuch eingereichten Plänen nicht korrekt abgebildet ist. In

der Folge reichte die private Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren korrigierte

Pläne der Süd- und der Ostfassade, einen Höhenkurvenplan und ein Höhenmodell

ein. Das Baurekursgericht hat das Terrain anlässlich eines Augenscheins

begutachtet und insbesondere gestützt hierauf in seinem Entscheid die

Korrektheit des in den neuen Plänen abgebildeten gewachsenen Bodens bestätigt.

Die Beschwerdeführenden wenden gegen diese sachverhaltsmässigen Ausführungen

der Vorinstanz – mit Ausnahme der Interpolation – nichts ein. Es kann somit

festgehalten werden, dass die im Rekursverfahren eingereichten Pläne den

gewachsenen Boden grundsätzlich korrekt wiedergeben, wobei auf die (materielle)

Frage der Zulässigkeit der Interpolation unter der Erwägung 3.3 vertieft

einzugehen ist. Die Beschwerdeführenden sind jedoch der Ansicht, die

Baubewilligung sei bereits deshalb aufzuheben, weil die am Augenschein

eingereichten Pläne bis heute nicht bewilligt worden seien.

2.2

Dies

überzeugt nicht. Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist es bei sofort erkennbaren und leicht korrigierbaren

Planfehlern nämlich zulässig, diese durch Einreichung eines korrekten Plans im

Rekursverfahren zu berichtigen (vgl. VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00115,

E. 2.3 [nicht publiziert]). Vorliegend war es gerade für Nachbarn ohne

Weiteres erkennbar, dass der in den ursprünglichen Plänen eingezeichnete

gewachsene Boden nicht dem bestehenden Terrain entspricht. Da die

Mangelhaftigkeit im Wesentlichen die sachverhaltsmässige Darstellung des

momentan bestehenden und damit sichtbaren Terrainverlaufs betrifft, war der

Fehler überdies verhältnismässig leicht zu korrigieren. Die Berichtigung im

Rekursverfahren war damit zulässig. Es ist nun Sache der Baubehörde, einen

Plansatz mit korrektem Terrainverlauf zu den Bauakten zu nehmen (VGr,

30.

Juni 2010, VB.2010.00115, E. 2.5 [nicht publiziert]). Es

entspricht sodann der Praxis des Baurekursgerichts, dass die Bauherrschaft im

Rekursverfahren korrigierte Unterlagen einreichen bzw. die eingereichten

Unterlagen erläutern kann (VGr, 30. Juni 2010, VB.2010.00115,

E. 2.3). Die von den Beschwerdeführenden geforderte Aufhebung der

Baubewilligung würde vorliegend demgegenüber zu einem formalistischen Leerlauf

führen.

Auch der von den Beschwerdeführenden angerufene § 313

Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)

steht dieser Auffassung nicht entgegen, regelt dieser doch unter dem Randtitel

"Vorprüfung" nur, dass eine Baubehörde ausnahmsweise nach einer

abgeschlossenen Vorprüfung noch eine Änderung oder Ergänzung der

Gesuchsunterlagen und Aussteckungen verlangen kann. Hieraus kann jedoch nicht

abgeleitet werden, dass die Nachreichung von Gesuchsunterlagen nach Abschluss

der Vorprüfung ausgeschlossen ist.

2.3

Die

Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Pläne würden sich als

unvollständig erweisen; die Nord- und Westfassade sowie die Schnitte würden

weiterhin fehlen. Die Beschwerdeführenden haben diese Rüge bereits im

Rekursverfahren vorgebracht. Das Baurekursgericht erwog hierzu, dass nicht

ersichtlich sei, weshalb die neu eingereichten Pläne nicht genügen sollen und

zusätzlich ein neuer Westfassadenplan einzureichen sei, zumal sich aus den

neuen Plänen im Vergleich mit den ursprünglichen Plänen ergebe, dass die

Gebäudelänge auch an der Westfassade ohne Weiteres eingehalten werde. Mit

diesen nachvollziehbaren Ausführungen haben sich die Beschwerdeführenden in

ihrer Beschwerdeschrift nicht auseinandergesetzt, weshalb vollumfänglich auf

die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.4

Schliesslich

ist anzumerken, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden im Rekursverfahren

Gelegenheit gab, sich zu den nachträglich eingereichten Plänen zu äussern. Von

dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht. Entgegen den

beschwerdeführerischen Ausführungen hat das Baurekursgericht diese Vorbringen

in ihrem Entscheid aufgenommen und ist auf die wesentlichen Punkte eingegangen

(E. 4.4.2 f.). Sofern die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen

sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, kann dem

daher nicht gefolgt werden, ist doch nicht

erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

reicht es aus, wenn kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229

E. 5.2; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 mit Hinweisen).

3.

3.1

Zwischen

den Parteien ist weiter umstritten, wie der gewachsene Boden im vorliegenden

Fall zu bestimmen ist und – als Folge davon – ob die Vorschriften über die

Gebäudelänge und den Strassenabstand eingehalten sind.

3.2

Unter dem gewachsenen Boden ist gemäss

§ 5 Abs. 1 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV)

der bei Einreichung des Baugesuchs bestehende Verlauf des Bodens zu verstehen. Auf frühere Verhältnisse ist – abgesehen von den in

§ 5 Abs. 2 ABV genannten Fällen – nur bei Um- und Erweiterungsbauten

abzustellen, nicht aber bei Neubauten (VGr, 21. Januar 2016,

VB.2015.00290, E. 3.3; 12. Mai 2012, VB.2012.00133, E. 4.1;

30.

Juni 2010, VB.2010.00156, E. 3.3; 25. Februar 2009,

VB.2008.00432, E. 4.2 = BEZ 2009 Nr. 24).

Wird im Rahmen eines

Neubauprojekts ein vorbestehendes Gebäude abgebrochen und entstehen dadurch

Gruben, wo zuvor Untergeschosse oder Ausstattungen wie Rampen und Zufahrten zu

Tiefgaragen lagen, ist in diesem Bereich der massgebliche Boden anhand des

beidseitig des tiefer liegenden Gebäudeteils bestehenden Terrainverlaufs zu

interpolieren. Nur so ergibt sich ein einigermassen sinnvoller Terrainverlauf.

Gruben und Senkungen sind damit – im Gegensatz zu Aufschüttungen – nicht Teil

des für den Neubau massgebenden Terrainverlaufs (vgl. Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A.,

Zürich 2011, S. 908 f. mit

Verweis auf BRKE I Nr. 0038/2010 [nicht publiziert]).

3.3

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, gilt

beim vorliegend zu beurteilenden Neubauprojekt der gegenwärtig auf der

Bauparzelle bestehende Terrainverlauf als gewachsener Boden. Dass das

bestehende Terrain im Rahmen der Erstellung der nun abzubrechenden Altbaute

aufgeschüttet worden ist, ändert daran nichts (vgl.

Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 908 f. mit Verweis auf BRKE I

Nr. 0038/2010 [nicht publiziert]).

Ebenfalls nicht zu beanstanden sind

die vorinstanzlichen Ausführungen zur Interpolation des Terrainverlaufs im

Bereich der Tiefgarageneinfahrt. Zwar ist den Beschwerdeführenden insofern

zuzustimmen, als die bei einem Abbruch der bestehenden Garage entstehende Grube

nur teilweise auf die in den 1970er-Jahren erfolgte Abgrabung zurückzuführen

ist, wurden doch damals im Bereich der Garage – im Gegensatz zum Umschwung –

keine Aufschüttungen vorgenommen. Dies ist jedoch nicht entscheidend, besagt

doch die zuvor zitierte Rechtsprechung nicht, dass der Terrainverlauf nur bei

denjenigen Gruben interpoliert werden darf, die (ausschliesslich) durch

Abgrabungen erstanden sind. Vielmehr betraf auch der Entscheid der

Baurekurskommission aus dem Jahr 2010 ein Bauvorhaben, bei dem die Grube

mutmasslich teilweise auf Abgrabungen und teilweise auf einen

"Aufschüttungsverzicht" zurückzuführen war (vgl. die bei Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 909 abgedruckte

Fotografie). Würde man den Beschwerdeführenden folgen, wäre im Bereich der

Garageneinfahrt entweder der ursprüngliche Bodenverlauf oder das dort

gegenwärtig bestehende, abgegrabene Terrain massgeblich; in beiden Fällen würde

ein völlig unnatürlicher und schwer bebaubarer Terrainverlauf resultieren. Dies

wäre nicht sachgerecht. Die von den Beschwerdeführenden kritisierte Nivellierung

auf dem Niveau der seinerzeitigen Aufschüttung ist damit nicht zu beanstanden.

Mithin erweist sich die von der privaten Beschwerdegegnerin auf den neuen

Plänen vorgenommene Interpolation als rechtmässig. Folglich kann mit der

Vorinstanz festgehalten werden, dass das Bauvorhaben die Vorschriften

betreffend die Gebäudelänge und den Strassenabstand nicht verletzt.

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden machen sodann sinngemäss die mangelnde Einordnung des

Neubaus in seine Umgebung geltend. So möge es bei einer normalen Wohnzone mit

heterogener Bausubstanz und normalen Terrainverhältnissen durchaus

unproblematisch sein, wenn das sich aus der massgeblichen Ausnützung ergebende

Volumen durch diverse nicht an die Ausnützung anrechenbare Einkragungen

vergrössert werde. Bei einer Baute, welche auf einem singulären, massiv

aufgeschütteten Terrain throne, könne für eine solche ohne Nutzungsverlust

vermeidbare Kubatur hingegen kein Raum bestehen. Dem "schwarzen

Klotz" gehe objektiv jede Leichtigkeit ab.

4.2

Dem kann

nicht gefolgt werden. Vielmehr hat das Baurekursgericht nachvollziehbar

dargelegt, dass sich der Neubau befriedigend im Sinn von § 238 Abs. 1

PBG in seine Umgebung einordnet; auf diese zutreffenden Erwägungen kann daher

grundsätzlich verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist

festzuhalten, dass die von der Vorinstanz zutreffend wiedergebebene

Rechtsprechung, wonach ein Bauvolumenverzicht nur ausnahmsweise infrage kommt,

entgegen den sinngemässen Vorbringen der Beschwerdeführenden auch im

vorliegenden Fall einschlägig ist. Es ist daher zu prüfen, ob die

entsprechenden Voraussetzungen für einen Bauvolumenverzicht vorliegend gegeben

sind: Dabei ist einerseits zu beachten, dass das Baugrundstück mehrheitlich von

kleineren, ein- bzw. zweistöckigen Einfamilienhäusern umgeben ist. Andererseits

finden sich im näheren baulichen Umfeld jedoch auch Neubauten mit zwei

Vollgeschossen und einem Attikageschoss; so etwa im Gebäude O. Zudem

wurden die umliegenden Gebäude grösstenteils in den 1970er- und 1980er-Jahren gebaut

(vgl. GIS Browser Kanton Zürich, Gebäudealter), weshalb es nicht erstaunt, dass

diese die gemäss dem aktuellen Bau- und Zonenplan bestehende Möglichkeit des

Baus zweier Vollgeschosse (noch) nicht ausnützen. Dass die Beschwerdeführenden

diese Neubauvorschriften als "überrissen" erachten, ist vorliegend

nicht von Bedeutung. Insgesamt ist es nachvollziehbar und damit nicht zu

beanstanden, dass die Vor­instanz unter diesen Umständen zum Schluss gekommen

ist, dass keine besonders zurückhaltende Ausnützung vorliegt, welche einen

Bauvolumenverzicht rechtfertigen würde.

Von vornherein unbeachtlich sind sodann die

beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach es der Bauherrschaft möglich

gewesen wäre, eine Baute zu planen, "welche die zulässige Ausnützung

vollständig konsumiere, ohne dabei jegliche Massstäblichkeit vermissen zu

lassen". Vor Verwaltungsgericht ist einzig zu prüfen, ob das durch das

Baugesuch definierte Bauvorhaben rechtmässig ist oder nicht. Ob es alternative

Bauprojekte geben würde, welche weniger voluminös in Erscheinung treten würden,

ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant.

5.

5.1

Weiter

sind sich die Parteien darüber uneinig, ob der mit einem Flachdach geplante

Neubau Art. 14 Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Mettmenstetten

vom 21. Mai 2007 (BZO) erfüllt. Gemäss dieser Bestimmung sind für

Hauptbauten in der Regel Schrägdächer mit allseitig gleicher Neigung

vorzusehen. Andere Dachformen sind zulässig, wenn sie besonders gut gestaltet

sind und sich gut ins Orts- und Quartierbild einfügen.

5.2

Das

Baurekursgericht hat hierzu ausgeführt, das Flachdach sei in der Umgebung kein

Novum, wiesen doch bereits mehrere Gebäude in unmittelbarer Umgebung der

Bauparzelle Flachdächer auf. Ausserdem wirke die Baute mit einem Flachdach an dieser

Stelle weniger voluminös, als wenn auf dem Baukörper ein Giebeldach geplant

wäre. Durch das massgebende gewachsene Terrain besitze das Baugrundstück

bereits eine gewisse dominante Stellung, die durch das Flachdach weniger massig

in Erscheinung trete. Zudem erfahre der Baukörper durch die Staffelung eine

gewisse Leichtigkeit. Weiter passe der etwas höhere Dachabschluss zur kompakten

Gestaltung des Gebäudes und schliesse es entsprechend ab. Er passe zudem zu den

gemauerten Brüstungen der Loggien und der Attikageschossterrasse.

5.3

Die

Beschwerdeführenden halten diesen Erwägungen zum einen entgegen, sie hätten

"im vorinstanzlichen Verfahren im Detail dargelegt […], dass die brachiale

Gestaltung des im Kontext mit den verhältnismässig niedrigen Satteldachbauten

in der Umgebung diesen Anforderungen nicht ansatzweise genügt". Mit diesem

blossen Verweis auf ihre Rekurseingaben und der gänzlich fehlenden

Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid kommen die

Beschwerdeführenden ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nach (Alain

Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 54 N. 4),

weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Somit kann betreffend die Gestaltung

des Attikageschosses auf die nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ebenfalls nicht zu beanstanden

ist, dass das Baurekursgericht im erhöhten und damit exponierten Standort des

Baugrundstücks sowie der Hanglage die gemäss Rechtsprechung erforderlichen

besonderen lokalen Verhältnisse erblickt hat, welche ein Abweichen von der

Regeldachform nahelegen (vgl. VGr, 20. März 2014, VB.2013.00629,

E. 5.1).

Sodann ergibt sich aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid zu

einer praktisch identisch lautenden BZO-Bestimmung der Gemeinde Rüschlikon –

entgegen den Beschwerdeführenden – nicht, dass ein Abweichen von der

Regeldachform nie möglich ist, wenn sich in der baulichen Umgebung bloss ein

anderes Flachdach befindet: Das Verwaltungsgericht hatte in den Erwägungen, auf

die sich die Beschwerdeführenden mutmasslich beziehen, zu entscheiden, ob mit dem

geplanten Flachdach besonders auf sich dort in Sichtdistanz befindende

Schutzobjekte mit charakteristischen Satteldächern Rücksicht genommen wird.

Diese Frage wurde im genannten Entscheid verneint (VGr, 20. März 2014,

VB.2013.00629, E. 6.2 ff, insbesondere E. 7.4). Da sich

vorliegend in der massgebenden baulichen Umgebung keine Schutzobjekte befinden,

können die Beschwerdeführenden hieraus nichts Entscheidendes zu ihren Gunsten

ableiten. Damit erübrigt es sich, vertieft auf die zwischen den Parteien

strittige Frage der genauen Anzahl der in der Nähe des Baugrundstücks

existierenden Flachdächer einzugehen. Abgesehen davon bestehen in der baulichen

Umgebung der streitgegenständlichen Parzelle – insbesondere für das

Gebäude O – bereits heute mehrere Flachdachbauten (vgl. Google Maps/Street

View, https://maps.google.ch, zuletzt besucht am 10. Januar

2018).

5.4

Zusammengefasst

erscheint es damit nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanzen Art. 14

Abs. 1 BZO als eingehalten beurteilt haben.

6.

6.1

Schliesslich

machen die Beschwerdeführenden geltend, die vorinstanzliche Behandlung ihrer

Rüge betreffend Verletzung der Anforderungen gemäss

Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983

(VSiV) sei rechtsfehlerhaft.

6.2

Gemäss

§ 6 Abs. 1 VSiV in Verbindung mit Anhang Technische Anforderungen für

Ausfahrten darf eine Ausfahrt innerhalb von 6 m ab der Strassengrenze

maximal eine Neigung von +/– 5 % aufweisen. Sodann muss der

Einlenkerradius 4 m und die Sichtweite 40 m betragen. Die lokale

Baubehörde wiederholte diese Anforderungen in Disp.-Ziff. 10 der

Baubewilligung vom 13. September 2016 und verpflichtete die private

Beschwerdegegnerin dazu, vor Baubeginn einen detaillierten Umgebungsplan zur

Prüfung und Genehmigung einzureichen.

6.3

Die

Vorinstanz und die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass vom Strassenrand

bis zur Tiefgarage ein Höhenunterschied von 0,75 m zu überwinden ist; nach

den Berechnungen der privaten Beschwerdegegnerin beträgt der Höhenunterschied

0,60 m. Gemäss den Ausführungen der privaten Beschwerdegegnerin ist diese

Differenz über eine 14,50 m lange Strecke zu bewältigen, wobei die Länge

durch die Führung der Zufahrt noch verändert werden könne. Dies erscheint

aufgrund der Baupläne plausibel und wird von den Beschwerdeführenden denn auch nicht

bestritten. Gestützt auf diesen Angaben würde vorliegend eine gleichmässige

Steigung von 5,17 % (bei 0,75 m Höhendifferenz) bzw. 4,14 % (bei

0,60 m Höhendifferenz) resultieren. Es ist damit mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Einhaltung der Vorschriften zur Verkehrssicherheit nicht

zum vornherein ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen ist die private

Beschwerdegegnerin – entgegen den sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführenden

– nicht verpflichtet, den Umgebungsplan im jetzigen Zeitpunkt bzw. im

vorliegenden Verfahren einzureichen. Den Beschwerdeführenden entsteht hieraus

kein Nachteil, können sie sich doch gegen eine allfällige Genehmigung des

Umgebungsplans wiederum auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr setzen.

7.

7.1

Schliesslich

beanstanden die Beschwerdeführenden die Kostenverlegung durch das

Baurekursgericht.

7.2

Gemäss

§ 13 Abs. 2 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in

der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Kosten, die ein Beteiligter durch

Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen

solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die er schon früher hätte

geltend machen können, sind ihm ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens

zu überbinden. Die Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip stellt im

Mehrparteienverfahren einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar. Das

Unterliegerprinzip ist die Regel, während das Verursacherprinzip nur

ausnahmsweise zur Anwendung kommt. Der Entscheidinstanz steht bei der

Verteilung der Kosten ein grosser Ermessensspielraum zu. Je ungewöhnlicher die

Verteilung der Kosten angesichts der gesetzlichen Verteilungskriterien ist,

desto höher sind die Anforderungen an die Begründung (vgl. Plüss, Kommentar

VRG, § 13 N. 43 ff.).

7.3

Das

Baurekursgericht hat die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- zu insgesamt 1/2

den rekurrierenden Nachbarn der Verfahren 03 und 04, zu 1/4 den

Beschwerdeführenden, zu 1/8 der lokalen Baubehörde und zu 1/8 der privaten

Beschwerdegegnerin auferlegt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass

die ursprünglich eingereichten Pläne fehlerhaft gewesen seien und die Nachbarn

diese Rügen daher zu Recht vorgebracht hätten. In der Folge auferlegte es die

in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten aufgrund des Verursacherprinzips der

lokalen Baubehörde sowie der privaten Beschwerdegegnerin. Dies führte dazu,

dass diese beiden Parteien zusammen 1/4 der Gesamtkosten zu tragen hatten. Da

die rekurrierenden Nachbarn, mit Ausnahme des Kamins auf dem Attikageschoss, mit

ihren Rekursen vollständig unterlegen sind, erscheint diese Kostenverteilung

nachvollziehbar. Sie ist auf jeden Fall nicht rechtsverletzend und vom

Verwaltungsgericht, welchem nur Rechtskontrolle zusteht (vgl. § 50

Abs. 1 VRG), nicht zu beanstanden.

8.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem ist der Beschwerdegegnerin 1 antragsgemäss eine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale

Baubehörde hat hingegen im Streit

zwischen zwei privaten Parteien praxisgemäss keinen Anspruch auf eine

Parteientschädigung (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 10'210.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung

je zur Hälfte auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1 und 2 werden im selben Verhältnis und unter

solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …