VB.2017.00331
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00331
8. März 2018Deutsch15 min
(URT.2018.19691)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00331
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. März 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1976, wird von der Sozialbehörde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
Sie wohnt in einer Zweckwohngemeinschaft zu einem Mietzins von total
Fr. 1'792.- (Mietzinsanteil von Fr. 896.-).
B. Gemäss
Beschluss der Sozialbehörde B vom 18. Januar 2017 wird A ab
1. März 2017 mit monatlich Fr. 2'147.90 unterstützt (Dispositivziffer 1).
Gleichzeitig wurde sie unter anderem angewiesen, bis am 30. Juni 2017 in
eine günstigere Wohnung mit einem Mietzinsanteil von Fr. 625.- (bei einem
Zweipersonenhaushalt) umzuziehen. Nach Ablauf der Frist werde der Mietzins ohne
weitere Verwarnung auf den Grenzwert gekürzt. Sofern dem Sozialsekretariat B
monatlich mindestens fünf schriftliche Nachweise für eine erfolglose
Wohnungssuche im Bereich des Mietzinsgrenzwertes vorliegen, könne bei der
Sozialbehörde eine Ausnahmeregelung beantragt werden. Zusätzlich müsse
weiterhin die Liste mit der Übersicht über alle Bewerbungen angegeben werden
(Dispositivziffer 3). Weiter wurde A aufgefordert, dem Sozialdienst B
monatlich bis zum 5. Tag des Folgemonats 8–10 persönliche
Arbeitsbemühungen unaufgefordert einzureichen. Das gesuchte Arbeitspensum solle
sich im Bereich einer 100%-Stelle bewegen. Falls nicht rechtzeitig genügend
realistische Bewerbungsnachweise vorliegen, würden die Sozialhilfeleistungen
ohne weitere Verwarnung gekürzt (Dispositivziffer 5). A wurde darauf
hingewiesen, dass die Arbeitssuche auch auf ausserberufliche Tätigkeiten
ausgeweitet werden muss und jede zumutbare Arbeit anzunehmen ist
(Dispositivziffer 6).
Erwägungen
II.
Einen dagegen durch A am 20. Februar 2017 erhobenen
Rekurs wies der Bezirksrat C mit Beschluss vom 19. April 2017 ab.
III.
Am 23. Mai 2017 (Poststempel vom 24. Mai 2017)
gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Beschlusses vom 19. April 2017 des Bezirksrats C.
Die Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
erstattete mit Eingabe vom 8. Juni 2017 die Beschwerdeantwort. Der
Bezirksrat C verwies am 22. Juni 2017 auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. A
liess sich am 5. Juli 2017 erneut vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die
Auflage zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit und zum Nachweis von
monatlich 8–10 Arbeitsbemühungen. Bei dieser Anordnung der
Beschwerdegegnerin handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss
§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter bestimmten Voraussetzungen
angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,8C_871/2011, E. 4.3.4
und 4.4). Hinsichtlich der Weisung zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit
macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Wohnung sei ihr Zuhause. Wenn sie
diese verliere, werde sie daran zerbrechen. Bezüglich der Auflage zum Nachweis
der Arbeitsbemühungen macht sie geltend, sie habe keine Kraft mehr und könne
"es" – gemeint ist wohl die finanzielle Situation, die
Arbeitslosigkeit und die Absagen auf Bewerbungen – nicht mehr ertragen. Damit
legt sie mindestens sinngemäss dar, dass ihr ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erwachsen würde,
wenn sie mit der Anfechtung der Weisung bis zu einem allfälligen
Kürzungsentscheid warten würde. Diese Einschätzung ist zutreffend. Durch
Anfechtung der Weisung erlangt die Beschwerdeführerin nämlich erst Gewissheit
dar.er, ob sie sich tatsächlich eine günstigere Wohnung suchen und
Arbeitsbemühungen einreichen muss. Nur dank dieser Gewissheit hat sie es
letztendlich selber in der Hand, eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe
zulasten anderer Bedarfspositionen zu vermeiden. Demzufolge bilden die umstrittenen
Weisungen ein zulässiges Anfechtungsobjekt (VGr, 8. Januar 2014,
VB.2013.00552, E. 1.2).
1.3
Obwohl nur
die Weisungen zur Wohnungssuche sowie zum Nachweis der Arbeitsbemühungen und
nicht die angedrohte Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Streit liegt, müsste
auf diese Kürzung im Fall einer Beschwerdegutheissung verzichtet werden. Die
angefochtene Anordnung ist somit nicht als reine Verhaltensanweisung bzw. als
streitwertlose Angelegenheit zu erachten, sondern als streitwertbehaftete
Streitigkeit – wobei sich der Streitwert nach der angedrohten Kürzung bemisst
(VGr, 31. Januar 2017, VB.2016.00621, E. 1.3).
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende
Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert in der
Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 17;
VGr, 15. September 2017, VB.2017.00282, E. 1.2). Die
Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme des erhöhten Mietzinses während einer
unbestimmten Zeit. Es ist deshalb von einer vorliegend streitigen Mietzinsreduktion
in der Höhe von Fr. 271.- pro Monat bzw. Fr. 3'252.- pro Jahr
auszugehen. Hinzu kommt die umstrittene Weisung betreffend Nachweis von
Arbeitsbemühungen, bei deren Nichteinhaltung eine Kürzung von maximal
Fr. 226.50 pro Monat (Kürzung von 30 % bei einem monatlichen
Grundbedarf von Fr. 755.-) droht. Angesichts des unter Fr. 20'000.-
liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Gemäss
§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen
berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2
Die
wirtschaftliche Hilfe darf nach § 21 SHG mit Auflagen und Weisungen
verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen
oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu
verbessern. Verstösst der Hilfesuchende gegen (rechtmässige) Anordnungen,
Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde, können die Sozialhilfeleistungen
nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG angemessen gekürzt
werden. Die hilfesuchende Person muss zuvor auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 Abs. 1 lit. b
SHG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, bei der Beschwerdeführerin würden weder medizinische noch
soziale Gründe sowie weder eine allfällige Verwurzelung noch das Alter für
einen Verbleib in der heute angemieteten Wohnung sprechen. Es sei der
Beschwerdeführerin zuzumuten, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen.
Die Auflage sei verhältnismässig, da sie geeignet sei, die Situation der
Beschwerdeführerin zu verbessern. Zudem sei vorliegend keine mildere Massnahme
ersichtlich und der durch die Auflage angestrebte Zweck rechtfertige die
Durchsetzung der Auflage. Zwar erweise sich eine Wohnungssuche innerhalb der
vorgegebenen Mietzinslimiten als schwierig; unmöglich sei es jedoch nicht.
Sodann bleibe es der Beschwerdeführerin freigestellt, welche Art von Wohnform
(Einpersonen- oder Mehrpersonenhaushalt) sie wählen möchte. Selbst wenn durch
den Umzug unter Umständen keine Verbesserung der finanziellen Situation erlangt
werden könnte, würde immerhin der Gleichbehandlung Rechnung getragen. Die
Auflage zur Suche einer günstigeren Wohngelegenheit sei deshalb rechtmässig.
Auch die Auflage zum Nachweis von monatlich 8–10 schriftlichen
Arbeitsbemühungen sei zumutbar und geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin zu
verbessern. Es bestünden keine objektiven Gründe, die gegen eine intensive
Arbeitssuche sprechen würden. Die Beschwerdeführerin habe zwar gewisse
gesundheitliche Probleme, jedoch sei nicht ersichtlich, dass diese sie an einer
Arbeitssuche oder -aufnahme hindern würden. Soweit die Beschwerdeführerin
vorbringe, sie könne die Auflage ohne Unterstützung nicht erfüllen, habe die
Beschwerdegegnerin entgegnet, eine solche Unterstützung sei bisher nicht als
notwendig erachtet worden, sei aber möglich und müsse im Rahmen der Beratung
geprüft werden. Die Beschwerdegegnerin verwehre die persönliche Hilfe folglich
nicht. Die Auflage zur Arbeitssuche sei deshalb rechtmässig.
3.2
Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, das Argument der
Gleichbehandlung greife vorliegend nicht. Sie brauche Arbeit, um ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten und finanziell unabhängig zu sein. Ihre
derzeitige Situation sei nicht mehr zu ertragen. Ihre Situation sei absolut
unvergleichbar und dürfe deshalb nicht in den "Topf der
Gleichberechtigungsfloskel" geworfen werden. Die Wohnung, in der sie seit
bald neun Jahren lebe, sei ihr Zuhause und Rückzugsort. Man solle wertschätzen,
dass sie nicht rauche und trinke sowie keine Drogen nehme. Dass ihr Mietzinsanteil
um Fr. 271.- zu hoch sei, sei unter diesem Aspekt nicht weiter
erwähnenswert. Sie wolle in Ruhe gelassen werden und sich darauf konzentrieren,
endlich in der Arbeitswelt anzukommen.
4.
Zunächst ist die Auflage zur Suche einer der
Mietzinsrichtlinie entsprechenden Wohngelegenheit zu prüfen.
4.1
Nach den SKOS-Richtlinien gehören die
Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen
Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Angesichts des regional
unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal
ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte
festzulegen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–1). Die Beschwerdegegnerin ist dieser
Empfehlung gefolgt und hat eine interne Richtlinie für die Bemessung der
Logiskosten im Unterstützungsbudget (nachfolgend Mietzinsrichtlinie) erlassen.
Der maximale Mietzins für einen Einpersonenhaushalt in der Gemeinde B
beträgt demnach Fr. 900.- pro Monat exklusive Nebenkosten; der maximale
Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt beträgt Fr. 1'250.- pro Monat
(Fr. 625.- pro Person und Monat). Die
Mietzinsrichtlinien als solche sind lediglich als Dienstanleitung zu
qualifizieren und vermögen gegenüber den Hilfesuchenden keine direkte Wirkung
zu entfalten. Darauf gestützte Behördenentscheide müssen demnach primär dem
kantonalen Sozialhilferecht und den SKOS-Richtlinien entsprechen (Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons
Zürich [Sozialhilfe-Behördenhandbuch], Kap. 7.2.03, 7. Juli 2017;
vgl. auch VGr, 11. Juni 2015, VB.2015.00204, E. 2.2).
Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient der
Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen; ferner sollen die
Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert
werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen (VGr, 19. November 2014,
VB.2014.00554, E. 2.3 mit Hinweis auf VGr, 25. Mai 2007,
VB.2007.00204, E. 4). Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer
Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation
gemäss den SKOS-Richtlinien im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug
in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Bei einem Entscheid sind insbesondere
folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie,
eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die
Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration
(SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–2; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00554,
E. 2.4 m. w. H.).
Bei einer Reduktion der Mietkosten reduzieren sich in der
Regel auch die Unterhaltskosten für die hilfebedürftige Person. Die Weisung,
sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, ist denn auch zulässig, sofern sie
sich als verhältnismässig erweist. Weigern sich unterstützte Personen, trotz
Vorliegens zumutbarer Umstände, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine
effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3–3). Findet
eine Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels
Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion
der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist in diesem Fall eine neue Frist
anzusetzen. Kann die Person keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so
können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt
werden (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 7.2.04, 3. Januar 2017;
VGr, 25. September 2014, VB.2014.00426, E. 2.6. m. w. H.).
4.2
Die
Beschwerdeführerin wohnt derzeit in einer Zweckwohngemeinschaft mit einer
weiteren Person zu einem Mietzinsanteil von Fr. 896.- pro Monat. Der
Mietzins liegt demnach knapp unter dem Höchstbetrag für einen
Einpersonenhaushalt, aber deutlich über demjenigen für eine in einem
Zweipersonenhaushalt lebende Person. Bei Konkubinats- oder Ehepaaren mit
gemeinsamem Haushalt ist gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts davon
auszugehen, dass der nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Konkubinats-
oder Ehepartner bereit ist, entweder mit dem Partner eine günstigere Wohnung
beziehen oder den die Richtlinien übersteigenden Betrag selbst zu bezahlen
(VGr, 18. August 2011, VB.2011.00331, E. 2.5.2; vgl. VGr,
5.
Dezember 2013, VB.2013.00568, E. 5.5). Bei Personen in
Zweckwohngemeinschaften präsentiert sich die Situation jedoch anders. Würde die
Auflage durchgesetzt, hätte dies mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass
die – soweit ersichtlich – nicht mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte mit
der Beschwerdeführerin zusammenwohnende Person nicht in eine den
Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung umziehen würde. Folglich hätte die
Beschwerdeführerin alleine eine Wohnung zu suchen. Nachdem ihr die Wohnform
nicht vorgeschrieben werden darf und ihr sowohl von der Vorinstanz als auch
von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich offengelassen wurde, welche Wohnform
sie wählt, könnte die Beschwerdeführerin bei Durchsetzung der Auflage in einen
Einpersonenhaushalt ziehen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass die
Beschwerdegegnerin nicht nur minim höhere Wohnkosten zu tragen hätte, sondern
auch den im Vergleich zu einem Zweipersonenhaushalt um Fr. 225.- pro Monat
erhöhten Grundbedarf ausrichten müsste. Insofern hätte die Durchsetzung der
Auflage keine Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zur Folge,
sondern es wäre vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdegegnerin höhere
Kosten erwachsen. Tiefere Kosten würden nur dann resultieren, wenn die
Beschwerdeführerin in einen günstigeren Zweipersonenhaushalt ziehen würde. Dies
kann man ihr aber nicht vorschreiben, sind doch auch Sozialhilfeempfänger und
-empfängerinnen frei in der Wahl ihrer Wohnform. Andere Gründe, weshalb die
Beschwerdegegnerin einen Wohnungswechsel verlangen dürfte, sind im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich die Weisung, eine
günstigere Wohnung zu suchen, als nicht rechtmässig. Daran ändert nichts, dass
die Durchsetzung der Mietzinsrichtlinien der Gleichbehandlung der Sozialhilfeempfänger
und -empfängerinnen dienen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob ein
Wohnungswechsel der Beschwerdeführerin grundsätzlich zumutbar wäre.
5.
Es bleibt zu prüfen, ob die Auflage zum Nachweis der
Arbeitsbemühungen rechtmässig ist.
5.1
Gemäss
§ 23 lit. d SHV kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer
zumutbaren Erwerbstätigkeit oder ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden
werden. Dies folgt aus den sozialhilferechtlichen Grundsätzen der
Eigenverantwortung und der Subsidiarität, wonach hilfesuchende Personen dazu
verpflichtet sind, alles Zumutbare zur Behebung der eigenen Notlage zu
unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine
zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen. Ist eine hilfeempfangende Person
objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist sie verpflichtet,
sich um eine solche zu bemühen. Es darf von ihr demzufolge auch verlangt
werden, dass sie entsprechende Bemühungen nachweist. Die hilfeempfangende
Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen in ihrem
angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit
anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung
abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen
entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen
Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72
E. 5.3; VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit
Hinweis). Das Recht zur Weisung der Arbeitsaufnahme
verpflichtet die Sozialhilfeorgane im Rahmen der persönlichen Sozialhilfe, die
unterstützte Person in ihren Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit zu
unterstützen (Urs Vogel, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische
Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185).
Beim Entscheid, wie viele Stellenbewerbungen
eine Person pro Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der
betroffenen Person und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu
berücksichtigen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02,
Ziff. 2.1, 25. September 2017).
5.2
Die
Beschwerdeführerin macht selber geltend, sie brauche Arbeit. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dafür spricht denn auch, dass sie in der jüngeren
Vergangenheit zumindest zeitweise erwerbstätig war. Soweit sie in ihrer
Beschwerde die Anzahl der verlangten Stellenbewerbungen monieren will, ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegt, weshalb
ihr der Nachweis von 8–10 Arbeitsbemühungen pro Monat nicht zumutbar sein
soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin in der
Vergangenheit jeweils an die Auflage zur Stellensuche gehalten hat. Mithin ist
davon auszugehen, dass die Auflage bislang zumutbar war. Weshalb die Auflage
zum Nachweis von Arbeitsbemühungen nun plötzlich nicht mehr zumutbar sein soll,
legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin
nur unregelmässig arbeitet und deshalb über genügend Zeit für die Stellensuche
verfügen dürfte. Gegenteiliges ist zumindest nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Aus den Akten ergibt sich zudem
nicht, inwiefern die Auflage für die Beschwerdeführerin aus anderen Gründen,
beispielsweise aufgrund ihres Gesundheitszustands, unzumutbar sein könnte.
Soweit die Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Stellensuche benötigen
sollte, scheint die Beschwerdegegnerin – wie bereits die Vorinstanz
festgehalten hat – die persönliche Hilfe nicht zu verwehren. Die
Beschwerdeführerin hat sich für persönliche Hilfe an die Beschwerdegegnerin zu
wenden. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Beschwerdeführerin durchaus
zumutbar, monatlich 8–10 Arbeitsbemühungen nachzuweisen.
Die bisherigen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin
waren mindestens teilweise erfolgreich. So hat sie gemäss dem angefochtenen
Beschluss der Beschwerdegegnerin in den vergangenen Monaten unregelmässig ein
kleines Einkommen erwirtschaftet und vom 16. Januar 2017 bis Ende Februar
2017.
in befristeter Anstellung bei der Firma D gearbeitet. Dadurch konnte
sie sich ihren Unterhalt zumindest teilweise selber finanzieren. Die Auflage
ist deshalb geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern.
Die Auflage der Beschwerdegegnerin, wonach die
Beschwerdeführerin monatlich 8–10 persönliche und realistische
Arbeitsbemühungen nachzuweisen hat, ist folglich nicht zu beanstanden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen,
wobei die Beschwerdeführerin zur Hälfte obsiegt. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung wurde weder von der Beschwerdeführerin noch von der
Beschwerdegegnerin beantragt. Eine solche würde ihnen mangels überwiegenden
Obsiegens denn auch nicht zustehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid betrifft die Abweisung eines
Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den einschränkenden
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG weitergezogen werden (vgl. vorstehend
E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer 3 des Beschlusses
der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2017 wird aufgehoben. Dispositivziffer I
des Beschlusses des Bezirksrats C vom 19. April 2017 wird insofern
aufgehoben, als die Beschwerdeführerin angewiesen wurde, eine neue
Wohngelegenheit zu suchen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …