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Entscheid

VB.2017.00340

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00340

23. August 2017Deutsch16 min

(URT.2017.19167)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1982, türkische

Staatsangehörige, heiratete am 27. Dezember 2010 den inzwischen

eingebürgerten türkischstämmigen K, geboren 1983, in der Türkei und reiste am

15. Mai 2011 in die Schweiz ein. Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt sie

eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 14. Mai 2015

verlängert wurde. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts L am 8. April 2015 geschieden. Am 10. April 2015

ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom

17. Mai 2016 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihr Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 1. August 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 26. April 2017 ab und setzte A

Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. Juli 2017.

III.

Am 29. Mai 2017 erhob A beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 26. April 2017 und die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter seien C und D mündlich anzuhören und beim

Psychiatrie-Team E ergänzende Auskünfte zur Ehesituation einzuholen, unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragt sie

die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands. Am 30. Mai 2017 wurde A wie beantragt

bestätigt, dass sie sich während des hängigen Verfahren in der Schweiz

aufhalten darf.

Während die Sicherheitsdirektion auf eine

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

Nachdem die Ehe der Beschwerdeführerin definitiv gescheitert

ist, kann sie den weiteren Aufenthalt in der Schweiz nicht mehr auf

Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG) abstützen. Auch sind die Voraussetzungen für

ein auf dem Recht auf Achtung des Familienlebens basierendes Aufenthaltsrecht

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

vom 4. November 1950 (EMRK) bzw. Art. 13 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV) nicht gegeben.

3.

Die Beschwerdeführerin macht einen Anwesenheitsanspruch

gestützt auf ihre erfolgreiche Integration geltend.

3.1

Ausländische

Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen

(Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein

entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG).

Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz

beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell

unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht,

bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu verneinen. Nicht

erforderlich ist eine besonders qualifizierte berufliche Karriere. Auch das

Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst f. sich allein eine

erfolgreiche Integration nicht aus, ebenso wenig das Fehlen von

Vereinsmitgliedschaften. Keine erfolgreiche Integration liegt vor, wenn eine

Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu

decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialleistungen abhängig war; jedenfalls wenn sich diese Situation nicht

hinreichend verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine Integration nicht

aus; ebenso wenig dass eine ausländische Person verschuldet ist, wenn sie im

Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Umgekehrt ergibt

sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich nichts

zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet

erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration. Ein Indiz gegen

eine solche ist der Umstand, dass das gesellschaftliche Leben einer

ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes erfolgt. Kann

sich die Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen

verständigen und kurze Gespräche führen, hat sie in sprachlicher Hinsicht

jedoch als hinreichend integriert zu gelten. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist auch eine nach der Trennung der Ehegatten entstandene

erfolgreiche Integration zu berücksichtigen, wenn sie noch während der

Gültigkeitsdauer der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung entstand

(vgl. BGr, 30. Oktober 2015,2C_175/2015, E. 2.2, E. 2.3 und

E. 3.2.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

3.2

Die

Vorinstanz hat offengelassen, ob die eheliche Gemeinschaft der

Beschwerdeführerin über drei Jahre gedauert hat, da sie dies mangels

erfolgreicher Integration zu Recht nicht als entscheidrelevant befand.

Tatsächlich kann die Beschwerdeführerin wirtschaftlich nicht als integriert

gelten. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist sie bis zur Auflösung

der Ehegemeinschaft die meiste Zeit ohne Arbeit gewesen und ist nur selten und

wenn, nur kurzfristig erwerbstätig gewesen. Erst seit dem 11. März 2016,

rund fünf Jahre nach ihrer Einreise in die Schweiz, hat sie mit einer

erwähnenswerten Erwerbstätigkeit begonnen. Als Crew-Mitglied im Restaurant F

hat sie im Jahr 2016 ein durchschnittliches Einkommen von monatlich rund

Fr. 1'600.- (inkl. 13. Monatslohn) erwirtschaftet. Seit dem

15.

März 2017 ist sie zusätzlich als Serviceangestellte in einer Bar auf

Abruf im Stundenlohn angestellt. Ihr Arbeitspensum im Jahr 2017 ist schwankend

und sie erreicht insgesamt wohl kaum ein Pensum von 60 %. Seit der

Auflösung der Ehegemeinschaft, ist sie ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen und

hat insgesamt rund Fr. 51'416.- Fürsorgeleistungen bezogen. Entgegen dem

Einwand der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz die geltend gemachte

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der psychischen Belastungssituation

sehr wohl berücksichtigt, hielt dies jedoch zu Recht für nicht glaubhaft, zumal

diese nicht ärztlich bestätigt ist. Auch in sprachlicher Hinsicht kann ihr

keine nennenswerte Integration attestiert werden. Sie hat erst rund vier Jahre

nach der Einreise in die Schweiz erstmals einen Deutschkurs besucht. Zwar hat

sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Sprachzertifikat eingereicht,

gemäss welchem sie vom 12. September 2016 bis 13. Dezember 2016 einen

A1.2 Deutschkurs besucht und ein Niveau von A2.1 (Hören), A1.3 (Sprechen) und

A1.2 (Lesen und Schreiben) erreicht hat. Die sprachliche Integrationsleistung

ist unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer dennoch als bescheiden

anzusehen. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, gemäss Art. 4 lit. d

VIntA genüge der Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von

Bildung, kann sie auch daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die neusten

Integrationsleistungen (Sprachkurs) sind erst nach der Gültigkeitsdauer der aus

der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung erfolgt und hat sie den

Integrationswillen ansonsten weder belegt (Bewerbungen, etc.) noch

substanziiert dargetan. Schliesslich ist die Vorinstanz zu Recht auch nicht von

einer sozialen Integration ausgegangen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,

aufgrund der Kontakte zu Schweizer Bürgern türkischer Abstammung hier sozial

integriert zu sein. Unabhängig davon, dass sich ihre Kontakte damit auf Leute beschränkt,

die aus ihrem Kulturkreis stammen, hat sie die soziale Integration weder belegt

noch substanziiert dargetan. Die zahlreichen Reisen in die Türkei zu ihrer

Mutter und ihrer Tochter hat die Vorinstanz zudem zutreffend als Hinweis darauf

gewertet, dass ihr Bezug zum Heimatland viel grösser ist als der zur Schweiz.

3.3

Die

Beschwerdeführerin kann nach dem Gesagten nicht als erfolgreich integriert

gelten. Die Vorinstanz ist damit zu Recht zum Schluss

gekommen, dass sie die Anforderungen an eine erfolgreiche Integration gemäss

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG nicht erfüllt und damit ein nachehelicher

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung entfällt.

4.

Die Beschwerdeführerin macht einen

Anwesenheitsanspruch gestützt auf wichtige persönliche Gründe geltend.

4.1

Nach Art. 50

Abs. 1 lit. b AuG besteht ein Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt,

wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Ausländers in

der Schweiz erforderlich machen. Solche können namentlich vorliegen, wenn der

Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen

geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark

gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Nach der Rechtsprechung ist

im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i. V. m. mit Art. 50 Abs. 2 AuG jede Form

ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur,

ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem

Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine

verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits. Auch psychische

bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen,

Drohen und Einsperren kann den Grad unzulässiger Oppression erreichen. Die

anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der

betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise

nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen

die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit

verneinenden Beziehung verharrt. Die anhaltende, erniedrigende

Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei

Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden

kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe

aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden

Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der

Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen

Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer

Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen

Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann

(BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f., BGr, 19. Februar 2016,2C_1066/2014, E. 3.3).

Die eheliche Gewalt ist von der betroffenen Person in

geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende

Mitwirkungspflicht trifft (BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel

kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von

Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder

Zeugenaussagen infrage (vgl. auch Art. 77 Abs. 5, 6 und 6bis

der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden.

Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer

Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch

hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss

im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Nur in

diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,

rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen

(BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

4.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, Opfer massiver psychischer Gewalt geworden zu

sein. Diese habe sich durch die Drogenabhängigkeit des Ehemanns und den damit

einhergehenden Kontrollverlusten in regelmässigen Wutausbrüchen und

Beschimpfungen, in Drogenpartys sowie in gravierenden Verletzungen der

ehelichen Beistandspflicht, auch in finanzieller Hinsicht, manifestiert. Die

Vorinstanz ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass die

Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eheliche Gewalt keinen

nachehelichen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung begründen.

Zur Begründung führte sie aus, dass die Ehe aufgrund der Drogenabhängigkeit des

(Ex-)Ehemanns der Beschwerdeführerin zwar konfliktbeladen gewesen sei, es aber

keine konkreten und klaren Hinweise dafür gebe, dass die Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft tatsächlich unweigerliche Folge der anhaltenden

gewalthaltigen psychischen Drucksituation gewesen wäre. Die diesbezüglichen

Schilderungen einer Nachbarin und eines Bekannten der Eheleute seien nachgeschoben,

oberflächlich und vage. Der Ehemann bestreite zudem, die Beschwerdeführerin

systematisch misshandelt zu haben, mit dem Ziel, Macht und Kontrolle über sie

auszuüben. Die Berichte des Frauenhauses I und des Psychiatrie-Team E

würden zum grössten Teil nur die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin

wiedergeben und seien mit grossem zeitlichen Abstand zu den geschilderten

Ereignissen geschrieben worden. Die Psychologin bei der die Beschwerdeführerin

seit Anfang Juli 2015 in Behandlung sei, vermute einen Kausalzusammenhang

zwischen den psychischen Beschwerden und den (angeblich) traumatisierenden

Ereignissen ihrer Patientin lediglich angesichts des Umstandes, dass vor der

Ehe keine psychiatrischen Auffälligkeiten bestanden hätten. Diese Vermutung lasse

grundsätzlich ausser Acht, dass auch andere Umstände als eheliche Gewalt zur

Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin geführt haben

können (Getrenntleben von Tochter und Mutter, Arbeitslosigkeit, etc.).

4.3

Wie die

Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, kann der Kausalzusammenhang zwischen der

geltend gemachten ehelichen Gewalt und den psychischen Problemen nicht dadurch

entkräftet werden, dass auch andere Umstände die psychischen Probleme

verursacht haben könnten. Unbestrittenermassen wird sie seit der Trennung wegen

einer schweren Episode einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10 F

32.

), Anpassungsstörung mit Angst und Depression (ICD 10 F 43.22) und Verdacht

auf ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD 10 F 60.6) psychologisch

behandelt, was auf eine gewisse Belastungssituation schliessen lässt.

Unbestritten ist ebenfalls, dass der (Ex-)Ehemann der Beschwerdeführerin

während der Ehe drogensüchtig war, weshalb es auch immer wieder zu Trennungen

gekommen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint der Vorwurf, er habe zuhause

Drogenpartys veranstaltet und das Haushaltsgeld für Drogen ausgegeben, nicht

abwegig. Auch die geltend gemachte Persönlichkeitsveränderung ihres

(Ex-)Ehemanns ("Er wurde aggressiv und schlussendlich schlug er

mich.") ist in diesem Zusammenhang plausibel. Zudem hat die

Beschwerdeführerin verschiedene Beweismittel eingereicht, um ihre Vorbringen

betreffend erlittene eheliche Gewalt glaubhaft zu machen. So geht aus dem

Notfallaustrittbericht der Klinik G Spital H

vom 6. Januar 2015 hervor, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer

Rippenkontusion am 2. Januar 2015 notfallmässig hat behandeln lassen und

ihr aufgrund der vermuteten häuslichen Gewalt die Kontaktdaten des Frauenhauses I

ausgehändigt wurden. Der (Ex-)Ehemann gab hierzu befragt an, es habe wieder

einmal Streit gegeben, weil ihm eine Ex-Freundin geschrieben habe. Die

Beschwerdeführerin sei sehr eifersüchtig geworden. Er habe sie aus der Wohnung

geschubst. Es könne sein, dass sie in der Tür eingeklemmt worden sei, als er

diese zugeschlagen habe. Zudem gibt er an, dass es immer wieder zu ehelichen

Streitigkeiten gekommen sei. Der Bericht des Frauenhauses I vom

5.

Februar 2016 belegt sodann, dass sich die Beschwerdeführerin vom

5.

Januar 2015 bis am 30. Januar 2015 im Frauenhaus I aufgehalten

hat. Die Nachbarin und Freundin der Beschwerdeführerin C gibt in ihrem

(undatierten) Schreiben an, dass es zwischen den Ehegatten zu heftigen

Auseinandersetzungen gekommen sei, sie habe fast täglich Schreie gehört und die

Beschwerdeführerin habe manchmal tagelang fast nichts zu essen bekommen, da der

Ehemann das Geld für Partys und Drogen ausgegeben habe. Auch dem Schreiben von J,

eines Bekannten der Ehegatten, geht hervor, dass die Ehe aufgrund der

Drogenabhängigkeit des Ehemanns stark belastet gewesen sei und es zu

Gewaltausbrüchen gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es habe

finanzielle Probleme gegeben, zeitweise habe es kein Essen zuhause gegeben,

weshalb die Beschwerdeführerin wiederholt um finanzielle Unterstützung gebeten

habe. Wie die behandelnde Psychologin in ihrem Schreiben vom 23. Februar

2016.

ausführt, nannte die Beschwerdeführerin ihr gegenüber als Grund für die

ehelichen Auseinandersetzungen den Umstand, dass der (Ex-)Ehemann weiterhin Kontakt

zu seiner Ex-Partnerin gepflegt hatte und seinen Drogenkonsum. Der (Ex-)Ehemann

sei jähzornig geworden und habe sie verbal und tätlich angegriffen. Einmal habe

er sie zwischen Türrahmen und Türe gedrückt und verletzt.

In Gesamtwürdigung aller Umstände und der genannten

Beweismittel, insbesondere den übereinstimmenden Angaben von C, J und des

(Ex-)Ehemanns, ist davon auszugehen, dass die Drogensucht des Ex-Ehemanns die

Beziehung stark belastete und zu finanziellen Problemen führte. Es ist daher

nicht anzunehmen, dass es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um

blosse Behauptungen handelt. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der

Vorinstanz festzustellen, dass die geltend gemachte systematische Misshandlung

und die daraus entstandene subjektive Belastung nicht hinreichend belegt ist. Mangels detaillierter Schilderung mehrerer konkreter Vorfälle

und einer substanziierten Darlegung der Trennungsgründe sowie der

Belastungssituation, kann nicht objektiv

nachvollzogen werden, ob die Intensität der Belastung und der

psychischen Drucksituation derart war, dass von der Beschwerdeführerin vernünftigerweise nicht erwartet werden konnte, die Ehe weiter

aufrechtzuerhalten. Es bleibt daher unklar, ob die Beschwerdeführerin Opfer von ehelicher Gewalt im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG geworden ist. Ein (nachehelicher) Härtefall lässt sich damit nicht vorweg und

grundsätzlich ausschliessen.

4.4

Der

Sachverhalt erweist sich daher als ungenügend erstellt. Das Verwaltungsgericht

enthält sich bei dieser Sach- und Rechtslage, auch zur Wahrung des

Instanzenzugs, einer selbständigen Prüfung, weshalb der angefochtene Entscheid

aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des rechtserheblichen

Sachverhalts hinsichtlich der tatsächlichen Vorkommnisse zur ehelichen Gewalt

und zum Neuentscheid zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird im Rahmen

der ergänzenden Sachverhaltsabklärung die Beschwerdeführerin persönlich

anzuhören und zu den geltend gemachten Misshandlungen und der daraus

entstandenen subjektiven Belastung zu befragen haben. Allenfalls wird sie auch

die Nachbarin C und den Bekannten J zur Sache persönlich zu befragen sowie eine

unabhängige psychologische/psychiatrische Beurteilung einzuholen haben. Die

Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie eine weitreichende Mitwirkungspflicht

trifft und die negativen Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat

(Art. 90 AuG).

Dies führt zur teilweisen

Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.

5.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln, wenn die

Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGE 137

V 2010 E. 7.1; BGr, 28. April 2014,2C_846/2013).

5.2

Entsprechend

gilt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen und der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

5.3

RA B

weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 7 Stunden 45 Minuten

aus, was einer Entschädigung von Fr. 1'705.- entspricht. Dieser zeitliche

Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz

von Fr. 220.- gemäss § 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m. § 3 Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 [AnwGebV] zuzüglich Barauslagen und

Mehrwertsteuer insgesamt Fr. 1'892.80).

5.4

Damit ist

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos

geworden abzuschreiben.

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid

handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG). Die

Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben werden, wenn der

Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte

oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom

26.

April 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, RA B für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'892.80 (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …