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Entscheid

VB.2017.00330

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00330

2. November 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19337)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

A. A,

geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit zwischenzeitlich längeren Unterbrüchen

– von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Der Mietzins für ihre Zweizimmerwohnung beträgt Fr. 1'830.- brutto pro

Monat. Als A im Juli 2013 nach rund zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit

erneut wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt hatte, wurde ihr aufgrund ihrer

gesundheitlichen Probleme einstweilen bis und mit Oktober 2013 der volle

Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat im Unterstützungsbudget angerechnet;

dies unter Hinweis darauf, dass im Oktober 2013 eine Neubeurteilung der

Situation stattfinden werde. Mit Entscheid vom 18. September 2013 verfügte

das Sozialzentrum B, dass der Mietzins von Fr. 1'830.- im Unterstützungsbudget

bis längstens 31. März 2014 berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, bis

zum 31. Dezember 2013 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen

Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto – auch ausserhalb ihres

Wohnquartiers – zu suchen. Bei nicht fristgerechter Weisungserfüllung könne der

berücksichtigte Mietzins ab 1. April 2014 auf diesen Betrag gekürzt

werden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden unter anderem vom

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen und A eine

neue Frist für die Wohnungssuche bis zum 31. Dezember 2014 gesetzt. Dieser

Entscheid blieb unangefochten.

B. Mit

Entscheid vom 30. Oktober 2014 verfügte die Stellenleitung die Kürzung des

zu berücksichtigenden Mietzinses per 1. Januar 2015 auf Fr. 1'100.-.

Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Sonderfall- und

Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) vom 19. März

2015 teilweise gutgeheissen. Mit erneutem Entscheid der Stellenleitung vom 14. April

2015 wurde die Kürzung des Mietzinses verfügt, aber die dagegen erhobene

Einsprache mit Entscheid der SEK vom 26. November 2015 wiederum

gutgeheissen. Darauf erliess die Stellenleitung am 9. März 2016 einen

erneuten Entscheid, wonach der Mietzins per 1. April 2016 zu kürzen sei.

Wiederum erhob A Einsprache bei der SEK, welche das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 30. Juni 2016 guthiess.

C. Mit

Entscheid vom 15. Juli 2016 verfügte die Stellenleitung erneut die Kürzung

der zu berücksichtigenden Mietzinsen auf monatlich Fr. 1'100.- per 1. April

2017. Dagegen erhob A Einsprache bei der SEK und beantragte die weitere

Übernahme der monatlichen Mietkosten von Fr. 1'830.-, bis sie eine

günstigere Wohnung gefunden habe. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom

22. September 2016 ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 4. November 2016 Rekurs beim

Bezirksrat Zürich und beantragte die Gutheissung ihrer Einsprache vom 15. August

2016.

und die Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2016, zudem sei

weiterhin der Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat zu berücksichtigen. Mit

Beschluss vom 27. April 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.

Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A. Dagegen

gelangte A am 24. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und

beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. April 2017 sowie der

Entscheid der SEK vom 22. September 2016 seien aufzuheben, und – mit

Verweis auf ihre Begehren in der Einsprache vom 15. August 2016 – sei der

Mietzins in der Höhe von Fr. 1'830.- pro Monat zu übernehmen, bis sie eine

günstigere Wohnung gefunden habe.

B. Am 30. Mai

2017.

verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und

verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu

stellen. Am 23. Juni 2017 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich

die Abweisung der Beschwerde. A reichte dazu am 28. Juli 2017 (Datum

Poststempel) eine Stellungnahme ein. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich liess

sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der angeordneten

Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 730.- im

Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin liegt der Streitwert damit unter

Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist,

ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c

sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie leide an einer seltenen

Auto-Immunerkrankung, stellt aber – soweit ersichtlich – die Zumutbarkeit der

Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, damit nicht infrage. Auf ein

solches Begehren wäre sodann mangels Anfechtungsinteresse auch nicht

einzutreten, da mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September

2014.

in materieller Hinsicht bereits rechtskräftig über die Zumutbarkeit der

Weisung entschieden wurde und in der Zwischenzeit keine Änderungen in der

Situation der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden (VGr, 25. September

2014, VB.2014.00426; vgl. zudem VGr, 28. April 2015, VB.2015.00039, E. 3).

Vorliegend geht es somit nur noch um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die

Auflage, eine neue Wohnung zu suchen, erfüllt hat und die Kürzung bei den

Wohnkosten rechtmässig ist.

2.

2.1

Sozialhilfeleistungen

können angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,

Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörden verstösst (§ 24 Abs. 1

lit. a Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG])

und schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist

(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Weigert sich die

unterstützte Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere

Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere

Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag

reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],

Kap. B.3–3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist

keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie

sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.

Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin

bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine

entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten

nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00554, E. 2.6 mit Hinweisen). Dies bedeutet unter Umständen, dass

die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die

Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine

Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).

2.2

Die

Beschwerdegegnerin begründete den am 15. Juli 2016 verfügten

Leistungsentzug damit, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin angesichts

der Mietzinsrichtlinien der Stadt Zürich überhöht seien, was bereits

rechtskräftig festgestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin bis heute

nicht in eine günstigere Wohnung gezogen sei und sie bisher auch keine

genügenden Wohnungssuchbemühungen nachweisen könne, sei sie der ihr auferlegten

Auflage nicht nachgekommen. Es bestehe somit ab 1. April 2017 kein

Anspruch mehr auf Übernahme der die Mietzinsrichtlinien übersteigenden

Wohnkosten.

2.2.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr gemachten Auflagen stets

erfüllt zu haben. Sie führe die Wohnungssuche umfangreich und höchst

diszipliniert aus, soweit dies ihre Gesundheit zulasse, und protokolliere

alles. Allerdings würden viele Anbieter ihre Bewerbung bereits im Voraus

ablehnen, da sie Betreibungsregistereinträge habe und Sozialhilfeempfängerin

sei.

2.2.2

Die Vorinstanz erachtete die Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses

als rechtmässig, da die Beschwerdeführerin die Auflage zur Wohnungssuche

lediglich für den Monat März 2016 in genügendem Masse erfüllt habe und die

Suchbemühungen der restlichen Monate nicht genügend bzw. nicht genügend belegt

seien. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit dem Entscheid der SEK vom

26.

November 2015 gewusst, dass ihre Suchbemühungen in qualitativer

Hinsicht ungenügend seien, und trotzdem habe sie die Suchbemühungen weiterhin

ohne Beilage der entsprechenden Belege eingereicht.

2.3

Obwohl mit

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 die Frist zur Suche

der Wohnung (alleine aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens) verlängert worden

war, wurden die übrigen Anordnungen der Verfügung des Sozialzentrums B vom

18.

September 2013 aufrecht erhalten. Die Beschwerdeführerin war demnach

verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 eine günstigere Wohnung

(monatlicher Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto) zu suchen und die

Suchbemühungen unaufgefordert vorzuweisen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass

der zu berücksichtigende Mietzins anderenfalls auf diesen Betrag gekürzt werde.

2.4

Bereits

mit Entscheid der Stellenleitung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015

sowie 9. März 2016 waren die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin

bemängelt worden. Zwar wurde die Einsprache gegen den Entscheid vom 14. April

2015.

durch die SEK mit Entscheid vom 26. November 2015 gutgeheissen,

allerdings wies die SEK die Beschwerdeführerin in den Erwägungen darauf hin,

dass künftig mündliche Bewerbungen oder gar das blosse Aufführen der Wohnungen

auf einer Liste nicht genügen würden und sie ihre Suchbemühungen mittels

Belegen (Bewerbungen, E-Mail-Austausch, Inserate, Absagen etc.) monatlich

unaufgefordert nachzuweisen und die Suche zudem auf das gesamte Stadtgebiet

auszuweiten habe. Ebenfalls wurde der Entscheid vom 9. März 2016 durch die

SEK aufgehoben, allerdings nicht, weil die Suchbemühungen ausreichend gewesen

wären, sondern weil die Stellenleitung gegenüber der Beschwerdegegnerin noch

vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Auflage die Kürzung verfügt hatte.

Ebenso wurde die Beschwerdeführerin durch die Sozialarbeiterin am 7. Oktober

2015.

mündlich darauf hingewiesen, dass ihre Suchbemühungen ungenügend seien,

und am 7. April 2016 nochmals dahingehend ermahnt, dass sie die

Bewerbungsschreiben ebenfalls einzureichen habe. Der Beschwerdeführerin musste

somit klar gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin von ihr verlangte, die

Suchbemühungen sauber zu dokumentieren und mit entsprechenden Belegen (insb.

Bewerbungsschreiben, Korrespondenz, Absagen, Inserate etc.) monatlich

unaufgefordert einzureichen.

2.4.1

Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz richtigerweise davon

ausging, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2015, Januar 2016,

Februar 2016 sowie in den auf den Monat März 2016 folgenden Monaten keine

Belege für ihre Suchbemühungen einreichte, sondern nur die jeweilige Liste,

welche alleine nicht aussagekräftig ist. Zudem sagt die Beschwerdeführerin

selber, dass sie keinen einzigen Besichtigungstermin erhalten habe. Aufgrund

dieser Aussage ist auch unklar, was denn die von ihr eingereichten Listen genau

belegen sollten, da die Bewerbung um eine Wohnung in der Regel erst nach der

Besichtigung erfolgt. Einzig für den Monat Januar 2016 legte sie ein

Wohnungsinserat bei, wobei offensichtlich ist, dass eine einzige genügende

Wohnungsbewerbung im Monat kaum ausreichend ist. Soweit die Beschwerdeführerin

erwähnt, sie sei den Auflagen immer korrekt nachgekommen, erscheint dieses

Vorbringen in allgemeiner Form nicht geeignet, die für einzelne Monate aufgezeigten

ungenügenden Bemühungen als genügend erscheinen zu lassen.

Dasselbe gilt für die Suche nach einem Untermieter. Die

Beschwerdeführerin führte zwar Termine und Namen der Besichtigenden auf,

unterliess es aber gänzlich, eingegangene Bewerbungen von Interessenten sowie

Korrespondenz oder immerhin eine Telefonnummer mitzusenden. Es sind insgesamt

auch keine Gründe ersichtlich, weshalb keine Unterlagen zu den möglicherweise erfolgten

Wohnungsbewerbungen oder von Untermietinteressenten vorhanden sein sollten, wo

doch Bewerbungsverfahren um Wohnungen oder WG-Zimmer in der Regel schriftlich

ablaufen (Angabe von Referenzen und jetzige Wohnadresse sowie

Betreibungsregisterauszüge etc.). Insbesondere sind aber auch deshalb keine

entsprechenden Gründe ersichtlich, weil es der Beschwerdeführerin im Monat März

offenbar möglich war, immerhin zwei Absagen und ein ausgefülltes

Bewerbungsformular mitzusenden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Drucker

sei defekt, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – kein Hinderungsgrund,

die entsprechenden Belege beizubringen, da sie die elektronische Korrespondenz

auch per E-Mail hätte einreichen können. Ebenso wenig ist die

Beschwerdeführerin zu hören, wenn sie (sinngemäss) vorbringt, sie sei aufgrund

ihrer Krankheit in der Wohnungssuche eingeschränkt. Wie im Entscheid vom 25. September

2014.

festgestellt wurde, ist die Suche nach einer neuen Wohnung trotz

gesundheitlichen Problemen zumutbar (VGr, 25. September 2014,

VB.2014.00426, E. 5.1), und es sind bis heute keine neuen Arztzeugnisse

eingegangen, aus denen sich eine gesundheitliche Einschränkung bei der

Wohnungssuche ergäbe. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin auf

gewissen Monatslisten aufgeführte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bspw. Monate

Februar und April 2016), für welche zudem keinerlei ärztliche Zeugnisse

vorliegen.

2.4.2

Die Suchbemühungen im März 2016 scheinen sich sodann tatsächlich

intensiviert zu haben. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Wohnungsinserate

und Interessenbekundungen ein. Für die meisten Wohnungen ist jedoch nicht

erkennbar, ob nach ihrer Interessenbekundung tatsächlich eine Bewerbung um die

Wohnung erfolgte oder nicht. Trotzdem hat die Vorinstanz die

Bewerbungsbemühungen im Monat März als ausreichend bewertet. Diese Bewertung

stand dann aufgrund der umfangreichen Dokumentation auch durchaus im Ermessen

der Vorinstanz, welches vom Verwaltungsgericht nicht überprüft wird (vgl. § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

2.4.3

Nichtsdestotrotz sind die Bemühungen zur Senkung der Wohnkosten in den

übrigen Monaten – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz –

unzureichend. Da die Suchbemühungen grundsätzlich monatlich genügend sein

müssen (darauf weisen bereits die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung

gestellten Listenformulare mit der Formulierung hin, dass die Bemühungen

unaufgefordert am Monatsanfang des Folgemonats einzureichen sind), ist die

Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin

mangels Erfüllung der Auflage zu Recht erfolgt. Im Weiteren sind auch im

Verlaufe des Verfahrens (seit Erlass des Kürzungsentscheides) keine

ausreichenden Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin erkennbar, eine

günstigere Wohnung oder einen Untermieter zu finden. Die Beschwerdeführerin macht

dies weder geltend, noch legt sie entsprechende Unterlagen vor. Im Übrigen ist

darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen

geführten Verfahren viel länger in ihrer Wohnung verbleiben konnte als

rechtlich vorgesehen.

2.5

Die Einhaltung

der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen,

die Sozialhilfe empfangen, und der Durchsetzung einer einheitlichen Praxis

(VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.2). Somit liegt keine

besondere Härte vor, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aufgrund

ihrer Betreibungsregistereinträge und ihrer Stellung als Sozialhilfeempfängerin

schlechte Chancen auf dem Wohnungsmarkt. Andere Personen, die Sozialhilfe

empfangen, befinden sich zumeist in derselben oder einer vergleichbaren Ausgangslage

wie die Beschwerdeführerin. Eine abweichende Beurteilung im Fall der

Beschwerdeführerin wäre somit mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8

Abs. 1 BV denn auch nicht vereinbar (VGr, 6. Oktober 2014,

VB.2014.00450, E. 5.2.4). Immerhin ist positiv zu werten, dass die

Beschwerdeführerin versucht, ihre Verlustscheine abzulösen, um ihren

finanziellen Leumund zu verbessern und so zur Verbesserung ihrer Situation

beiträgt. Allerdings ermöglicht dieser Umstand alleine keine andere

Beurteilung, da sie bereits von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alles

Zumutbare zur Verbesserung ihrer Notlage zu unternehmen (§ 14 SHG;

Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.03, 11. Juli

2016; VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00408, E. 2.1).

3.

Die Beschwerde ist nach dem

Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind

sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen

wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 720.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an