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Entscheid

VB.2017.00334

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00334

24. Mai 2018Deutsch18 min

(URT.2018.19876)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit drittverbindlichem Vorentscheid vom 11. Februar

2015 beantwortete der Bauausschuss der Gemeinde Maur der F AG drei ihm mit

Vorentscheidsgesuch vom 28. Oktober 2014 vorgelegte, die Überbauung der

Parzelle Kat.-Nr. 01 (alt Kat.-Nr. 02) an der H-Strasse in Forch

betreffende Fragen.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A, B sowie D und C am 19. März

2015.

gemeinsam beim Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches das

Rechtsmittel mit Entscheid vom 12. April 2017 abwies.

III.

Mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Mai 2017 erhoben A, B

sowie D und C Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung

des Rekursentscheids hinsichtlich der Frage 1.1 gemäss Vorentscheidsgesuch

und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung; eventualiter sei direkt

ein materieller Entscheid zur Frage der Erschliessung von zusätzlichen

Wohneinheiten – zusätzlich zu den heute bereits erschlossenen sieben

Wohneinheiten – über den Zufahrtsweg der privaten H-Strasse zu fällen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrschaft. In

prozessualer Hinsicht stellten die Beschwerdeführenden den Antrag, es sei ein

Augenschein durchzuführen, mit oder ohne Beisein der Parteien.

Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Um

Abweisung der Beschwerde ersuchte auch die Gemeinde Maur mit Eingabe vom 23. Juni

2017.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 stellte die

Bauherrschaft den Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und

der angefochtene Entscheid zu bestätigen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Replik vom 25. September

2017.

hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.

Die Gemeinde Maur verzichtete am 10. Oktober 2017 auf

die Erstattung einer Duplik, während die Bauherrschaft mit Eingabe vom 17. Oktober

2017.

an ihren Anträgen festhielt. Am 9. November 2017 nahmen die

Beschwerdeführenden zu der Duplik der Bauherrschaft Stellung. Die Bauherrschaft

wiederum erstattete am 21. November 2017 ihre Stellungnahme zu dieser

Eingabe. Am 15. Dezember 2017 erstatteten die Beschwerdeführenden ihre

Schlussbemerkungen, welche sie am 9. Januar 2018 ergänzten. Dazu nahm die

Bauherrschaft am 12. Januar 2018 Stellung. Die Beschwerdeführenden liessen

sich zu dieser Eingabe nicht mehr vernehmen. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018

ersuchte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, ihm bis 30. Juni

2018.

keine fristauslösenden Entscheide zuzustellen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Die

Beschwerdeführenden sind unbestrittenermassen zur Erhebung der vorliegenden

Beschwerde legitimiert (§ 338a PBG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Das

streitbetroffene Baugrundstück ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Maur mehrheitlich der Wohnzone W1 zugeschieden. Ein schmaler

Streifen entlang der westlichen Grundstücksgrenze liegt in der Wohnzone mit

Gewerbeerleichterung WG2. Die Grundeigentümerin plant die Erstellung neuer

Wohnbauten auf der Parzelle. Mit Gesuch vom 28. Oktober 2014 unterbreitete sie

der Baubewilligungsbehörde drei verschiedene Fragen zur vorentscheidsweisen

Beurteilung. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist lediglich noch die

Frage 1.1 nach der über den bestehenden Zufahrtsweg erschliessbaren und

damit auf dem Baugrundstück realisierbaren Anzahl Wohneinheiten strittig.

2.2

Sowohl die

Baubewilligungsbehörde als auch das Baurekursgericht gehen davon aus, dass über

den bestehenden Zufahrtsweg bereits heute fünf Wohneinheiten erschlossen und

damit auf dem Baugrundstück maximal fünf weitere Wohneinheiten erstellt werden

können. Die Beschwerdeführenden bestreiten diese Auffassung. Ihrer Meinung nach

sind noch maximal drei weitere Wohneinheiten über den bestehenden Zufahrtsweg

erschliessbar, da der Zufahrtsweg bereits sieben Wohneinheiten erschliesse.

Ausserdem erfülle der Zufahrtsweg die technischen Anforderungen der

Zugangsnormalien nicht; ein Abweichen von den Normalien sei jedoch aus

Verkehrssicherheitsgründen nicht zulässig.

3.

3.1

In

prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines

Augenscheins durch das Verwaltungsgericht, sei dies im Beisein oder ohne Beisein

der Parteien.

3.2

Ein

Augenschein wäre dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar wären

und anzunehmen wäre, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort

und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen (VGr, 21. Dezember 2011, VB.2011.00608, E. 2.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 7 N. 79). Die Vorinstanz hat am 7.

Februar 2017 einen Abteilungsaugenschein durchgeführt und diesen mittels

Protokoll und Fotografien gut dokumentiert. Damit und zusammen mit den übrigen

Akten ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt; auf einen Augenschein ist zu

verzichten. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als der tatsächliche

Ausbaustandard des Zufahrtswegs durch das Baurekursgericht anlässlich des

Augenscheins festgestellt wurde und nicht umstritten ist (vgl. nachfolgende

Erwägungen unter Ziffer 4.2).

4.

4.1

Bei der genügenden

Erschliessung einer Parzelle handelt es sich um eine Grundanforderung, welcher

alle Bauvorhaben zu genügen haben. Erschlossen ist ein Grundstück unter anderem

dann, wenn es für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend

zugänglich ist (§ 236 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Genügende Zugänglichkeit

bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der

Bauten oder Anlagen entsprechende Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 Satz 1 PBG). Zufahrten

müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1

PBG). Gestützt auf § 360 Abs. 1 in Verbindung mit § 237 Abs. 2

Satz 2 PBG erliess der Regierungsrat Normalien über die Anforderungen an

Zugänge (Zugangsnormalien vom 9. Dezember 1987 [ZN]). Von Normalien soll nur

aus wichtigen Gründen abgewichen werden (§ 360 Abs. 3 PBG). Gemäss

§ 11 ZN können im Einzelfall geringere Anforderungen an die Zufahrt

gestellt werden, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unerlässlich

erscheint. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Abweichen von den Normalien

zulässig ist oder nicht, hat sich die Bewilligungsbehörde neben den in § 11

ZN exemplarisch umschriebenen Tatbeständen vor allem an § 237 Abs. 2

Satz 1 PBG zu orientieren, wonach Zufahrten für jedermann verkehrssicher

sein müssen (VGr, 30. Juni 2015, VB.2015.00010, E. 2.3).

4.2

Das

Baugrundstück wird über einen von der H-Strasse in nördlicher Richtung

führenden Zufahrtsweg erschlossen. Dieser Zufahrtsweg ist nicht als eigene

Wegparzelle ausgeschieden, sondern führt über die einzelnen Grundstücke

Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06, 07 und 01. Sämtliche der genannten Parzellen

sowie das Grundstück Kat.-Nr. 09 verfügen zur Benützung des Zufahrtswegs über

ein grundbuchlich gesichertes Fuss- und Fahrwegrecht und tragen auch die Unterhaltskosten

anteilsmässig. Nicht umstritten sind vorliegend die Ausbauverhältnisse dieses

Zufahrtswegs. Die diesbezüglichen Feststellungen des Baurekursgerichts

anlässlich des Augenscheins werden nicht beanstandet. Danach weist der

Zufahrtsweg an seiner schmalsten Stelle, welche sich neben der Tiefgarageneinfahrt

befindet, 2,89 m (ohne Hinzurechnung der beidseitigen Pflastersteine) bzw.

3,12 m (unter Hinzurechnung der beidseitigen Pflastersteine) auf. Der

Zufahrtweg verfügt über keine Bankette; ein Trottoir ist nicht vorhanden. Er

erfüllt daher aufgrund seiner Dimensionen die technischen Anforderungen der

Zugangsnormalien an eine Zufahrtsstrasse für bis zu zehn Wohneinheiten nicht

vollumfänglich (§ 6 Abs. 2 ZN).

5.

5.1

Strittig

ist zunächst die Ausgangsfrage, wie viele Wohneinheiten heute über den

Zufahrtsweg erschlossen werden. Das Baurekursgericht geht von fünf

Wohneinheiten aus und prüft, welcher Erschliessung die einzelnen Wohneinheiten

zuzurechnen sind. Es bezeichnet zu Recht die Frage als entscheidend, auf

welcher Strasse sich die Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit der Nutzung der

Wohneinheiten abspielen. Die Zugangsart wird gemäss § 6 ZN nach dem voraussichtlichen

Verkehrsaufkommen festgelegt. Belastet wird jener Zugang, über den die

Garagen oder Abstellplätze zugänglich sind. Nicht massgeblich ist der Standort

von Briefkästen oder von blossen Fussgängerzugängen oder -verbindungen (VGr,

27.

März 2013, VB.2012.00373, E. 5.3.2; 23. März 2011, VB.2010.00669 / VB.2010.00671,

E. 5.4.1 mit weiteren Hinweisen).

5.2

Die

Baubewilligungsbehörde und das Baurekursgericht ordnen die beiden Grundstücke

Kat.-Nrn. 10 und 03 der öffentlichen H-Strasse zu, während die übrigen

Grundstücke Kat.-Nrn. 04, 05, 06, 07 und 09 unbestrittenermassen als über

den privaten Zufahrtsweg erschlossen gelten. Die Beschwerdeführenden bezeichnen

es als krass tatsachenwidrig, wenn das Baurekursgericht davon ausgehe, dass die

Einfahrt in die Tiefgarage direkt ab der H-Strasse erfolge. Vielmehr müsse der

Zufahrtsweg bis zur Tiefgarageneinfahrt über eine Distanz von 15 m

befahren werden. Die beiden Wohneinheiten H-Strasse 11 und 12 seien daher

erschliessungsmässig dem Zufahrtsweg und nicht der öffentlichen H-Strasse

zuzurechnen. Ausgehend von bereits sieben erschlossenen Wohneinheiten seien nur

noch drei weitere Wohneinheiten zulässig.

5.3

Wie das

Baurekursgericht zutreffend ausführt, erfolgt die Einfahrt zur

Unterniveaugarage, welche der Überbauung H-Strasse 11 bis 13 dient, auf

dem Grundstück Kat.-Nr. 03. Wie den Planunterlagen und den

Augenscheinfotos ohne Weiteres entnommen werden kann, erfolgen die Einfahrt zur

Unterniveaugarage sowie die Zufahrt zum privaten Zufahrtsweg unmittelbar

nebeneinander über einen gemeinsamen Mündungsbereich ab der öffentlichen H-Strasse.

Dieser Mündungsbereich misst an seiner schmalsten Stelle laut Planunterlage

rund 4 m. Ob es sich bei diesem gemeinsamen Mündungsbereich formell nun

bereits um einen Teil des Zufahrtswegs handelt oder ob davon auszugehen ist,

dass der eigentliche Zufahrtsweg erst auf der Höhe der Tiefgaragenrampe, also

nach dem Mündungsbereich, beginnt, ist letztlich nicht massgebend. Fest steht,

dass die Zufahrt zu den Abstellplätzen der beiden Häuser H-Strasse 11 und 12

in der Tiefgarage über den (verbreiterten) Mündungsbereich erfolgt, den Fussweg

im schmaleren Teilstück nicht tangiert und auf diesem insofern auch kein

Verkehrsaufkommen generiert. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das

Baurekursgericht diese beiden Wohneinheiten – mit Ausnahme des gemeinsamen Besucherabstellplatzes

– direkt der H-Strasse und nicht der Erschliessung über den privaten

Zufahrtsweg zuordnet. Es kann ergänzend auf die diesbezüglichen Erwägungen verwiesen

werden.

6.

6.1

Was den

Ausbaustandard des privaten Zufahrtswegs anbelangt, kann ebenfalls auf die

tatsächlichen Feststellungen des Baurekursgerichts verwiesen werden. Der

Zufahrtsweg verfügt unbestrittenermassen über keine Bankette und unterschreitet

die vorgeschriebene Mindestbreite von 3,6 m. Zur Frage der

Verkehrssicherheit der Erschliessung hat das Baurekursgericht Folgendes

ausgeführt: Es handle sich beim streitbetroffenen Zufahrtsweg um eine ungefähr

150.

m lange Sackgasse. Das Verkehrsaufkommen sei auf Stichstrassen im

Unterschied zu Durchgangsstrassen generell gering. Dem Umstand, dass eine

Strasse nicht oder bloss selten von Drittpersonen befahren würde, sei bei

Verkehrssicherheitsüberlegungen Rechnung zu tragen. Selbst von Anwohnern werde

der Zufahrtsweg im vorliegenden Fall nur geringfügig befahren. Grund dafür sei

die gemeinschaftliche Tiefgarage, deren Ein- und Ausfahrt sich zu Beginn des

Zufahrtswegs befinde. Alle Wohneinheiten verfügten dort über zwei Abstellplätze

und seien – mit Ausnahme des sich am Ende des Zufahrtswegs befindenden

Wohnhauses H-Strasse 14 – durch einen direkten unterirdischen Zugang mit der

Tiefgarage verbunden. Die Anwohner müssten – mit Ausnahme der Bewohner der

Liegenschaft H-Strasse 14 – den Zufahrtsweg daher nicht einmal als Fussweg

benutzen, um zu ihren Liegenschaften zu gelangen. Es sei daher auch selten mit

Gegenverkehr zu rechnen. Die örtlichen Gegebenheiten wie auch der

Ausbaustandard des Zufahrtswegs erforderten tiefe Fahrgeschwindigkeiten. Die

öffentliche H-Strasse liege ausserdem in einer Tempo-30-Zone, was der

Verkehrssicherheit ebenfalls entgegenkomme. Anlässlich des Augenscheins habe

sich im Weiteren gezeigt, dass der Zufahrtsweg überwiegend gradlinig verlaufe

und leicht überschaubar sei. Es bestehe daher – anders etwa als bei einer

kurvigen oder stark abschüssigen Strasse kein erhöhtes Bedürfnis nach

Ausweichstellen oder einer gut ausgebauten Strasse. Unter Berücksichtigung des

geringen Verkehrsaufkommens und der guten Sichtverhältnisse sei auch die

Sicherheit für Fussgänger ohne Weiteres gewährleistet. Ausserdem bestünden

mehrere Ausweichstellen und Wendemöglichkeiten. So befinde sich etwa auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 03 im Bereich des Besucherabstellplatzes im vordersten

Wegabschnitt eine Wendemöglichkeit. Eine weitere Ausweichstelle sei auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 07 an der Grenze zum Baugrundstück vorhanden.

Schliesslich befinde sich auch auf dem Grundstück Kat.-Nr. 09 ein

Wendeplatz, dessen Benützung für die übrigen Anwohner des Zufahrtswegs

allerdings rechtlich nicht gesichert sei. Zu berücksichtigen sei schliesslich,

dass die Möglichkeit gegeben sei, auf dem Baugrundstück einen Kehrplatz zu

erstellen. Angesichts der geschilderten Verhältnisse falle daher der Umstand,

dass der Zufahrtsweg die Breite von 3,6 m unterschreite, nur unwesentlich

ins Gewicht. Schliesslich dürfe der Umstand, dass der Zufahrtsweg in einem

weitgehend überbauten Quartier liege, nicht ausser Acht gelassen werden, da den

Geboten der haushälterischen Bodennutzung und der Siedlungsentwicklung nach

Innen Rechnung zu tragen sei.

6.2

Diesen

Ausführungen ist beizupflichten. Im Umstand, dass die durch den privaten

Zufahrtsweg erschlossenen Grundstücke mit Ausnahme von zwei Parzellen alle an

einer gemeinsamen Unterniveaugarage beteiligt sind und deren Zufahrt nicht über

den massgeblichen Teil des Zufahrtswegs erfolgt, kann ein wichtiger Grund

gemäss § 11 lit. d ZN für geringere Anforderungen an den

Ausbaustandard erblickt werden. Für die Auffassung der Beschwerdeführenden, bei

den in § 11 lit. d ZN genannten gemeinschaftlichen

Parkierungslösungen müsse es sich um eine private oder öffentliche

Gemeinschaftsanlage im Sinn von § 245 Abs. 2 PBG oder um eine

gemeinschaftliche Parkierungslösung von Nachbarn handeln, die privatrechtlich

nicht ohnehin verbunden seien, bestehen keine gesetzlichen Anhaltspunkte. Auch

Sinn und Zweck der Vorschrift von § 11 lit. d ZN, welcher

Verkehrssicherheitsüberlegungen zugrunde liegen, gebieten diese Einschränkung

nicht. Die Motivation für eine gemeinschaftliche Parkierungslösung kann unter

verkehrssicherheitspolitischen Überlegungen nicht massgebend sein. Auszugehen

ist vielmehr vom Umstand, dass eine gemeinschaftliche Parkierung weniger

Verkehrsaufkommen auf dem Zufahrtsweg generiert als dies etwa bei separaten

Garagen bei den einzelnen Wohnhäusern der Fall wäre. Es ist in diesem Fall auch

dann von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, wenn die Anwohner den

Zufahrtsweg (gelegentlich) befahren und ihre Fahrzeuge (teilweise) auf den

Besucherparkplätzen abstellen, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen

und was Ersteren in der Tat rechtlich nicht verwehrt ist. Die Frage, wie viele

der oberirdischen Abstellplätze entlang des Zufahrtswegs von Besuchern und wie

viele (auch) von Anwohnern benutzt werden, kann offenbleiben. Feststeht, dass

die Zufahrt zur gemeinschaftlichen Unterniveaugarage nur über den verbreiterten

Mündungsbereich und nicht über den schmalen Teil des Zufahrtswegs erfolgt. Ausserdem

verfügen die Häuser H-Strasse 11 bis 13 jeweils über einen direkten

(Fussgänger)Zugang zur Unterniveaugarage. Die Anzahl der Verkehrsteilnehmer auf

dem Zufahrtsweg ist im vorliegenden Fall ausserdem aufgrund des Umstandes, dass

dieser als Sackgasse ausgestaltet ist und nicht durchgehend verläuft,

zusätzlich limitiert und als gering zu beurteilen. Es mangelt deshalb entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht an einem wichtigen Grund im Sinn

der Zugangsnormalien, welcher ein Abweichen von den technischen Anforderungen

zulässt. Ob Überlegungen im Zusammenhang mit den Geboten der inneren

Verdichtung und der haushälterischen Bodennutzung ebenfalls ein Abweichen

rechtfertigen würden, braucht daher an dieser Stelle nicht geprüft zu werden.

6.3

Dass die

öffentliche H-Strasse nur mit 30 km/h befahren werden kann, darf

hinsichtlich der Frage der Verkehrssicherheit berücksichtigt werden. Der

Umstand beschlägt die Verkehrssicherheit der Ausfahrtssituation vom privaten

Zufahrtsweg bzw. der Tiefgarage in die öffentliche H-Strasse. Die Tempo-30-Zone

erhöht die Sicherheit im Mündungsbereich für alle Verkehrsteilnehmer, wenn auch

einzuräumen ist, dass der Temporegelung auf der öffentlichen H-Strasse für die

Sicherheitsaspekte auf dem übrigen Zufahrtsweg keine grosse Bedeutung zukommt

(vgl. VGr, 29. März 2017, VB.2016.00535, E. 4.3.4). Zutreffend ist

aufgrund der Fotounterlagen, dass der Zufahrtsweg für Verkehrsteilnehmer nicht

durchgehend überblickbar ist. Wenn das Baurekursgericht in seinen Erwägungen

davon spricht, dass der Zufahrtsweg "leicht überschaubar" sei, so ist

dies jedoch zutreffend. Leichte Überschaubarkeit ist auch gegeben, wenn nur ein

jeweils grösseres Teilstück des Weges gut überschaubar ist. Es ist nicht

erforderlich, dass der Zufahrtsweg auf seiner gesamten Länge von einem Standort

aus überblickt werden kann. Zutreffend und unbestritten ist, dass der Weg

praktisch gerade verläuft und keine unübersichtlichen Kurven aufweist. Die

Strasse ist nicht steil ansteigend oder abschüssig; die Gefällsänderungen sind

minim. Wie die Augenscheinfotos klar aufzeigen, ist ein Ausweichen für

Fussgänger – mit Ausnahme des kurzen, gut überblickbaren Teilstücks entlang der

Stützmauer der Tiefgarageneinfahrt – ohne Weiteres möglich. Eine Gefährdung von

Fussgängern, die etwa den Abfallcontainerplatz im Mündungsbereich erreichen

wollen, kann angesichts der geschilderten Verhältnisse ausgeschlossen werden.

Beizupflichten ist dem Baurekursgericht im Weiteren darin,

dass von tiefen Fahrgeschwindigkeiten auf dem Zufahrtsweg auszugehen ist. Diese

werden durch einen geringeren Ausbaustandard erfahrungsgemäss eher begünstigt.

Der am Ende der Stichstrasse auf Kat.-Nr. 09 gelegene Kehrplatz ist unbestrittenermassen

rechtlich nicht gesichert. Indessen wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07

bei Erstellung der Wohnhäuser H-Strasse 11 bis 13 eine der Überbauung dienende

offizielle Ausweich- oder Wendestelle geschaffen. Dies führen die

Beschwerdeführenden selber aus und wird im Übrigen durch den offiziellen

Katasterplan der amtlichen Vermessung bestätigt. Wie die Fotodokumentation

deutlich macht, bleibt ein Ausweichen an dieser Stelle auch dann möglich, wenn

bereits zwei Fahrzeuge abgestellt sind. Wie die Rekursinstanz zutreffend

ausführte, kann auf dem Baugrundstück selber ausserdem ohne Weiteres eine

Wendestelle geschaffen und rechtlich gesichert werden. Schliesslich ist auch

beim Erfordernis von gelegentlichen Rückwärtsfahrmanövern nicht per se von aus

Verkehrssicherheitsgründen bedenklichen Verhältnissen auszugehen. So kann von

den jeweiligen Fahrzeugführern erwartet werden, dass die beim Rückwärtsfahren

die notwendige Vorsicht walten lassen (vgl. BGr, 17. April 2018,1C_433/2017,

E. 4.5.2).

6.4

Zusammenfassend

erweisen sich die beschwerdeführerischen Rügen als unbegründet. Die Beurteilung

der Verkehrssicherheit auf dem Zufahrtsweg durch die Vorinstanzen ist nicht zu

beanstanden. Die Verkehrssicherheitsaspekte stehen einem (geringfügigen)

Abweichen vom technischen Ausbaustandard nicht entgegen. Es liegt demzufolge –

entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch keine unzulässige

Umgebung der Vorschriften über das Quartierplanverfahren vor.

7.

7.1

Die

Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, die geplante Erstellung von

fünf zusätzlichen Wohneinheiten verunmögliche die nach den Bestimmungen des

Gewässerschutzgesetzes geforderte Öffnung des Dorfbachs verbunden mit der

Freihaltung des Gewässerraums. Diese Frage ist nicht Gegenstand des

Vorentscheids. Die der Baubewilligungsbehörde vorgelegte Fragestellung nach der

realisierbaren Anzahl Wohneinheiten auf dem Baugrundstück wurde von dieser –

aufgrund der Formulierung der Fragegestellung durch die Bauherrschaft – zu

Recht nur mit Blick auf die strassenmässige Erschliessung über den Zufahrtsweg

beurteilt. Andere Fragen der Bewilligungsfähigkeit wurden nicht geprüft. Dass

das Baurekursgericht die Frage des im Bereich des Baugrundstücks eingedolten

und gemäss Verfügung der Baudirektion vom 14. Februar 2014 aufgehobenen

Abschnitts des öffentlichen Dorfbachs nicht beurteilt hat, ist daher nicht zu

beanstanden. Gegenstand des Rekurs- und auch des Beschwerdeverfahrens kann nur

sein, was auch Gegenstand der Beurteilung durch den Bauausschuss war (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 und § 20a

N. 9 f.). Demzufolge kann die Frage auch im vorliegenden

Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden.

7.2

Die

Beschwerdeführenden stellen schliesslich die rechtliche Sicherung der Zufahrt

in Frage und machen geltend, die Vergrösserung des Baugrundstücks laufe

allenfalls auf eine unzulässige Mehrbelastung gemäss Art. 739 ZGB heraus. Werden

Zugänge zu Grundstücken privatrechtlich geordnet, so muss dadurch die dauernde

und jederzeitige bestimmungsgemässe Benützung der Zufahrt gesichert sein. Ob

die zivilrechtliche Ordnung diesem öffentlich-rechtlichen Erfordernis genügt,

hat die Baubewilligungsbehörde bei der Prüfung des Baugesuchs vorfrageweise zu

entscheiden. Ist der Inhalt einer Dienstbarkeit nicht leicht feststellbar und

ergibt die Auslegung kein unzweifelhaftes Resultat, ist die Baubewilligung zu

verweigern, bis sich die Bauherrschaft – nötigenfalls mithilfe des

Zivilgerichts – einen hinreichenden Ausweis über ihre Berechtigung am

Zufahrtsgrundstück verschafft hat (VGr, 5. März 2015, VB.2014.00543,

E. 3.2; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 593;

BEZ 1981 Nr. 1). Auch diese Frage hat die Baubewilligungsbehörde

bisher zu Recht nicht beurteilt; sie ist daher nicht Gegenstand des

vorliegenden Vorentscheids und ist weder einer Beurteilung durch das

Baurekursgericht noch durch das Verwaltungsgericht zugänglich.

8.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je einem

Drittel und den Beschwerdeführenden 3.1. und 3.2 zu je einem Sechstel unter

solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die

unterliegenden Beschwerdeführenden fällt ausser Betracht. Die Beschwerdeführenden

1, 2 sowie 3.1 und 3.2 sind jedoch im gleichen Verhältnis und unter

solidarischer Haftung zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private

Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

9.

Betreffend Gesuch um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen bleibt

anzumerken, dass Anwälte ihren Kanzleibetrieb grundsätzlich so organisieren müssen,

dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinderungsfall gewahrt werden

können (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 12 N. 51). Vorliegend

bestehen keine ausreichenden Gründe zur Annahme, dass die Organisation einer

Vertretung für den Zeitraum der medizinisch bedingten Abwesenheit nicht möglich

wäre. Dem Gesuch um Verzicht auf fristauslösende Zustellungen wird daher nicht

entsprochen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 240.-- Zustellkosten,

Fr. 5'240.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu je einem Drittel und

den Beschwerdeführenden 3.1. und 3.2 zu je einem Sechstel unter solidarischer

Haftung auferlegt.

4.

Die

Beschwerdeführenden 1, 2 sowie 3.1 und 3.2 werden im gleichen Verhältnis und

unter solidarischer Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdgegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWSt) zu bezahlen, zahlbar

innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …