VB.2017.00344
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00344
2. November 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19339)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00344
Verfügung
des Einzelrichters
vom 2. November 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Universität
Zürich,
2. Zürcher
Hochschule
für Angewandte Wissenschaften,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend
prüfungsfreie Zulassung zum Studium,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Universität Zürich
lehnte ein Immatrikulationsgesuch von A vom 10. September 1999 ab; auch
die Zürcher Hochschule Winterthur (heute Zürcher Hochschule für angewandte
Wissenschaften) nahm jene im Jahr 2006 nicht auf (VGr, 3. Juni 2013,
VB.2013.00366, und 22. August 2013, RG.2013.00004 [beides auf www.vgrzh.ch
nicht veröffentlicht]).
Erwägungen
II.
Dawider wandte sich A am
23.
Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht, welches unter
Kenntnisgabe an sie die Sache "zuständigkeitshalber" an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weiterleitete. Diese Kommission bot in
einem freilich durch A nicht abgeholten Schreiben zunächst Gelegenheit zum
Rückzug des Rechtsmittels. Alsdann trat sie darauf mit kostenfälliger
Präsidialverfügung vom 25. April laufenden Jahres – am 5. folgenden Monats
eröffnet – in der zusammenfassenden Erwägung nicht ein, "dass die
Rekursfrist nicht eingehalten" worden sei.
III.
A gelangte hiergegen am
29.
Mai 2017 an das Verwaltungsgericht. In der Folge wurden die Vorakten
beigezogen und wurde A unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines
Vorschusses von Fr. 2'060.- aufgefordert, weil sie aus Verfahren vor
zürcherischen Behörden noch Kosten schuldet. Ein Gesuch von A vom 20. Juni
dieses Jahres, ihr mangels Erhebens einer Beschwerde durch sie die Kautionsfrist
abzunehmen, wies der Abteilungspräsident zwei Tage später wegen unzutreffender
Begründung brieflich ab mit der Ergänzung, eine Fristerstreckung fiele ausser
Betracht.
Darauf erkundigte sich A
nach einer Möglichkeit, keine Sicherheit leisten zu müssen. Sie erhielt am 14. Juli
2017.
präsidialiter Gelegenheit, ein "entsprechendes (schriftliches, das
heisst original unterzeichnetes, also nicht etwa gemailtes, gefaxtes oder bloss
kopiertes) Gesuch […] um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege einschliesslich
Erlass der Kostenvorschusspflicht" zu stellen und ihre "hierfür
vorausgesetzte Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit" nachzuweisen. Eine
einschlägige Eingabe machte sie rechtzeitig. Mit Verfügung vom 30. August
laufenden Jahres – ausgehändigt am 7. des nächsten Monats – wurde A erneut eine
unerstreckbare Kautionsfrist gesetzt, "weil offenbleiben kann, ob die
Beschwerdeführerin […] ihre Mittellosigkeit auf verlangte Art nachgewiesen
habe, gebricht es hier doch am weiteren Erfordernis für die Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege, nämlich an der fehlenden offenkundigen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde […], indem die Beschwerdeführerin die
angefochtene Verfügung der Rekurskommission […] auf keine Weise zu entkräften
weiss bzw. es nur schon versucht […]".
A fragte am letzten Tag
dieser Frist um 20.41 Uhr per E-Mail an, ob sie den Vorschuss von
Fr. 2'060.- in zwei Raten erbringen dürfe. Ihr wurde mit am 11. Oktober
2017.
ausgehändigter Präsidialverfügung vom 2. gleichen Monats je unter Androhen
des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist erstens "eine
unerstreckbare Frist von zehn Tagen" für "ein schriftliches
Ratenzahlungsgesuch" angesetzt, "da im Rechtsmittelverfahren
allgemein der Grundsatz der Schriftlichkeit herrscht […], was nur original
unterzeichnete, also nicht etwa gemailte, gefaxte oder bloss kopierte Eingaben
genügen lässt […], wie der Beschwerdeführerin schon für ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege dargelegt wurde", und zweitens erlaubt, nach
Einreichen eines solchen Gesuchs die Sicherheit in zwei Raten zu Fr. 1'030.-
bis spätestens 31. Oktober bzw. 30. November 2017 zu leisten. A hat
das erforderliche Gesuch weder bis (Montag,) 23. Oktober 2017 noch hernach
gestellt, wohl aber am 31. Oktober 2017 Fr. 1'030.- einbezahlt.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im
Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine
grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern
durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr,
6.
Juli 2016, VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis,
auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain
Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).
Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 (Abs. 1), 58 Satz 2
sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,
801.
ff., 972). Besonders braucht der Beschwerdeführerin, die sich nirgends
mit den entscheidenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum
Nichteintreten befasst, keine Nachfrist für eine Verbesserung der bislang
untauglichen Begründung eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit bildet
ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (siehe
Griffel, § 23 N. 19 und 31; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146,
E. 4.7, und 17. März 2016, VB.2016.00080, E. 2; in letzterem
Punkt anders etwa VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 4.2).
Übrigens einerseits zu Unrecht behauptet die
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Juni 2017, gar kein Rechtsmittel
beim Verwaltungsgericht eingelegt zu haben; sie verlangt hier nämlich mehrfach
"Zugang" zu den beiden Beschwerdegegnerinnen und Kassation der
vorinstanzlichen Kostenauflage zu ihren Lasten. Anderseits macht sie zwar
zutreffend geltend, sie habe nicht die Vorinstanz, sondern das
Bundesverwaltungsgericht angerufen. Dieses ist aber im Gegensatz zu jener für
das, was die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerinnen erstreiten
will, als Rechtsmittelbehörde nicht zuständig (vgl. § 46 Abs. 1 f.
des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11], § 36
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a des
Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Füglich hat
sich die Beschwerdeführerin gegen die Überweisung des Rekurses an die
Vorinstanz denn auch nicht gewehrt (siehe oben II).
Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG
prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.
Sie ist gemäss § 46 Abs. 5 UniG und § 36 Abs. 4 FaHG in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1,
§§ 19a, 41 und §§ 42–44 e contrario VRG gegeben für Rechtsmittel
gegen Rekursentscheide der Vorinstanz. Auch die restlichen
Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt. Allerdings gibt es eine
entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme:
2.
Die Kautionierung der Beschwerdeführerin stützt sich samt
Androhen des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. b VRG; sie entspricht im
Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und
erscheint bezüglich Fristen angemessen (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a
N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 27 ff., 39,
42, 46 ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November 2014,
VB.2014.00525, E. 3.1, und 6. Juli
2016, VB.2016.00281, E. 2.1; vorn III, gleichermassen zum
Folgenden). Ebenso hat der Abteilungsvorsitzende mit Fug dem Gesuch um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nach § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG jedenfalls wegen offenkundiger
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht stattgegeben; aus demselben Grund
ist der Beschwerdeführerin jetzt auch allgemein unentgeltliche Rechtspflege zu
versagen.
Die Beschwerdeführerin hätte trotz zwei früheren E-Mails,
womit sie eventualiter Gewähren von Ratenzahlung erbeten hatte, die ganze
Kaution von Fr. 2'060.- zuletzt binnen einer unerstreckbar erklärten Frist
bis (Montag,) 18. September 2017 bezahlen müssen; weit nach Ende
gewöhnlicher Bürozeiten an diesem Termin – weshalb erst folgenden Tags erkannt
– mailte sie abermals wegen Erlaubnis von Ratenzahlungen, obwohl ihr der
Abteilungspräsident schon im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege
erläutert hatte, diese Kommunikationsart erfülle die für Gesuche erforderliche
Schriftform nicht (oben III Abs. 2 f.; siehe Plüss, § 65a N. 20 in
Verbindung mit § 16 N. 58; Griffel, § 22 N. 6). Das
Verwaltungsgericht macht hiervon nur bei Fristerstreckungsgesuchen eine
Ausnahme, und zwar bloss für den Fax
(https://vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/themen/fristen_fristerstreckungen.html,
besucht am 1. November 2017). Insofern sowie im Licht der
verwaltungsgerichtlichen Praxis, solch mangelhafte Eingaben nicht zu beachten,
hätte sich auch gleich auf das Rechtsmittel nicht eintreten lassen (Griffel, § 22
N. 9 mit Kritik; ferner VGr, 22. Oktober 2016, VB.2015.00387,
E. 7).
Stattdessen wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin
nochmals auf den Grundsatz der Schriftlichkeit hin und setzte ihr je unter
Androhen des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist unverrückbare
Termine, um vorab ein formgültiges Gesuch zu stellen sowie alsdann die Kaution –
ohne einschlägigen Anspruch – in zwei Raten zu bezahlen (vgl. oben III
Abs. 3, auch zum Folgenden; Plüss, § 15 N. 43 und 51; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 36; Griffel, § 22 N. 6 sowie
9, § 23 N. 29 ff.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56
N. 15 f. und 22, § 59 N. 14; VGr, 21. März 2014,
VB.2013.00040, E. 1.5 – 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 2.2 – 22. Oktober
2016, VB.2015.00387, E. 6.3). Weil ein solches Gesuch unterblieb, ist das
Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen. Daran ändert nichts, dass die erste
Rate erlegt worden ist.
3.
Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13
N. 23 und 65; VGr, 23. Mai
2016, VB.2016.00258, E. 4).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden
Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist
die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den
Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen
und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner
Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen
Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz
[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142–144;
VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen).
Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der Beschwerdeführerin wird
keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 220.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Gegen diese
Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…