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Entscheid

VB.2017.00351

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00351

18. August 2017Deutsch15 min

(URT.2017.19142)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die Stadt Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 9. Dezember

2016 im Rahmen der Gesamtinstandsetzung der Schulanlage Looren ein offenes

Submissionsverfahren betreffend Schreinerarbeiten (Innentüren aus Holz

[BKP 273]). Innert Frist offerierten vier Unternehmen die Leistung zu

Preisen zwischen Fr. 528'347.75 (Angebot der A AG) und

Fr. 548'294.00. Die C AG reichte ein Angebot über Fr. 547'301.25

ein. Am 22. Mai 2017 vergab die Stadt Zürich die ausgeschriebenen Arbeiten

zu Fr. 547'301.25 an die C AG.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 6. Juni

2017.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlagsentscheid

aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell die Sache zur

Neubeurteilung an die Vergabeinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragte sie eine

Parteientschädigung zulasten der Stadt Zürich. In prozessualer Hinsicht

beantragte die A AG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und

ihr umfassend Einsicht in die beizuziehenden Akten zu gewähren. Mit

Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Stadt Zürich ein

Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende

Wirkung, untersagt.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017

beantragte die Stadt Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit

darauf einzutreten sei sowie eine Parteientschädigung. Nachdem weder die Stadt

Zürich noch die C AG dagegen Einwendungen deponiert hatten, wurde der

Beschwerde am 29. Juni 2017 aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde der A AG teilweise

Akteneinsicht gewährt. Am 13. Juli 2017 reichte die A AG ihre Replik

mit unveränderten Anträgen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler

Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =

ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die

Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.

des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten

Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom

15.

September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.

2.1

Nicht

berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid

legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit

dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues

Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse

an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21

Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund

der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.

BGE 141 II 14 E. 4.9).

2.2

Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin,

welche das preisgünstigste Angebot eingereicht hatte, liegt mit einer

Gesamtbewertung von 440 Punkten hinter der mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin,

welche 447 Punkte erreicht hat. In ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Replik

rügt sie die Bewertung in mehrfacher Hinsicht. Sie macht geltend, das

Preiskriterium sei mit mindestens 55 % zu gewichten sowie die

Unterkriterien Projektablauf (B3) und Ressourcen (B5) um jeweils eine

Note besser zu bewerten. Würde sie mit ihren Rügen

durchdringen, wäre der Zuschlag an sie zu erteilen. Ihre Legitimation ist daher

zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

3.

Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, die

Zuschlagsverfügung sei nicht genügend begründet worden und macht eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

Der Zuschlagsentscheid bedarf,

wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht

enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. das kantonale Recht

gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung" des Zuschlags

(Art. 13 lit. h IVöB). § 38 Abs. 2 der

Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) verlangt für Verfügungen

der Vergabebehörde allgemein eine summarische Begründung. Erst auf Gesuch hin

hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen

Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des

berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und

e SubmV).

Die Beschwerdegegnerin hat ihren

Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die

Beschwerdeführerin hat mit der Replik Gelegenheit erhalten, umfassend zu diesen

Gründen Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs,

die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung allenfalls

erwachsen konnte, gilt damit als geheilt (VGr, 17. September 2015,

VB.2015.00390 E. 3.1 mit Hinweisen). Wieweit die von ihr vorgebrachten

Gründe stichhaltig sind, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung

zu prüfen.

4.

4.1

Für die

vorliegend zu beurteilenden Streitfragen ist zu beachten, dass der

Vergabebehörde nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der

Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der

Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum

zusteht (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren

Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine

Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2

IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine

allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16

Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.2

Die Beschwerdegegnerin hat in den

Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien und Subkriterien bekannt

gegeben:

1.

Kriterium B:

Qualität

B1:

Referenzen Dritter

B2:

Schlüsselperson

B3:

Projektablauf

B4:

Montagequalität

B5:

Ressourcen

2.

Kriterium A:

Preis

3.

Kriterium D: Lernende

Aus der Auswertungsauswertung ergibt sich, dass die

(Haupt-)Kriterien Preis mit 45 %, Qualität mit 50 % und Lernende mit

5.

% gewichtet wurden. Bewertet wurden die Zuschlagskriterien mit Noten von

0.

(nicht beurteilbar) bis 5 (sehr gute Erfüllung).

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, das Preiskriterium sei

mit 45 % zu tief gewichtet worden. Die Gewichtung dürfte ihrer Ansicht

nach nicht unter 55 % liegen; sie postuliert eine solche von 60 %.

4.3.1

Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend auf die Praxis des

Verwaltungsgerichts hin, wonach Inhalte der Ausschreibung in der Regel auch

noch mit der Beschwerde gegen den Zuschlag gerügt werden können (VGr,

2.

März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch

Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,

Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,

Rz. 1259, S. 618). Doch darf die Beschwerde nach der

Rechtsprechung mit der Replik nur noch insoweit ergänzt werden, als die

Beschwerdeantwort oder deren Beilagen dazu Anlass geben (Galli et al.,

Rz. 1287, S. 636; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 34).

Die Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde zwar vorliegend

in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannt. Doch war die alleinige

Bekanntgabe deren Reihenfolge nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. VGr, 10. April

2013, VB.2013.00132, E. 4.1, 10. Dezember 2002, VB.2001.00095,

E. 3 = RB 20023 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13) und aus der

Nennung des Preiskriteriums an zweiter Stelle dessen Gewichtung mit weniger als

50.

% erkennbar. Dass die Kriterien A und D nach Kriterium B genannt

werden, steht dem nicht entgegen, da deren Reihenfolge durch Auflistung und

Nummerierung klar ersichtlich ist. Die mit Replik vorgebrachte Rüge erweist

sich daher als verspätet.

Im Übrigen ist die Gewichtung – wie die nachfolgenden Ausführungen

zeigen – nicht zu beanstanden und die Rüge, wenn sie zugelassen würde, damit auch

materiell unbegründet.

4.3.2

Der Vergabebehörde steht nach dem Gesagten

bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ein weiter

Ermessensspielraum zu, sie ist jedoch verpflichtet, dabei der Art der

Beschaffung Rechnung zu tragen. Je einfacher und standardisierter eine Leistung

ist, desto höher fällt in der Regel die Gewichtung des Preiskriteriums aus

(vgl. Daniela Lutz, Preisbewertung – Regeln und Praxis, Kriterium

Nr. 28/August 2010, S. 2). Für weitgehend standardisierte Güter kann

sogar ausschliesslich auf den Preis abgestellt werden (§ 33 Abs. 2

SubmV). Am anderen Ende der Skala legte das

Bundesgericht eine Gewichtung des Preiskriteriums von 20 % für einen

komplexen Auftrag als untere Grenze des Zulässigen fest (BGE 129 I 313

E. 9 = Praxis 2004 Nr. 64).

Bei den ausgeschriebenen Schreinerarbeiten, der Lieferung von

Innentüren aus Holz, handelt es sich nicht bloss um eine einfache Beschaffung, auch

wenn die Angebote preislich relativ nahe beieinanderliegen. So führte die

Beschwerdeführerin an, dass vorliegend denkmalpflegerische Aspekte die Arbeiten

anspruchsvoller werden lassen. Da jedoch kein komplexer Auftrag vorliegt,

musste die Gewichtung des Preiskriteriums 20 % deutlich übersteigen. Mit

der Festlegung der Gewichtung auf 45 % hat die Vergabebehörde ihr Ermessen

nicht überschritten, auch wenn sich diese Gewichtung an der unteren Grenze des

Vertretbaren bewegt. Dabei ist zugunsten der Vergabebehörde zu berücksichtigen,

dass das hoch gewichtete Kriterium Qualität nicht nur die Türen an sich,

sondern auch den Projektablauf und die Ressourcen umfassten. Diese sind für die

vorliegend zentrale Terminplanung relevant, um mit der Instandstellung der

Schulanlage den Schulbetrieb nicht durch Terminverzögerungen zu gefährden.

Damit erweist sich die Rüge betreffend die Gewichtung des

Preiskriteriums als unbegründet.

4.4

Weiter rügt

die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Offerte bezüglich des mit 10 %

gewichteten Unterkriteriums B3 "Projektablauf". Die

erteilte Note 4 sei um eine Note zu tief ausgefallen; ihr Angebot sei –

gleich wie dasjenige der Mitbeteiligten – mit der Höchstnote 5 zu

bewerten.

4.4.1

Als Nachweis war in diesem Unterkriterium gemäss Ausschreibungsunterlagen

der Projektablauf auf ein bis zwei A4-Seiten darzustellen. Für die Bewertung

massgeblich wurde dessen Plausibilität und Tiefe bezeichnet. Im

Formular F2 wurde sodann verlangt, dass es sich dabei um einen eigenen

(nicht den abgegebenen) Terminplan handeln müsse, worin die Planung,

Arbeitsvorbereitung, Bestellung und Produktion von der Montage bis zur Abnahme

in Wochen aufgezeigt werde. Damit solle sichergestellt werden, dass sich die

Anbieterin Gedanken über den Bauablauf, die Logistik, Termine und Qualität

gemacht habe. Zudem wurden auf ein bis zwei Seiten Antworten bezüglich

Leistungsfähigkeit und Bestand der Montageequipe, der benötigten

Installationsfläche, zum Transport der Bauteile sowie allfällige weitere

Gedanken verlangt.

4.4.2

Das Angebot der Beschwerdeführerin, wie es bei den Akten liegt, enthält

einen annähernd unlesbaren Terminplan auf einer A4-Seite sowie vorgängig auf

einem Drittel der A4-Seite einige Sätze zur Beantwortung der Fragen gemäss

Formular F2. Es ist der Vergabebehörde zuzustimmen, wenn diese zur

Begründung ausführt, die im Formular F2 genannten Punkte würden zwar

aufgenommen, es liessen sich darin jedoch keine eigenen Gedanken der

Beschwerdeführerin erkennen. Dass die Beschwerdeführerin mit diesen Angaben und

Unterlagen nicht mit der Höchstnote erzielte, ist daher nachvollziehbar und lag

im Ermessen der Vergabebehörde.

4.4.3

Demgegenüber hatte die Mitbeteiligte ihrer Offerte auf einem grossen

Faltblatt eine ausführliche Terminplanung beigelegt. Die Vergabebehörde weist

zutreffend darauf hin, dass darin etwa die Abnahme des Vorgewerks gemäss

Leistungsverzeichnis berücksichtigt wurde. In ihrem Begleitschreiben erklärt

die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin zudem, der Terminplan enthalte die

Produktions- und Lieferzeiten des Herstellers sowie Puffer für

Unvorhergesehenes. Eine Beantwortung der Fragen gemäss Formular F2 auf ein

bis zwei A4-Seiten hat indessen auch die Mitbeteiligte nicht vorgenommen. Es

ist daher fraglich, ob bei der Bewertung nicht auch beim Angebot der

Mitbeteiligten ein Abzug hätte erfolgen müssen. Ein Unterschied in der

Bewertung zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten

von einer Note erweist sich mit Blick auf die eingereichten Terminpläne jedoch

als nachvollziehbar und im Ermessen der Vergabebehörde liegend; die Mitbeteiligte

hat einen ausführlicheren Plan eingereicht, woraus – anders als bei demjenigen

der Beschwerdeführerin – eigene Überlegungen ersichtlich sind.

4.5

Zuletzt

wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Note 3 im

ebenfalls mit 10 % gewichteten Unterkriterium B5 "Ressourcen"

und verlangt dessen Bewertung mit Note 4. Vorab stellt sie zudem die

Zulässigkeit der Anzahl Beschäftigen als Kriterium an sich infrage.

4.5.1

Unter dem Titel "B5: Ressourcen" wurden in den

Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass die vorgesehene und zu erwartende

Stärke der Montagetruppe nicht mehr als 60 % der ganzen

Montagefirmenkapazität ausmachen dürfe, unabhängig, ob firmenintern oder in

einer Subunternehmung. Als entsprechender Nachweis wurde das ausgefüllte

Formular F2 verlangt. Sodann wurde in der Ausschreibung darauf

hingewiesen, dass die Beurteilung mittels Verhältnis der Mitarbeitenden Montage

und dem einzusetzenden Personal erfolge. Gemäss Formular F2 waren

diejenigen Mitarbeitenden anzugeben, welche im Bereich, welcher für die

Bearbeitung des ausgeschriebenen Auftrags wesentlich ist, tätig sind. Dabei hatten

die angegebenen Mitarbeitenden der Referenzmontagegruppe aus dem

Formular F3 zu entsprechen.

4.5.2

Soweit die

Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des Kriteriums Kapazität aufgrund der

Bevorzugung grösserer Unternehmen grundsätzlich bestreitet, erscheint es als

fraglich, ob sie damit im Beschwerdeverfahren überhaupt noch zuzulassen ist, da

der Bewertungsmodus bereits mit der Ausschreibung bekanntgegeben worden war.

Nach Treu und Glauben kann eine Anbieterin verpflichtet sein, Einwände gegen

die Ausschreibungsunterlagen, aus denen von vornherein auf ein nicht

regelkonformes Vergabeverfahren geschlossen wird, frühzeitig zu erheben (BGE

130.

I 241 E. 4.3; Galli et. al., N. 667 f.; VGr,

2.

März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die

Frage kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da sich die Rüge

materiell als unbegründet erweist:

Beim Kriterium

"Ressourcen" geht es um die Beurteilung der Kapazität, das heisst

darum, welche Anbieterin grössere Flexibilität gewährleistet, namentlich beim

Auftauchen unvorhergesehener Probleme. Dies wird von der Beschwerdegegnerin

vorliegend nachvollziehbar veranschaulicht. Das Verwaltungsgericht hat bereits

in früheren Fällen festgehalten, dass eine grössere Unternehmung mit Bezug auf

den Einsatz des Personals naturgemäss eine grössere Flexibilität besitzt. Es

ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde dies

anhand der Anzahl der Beschäftigten bewertet (VGr, 15. De­zember 2010, VB.2010.00355,

E. 2.7; 17. Juni 2009, VB.2009.00123, E. 4.4, 9. April

2008, VB.2007.00449, E. 6.2). Die hier

vorgenommene Gewichtung des Kriteriums mit 10 % erscheint zwar als

vergleichsweise hoch. Mit Blick auf die Bereitstellung von Reservepersonal für

die Einhaltung der hier zentralen Terminplanung liegt die Gewichtung jedoch

noch innerhalb des der Vergabebehörde zustehenden Ermessens. Eine noch höhere

Gewichtung wäre hingegen wohl als unzulässige Benachteiligung kleinerer

Unternehmen zu werten gewesen.

4.5.3

Die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte machten im jeweiligen

Formular F2 in ihrer Offerte folgende Angaben:

Beschwerdeführerin

Mitbeteiligte

Gesamtanzahl

Monteure in der Firma

6.

63.

Gesamtanzahl

Monteure des vorgesehenen Subunternehmers

4.

Keine

Vorgesehene

Anzahl Monteure intern NUR für dieses Projekt

4.

Je nach Etappe,

ca. 4–8

Vorgesehene

Anzahl Monteure extern NUR für dieses Projekt

-

Keine

Das Verhältnis des einzusetzenden Personals zur Gesamtzahl der

Montagemitarbeitenden berechnete die Vergabebehörde gestützt auf diese Angaben

bei der Beschwerdeführerin auf 0,4 (4 von 10) und bei der Mitbeteiligten auf 0,13

(8 von 63). Zur Bewertung in diesem Kriterium ist der Beschwerdeantwort sodann

zu entnehmen, dass dieser deutliche Unterschied bei der zur Verfügung stehenden

Kapazität bei der Beschwerdeführerin als genügend, bei der Mitbeteiligten

dagegen als sehr gut benotet worden sei.

4.5.4

Zwar trifft es zu, dass die Vergabebehörde im Protokoll des Technischen

Bereinigungsgesprächs festgehalten hat, dass das Unternehmen der

Beschwerdeführerin das Kriterium erfüllt, die Termine prinzipiell einhalten

bzw. bei Engpässen das Personal und die Geräte ausreichend aufstocken kann.

Doch ist weder an der Bewertungsweise mittels Verhältniszahl noch an der

Benotung etwas auszusetzen. Die Berechnung des Verhältnisses ergibt konkrete

Vergleichswerte und ermöglicht damit eine exakte Bewertung. Inwiefern diese

Methode zu einer Verzerrung der Gewichtung des Kriteriums führen würde, ist

nicht ersichtlich. Angesichts der doch erheblichen Differenz der so berechneten

Kapazität der beiden Anbieterinnen erscheint ein Unterschied von zwei Noten bei

der Bewertung gerechtfertigt und im Ermessen der Vergabebehörde liegend. So

liegt die Verhältniszahl bei der Mitbeteiligten, welche die Höchstnote

erzielte, nahe bei null, während derjenige der Beschwerdeführerin über der

Hälfte des festgelegten Maximalverhältnisses von 0,6 liegt. Die Vergabebehörde

wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass – würde die Beschwerdeführerin, wie

vorgebracht, für die Montage bis zu 20 Personen einsetzen – die

Verhältniszahl der Gesamtkapazität zur eingesetzten Montagetruppe steigen und

das Ergebnis folglich verschlechtert würde.

4.6

Insgesamt

erweisen sich damit die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Wahl,

Gewichtung und Bewertung der Zuschlagskriterien als unbegründet. Daraus ergibt

sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht den Zuschlag erhalten hat.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von

vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin

hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung: Mit der Erstattung der

Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer Begründungspflicht nachgekommen

(vgl. § 38 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).

6.

Der Auftragswert des zu

vergebenden Auftrags aus dem Bereich Baunebengewerbe (vgl. § 3 Abs. 1

SubmV) erreicht den

im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1

lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die

Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017

[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil

steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

offen (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 4'110.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …