VB.2017.00343
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00343
1. November 2017Deutsch6 min
(URT.2017.19332)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00343
Beschluss
der 1. Kammer
vom 1. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. C GmbH, vertreten durch RA B,
2. Baukommission Nürensdorf,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
(Wiederaufnahme von VB.2016.00053/
Neuverlegung Kosten und Entschädigung),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss vom 6. August 2014 erteilte die Baukommission Nürensdorf der C GmbH
unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des
Gebäudes Assek.-Nr. 01 und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit Tiefgarage
auf den in der Kernzone befindlichen Grundstücken Kat.-Nrn. 02 und 03, D-Strasse 04
in E.
Wegen der Lage des Bauvorhabens unweit des Bachs F war im
Rahmen eines koordinierten Verfahrens am 22. Juli 2014 eine Verfügung der
Baudirektion des Kantons Zürich ergangen, welche der Bauherrschaft die
wasserbaupolizeiliche und gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben
erteilt hatte.
B. Am 11. September
2014 rekurrierte A gegen die Bewilligung der Baukommission vom 6. August
2014 und diejenige der Baudirektion vom 22. Juli 2014 sowie gegen die am
29. Juli 2013 durch den Bausekretär bewilligte Mutation betreffend die
vormalige Parzelle Kat.-Nr. 05 bzw. deren Unterteilung in die beiden Bauparzellen
(Kat.-Nr. 02 und 03) an das Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Das Baurekursgericht führte daraufhin am 12. Januar
2015 einen Augenschein durch. Im Anschluss daran einigten sich die Parteien auf
eine vorläufige Einstellung des Verfahrens.
C. Am
7. April 2015 ersuchte die C GmbH um Bewilligung eines in Bezug auf
die Zufahrt zur Tiefgarage abgeänderten Bauprojekts. Die Baukommission
bewilligte dieses mit Beschluss vom 18. Mai 2015.
Erwägungen
II.
Gegen die wiederum erteilte Bewilligung rekurrierte A am
19.
Juni 2015 ebenfalls an das Baurekursgericht.
Mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 vereinigte das
Baurekursgericht die Verfahren (Dispositiv-Ziff. I), trat auf den Rekurs
gegen die Parzellierungsverfügung vom 29. Juli 2013 nicht ein (Dispositiv-Ziff.
II Abs. 1) und wies die Rechtsmittel gegen die Beschlüsse der
Baukommission vom 6. August 2014 und 18. Mai 2015 sowie gegen die Verfügung
der Baudirektion vom 22. Juli 2014 ab, soweit es darauf eintrat und das
Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abschrieb (Dispositiv-Ziff. II
Abs. 2). Die Kosten des Verfahrens wurden A zu 9/10 und der C GmbH zu
1/10 auferlegt (Dispositiv-Ziff. III) und jene in Dispositiv-Ziff. IV
verpflichtet, dieser eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.-
zu bezahlen.
III.
Am 29. Januar 2016 liess A dagegen beim
Verwaltungsgericht als Geschäft VB.2016.00053 rubrizierte Beschwerde führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge seien Dispositiv-Ziff. II
Abs. 2 sowie Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids des Baurekursgerichts
aufzuheben und die Bewilligung zur Erstellung der geplanten Garagenzufahrt zu
verweigern, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das Baurekursgericht
bzw. die Baukommission zurückzuweisen.
Das Baurekursgericht schloss am 16. Februar 2016 ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion verzichtete
am 22. Februar 2016 auf Antragstellung bzw. Vernehmlassung. Die
Baukommission und die C GmbH beantragten am 1. bzw. 14. März
2016.
die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten Von A,
worauf sich diese mit Eingabe vom 12. April 2016 erneut vernehmen liess.
IV.
Mit Urteil VB.2016.00053 vom 24. August
2016.
hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut.
V.
Dagegen erhob die C GmbH am
10.
Oktober 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 10. Mai 2017 gut
und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 auf,
soweit dieses damit die Baubewilligung für die Erstellung der Garagenzufahrt
verweigert hatte. Das Bundesgericht wies die Sache "zur Neuverlegung der
Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren" an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.
Nach Eingang des Bundesgerichtsentscheides vom 10. Mai
2017.
legte das Verwaltungsgericht das vorliegende Geschäft an.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verfahren VB.2016.00053 ist als Geschäft VB.2017.00343
wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das
Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Mai 2017 die Beschwerde in
öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 24. August 2016 aufgehoben und die Sache zur
Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
2.2
Aus der
Gutheissung der Beschwerde durch das Bundesgericht (unter Rückweisung lediglich
zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen im kantonalen Verfahren; vgl.
Art. 68 Abs. 5 [Satz 1] des Bundesgerichtsgesetzes vom
17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und dazu Thomas Geiser, Basler Kommentar,
2011, Art. 68 BGG N. 25) folgt, dass der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 17. Dezember 2015 wiederhergestellt wird (betreffend
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 20).
2.3
Im Licht
des bundesgerichtlichen Urteils ist die Beschwerdeführerin nunmehr auch für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren VB.2016.00053 als unterliegend zu
betrachten.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind sodann nach
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
ihr die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (total Fr. 7'280.-)
aufzuerlegen. Zudem ist sie gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin 1 eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Der
Beschwerdegegnerin 2 steht keine Entschädigung zu, da die Prozessführung
keinen besonderen Aufwand verursachte und das Gemeindewesen in der vorliegenden
Konstellation in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
besitzt (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat vor
Verwaltungsgericht keine Anträge gestellt.
3.
Angesichts der Umstände erscheint es angezeigt, die Kosten
des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Mangels erheblicher Umtriebe ist dafür keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Verfahren VB.2016.00053 wird als Verfahren VB.2017.00343 wiederaufgenommen.
2.
Der
Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. Dezember 2015 wird auch bezüglich
der Kosten- und Entschädigungsfolgen wiederhergestellt.
3.
Die
Kosten des Beschwerdeverfahrens VB.2016.00053 in der Höhe von Fr. 7'280.-
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren VB.2016.00053 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellkosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
5.
Die
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2017.00343 werden auf die Gerichtskasse
genommen.
6.
Eine
Parteientschädigung wird für das Wiederaufnahmeverfahren nicht zugesprochen.
7.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an
…