Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00352

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00352

27. Juli 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19169)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Entscheid vom 16. März 2017 erteilte der

Stadtrat Dübendorf der Gesuchstellerin B AG unter Nebenbestimmungen,

Bedingungen und Auflagen die baurechtliche Bewilligung für einen temporären "Pavillon

Eingang Innovationspark" an der Wangenstrasse in Dübendorf. Gleichzeitig

wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. Februar

2017 eröffnet, mit welcher die kantonale Bewilligung mit Blick auf die Lage an

einer Staatsstrasse und mit Blick auf die Denkmalpflege unter Nebenbestimmungen

erteilt worden war.

Erwägungen

II.

A gelangte mit

"Rekurs / Aufsichtsbeschwerde" vom 19. April 2017 an

das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung beider

Entscheide. Der Einzelrichter am Baurekursgericht trat mit Entscheid vom

3.

Mai 2017 auf den Rekurs mangels Legitimation nicht ein.

III.

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 2. Juni

2017.

beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids. Das Baurekursgericht sei

aufzufordern, die Eingabe vom 19. April 2017 als Aufsichtsbeschwerde zu

behandeln oder allenfalls an eine andere zuständige Instanz weiterzuleiten.

Das Baurekursgericht ersuchte mit Eingabe vom 13. Juni

2017.

um Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Dübendorf und die B AG beantragten

am 20. Juni 2017, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Zusätzlich ersuchte die B AG um Zusprechung einer Parteientschädigung

(zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdeführers; in prozessualer Hinsicht beantragte

sie namentlich, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Am

21.

Juni 2017 ersuchte die Baudirektion um Abweisung der Beschwerde.

Zu diesen Stellungnahmen äusserte sich A mit Eingabe vom

14.

Juli 2017 und beantragte zusätzlich, es seien ihm zwei Entscheide

betreffend die Erschliessung formell zu eröffnen bzw. die entsprechenden

Gesuche seien öffentlich auszuschreiben. Zudem ersuchte er, die

Aufsichtsbeschwerde im Bedarfsfall an die zuständige Behörde/Instanz

weiterzuleiten.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vor­liegenden Beschwerde zuständig. Die

Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, weil sie diesen

nicht als legitimiert erachtete. Der Beschwerdeführer ist befugt, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen diesen Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], §§ 19-28a Rz. 58). Insofern ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.2

Nicht

einzutreten ist allerdings auf die neuen Begehren des Beschwerdeführers in der

Replik vom 14. Juli 2017 betreffend die Eröffnung von Entscheiden bzw.

betreffend die öffentliche Ausschreibung von Gesuchen: Zum einen waren diese

Begehren nicht Gegenstand des Verfahrens vor Baurekursgericht, sodass sie nicht

zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können (vgl. § 20a

Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 VRG). Zudem sind die

Rechtsbegehren mit der Beschwerdebegründung zu stellen (vgl. Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 23 und § 54 N. 1 ff.), weshalb

sich die neuen Anträge als verspätet erweisen. Abgesehen davon ist anzumerken,

dass der Beschwerdeführer seine Rechtsmittellegitimation (auch) diesbezüglich

nicht ausreichend dargelegt hat (zur Legitimation vgl. unten E. 3).

1.3

Sodann

kann offengelassen werden, ob die Beschwerde an das Verwaltungsgericht insoweit

zulässig ist, als der Beschwerdeführer die Anweisung an das Baurekursgericht

verlangt, seine Eingabe vom 19. April 2017 (zusätzlich) als

Aufsichtsbeschwerde zu behandeln oder allenfalls an eine zuständige

Aufsichtsinstanz weiterzuleiten (vgl. dazu Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 85). Denn wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, wäre die

Beschwerde diesbezüglich ebenfalls abzuweisen (vgl. unten E. 4).

1.4

Verspätet

ist schliesslich der mit der Replik gestellte Antrag, die Aufsichtsbeschwerde

im Bedarfsfall (durch das Verwaltungsgericht) an die zuständige Behörde/Instanz

weiterzuleiten. Es kann darauf nicht eingetreten werden. Abgesehen davon kann

von einer Weiterleitung vorliegend ohnehin abgesehen werden (vgl. unten

E. 4.2).

1.5

Da sich der

für die Beurteilung der Beschwerde massgebliche Sachverhalt mit hin­reichender

Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann auf die Durchführung des vom Beschwerdeführer

beantragten Augenscheins verzichtet werden (siehe zur Pflicht zur Durchführung

eines Augenscheins BGr, 8. November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr,

10.

August 2010,1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014,

VB.2014.00290, E. 2.1). Dasselbe gilt für den mit der Replik beantragten Beizug

weiterer Akten.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden

Bau- und Zonenordnung der Stadt Dübendorf in der Zone für öffentliche Bauten im

Areal des Militärflugplatzes. Das Grundstück liegt zudem im vorgesehenen

Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich". Gegenstand des

Bauentscheids bildet die Erstellung eines temporären Pavillons Eingang

Innovationspark an der Wangenstrasse.

3.

Die Vorinstanz ist auf den Rekurs mangels Legitimation des Beschwerdeführers

nicht eingetreten. Es ist zu prüfen, ob sie die Legitimation zu Recht verneint hat.

3.1

Gemäss

§ 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung

berührt ist und ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht ist die

Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn –einerseits eine

hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits

durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in

eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen

ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag

(VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2; 24. November 2015,

VB.2015.0464, E. 3.3). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht

schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvor­habens möglich und

erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind,

dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden

werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen

Person verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 10. Mai 2012, VB.2012.00157,

E. 2.3; vgl. Bertschi, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9).

Diese Rechtsprechung entspricht derjenigen des

Bundesgerichts, wonach Nachbarn zur Beschwerdeführung gegen ein Bauvorhaben

legitimiert sind, wenn sie mit Sicherheit oder zumindest grosser Wahrscheinlichkeit

durch Immissionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere

Einwirkungen) betroffen werden, die der Bau oder Betrieb der fraglichen Anlage

hervorruft. Bei weiträumigen Einwirkungen kann ein grosser Kreis von Personen

zur Beschwerdeführung legitimiert sein, etwa beim Betrieb eines Flughafens oder

einer Schiessanlage (BGE 136 II 281 E. 2.3.1, 140 II 214 E. 2.3,

auch zum Folgenden). Dabei dient als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der

Betroffenheit die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die

Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren

Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 Metern befinden (BGr,

1.

Februar 2012,1C_346/2011, E. 2.3 in: URP 2012 S. 692;

RDAF 2013 I S. 436). Bei grösseren Entfernungen muss eine

Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden

(vgl. BGE 133 II 181 E. 3.2.2 S. 188; BGr, 12. Juli 2011,

1C_33/2011, E. 2, zusammengefasst in: ZBl 112/2011 S. 620 und URP 2012

S. 7). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf einzelne

Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine

Gesamtwürdigung anhand der kon­kreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136

II 274 E. 2.3.2 S. 285 f.).

3.2

Die

Legitimation ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen. Dies entbindet die

Rechtsuchenden jedoch nicht davon, die Legitimation in ihrer Rechtsschrift zu

substan­ziieren. Es ist zumindest sinngemäss darzulegen, welcher persönliche

Nachteil mit dem Rechtsmittel abgewendet werden soll. Diese Substanziierung hat

bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz – hier also vor dem

Baurekursgericht – zu erfolgen (Bertschi, § 21 N. 38, mit Hinweisen).

Die Beschwerdebefugnis wird bezüglich der räumlichen

Anforderungen in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn

unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder nur durch einen Verkehrsträger

davon getrennt ist. Gemäss Praxis des Bundesgerichts muss die besondere

Betroffenheit jedenfalls näher erörtert werden, wenn die Distanz zum

Baugrundstück mehr als 100 Meter beträgt (vgl. Bertschi, § 21 N. 56,

mit Hinweisen).

3.3

Von einer

solchen Nähe zum Baugrundstück kann vorliegend keine Rede sein. Die

Legitimation war daher im Rekurs näher zu erläutern.

In diesem Sinn führte der Beschwerdeführer im Rekurs zur

Begründung seiner Legitima­tion hauptsächlich an, die geplante Neuorganisation

des Flugbetriebs auf dem Areal des bisherigen Militärflugplatzes Dübendorf

führe voraussichtlich zu vermehrten Überflügen seiner Liegenschaft mit entsprechenden

Immissionen. Daran hält er mit der Beschwerde fest.

Gegenstand der Baubewilligung ist wie gesehen die

Erstellung eines Pavillons am Eingang des Innovationsparks. Vorgesehen sind

darin unter anderem Aufenthalts- und Sitzungsräume, Büros, Ausstellungs- und

Lagerräume. Auf dem Dach ist eine Aussichtsplattform für Besucher geplant.

Mit der Bewilligung dieser Baute haben weder der Stadtrat

Dübendorf noch die kantonale Baudirektion eine Umnutzung des bisherigen

Militärflughafens in einen Zivilflughafen und auch nicht eine Zunahme der

Flugbewegungen bewilligt. Folglich gehen vom streit­betroffenen Pavillon keine

Emissionen aus, welche die Liegenschaft des Beschwerde­führers in einer

ersichtlichen Weise betreffen würden. Der Beschwerdeführer vermag aus der Lage

seiner Liegenschaft keine besondere Betroffenheit herzuleiten.

Die Vorinstanz hat auch die weiteren im Rekurs als

legitimationsbegründend angeführten Umstände verworfen. Diese Erwägungen erweisen

sich als zutreffend. Nachdem sich der Beschwerdeführer damit im

Beschwerdeverfahren nicht weiter aus­einandergesetzt hat, kann darauf in

Anwendung von § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG verwiesen

werden.

3.4

Zusammengefasst

ergibt sich damit, dass die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers

mit Bezug auf die streitgegenständlichen Bewilligungen zu Recht verneint hat.

Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

4.

4.1

Der Beschwerdeführer

beantragt weiter, das Baurekursgericht aufzufordern, seine Eingabe im

Rekursverfahren als Aufsichtsbeschwerde zu behandeln.

Zuständig zur Beurteilung von Aufsichtsbeschwerden ist die

jeweilige Aufsichtsinstanz (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 72 ff.). Das Baurekursgericht ist weder Aufsichtsbehörde über den

Stadtrat Dübendorf noch über die Baudirektion des Kantons Zürich. Damit besteht

kein Raum, um das Baurekursgericht zur Behandlung der Eingabe vom 19. April

2017.

als Aufsichtsbeschwerde aufzufordern. Die Beschwerde ist diesbezüglich

ebenfalls abzuweisen.

Festzuhalten ist immerhin, dass es angesichts der Bezeichnung

der fraglichen Eingabe als Rekurs/Aufsichtsbeschwerde angezeigt gewesen wäre,

auf die fehlende Zuständigkeit hinzuweisen. Soweit darin eine

Gehörsverweigerung erblickt würde, wäre diese im vorliegenden

Beschwerdeverfahren allerdings geheilt. Denn zum einen kommt dem Verwaltungs­gericht

diesbezüglich gegenüber dem Baurekursgericht keine eingeschränkte Kognition zu

und zum zweiten würde eine diesbezügliche Rückweisung einen krassen Leerlauf

bedeuten.

4.2

Der Beschwerdeführer

beantragt eventualiter, das Baurekursgericht aufzufordern, die Eingabe vom

19.

April 2017 an eine zuständige Aufsichtsinstanz weiterzuleiten.

Wohl sind Eingaben an eine unzuständige Behörde gemäss

§ 5 Abs. 2 VRG grundsätzlich an die zuständige Behörde

weiterzuleiten. Indes gilt diese Pflicht gemäss konstanter Rechtsprechung nicht

in allen Fällen. Vielmehr ist es zulässig, auf eine Weiterleitung an die

zuständige Instanz zu verzichten, wenn – wie etwa bei Aufsichtsbeschwerden –

keine Fristgebundenheit besteht (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48,

mit Hinweisen). Mithin liegt im Verzicht des Baurekursgerichts auf eine

Weiterleitung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. April 2017 keine

Rechtsverletzung. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich unbegründet. Im Übrigen

bleibt anzumerken, dass bei der gegebenen Rechtslage auch für das

Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, die Eingabe vom 19. April 2017 an

eine Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.

5.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

eingetreten wird.

6.

Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch der

privaten Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung

gegenstandslos.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG). Da es die Vorinstanz allerdings unterlassen hat, auf ihre fehlende

Zuständigkeit bezüglich der Aufsichtsbeschwerde hinzuweisen und die

Beschwerdeerhebung deshalb in diesem Nebenpunkt als nachvollziehbar erscheinen

mag, rechtfertigt es sich, 1/5 der Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.2

In

Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG ist der Beschwerdeführer als

unterliegende Partei sodann zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 2'000.- als angemessen

erscheinen. Auf dieser Entschädigung ist keine Mehrwertsteuer zuzusprechen; es

ist davon auszugehen, dass die private Beschwerde­gegnerin vorsteuerabzugsberechtigt

ist.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 3'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu 4/5 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/5 auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …