VB.2017.00349
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00349
7. Juli 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19066)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00349
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. Juli 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
B,
Beschwerdegegner,
und
Kantonspolizei Zürich,
Fachstelle Häusliche Gewalt,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. B
(geboren 1986) und A (geboren 1987) führen seit April 2016 eine Beziehung und
wohnen im selben Haushalt, wo auch der Sohn von A aus erster Ehe wohnt.
B. Nach
einer Auseinandersetzung am 5. Mai 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich
am 6. Mai 2017 gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung
aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohn- und
Arbeitsorts von A sowie ein Kontaktverbot ihr gegenüber an.
Erwägungen
II.
Am 9. Mai 2017 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts C darum, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu
verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners. Der Haftrichter hörte B am 16. Mai 2017 persönlich an.
A blieb der Anhörung unentschuldigt fern. Am selben Tag verlängerte der
Haftrichter die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2017
angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis zum 21. Juni 2017, d. h. um einen Monat. Die
Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
III.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 (Eingang am 6. Juni
2017) übermittelte die Staatsanwaltschaft D dem Verwaltungsgericht
zuständigkeitshalber den "Einspruch" (recte: die Beschwerde) von A
(Poststempel vom 29. Mai 2017), mit welcher sie die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate beantragte. Die Kantonspolizei Zürich liess
sich am 9. Juni 2017 vernehmen und machte geltend, die Verlängerung der
Schutzmassnahmen um drei Monate sei notwendig. Mit Eingabe vom 13. Juni
2017.
verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. B reichte
innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 verlängerte
das Verwaltungsgericht die Schutzmassnahmen im Sinn einer superprovisorisch
angeordneten vorsorglichen Massnahme einstweilen bis zum Beschwerdeentscheid.
Gleichzeitig setzte es den Parteien Frist an zur Stellungnahme zu den
Vernehmlassungen der Kantonspolizei Zürich und des Zwangsmassnahmengerichts
sowie zur superprovisorischen Anordnung vorsorglicher Massnahmen.
Während A am 22. Juni
2017.
(Poststempel vom 23. Juni 2017) eine Stellungnahme einreichte, liess
sich B nicht vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C
(Geschäftsnummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden
beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit
§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,
sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz
fällt.
2.
Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt es sich, die
mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 superprovisorisch angeordnete
vorsorgliche Massnahme mit einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme zu
ersetzen (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 6 N. 30).
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;
VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.
4.1
Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen
den Parteien am 5. Mai 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom
6.
Mai 2017 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin während der
Auseinandersetzung mehrmals tätlich angegriffen, indem er sie an den Oberarmen
gepackt und zu Boden gestossen habe. Daraufhin habe er sie an den Schultern
gepackt und sie geschüttelt, so dass ihr Kopf mehrmals auf den Boden geschlagen
sei. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner gekratzt und mit einem
Wäschekorb geschlagen, worauf dieser von ihr abgelassen habe. Sodann habe der
Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit folgenden Worten bedroht:
"Wenn du die Polizei rufst, bringe ich die [recte: dich] um. Du weisst
nicht, mit wem du es zu tun hast, das heute ist nur der Anfang von dem, was auf
dich zu kommt". Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch in Angst und
Schrecken versetzt gefühlt. Schliesslich habe der Beschwerdegegner die Schlafzimmertüre
beschädigt und sämtliche Kosmetikartikel der Beschwerdeführerin mitgenommen.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners sei
davon auszugehen, dass seinen Ausführungen grundsätzlich gefolgt werden könne
und er die Beschwerdeführerin nicht mit dem Tod bedroht oder absichtlich
verletzt habe. Die detaillierte Beurteilung betreffend die Drohung könne
vorliegend aber unterbleiben, denn es sei klar festzuhalten, dass ein
derartiger Konflikt zwischen den Parteien bestehe, der bereits in gegenseitigen
Tätlichkeiten geendet habe und demnach bereits daraus die Weiterführung der
Schutzmassnahmen zu prüfen sei. Auch wenn der Beschwerdegegner glaubhaft
ausgeführt habe, dass er die Beschwerdeführerin blockiert habe und sie nicht kontaktieren
werde, erscheine es in Anbetracht dessen, dass die Parteien in einer
gemeinsamen Wohnung gewohnt hätten, angebracht, die Schutzmassnahmen zur
Beruhigung der Situation und zum Schutz beider Parteien aufrechtzuerhalten. Es
sei zurzeit nicht auszuschliessen, dass im Falle einer Rückkehr des
Beschwerdegegners in die Wohnung erneut Konflikte ähnlicher Natur und Art
aufkommen würden, wodurch beide Parteien gefährdet werden könnten. Da die
Parteien weder verheiratet seien noch ein gemeinsames Kind hätten, erscheine
eine Verlängerung um einen Monat als angemessen und verhältnismässig.
4.3
Im
Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner
habe sich ihr am 22. Mai 2017 trotz der Schutzmassnahmen genähert. Sie
lebe weiterhin in Angst um sich und ihr Kind, da der Beschwerdegegner gedroht
habe, sie umzubringen und sich den Schutzmassnahmen bereits nach kurzer Zeit
widersetzt habe.
5.
5.1
Die
Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Polizei
lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen.
Hinsichtlich des Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls erscheinen ihre
Ausführungen plausibel und detailreich. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend
zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin oft ungefragt Negatives über den
Beschwerdegegner erzählte. Zudem verhielt sich die Beschwerdeführerin insofern
nicht kooperativ, als sie der Anhörung vor dem Haftrichter unentschuldigt
fernblieb und folglich nicht erneut befragt werden konnte. Allerdings ist auch
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, sie habe den
Beschwerdegegner in einer Abwehrhandlung gekratzt und einen Wäschekorb nach
ihm geworfen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden zudem durch den
Eintrittsbericht des Spitals C vom 6. Mai 2017 gestützt. Daraus
ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall ein Verdacht auf
eine leichte traumatische Hirnverletzung bestand sowie multiple Kontusionen an
der rechten Schulter, beiden Knien, der linken Hüfte und des linken Handgelenks
vorlagen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin insgesamt glaubwürdig.
Die Schilderungen des Beschwerdegegners zur
Auseinandersetzung am 5. Mai 2017 erscheinen ebenfalls plausibel, auch
wenn er den Ablauf des Konflikts anders als die Beschwerdeführerin beschreibt.
Wie die Beschwerdeführerin hat auch der Beschwerdegegner von sich aus
belastende Ereignisse erzählt, insbesondere, dass er die Beschwerdeführerin in
die Ecke gestossen habe, auf sie gesessen sei und am Kinn gepackt habe. Er
bestritt allerdings, dass er die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht habe,
sie auf den Boden geworfen und ihren Kopf mehrfach auf den Boden geschlagen
habe. Zumindest sinngemäss anerkannte er aber, dass die Verletzungen der
Beschwerdeführerin während der "Rangelei" entstanden; es sei möglich,
dass er sie mit dem Kopf gegen den Schrank gestossen habe. Er selber habe
Prellungen, Kratzspuren und eine Schnittwunde. Die Schnittverletzung sei aber
nicht absichtlich oder gezielt erfolgt.
Unter Berücksichtigung der Aussagen der Parteien sowie der
Verletzungen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass
der Haftrichter zum Schluss kam, die Beziehung der Parteien sei derart
konfliktbeladen, dass von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen sei. Immerhin
legen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner glaubhaft
dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Nachdem die
Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung derart verletzt wurde,
dass sie ins Spital überwiesen werden musste, erscheint es aber gerechtfertigt,
den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete
Person zu qualifizieren.
5.2
Weiter ist
auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung
der Parteien ebenfalls für glaubhaft hielt. Die Beziehung der Parteien scheint
gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners schon seit
geraumer Zeit von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Die Parteien werfen
sich zudem gegenseitig je vor, krankhaft eifersüchtig zu sein, was die Gefahr
eines kurzfristig wiederaufflackernden Konflikts nach Wegfall der angeordneten
Schutzmassnahmen in sich birgt. Sodann ergibt sich sowohl aus der polizeilichen
Einvernahme als auch aus dem Verlängerungsgesuch und den Eingaben im
Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin sich vor dem Beschwerdegegner
fürchtet. Sie habe aus diesem Grund sogar ihr Kind vorübergehend bei ihrer
Mutter im Ausland untergebracht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist
deshalb nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung ist zu
berücksichtigen, dass es sich offenbar um den ersten derart gravierenden
Vorfall zwischen den Parteien handelte. Zudem verhielt sich der
Beschwerdegegner im Verfahren grundsätzlich kooperativ und machte geltend, er suche
sich eine Wohnung in E, habe die Beschwerdeführerin blockiert und wolle sie
nicht kontaktieren. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen
Monat erweist sich deshalb zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des
haftrichterlichen Ermessens.
5.3
Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil
grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum
Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416,
E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8). Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil vom 16. Mai 2017 drei Mal
gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen haben soll. So soll er sich
am 19. Mai 2017, 7.30 Uhr, sowie am 30. Mai 2017, 2.00 Uhr
und 7.30 Uhr, im verbotenen Rayon aufgehalten haben. Die
Beschwerdeführerin hat diese Vorfälle der Mitbeteiligten zur Anzeige gebracht. Der
Beschwerdegegner bestritt die Verletzung des Rayonverbots im
Beschwerdeverfahren nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits kurz
nach dem vorinstanzlichen Urteil gegen das Rayonverbot verstiess, bestätigt die
Einschätzung der Mitbeteiligten, wonach ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe,
und spricht für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen (VGr, 8. September
2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Hinzu kommt, dass
die Verletzungen der Beschwerdeführerin insofern gravierend erscheinen, als sie
zur GCS-Überwachung über Nacht im Spital C bleiben musste. Es handelt sich
folglich nicht um einen Bagatellfall. Im Übrigen war es dem Beschwerdegegner im
vorinstanzlichen Verfahren gleichgültig, wie lange die Schutzmassnahmen
angeordnet werden, da er in E arbeite und dort eine Wohnung suche. Er wolle
nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben. Inzwischen ist der Beschwerdegegner
in F wohnhaft, weshalb ihn die Verlängerung der Schutzmassnahmen um die
Höchstdauer von drei Monaten nicht in unzumutbarer Weise treffen dürfte. Dies
macht der Beschwerdegegner denn auch nicht geltend. Unter diesen Umständen
erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten
zu verlängern.
5.4
Dementsprechend
ist die Beschwerde gutzuheissen und die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom
6.
Juni 2017 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und
Kontaktverbot) sind bis und mit 21. August 2017 zu verlängern.
Da der vorliegende Verfahrensausgang insbesondere auf die
sich im Laufe des Verfahrens ergebenden Tatsachen zurückzuführen ist und der
vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung nicht zu beanstanden ist,
ist die Kostenverteilung gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der
Vorinstanz vom 16. Mai 2017 entsprechend zu belassen.
6.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden
keine Parteientschädigungen beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 1 der Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C vom 16. Mai 2017
insoweit aufgehoben, als die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai
2017.
angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis und mit 21. August
2017.
verlängert werden.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…