VB.2017.00340
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00340
23. August 2017Deutsch16 min
(URT.2017.19167)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00340
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, geboren 1982, türkische
Staatsangehörige, heiratete am 27. Dezember 2010 den inzwischen
eingebürgerten türkischstämmigen K, geboren 1983, in der Türkei und reiste am
15. Mai 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie
eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 14. Mai 2015
verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts L am 8. April 2015 geschieden. Am 10. April 2015
ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
17. Mai 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 1. August 2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. April 2017 ab und setzte A
Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Juli 2017.
III.
Am 29. Mai 2017 erhob A beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 26. April 2017 und die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien C und D mündlich anzuhören und beim
Psychiatrie-Team E ergänzende Auskünfte zur Ehesituation einzuholen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands. Am 30. Mai 2017 wurde A wie beantragt
bestätigt, dass sie sich während des hängigen Verfahren in der Schweiz
aufhalten darf.
Während die Sicherheitsdirektion auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert
ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf
Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Auch sind die Voraussetzungen für
ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV) nicht gegeben.
3.
Die Beschwerdeführerin macht einen Anwesenheitsanspruch
gestützt auf ihre erfolgreiche Integration geltend.
3.1
Ausländische
Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen
(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein
entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).
Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz
beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell
unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht,
bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen. Nicht
erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das
Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst f. sich allein eine
erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von
Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine
Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu
decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht
hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht
aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im
Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt
sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts
zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet
erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen
eine solche ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer
ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann
sich die Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen
verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht
jedoch als hinreichend integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene
erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der
Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand
(vgl. BGr, 30. Oktober 2015,2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und
E. 3.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.2
Die
Vorinstanz hat offengelassen, ob die eheliche Gemeinschaft der
Beschwerdeführerin über drei Jahre gedauert hat, da sie dies mangels
erfolgreicher Integration zu Recht nicht als entscheidrelevant befand.
Tatsächlich kann die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht als integriert
gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist sie bis zur Auflösung
der Ehegemeinschaft die meiste Zeit ohne Arbeit gewesen und ist nur selten und
wenn, nur kurzfristig erwerbstätig gewesen. Erst seit dem 11. März 2016,
rund fünf Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz, hat sie mit einer
erwähnenswerten Erwerbstätigkeit begonnen. Als Crew-Mitglied im Restaurant F
hat sie im Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen von monatlich rund
Fr. 1'600.- (inkl. 13. Monatslohn) erwirtschaftet. Seit dem
15.
März 2017 ist sie zusätzlich als Serviceangestellte in einer Bar auf
Abruf im Stundenlohn angestellt. Ihr Arbeitspensum im Jahr 2017 ist schwankend
und sie erreicht insgesamt wohl kaum ein Pensum von 60 %. Seit der
Auflösung der Ehegemeinschaft, ist sie ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen und
hat insgesamt rund Fr. 51'416.- Fürsorgeleistungen bezogen. Entgegen dem
Einwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die geltend gemachte
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der psychischen Belastungssituation
sehr wohl berücksichtigt, hielt dies jedoch zu Recht für nicht glaubhaft, zumal
diese nicht ärztlich bestätigt ist. Auch in sprachlicher Hinsicht kann ihr
keine nennenswerte Integration attestiert werden. Sie hat erst rund vier Jahre
nach der Einreise in die Schweiz erstmals einen Deutschkurs besucht. Zwar hat
sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Sprachzertifikat eingereicht,
gemäss welchem sie vom 12. September 2016 bis 13. Dezember 2016 einen
A1.2 Deutschkurs besucht und ein Niveau von A2.1 (Hören), A1.3 (Sprechen) und
A1.2 (Lesen und Schreiben) erreicht hat. Die sprachliche Integrationsleistung
ist unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer dennoch als bescheiden
anzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss Art. 4 lit. d
VIntA genüge der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von
Bildung, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die neusten
Integrationsleistungen (Sprachkurs) sind erst nach der Gültigkeitsdauer der aus
der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung erfolgt und hat sie den
Integrationswillen ansonsten weder belegt (Bewerbungen, etc.) noch
substanziiert dargetan. Schliesslich ist die Vorinstanz zu Recht auch nicht von
einer sozialen Integration ausgegangen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
aufgrund der Kontakte zu Schweizer Bürgern türkischer Abstammung hier sozial
integriert zu sein. Unabhängig davon, dass sich ihre Kontakte damit auf Leute beschränkt,
die aus ihrem Kulturkreis stammen, hat sie die soziale Integration weder belegt
noch substanziiert dargetan. Die zahlreichen Reisen in die Türkei zu ihrer
Mutter und ihrer Tochter hat die Vorinstanz zudem zutreffend als Hinweis darauf
gewertet, dass ihr Bezug zum Heimatland viel grösser ist als der zur Schweiz.
3.3
Die
Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht als erfolgreich integriert
gelten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss
gekommen, dass sie die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gemäss
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein nachehelicher
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt.
4.
Die Beschwerdeführerin macht einen
Anwesenheitsanspruch gestützt auf wichtige persönliche Gründe geltend.
4.1
Nach Art. 50
Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,
wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in
der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der
Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen
geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark
gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist
im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form
ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur,
ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem
Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine
verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische
bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen,
Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die
anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der
betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise
nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen
die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit
verneinenden Beziehung verharrt. Die anhaltende, erniedrigende
Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei
Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden
kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe
aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden
Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der
Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen
Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen
Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann
(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3).
Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in
geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende
Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel
kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von
Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder
Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden.
Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer
Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch
hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss
im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in
diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen
(BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
4.2
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer massiver psychischer Gewalt geworden zu
sein. Diese habe sich durch die Drogenabhängigkeit des Ehemanns und den damit
einhergehenden Kontrollverlusten in regelmässigen Wutausbrüchen und
Beschimpfungen, in Drogenpartys sowie in gravierenden Verletzungen der
ehelichen Beistandspflicht, auch in finanzieller Hinsicht, manifestiert. Die
Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt keinen
nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen.
Zur Begründung führte sie aus, dass die Ehe aufgrund der Drogenabhängigkeit des
(Ex-)Ehemanns der Beschwerdeführerin zwar konfliktbeladen gewesen sei, es aber
keine konkreten und klaren Hinweise dafür gebe, dass die Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft tatsächlich unweigerliche Folge der anhaltenden
gewalthaltigen psychischen Drucksituation gewesen wäre. Die diesbezüglichen
Schilderungen einer Nachbarin und eines Bekannten der Eheleute seien nachgeschoben,
oberflächlich und vage. Der Ehemann bestreite zudem, die Beschwerdeführerin
systematisch misshandelt zu haben, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie
auszuüben. Die Berichte des Frauenhauses I und des Psychiatrie-Team E
würden zum grössten Teil nur die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin
wiedergeben und seien mit grossem zeitlichen Abstand zu den geschilderten
Ereignissen geschrieben worden. Die Psychologin bei der die Beschwerdeführerin
seit Anfang Juli 2015 in Behandlung sei, vermute einen Kausalzusammenhang
zwischen den psychischen Beschwerden und den (angeblich) traumatisierenden
Ereignissen ihrer Patientin lediglich angesichts des Umstandes, dass vor der
Ehe keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Diese Vermutung lasse
grundsätzlich ausser Acht, dass auch andere Umstände als eheliche Gewalt zur
Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt haben
können (Getrenntleben von Tochter und Mutter, Arbeitslosigkeit, etc.).
4.3
Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, kann der Kausalzusammenhang zwischen der
geltend gemachten ehelichen Gewalt und den psychischen Problemen nicht dadurch
entkräftet werden, dass auch andere Umstände die psychischen Probleme
verursacht haben könnten. Unbestrittenermassen wird sie seit der Trennung wegen
einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F
32.
), Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F 43.22) und Verdacht
auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.6) psychologisch
behandelt, was auf eine gewisse Belastungssituation schliessen lässt.
Unbestritten ist ebenfalls, dass der (Ex-)Ehemann der Beschwerdeführerin
während der Ehe drogensüchtig war, weshalb es auch immer wieder zu Trennungen
gekommen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorwurf, er habe zuhause
Drogenpartys veranstaltet und das Haushaltsgeld für Drogen ausgegeben, nicht
abwegig. Auch die geltend gemachte Persönlichkeitsveränderung ihres
(Ex-)Ehemanns ("Er wurde aggressiv und schlussendlich schlug er
mich.") ist in diesem Zusammenhang plausibel. Zudem hat die
Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel eingereicht, um ihre Vorbringen
betreffend erlittene eheliche Gewalt glaubhaft zu machen. So geht aus dem
Notfallaustrittbericht der Klinik G Spital H
vom 6. Januar 2015 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer
Rippenkontusion am 2. Januar 2015 notfallmässig hat behandeln lassen und
ihr aufgrund der vermuteten häuslichen Gewalt die Kontaktdaten des Frauenhauses I
ausgehändigt wurden. Der (Ex-)Ehemann gab hierzu befragt an, es habe wieder
einmal Streit gegeben, weil ihm eine Ex-Freundin geschrieben habe. Die
Beschwerdeführerin sei sehr eifersüchtig geworden. Er habe sie aus der Wohnung
geschubst. Es könne sein, dass sie in der Tür eingeklemmt worden sei, als er
diese zugeschlagen habe. Zudem gibt er an, dass es immer wieder zu ehelichen
Streitigkeiten gekommen sei. Der Bericht des Frauenhauses I vom
5.
Februar 2016 belegt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin vom
5.
Januar 2015 bis am 30. Januar 2015 im Frauenhaus I aufgehalten
hat. Die Nachbarin und Freundin der Beschwerdeführerin C gibt in ihrem
(undatierten) Schreiben an, dass es zwischen den Ehegatten zu heftigen
Auseinandersetzungen gekommen sei, sie habe fast täglich Schreie gehört und die
Beschwerdeführerin habe manchmal tagelang fast nichts zu essen bekommen, da der
Ehemann das Geld für Partys und Drogen ausgegeben habe. Auch dem Schreiben von J,
eines Bekannten der Ehegatten, geht hervor, dass die Ehe aufgrund der
Drogenabhängigkeit des Ehemanns stark belastet gewesen sei und es zu
Gewaltausbrüchen gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es habe
finanzielle Probleme gegeben, zeitweise habe es kein Essen zuhause gegeben,
weshalb die Beschwerdeführerin wiederholt um finanzielle Unterstützung gebeten
habe. Wie die behandelnde Psychologin in ihrem Schreiben vom 23. Februar
2016.
ausführt, nannte die Beschwerdeführerin ihr gegenüber als Grund für die
ehelichen Auseinandersetzungen den Umstand, dass der (Ex-)Ehemann weiterhin Kontakt
zu seiner Ex-Partnerin gepflegt hatte und seinen Drogenkonsum. Der (Ex-)Ehemann
sei jähzornig geworden und habe sie verbal und tätlich angegriffen. Einmal habe
er sie zwischen Türrahmen und Türe gedrückt und verletzt.
In Gesamtwürdigung aller Umstände und der genannten
Beweismittel, insbesondere den übereinstimmenden Angaben von C, J und des
(Ex-)Ehemanns, ist davon auszugehen, dass die Drogensucht des Ex-Ehemanns die
Beziehung stark belastete und zu finanziellen Problemen führte. Es ist daher
nicht anzunehmen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um
blosse Behauptungen handelt. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachte systematische Misshandlung
und die daraus entstandene subjektive Belastung nicht hinreichend belegt ist. Mangels detaillierter Schilderung mehrerer konkreter Vorfälle
und einer substanziierten Darlegung der Trennungsgründe sowie der
Belastungssituation, kann nicht objektiv
nachvollzogen werden, ob die Intensität der Belastung und der
psychischen Drucksituation derart war, dass von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, die Ehe weiter
aufrechtzuerhalten. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden ist. Ein (nachehelicher) Härtefall lässt sich damit nicht vorweg und
grundsätzlich ausschliessen.
4.4
Der
Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht
enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des
Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts hinsichtlich der tatsächlichen Vorkommnisse zur ehelichen Gewalt
und zum Neuentscheid zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird im Rahmen
der ergänzenden Sachverhaltsabklärung die Beschwerdeführerin persönlich
anzuhören und zu den geltend gemachten Misshandlungen und der daraus
entstandenen subjektiven Belastung zu befragen haben. Allenfalls wird sie auch
die Nachbarin C und den Bekannten J zur Sache persönlich zu befragen sowie eine
unabhängige psychologische/psychiatrische Beurteilung einzuholen haben. Die
Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie eine weitreichende Mitwirkungspflicht
trifft und die negativen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat
(Art. 90 AuG).
Dies führt zur teilweisen
Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die
Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137
V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).
5.2
Entsprechend
gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
5.3
RA B
weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden 45 Minuten
aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'705.- entspricht. Dieser zeitliche
Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz
von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und
Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 1'892.80).
5.4
Damit ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid
handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom
26.
April 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'892.80 (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …