VB.2017.00332
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00332
15. Februar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19639)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00332
Urteil
der 3. Kammer
vom 15. Februar 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
Rechtsanwalt A,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verletzung
von Berufsregeln,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Rechtsanwalt A
vertrat als Anwalt eine Klientin, welche nach einer im August 2003 erfolgten
ärztlichen Behandlung Ansprüche gegen einen Arzt geltend machte, der bei der B-Versicherung
versichert war. Eine erste Teilklage der Klientin wurde von den Gerichten zu
ihren Gunsten entschieden, wobei die grundsätzliche Haftungsfrage geklärt
wurde. Am 17. März 2015 leitete Rechtsanwalt A ein
Schlichtungsverfahren für eine zweite Teilklage ein, welche insbesondere den
Haushaltsschaden betraf. Da die Parteien Verhandlungen führten, sistierte die
Friedensrichterin das Verfahren zunächst bis Ende September 2015. Am 2. Oktober
2015 wurde die Sistierung bis am 31. Januar 2016 verlängert. Mit Schreiben
vom 27. Januar 2016 ersuchte Rechtsanwalt A um eine weitere
Sistierung des Verfahrens bis Ende Februar 2016. Während des
Schlichtungsverfahrens überwies die B-Versicherung Rechtsanwalt A zuhanden
seiner Klientin insgesamt Fr. 647'277.- als Abschlagszahlung.
B. Am …. Januar
2016 verstarb die Klientin, wovon Rechtsanwalt A am 9. Februar 2016
Kenntnis erhielt. Am 14. März 2016 teilten der Ehemann und die Tochter der
verstorbenen Klientin Rechtsanwalt A mit, dass sie im Namen der
Erbengemeinschaft den Prozess weiterführen wollen. Rechtsanwalt A führte
daraufhin die Verhandlungen mit dem Gegenanwalt und das Schlichtungsverfahren
ohne Bekanntgabe des Todes der Klientin fort. Am 12. und 13. April 2016
stellte das Friedensrichteramt der verstorbenen Klientin Klagebewilligungen aus
und gewährte ihr die unentgeltliche Rechtspflege. Die Vergleichsverhandlungen wurden
in der Folge auch betreffend den künftigen Haushaltsschaden fortgeführt.
Rechtsanwalt A bat die Versicherung am 13. Juni 2016 darum, keine
weiteren Akontozahlungen mehr zu leisten. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016
orientierte Rechtsanwalt A den Gegenanwalt darüber, dass seine Klientin am
27. Januar 2016 gestorben sei. Der Gegenanwalt stellte daraufhin fest,
dass sich wegen der Abschlagszahlungen nunmehr ein Saldo zugunsten der
Versicherung ergebe.
C. Am 29. August
2016 verzeigte die B-Versicherung Rechtsanwalt A wegen Verletzung von
Berufsregeln. Dieser habe persönliche und klientengebundene Konten im
Zusammenhang mit der Entgegennahme von Teilzahlungen für seine Klientin nicht
klar getrennt und damit gegen Art. 12 lit. h des Bundesgesetzes über
die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)
verstossen. Sodann habe er sich einer Verletzung von Art. 12 lit. a
BGFA schuldig gemacht, indem er das Versterben seiner Klientin sowohl gegenüber
dem Friedensrichteramt als auch gegenüber der Gegenpartei während mehrerer
Monate verschwiegen habe.
Am 6. Oktober 2016 eröffnete die Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte (fortan Aufsichtskommission) ein
Disziplinarverfahren gegen Rechtsanwalt A wegen Verletzung von
Berufsregeln gestützt auf Art. 12 lit. a und lit. h BGFA.
Am 6. April 2017 beschloss die Aufsichtskommission,
dass Rechtsanwalt A wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA
infolge mehrmonatigen Verschweigens des Todes der Klientin gegenüber dem
Friedensrichteramt und der Gegenpartei mit einer Busse von Fr. 2'000.-
bestraft werde. Betreffend die Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA
(unsachgemässe Aufbewahrung von anvertrauten Vermögenswerten) wurde das
Verfahren eingestellt.
Erwägungen
II.
Am 23. Mai 2017 erhob Rechtsanwalt A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der
Aufsichtskommission vom 6. April 2017, insoweit ihm eine Strafe und
Kostenfolgen auferlegt wurden; unter ausgangsgemässer Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Am 1. Juni 2017 teilte die Aufsichtskommission mit,
dass sie auf eine Beschwerdeantwort verzichte, und reichte dem Gericht die
Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen.
Gegen in Anwendung des BGFA oder des kantonalen Anwaltsgesetzes (AnwG)
ergangene Anordnungen – hier eine durch die Aufsichtskommission verhängte
Disziplinarmassnahme nach Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12
lit. a BGFA sowie § 21 Abs. 2 AnwG – kann gemäss § 38 AnwG
Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Massgabe der §§ 41 ff. VRG
erhoben werden. Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach der
Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren
Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Regel beschlägt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur das Verhältnis der
Rechtsanwältinnen und -anwälte zur eigenen Klientschaft, sondern auch ihre
Beziehungen zu Behörden, Gegenparteien und zur Öffentlichkeit. In Bezug auf
ihre gesamte berufliche Tätigkeit wird von den Anwältinnen und Anwälten ein
korrektes Verhalten erwartet (BGE 131 I 223 E. 3.4; 130 II 270 E. 3.2,
Botschaft BGFA, BBl 1999, 6054). Was unter dem Begriff "korrektes
Verhalten" bzw. "sorgfältiger und gewissenhafter Ausübung des
Berufs" genau zu verstehen ist, bleibt jedoch unklar und wenig konkret. Es
ist deshalb fraglich, ob Art. 12 lit. a BGFA eine eigenständige, über
das Auftragsrecht hinausgehende Verhaltenspflicht der Anwältin oder des Anwalts
zu begründen vermag (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Grundlagen
und Kernbereich, Zürich 2009, N. 1454 ff.; Walter Fellmann,
Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017 [Anwaltsrecht], S. 72, N. 211).
Zumal eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA Disziplinarmassnahmen
nach sich zieht, die bis zu einem dauernden Berufsausübungsverbot gehen. Auch
die von Fellmann vorgeschlagene Konkretisierung der Verhaltenspflichten mithilfe
der altrechtlichen bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Pflichten, welche im
Interesse des rechtssuchenden Publikums und des geordneten Gangs der
Rechtspflege das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt gewährleisten (Walter
Fellmann in: derselbe/Gaudenz Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz,
Zürich etc. 2011 [Kommentar Anwaltsgesetz], Art. 12 N. 12 mit
Hinweis auf BGE 106 Ia 104 ff.), lassen die Generalklausel für sich alleine
nicht als hinreichend konkrete gesetzliche Grundlage für eine Disziplinierung
erscheinen. Art. 12 lit. a BGFA kann daher keine eigenständige
Verhaltenspflicht begründen, sondern verstärkt lediglich die von der
Rechtsordnung allgemein geltenden Verhaltenspflichten für den Berufsstand der
Anwältinnen und Anwälte mit disziplinarischen Sanktionen (Schiller, N. 1456
ff.). Daraus folgt, dass die Anwältin oder der Anwalt nur dann gestützt auf
Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert werden kann, wenn auch ein
anderweitiger Rechtsverstoss vorliegt. Sodann muss eine qualifizierte
Normwidrigkeit gegeben sein, die eine solche Schwere erreicht, dass eine
zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und
verhältnismässig erscheint (Schiller, N. 1473; Fellmann, Anwaltsrecht,
N. 216). Gemäss dem Bundesgericht ist deshalb nur grobes, schuldhaftes
Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden (BGr, 7. Dezember 2009,
2C_379/2009, E. 3.2).
Im Folgenden wird damit zu klären sein, ob der
Beschwerdeführer wegen des Verschweigens des Todes seiner Klientin gegen die
(allgemeine) Rechtsordnung verstossen hat und ob es sich dabei um eine
qualifizierte Normwidrigkeit handelt. Erst dann kommt eine Disziplinierung
gestützt auf Art. 12 lit. a in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1
BGFA in Betracht.
2.2
Gemäss
Art. 2 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)
hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner
Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Art. 2 ZGB stellt keine
deliktsrechtliche Schutznorm dar, sondern setzt bereits bestehende Rechte und
Pflichten voraus. Es handelt sich um ein "gesetzliches Schutzverhältnis
aus besonderem Kontakt" (Heinrich Honsell in: derselbe/Nedim Peter Vogt/Thomas
Geiser, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basler Kommentar,
5.
A., Basel 2014, Art. 2 N. 18 und 23). Für Vertrauenshaftung
braucht es mit anderen Worten eine sogenannte "rechtliche
Sonderverbindung" zwischen den Beteiligten, die rechtfertigt, dass die aus
Treu und Glauben hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflichten greifen zu
lassen (BGE 124 III 363, E. 5).
2.3
Im
Zivilprozess begründet das einmal entstandene Prozessrechtsverhältnis die
geforderte rechtliche Sonderverbindung. Art. 52 der Zivilprozessordnung vom
19.
Dezember 2008 (ZPO) hält ausdrücklich fest, dass alle am Verfahren
beteiligten Personen verpflichtet sind, nach Treu und Glauben zu handeln. Unter
beteiligten Personen sind die Parteien, deren Vertreter und auch die Richterin
oder der Richter des konkreten Verfahrens gemeint (Myriam Gehri in: Karl
Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler
Kommentar, 3. A., Basel 2017, Art. 52, N. 2; vgl. Stephan
Ebneter, Der Prozessbetrug im Zivilprozess, Diss. Zürich 2016, N. 454
ff.).
2.4
Der Anwalt
oder die Anwältin agiert unabhängig vom Staat und ist Verfechter von
Parteiinteressen. Die Rechtsvertretung hat damit in erster Linie die Interessen
ihres Klienten zu wahren, allerdings darf sie sich für ihren Klienten
ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln einsetzen (Fellmann, Kommentar
Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 37a; Alexander Brunner/Matthias-Christoph
Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 107 f.). Ein
Verhalten, das die Rechtsordnung missbilligt, kann auch nicht mit dem Vorrang
der Klienteninteressen gerechtfertigt werden (Schiller, N. 1460). Der
Anwalt oder die Anwältin muss aber weder aktiv zur Wahrheitsfindung beitragen
noch falsche Angaben der Gegenpartei oder der Behörden richtigstellen
(Brunner/Henn/Kriesi, S. 108). Im Geltungsbereich der Schweizerischen
Zivilprozessordnung besteht keine Vollständigkeitspflicht (Ebneter, N. 458).
Die bewusst unwahre Tatsachenbehauptung durch den Anwalt gilt aber als
unzulässig (vgl. Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts Zürich
vom 29. April 2013, VB120017-O/U mit zahlreichen Hinweisen; Beschluss der
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte vom 1. März 2007, in:
ZR 106/2007, S. 170).
2.5
Vorliegend
wird dem Beschwerdeführer zunächst vorgeworfen, dass er das Friedensrichteramt
bewusst nicht über den Tod seiner Klientin bzw. den Parteiwechsel (Art. 83
ZPO) informiert habe, was Folgen für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie die Rechtmässigkeit der Klagebewilligungen gehabt habe.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wäre er
verpflichtet gewesen, dem Friedensrichteramt den Wegfall der Voraussetzungen
für die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung infolge Verbesserung
der wirtschaftlichen Verhältnisse – mit oder ohne Parteiwechsel – mitzuteilen.
Bei der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung handelt es sich um ein
öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen dem Staat und dem Anwalt, woraus
sich gemäss Bundesgericht die Pflicht ergibt, diese Aufgabe nach Treu und
Glauben auszuführen. Dazu gehört, so das Bundesgericht, dass der Rechtsbeistand
dem Gericht mitteilt, wenn die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
entfallen sind (BGr, 22. Januar 2015,2C_814/2014, E. 5.2). Da es dem
Beschwerdeführer vorliegend auch möglich gewesen wäre, das Gesuch ohne
Bekanntgabe des Todes seiner Mandantin z. B. allein aufgrund der Abschlagszahlungen
zurückzuziehen, läuft seine Argumentation selbst dann ins Leere, wenn
angenommen würde, die Klienteninteressen hätten eine Geheimhaltung des Todes
gerechtfertigt. Es liegt damit eine Treuepflichtverletzung vor. Da der
Friedensrichterin die Zahlungen der Gegenpartei an die Klientin des
Beschwerdeführers indessen bekannt waren, liegt nur ein leichtes Verschulden
des Beschwerdeführers vor. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich daher
von jenem im zitierten Bundesgerichtsentscheid, wo der
Prozessfinanzierungsvertrag und die damit einhergehende fehlende
Mittellosigkeit erst nachträglich bekannt wurden. Eine qualifizierte, grobe
treuewidrige Handlung des Beschwerdeführers, welche eine Sanktionierung
gestützt auf Art. 12 lit. a BGFA rechtfertigen könnte, liegt nicht
vor. Die Beschwerde ist insofern begründet.
Das Ausstellenlassen der Klagebewilligung auf den Namen
der verstorbenen Klientin stellt ausserdem für sich alleine keine qualifizierte
Treueverletzung dar, da die Klagebewilligung mit falscher Parteibezeichnung
gestützt auf Art. 209 Abs. 2 ZPO ohnehin ungültig und damit unwirksam
ist. Eine Sanktionierung liegt damit nicht im öffentlichen Interesse (vgl.
Ebneter, N. 462). Sodann verfügte der Beschwerdeführer über die
Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Rechtsnachfolger. Auch insofern erweist
sich die Beschwerde als berechtigt. Ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a
BGFA liegt hierin nicht begründet.
2.6
Dem
Beschwerdeführer wird überdies vorgehalten, dass er die Gegenpartei erst fünf
Monate nach dem Tod seiner Klientin diesbezüglich informierte und während
dieser Zeit den Anschein erweckt habe, dass sie lebe.
Da Anwälte einseitig die Interessen ihrer Klienten
vertreten, handeln diese typischerweise nicht im Vertrauen auf das Verhalten
und die Darstellung des Gegenanwalts. Nur wenn eine Anwältin oder ein Anwalt
einen Rechtsschein erweckt, auf den die Gegenpartei berechtigterweise vertrauen
darf, und wenn dieses Vertrauen enttäuscht wird, kann eine Verletzung der aus
dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleiteten Schutz- und Aufklärungspflicht
vorliegen (Schiller, N. 1495 f.).
Vorliegend bestand eine solche Aufklärungspflicht des
Beschwerdeführers über den Tod der Klientin gegenüber der Gegenpartei. Denn die
Parteien führten Vergleichsgespräche über den Haushaltsschaden. Wie der
Beschwerdeführer selber einräumt, war aufgrund des Todes der Klientin die
Grundlage für eine Forderungsposition, nämlich betreffend den zukünftigen
Haushaltsschaden, teilweise entfallen. Es handelte sich um eine wesentliche
Tatsache, welche für die Berechnung des Schadens zentral war. Indem der
Beschwerdeführer die teilweise weggefallene Forderungsstellung weiterhin
aufrechterhielt, die Vergleichsverhandlungen fast unverändert weiterführte,
handelte er gegenüber der Gegenpartei treuwidrig. Zwar mag es zutreffen, dass
das Verschweigen des Todesfalls im Klienteninteresse lag. Jedoch kann dieses
nicht als Rechtfertigung für den Verstoss gegen Treu und Glauben dienen. Da
Klienteninteressen keine Normverstösse zu rechtfertigen vermögen (vorn
E. 2.4), sind die konkreten Umstände des langwierigen Haftungsprozesses
und der offenbar beschwerlichen Verhandlungen mit der Gegenpartei vorliegend
nicht relevant. Aus diesem Grund musste sich auch die Aufsichtskommission nicht
im vom Beschwerdeführer gewünschten Ausmass mit dem Haftpflichtprozess und dem
Verhalten des Gegenanwalts beschäftigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist dadurch nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer die Gegenpartei bewusst
während fünf Monaten nicht über den Tod seiner Klientin und damit über die
Reduktion des Haushaltsschadens aufklärte, liegt ein qualifizierter Verstoss
gegen Art. 52 ZPO vor. Dieser lässt eine Disziplinierung gestützt auf
Art. 12 lit. a BGFA im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse
liegende Vertrauen in die Anwaltschaft verhältnismässig erscheinen. Insofern
dringt der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation nicht durch.
3.
3.1
Art. 17
Abs. 1 BGFA sieht für Verletzungen der Berufspflichten verschiedene
Disziplinarmassnahmen vor; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der
mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu Fr. 20'000.-,
befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot. Die Disziplinierung des
fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den
Umständen des Einzelfalls auszurichten (Tomas Poledna, Kommentar Anwaltsgesetz,
Art. 17 N. 26). Bei der Bemessung der Massnahme sind insbesondere zu
berücksichtigen die Schwere des Verstosses gegen eine Berufsregel, wobei auch
die Anzahl der Verstösse oder eine fortgesetzte Begehung beachtlich sind, das
Mass des Verschuldens sowie das berufliche bzw. disziplinarische Vorleben der
betroffenen Person (Poledna, Art. 17 N. 27). Eine Verwarnung findet
bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung; ein Verweis wird
bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der
Grenze zu mittelschweren Fällen befinden, sowie bei einer wiederholten leichten
Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (Poledna, Art. 17 N. 32).
Eine Busse liegt im "Mittelfeld" der disziplinarischen Sanktionen
(Poledna, Art. 17 N. 33; vgl. auch VGr, 6. Oktober 2016,
VB.2016.00288, E. 7.2).
3.2
Die
Aufsichtskommission erachtete für alle Pflichtverletzungen des
Beschwerdeführers eine Busse von Fr. 2'000.- als angemessen. Sie stufte
das Verschulden des Beschwerdeführers als nicht schwer ein. Da dem
Beschwerdeführer nur sein Verhalten gegenüber der Gegenpartei im Sinn von
Art. 12 lit. a BGFA vorgeworfen werden kann, ist die Sanktion zu
reduzieren. Es handelt sich vorliegend um eine mittelschwere einmalige
Pflichtverletzung, für welche sich angesichts dessen, dass es sich um die erste
Berufspflichtverletzung des Beschwerdeführers in seiner über 20-jährigen
Anwaltstätigkeit handelt sowie ihm auch die Aufsichtskommission keine böse
Absicht unterstellte, ein Verweis als verhältnismässige Sanktion erweist.
Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren dem Beschwerdeführer zu einem
Drittel und der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine entsprechend
seinem Obsiegen reduzierte angemessene Parteientschädigung für seinen
besonderen Aufwand zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Kosten des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens sind sodann neu zu verlegen. Der
Beschwerdeführer obsiegte bei der Beschwerdegegnerin unter Einbezug der
Einstellung des Verfahrens betreffend Art. 12 lit. h BGFA im Umfang
von vier Fünfteln. Es ist ihm daher nur ein Fünftel der Staatskosten
aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des
Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. April 2017 wird der
Beschwerdeführer mit einem Verweis bestraft.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Aufsichtskommission vom 6. April
2017.
werden die Staatskosten zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer auferlegt
und zu vier Fünfteln auf die Staatskasse genommen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln und dem
Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 8% MWST [Fr. 80.-]) zu
bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …