VB.2017.00334
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00334
24. Mai 2018Deutsch18 min
(URT.2018.19876)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00334
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Mai 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. F AG, vertreten durch RA G,
2. Bauausschuss Maur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Bauausschlussbeschluss/Vorentscheid,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit drittverbindlichem Vorentscheid vom 11. Februar
2015 beantwortete der Bauausschuss der Gemeinde Maur der F AG drei ihm mit
Vorentscheidsgesuch vom 28. Oktober 2014 vorgelegte, die Überbauung der
Parzelle Kat.-Nr. 01 (alt Kat.-Nr. 02) an der H-Strasse in Forch
betreffende Fragen.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A, B sowie D und C am 19. März
2015.
gemeinsam beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das
Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. April 2017 abwies.
III.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Mai 2017 erhoben A, B
sowie D und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung
des Rekursentscheids hinsichtlich der Frage 1.1 gemäss Vorentscheidsgesuch
und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei direkt
ein materieller Entscheid zur Frage der Erschliessung von zusätzlichen
Wohneinheiten – zusätzlich zu den heute bereits erschlossenen sieben
Wohneinheiten – über den Zufahrtsweg der privaten H-Strasse zu fällen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. In
prozessualer Hinsicht stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, es sei ein
Augenschein durchzuführen, mit oder ohne Beisein der Parteien.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Um
Abweisung der Beschwerde ersuchte auch die Gemeinde Maur mit Eingabe vom 23. Juni
2017.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 stellte die
Bauherrschaft den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und
der angefochtene Entscheid zu bestätigen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Replik vom 25. September
2017.
hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Die Gemeinde Maur verzichtete am 10. Oktober 2017 auf
die Erstattung einer Duplik, während die Bauherrschaft mit Eingabe vom 17. Oktober
2017.
an ihren Anträgen festhielt. Am 9. November 2017 nahmen die
Beschwerdeführenden zu der Duplik der Bauherrschaft Stellung. Die Bauherrschaft
wiederum erstattete am 21. November 2017 ihre Stellungnahme zu dieser
Eingabe. Am 15. Dezember 2017 erstatteten die Beschwerdeführenden ihre
Schlussbemerkungen, welche sie am 9. Januar 2018 ergänzten. Dazu nahm die
Bauherrschaft am 12. Januar 2018 Stellung. Die Beschwerdeführenden liessen
sich zu dieser Eingabe nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018
ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, ihm bis 30. Juni
2018.
keine fristauslösenden Entscheide zuzustellen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde legitimiert (§ 338a PBG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Maur mehrheitlich der Wohnzone W1 zugeschieden. Ein schmaler
Streifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze liegt in der Wohnzone mit
Gewerbeerleichterung WG2. Die Grundeigentümerin plant die Erstellung neuer
Wohnbauten auf der Parzelle. Mit Gesuch vom 28. Oktober 2014 unterbreitete sie
der Baubewilligungsbehörde drei verschiedene Fragen zur vorentscheidsweisen
Beurteilung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich noch die
Frage 1.1 nach der über den bestehenden Zufahrtsweg erschliessbaren und
damit auf dem Baugrundstück realisierbaren Anzahl Wohneinheiten strittig.
2.2
Sowohl die
Baubewilligungsbehörde als auch das Baurekursgericht gehen davon aus, dass über
den bestehenden Zufahrtsweg bereits heute fünf Wohneinheiten erschlossen und
damit auf dem Baugrundstück maximal fünf weitere Wohneinheiten erstellt werden
können. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Auffassung. Ihrer Meinung nach
sind noch maximal drei weitere Wohneinheiten über den bestehenden Zufahrtsweg
erschliessbar, da der Zufahrtsweg bereits sieben Wohneinheiten erschliesse.
Ausserdem erfülle der Zufahrtsweg die technischen Anforderungen der
Zugangsnormalien nicht; ein Abweichen von den Normalien sei jedoch aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig.
3.
3.1
In
prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines
Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, sei dies im Beisein oder ohne Beisein
der Parteien.
3.2
Ein
Augenschein wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären
und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort
und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Die Vorinstanz hat am 7.
Februar 2017 einen Abteilungsaugenschein durchgeführt und diesen mittels
Protokoll und Fotografien gut dokumentiert. Damit und zusammen mit den übrigen
Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu
verzichten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der tatsächliche
Ausbaustandard des Zufahrtswegs durch das Baurekursgericht anlässlich des
Augenscheins festgestellt wurde und nicht umstritten ist (vgl. nachfolgende
Erwägungen unter Ziffer 4.2).
4.
4.1
Bei der genügenden
Erschliessung einer Parzelle handelt es sich um eine Grundanforderung, welcher
alle Bauvorhaben zu genügen haben. Erschlossen ist ein Grundstück unter anderem
dann, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend
zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Genügende Zugänglichkeit
bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der
Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen
Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Zufahrten
müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1
PBG). Gestützt auf § 360 Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2
Satz 2 PBG erliess der Regierungsrat Normalien über die Anforderungen an
Zugänge (Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 [ZN]). Von Normalien soll nur
aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG). Gemäss
§ 11 ZN können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Zufahrt
gestellt werden, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich
erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Normalien
zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11
ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2
Satz 1 PBG zu orientieren, wonach Zufahrten für jedermann verkehrssicher
sein müssen (VGr, 30. Juni 2015, VB.2015.00010, E. 2.3).
4.2
Das
Baugrundstück wird über einen von der H-Strasse in nördlicher Richtung
führenden Zufahrtsweg erschlossen. Dieser Zufahrtsweg ist nicht als eigene
Wegparzelle ausgeschieden, sondern führt über die einzelnen Grundstücke
Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06, 07 und 01. Sämtliche der genannten Parzellen
sowie das Grundstück Kat.-Nr. 09 verfügen zur Benützung des Zufahrtswegs über
ein grundbuchlich gesichertes Fuss- und Fahrwegrecht und tragen auch die Unterhaltskosten
anteilsmässig. Nicht umstritten sind vorliegend die Ausbauverhältnisse dieses
Zufahrtswegs. Die diesbezüglichen Feststellungen des Baurekursgerichts
anlässlich des Augenscheins werden nicht beanstandet. Danach weist der
Zufahrtsweg an seiner schmalsten Stelle, welche sich neben der Tiefgarageneinfahrt
befindet, 2,89 m (ohne Hinzurechnung der beidseitigen Pflastersteine) bzw.
3,12 m (unter Hinzurechnung der beidseitigen Pflastersteine) auf. Der
Zufahrtweg verfügt über keine Bankette; ein Trottoir ist nicht vorhanden. Er
erfüllt daher aufgrund seiner Dimensionen die technischen Anforderungen der
Zugangsnormalien an eine Zufahrtsstrasse für bis zu zehn Wohneinheiten nicht
vollumfänglich (§ 6 Abs. 2 ZN).
5.
5.1
Strittig
ist zunächst die Ausgangsfrage, wie viele Wohneinheiten heute über den
Zufahrtsweg erschlossen werden. Das Baurekursgericht geht von fünf
Wohneinheiten aus und prüft, welcher Erschliessung die einzelnen Wohneinheiten
zuzurechnen sind. Es bezeichnet zu Recht die Frage als entscheidend, auf
welcher Strasse sich die Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der
Wohneinheiten abspielen. Die Zugangsart wird gemäss § 6 ZN nach dem voraussichtlichen
Verkehrsaufkommen festgelegt. Belastet wird jener Zugang, über den die
Garagen oder Abstellplätze zugänglich sind. Nicht massgeblich ist der Standort
von Briefkästen oder von blossen Fussgängerzugängen oder -verbindungen (VGr,
27.
März 2013, VB.2012.00373, E. 5.3.2; 23. März 2011, VB.2010.00669 / VB.2010.00671,
E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).
5.2
Die
Baubewilligungsbehörde und das Baurekursgericht ordnen die beiden Grundstücke
Kat.-Nrn. 10 und 03 der öffentlichen H-Strasse zu, während die übrigen
Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05, 06, 07 und 09 unbestrittenermassen als über
den privaten Zufahrtsweg erschlossen gelten. Die Beschwerdeführenden bezeichnen
es als krass tatsachenwidrig, wenn das Baurekursgericht davon ausgehe, dass die
Einfahrt in die Tiefgarage direkt ab der H-Strasse erfolge. Vielmehr müsse der
Zufahrtsweg bis zur Tiefgarageneinfahrt über eine Distanz von 15 m
befahren werden. Die beiden Wohneinheiten H-Strasse 11 und 12 seien daher
erschliessungsmässig dem Zufahrtsweg und nicht der öffentlichen H-Strasse
zuzurechnen. Ausgehend von bereits sieben erschlossenen Wohneinheiten seien nur
noch drei weitere Wohneinheiten zulässig.
5.3
Wie das
Baurekursgericht zutreffend ausführt, erfolgt die Einfahrt zur
Unterniveaugarage, welche der Überbauung H-Strasse 11 bis 13 dient, auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 03. Wie den Planunterlagen und den
Augenscheinfotos ohne Weiteres entnommen werden kann, erfolgen die Einfahrt zur
Unterniveaugarage sowie die Zufahrt zum privaten Zufahrtsweg unmittelbar
nebeneinander über einen gemeinsamen Mündungsbereich ab der öffentlichen H-Strasse.
Dieser Mündungsbereich misst an seiner schmalsten Stelle laut Planunterlage
rund 4 m. Ob es sich bei diesem gemeinsamen Mündungsbereich formell nun
bereits um einen Teil des Zufahrtswegs handelt oder ob davon auszugehen ist,
dass der eigentliche Zufahrtsweg erst auf der Höhe der Tiefgaragenrampe, also
nach dem Mündungsbereich, beginnt, ist letztlich nicht massgebend. Fest steht,
dass die Zufahrt zu den Abstellplätzen der beiden Häuser H-Strasse 11 und 12
in der Tiefgarage über den (verbreiterten) Mündungsbereich erfolgt, den Fussweg
im schmaleren Teilstück nicht tangiert und auf diesem insofern auch kein
Verkehrsaufkommen generiert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das
Baurekursgericht diese beiden Wohneinheiten – mit Ausnahme des gemeinsamen Besucherabstellplatzes
– direkt der H-Strasse und nicht der Erschliessung über den privaten
Zufahrtsweg zuordnet. Es kann ergänzend auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen
werden.
6.
6.1
Was den
Ausbaustandard des privaten Zufahrtswegs anbelangt, kann ebenfalls auf die
tatsächlichen Feststellungen des Baurekursgerichts verwiesen werden. Der
Zufahrtsweg verfügt unbestrittenermassen über keine Bankette und unterschreitet
die vorgeschriebene Mindestbreite von 3,6 m. Zur Frage der
Verkehrssicherheit der Erschliessung hat das Baurekursgericht Folgendes
ausgeführt: Es handle sich beim streitbetroffenen Zufahrtsweg um eine ungefähr
150.
m lange Sackgasse. Das Verkehrsaufkommen sei auf Stichstrassen im
Unterschied zu Durchgangsstrassen generell gering. Dem Umstand, dass eine
Strasse nicht oder bloss selten von Drittpersonen befahren würde, sei bei
Verkehrssicherheitsüberlegungen Rechnung zu tragen. Selbst von Anwohnern werde
der Zufahrtsweg im vorliegenden Fall nur geringfügig befahren. Grund dafür sei
die gemeinschaftliche Tiefgarage, deren Ein- und Ausfahrt sich zu Beginn des
Zufahrtswegs befinde. Alle Wohneinheiten verfügten dort über zwei Abstellplätze
und seien – mit Ausnahme des sich am Ende des Zufahrtswegs befindenden
Wohnhauses H-Strasse 14 – durch einen direkten unterirdischen Zugang mit der
Tiefgarage verbunden. Die Anwohner müssten – mit Ausnahme der Bewohner der
Liegenschaft H-Strasse 14 – den Zufahrtsweg daher nicht einmal als Fussweg
benutzen, um zu ihren Liegenschaften zu gelangen. Es sei daher auch selten mit
Gegenverkehr zu rechnen. Die örtlichen Gegebenheiten wie auch der
Ausbaustandard des Zufahrtswegs erforderten tiefe Fahrgeschwindigkeiten. Die
öffentliche H-Strasse liege ausserdem in einer Tempo-30-Zone, was der
Verkehrssicherheit ebenfalls entgegenkomme. Anlässlich des Augenscheins habe
sich im Weiteren gezeigt, dass der Zufahrtsweg überwiegend gradlinig verlaufe
und leicht überschaubar sei. Es bestehe daher – anders etwa als bei einer
kurvigen oder stark abschüssigen Strasse kein erhöhtes Bedürfnis nach
Ausweichstellen oder einer gut ausgebauten Strasse. Unter Berücksichtigung des
geringen Verkehrsaufkommens und der guten Sichtverhältnisse sei auch die
Sicherheit für Fussgänger ohne Weiteres gewährleistet. Ausserdem bestünden
mehrere Ausweichstellen und Wendemöglichkeiten. So befinde sich etwa auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 im Bereich des Besucherabstellplatzes im vordersten
Wegabschnitt eine Wendemöglichkeit. Eine weitere Ausweichstelle sei auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 07 an der Grenze zum Baugrundstück vorhanden.
Schliesslich befinde sich auch auf dem Grundstück Kat.-Nr. 09 ein
Wendeplatz, dessen Benützung für die übrigen Anwohner des Zufahrtswegs
allerdings rechtlich nicht gesichert sei. Zu berücksichtigen sei schliesslich,
dass die Möglichkeit gegeben sei, auf dem Baugrundstück einen Kehrplatz zu
erstellen. Angesichts der geschilderten Verhältnisse falle daher der Umstand,
dass der Zufahrtsweg die Breite von 3,6 m unterschreite, nur unwesentlich
ins Gewicht. Schliesslich dürfe der Umstand, dass der Zufahrtsweg in einem
weitgehend überbauten Quartier liege, nicht ausser Acht gelassen werden, da den
Geboten der haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsentwicklung nach
Innen Rechnung zu tragen sei.
6.2
Diesen
Ausführungen ist beizupflichten. Im Umstand, dass die durch den privaten
Zufahrtsweg erschlossenen Grundstücke mit Ausnahme von zwei Parzellen alle an
einer gemeinsamen Unterniveaugarage beteiligt sind und deren Zufahrt nicht über
den massgeblichen Teil des Zufahrtswegs erfolgt, kann ein wichtiger Grund
gemäss § 11 lit. d ZN für geringere Anforderungen an den
Ausbaustandard erblickt werden. Für die Auffassung der Beschwerdeführenden, bei
den in § 11 lit. d ZN genannten gemeinschaftlichen
Parkierungslösungen müsse es sich um eine private oder öffentliche
Gemeinschaftsanlage im Sinn von § 245 Abs. 2 PBG oder um eine
gemeinschaftliche Parkierungslösung von Nachbarn handeln, die privatrechtlich
nicht ohnehin verbunden seien, bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte. Auch
Sinn und Zweck der Vorschrift von § 11 lit. d ZN, welcher
Verkehrssicherheitsüberlegungen zugrunde liegen, gebieten diese Einschränkung
nicht. Die Motivation für eine gemeinschaftliche Parkierungslösung kann unter
verkehrssicherheitspolitischen Überlegungen nicht massgebend sein. Auszugehen
ist vielmehr vom Umstand, dass eine gemeinschaftliche Parkierung weniger
Verkehrsaufkommen auf dem Zufahrtsweg generiert als dies etwa bei separaten
Garagen bei den einzelnen Wohnhäusern der Fall wäre. Es ist in diesem Fall auch
dann von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, wenn die Anwohner den
Zufahrtsweg (gelegentlich) befahren und ihre Fahrzeuge (teilweise) auf den
Besucherparkplätzen abstellen, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen
und was Ersteren in der Tat rechtlich nicht verwehrt ist. Die Frage, wie viele
der oberirdischen Abstellplätze entlang des Zufahrtswegs von Besuchern und wie
viele (auch) von Anwohnern benutzt werden, kann offenbleiben. Feststeht, dass
die Zufahrt zur gemeinschaftlichen Unterniveaugarage nur über den verbreiterten
Mündungsbereich und nicht über den schmalen Teil des Zufahrtswegs erfolgt. Ausserdem
verfügen die Häuser H-Strasse 11 bis 13 jeweils über einen direkten
(Fussgänger)Zugang zur Unterniveaugarage. Die Anzahl der Verkehrsteilnehmer auf
dem Zufahrtsweg ist im vorliegenden Fall ausserdem aufgrund des Umstandes, dass
dieser als Sackgasse ausgestaltet ist und nicht durchgehend verläuft,
zusätzlich limitiert und als gering zu beurteilen. Es mangelt deshalb entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht an einem wichtigen Grund im Sinn
der Zugangsnormalien, welcher ein Abweichen von den technischen Anforderungen
zulässt. Ob Überlegungen im Zusammenhang mit den Geboten der inneren
Verdichtung und der haushälterischen Bodennutzung ebenfalls ein Abweichen
rechtfertigen würden, braucht daher an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.
6.3
Dass die
öffentliche H-Strasse nur mit 30 km/h befahren werden kann, darf
hinsichtlich der Frage der Verkehrssicherheit berücksichtigt werden. Der
Umstand beschlägt die Verkehrssicherheit der Ausfahrtssituation vom privaten
Zufahrtsweg bzw. der Tiefgarage in die öffentliche H-Strasse. Die Tempo-30-Zone
erhöht die Sicherheit im Mündungsbereich für alle Verkehrsteilnehmer, wenn auch
einzuräumen ist, dass der Temporegelung auf der öffentlichen H-Strasse für die
Sicherheitsaspekte auf dem übrigen Zufahrtsweg keine grosse Bedeutung zukommt
(vgl. VGr, 29. März 2017, VB.2016.00535, E. 4.3.4). Zutreffend ist
aufgrund der Fotounterlagen, dass der Zufahrtsweg für Verkehrsteilnehmer nicht
durchgehend überblickbar ist. Wenn das Baurekursgericht in seinen Erwägungen
davon spricht, dass der Zufahrtsweg "leicht überschaubar" sei, so ist
dies jedoch zutreffend. Leichte Überschaubarkeit ist auch gegeben, wenn nur ein
jeweils grösseres Teilstück des Weges gut überschaubar ist. Es ist nicht
erforderlich, dass der Zufahrtsweg auf seiner gesamten Länge von einem Standort
aus überblickt werden kann. Zutreffend und unbestritten ist, dass der Weg
praktisch gerade verläuft und keine unübersichtlichen Kurven aufweist. Die
Strasse ist nicht steil ansteigend oder abschüssig; die Gefällsänderungen sind
minim. Wie die Augenscheinfotos klar aufzeigen, ist ein Ausweichen für
Fussgänger – mit Ausnahme des kurzen, gut überblickbaren Teilstücks entlang der
Stützmauer der Tiefgarageneinfahrt – ohne Weiteres möglich. Eine Gefährdung von
Fussgängern, die etwa den Abfallcontainerplatz im Mündungsbereich erreichen
wollen, kann angesichts der geschilderten Verhältnisse ausgeschlossen werden.
Beizupflichten ist dem Baurekursgericht im Weiteren darin,
dass von tiefen Fahrgeschwindigkeiten auf dem Zufahrtsweg auszugehen ist. Diese
werden durch einen geringeren Ausbaustandard erfahrungsgemäss eher begünstigt.
Der am Ende der Stichstrasse auf Kat.-Nr. 09 gelegene Kehrplatz ist unbestrittenermassen
rechtlich nicht gesichert. Indessen wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07
bei Erstellung der Wohnhäuser H-Strasse 11 bis 13 eine der Überbauung dienende
offizielle Ausweich- oder Wendestelle geschaffen. Dies führen die
Beschwerdeführenden selber aus und wird im Übrigen durch den offiziellen
Katasterplan der amtlichen Vermessung bestätigt. Wie die Fotodokumentation
deutlich macht, bleibt ein Ausweichen an dieser Stelle auch dann möglich, wenn
bereits zwei Fahrzeuge abgestellt sind. Wie die Rekursinstanz zutreffend
ausführte, kann auf dem Baugrundstück selber ausserdem ohne Weiteres eine
Wendestelle geschaffen und rechtlich gesichert werden. Schliesslich ist auch
beim Erfordernis von gelegentlichen Rückwärtsfahrmanövern nicht per se von aus
Verkehrssicherheitsgründen bedenklichen Verhältnissen auszugehen. So kann von
den jeweiligen Fahrzeugführern erwartet werden, dass die beim Rückwärtsfahren
die notwendige Vorsicht walten lassen (vgl. BGr, 17. April 2018,1C_433/2017,
E. 4.5.2).
6.4
Zusammenfassend
erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen als unbegründet. Die Beurteilung
der Verkehrssicherheit auf dem Zufahrtsweg durch die Vorinstanzen ist nicht zu
beanstanden. Die Verkehrssicherheitsaspekte stehen einem (geringfügigen)
Abweichen vom technischen Ausbaustandard nicht entgegen. Es liegt demzufolge –
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch keine unzulässige
Umgebung der Vorschriften über das Quartierplanverfahren vor.
7.
7.1
Die
Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die geplante Erstellung von
fünf zusätzlichen Wohneinheiten verunmögliche die nach den Bestimmungen des
Gewässerschutzgesetzes geforderte Öffnung des Dorfbachs verbunden mit der
Freihaltung des Gewässerraums. Diese Frage ist nicht Gegenstand des
Vorentscheids. Die der Baubewilligungsbehörde vorgelegte Fragestellung nach der
realisierbaren Anzahl Wohneinheiten auf dem Baugrundstück wurde von dieser –
aufgrund der Formulierung der Fragegestellung durch die Bauherrschaft – zu
Recht nur mit Blick auf die strassenmässige Erschliessung über den Zufahrtsweg
beurteilt. Andere Fragen der Bewilligungsfähigkeit wurden nicht geprüft. Dass
das Baurekursgericht die Frage des im Bereich des Baugrundstücks eingedolten
und gemäss Verfügung der Baudirektion vom 14. Februar 2014 aufgehobenen
Abschnitts des öffentlichen Dorfbachs nicht beurteilt hat, ist daher nicht zu
beanstanden. Gegenstand des Rekurs- und auch des Beschwerdeverfahrens kann nur
sein, was auch Gegenstand der Beurteilung durch den Bauausschuss war (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 und § 20a
N. 9 f.). Demzufolge kann die Frage auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden.
7.2
Die
Beschwerdeführenden stellen schliesslich die rechtliche Sicherung der Zufahrt
in Frage und machen geltend, die Vergrösserung des Baugrundstücks laufe
allenfalls auf eine unzulässige Mehrbelastung gemäss Art. 739 ZGB heraus. Werden
Zugänge zu Grundstücken privatrechtlich geordnet, so muss dadurch die dauernde
und jederzeitige bestimmungsgemässe Benützung der Zufahrt gesichert sein. Ob
die zivilrechtliche Ordnung diesem öffentlich-rechtlichen Erfordernis genügt,
hat die Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung des Baugesuchs vorfrageweise zu
entscheiden. Ist der Inhalt einer Dienstbarkeit nicht leicht feststellbar und
ergibt die Auslegung kein unzweifelhaftes Resultat, ist die Baubewilligung zu
verweigern, bis sich die Bauherrschaft – nötigenfalls mithilfe des
Zivilgerichts – einen hinreichenden Ausweis über ihre Berechtigung am
Zufahrtsgrundstück verschafft hat (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00543,
E. 3.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 593;
BEZ 1981 Nr. 1). Auch diese Frage hat die Baubewilligungsbehörde
bisher zu Recht nicht beurteilt; sie ist daher nicht Gegenstand des
vorliegenden Vorentscheids und ist weder einer Beurteilung durch das
Baurekursgericht noch durch das Verwaltungsgericht zugänglich.
8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je einem
Drittel und den Beschwerdeführenden 3.1. und 3.2 zu je einem Sechstel unter
solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die
unterliegenden Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht. Die Beschwerdeführenden
1, 2 sowie 3.1 und 3.2 sind jedoch im gleichen Verhältnis und unter
solidarischer Haftung zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private
Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Betreffend Gesuch um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen bleibt
anzumerken, dass Anwälte ihren Kanzleibetrieb grundsätzlich so organisieren müssen,
dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinderungsfall gewahrt werden
können (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 51). Vorliegend
bestehen keine ausreichenden Gründe zur Annahme, dass die Organisation einer
Vertretung für den Zeitraum der medizinisch bedingten Abwesenheit nicht möglich
wäre. Dem Gesuch um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen wird daher nicht
entsprochen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 240.-- Zustellkosten,
Fr. 5'240.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je einem Drittel und
den Beschwerdeführenden 3.1. und 3.2 zu je einem Sechstel unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 3.1 und 3.2 werden im gleichen Verhältnis und
unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdgegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …