VB.2017.00333
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00333
19. Juni 2017Deutsch4 min
(URT.2017.19019)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00333
Urteil
des Einzelrichters
vom 19. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich
Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verwarnung
SVG,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich verwarnte A mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wegen einer
leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig
machte es ihn darauf aufmerksam, dass im Falle einer erneuten leichten
Widerhandlung innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Verfügung das Führen von
Motorfahrzeugen auf Schweizergebiet für mindestens einen Monat verboten werden
müsste.
Erwägungen
II.
A gelangte dagegen am 4. April
2017.
an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid vom
7.
April 2017 forderte letztere A auf, bis
spätestens 25. April 2017 eine Rekursschrift in deutscher Sprache
einzureichen und dieser die angefochtene Verfügung beizulegen, ansonsten auf
den Rekurs nicht eingetreten würde. Am 3. Mai 2017 entschied sie,
auf den Rekurs nicht einzutreten.
III.
Gegen diesen Entscheid gelangte A
mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erneut an die Sicherheitsdirektion,
welche dieses am 24. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht überwies. In
seinem Schreiben beantragte A sinngemäss, den
Rekursentscheid aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2017 wurde
vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und auf die Anordnung eines
Schriftenwechsels vorläufig verzichtet. Die Sicherheitsdirektion reichte am 8. Juni
2017.
aufforderungsgemäss ihre Akten ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr
erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer
zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im
vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid
durch den Einzelrichter zu fällen.
2.
2.1
Verfahren werden in der Amtssprache des
zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf Deutsch (Art. 70
Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in
Verbindung mit Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar
2005). Eingaben an Zürcher Behörden und Gerichte sind
folglich in deutscher Sprache zu verfassen. Dies gilt insbesondere auch für
Rekurseingaben, für welche die Verwendung der deutschen Amtssprache
Gültigkeitsvoraussetzung bildet. Deren Nichterfüllung führt – in der Regel nach
erfolgloser Gewährung einer Nachbesserungsmöglichkeit – zu einem
Nichteintretensentscheid (Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7 und § 23 N. 8).
2.2
Die Rekursschrift
des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 ist
in französischer Sprache verfasst. Mit Zwischenentscheid vom 7. April
2017.
hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert,
bis spätestens 25. April 2017 eine Rekursschrift
in deutscher Sprache einzureichen und ihm das Nichteintreten auf den Rekurs
angedroht. Nachdem innert Frist keine weitere Eingabe erfolgte, ist sie nach
dem Gesagten zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Auf die entsprechenden
Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 560.- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…