VB.2017.00351
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00351
18. August 2017Deutsch15 min
(URT.2017.19142)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00351
Urteil
der 1. Kammer
vom 18. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Hochbauten, Fachstelle Beschaffungswesen,
Beschwerdegegnerin,
und
C AG,
Mitbeteiligte,
betreffend
Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Stadt Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 9. Dezember
2016 im Rahmen der Gesamtinstandsetzung der Schulanlage Looren ein offenes
Submissionsverfahren betreffend Schreinerarbeiten (Innentüren aus Holz
[BKP 273]). Innert Frist offerierten vier Unternehmen die Leistung zu
Preisen zwischen Fr. 528'347.75 (Angebot der A AG) und
Fr. 548'294.00. Die C AG reichte ein Angebot über Fr. 547'301.25
ein. Am 22. Mai 2017 vergab die Stadt Zürich die ausgeschriebenen Arbeiten
zu Fr. 547'301.25 an die C AG.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 6. Juni
2017.
an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Zuschlagsentscheid
aufzuheben und den Zuschlag an sie zu erteilen, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung an die Vergabeinstanz zurückzuweisen. Sodann beantragte sie eine
Parteientschädigung zulasten der Stadt Zürich. In prozessualer Hinsicht
beantragte die A AG, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und
ihr umfassend Einsicht in die beizuziehenden Akten zu gewähren. Mit
Präsidialverfügung vom 7. Juni 2017 wurde der Stadt Zürich ein
Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende
Wirkung, untersagt.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2017
beantragte die Stadt Zürich, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei sowie eine Parteientschädigung. Nachdem weder die Stadt
Zürich noch die C AG dagegen Einwendungen deponiert hatten, wurde der
Beschwerde am 29. Juni 2017 aufschiebende Wirkung erteilt. Gleichzeitig wurde der A AG teilweise
Akteneinsicht gewährt. Am 13. Juli 2017 reichte die A AG ihre Replik
mit unveränderten Anträgen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom
15.
September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21
Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle Chance besteht, ist aufgrund
der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu prüfen (vgl.
BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die zweitplatzierte Beschwerdeführerin,
welche das preisgünstigste Angebot eingereicht hatte, liegt mit einer
Gesamtbewertung von 440 Punkten hinter der mitbeteiligten Zuschlagsempfängerin,
welche 447 Punkte erreicht hat. In ihrer Beschwerde bzw. in ihrer Replik
rügt sie die Bewertung in mehrfacher Hinsicht. Sie macht geltend, das
Preiskriterium sei mit mindestens 55 % zu gewichten sowie die
Unterkriterien Projektablauf (B3) und Ressourcen (B5) um jeweils eine
Note besser zu bewerten. Würde sie mit ihren Rügen
durchdringen, wäre der Zuschlag an sie zu erteilen. Ihre Legitimation ist daher
zu bejahen. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt vorab vor, die
Zuschlagsverfügung sei nicht genügend begründet worden und macht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
Der Zuschlagsentscheid bedarf,
wie alle anfechtbaren Vergabeentscheide, einer Begründung. Das Vergaberecht
enthält diesbezüglich allerdings Sonderregeln. das kantonale Recht
gewährleistet lediglich eine "kurze Begründung" des Zuschlags
(Art. 13 lit. h IVöB). § 38 Abs. 2 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) verlangt für Verfügungen
der Vergabebehörde allgemein eine summarische Begründung. Erst auf Gesuch hin
hat die Vergabebehörde den nicht berücksichtigten Anbietenden die wesentlichen
Gründe für die Nichtberücksichtigung sowie die ausschlaggebenden Vorteile des
berücksichtigten Angebots bekanntzugeben (§ 38 Abs. 3 lit. d und
e SubmV).
Die Beschwerdegegnerin hat ihren
Entscheid im Rahmen der Beschwerdeantwort ausführlich begründet und die
Beschwerdeführerin hat mit der Replik Gelegenheit erhalten, umfassend zu diesen
Gründen Stellung zu nehmen. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs,
die aus dem ursprünglichen Fehlen einer ausreichenden Begründung allenfalls
erwachsen konnte, gilt damit als geheilt (VGr, 17. September 2015,
VB.2015.00390 E. 3.1 mit Hinweisen). Wieweit die von ihr vorgebrachten
Gründe stichhaltig sind, ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung
zu prüfen.
4.
4.1
Für die
vorliegend zu beurteilenden Streitfragen ist zu beachten, dass der
Vergabebehörde nach ständiger Rechtsprechung bei der Festlegung der
Zuschlagskriterien sowie beim Urteil darüber, welches Angebot anhand der
Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zusteht (VGr, 20. April 2017, VB.2017.00132, E. 3.4 mit weiteren
Hinweisen). In dieses Ermessen greift das Verwaltungsgericht, dem keine
Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids zusteht (Art. 16 Abs. 2
IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein. Zu prüfen ist dagegen eine
allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens (Art. 16
Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.2
Die Beschwerdegegnerin hat in den
Ausschreibungsunterlagen folgende Zuschlagskriterien und Subkriterien bekannt
gegeben:
1.
Kriterium B:
Qualität
B1:
Referenzen Dritter
B2:
Schlüsselperson
B3:
Projektablauf
B4:
Montagequalität
B5:
Ressourcen
2.
Kriterium A:
Preis
3.
Kriterium D: Lernende
Aus der Auswertungsauswertung ergibt sich, dass die
(Haupt-)Kriterien Preis mit 45 %, Qualität mit 50 % und Lernende mit
5.
% gewichtet wurden. Bewertet wurden die Zuschlagskriterien mit Noten von
0.
(nicht beurteilbar) bis 5 (sehr gute Erfüllung).
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Replik geltend, das Preiskriterium sei
mit 45 % zu tief gewichtet worden. Die Gewichtung dürfte ihrer Ansicht
nach nicht unter 55 % liegen; sie postuliert eine solche von 60 %.
4.3.1
Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend auf die Praxis des
Verwaltungsgerichts hin, wonach Inhalte der Ausschreibung in der Regel auch
noch mit der Beschwerde gegen den Zuschlag gerügt werden können (VGr,
2.
März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,
Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich etc. 2013,
Rz. 1259, S. 618). Doch darf die Beschwerde nach der
Rechtsprechung mit der Replik nur noch insoweit ergänzt werden, als die
Beschwerdeantwort oder deren Beilagen dazu Anlass geben (Galli et al.,
Rz. 1287, S. 636; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 34).
Die Gewichtung der Zuschlagskriterien wurde zwar vorliegend
in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannt. Doch war die alleinige
Bekanntgabe deren Reihenfolge nach der Rechtsprechung zulässig (vgl. VGr, 10. April
2013, VB.2013.00132, E. 4.1, 10. Dezember 2002, VB.2001.00095,
E. 3 = RB 20023 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13) und aus der
Nennung des Preiskriteriums an zweiter Stelle dessen Gewichtung mit weniger als
50.
% erkennbar. Dass die Kriterien A und D nach Kriterium B genannt
werden, steht dem nicht entgegen, da deren Reihenfolge durch Auflistung und
Nummerierung klar ersichtlich ist. Die mit Replik vorgebrachte Rüge erweist
sich daher als verspätet.
Im Übrigen ist die Gewichtung – wie die nachfolgenden Ausführungen
zeigen – nicht zu beanstanden und die Rüge, wenn sie zugelassen würde, damit auch
materiell unbegründet.
4.3.2
Der Vergabebehörde steht nach dem Gesagten
bei der Festlegung der Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung ein weiter
Ermessensspielraum zu, sie ist jedoch verpflichtet, dabei der Art der
Beschaffung Rechnung zu tragen. Je einfacher und standardisierter eine Leistung
ist, desto höher fällt in der Regel die Gewichtung des Preiskriteriums aus
(vgl. Daniela Lutz, Preisbewertung – Regeln und Praxis, Kriterium
Nr. 28/August 2010, S. 2). Für weitgehend standardisierte Güter kann
sogar ausschliesslich auf den Preis abgestellt werden (§ 33 Abs. 2
SubmV). Am anderen Ende der Skala legte das
Bundesgericht eine Gewichtung des Preiskriteriums von 20 % für einen
komplexen Auftrag als untere Grenze des Zulässigen fest (BGE 129 I 313
E. 9 = Praxis 2004 Nr. 64).
Bei den ausgeschriebenen Schreinerarbeiten, der Lieferung von
Innentüren aus Holz, handelt es sich nicht bloss um eine einfache Beschaffung, auch
wenn die Angebote preislich relativ nahe beieinanderliegen. So führte die
Beschwerdeführerin an, dass vorliegend denkmalpflegerische Aspekte die Arbeiten
anspruchsvoller werden lassen. Da jedoch kein komplexer Auftrag vorliegt,
musste die Gewichtung des Preiskriteriums 20 % deutlich übersteigen. Mit
der Festlegung der Gewichtung auf 45 % hat die Vergabebehörde ihr Ermessen
nicht überschritten, auch wenn sich diese Gewichtung an der unteren Grenze des
Vertretbaren bewegt. Dabei ist zugunsten der Vergabebehörde zu berücksichtigen,
dass das hoch gewichtete Kriterium Qualität nicht nur die Türen an sich,
sondern auch den Projektablauf und die Ressourcen umfassten. Diese sind für die
vorliegend zentrale Terminplanung relevant, um mit der Instandstellung der
Schulanlage den Schulbetrieb nicht durch Terminverzögerungen zu gefährden.
Damit erweist sich die Rüge betreffend die Gewichtung des
Preiskriteriums als unbegründet.
4.4
Weiter rügt
die Beschwerdeführerin die Bewertung ihrer Offerte bezüglich des mit 10 %
gewichteten Unterkriteriums B3 "Projektablauf". Die
erteilte Note 4 sei um eine Note zu tief ausgefallen; ihr Angebot sei –
gleich wie dasjenige der Mitbeteiligten – mit der Höchstnote 5 zu
bewerten.
4.4.1
Als Nachweis war in diesem Unterkriterium gemäss Ausschreibungsunterlagen
der Projektablauf auf ein bis zwei A4-Seiten darzustellen. Für die Bewertung
massgeblich wurde dessen Plausibilität und Tiefe bezeichnet. Im
Formular F2 wurde sodann verlangt, dass es sich dabei um einen eigenen
(nicht den abgegebenen) Terminplan handeln müsse, worin die Planung,
Arbeitsvorbereitung, Bestellung und Produktion von der Montage bis zur Abnahme
in Wochen aufgezeigt werde. Damit solle sichergestellt werden, dass sich die
Anbieterin Gedanken über den Bauablauf, die Logistik, Termine und Qualität
gemacht habe. Zudem wurden auf ein bis zwei Seiten Antworten bezüglich
Leistungsfähigkeit und Bestand der Montageequipe, der benötigten
Installationsfläche, zum Transport der Bauteile sowie allfällige weitere
Gedanken verlangt.
4.4.2
Das Angebot der Beschwerdeführerin, wie es bei den Akten liegt, enthält
einen annähernd unlesbaren Terminplan auf einer A4-Seite sowie vorgängig auf
einem Drittel der A4-Seite einige Sätze zur Beantwortung der Fragen gemäss
Formular F2. Es ist der Vergabebehörde zuzustimmen, wenn diese zur
Begründung ausführt, die im Formular F2 genannten Punkte würden zwar
aufgenommen, es liessen sich darin jedoch keine eigenen Gedanken der
Beschwerdeführerin erkennen. Dass die Beschwerdeführerin mit diesen Angaben und
Unterlagen nicht mit der Höchstnote erzielte, ist daher nachvollziehbar und lag
im Ermessen der Vergabebehörde.
4.4.3
Demgegenüber hatte die Mitbeteiligte ihrer Offerte auf einem grossen
Faltblatt eine ausführliche Terminplanung beigelegt. Die Vergabebehörde weist
zutreffend darauf hin, dass darin etwa die Abnahme des Vorgewerks gemäss
Leistungsverzeichnis berücksichtigt wurde. In ihrem Begleitschreiben erklärt
die mitbeteiligte Zuschlagsempfängerin zudem, der Terminplan enthalte die
Produktions- und Lieferzeiten des Herstellers sowie Puffer für
Unvorhergesehenes. Eine Beantwortung der Fragen gemäss Formular F2 auf ein
bis zwei A4-Seiten hat indessen auch die Mitbeteiligte nicht vorgenommen. Es
ist daher fraglich, ob bei der Bewertung nicht auch beim Angebot der
Mitbeteiligten ein Abzug hätte erfolgen müssen. Ein Unterschied in der
Bewertung zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin und der Mitbeteiligten
von einer Note erweist sich mit Blick auf die eingereichten Terminpläne jedoch
als nachvollziehbar und im Ermessen der Vergabebehörde liegend; die Mitbeteiligte
hat einen ausführlicheren Plan eingereicht, woraus – anders als bei demjenigen
der Beschwerdeführerin – eigene Überlegungen ersichtlich sind.
4.5
Zuletzt
wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erteilung der Note 3 im
ebenfalls mit 10 % gewichteten Unterkriterium B5 "Ressourcen"
und verlangt dessen Bewertung mit Note 4. Vorab stellt sie zudem die
Zulässigkeit der Anzahl Beschäftigen als Kriterium an sich infrage.
4.5.1
Unter dem Titel "B5: Ressourcen" wurden in den
Ausschreibungsunterlagen festgehalten, dass die vorgesehene und zu erwartende
Stärke der Montagetruppe nicht mehr als 60 % der ganzen
Montagefirmenkapazität ausmachen dürfe, unabhängig, ob firmenintern oder in
einer Subunternehmung. Als entsprechender Nachweis wurde das ausgefüllte
Formular F2 verlangt. Sodann wurde in der Ausschreibung darauf
hingewiesen, dass die Beurteilung mittels Verhältnis der Mitarbeitenden Montage
und dem einzusetzenden Personal erfolge. Gemäss Formular F2 waren
diejenigen Mitarbeitenden anzugeben, welche im Bereich, welcher für die
Bearbeitung des ausgeschriebenen Auftrags wesentlich ist, tätig sind. Dabei hatten
die angegebenen Mitarbeitenden der Referenzmontagegruppe aus dem
Formular F3 zu entsprechen.
4.5.2
Soweit die
Beschwerdeführerin die Zulässigkeit des Kriteriums Kapazität aufgrund der
Bevorzugung grösserer Unternehmen grundsätzlich bestreitet, erscheint es als
fraglich, ob sie damit im Beschwerdeverfahren überhaupt noch zuzulassen ist, da
der Bewertungsmodus bereits mit der Ausschreibung bekanntgegeben worden war.
Nach Treu und Glauben kann eine Anbieterin verpflichtet sein, Einwände gegen
die Ausschreibungsunterlagen, aus denen von vornherein auf ein nicht
regelkonformes Vergabeverfahren geschlossen wird, frühzeitig zu erheben (BGE
130.
I 241 E. 4.3; Galli et. al., N. 667 f.; VGr,
2.
März 2017, VB.2016.00778, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Die
Frage kann vorliegend allerdings offengelassen werden, da sich die Rüge
materiell als unbegründet erweist:
Beim Kriterium
"Ressourcen" geht es um die Beurteilung der Kapazität, das heisst
darum, welche Anbieterin grössere Flexibilität gewährleistet, namentlich beim
Auftauchen unvorhergesehener Probleme. Dies wird von der Beschwerdegegnerin
vorliegend nachvollziehbar veranschaulicht. Das Verwaltungsgericht hat bereits
in früheren Fällen festgehalten, dass eine grössere Unternehmung mit Bezug auf
den Einsatz des Personals naturgemäss eine grössere Flexibilität besitzt. Es
ist demnach grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Vergabebehörde dies
anhand der Anzahl der Beschäftigten bewertet (VGr, 15. Dezember 2010, VB.2010.00355,
E. 2.7; 17. Juni 2009, VB.2009.00123, E. 4.4, 9. April
2008, VB.2007.00449, E. 6.2). Die hier
vorgenommene Gewichtung des Kriteriums mit 10 % erscheint zwar als
vergleichsweise hoch. Mit Blick auf die Bereitstellung von Reservepersonal für
die Einhaltung der hier zentralen Terminplanung liegt die Gewichtung jedoch
noch innerhalb des der Vergabebehörde zustehenden Ermessens. Eine noch höhere
Gewichtung wäre hingegen wohl als unzulässige Benachteiligung kleinerer
Unternehmen zu werten gewesen.
4.5.3
Die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte machten im jeweiligen
Formular F2 in ihrer Offerte folgende Angaben:
Beschwerdeführerin
Mitbeteiligte
Gesamtanzahl
Monteure in der Firma
6.
63.
Gesamtanzahl
Monteure des vorgesehenen Subunternehmers
4.
Keine
Vorgesehene
Anzahl Monteure intern NUR für dieses Projekt
4.
Je nach Etappe,
ca. 4–8
Vorgesehene
Anzahl Monteure extern NUR für dieses Projekt
-
Keine
Das Verhältnis des einzusetzenden Personals zur Gesamtzahl der
Montagemitarbeitenden berechnete die Vergabebehörde gestützt auf diese Angaben
bei der Beschwerdeführerin auf 0,4 (4 von 10) und bei der Mitbeteiligten auf 0,13
(8 von 63). Zur Bewertung in diesem Kriterium ist der Beschwerdeantwort sodann
zu entnehmen, dass dieser deutliche Unterschied bei der zur Verfügung stehenden
Kapazität bei der Beschwerdeführerin als genügend, bei der Mitbeteiligten
dagegen als sehr gut benotet worden sei.
4.5.4
Zwar trifft es zu, dass die Vergabebehörde im Protokoll des Technischen
Bereinigungsgesprächs festgehalten hat, dass das Unternehmen der
Beschwerdeführerin das Kriterium erfüllt, die Termine prinzipiell einhalten
bzw. bei Engpässen das Personal und die Geräte ausreichend aufstocken kann.
Doch ist weder an der Bewertungsweise mittels Verhältniszahl noch an der
Benotung etwas auszusetzen. Die Berechnung des Verhältnisses ergibt konkrete
Vergleichswerte und ermöglicht damit eine exakte Bewertung. Inwiefern diese
Methode zu einer Verzerrung der Gewichtung des Kriteriums führen würde, ist
nicht ersichtlich. Angesichts der doch erheblichen Differenz der so berechneten
Kapazität der beiden Anbieterinnen erscheint ein Unterschied von zwei Noten bei
der Bewertung gerechtfertigt und im Ermessen der Vergabebehörde liegend. So
liegt die Verhältniszahl bei der Mitbeteiligten, welche die Höchstnote
erzielte, nahe bei null, während derjenige der Beschwerdeführerin über der
Hälfte des festgelegten Maximalverhältnisses von 0,6 liegt. Die Vergabebehörde
wies im Übrigen zutreffend darauf hin, dass – würde die Beschwerdeführerin, wie
vorgebracht, für die Montage bis zu 20 Personen einsetzen – die
Verhältniszahl der Gesamtkapazität zur eingesetzten Montagetruppe steigen und
das Ergebnis folglich verschlechtert würde.
4.6
Insgesamt
erweisen sich damit die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich Wahl,
Gewichtung und Bewertung der Zuschlagskriterien als unbegründet. Daraus ergibt
sich, dass das Angebot der Mitbeteiligten zu Recht den Zuschlag erhalten hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von
vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die Beschwerdegegnerin
hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung: Mit der Erstattung der
Beschwerdeantwort ist sie im Wesentlichen ihrer Begründungspflicht nachgekommen
(vgl. § 38 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]).
6.
Der Auftragswert des zu
vergebenden Auftrags aus dem Bereich Baunebengewerbe (vgl. § 3 Abs. 1
SubmV) erreicht den
im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1
lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2016 und 2017
[SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil
steht daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
offen (Art. 83 lit. f BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 4'110.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …