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Entscheid

VB.2017.00336

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00336

26. Oktober 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19316)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich bewilligte

dem Amt für Hochbauten mit Bauentscheid vom 4. Oktober 2016 die Erstellung

eines Bundesverfahrenszentrums für Asylsuchende auf dem Grundstück

Kat.-Nr. IQ7008 an der Duttweilerstrasse 5–11 in Zürich.

Erwägungen

II.

A und D rekurrierten gegen diesen Entscheid am

10.

No­vember 2016 an das Baurekursgericht mit dem Antrag, die

baurechtliche Bewilligung zu verweigern. Sie stellten sich auf den Standpunkt,

die Erstellung des Neubauprojekts sei angesichts der zu erwartenden

Lärmeinwirkungen auf die Bewohner des Zentrums nicht zulässig. Das

Baurekursgericht wies den Rekurs am 21. April 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Mai 2017 gelangte A an das

Verwaltungsgericht; sie beantragte, das angefochtene Urteil und die erteilte

Baubewilligung aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der

Beschwerdegegnerschaft.

Das Baurekursgericht ersuchte am 6. Juni 2017 um

Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Bausektion des

Stadtrates am 27. Juni 2017. Mit gleichem Datum beantragte das

Hochbaudepartement für die Bauherrschaft, die Beschwerde abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei.

Zu den Beschwerdeantworten replizierte die

Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. August 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin in der

Liegenschaft (…). Angesichts der Distanz der von ihr bewohnten Räumlichkeiten

bis zum Baugrundstück von mehr als 100 m ist ihre Rechtsmittellegitimation

fraglich (vgl. etwa BGr, 1. Februar 2012,1C_346/2011, E. 2.5). Da

die Beschwerde indes ohnehin abzuweisen ist, kann die Legitimationsfrage

offengelassen werden.

2.

Das streitbetroffene

Baugrundstück Kat.-Nr. IQ7008 liegt in der Zone für öffentliche

Bauten Oe6 mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) IV. Es grenzt südlich an die

Pfingstweidstrasse und westlich an die Duttweilerstrasse.

Die Beschwerdegegnerschaft

nahm zur Begründung der Bewilligungserteilung Bezug auf die für das

Baugrundstück geltende Zone für öffentliche Bauten mit der ES IV. Da es

sich beim Bundesasylzentrum um eine öffentliche Baute handle und weil für das

Gebäude mit Lärmimmissionen unterhalb des Immissionsgrenzwerts für die

ES IV zu rechnen sei, sei die Baute zu bewilligen. Das Baurekursgericht

schützte die Bewilligung, unter anderem mit dem ergänzenden Hinweis auf den nur

vorübergehenden Aufenthalt der Bewohner im Asylzentrum; dazu führte das Gericht

aus, die individuelle Höchstdauer des Aufenthalts eines Asylsuchenden betrage

140.

Tage.

3.

3.1

Gemäss

Art. 43 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) gelten

für die Nutzungszonen nach Artikel 14 ff. des Raumplanungsgesetzes

vom 22. Juni 1979 vier Empfindlichkeitsstufen. Die ES IV gilt in

Zonen, in denen stark störende Betriebe zugelassen sind, namentlich in

Industriezonen (lit. d). Die für die ES IV gültigen

Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm einschliesslich Bahnlärm (vgl.

Anhang 3 Ziff. 2 LSV) sind gemäss Lärmgutachten vom 10. Mai 2016

eingehalten.

Die Beschwerdeführerin macht nichts Gegenteiliges geltend.

Indes ist sie der Auffassung, in der gegebenen Zone der ES IV sei die vorgesehene

Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung der Liegenschaft nicht zulässig. Aus der

Systematik der verschiedenen Empfindlichkeitsstufen schliesst die

Beschwerdeführerin, dass eine Wohnnutzung in einem Gebiet, für welches die

ES IV festgesetzt wurde – abgesehen von den im Gesetz geregelten Ausnahmen

– verboten sei; wenn für die Zone für öffentliche Bauten die ES IV gelte,

so sei sie wie eine Industriezone zu behandeln. Die Wohnnutzung und eine

wohnungsähnliche Nutzung sei in der vorliegenden Zone grundsätzlich unzulässig,

da die erlaubte Lärmbelastung für den dauernden Aufenthalt von Menschen als

lästig oder gar schädlich qualifiziert werden müsse.

3.2

Der

Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als sie aus der in der fraglichen

Zone festgesetzten ES IV folgert, dass hier für eine Wohnnutzung

angesichts der hohen Lärmbelastung ähnliche Grundsätze gelten müssen wie in

einer Industriezone. Indes, auch wenn sowohl eine Industriezone als auch eine

Zone für öffentliche Bauten mit der ES IV für eine Wohnnutzung nur

schlecht geeignet sind, ist eine Wohnnutzung doch nicht von vornherein

untersagt. So ist etwa die vom Baurekursgericht angesprochene Regelung in

§ 56 Abs. 4 des kantonalen Bau- und Planungsgesetzes vom

7.

September 1975 (PBG), die eine standortgebundene Wohnnutzung in

Industriezonen zulässt, sachlich begründet und somit nicht als

bundesrechtswidrig zu werten. Aus dem Verbot, in Wohnzonen stark störende

Betriebe zu errichten, kann sodann nicht der Umkehrschluss auf ein Verbot

jeglicher Wohnnutzung in Industriezonen oder in Zonen für öffentliche Bauten

mit der ES IV gezogen werden. Auch die Systematik der bundesrechtlichen

Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Lärmschutzverordnung schliesst Wohnnutzungen

in Zonen mit ES IV nicht prinzipiell aus.

Die Bewilligung von Wohnnutzung in Zonen mit der ES IV

muss aber – um den Lärmschutz nicht seines Sinns zu entleeren – ein

Ausnahmetatbestand bleiben. Bei der Bewilligungsprüfung für eine Wohnnutzung in

der Zone ES IV muss es deshalb darum gehen, öffentliche (oder allenfalls

private) Interessen an der geplanten Wohnnutzung den Interessen der Bewohner am

Schutz vor Lärmimmissionen gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen.

Ist kein überwiegendes relevantes Interesse an einer Wohnnutzung vorhanden, so

ist die Bewilligung für Wohnnutzung oder wohnähnliche Nutzung im Interesse

eines wirksamen Lärmschutzes zu verweigern. Mit anderen Worten, es hat eine

Verhältnismässigkeitsprüfung stattzufinden.

3.3

Staatliches

Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

verhältnismässig sein. Dieser Grundsatz der Verhältnismässigkeit

verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder

privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für

die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Einschränkung zumutbar erweist.

Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Eine Massnahme ist

unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren

Eingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2, E. 9.2.2, S. 24 mit

Hinweisen). Ausserdem gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip eine Abwägung

der einander entgegen gesetzten Interessen (BGE 132 I 181, E. 4.2,

S. 191; s. auch BGE 138 II 346, E. 9.3, S. 363; Ulrich

Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,

8.

Auflage, S. 105).

3.4

3.4.1

Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung

eines Bun­desasylzentrums. Es besteht fraglos ein eminentes Interesse an der

Erstellung solcher Zentren, welche die Grundlage bilden für die raschere

Durchführung der Asylverfahren als eine öffentliche Aufgabe. Sodann ist es

notorisch, dass die Bereithaltung von Unterkünften für Asylbewerbende in Zürich

eine beträchtliche logistische Herausforderung darstellt. Die zur Verfügung

stehenden Unterkünfte sind teilweise befristet, weshalb bestehende Unterkünfte

ersetzt werden müssen. Der ausgetrocknete Wohnungsmarkt bereitet der Stadt bei

der Beschaffung von anderweitigem Wohnraum grosse Schwierigkeiten.

Ausbaustandard und Mietzinse der gehandelten Wohnungen verunmöglichten die

Beschaffung von angemessenem Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt (vgl. BGr,

17.

September 2014,1C_704/2013,1C_742/2013, E. 6.4.2). Auch im

soeben genannten bundesgerichtlichen Urteil war lediglich eine befristete baurechtliche

Bewilligung für die Dauer von zehn Jahren erteilt worden. Angesichts dieser

Umstände ist ein grosses öffentliches Interesse an der Erstellung des

Bundesasylzentrums zu bejahen. Dies bestätigte denn auch das Ergebnis der am

24.

September 2017 erfolgten Volksabstimmung über den Objektkredit für das

hier infrage stehende Bundesasylzentrum, der mit der deutlichen Mehrheit von

70,4 % angenommen wurde.

3.4.2

Anderseits besteht auch ein grosses, durch das Gemeinwesen wahrzunehmende

Interesse daran, die Nutzer von Wohnliegenschaften vor starken Lärmimmissionen

zu schützen, wie sie die ES IV zulässt und mit welchen vorliegend auch

tatsächlich zu rechnen sein wird. Dieses allgemein grosse Schutzinteresse wird

vorliegend jedoch dadurch etwas relativiert, dass der Aufenthalt der

Asylbewerbenden im streitbetroffenen Zentrum nicht auf Dauer angelegt ist. Zwar

liegt dennoch eine Wohnnutzung vor, für den einzelnen Bewohner indessen eine

zeitlich beschränkte. Angesichts der damit verbundenen gewissen Relativierung

des Schutzinteresses überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der

Erstellung eines Asylzentrums des Bundes.

3.5

Die

Erteilung der Baubewilligung erweist sich damit – auch wenn die Vorinstanzen

von einer expliziten Verhältnismässigkeitsprüfung abgesehen haben – im Ergebnis

als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

überhaupt einzutreten ist.

4.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin als

unterliegende Partei kostenpflichtig (vgl. § 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]) und steht ihr dementsprechend keine Parteientschädigung zu (vgl.

§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 8'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …