Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00349

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00349

7. Juli 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19066)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. B

(geboren 1986) und A (geboren 1987) führen seit April 2016 eine Beziehung und

wohnen im selben Haushalt, wo auch der Sohn von A aus erster Ehe wohnt.

B. Nach

einer Auseinandersetzung am 5. Mai 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich

am 6. Mai 2017 gegenüber B für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Weg­weisung

aus der gemeinsamen Wohnung, ein Betretverbot (Rayonverbot) des Wohn- und

Arbeitsorts von A sowie ein Kontaktverbot ihr gegenüber an.

Erwägungen

II.

Am 9. Mai 2017 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirks­gerichts C darum, die Schutzmassnahmen um drei Monate zu

verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des

Beschwerdegegners. Der Haft­richter hörte B am 16. Mai 2017 persönlich an.

A blieb der Anhörung unentschuldigt fern. Am selben Tag verlängerte der

Haftrichter die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai 2017

angeordneten Schutz­massnahmen vollumfänglich bis zum 21. Juni 2017, d. h. um einen Monat. Die

Verfahrenskosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

III.

Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 (Eingang am 6. Juni

2017) übermittelte die Staatsanwaltschaft D dem Verwaltungsgericht

zuständigkeitshalber den "Einspruch" (recte: die Beschwerde) von A

(Poststempel vom 29. Mai 2017), mit welcher sie die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate beantragte. Die Kantonspolizei Zürich liess

sich am 9. Juni 2017 vernehmen und machte geltend, die Verlängerung der

Schutzmassnahmen um drei Monate sei notwendig. Mit Eingabe vom 13. Juni

2017.

verzichtete das Zwangsmassnahmengericht auf Vernehmlassung. B reichte

innert Frist keine Beschwerdeantwort ein.

Mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 verlängerte

das Verwaltungsgericht die Schutzmassnahmen im Sinn einer superprovisorisch

angeordneten vorsorglichen Massnahme einstweilen bis zum Beschwerdeentscheid.

Gleichzeitig setzte es den Parteien Frist an zur Stellungnahme zu den

Vernehmlassungen der Kantonspolizei Zürich und des Zwangsmassnahmengerichts

sowie zur superprovisorischen Anordnung vorsorglicher Massnahmen.

Während A am 22. Juni

2017.

(Poststempel vom 23. Juni 2017) eine Stellungnahme einreichte, liess

sich B nicht vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C

(Geschäfts­nummer 01 einschliesslich der polizeilichen Akten) wurden

beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit

§ 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben,

sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz

fällt.

2.

Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt es sich, die

mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2017 superprovisorisch angeordnete

vorsorgliche Massnahme mit einer ordentlichen vorsorglichen Massnahme zu

ersetzen (vgl. Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 6 N. 30).

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;

VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.

4.1

Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung zwischen

den Parteien am 5. Mai 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom

6.

Mai 2017 habe der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin während der

Auseinander­setzung mehrmals tätlich angegriffen, indem er sie an den Oberarmen

gepackt und zu Boden gestossen habe. Daraufhin habe er sie an den Schultern

gepackt und sie geschüttelt, so dass ihr Kopf mehrmals auf den Boden geschlagen

sei. Die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner gekratzt und mit einem

Wäschekorb geschlagen, worauf dieser von ihr abgelassen habe. Sodann habe der

Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit folgenden Worten bedroht:

"Wenn du die Polizei rufst, bringe ich die [recte: dich] um. Du weisst

nicht, mit wem du es zu tun hast, das heute ist nur der Anfang von dem, was auf

dich zu kommt". Die Beschwerdeführerin habe sich dadurch in Angst und

Schrecken versetzt gefühlt. Schliesslich habe der Beschwerdegegner die Schlafzimmertüre

beschädigt und sämtliche Kosmetikartikel der Beschwerdeführerin mitgenommen.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdegegners sei

davon auszugehen, dass seinen Ausführungen grundsätzlich gefolgt werden könne

und er die Beschwerdeführerin nicht mit dem Tod bedroht oder absichtlich

verletzt habe. Die detaillierte Beurteilung betreffend die Drohung könne

vorliegend aber unterbleiben, denn es sei klar festzuhalten, dass ein

derartiger Konflikt zwischen den Parteien bestehe, der bereits in gegenseitigen

Tätlichkeiten geendet habe und demnach bereits daraus die Weiterführung der

Schutzmassnahmen zu prüfen sei. Auch wenn der Beschwerdegegner glaubhaft

ausgeführt habe, dass er die Beschwerdeführerin blockiert habe und sie nicht kontaktieren

werde, erscheine es in Anbetracht dessen, dass die Parteien in einer

gemeinsamen Wohnung gewohnt hätten, angebracht, die Schutzmassnahmen zur

Beruhigung der Situation und zum Schutz beider Parteien aufrechtzuerhalten. Es

sei zurzeit nicht auszuschliessen, dass im Falle einer Rückkehr des

Beschwerdegegners in die Wohnung erneut Konflikte ähnlicher Natur und Art

aufkommen würden, wodurch beide Parteien gefährdet werden könnten. Da die

Parteien weder verheiratet seien noch ein gemeinsames Kind hätten, erscheine

eine Verlängerung um einen Monat als angemessen und verhältnismässig.

4.3

Im

Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerde­gegner

habe sich ihr am 22. Mai 2017 trotz der Schutzmassnahmen genähert. Sie

lebe weiterhin in Angst um sich und ihr Kind, da der Beschwerdegegner gedroht

habe, sie umzubringen und sich den Schutzmassnahmen bereits nach kurzer Zeit

widersetzt habe.

5.

5.1

Die

Schilderungen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Polizei

lassen keine Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen.

Hinsichtlich des Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfalls erscheinen ihre

Ausführungen plausibel und detailreich. Zwar ist der Vorinstanz dahingehend

zuzu­stimmen, dass die Beschwerdeführerin oft ungefragt Negatives über den

Beschwerde­gegner erzählte. Zudem verhielt sich die Beschwerdeführerin insofern

nicht kooperativ, als sie der Anhörung vor dem Haftrichter unentschuldigt

fernblieb und folglich nicht erneut befragt werden konnte. Allerdings ist auch

zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eingeräumt hat, sie habe den

Beschwerdegegner in einer Abwehr­handlung gekratzt und einen Wäschekorb nach

ihm geworfen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin werden zudem durch den

Eintrittsbericht des Spitals C vom 6. Mai 2017 gestützt. Daraus

ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall ein Verdacht auf

eine leichte traumatische Hirnverletzung bestand sowie multiple Kontusionen an

der rechten Schulter, beiden Knien, der linken Hüfte und des linken Handgelenks

vorlagen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Aussage­verhalten der

Beschwerdeführerin insgesamt glaubwürdig.

Die Schilderungen des Beschwerdegegners zur

Auseinandersetzung am 5. Mai 2017 erscheinen ebenfalls plausibel, auch

wenn er den Ablauf des Konflikts anders als die Beschwerdeführerin beschreibt.

Wie die Beschwerdeführerin hat auch der Beschwerde­gegner von sich aus

belastende Ereignisse erzählt, insbesondere, dass er die Beschwerdeführerin in

die Ecke gestossen habe, auf sie gesessen sei und am Kinn gepackt habe. Er

bestritt allerdings, dass er die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht habe,

sie auf den Boden geworfen und ihren Kopf mehrfach auf den Boden geschlagen

habe. Zumindest sinn­gemäss anerkannte er aber, dass die Verletzungen der

Beschwerdeführerin während der "Rangelei" entstanden; es sei möglich,

dass er sie mit dem Kopf gegen den Schrank gestossen habe. Er selber habe

Prellungen, Kratzspuren und eine Schnittwunde. Die Schnittverletzung sei aber

nicht absichtlich oder gezielt erfolgt.

Unter Berücksichtigung der Aussagen der Parteien sowie der

Verletzungen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls nicht zu beanstanden, dass

der Haftrichter zum Schluss kam, die Beziehung der Parteien sei derart

konfliktbeladen, dass von einem Fall häuslicher Gewalt auszugehen sei. Immerhin

legen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner glaubhaft

dar, dass es zu je gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen ist. Nachdem die

Beschwerdeführerin im Verlauf der Auseinandersetzung derart verletzt wurde,

dass sie ins Spital überwiesen werden musste, erscheint es aber gerechtfertigt,

den Beschwerdegegner als gefährdende und die Beschwerdeführerin als gefährdete

Person zu qualifizieren.

5.2

Weiter ist

auch nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der Gefährdung

der Parteien ebenfalls für glaubhaft hielt. Die Beziehung der Parteien scheint

gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners schon seit

geraumer Zeit von Streit und Tätlichkeiten geprägt zu sein. Die Parteien werfen

sich zudem gegenseitig je vor, krankhaft eifersüchtig zu sein, was die Gefahr

eines kurzfristig wiederaufflackernden Konflikts nach Wegfall der angeordneten

Schutzmassnahmen in sich birgt. Sodann ergibt sich sowohl aus der polizeilichen

Einvernahme als auch aus dem Verlängerungsgesuch und den Eingaben im

Beschwerdeverfahren, dass die Beschwerdeführerin sich vor dem Beschwerdegegner

fürchtet. Sie habe aus diesem Grund sogar ihr Kind vorübergehend bei ihrer

Mutter im Ausland untergebracht. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen ist

deshalb nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Dauer der Verlängerung ist zu

berücksichtigen, dass es sich offenbar um den ersten derart gravierenden

Vorfall zwischen den Parteien handelte. Zudem verhielt sich der

Beschwerdegegner im Verfahren grundsätzlich kooperativ und machte geltend, er suche

sich eine Wohnung in E, habe die Beschwerdeführerin blockiert und wolle sie

nicht kontaktieren. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen um lediglich einen

Monat erweist sich deshalb zumindest im Zeitpunkt des vorinstanzlichen

Entscheids nicht als geradezu unverhältnismässig und bewog sich im Rahmen des

haftrichterlichen Ermessens.

5.3

Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil

grundsätzlich denjenigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich zum

Entscheidzeitpunkt präsentiert (VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416,

E. 4.2; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 8). Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdegegner seit dem angefochtenen Urteil vom 16. Mai 2017 drei Mal

gegen die angeordneten Schutzmassnahmen verstossen haben soll. So soll er sich

am 19. Mai 2017, 7.30 Uhr, sowie am 30. Mai 2017, 2.00 Uhr

und 7.30 Uhr, im verbotenen Rayon aufgehalten haben. Die

Beschwerdeführerin hat diese Vorfälle der Mitbeteiligten zur Anzeige gebracht. Der

Beschwerdegegner bestritt die Verletzung des Rayonverbots im

Beschwerdeverfahren nicht. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits kurz

nach dem vorinstanzlichen Urteil gegen das Rayonverbot verstiess, bestätigt die

Einschätzung der Mitbeteiligten, wonach ein erhebliches Rückfallrisiko bestehe,

und spricht für eine Verlängerung der Schutzmassnahmen (VGr, 8. September

2015, VB.2015.00461, E. 5.2; Conne/Plüss, S. 135). Hinzu kommt, dass

die Verletzungen der Beschwerdeführerin insofern gravierend erscheinen, als sie

zur GCS-Überwachung über Nacht im Spital C bleiben musste. Es handelt sich

folglich nicht um einen Bagatellfall. Im Übrigen war es dem Beschwerdegegner im

vor­instanzlichen Verfahren gleichgültig, wie lange die Schutzmassnahmen

angeordnet werden, da er in E arbeite und dort eine Wohnung suche. Er wolle

nichts mehr mit der Beschwerdeführerin zu tun haben. Inzwischen ist der Beschwerdegegner

in F wohnhaft, weshalb ihn die Verlängerung der Schutzmassnahmen um die

Höchstdauer von drei Monaten nicht in unzumutbarer Weise treffen dürfte. Dies

macht der Beschwerdegegner denn auch nicht geltend. Unter diesen Umständen

erscheint es angemessen, die Schutzmassnahmen um die Höchstdauer von drei Monaten

zu verlängern.

5.4

Dementsprechend

ist die Beschwerde gutzuheissen und die mit Verfügung der Mitbeteiligten vom

6.

Juni 2017 angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung, Rayon- und

Kontaktverbot) sind bis und mit 21. August 2017 zu verlängern.

Da der vorliegende Verfahrensausgang insbesondere auf die

sich im Laufe des Verfahrens ergebenden Tatsachen zurückzuführen ist und der

vorinstanzliche Entscheid im Zeitpunkt dessen Fällung nicht zu beanstanden ist,

ist die Kostenverteilung gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der

Vorinstanz vom 16. Mai 2017 entsprechend zu belassen.

6.

Bei diesem Ausgang des

Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es wurden

keine Parteientschädigungen beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 1 der Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts C vom 16. Mai 2017

insoweit aufgehoben, als die mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Mai

2017.

angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis und mit 21. August

2017.

verlängert werden.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an