VB.2017.00346
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00346
14. Juni 2017Deutsch8 min
(URT.2017.19009)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00346
Urteil
des Einzelrichters
vom 14. Juni 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2017 ordnete die
Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot
zu deren Ex-Partner B sowie ein Rayonverbot betreffend dessen Wohnort in C an.
Erwägungen
II.
Am 16. Mai 2017 ersuchte B den Haftrichter am
Bezirksgericht Winterthur um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um drei
Monate. Nach Anhörung der Parteien verlängerte der Haftrichter das Kontakt- und
das Rayonverbot mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bis 29. August 2017.
Die Verfahrenskosten auferlegte er A, Umtriebsentschädigungen sprach er keine
zu.
III.
A. In der
Folge gelangte A mit Eingabe vom 28. Mai 2017 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des
Haftrichters vom 22. Mai 2017.
B. Am
1.
Juni 2017 verzichtete der Haftrichter auf Vernehmlassung. Die
Kantonspolizei Zürich verzichtete am selben Tag auf eine Mitbeantwortung der
Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2017 sinngemäss
die Abweisung der Beschwerde. Die Parteien liessen sich daraufhin nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das
Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des
Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden
im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in
Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Diese
Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass der Einzelrichter zum Entscheid
berufen ist.
2.
2.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation
angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2; VGr, 15. Februar 2017, VB.2017.00070/71,
E. 2.1). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden
oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet
wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges
Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1
lit. a und b GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt
fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen
Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende
Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
2.2
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall
von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG ein, nicht aber
bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung
des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr,
15.
Februar 2017, VB.2017.00070/71, E. 2.3).
3.
3.1
Die
Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass
sich der Beschwerdegegner aufgrund der ständigen Anrufe und Nachrichten bzw.
aufgrund der zahlreichen Anrufversuche der Beschwerdeführerin unter grossen
Druck gesetzt und in seiner Freiheit eingeschränkt fühle. Durch die
fortwährende Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin bei der Familie, im
Kollegenkreis sowie am Arbeitsplatz sehe er sich in der Existenz bedroht.
3.2
Der
Haftrichter erwog in der Verfügung vom 22. Mai 2017, gestützt auf die
glaubhaften Ausführungen des Beschwerdegegners anlässlich der polizeilichen
Einvernahme sowie der Anhörung am Bezirksgericht Winterthur sei davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin ab Ostern 2017 wiederholt telefonisch
beim Beschwerdegegner gemeldet und ihn dabei teilweise bis zu 100 Mal pro Tag
kontaktiert habe. Ausserdem sei sie gegen den Willen des Beschwerdeführers
unangemeldet an dessen Wohn- und Arbeitsort sowie an den Wohnorten seiner
Familienmitglieder erschienen. Am 14. Mai 2017 sei der Beschwerdegegner
von der Beschwerdeführerin mit dem Auto verfolgt worden, als er sich zu seinen
in D wohnhaften Eltern habe begeben wollen. Nachdem es ihm gelungen sei, die
Beschwerdeführerin abzuschütteln, habe sie weiter in der Region D nach ihm
gesucht und sei schliesslich abends wieder an seinem Wohnort aufgetaucht,
woraufhin er die Polizei verständigt habe. Die Beschwerdeführerin habe diesen
Sachverhalt im Rahmen der polizeilichen Einvernahme sowie der Anhörung am Bezirksgericht
Winterthur im Wesentlichen eingestanden und ausgeführt, dass sie wütend auf den
Beschwerdegegner gewesen sei, weil dieser ihren Jahrestag am 1. Mai nicht
mit ihr habe verbringen wollen. Weiter habe sie zu Protokoll gegeben, sie habe
"ein paar blöde Sachen" gemacht, und am Muttertag am 14. Mai
2017.
sei die Situation dann eskaliert, da sie nicht eingesehen habe, dass der
Beschwerdegegner diesen Tag mit seiner Mutter verbringe, den Jahrestag aber
nicht mit ihr. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin zugegeben, den
Beschwerdegegner am 14. Mai 2017 bestimmt 100 Mal angerufen zu haben, weil
dieser das Telefon nicht abgenommen habe und sie ihn habe ärgern wollen. Der
Haftrichter erwog weiter, aus den Aussagen des Beschwerdegegners gehe hervor,
dass ihn die Kontaktaufnahmen seitens der Beschwerdegegnerin stark belasten
würden, er komplett ausgebrannt sei und sich hilflos fühle. Er habe Angst, dass
die Beschwerdeführerin sein Arbeitsverhältnis gefährden könnte und mache diese
für die Kündigung seiner Wohnung verantwortlich. Die Beschwerdeführerin
ihrerseits habe gewusst, dass ihr Vorgehen nicht erwünscht gewesen sei, die
Aussagen des Beschwerdegegners jedoch gemäss eigenen Angaben nicht ernst
genommen. Ihr Verhalten sei als Eingriff in die psychische Integrität des
Beschwerdegegners bzw. als häusliche Gewalt im Sinn von § 2 Abs. 1
lit. b GSG zu werten. Mit welchen Motiven die Beschwerdeführerin gehandelt
habe und ob die Parteien, wie von ihr geltend gemacht, tatsächlich bis zum
1.
Mai 2017 ein Paar gewesen seien, könne dabei offenbleiben. Ein
Fortbestand der Gefährdung erscheine unter den gegebenen Umständen, namentlich
der vom Beschwerdegegner erstatteten Strafanzeige, hinreichend glaubhaft, zumal
bereits im Jahr 2015 aufgrund ähnlicher Vorfälle Gewaltschutzmassnahmen gegen
die Beschwerdeführerin angeordnet und verlängert worden seien. Es sei deshalb
auch angezeigt, das Kontakt- und das Rayonverbot im grösstmöglichen Umfang zu
verlängern.
4.
Was die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt,
vermag die überzeugenden Erwägungen des Haftrichters, auf die in Anwendung von
§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen
werden kann, nicht infrage zu stellen. Soweit sie geltend macht, sie und der
Beschwerdegegner seien – entgegen dessen Aussagen – bis 1. Mai 2017 ein
festes Paar gewesen seien, ist dies nicht von Relevanz, da das
Gewaltschutzgesetz häusliche Gewalt sowohl im Rahmen bestehender als auch
aufgelöster partnerschaftlicher Beziehungen erfasst (§ 2 Abs. 1
lit. b GSG). Ferner vermag die Beschwerdeführerin ihr als
"Stalking" zu bezeichnendes Verhalten (vgl. die Weisung des
Regierungsrats vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005
S. 762 ff., 772) auch nicht damit zu rechtfertigen, dass es nach dem
Ende der Beziehung – nach ihrer Darstellung am 1. Mai 2017, nach
derjenigen des Beschwerdegegners bereits im September 2014 – weiterhin zu
Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdegegner kam. Zweifellos ging damit
nicht dessen Erlaubnis einher, ihm neben diesen Begegnungen unbeschränkt nachzustellen.
Im Übrigen erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen ohne Weiteres als
verhältnismässig, nachdem von der Beschwerdeführerin nicht dargetan wird und
auch nicht ersichtlich ist, dass sie dadurch erheblich in ihren
Freiheitsrechten eingeschränkt würde. Vielmehr führte sie aus, sie habe nicht
vor, den Beschwerdegegner zu kontaktieren, bzw. sie wolle keinen Kontakt mehr
zu ihm. Sie wehre sich nur gegen die Massnahmen, weil sie ihm "den
Gefallen" nicht tun wolle.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 950.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …