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Entscheid

VB.2017.00348

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00348

5. April 2018Deutsch19 min

(URT.2018.19753)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 4. März 2014 entliess der

Gemeinderat Mönchaltorf die Scheune Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

(neu Kat.-Nr. 05) an der I-Strasse 04 in Mönchaltorf aus dem Inventar

der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob der Zürcher Heimatschutz ZVH Rekurs beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich, welches den Rekurs am 25. März 2015

guthiess.

III.

Mit Entscheid vom 1. Oktober 2015 hiess das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobenen Beschwerden

teilweise gut, hob den Entscheid des Baurekursgerichts auf und wies die Sache

im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurück.

IV.

Das Baurekursgericht hiess den Rekurs des Zürcher

Heimatschutzes ZVH mit Entscheid vom 3. Mai 2017 gut und hob den Beschluss

des Gemeinderats Mönchaltorf vom 4. März 2014 auf. Zugleich lud es diesen

ein, das Inventarbobjekt Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02

unter Schutz zu stellen und dabei die für eine Realisierung der Wohnnutzung

zulässigen Eingriffe in das Schutzobjekt detailliert zu bezeichnen.

V.

A. Gegen

diesen Entscheid führte am 2. Juni 2017 die Erbengemeinschaft A

bestehend aus B, C und D Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte

folgende Anträge:

"1. Der

Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom 3. Mai

2017.

sei aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats Mönchaltorf vom 4. März

2014.

betreffend Entlassung der Scheune Assek.-Nr. 01 bei I-Strasse 04

aus dem kommunalen Inventar der Kulturobjekte sei zu bestätigen;

2.

eventualiter

sei Disp. Ziff. I Abs. 2 im Sinne abzuändern, dass der Gemeinderat

Mönchaltorf angewiesen wird, das Gebäude Assek.-Nr. 01 mittels Festsetzung

einer Massnahme des Planungsrechts unter Schutz zu stellen;

3.

Die

Beschwerde sei als vorsorglich eingereicht entgegenzunehmen und das Verfahren

sei zu sistieren;

4.

unter

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin."

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das

Verfahren einstweilen bis 31. Oktober 2017 sistiert. Am 14. August

2017.

wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Das

Baurekursgericht beantragte am 29. August 2017 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Der Zürcher Heimatschutz ZVH beantragte am 14. September

2017.

die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Am 2. Juni

2017.

erhob der Gemeinderat Mönchaltorf Beschwerde mit folgenden materiellen Anträgen,

unter Kosten und Entschädigungsfolgen:

"1. Hauptantrag:

Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom

3.

Mai 2017 sei aufzuheben, und der Beschluss des Gemeinderats Mönchaltorf

vom 4. März 2014 betreffend Entlassung der Scheune Vers.-Nr. 01 bei I-Strasse 04

aus dem kommunalen Inventar der Kulturobjekte sei zu bestätigen.

2.

Eventualantrag:

Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom

3.

Mai 2017 sei aufzuheben, und es sei reformatorisch folgende

Schutzanordnung – bzw. eventuell eine vom Verwaltungsgericht formulierte

Schutzanordnung ähnlichen Inhalts – zu treffen:

"Die

Scheune Vers.-Nr. 01 bei I-Strasse 04 (ohne den 1956 an die Nordfassade

angebauten Siloschopf) ist ein Schutzobjekt gemäss § 203 Abs. 1 Bst. c

PBG. Sie darf nur durch einen Neubau ersetzt werden, wenn dieser

a) denselben Grundriss einhält,

b) ein Satteldach aufweist, dessen First nicht höher liegt

als der First der Scheune und dessen Dachtraufen nicht tiefer liegen als jene

der Scheune, und

c) sich auch durch die Materialisierung und Detailausbildung

gut einpasst in den Kontext mit dem Wohngebäude I-Strasse 04 sowie dem

dazwischen liegenden Hofraum.

Anbauten

und Ergänzungsbauten nördlich des Grundrisses gemäss Bst. a sind zulässig,

soweit sie bis zu einem Abstand von 5 m zu diesem Grundriss das Profil der

Nordfassade der Scheune nicht überschreiten. Für solche Anbauten gelten die

Anforderungen gemäss Bst. c ebenfalls.

Diese Anforderungen gelten dauernd, insbesondere auch für den

Fall eines Ersatzes oder einer Änderung eines Ersatzneubaus. Sie sind im

Grundbuch anzumerken."

3.

Subeventualantrag:

a) Der

Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich BRGE III Nr. … vom 3. Mai

2017.

sei aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung "im Sinne der

Erwägungen" an den Gemeinderat zurückzuweisen.

b) In den

Erwägungen, auf die das Entscheid-Dispositiv gemäss Bst. a hiervor Bezug

nimmt, bzw. eventuell im Entscheid-Dispositiv selber sei festzuhalten:

"Eine Inventarentlassung ist

zulässig in Koordination mit planerischen Massnahmen gemäss § 205 Bst. a

PBG (öffentlicher oder privater Gestaltungspan oder Kernzonenvorschriften), mit

denen die ortsbildlich sichtigen Rahmenbedingungen für einen Ersatzbau so

definiert werden, dass dieser eine nachvollziehbare Interpretation der Scheune

(ohne den 1956 an die Nordfassade angebauten Siloschopf) darzustellen und die

wesentlichen Elemente von deren äusserem Erscheinungsbild zu übernehmen hat,

insbesondere betreffend Dimensionierung und Materialisierung (Bereich mit

Mauerwerk bzw. Holzschalungen); für den Fall, dass solche planerischen

Massnahmen innert nützlicher Frist nicht möglich sein sollten, hätte der

Gemeinderat entsprechende Anforderungen an einen Ersatzbau durch

Schutzentscheid festzulegen, wobei ein solcher Schutzentscheid aber wieder

aufgehoben werden könnte, wenn in einem späteren Zeitpunkt doch noch

planerische Massnahmen der genannten Art erlassen werden sollten."

Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das

Verfahren einstweilen bis 31. Oktober 2017 sistiert. Am 14. August

2017.

wurde die Sistierung aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt. Die Erbengemeinschaft A

beantragte am 22. August 2017 die Gutheissung der Beschwerde. Das

Baurekursgericht beantragte am 29. August 2017 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2017

beantragte der Zürcher Heimatschutz ZVH die Abweisung der Beschwerde.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 18. September 2017 vereinigte das

Verwaltungsgericht die beiden Beschwerdeverfahren und setzte der Gemeinde

Mönchaltorf sowie der Erbengemeinschaft A Frist, um eine Replik

einzureichen. Die Replik der Gemeinde Mönchaltorf datiert vom 2. Oktober

2017, diejenige der Erbengemeinschaft A vom 6. Oktober 2017. Der

Zürcher Heimatschutz ZVH reichte am 10. November 2017 je eine

Stellungnahme ein. Die Erbengemeinschaft A nahm am 20. November 2017

zur Duplik Stellung. Der Gemeinderat Mönchaltorf reichte am 22. November

2017.

eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerden zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen, so

insbesondere die Legitimation der Gemeinde, sind ebenfalls erfüllt.

2.

2.1

Die

Parzelle neu Kat.-Nr. 05 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der

Gemeinde Mönchaltorf (BZO) in der Kernzone K2. Das Grundstück ist mit

einer im Jahr 1837 errichteten und in den Jahren 1914, 1949 und 1956 erneuerten

bzw. umgebauten Scheune "J" überstellt. Die strassenseitige Fassade

der Scheune wird im Kernzonenplan durch eine rot ausgezogene feste

Fassadenlinie bezeichnet. Um- und Ersatzbauten müssen demnach an die feste Fassadenlinie

oder bis max. 1,00 m hinter diese gestellt werden (Art. 8 lit. a

BZO). Die Scheune ist im kommunalen Inventar der Kulturobjekte der Gemeinde

Mönchaltorf verzeichnet. Auf dem östlich davon gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 03

steht das überkommunale Denkmalschutzobjekt Bauernhaus "K". Zwischen

dem Bauernhaus und der Scheune liegt ein trapezförmiger Hofbereich, auf welchem

ein neoklassizistischer Kunststeinbrunnen steht. Nördlich und westlich grenzt

das streitbetroffene Grundstück an die Landwirtschaftszone an, südlich der

Scheune verläuft die I-Strasse.

2.2

Die

Grundeigentümerin plant die Scheune abzubrechen und die Parzelle neu zu

überbauen. Sie bat daher um Klärung der Schutzwürdigkeit (§ 213 des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die Vorinstanz

hiess den Rekurs

gegen die Inventarentlassung gut und beurteilte den geplanten Abbruch der

Scheune als unzulässig. Sie erwog im Wesentlichen, die Statuierung einer

Ersatzbaupflicht ohne die Erhaltung der bestehenden baulichen Substanz sei

keine geeignete Schutzmassnahme, um die Zeugeneigenschaft der Scheune zu

erhalten.

2.3

Im

anschliessenden Beschwerdeverfahren kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es

sei von einem hohen Situationswert bei einem weitestgehend fehlenden Eigenwert

des Streitobjekts auszugehen. Ein im Beschwerdeverfahren eingereichtes

Kurzgutachten zur Tragkonstruktion der Stallscheune "J" geht von

einem ausserordentlich schlechten Zustand der Scheune aus, sodass eine

Umnutzung zu Wohnzwecken kaum bzw. nur unter erheblichen Kosten möglich wäre.

Ob dies tatsächlich der Fall sei, konnte das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten nicht abschliessend beurteilen. Eine solche Würdigung setze spezifisch

baustatisches Wissen sowie Erfahrung in Bezug auf die Renovation alter Gebäude

voraus. Es wies die Sache deshalb an das als Fachgericht ausgestaltete

Baurekursgericht zurück, welches zu entscheiden habe, ob weitergehende Abklärungen

erforderlich seien.

2.4

Das

Baurekursgericht liess in der Folge durch die Koreferentin des ersten

Rekursentscheids einen Fachbericht erstellen. Dem Fachbericht angefügt war ein

von der Koreferentin eingeholter Kurzbericht von Architekt L welcher sich

zum Zustand der Holzkonstruktion äusserte.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden rügen zunächst, die Baurichterin, die im zweiten Umgang den

Fachbericht erstellt hat, sei wegen Vorbefassung befangen gewesen. Ausserdem

sei die Frage, ob eine Umnutzung baustatisch überhaupt möglich wäre, nicht

beantwortet worden. Dem im Fachbericht zitierten Kurzbericht L komme keine

Beweismittelqualität zu.

3.2

Die

Vorinstanz verneint eine Befangenheit. Als zutreffend erachtete sie allerdings

den Einwand, dass der von der Fachrichterin beigezogene Holzbauer als Gutachter

hätte bestellt werden müssen. Da den Parteien jedoch die von der Baurichterin

beigezogene Person nachträglich bekanntgegeben worden sei und keine Ausstandgründe

vorgebracht wurden, könne der formelle Mangel als geheilt betrachtet werden.

Ebenso wenig hätten die Stellungnahmen der Parteien Anlass zur Stellung von

Ergänzungsfragen ergeben.

4.

4.1

An die

Unabhängigkeit von Sachverständigen werden die gleichen Anforderungen wie an

eine richterliche Behörde gestellt. Sowohl auf Richter als auch auf

Sachverständige sind die gesetzlichen Ausstandsbestimmungen gemäss § 5a

VRG anwendbar (VGr, 28. Sep­tember 2011, SB.2011.00010, E. 3.1;

Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 11). Ein Richter des

Baurekursgerichts, der einen Fachbericht erstellt, rückt bis zu einem gewissen

Grad in die Nähe eines Sachverständigen. Es kommt ihm jedoch nicht die formale

Stellung eines Gutachters im Sinn von Art. 183 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) zu. Der

Fachbericht lässt sich stattdessen mit dem zivilprozessualen Fachvotum, wie es

gestützt auf Art. 183 Abs. 3 ZPO zulässig ist, vergleichen.

Dementsprechend wird ein Fachbericht durch den Referenten in seiner Funktion

als Gerichtsmitglied und nicht in der Funktion eines beigezogenen Gutachters

verfasst (VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00009, E. 4.3; VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00231, E. 4.2).

4.2

Nach

ständiger Rechtsprechung stellt der Umstand, dass ein Gericht schon einmal in

gleicher Besetzung über die Streitsache entschieden hat, über die es – nach

Rückweisung der Sache durch die Rechtsmittelinstanz – wiederum urteilen muss,

grundsätzlich keinen Befangenheitsgrund dar. Es liegt trotz einer solchen

Vorbefassung so lange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf

den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen

weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint (BGr, 25. Mai 2016,

1C_593/2015, E. 2.3; VGr, 28. Mai 2015, VB.2014.00722, E. 2.3;

Kiener, § 5a N. 25 ff.). Davon kann vorliegend ausgegangen

werden: Dass Baurichterin M am ursprünglichen Urteil des Baurekursgerichts als

Koreferentin mitgewirkt hat, macht sie noch nicht befangen im Sinn der Rechtsprechung.

Dem Argument der privaten Beschwerdeführenden, sie habe primär ein

"Haus-in-Haus-Konzept" verteidigen wollen, kann nicht gefolgt werden.

Baurichterin M wurde mit der Ausarbeitung eines Fachberichts betraut,

welcher Aufschluss darüber geben sollte, ob eine Umnutzung zu Wohnzwecken kaum

bzw. nur unter erheblichen Kosten möglich wäre (vgl. VB.2015.00282, E. 4).

Der Fachbericht hatte dabei auch auf bauliche Probleme hinzuweisen (vgl.

Fachbericht, Frage 2 S. 4). Im Fachbericht wird offengelegt, wo allenfalls

noch näher zu prüfen sein wird, ob bestehende Elemente erhalten werden können

oder nicht (siehe z. B.

S. 13 und 20). Auch wird grundsätzlich die Problematik der

Tragkonstruktion, welche im Kurzgutachten der privaten Beschwerdeführenden

aufgeworfen wurde, anerkannt (S. 19). Des Weiteren hat die Fachrichterin –

zwar unter Missachtung der formellen Voraussetzungen – einen Holzexperten zur

strittigen Frage der Tragkonstruktion beigezogen. Aus dieser Vorgehensweise

kann nicht gefolgt werden, dass die Fachrichterin befangen war. Dass der

Fachbericht zu einem anderen Schluss kommt als die Beschwerdeführenden genügt

nicht, um die Befangenheit der Fachberichterstatterin anzunehmen.

5.

5.1

Zuzustimmen

ist den Beschwerdeführenden hingegen, wenn sie geltend machen, die Frage der

Tragkonstruktion sei vorliegend nach wie vor nicht rechtsgenügend geklärt.

5.2

Die in § 7

VRG festgelegte Untersuchungsmaxime verpflichtet die Behörden, den

rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Als Beweismittel

nennt § 7 Abs. 1 VRG unter anderem den Beizug von Sachverständigen.

Dabei erstatten Sachverständige aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse im

Rahmen von Gutachten Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung

(Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 66).

5.3

Das Verwaltungsgericht

beliess es in seinem Rückweisungsentscheid dem Ermessen des Baurekursgerichts,

auf welche Art und Weise das nötige Fachwissen zur Abklärung des Sachverhalts

beigezogen wird. Die Einholung eines (externen) Gutachtens kann sich dann

erübrigen, wenn das Gericht oder einzelne seiner Mitglieder selber über das

erforderliche Fachwissen zur Feststellung und/oder Würdigung bestimmter Aspekte

des Sachverhalts verfügen (VGr, 12. Mai 2016, VB.2016.00009, E. 4.5; 21. November

2012, VB.2012.00287, E. 6.2.4; vgl. Thomas Weibel, in: Thomas

Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. A., Zürich etc. 2013,

Art. 183 N. 35 betreffend den Zivilprozess). Für das Baurekursgericht

sieht § 18 Abs. 2 der Organisationsverordnung des Baurekursgerichts

(OV BRG) die Möglichkeit vor, dass die Referentin oder der Referent bei Bedarf

einen schriftlichen Fachbericht erstattet (VGr, 21. November 2012,

VB.2012.287, E. 6.2.4; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 73).

Diese Bestimmung ist – entgegen den Beschwerdeführenden – als

Ordnungsvorschrift zu verstehen. Den Parteien erwächst kein Rechtsnachteil,

wenn nicht die Referentin oder der Referent einen Fachbericht verfasst. So wird

insbesondere das rechtliche Gehör der Parteien mit der Möglichkeit zur

Stellungnahme zum schriftlichen Fachbericht umfassend gewahrt.

5.4

Die

Zugehörigkeit zu einem Fachgericht allein vermag jedoch noch nicht zu einem

Fachbericht zu befähigen. Vielmehr muss das Gerichtsmitglied, das mit der

Ausarbeitung des Fachberichts betraut wird, über die erforderlichen

Spezialkenntnisse verfügen (VGr, 11. August 2016, VB.2016.00012, E. 2.3).

Erfordert die Beurteilung der Streitsache überdurchschnittliches, insbesondere

wissenschaftlich fundiertes Fachwissen, ist auch bei der Mitwirkung von

Fachrichtern sorgfältig zu prüfen, ob deren Wissen wirklich ausreicht (Sven

Rüetschi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012,

Art. 183 N. 3 mit Hinweis). Wie bei einem Gutachten hat das Gericht

in der Folge zu prüfen, ob das Fachrichtervotum das Urteil zu tragen vermag

(Heinrich Andreas Müller, Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO, 2. Aufl.

2016, Art. 183 N. 35).

5.5

Im

Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren gilt nach § 7 Abs. 4

VRG der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Gutachten unterliegen wie alle

Beweismittel der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG). Allerdings

geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und schlüssiges Gutachten einen

hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht von einem solchen Gutachten

nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich

dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder

wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft

erscheint. Die Beantwortung von Rechtsfragen sowie die rechtliche Würdigung von

Gutachten obliegen zwingend der entscheidenden Behörde. Auskünfte und Gutachten

von Sachverständigen dürfen einzig zu Sachverhaltsfragen eingeholt werden (BGE

136.

II 539 E. 3.2; VGr, 3. November 2014, VB.2014.00445, E. 6.2;

Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146 und 147; Regina

Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. A.,

Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 753 und 775). Dies hat auch für

Fachberichte zu gelten, welche – wie hier – von Mitgliedern des

Baurekursgerichts selber erstellt werden. Ob ein solcher Fachbericht zu

ergänzen oder zu erläutern ist, entscheidet die betreffende Behörde innerhalb

eines weiten Beurteilungsspielraums (RB 1985 Nr. 47). Zu weiteren

Sachverhaltsabklärungen, beispielsweise durch eine extern in Auftrag gegebene

Expertise, wäre das Baurekursgericht vorliegend nur dann verpflichtet gewesen,

wenn der Fachbericht den oben genannten Grundsätzen widerspräche (VGr, 21. November

2012, VB.2012.00287, E. 6.2.3; vgl. RB 1998 Nr. 19).

6.

6.1

Die

Vorinstanz äussert sich nicht zur Auswahl der Koreferentin als

Fachberichterstatterin. Als Architektin ETH war sie grundsätzlich eine

geeignete Fachperson, um die Sanierungsmassnahmen und

deren Auswirkungen sowie die Sanierungskosten zu untersuchen. Wie aus dem

Fachbericht jedoch hervorgeht, zog die Fachrichterin bezüglich der statischen

Fragen den Architekten und Holzbauspezialisten L, Inhaber der N AG,

bei. Dass sie damit die formellen Voraussetzungen zur Einholung eines externen

Gutachtens nicht beachtet hat, hat schon die Vorinstanz eingeräumt.

6.2

Den

Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass der Fachbericht auch mit dem Beizug

des Holzbauspezialisten bezüglich der Frage der Tragfähigkeit der

Holzkonstruktion unvollständig ist. Der Holzbauspezialist geht von einer

weitgehenden Tragfähigkeit der Holzkonstruktion aus, relativiert jedoch

sogleich seine Aussage, indem er feststellt, abschliessend müsste dies ein

Holzingenieurbüro beurteilen. Falls die Konstruktion trag­fähig sei, könne ein

Architekturwettbewerb ausgeschrieben werden. Ob die Holzkonstruktion tragfähig

ist, ist damit nach wie vor nicht beantwortet, bzw. die Vor­instanz stützt sich

in ihrem Entscheid auf einen unvollständigen Sachverhalt. Dies haben die

Beschwerdeführenden bereits in ihren Stellungnahmen zum Fachbericht geltend

gemacht.

6.3

Die (nicht

abschliessende) Beurteilung, wonach das Tragwerk weitgehend tragfähig sei,

steht überdies im Widerspruch zum Kurzgutachten O AG vom 5. Mai

2015, was auch die Vorinstanz feststellt. Sie attestiert dem beigezogenen

Architekten und Holzbauspezialisten jedoch, er verfüge über Spezialwissen, was

den Zustand und die Tragfähigkeit des Holzwerks anbelange. Seine Ausführungen

seien nachvollziehbar und glaubhaft und würden sich mit den visuellen

Eindrücken des Baurekursgerichts anlässlich des Augenscheins decken. Die Statik

des Tragwerks werde bei einem Umbau genau untersucht. Dies überzeugt nicht.

Dass die Vorinstanz die Tragfähigkeit nicht näher abklären liess, ist aufgrund

der gesamten Umstände nicht nachvollziehbar, zumal das Verwaltungsgericht in

seinem Rückweisungsentscheid ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zur

Beantwortung der aufgeworfenen Fragen unter anderem baustatisches Wissen vorausgesetzt

sei. Die Vorinstanz ist von Gesetzes wegen an die rechtliche Beurteilung eines

verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheids gebunden (§ 64 Abs. 2

VRG). Diese Bindungswirkung erstreckt sich nicht nur auf das Urteilsdispositiv,

sondern auch auf die Erwägungen, auf welche sich das Dispositiv seinem

rechtlichen Gehalt nach stützt (vgl. BGr, 2. Dezember 2013,9C_472/2013,

E. 4.3; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 14 f.). Auch

wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine "statische Ertüchtigung"

im Rahmen derartiger Bauprojekte erforderlich ist, ist es für die Beurteilung

der Verhältnismässigkeit der Unterschutzstellung notwendig, die Statik genauer

abzuklären, zumal sich die vorhandenen Berichte widersprechen. Bei einer

solchen Ausgangslage wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, zu dieser Frage

ein externes Gutachten in Auftrag zu geben (siehe vorne E. 5.4; vgl. BGr,

25.

Mai 2016,1C_593/2015, E. 4.3).

6.4

Der

Fachbericht erweist sich nach dem Gesagten als unvollständig, weshalb ein

externes Gutachten zur Frage der Tragfähigkeit der Holzkonstruktion einzuholen

ist.

7.

7.1

Das

Verwaltungsgericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor­instanz

zurückweisen, insbesondere wenn der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde (§ 64

Abs. 1 VRG). Die Gemeinde weist in ihrer Beschwerde zu Recht darauf hin,

dass davon mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot der raschen

Verfahrenserledigung nur zurückhaltend Gebrauch gemacht werden sollte

(Art. 18 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005). Die Parteien favorisieren aus prozessökonomischen

Gründen eine Verfahrenserledigung durch das Verwaltungsgericht.

7.2

Auch im

zweiten Rechtsgang hat die Vorinstanz die umstrittene Frage der Baustatik nicht

näher geklärt und damit einen Teil der Anweisung des Verwaltungsgerichts nicht

beachtet. Das Verwaltungsgericht steht damit vor der gleichen Situation wie

beim ersten Rechtsgang. Wie sich aus dem Fachbericht und dem beigefügten

Kurzbericht ergibt, konnte die Frage der Statik auch durch die Fachrichterin

und den Holzbauexperten nicht genügend geklärt werden. Die Einholung eines

Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und in der Folge die Beurteilung durch

dieses ist unter diesen Umständen auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots

nicht angezeigt. Die Sache ist demnach an das Baurekursgericht zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat sicherzustellen, dass das Verfahren zur Einholung eines

externen Gutachtens eingehalten wird.

8.

Damit sind die Beschwerden teilweise gutzuheissen und die

Vorinstanz ist aufzufordern, für die Abklärung der strittigen Frage der Statik

ein Gutachten eines externen Sachverständigen einzuholen.

9.

9.1

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG). Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des

Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die beschwerdeführende

Person mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f.). Erfolgt die (teilweise)

Gutheissung einer Beschwerde – wie vorliegend – jedoch wegen eines

Verfahrensfehlers der Vorinstanz, auf den keine der Parteien einen Einfluss

hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht einer der Parteien,

sondern der Vorinstanz zulasten der Staatskasse aufzuerlegen (VGr, 21. August

2014, VB.2014.00085, E. 3.2; 4. September 2013, VB.2013.00052,

E. 6; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 59).

9.2

In diesem

Sinn ist die Vorinstanz sodann zu verpflichten, den privaten

Beschwerdeführenden eine (reduzierte) Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die lokale Baubehörde hat in der

vorliegenden Konstellation, wo sich auf beiden Seiten private Parteien gegenüberstehen,

praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (VGr, 27. März

2013, VB.2012.00571, E. 11; 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4).

10.

Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche

kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von

Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu

qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477

E. 4.2). Die vorliegende Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur

direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 3. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird im Sinn

der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 3'800.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

4.

Das

Baurekursgericht wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1.1–1.3 im

Verfahren VB.2017.00348 eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.-

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …