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Entscheid

VB.2017.00346

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00346

14. Juni 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19009)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2017 ordnete die

Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot

zu deren Ex-Partner B sowie ein Rayonverbot betreffend dessen Wohnort in C an.

Erwägungen

II.

Am 16. Mai 2017 ersuchte B den Haftrichter am

Bezirksgericht Winterthur um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei

Monate. Nach Anhörung der Parteien verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und

das Rayonverbot mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bis 29. August 2017.

Die Verfahrenskosten auferlegte er A, Umtriebsentschädigungen sprach er keine

zu.

III.

A. In der

Folge gelangte A mit Eingabe vom 28. Mai 2017 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des

Haftrichters vom 22. Mai 2017.

B. Am

1.

Juni 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die

Kantonspolizei Zürich verzichtete am selben Tag auf eine Mitbeantwortung der

Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 sinngemäss

die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das

Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des

Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden

im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter

behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in

Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese

Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid

berufen ist.

2.

2.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation

angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71,

E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden

oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet

wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges

Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1

lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt

fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen

Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende

Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen

umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht

aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall

von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber

bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung

des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,

15.

Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).

3.

3.1

Die

Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass

sich der Beschwerdegegner aufgrund der ständigen Anrufe und Nachrichten bzw.

aufgrund der zahlreichen Anrufversuche der Beschwerdeführerin unter grossen

Druck gesetzt und in seiner Freiheit eingeschränkt fühle. Durch die

fortwährende Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin bei der Familie, im

Kollegenkreis sowie am Arbeitsplatz sehe er sich in der Existenz bedroht.

3.2

Der

Haftrichter erwog in der Verfügung vom 22. Mai 2017, gestützt auf die

glaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der polizeilichen

Einvernahme sowie der Anhörung am Bezirksgericht Winterthur sei davon

auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ab Ostern 2017 wiederholt telefonisch

beim Beschwerdegegner gemeldet und ihn dabei teilweise bis zu 100 Mal pro Tag

kontaktiert habe. Ausserdem sei sie gegen den Willen des Beschwerdeführers

unangemeldet an dessen Wohn- und Arbeitsort sowie an den Wohnorten seiner

Familienmitglieder erschienen. Am 14. Mai 2017 sei der Beschwerdegegner

von der Beschwerdeführerin mit dem Auto verfolgt worden, als er sich zu seinen

in D wohnhaften Eltern habe begeben wollen. Nachdem es ihm gelungen sei, die

Beschwerdeführerin abzuschütteln, habe sie weiter in der Region D nach ihm

gesucht und sei schliesslich abends wieder an seinem Wohnort aufgetaucht,

woraufhin er die Polizei verständigt habe. Die Beschwerdeführerin habe diesen

Sachverhalt im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sowie der Anhörung am Bezirksgericht

Winterthur im Wesentlichen eingestanden und ausgeführt, dass sie wütend auf den

Beschwerdegegner gewesen sei, weil dieser ihren Jahrestag am 1. Mai nicht

mit ihr habe verbringen wollen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe

"ein paar blöde Sachen" gemacht, und am Muttertag am 14. Mai

2017.

sei die Situation dann eskaliert, da sie nicht eingesehen habe, dass der

Beschwerdegegner diesen Tag mit seiner Mutter verbringe, den Jahrestag aber

nicht mit ihr. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zugegeben, den

Beschwerdegegner am 14. Mai 2017 bestimmt 100 Mal angerufen zu haben, weil

dieser das Telefon nicht abgenommen habe und sie ihn habe ärgern wollen. Der

Haftrichter erwog weiter, aus den Aussagen des Beschwerdegegners gehe hervor,

dass ihn die Kontaktaufnahmen seitens der Beschwerdegegnerin stark belasten

würden, er komplett ausgebrannt sei und sich hilflos fühle. Er habe Angst, dass

die Beschwerdeführerin sein Arbeitsverhältnis gefährden könnte und mache diese

für die Kündigung seiner Wohnung verantwortlich. Die Beschwerdeführerin

ihrerseits habe gewusst, dass ihr Vorgehen nicht erwünscht gewesen sei, die

Aussagen des Beschwerdegegners jedoch gemäss eigenen Angaben nicht ernst

genommen. Ihr Verhalten sei als Eingriff in die psychische Integrität des

Beschwerdegegners bzw. als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1

lit. b GSG zu werten. Mit welchen Motiven die Beschwerdeführerin gehandelt

habe und ob die Parteien, wie von ihr geltend gemacht, tatsächlich bis zum

1.

Mai 2017 ein Paar gewesen seien, könne dabei offenbleiben. Ein

Fortbestand der Gefährdung erscheine unter den gegebenen Umständen, namentlich

der vom Beschwerdegegner erstatteten Strafanzeige, hinreichend glaubhaft, zumal

bereits im Jahr 2015 aufgrund ähnlicher Vorfälle Gewaltschutzmassnahmen gegen

die Beschwerdeführerin angeordnet und verlängert worden seien. Es sei deshalb

auch angezeigt, das Kontakt- und das Rayonverbot im grösstmöglichen Umfang zu

verlängern.

4.

Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt,

vermag die überzeugenden Erwägungen des Haftrichters, auf die in Anwendung von

§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen

werden kann, nicht infrage zu stellen. Soweit sie geltend macht, sie und der

Beschwerdegegner seien – entgegen dessen Aussagen – bis 1. Mai 2017 ein

festes Paar gewesen seien, ist dies nicht von Relevanz, da das

Gewaltschutzgesetz häusliche Gewalt sowohl im Rahmen bestehender als auch

aufgelöster partnerschaftlicher Beziehungen erfasst (§ 2 Abs. 1

lit. b GSG). Ferner vermag die Beschwerdeführerin ihr als

"Stalking" zu bezeichnendes Verhalten (vgl. die Weisung des

Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005

S. 762 ff., 772) auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es nach dem

Ende der Beziehung – nach ihrer Darstellung am 1. Mai 2017, nach

derjenigen des Beschwerdegegners bereits im September 2014 – weiterhin zu

Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner kam. Zweifellos ging damit

nicht dessen Erlaubnis einher, ihm neben diesen Begegnungen unbeschränkt nachzustellen.

Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Weiteres als

verhältnismässig, nachdem von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird und

auch nicht ersichtlich ist, dass sie dadurch erheblich in ihren

Freiheitsrechten eingeschränkt würde. Vielmehr führte sie aus, sie habe nicht

vor, den Beschwerdegegner zu kontaktieren, bzw. sie wolle keinen Kontakt mehr

zu ihm. Sie wehre sich nur gegen die Massnahmen, weil sie ihm "den

Gefallen" nicht tun wolle.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 950.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …