VB.2017.00348
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00348
5. April 2018Deutsch19 min
(URT.2018.19753)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00348
VB.2017.00354
Urteil
der 1. Kammer
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
Aus VB.2017.00348
1. Erbengemeinschaft A, bestehend aus:
1.1. B,
1.2. C,
1.3. D,
alle vertreten durch RA E,
Aus VB.2017.00354
Gemeinde Mönchaltorf,
vertreten durch Gemeinderat Mönchaltorf,
dieser vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
vertreten durch RA G,
und/oder vertreten durch RA H,
Beschwerdegegner,
und
Aus VB.2017.00348
Gemeinderat Mönchaltorf, vertreten durch RA F,
Aus VB.2017.00354
1. Erbengemeinschaft A, bestehend aus:
1.1. B,
1.2. C,
1.3. D,
alle vertreten
durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Inventarentlassung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. März 2014 entliess der
Gemeinderat Mönchaltorf die Scheune Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
(neu Kat.-Nr. 05) an der I-Strasse 04 in Mönchaltorf aus dem Inventar
der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH Rekurs beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs am 25. März 2015
guthiess.
III.
Mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobenen Beschwerden
teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache
im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück.
IV.
Das Baurekursgericht hiess den Rekurs des Zürcher
Heimatschutzes ZVH mit Entscheid vom 3. Mai 2017 gut und hob den Beschluss
des Gemeinderats Mönchaltorf vom 4. März 2014 auf. Zugleich lud es diesen
ein, das Inventarbobjekt Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02
unter Schutz zu stellen und dabei die für eine Realisierung der Wohnnutzung
zulässigen Eingriffe in das Schutzobjekt detailliert zu bezeichnen.
V.
A. Gegen
diesen Entscheid führte am 2. Juni 2017 die Erbengemeinschaft A
bestehend aus B, C und D Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte
folgende Anträge:
"1. Der
Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom 3. Mai
2017.
sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats Mönchaltorf vom 4. März
2014.
betreffend Entlassung der Scheune Assek.-Nr. 01 bei I-Strasse 04
aus dem kommunalen Inventar der Kulturobjekte sei zu bestätigen;
2.
eventualiter
sei Disp. Ziff. I Abs. 2 im Sinne abzuändern, dass der Gemeinderat
Mönchaltorf angewiesen wird, das Gebäude Assek.-Nr. 01 mittels Festsetzung
einer Massnahme des Planungsrechts unter Schutz zu stellen;
3.
Die
Beschwerde sei als vorsorglich eingereicht entgegenzunehmen und das Verfahren
sei zu sistieren;
4.
unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das
Verfahren einstweilen bis 31. Oktober 2017 sistiert. Am 14. August
2017.
wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Das
Baurekursgericht beantragte am 29. August 2017 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Der Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte am 14. September
2017.
die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Am 2. Juni
2017.
erhob der Gemeinderat Mönchaltorf Beschwerde mit folgenden materiellen Anträgen,
unter Kosten und Entschädigungsfolgen:
"1. Hauptantrag:
Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom
3.
Mai 2017 sei aufzuheben, und der Beschluss des Gemeinderats Mönchaltorf
vom 4. März 2014 betreffend Entlassung der Scheune Vers.-Nr. 01 bei I-Strasse 04
aus dem kommunalen Inventar der Kulturobjekte sei zu bestätigen.
2.
Eventualantrag:
Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom
3.
Mai 2017 sei aufzuheben, und es sei reformatorisch folgende
Schutzanordnung – bzw. eventuell eine vom Verwaltungsgericht formulierte
Schutzanordnung ähnlichen Inhalts – zu treffen:
"Die
Scheune Vers.-Nr. 01 bei I-Strasse 04 (ohne den 1956 an die Nordfassade
angebauten Siloschopf) ist ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 Bst. c
PBG. Sie darf nur durch einen Neubau ersetzt werden, wenn dieser
a) denselben Grundriss einhält,
b) ein Satteldach aufweist, dessen First nicht höher liegt
als der First der Scheune und dessen Dachtraufen nicht tiefer liegen als jene
der Scheune, und
c) sich auch durch die Materialisierung und Detailausbildung
gut einpasst in den Kontext mit dem Wohngebäude I-Strasse 04 sowie dem
dazwischen liegenden Hofraum.
Anbauten
und Ergänzungsbauten nördlich des Grundrisses gemäss Bst. a sind zulässig,
soweit sie bis zu einem Abstand von 5 m zu diesem Grundriss das Profil der
Nordfassade der Scheune nicht überschreiten. Für solche Anbauten gelten die
Anforderungen gemäss Bst. c ebenfalls.
Diese Anforderungen gelten dauernd, insbesondere auch für den
Fall eines Ersatzes oder einer Änderung eines Ersatzneubaus. Sie sind im
Grundbuch anzumerken."
3.
Subeventualantrag:
a) Der
Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom 3. Mai
2017.
sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung "im Sinne der
Erwägungen" an den Gemeinderat zurückzuweisen.
b) In den
Erwägungen, auf die das Entscheid-Dispositiv gemäss Bst. a hiervor Bezug
nimmt, bzw. eventuell im Entscheid-Dispositiv selber sei festzuhalten:
"Eine Inventarentlassung ist
zulässig in Koordination mit planerischen Massnahmen gemäss § 205 Bst. a
PBG (öffentlicher oder privater Gestaltungspan oder Kernzonenvorschriften), mit
denen die ortsbildlich sichtigen Rahmenbedingungen für einen Ersatzbau so
definiert werden, dass dieser eine nachvollziehbare Interpretation der Scheune
(ohne den 1956 an die Nordfassade angebauten Siloschopf) darzustellen und die
wesentlichen Elemente von deren äusserem Erscheinungsbild zu übernehmen hat,
insbesondere betreffend Dimensionierung und Materialisierung (Bereich mit
Mauerwerk bzw. Holzschalungen); für den Fall, dass solche planerischen
Massnahmen innert nützlicher Frist nicht möglich sein sollten, hätte der
Gemeinderat entsprechende Anforderungen an einen Ersatzbau durch
Schutzentscheid festzulegen, wobei ein solcher Schutzentscheid aber wieder
aufgehoben werden könnte, wenn in einem späteren Zeitpunkt doch noch
planerische Massnahmen der genannten Art erlassen werden sollten."
Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das
Verfahren einstweilen bis 31. Oktober 2017 sistiert. Am 14. August
2017.
wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Die Erbengemeinschaft A
beantragte am 22. August 2017 die Gutheissung der Beschwerde. Das
Baurekursgericht beantragte am 29. August 2017 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017
beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der Beschwerde.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 18. September 2017 vereinigte das
Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und setzte der Gemeinde
Mönchaltorf sowie der Erbengemeinschaft A Frist, um eine Replik
einzureichen. Die Replik der Gemeinde Mönchaltorf datiert vom 2. Oktober
2017, diejenige der Erbengemeinschaft A vom 6. Oktober 2017. Der
Zürcher Heimatschutz ZVH reichte am 10. November 2017 je eine
Stellungnahme ein. Die Erbengemeinschaft A nahm am 20. November 2017
zur Duplik Stellung. Der Gemeinderat Mönchaltorf reichte am 22. November
2017.
eine weitere Stellungnahme ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerden zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen, so
insbesondere die Legitimation der Gemeinde, sind ebenfalls erfüllt.
2.
2.1
Die
Parzelle neu Kat.-Nr. 05 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der
Gemeinde Mönchaltorf (BZO) in der Kernzone K2. Das Grundstück ist mit
einer im Jahr 1837 errichteten und in den Jahren 1914, 1949 und 1956 erneuerten
bzw. umgebauten Scheune "J" überstellt. Die strassenseitige Fassade
der Scheune wird im Kernzonenplan durch eine rot ausgezogene feste
Fassadenlinie bezeichnet. Um- und Ersatzbauten müssen demnach an die feste Fassadenlinie
oder bis max. 1,00 m hinter diese gestellt werden (Art. 8 lit. a
BZO). Die Scheune ist im kommunalen Inventar der Kulturobjekte der Gemeinde
Mönchaltorf verzeichnet. Auf dem östlich davon gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03
steht das überkommunale Denkmalschutzobjekt Bauernhaus "K". Zwischen
dem Bauernhaus und der Scheune liegt ein trapezförmiger Hofbereich, auf welchem
ein neoklassizistischer Kunststeinbrunnen steht. Nördlich und westlich grenzt
das streitbetroffene Grundstück an die Landwirtschaftszone an, südlich der
Scheune verläuft die I-Strasse.
2.2
Die
Grundeigentümerin plant die Scheune abzubrechen und die Parzelle neu zu
überbauen. Sie bat daher um Klärung der Schutzwürdigkeit (§ 213 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die Vorinstanz
hiess den Rekurs
gegen die Inventarentlassung gut und beurteilte den geplanten Abbruch der
Scheune als unzulässig. Sie erwog im Wesentlichen, die Statuierung einer
Ersatzbaupflicht ohne die Erhaltung der bestehenden baulichen Substanz sei
keine geeignete Schutzmassnahme, um die Zeugeneigenschaft der Scheune zu
erhalten.
2.3
Im
anschliessenden Beschwerdeverfahren kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es
sei von einem hohen Situationswert bei einem weitestgehend fehlenden Eigenwert
des Streitobjekts auszugehen. Ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes
Kurzgutachten zur Tragkonstruktion der Stallscheune "J" geht von
einem ausserordentlich schlechten Zustand der Scheune aus, sodass eine
Umnutzung zu Wohnzwecken kaum bzw. nur unter erheblichen Kosten möglich wäre.
Ob dies tatsächlich der Fall sei, konnte das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten nicht abschliessend beurteilen. Eine solche Würdigung setze spezifisch
baustatisches Wissen sowie Erfahrung in Bezug auf die Renovation alter Gebäude
voraus. Es wies die Sache deshalb an das als Fachgericht ausgestaltete
Baurekursgericht zurück, welches zu entscheiden habe, ob weitergehende Abklärungen
erforderlich seien.
2.4
Das
Baurekursgericht liess in der Folge durch die Koreferentin des ersten
Rekursentscheids einen Fachbericht erstellen. Dem Fachbericht angefügt war ein
von der Koreferentin eingeholter Kurzbericht von Architekt L welcher sich
zum Zustand der Holzkonstruktion äusserte.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Baurichterin, die im zweiten Umgang den
Fachbericht erstellt hat, sei wegen Vorbefassung befangen gewesen. Ausserdem
sei die Frage, ob eine Umnutzung baustatisch überhaupt möglich wäre, nicht
beantwortet worden. Dem im Fachbericht zitierten Kurzbericht L komme keine
Beweismittelqualität zu.
3.2
Die
Vorinstanz verneint eine Befangenheit. Als zutreffend erachtete sie allerdings
den Einwand, dass der von der Fachrichterin beigezogene Holzbauer als Gutachter
hätte bestellt werden müssen. Da den Parteien jedoch die von der Baurichterin
beigezogene Person nachträglich bekanntgegeben worden sei und keine Ausstandgründe
vorgebracht wurden, könne der formelle Mangel als geheilt betrachtet werden.
Ebenso wenig hätten die Stellungnahmen der Parteien Anlass zur Stellung von
Ergänzungsfragen ergeben.
4.
4.1
An die
Unabhängigkeit von Sachverständigen werden die gleichen Anforderungen wie an
eine richterliche Behörde gestellt. Sowohl auf Richter als auch auf
Sachverständige sind die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen gemäss § 5a
VRG anwendbar (VGr, 28. September 2011, SB.2011.00010, E. 3.1;
Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11). Ein Richter des
Baurekursgerichts, der einen Fachbericht erstellt, rückt bis zu einem gewissen
Grad in die Nähe eines Sachverständigen. Es kommt ihm jedoch nicht die formale
Stellung eines Gutachters im Sinn von Art. 183 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zu. Der
Fachbericht lässt sich stattdessen mit dem zivilprozessualen Fachvotum, wie es
gestützt auf Art. 183 Abs. 3 ZPO zulässig ist, vergleichen.
Dementsprechend wird ein Fachbericht durch den Referenten in seiner Funktion
als Gerichtsmitglied und nicht in der Funktion eines beigezogenen Gutachters
verfasst (VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00009, E. 4.3; VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00231, E. 4.2).
4.2
Nach
ständiger Rechtsprechung stellt der Umstand, dass ein Gericht schon einmal in
gleicher Besetzung über die Streitsache entschieden hat, über die es – nach
Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz – wiederum urteilen muss,
grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Es liegt trotz einer solchen
Vorbefassung so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf
den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen
weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGr, 25. Mai 2016,
1C_593/2015, E. 2.3; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00722, E. 2.3;
Kiener, § 5a N. 25 ff.). Davon kann vorliegend ausgegangen
werden: Dass Baurichterin M am ursprünglichen Urteil des Baurekursgerichts als
Koreferentin mitgewirkt hat, macht sie noch nicht befangen im Sinn der Rechtsprechung.
Dem Argument der privaten Beschwerdeführenden, sie habe primär ein
"Haus-in-Haus-Konzept" verteidigen wollen, kann nicht gefolgt werden.
Baurichterin M wurde mit der Ausarbeitung eines Fachberichts betraut,
welcher Aufschluss darüber geben sollte, ob eine Umnutzung zu Wohnzwecken kaum
bzw. nur unter erheblichen Kosten möglich wäre (vgl. VB.2015.00282, E. 4).
Der Fachbericht hatte dabei auch auf bauliche Probleme hinzuweisen (vgl.
Fachbericht, Frage 2 S. 4). Im Fachbericht wird offengelegt, wo allenfalls
noch näher zu prüfen sein wird, ob bestehende Elemente erhalten werden können
oder nicht (siehe z. B.
S. 13 und 20). Auch wird grundsätzlich die Problematik der
Tragkonstruktion, welche im Kurzgutachten der privaten Beschwerdeführenden
aufgeworfen wurde, anerkannt (S. 19). Des Weiteren hat die Fachrichterin –
zwar unter Missachtung der formellen Voraussetzungen – einen Holzexperten zur
strittigen Frage der Tragkonstruktion beigezogen. Aus dieser Vorgehensweise
kann nicht gefolgt werden, dass die Fachrichterin befangen war. Dass der
Fachbericht zu einem anderen Schluss kommt als die Beschwerdeführenden genügt
nicht, um die Befangenheit der Fachberichterstatterin anzunehmen.
5.
5.1
Zuzustimmen
ist den Beschwerdeführenden hingegen, wenn sie geltend machen, die Frage der
Tragkonstruktion sei vorliegend nach wie vor nicht rechtsgenügend geklärt.
5.2
Die in § 7
VRG festgelegte Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden, den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Als Beweismittel
nennt § 7 Abs. 1 VRG unter anderem den Beizug von Sachverständigen.
Dabei erstatten Sachverständige aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse im
Rahmen von Gutachten Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung
(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66).
5.3
Das Verwaltungsgericht
beliess es in seinem Rückweisungsentscheid dem Ermessen des Baurekursgerichts,
auf welche Art und Weise das nötige Fachwissen zur Abklärung des Sachverhalts
beigezogen wird. Die Einholung eines (externen) Gutachtens kann sich dann
erübrigen, wenn das Gericht oder einzelne seiner Mitglieder selber über das
erforderliche Fachwissen zur Feststellung und/oder Würdigung bestimmter Aspekte
des Sachverhalts verfügen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00009, E. 4.5; 21. November
2012, VB.2012.00287, E. 6.2.4; vgl. Thomas Weibel, in: Thomas
Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich etc. 2013,
Art. 183 N. 35 betreffend den Zivilprozess). Für das Baurekursgericht
sieht § 18 Abs. 2 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts
(OV BRG) die Möglichkeit vor, dass die Referentin oder der Referent bei Bedarf
einen schriftlichen Fachbericht erstattet (VGr, 21. November 2012,
VB.2012.287, E. 6.2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 73).
Diese Bestimmung ist – entgegen den Beschwerdeführenden – als
Ordnungsvorschrift zu verstehen. Den Parteien erwächst kein Rechtsnachteil,
wenn nicht die Referentin oder der Referent einen Fachbericht verfasst. So wird
insbesondere das rechtliche Gehör der Parteien mit der Möglichkeit zur
Stellungnahme zum schriftlichen Fachbericht umfassend gewahrt.
5.4
Die
Zugehörigkeit zu einem Fachgericht allein vermag jedoch noch nicht zu einem
Fachbericht zu befähigen. Vielmehr muss das Gerichtsmitglied, das mit der
Ausarbeitung des Fachberichts betraut wird, über die erforderlichen
Spezialkenntnisse verfügen (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3).
Erfordert die Beurteilung der Streitsache überdurchschnittliches, insbesondere
wissenschaftlich fundiertes Fachwissen, ist auch bei der Mitwirkung von
Fachrichtern sorgfältig zu prüfen, ob deren Wissen wirklich ausreicht (Sven
Rüetschi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012,
Art. 183 N. 3 mit Hinweis). Wie bei einem Gutachten hat das Gericht
in der Folge zu prüfen, ob das Fachrichtervotum das Urteil zu tragen vermag
(Heinrich Andreas Müller, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl.
2016, Art. 183 N. 35).
5.5
Im
Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren gilt nach § 7 Abs. 4
VRG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Gutachten unterliegen wie alle
Beweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings
geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen
hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten
nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich
dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder
wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft
erscheint. Die Beantwortung von Rechtsfragen sowie die rechtliche Würdigung von
Gutachten obliegen zwingend der entscheidenden Behörde. Auskünfte und Gutachten
von Sachverständigen dürfen einzig zu Sachverhaltsfragen eingeholt werden (BGE
136.
II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2;
Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147; Regina
Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,
Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 753 und 775). Dies hat auch für
Fachberichte zu gelten, welche – wie hier – von Mitgliedern des
Baurekursgerichts selber erstellt werden. Ob ein solcher Fachbericht zu
ergänzen oder zu erläutern ist, entscheidet die betreffende Behörde innerhalb
eines weiten Beurteilungsspielraums (RB 1985 Nr. 47). Zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen, beispielsweise durch eine extern in Auftrag gegebene
Expertise, wäre das Baurekursgericht vorliegend nur dann verpflichtet gewesen,
wenn der Fachbericht den oben genannten Grundsätzen widerspräche (VGr, 21. November
2012, VB.2012.00287, E. 6.2.3; vgl. RB 1998 Nr. 19).
6.
6.1
Die
Vorinstanz äussert sich nicht zur Auswahl der Koreferentin als
Fachberichterstatterin. Als Architektin ETH war sie grundsätzlich eine
geeignete Fachperson, um die Sanierungsmassnahmen und
deren Auswirkungen sowie die Sanierungskosten zu untersuchen. Wie aus dem
Fachbericht jedoch hervorgeht, zog die Fachrichterin bezüglich der statischen
Fragen den Architekten und Holzbauspezialisten L, Inhaber der N AG,
bei. Dass sie damit die formellen Voraussetzungen zur Einholung eines externen
Gutachtens nicht beachtet hat, hat schon die Vorinstanz eingeräumt.
6.2
Den
Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass der Fachbericht auch mit dem Beizug
des Holzbauspezialisten bezüglich der Frage der Tragfähigkeit der
Holzkonstruktion unvollständig ist. Der Holzbauspezialist geht von einer
weitgehenden Tragfähigkeit der Holzkonstruktion aus, relativiert jedoch
sogleich seine Aussage, indem er feststellt, abschliessend müsste dies ein
Holzingenieurbüro beurteilen. Falls die Konstruktion tragfähig sei, könne ein
Architekturwettbewerb ausgeschrieben werden. Ob die Holzkonstruktion tragfähig
ist, ist damit nach wie vor nicht beantwortet, bzw. die Vorinstanz stützt sich
in ihrem Entscheid auf einen unvollständigen Sachverhalt. Dies haben die
Beschwerdeführenden bereits in ihren Stellungnahmen zum Fachbericht geltend
gemacht.
6.3
Die (nicht
abschliessende) Beurteilung, wonach das Tragwerk weitgehend tragfähig sei,
steht überdies im Widerspruch zum Kurzgutachten O AG vom 5. Mai
2015, was auch die Vorinstanz feststellt. Sie attestiert dem beigezogenen
Architekten und Holzbauspezialisten jedoch, er verfüge über Spezialwissen, was
den Zustand und die Tragfähigkeit des Holzwerks anbelange. Seine Ausführungen
seien nachvollziehbar und glaubhaft und würden sich mit den visuellen
Eindrücken des Baurekursgerichts anlässlich des Augenscheins decken. Die Statik
des Tragwerks werde bei einem Umbau genau untersucht. Dies überzeugt nicht.
Dass die Vorinstanz die Tragfähigkeit nicht näher abklären liess, ist aufgrund
der gesamten Umstände nicht nachvollziehbar, zumal das Verwaltungsgericht in
seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zur
Beantwortung der aufgeworfenen Fragen unter anderem baustatisches Wissen vorausgesetzt
sei. Die Vorinstanz ist von Gesetzes wegen an die rechtliche Beurteilung eines
verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden (§ 64 Abs. 2
VRG). Diese Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf das Urteilsdispositiv,
sondern auch auf die Erwägungen, auf welche sich das Dispositiv seinem
rechtlichen Gehalt nach stützt (vgl. BGr, 2. Dezember 2013,9C_472/2013,
E. 4.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 14 f.). Auch
wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine "statische Ertüchtigung"
im Rahmen derartiger Bauprojekte erforderlich ist, ist es für die Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung notwendig, die Statik genauer
abzuklären, zumal sich die vorhandenen Berichte widersprechen. Bei einer
solchen Ausgangslage wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, zu dieser Frage
ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (siehe vorne E. 5.4; vgl. BGr,
25.
Mai 2016,1C_593/2015, E. 4.3).
6.4
Der
Fachbericht erweist sich nach dem Gesagten als unvollständig, weshalb ein
externes Gutachten zur Frage der Tragfähigkeit der Holzkonstruktion einzuholen
ist.
7.
7.1
Das
Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweisen, insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64
Abs. 1 VRG). Die Gemeinde weist in ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin,
dass davon mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der raschen
Verfahrenserledigung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte
(Art. 18 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005). Die Parteien favorisieren aus prozessökonomischen
Gründen eine Verfahrenserledigung durch das Verwaltungsgericht.
7.2
Auch im
zweiten Rechtsgang hat die Vorinstanz die umstrittene Frage der Baustatik nicht
näher geklärt und damit einen Teil der Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht
beachtet. Das Verwaltungsgericht steht damit vor der gleichen Situation wie
beim ersten Rechtsgang. Wie sich aus dem Fachbericht und dem beigefügten
Kurzbericht ergibt, konnte die Frage der Statik auch durch die Fachrichterin
und den Holzbauexperten nicht genügend geklärt werden. Die Einholung eines
Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und in der Folge die Beurteilung durch
dieses ist unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots
nicht angezeigt. Die Sache ist demnach an das Baurekursgericht zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat sicherzustellen, dass das Verfahren zur Einholung eines
externen Gutachtens eingehalten wird.
8.
Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die
Vorinstanz ist aufzufordern, für die Abklärung der strittigen Frage der Statik
ein Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen.
9.
9.1
Mehrere am
Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG). Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des
Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende
Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Erfolgt die (teilweise)
Gutheissung einer Beschwerde – wie vorliegend – jedoch wegen eines
Verfahrensfehlers der Vorinstanz, auf den keine der Parteien einen Einfluss
hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht einer der Parteien,
sondern der Vorinstanz zulasten der Staatskasse aufzuerlegen (VGr, 21. August
2014, VB.2014.00085, E. 3.2; 4. September 2013, VB.2013.00052,
E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).
9.2
In diesem
Sinn ist die Vorinstanz sodann zu verpflichten, den privaten
Beschwerdeführenden eine (reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale Baubehörde hat in der
vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,
praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGr, 27. März
2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).
10.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu
qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477
E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur
direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 3. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 300.-- Zustellkosten,
Fr. 3'800.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.
4.
Das
Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1.1–1.3 im
Verfahren VB.2017.00348 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …