VB.2017.00330
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00330
2. November 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19337)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00330
Urteil
des Einzelrichters
vom 2. November 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
A. A,
geboren 1959, wird seit Oktober 2007 – mit zwischenzeitlich längeren Unterbrüchen
– von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Der Mietzins für ihre Zweizimmerwohnung beträgt Fr. 1'830.- brutto pro
Monat. Als A im Juli 2013 nach rund zweijähriger finanzieller Unabhängigkeit
erneut wirtschaftliche Sozialhilfe beantragt hatte, wurde ihr aufgrund ihrer
gesundheitlichen Probleme einstweilen bis und mit Oktober 2013 der volle
Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat im Unterstützungsbudget angerechnet;
dies unter Hinweis darauf, dass im Oktober 2013 eine Neubeurteilung der
Situation stattfinden werde. Mit Entscheid vom 18. September 2013 verfügte
das Sozialzentrum B, dass der Mietzins von Fr. 1'830.- im Unterstützungsbudget
bis längstens 31. März 2014 berücksichtigt werde. A wurde aufgefordert, bis
zum 31. Dezember 2013 eine günstigere Wohnung zu einem monatlichen
Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto – auch ausserhalb ihres
Wohnquartiers – zu suchen. Bei nicht fristgerechter Weisungserfüllung könne der
berücksichtigte Mietzins ab 1. April 2014 auf diesen Betrag gekürzt
werden. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden unter anderem vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25. September 2014 abgewiesen und A eine
neue Frist für die Wohnungssuche bis zum 31. Dezember 2014 gesetzt. Dieser
Entscheid blieb unangefochten.
B. Mit
Entscheid vom 30. Oktober 2014 verfügte die Stellenleitung die Kürzung des
zu berücksichtigenden Mietzinses per 1. Januar 2015 auf Fr. 1'100.-.
Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) vom 19. März
2015 teilweise gutgeheissen. Mit erneutem Entscheid der Stellenleitung vom 14. April
2015 wurde die Kürzung des Mietzinses verfügt, aber die dagegen erhobene
Einsprache mit Entscheid der SEK vom 26. November 2015 wiederum
gutgeheissen. Darauf erliess die Stellenleitung am 9. März 2016 einen
erneuten Entscheid, wonach der Mietzins per 1. April 2016 zu kürzen sei.
Wiederum erhob A Einsprache bei der SEK, welche das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 30. Juni 2016 guthiess.
C. Mit
Entscheid vom 15. Juli 2016 verfügte die Stellenleitung erneut die Kürzung
der zu berücksichtigenden Mietzinsen auf monatlich Fr. 1'100.- per 1. April
2017. Dagegen erhob A Einsprache bei der SEK und beantragte die weitere
Übernahme der monatlichen Mietkosten von Fr. 1'830.-, bis sie eine
günstigere Wohnung gefunden habe. Die SEK wies die Einsprache mit Entscheid vom
22. September 2016 ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 4. November 2016 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich und beantragte die Gutheissung ihrer Einsprache vom 15. August
2016.
und die Aufhebung des Entscheids vom 22. September 2016, zudem sei
weiterhin der Mietzins von Fr. 1'830.- pro Monat zu berücksichtigen. Mit
Beschluss vom 27. April 2017 wies der Bezirksrat den Rekurs ab.
Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. Dagegen
gelangte A am 24. Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 27. April 2017 sowie der
Entscheid der SEK vom 22. September 2016 seien aufzuheben, und – mit
Verweis auf ihre Begehren in der Einsprache vom 15. August 2016 – sei der
Mietzins in der Höhe von Fr. 1'830.- pro Monat zu übernehmen, bis sie eine
günstigere Wohnung gefunden habe.
B. Am 30. Mai
2017.
verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und
verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung, ohne einen formellen Antrag zu
stellen. Am 23. Juni 2017 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich
die Abweisung der Beschwerde. A reichte dazu am 28. Juli 2017 (Datum
Poststempel) eine Stellungnahme ein. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich liess
sich nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 23. Oktober 2014,
VB.2014.00440, E. 1.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Angesichts der angeordneten
Reduktion des Mietzinses in der Höhe von monatlich Fr. 730.- im
Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin liegt der Streitwert damit unter
Fr. 20'000.-. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist,
ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c
sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Die
Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie leide an einer seltenen
Auto-Immunerkrankung, stellt aber – soweit ersichtlich – die Zumutbarkeit der
Weisung, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, damit nicht infrage. Auf ein
solches Begehren wäre sodann mangels Anfechtungsinteresse auch nicht
einzutreten, da mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September
2014.
in materieller Hinsicht bereits rechtskräftig über die Zumutbarkeit der
Weisung entschieden wurde und in der Zwischenzeit keine Änderungen in der
Situation der Beschwerdeführerin geltend gemacht wurden (VGr, 25. September
2014, VB.2014.00426; vgl. zudem VGr, 28. April 2015, VB.2015.00039, E. 3).
Vorliegend geht es somit nur noch um die Frage, ob die Beschwerdeführerin die
Auflage, eine neue Wohnung zu suchen, erfüllt hat und die Kürzung bei den
Wohnkosten rechtmässig ist.
2.
2.1
Sozialhilfeleistungen
können angemessen gekürzt werden, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen,
Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörden verstösst (§ 24 Abs. 1
lit. a Ziff. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG])
und schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist
(§ 24 Abs. 1 lit. b SHG; § 24 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Weigert sich die
unterstützte Person, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere
Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere
Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag
reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien],
Kap. B.3–3). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist
keine günstigere Wohnung, kann sie aber mittels Belegen nachweisen, dass sie
sich erfolglos darum bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig.
Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin
bei ihren Suchbemühungen unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine
entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten
nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.6 mit Hinweisen). Dies bedeutet unter Umständen, dass
die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die
Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine
Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3).
2.2
Die
Beschwerdegegnerin begründete den am 15. Juli 2016 verfügten
Leistungsentzug damit, dass die Wohnkosten der Beschwerdeführerin angesichts
der Mietzinsrichtlinien der Stadt Zürich überhöht seien, was bereits
rechtskräftig festgestellt worden sei. Da die Beschwerdeführerin bis heute
nicht in eine günstigere Wohnung gezogen sei und sie bisher auch keine
genügenden Wohnungssuchbemühungen nachweisen könne, sei sie der ihr auferlegten
Auflage nicht nachgekommen. Es bestehe somit ab 1. April 2017 kein
Anspruch mehr auf Übernahme der die Mietzinsrichtlinien übersteigenden
Wohnkosten.
2.2.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ihr gemachten Auflagen stets
erfüllt zu haben. Sie führe die Wohnungssuche umfangreich und höchst
diszipliniert aus, soweit dies ihre Gesundheit zulasse, und protokolliere
alles. Allerdings würden viele Anbieter ihre Bewerbung bereits im Voraus
ablehnen, da sie Betreibungsregistereinträge habe und Sozialhilfeempfängerin
sei.
2.2.2
Die Vorinstanz erachtete die Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses
als rechtmässig, da die Beschwerdeführerin die Auflage zur Wohnungssuche
lediglich für den Monat März 2016 in genügendem Masse erfüllt habe und die
Suchbemühungen der restlichen Monate nicht genügend bzw. nicht genügend belegt
seien. Die Beschwerdeführerin habe spätestens seit dem Entscheid der SEK vom
26.
November 2015 gewusst, dass ihre Suchbemühungen in qualitativer
Hinsicht ungenügend seien, und trotzdem habe sie die Suchbemühungen weiterhin
ohne Beilage der entsprechenden Belege eingereicht.
2.3
Obwohl mit
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. September 2014 die Frist zur Suche
der Wohnung (alleine aufgrund der Dauer des Rechtsmittelverfahrens) verlängert worden
war, wurden die übrigen Anordnungen der Verfügung des Sozialzentrums B vom
18.
September 2013 aufrecht erhalten. Die Beschwerdeführerin war demnach
verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2014 eine günstigere Wohnung
(monatlicher Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto) zu suchen und die
Suchbemühungen unaufgefordert vorzuweisen. Sie wurde darauf hingewiesen, dass
der zu berücksichtigende Mietzins anderenfalls auf diesen Betrag gekürzt werde.
2.4
Bereits
mit Entscheid der Stellenleitung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015
sowie 9. März 2016 waren die Suchbemühungen der Beschwerdeführerin
bemängelt worden. Zwar wurde die Einsprache gegen den Entscheid vom 14. April
2015.
durch die SEK mit Entscheid vom 26. November 2015 gutgeheissen,
allerdings wies die SEK die Beschwerdeführerin in den Erwägungen darauf hin,
dass künftig mündliche Bewerbungen oder gar das blosse Aufführen der Wohnungen
auf einer Liste nicht genügen würden und sie ihre Suchbemühungen mittels
Belegen (Bewerbungen, E-Mail-Austausch, Inserate, Absagen etc.) monatlich
unaufgefordert nachzuweisen und die Suche zudem auf das gesamte Stadtgebiet
auszuweiten habe. Ebenfalls wurde der Entscheid vom 9. März 2016 durch die
SEK aufgehoben, allerdings nicht, weil die Suchbemühungen ausreichend gewesen
wären, sondern weil die Stellenleitung gegenüber der Beschwerdegegnerin noch
vor Ablauf der Frist zur Erfüllung der Auflage die Kürzung verfügt hatte.
Ebenso wurde die Beschwerdeführerin durch die Sozialarbeiterin am 7. Oktober
2015.
mündlich darauf hingewiesen, dass ihre Suchbemühungen ungenügend seien,
und am 7. April 2016 nochmals dahingehend ermahnt, dass sie die
Bewerbungsschreiben ebenfalls einzureichen habe. Der Beschwerdeführerin musste
somit klar gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin von ihr verlangte, die
Suchbemühungen sauber zu dokumentieren und mit entsprechenden Belegen (insb.
Bewerbungsschreiben, Korrespondenz, Absagen, Inserate etc.) monatlich
unaufgefordert einzureichen.
2.4.1
Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz richtigerweise davon
ausging, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten Dezember 2015, Januar 2016,
Februar 2016 sowie in den auf den Monat März 2016 folgenden Monaten keine
Belege für ihre Suchbemühungen einreichte, sondern nur die jeweilige Liste,
welche alleine nicht aussagekräftig ist. Zudem sagt die Beschwerdeführerin
selber, dass sie keinen einzigen Besichtigungstermin erhalten habe. Aufgrund
dieser Aussage ist auch unklar, was denn die von ihr eingereichten Listen genau
belegen sollten, da die Bewerbung um eine Wohnung in der Regel erst nach der
Besichtigung erfolgt. Einzig für den Monat Januar 2016 legte sie ein
Wohnungsinserat bei, wobei offensichtlich ist, dass eine einzige genügende
Wohnungsbewerbung im Monat kaum ausreichend ist. Soweit die Beschwerdeführerin
erwähnt, sie sei den Auflagen immer korrekt nachgekommen, erscheint dieses
Vorbringen in allgemeiner Form nicht geeignet, die für einzelne Monate aufgezeigten
ungenügenden Bemühungen als genügend erscheinen zu lassen.
Dasselbe gilt für die Suche nach einem Untermieter. Die
Beschwerdeführerin führte zwar Termine und Namen der Besichtigenden auf,
unterliess es aber gänzlich, eingegangene Bewerbungen von Interessenten sowie
Korrespondenz oder immerhin eine Telefonnummer mitzusenden. Es sind insgesamt
auch keine Gründe ersichtlich, weshalb keine Unterlagen zu den möglicherweise erfolgten
Wohnungsbewerbungen oder von Untermietinteressenten vorhanden sein sollten, wo
doch Bewerbungsverfahren um Wohnungen oder WG-Zimmer in der Regel schriftlich
ablaufen (Angabe von Referenzen und jetzige Wohnadresse sowie
Betreibungsregisterauszüge etc.). Insbesondere sind aber auch deshalb keine
entsprechenden Gründe ersichtlich, weil es der Beschwerdeführerin im Monat März
offenbar möglich war, immerhin zwei Absagen und ein ausgefülltes
Bewerbungsformular mitzusenden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Drucker
sei defekt, ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – kein Hinderungsgrund,
die entsprechenden Belege beizubringen, da sie die elektronische Korrespondenz
auch per E-Mail hätte einreichen können. Ebenso wenig ist die
Beschwerdeführerin zu hören, wenn sie (sinngemäss) vorbringt, sie sei aufgrund
ihrer Krankheit in der Wohnungssuche eingeschränkt. Wie im Entscheid vom 25. September
2014.
festgestellt wurde, ist die Suche nach einer neuen Wohnung trotz
gesundheitlichen Problemen zumutbar (VGr, 25. September 2014,
VB.2014.00426, E. 5.1), und es sind bis heute keine neuen Arztzeugnisse
eingegangen, aus denen sich eine gesundheitliche Einschränkung bei der
Wohnungssuche ergäbe. Dasselbe gilt auch für die von der Beschwerdeführerin auf
gewissen Monatslisten aufgeführte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (bspw. Monate
Februar und April 2016), für welche zudem keinerlei ärztliche Zeugnisse
vorliegen.
2.4.2
Die Suchbemühungen im März 2016 scheinen sich sodann tatsächlich
intensiviert zu haben. Die Beschwerdeführerin reichte diverse Wohnungsinserate
und Interessenbekundungen ein. Für die meisten Wohnungen ist jedoch nicht
erkennbar, ob nach ihrer Interessenbekundung tatsächlich eine Bewerbung um die
Wohnung erfolgte oder nicht. Trotzdem hat die Vorinstanz die
Bewerbungsbemühungen im Monat März als ausreichend bewertet. Diese Bewertung
stand dann aufgrund der umfangreichen Dokumentation auch durchaus im Ermessen
der Vorinstanz, welches vom Verwaltungsgericht nicht überprüft wird (vgl. § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
2.4.3
Nichtsdestotrotz sind die Bemühungen zur Senkung der Wohnkosten in den
übrigen Monaten – in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz –
unzureichend. Da die Suchbemühungen grundsätzlich monatlich genügend sein
müssen (darauf weisen bereits die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung
gestellten Listenformulare mit der Formulierung hin, dass die Bemühungen
unaufgefordert am Monatsanfang des Folgemonats einzureichen sind), ist die
Kürzung des zu berücksichtigenden Mietzinses im Unterstützungsbudget der Beschwerdeführerin
mangels Erfüllung der Auflage zu Recht erfolgt. Im Weiteren sind auch im
Verlaufe des Verfahrens (seit Erlass des Kürzungsentscheides) keine
ausreichenden Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin erkennbar, eine
günstigere Wohnung oder einen Untermieter zu finden. Die Beschwerdeführerin macht
dies weder geltend, noch legt sie entsprechende Unterlagen vor. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der zahlreichen
geführten Verfahren viel länger in ihrer Wohnung verbleiben konnte als
rechtlich vorgesehen.
2.5
Die Einhaltung
der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen,
die Sozialhilfe empfangen, und der Durchsetzung einer einheitlichen Praxis
(VGr, 6. Oktober 2014, VB.2014.00450, E. 4.2). Somit liegt keine
besondere Härte vor, wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe aufgrund
ihrer Betreibungsregistereinträge und ihrer Stellung als Sozialhilfeempfängerin
schlechte Chancen auf dem Wohnungsmarkt. Andere Personen, die Sozialhilfe
empfangen, befinden sich zumeist in derselben oder einer vergleichbaren Ausgangslage
wie die Beschwerdeführerin. Eine abweichende Beurteilung im Fall der
Beschwerdeführerin wäre somit mit dem Rechtsgleichheitsgebot im Sinn von Art. 8
Abs. 1 BV denn auch nicht vereinbar (VGr, 6. Oktober 2014,
VB.2014.00450, E. 5.2.4). Immerhin ist positiv zu werten, dass die
Beschwerdeführerin versucht, ihre Verlustscheine abzulösen, um ihren
finanziellen Leumund zu verbessern und so zur Verbesserung ihrer Situation
beiträgt. Allerdings ermöglicht dieser Umstand alleine keine andere
Beurteilung, da sie bereits von Gesetzes wegen dazu verpflichtet ist, alles
Zumutbare zur Verbesserung ihrer Notlage zu unternehmen (§ 14 SHG;
Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 5.1.03, 11. Juli
2016; VGr, 26. Oktober 2016, VB.2016.00408, E. 2.1).
3.
Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund ihrer angespannten finanziellen Situation sind
sie massvoll zu bemessen (Plüss, § 13 N. 39). Parteientschädigungen
wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 720.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…