Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00344

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00344

2. November 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19339)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Universität Zürich

lehnte ein Immatrikulationsgesuch von A vom 10. September 1999 ab; auch

die Zürcher Hochschule Winterthur (heute Zürcher Hochschule für angewandte

Wissenschaften) nahm jene im Jahr 2006 nicht auf (VGr, 3. Juni 2013,

VB.2013.00366, und 22. August 2013, RG.2013.00004 [beides auf www.vgrzh.ch

nicht veröffentlicht]).

Erwägungen

II.

Dawider wandte sich A am

23.

Februar 2017 an das Bundesverwaltungsgericht, welches unter

Kenntnisgabe an sie die Sache "zuständigkeitshalber" an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen weiterleitete. Diese Kommission bot in

einem freilich durch A nicht abgeholten Schreiben zunächst Gelegenheit zum

Rückzug des Rechtsmittels. Alsdann trat sie darauf mit kostenfälliger

Präsidialverfügung vom 25. April laufenden Jahres – am 5. folgenden Monats

eröffnet – in der zusammenfassenden Erwägung nicht ein, "dass die

Rekursfrist nicht eingehalten" worden sei.

III.

A gelangte hiergegen am

29.

Mai 2017 an das Verwaltungsgericht. In der Folge wurden die Vorakten

beigezogen und wurde A unter Androhung des Nichteintretens zur Bezahlung eines

Vorschusses von Fr. 2'060.- aufgefordert, weil sie aus Verfahren vor

zürcherischen Behörden noch Kosten schuldet. Ein Gesuch von A vom 20. Juni

dieses Jahres, ihr mangels Erhebens einer Beschwerde durch sie die Kautionsfrist

abzunehmen, wies der Abteilungspräsident zwei Tage später wegen unzutreffender

Begründung brieflich ab mit der Ergänzung, eine Fristerstreckung fiele ausser

Betracht.

Darauf erkundigte sich A

nach einer Möglichkeit, keine Sicherheit leisten zu müssen. Sie erhielt am 14. Juli

2017.

präsidialiter Gelegenheit, ein "entsprechendes (schriftliches, das

heisst original unterzeichnetes, also nicht etwa gemailtes, gefaxtes oder bloss

kopiertes) Gesuch […] um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege einschliesslich

Erlass der Kostenvorschusspflicht" zu stellen und ihre "hierfür

vorausgesetzte Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit" nachzuweisen. Eine

einschlägige Eingabe machte sie rechtzeitig. Mit Verfügung vom 30. August

laufenden Jahres – ausgehändigt am 7. des nächsten Monats – wurde A erneut eine

unerstreckbare Kautionsfrist gesetzt, "weil offenbleiben kann, ob die

Beschwerdeführerin […] ihre Mittellosigkeit auf verlangte Art nachgewiesen

habe, gebricht es hier doch am weiteren Erfordernis für die Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege, nämlich an der fehlenden offenkundigen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde […], indem die Beschwerdeführerin die

angefochtene Verfügung der Rekurskommission […] auf keine Weise zu entkräften

weiss bzw. es nur schon versucht […]".

A fragte am letzten Tag

dieser Frist um 20.41 Uhr per E-Mail an, ob sie den Vorschuss von

Fr. 2'060.- in zwei Raten erbringen dürfe. Ihr wurde mit am 11. Oktober

2017.

ausgehändigter Präsidialverfügung vom 2. gleichen Monats je unter Androhen

des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist erstens "eine

unerstreckbare Frist von zehn Tagen" für "ein schriftliches

Ratenzahlungsgesuch" angesetzt, "da im Rechtsmittelverfahren

allgemein der Grundsatz der Schriftlichkeit herrscht […], was nur original

unterzeichnete, also nicht etwa gemailte, gefaxte oder bloss kopierte Eingaben

genügen lässt […], wie der Beschwerdeführerin schon für ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege dargelegt wurde", und zweitens erlaubt, nach

Einreichen eines solchen Gesuchs die Sicherheit in zwei Raten zu Fr. 1'030.-

bis spätestens 31. Oktober bzw. 30. November 2017 zu leisten. A hat

das erforderliche Gesuch weder bis (Montag,) 23. Oktober 2017 noch hernach

gestellt, wohl aber am 31. Oktober 2017 Fr. 1'030.- einbezahlt.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

Das Rechtsmittel ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im

Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) und weil es auch keine

grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern

durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr,

6.

Juli 2016, VB.2016.00281, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis,

auch zum Folgenden; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 38b N. 7, in Verbindung mit Alain

Griffel, VRG-Kommentar, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 (Abs. 1), 58 Satz 2

sowie der §§ 59 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (vgl. ABl 2009,

801.

ff., 972). Besonders braucht der Beschwerdeführerin, die sich nirgends

mit den entscheidenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zum

Nichteintreten befasst, keine Nachfrist für eine Verbesserung der bislang

untauglichen Begründung eingeräumt zu werden; diese Untauglichkeit bildet

ihrerseits keinen Anlass für eine Nichtanhandnahme des Rechtsmittels (siehe

Griffel, § 23 N. 19 und 31; VGr, 21. Mai 2014, VB.2014.00146,

E. 4.7, und 17. März 2016, VB.2016.00080, E. 2; in letzterem

Punkt anders etwa VGr, 28. Mai 2015, VB.2015.00142, E. 4.2).

Übrigens einerseits zu Unrecht behauptet die

Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. Juni 2017, gar kein Rechtsmittel

beim Verwaltungsgericht eingelegt zu haben; sie verlangt hier nämlich mehrfach

"Zugang" zu den beiden Beschwerdegegnerinnen und Kassation der

vorinstanzlichen Kostenauflage zu ihren Lasten. Anderseits macht sie zwar

zutreffend geltend, sie habe nicht die Vorinstanz, sondern das

Bundesverwaltungsgericht angerufen. Dieses ist aber im Gegensatz zu jener für

das, was die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerinnen erstreiten

will, als Rechtsmittelbehörde nicht zuständig (vgl. § 46 Abs. 1 f.

des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11], § 36

Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 lit. a des

Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 [FaHG, LS 414.10]). Füglich hat

sich die Beschwerdeführerin gegen die Überweisung des Rekurses an die

Vorinstanz denn auch nicht gewehrt (siehe oben II).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG

prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen.

Sie ist gemäss § 46 Abs. 5 UniG und § 36 Abs. 4 FaHG in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 Satz 1,

§§ 19a, 41 und §§ 42–44 e contrario VRG gegeben für Rechtsmittel

gegen Rekursentscheide der Vorinstanz. Auch die restlichen

Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt. Allerdings gibt es eine

entscheidende, sogleich zu erörternde Ausnahme:

2.

Die Kautionierung der Beschwerdeführerin stützt sich samt

Androhen des Nichteintretens zu Recht auf § 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 15 Abs. 2 Ingress sowie lit. b VRG; sie entspricht im

Betrag den bei einem materiellen Endentscheid zu erwartenden Gerichtskosten und

erscheint bezüglich Fristen angemessen (dazu Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 65a

N. 20 in Verbindung mit § 15 N. 5, 7, 9, 21, 27 ff., 39,

42, 46 ff., 50 und 52 ff.; VGr, 24. November 2014,

VB.2014.00525, E. 3.1, und 6. Juli

2016, VB.2016.00281, E. 2.1; vorn III, gleichermassen zum

Folgenden). Ebenso hat der Abteilungsvorsitzende mit Fug dem Gesuch um

Befreiung von der Kostenvorschusspflicht nach § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG jedenfalls wegen offenkundiger

Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels nicht stattgegeben; aus demselben Grund

ist der Beschwerdeführerin jetzt auch allgemein unentgeltliche Rechtspflege zu

versagen.

Die Beschwerdeführerin hätte trotz zwei früheren E-Mails,

womit sie eventualiter Gewähren von Ratenzahlung erbeten hatte, die ganze

Kaution von Fr. 2'060.- zuletzt binnen einer unerstreckbar erklärten Frist

bis (Montag,) 18. September 2017 bezahlen müssen; weit nach Ende

gewöhnlicher Bürozeiten an diesem Termin – weshalb erst folgenden Tags erkannt

– mailte sie abermals wegen Erlaubnis von Ratenzahlungen, obwohl ihr der

Abteilungspräsident schon im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege

erläutert hatte, diese Kommunikationsart erfülle die für Gesuche erforderliche

Schriftform nicht (oben III Abs. 2 f.; siehe Plüss, § 65a N. 20 in

Verbindung mit § 16 N. 58; Griffel, § 22 N. 6). Das

Verwaltungsgericht macht hiervon nur bei Fristerstreckungsgesuchen eine

Ausnahme, und zwar bloss für den Fax

(https://vgr.zh.ch/internet/verwaltungsgericht/de/themen/fristen_fristerstreckungen.html,

besucht am 1. November 2017). Insofern sowie im Licht der

verwaltungsgerichtlichen Praxis, solch mangelhafte Eingaben nicht zu beachten,

hätte sich auch gleich auf das Rechtsmittel nicht eintreten lassen (Griffel, § 22

N. 9 mit Kritik; ferner VGr, 22. Oktober 2016, VB.2015.00387,

E. 7).

Stattdessen wies der Abteilungspräsident die Beschwerdeführerin

nochmals auf den Grundsatz der Schriftlichkeit hin und setzte ihr je unter

Androhen des Nichteintretens wegen Versäumens der Kautionsfrist unverrückbare

Termine, um vorab ein formgültiges Gesuch zu stellen sowie alsdann die Kaution –

ohne einschlägigen Anspruch – in zwei Raten zu bezahlen (vgl. oben III

Abs. 3, auch zum Folgenden; Plüss, § 15 N. 43 und 51; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 36; Griffel, § 22 N. 6 sowie

9, § 23 N. 29 ff.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56

N. 15 f. und 22, § 59 N. 14; VGr, 21. März 2014,

VB.2013.00040, E. 1.5 – 3. Juni 2015, VB.2015.00253, E. 2.2 – 22. Oktober

2016, VB.2015.00387, E. 6.3). Weil ein solches Gesuch unterblieb, ist das

Rechtsmittel nicht an die Hand zu nehmen. Daran ändert nichts, dass die erste

Rate erlegt worden ist.

3.

Ausgangsgemäss laut § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG gilt es die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen (dazu Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13

N. 23 und 65; VGr, 23. Mai

2016, VB.2016.00258, E. 4).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden

Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über

das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen namentlich auf den

Gebieten der Schule, der Weiterbildung sowie der Berufsausübung ausgeschlossen

und alsdann nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG gegeben. Art. 83 lit. t BGG erfasst indes nicht auf keiner

Beurteilung der persönlichen Fähigkeiten beruhende Entscheide aus diesen

Bereichen (zum Ganzen Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz

[BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 139 f. und 142–144;

VGr, 23. Mai 2016, VB.2016.00258, E. 5 Abs. 2 mit Hinweisen).

Das Ergreifen beider Rechtsmittel muss in der gleichen Rechtsschrift geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Der Beschwerdeführerin wird

keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 220.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Gegen diese

Verfügung kann im Sinn der Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an…