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Entscheid

VB.2017.00331

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00331

8. März 2018Deutsch15 min

(URT.2018.19691)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1976, wird von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

Sie wohnt in einer Zweckwohngemeinschaft zu einem Mietzins von total

Fr. 1'792.- (Mietzinsanteil von Fr. 896.-).

B. Gemäss

Beschluss der Sozialbehörde B vom 18. Januar 2017 wird A ab

1. März 2017 mit monatlich Fr. 2'147.90 unterstützt (Dispositivziffer 1).

Gleichzeitig wurde sie unter anderem angewiesen, bis am 30. Juni 2017 in

eine günstigere Wohnung mit einem Mietzinsanteil von Fr. 625.- (bei einem

Zweipersonenhaushalt) umzuziehen. Nach Ablauf der Frist werde der Mietzins ohne

weitere Verwarnung auf den Grenzwert gekürzt. Sofern dem Sozialsekretariat B

monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für eine erfolglose

Wohnungssuche im Bereich des Mietzinsgrenzwertes vorliegen, könne bei der

Sozialbehörde eine Ausnahmeregelung beantragt werden. Zusätzlich müsse

weiterhin die Liste mit der Übersicht über alle Bewerbungen angegeben werden

(Dispositivziffer 3). Weiter wurde A aufgefordert, dem Sozialdienst B

monatlich bis zum 5. Tag des Folgemonats 8–10 persönliche

Arbeitsbemühungen unaufgefordert einzureichen. Das gesuchte Arbeitspensum solle

sich im Bereich einer 100%-Stelle bewegen. Falls nicht rechtzeitig genügend

realistische Bewerbungsnachweise vorliegen, würden die Sozialhilfeleistungen

ohne weitere Verwarnung gekürzt (Dispositivziffer 5). A wurde darauf

hingewiesen, dass die Arbeitssuche auch auf ausserberufliche Tätigkeiten

ausgeweitet werden muss und jede zumutbare Arbeit anzunehmen ist

(Dispositivziffer 6).

Erwägungen

II.

Einen dagegen durch A am 20. Februar 2017 erhobenen

Rekurs wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 19. April 2017 ab.

III.

Am 23. Mai 2017 (Poststempel vom 24. Mai 2017)

gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Beschlusses vom 19. April 2017 des Bezirksrats C.

Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,

erstattete mit Eingabe vom 8. Juni 2017 die Beschwerdeantwort. Der

Bezirksrat C verwies am 22. Juni 2017 auf die Begründung des

angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A

liess sich am 5. Juli 2017 erneut vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die

Auflage zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit und zum Nachweis von

monatlich 8–10 Arbeitsbemühungen. Bei dieser Anordnung der

Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss

§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen

angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4

und 4.4). Hinsichtlich der Weisung zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit

macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Wohnung sei ihr Zuhause. Wenn sie

diese verliere, werde sie daran zerbrechen. Bezüglich der Auflage zum Nachweis

der Arbeitsbemühungen macht sie geltend, sie habe keine Kraft mehr und könne

"es" – gemeint ist wohl die finanzielle Situation, die

Arbeitslosigkeit und die Absagen auf Bewerbungen – nicht mehr ertragen. Damit

legt sie mindestens sinngemäss dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde,

wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen

Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch

Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin nämlich erst Gewissheit

dar.er, ob sie sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen und

Arbeitsbemühungen einreichen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es

letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe

zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bilden die umstrittenen

Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014,

VB.2013.00552, E. 1.2).

1.3

Obwohl nur

die Weisungen zur Wohnungssuche sowie zum Nachweis der Arbeitsbemühungen und

nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste

auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die

angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als

streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete

Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst

(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).

Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende

Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der

Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf

Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;

VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die

Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer

unbestimmten Zeit. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion

in der Höhe von Fr. 271.- pro Monat bzw. Fr. 3'252.- pro Jahr

auszugehen. Hinzu kommt die umstrittene Weisung betreffend Nachweis von

Arbeitsbemühungen, bei deren Nichteinhaltung eine Kürzung von maximal

Fr. 226.50 pro Monat (Kürzung von 30 % bei einem monatlichen

Grundbedarf von Fr. 755.-) droht. Angesichts des unter Fr. 20'000.-

liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Gemäss

§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen

berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung

zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2

Die

wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen

verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen

oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu

verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen,

Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen

nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt

werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer

Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis

schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b

SHG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, bei der Beschwerdeführerin würden weder medizinische noch

soziale Gründe sowie weder eine allfällige Verwurzelung noch das Alter für

einen Verbleib in der heute angemieteten Wohnung sprechen. Es sei der

Beschwerdeführerin zuzumuten, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen.

Die Auflage sei verhältnismässig, da sie geeignet sei, die Situation der

Beschwerdeführerin zu verbessern. Zudem sei vorliegend keine mildere Massnahme

ersichtlich und der durch die Auflage angestrebte Zweck rechtfertige die

Durchsetzung der Auflage. Zwar erweise sich eine Wohnungssuche innerhalb der

vorgegebenen Mietzinslimiten als schwierig; unmöglich sei es jedoch nicht.

Sodann bleibe es der Beschwerdeführerin freigestellt, welche Art von Wohnform

(Einpersonen- oder Mehrpersonenhaushalt) sie wählen möchte. Selbst wenn durch

den Umzug unter Umständen keine Verbesserung der finanziellen Situation erlangt

werden könnte, würde immerhin der Gleichbehandlung Rechnung getragen. Die

Auflage zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit sei deshalb rechtmässig.

Auch die Auflage zum Nachweis von monatlich 8–10 schriftlichen

Arbeitsbemühungen sei zumutbar und geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin zu

verbessern. Es bestünden keine objektiven Gründe, die gegen eine intensive

Arbeitssuche sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe zwar gewisse

gesundheitliche Probleme, jedoch sei nicht ersichtlich, dass diese sie an einer

Arbeitssuche oder -aufnahme hindern würden. Soweit die Beschwerdeführerin

vorbringe, sie könne die Auflage ohne Unterstützung nicht erfüllen, habe die

Beschwerdegegnerin entgegnet, eine solche Unterstützung sei bisher nicht als

notwendig erachtet worden, sei aber möglich und müsse im Rahmen der Beratung

geprüft werden. Die Beschwerdegegnerin verwehre die persönliche Hilfe folglich

nicht. Die Auflage zur Arbeitssuche sei deshalb rechtmässig.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, das Argument der

Gleichbehandlung greife vorliegend nicht. Sie brauche Arbeit, um ihren

Lebensunterhalt zu bestreiten und finanziell unabhängig zu sein. Ihre

derzeitige Situation sei nicht mehr zu ertragen. Ihre Situation sei absolut

unvergleichbar und dürfe deshalb nicht in den "Topf der

Gleichberechtigungsfloskel" geworfen werden. Die Wohnung, in der sie seit

bald neun Jahren lebe, sei ihr Zuhause und Rückzugsort. Man solle wertschätzen,

dass sie nicht rauche und trinke sowie keine Drogen nehme. Dass ihr Mietzinsanteil

um Fr. 271.- zu hoch sei, sei unter diesem Aspekt nicht weiter

erwähnenswert. Sie wolle in Ruhe gelassen werden und sich darauf konzentrieren,

endlich in der Arbeitswelt anzukommen.

4.

Zunächst ist die Auflage zur Suche einer der

Mietzinsrichtlinie entsprechenden Wohngelegenheit zu prüfen.

4.1

Nach den SKOS-Richtlinien gehören die

Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen

Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional

unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal

ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte

festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser

Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der

Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen.

Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B

beträgt demnach Fr. 900.- pro Monat exklusive Nebenkosten; der maximale

Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt beträgt Fr. 1'250.- pro Monat

(Fr. 625.- pro Person und Monat). Die

Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu

qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung

zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem

kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales

Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons

Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017;

vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).

Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der

Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die

Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert

werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,

VB.2014.00554, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 25. Mai 2007,

VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer

Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation

gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug

in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere

folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie,

eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die

Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration

(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,

E. 2.4 m. w. H.).

Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich in der

Regel auch die Unterhaltskosten für die hilfe­bedürftige Person. Die Weisung,

sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie

sich als verhältnismässig erweist. Weigern sich unterstützte Personen, trotz

Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine

effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die

anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die

günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet

eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels

Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion

der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist

anzusetzen. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so

können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt

werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04, 3. Januar 2017;

VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).

4.2

Die

Beschwerdeführerin wohnt derzeit in einer Zweckwohngemeinschaft mit einer

weiteren Person zu einem Mietzinsanteil von Fr. 896.- pro Monat. Der

Mietzins liegt demnach knapp unter dem Höchstbetrag für einen

Einpersonenhaushalt, aber deutlich über demjenigen für eine in einem

Zweipersonenhaushalt lebende Person. Bei Konkubinats- oder Ehepaaren mit

gemeinsamem Haushalt ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts davon

auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinats-

oder Ehepartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung

beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen

(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5.2; vgl. VGr,

5.

Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 5.5). Bei Personen in

Zweckwohngemeinschaften präsentiert sich die Situation jedoch anders. Würde die

Auflage durchgesetzt, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass

die – soweit ersichtlich – nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte mit

der Beschwerdeführerin zusammenwohnende Person nicht in eine den

Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Folglich hätte die

Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung zu suchen. Nachdem ihr die Wohnform

nicht vorgeschrieben werden darf und ihr sowohl von der Vor­instanz als auch

von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen wurde, welche Wohnform

sie wählt, könnte die Beschwerdeführerin bei Durchsetzung der Auflage in einen

Einpersonenhaushalt ziehen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die

Beschwerdegegnerin nicht nur minim höhere Wohnkosten zu tragen hätte, sondern

auch den im Vergleich zu einem Zweipersonenhaushalt um Fr. 225.- pro Monat

erhöhten Grundbedarf ausrichten müsste. Insofern hätte die Durchsetzung der

Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge,

sondern es wäre vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegnerin höhere

Kosten erwachsen. Tiefere Kosten würden nur dann resultieren, wenn die

Beschwerdeführerin in einen günstigeren Zweipersonenhaushalt ziehen würde. Dies

kann man ihr aber nicht vorschreiben, sind doch auch Sozialhilfeempfänger und

-empfängerinnen frei in der Wahl ihrer Wohnform. Andere Gründe, weshalb die

Beschwerdegegnerin einen Wohnungswechsel verlangen dürfte, sind im vorliegenden

Fall nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Weisung, eine

günstigere Wohnung zu suchen, als nicht rechtmässig. Daran ändert nichts, dass

die Durchsetzung der Mietzinsrichtlinien der Gleichbehandlung der Sozialhilfe­empfänger

und -empfängerinnen dienen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein

Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar wäre.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob die Auflage zum Nachweis der

Arbeitsbemühungen rechtmässig ist.

5.1

Gemäss

§ 23 lit. d SHV kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer

zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden

werden. Dies folgt aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der

Eigenverantwortung und der Subsidiarität, wonach hilfesuchende Personen dazu

verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu

unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine

zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person

objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet,

sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt

werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Die hilfeempfangende

Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem

angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit

anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung

abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen

entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen

Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72

E. 5.3; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit

Hinweis). Das Recht zur Weisung der Arbeitsaufnahme

verpflichtet die Sozialhilfeorgane im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe, die

unterstützte Person in ihren Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit zu

unterstützen (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische

Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185).

Beim Entscheid, wie viele Stellenbewerbungen

eine Person pro Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der

betroffenen Person und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu

berücksichtigen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02,

Ziff. 2.1, 25. September 2017).

5.2

Die

Beschwerdeführerin macht selber geltend, sie brauche Arbeit. Es ist deshalb

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer

Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dafür spricht denn auch, dass sie in der jüngeren

Vergangenheit zumindest zeitweise erwerbstätig war. Soweit sie in ihrer

Beschwerde die Anzahl der verlangten Stellenbewerbungen monieren will, ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, weshalb

ihr der Nachweis von 8–10 Arbeitsbemühungen pro Monat nicht zumutbar sein

soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in der

Vergangenheit jeweils an die Auflage zur Stellensuche gehalten hat. Mithin ist

davon auszugehen, dass die Auflage bislang zumutbar war. Weshalb die Auflage

zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nun plötzlich nicht mehr zumutbar sein soll,

legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin

nur unregelmässig arbeitet und deshalb über genügend Zeit für die Stellensuche

verfügen dürfte. Gegenteiliges ist zumindest nicht ersichtlich und wird von der

Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich zudem

nicht, inwiefern die Auflage für die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen,

beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands, unzumutbar sein könnte.

Soweit die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche benötigen

sollte, scheint die Beschwerdegegnerin – wie bereits die Vorinstanz

festgehalten hat – die persönliche Hilfe nicht zu verwehren. Die

Beschwerdeführerin hat sich für persönliche Hilfe an die Beschwerdegegnerin zu

wenden. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Beschwerdeführerin durchaus

zumutbar, monatlich 8–10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen.

Die bisherigen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin

waren mindestens teilweise erfolgreich. So hat sie gemäss dem angefochtenen

Beschluss der Beschwerdegegnerin in den vergangenen Monaten unregelmässig ein

kleines Einkommen erwirtschaftet und vom 16. Januar 2017 bis Ende Februar

2017.

in befristeter Anstellung bei der Firma D gearbeitet. Dadurch konnte

sie sich ihren Unterhalt zumindest teilweise selber finanzieren. Die Auflage

ist deshalb geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern.

Die Auflage der Beschwerdegegnerin, wonach die

Beschwerdeführerin monatlich 8–10 persönliche und realistische

Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, ist folglich nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,

wobei die Beschwerdeführerin zur Hälfte obsiegt. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der

Beschwerdegegnerin beantragt. Eine solche würde ihnen mangels überwiegenden

Obsiegens denn auch nicht zustehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines

Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden

Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden (vgl. vorstehend

E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 3 des Beschlusses

der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben. Dispositivziffer I

des Beschlusses des Bezirksrats C vom 19. April 2017 wird insofern

aufgehoben, als die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, eine neue

Wohngelegenheit zu suchen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-recht­lichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …