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Entscheid

VB.2017.00343

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00343

1. November 2017Deutsch6 min

(URT.2017.19332)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss vom 6. August 2014 erteilte die Baukommission Nürensdorf der C GmbH

unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des

Gebäudes Assek.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage

auf den in der Kernzone befindlichen Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03, D-Strasse 04

in E.

Wegen der Lage des Bauvorhabens unweit des Bachs F war im

Rahmen eines koordinierten Verfahrens am 22. Juli 2014 eine Verfügung der

Baudirektion des Kantons Zürich ergangen, welche der Bauherrschaft die

wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben

erteilt hatte.

B. Am 11. September

2014 rekurrierte A gegen die Bewilligung der Baukommission vom 6. August

2014 und diejenige der Baudirektion vom 22. Juli 2014 sowie gegen die am

29. Juli 2013 durch den Bausekretär bewilligte Mutation betreffend die

vormalige Parzelle Kat.-Nr. 05 bzw. deren Unterteilung in die beiden Bauparzellen

(Kat.-Nr. 02 und 03) an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.

Das Baurekursgericht führte daraufhin am 12. Januar

2015 einen Augenschein durch. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien auf

eine vorläufige Einstellung des Verfahrens.

C. Am

7. April 2015 ersuchte die C GmbH um Bewilligung eines in Bezug auf

die Zufahrt zur Tiefgarage abgeänderten Bauprojekts. Die Baukommission

bewilligte dieses mit Beschluss vom 18. Mai 2015.

Erwägungen

II.

Gegen die wiederum erteilte Bewilligung rekurrierte A am

19.

Juni 2015 ebenfalls an das Baurekursgericht.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 vereinigte das

Baurekursgericht die Verfahren (Dispositiv-Ziff. I), trat auf den Rekurs

gegen die Parzellierungsverfügung vom 29. Juli 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziff.

II Abs. 1) und wies die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der

Baukommission vom 6. August 2014 und 18. Mai 2015 sowie gegen die Verfügung

der Baudirektion vom 22. Juli 2014 ab, soweit es darauf eintrat und das

Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. II

Abs. 2). Die Kosten des Verfahrens wurden A zu 9/10 und der C GmbH zu

1/10 auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und jene in Dispositiv-Ziff. IV

verpflichtet, dieser eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-

zu bezahlen.

III.

Am 29. Januar 2016 liess A dagegen beim

Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2016.00053 rubrizierte Beschwerde führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. II

Abs. 2 sowie Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids des Baurekursgerichts

aufzuheben und die Bewilligung zur Erstellung der geplanten Garagenzufahrt zu

verweigern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht

bzw. die Baukommission zurückzuweisen.

Das Baurekursgericht schloss am 16. Februar 2016 ohne

weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete

am 22. Februar 2016 auf Antragstellung bzw. Vernehmlassung. Die

Baukommission und die C GmbH beantragten am 1. bzw. 14. März

2016.

die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten Von A,

worauf sich diese mit Eingabe vom 12. April 2016 erneut vernehmen liess.

IV.

Mit Urteil VB.2016.00053 vom 24. August

2016.

hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut.

V.

Dagegen erhob die C GmbH am

10.

Oktober 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans

Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2017 gut

und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 auf,

soweit dieses damit die Baubewilligung für die Erstellung der Garagenzufahrt

verweigert hatte. Das Bundesgericht wies die Sache "zur Neuverlegung der

Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren" an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.

Nach Eingang des Bundesgerichtsentscheides vom 10. Mai

2017.

legte das Verwaltungsgericht das vorliegende Geschäft an.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verfahren VB.2016.00053 ist als Geschäft VB.2017.00343

wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das

Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 die Beschwerde in

öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen, den Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache zur

Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2.2

Aus der

Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (unter Rückweisung lediglich

zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren; vgl.

Art. 68 Abs. 5 [Satz 1] des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und dazu Thomas Geiser, Basler Kommentar,

2011, Art. 68 BGG N. 25) folgt, dass der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 17. Dezember 2015 wiederhergestellt wird (betreffend

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 20).

2.3

Im Licht

des bundesgerichtlichen Urteils ist die Beschwerdeführerin nunmehr auch für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2016.00053 als unterliegend zu

betrachten.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sodann nach

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

ihr die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (total Fr. 7'280.-)

aufzuerlegen. Zudem ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten,

der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

Der

Beschwerdegegnerin 2 steht keine Entschädigung zu, da die Prozessführung

keinen besonderen Aufwand verursachte und das Gemeindewesen in der vorliegenden

Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung

besitzt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat vor

Verwaltungsgericht keine Anträge gestellt.

3.

Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, die Kosten

des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels erheblicher Umtriebe ist dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Verfahren VB.2016.00053 wird als Verfahren VB.2017.00343 wiederaufgenommen.

2.

Der

Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Dezember 2015 wird auch bezüglich

der Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederhergestellt.

3.

Die

Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00053 in der Höhe von Fr. 7'280.-

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der

Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren VB.2016.00053 eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

4.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 90.-- Zustellkosten,

Fr. 590.-- Total der Kosten.

5.

Die

Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2017.00343 werden auf die Gerichtskasse

genommen.

6.

Eine

Parteientschädigung wird für das Wiederaufnahmeverfahren nicht zugesprochen.

7.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an