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Entscheid

VB.2017.00333

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00333

19. Juni 2017Deutsch4 min

(URT.2017.19019)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich verwarnte A mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wegen einer

leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig

machte es ihn darauf aufmerksam, dass im Falle einer erneuten leichten

Widerhandlung innerhalb von zwei Jahren ab Datum der Verfügung das Führen von

Motorfahrzeugen auf Schweizergebiet für mindestens einen Monat verboten werden

müsste.

Erwägungen

II.

A gelangte dagegen am 4. April

2017.

an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Zwischenentscheid vom

7.

April 2017 forderte letztere A auf, bis

spätestens 25. April 2017 eine Rekursschrift in deutscher Sprache

einzureichen und dieser die angefochtene Verfügung beizulegen, ansonsten auf

den Rekurs nicht eingetreten würde. Am 3. Mai 2017 entschied sie,

auf den Rekurs nicht einzutreten.

III.

Gegen diesen Entscheid gelangte A

mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erneut an die Sicherheitsdirektion,

welche dieses am 24. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht überwies. In

seinem Schreiben beantragte A sinngemäss, den

Rekursentscheid aufzuheben. Mit Präsidialverfügung vom 29. Mai 2017 wurde

vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und auf die Anordnung eines

Schriftenwechsels vorläufig verzichtet. Die Sicherheitsdirektion reichte am 8. Juni

2017.

aufforderungsgemäss ihre Akten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr

erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer

zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im

vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid

durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Verfahren werden in der Amtssprache des

zuständigen Kantons geführt, im Kanton Zürich auf Deutsch (Art. 70

Abs. 2 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 in

Verbindung mit Art. 48 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar

2005). Eingaben an Zürcher Behörden und Gerichte sind

folglich in deutscher Sprache zu verfassen. Dies gilt insbesondere auch für

Rekurseingaben, für welche die Verwendung der deutschen Amtssprache

Gültigkeitsvoraussetzung bildet. Deren Nichterfüllung führt – in der Regel nach

erfolgloser Gewährung einer Nachbesserungsmöglichkeit – zu einem

Nichteintretensentscheid (Alain Griffel in: Ders. [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 7 und § 23 N. 8).

2.2

Die Rekursschrift

des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 ist

in französischer Sprache verfasst. Mit Zwischenentscheid vom 7. April

2017.

hatte die Vorinstanz den Beschwerdeführer aufgefordert,

bis spätestens 25. April 2017 eine Rekursschrift

in deutscher Sprache einzureichen und ihm das Nichteintreten auf den Rekurs

angedroht. Nachdem innert Frist keine weitere Eingabe erfolgte, ist sie nach

dem Gesagten zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Auf die entsprechenden

Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 560.- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

5.

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