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Entscheid

VB.2017.00353

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00353

30. November 2017Deutsch12 min

(URT.2017.19405)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 21. November 2016 erteilte die

Baukommission Kilchberg E und F die Baubewilligung für den Umbau eines Einfamilienhauses

(Ersatz des Giebeldachs durch Attikageschoss, Erweiterung Garage, Nebenbauten, Fassaden-

und Fensteranpassungen und innere Umbauten) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der J-Strasse 02 in Kilchberg.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A, B, C und D (nachfolgend

Beschwerdeführerschaft) am 3. Januar 2017 an das Baurekursgericht des

Kantons Zürich. Dieses trat auf den Rekurs mit Entscheid vom 2. Mai 2017 nicht

ein, soweit es ihn nicht als durch teilweisen Bauverzicht gegenstandslos

geworden abschrieb.

III.

Am 6. Juni 2017 führte die Beschwerdeführerschaft Beschwerde

beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Baurekursgerichts

sowie den Beschluss der Baukommission Kilchberg aufzuheben und die Baukommission

Kilchberg einzuladen, von der privaten Beschwerdegegnerschaft korrekte

Baugesuchspläne zur Bewilligung nachreichen zu lassen. Eventualiter sei das

Verfahren zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien

die Kosten des Rekursverfahren (eventuell unter Rückweisung an die Vorinstanz)

neu zu verlegen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerschaft um

Zusprechung einer Parteientschädigung (zzgl. MWST). Das Baurekursgericht liess

sich am 27. Juni 2017 mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde

vernehmen. E und F beantragten am 6. Juli 2017, die Beschwerde unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerschaft

abzuweisen. Die Baukommission Kilchberg verlangte am 10. Juli 2017

ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdeführerschaft. Am 1. September 2017 hielt die

Beschwerdeführerschaft an ihren Anträgen fest. Hierzu äusserte sich die

Baukommission Kilchberg mit Schreiben vom 8. September 2017.

Die Kammer erwägt:

1.

Das streitgegenständliche Grundstück Kat.-Nr. 01 liegt

in der Wohnzone W2A. Auf dem Baugrundstück lastet eine Grunddienstbarkeit zugunsten

der im Eigentum der Beschwerdeführenden 1–3 stehenden Grundstücke, gemäss

welcher auf der Parzelle kein anrechenbares Untergeschoss realisiert werden

darf.

Die private Beschwerdegegnerschaft plant, das auf der

Bauparzelle bestehende Einfamilienhaus aus den 1950er-Jahren umzubauen. In

ihrem Baugesuch beantragte sie die Bewilligung von Fenster- und

Fassadenänderungen, des Ersatzes des Giebeldachs durch ein Attikageschoss sowie

von inneren Umbauten in allen Geschossen. Der Umbau wurde von der lokalen

Baubehörde unter Nebenbestimmungen bewilligt. Die Beschwerdeführerschaft erhob

hiergegen Rekurs und verlangte die Aufhebung und Verweigerung der

Baubewilligung, soweit damit ein Attikageschoss und ein Kellerausbau bewilligt

worden seien. In ihrer Rekursreplik teilte die private Beschwerdegegnerschaft

mit, dass sie auf die Realisierung des Attikageschosses verzichte. Daraufhin

schrieb das Baurekursgericht den Rekurs hinsichtlich des geplanten

Attikageschosses als gegenstandslos geworden ab und trat auf diesen im Übrigen

nicht ein. Die Verfahrensabschreibung wird von der Beschwerdeführerschaft im

Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Es ist damit vorliegend einzig über die

Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides zu entscheiden.

2.

2.1

Gemäss § 4

Abs. 2 der Bauverfahrensordnung vom

3.

Dezember 1997 (BVV) sind bei Umbauten in den Grundrissen,

Schnitten und Fassadenzeichnungen bleibende Bauteile schwarz, neue rot und

abzubrechende gelb wiederzugeben. Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen

die neue Zweckbestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen (§ 4

Abs. 3 BVV). Beim von der privaten Beschwerdegegnerschaft zur Bewilligung

eingereichten Grundrissplan des Untergeschosses befindet sich eine an einem

Weinkeller angehängte "Ausbuchtung" mit einer trapezähnlichen Form,

welche (flächig) weiss eingezeichnet wurde. Weiter finden sich im Grundrissplan

des besagten Weinkellers zwei rot und gelb markierte Fenster, wobei die

Fensterfläche für diesen Raum insgesamt mit 0,95 m2 angegeben

ist.

2.2

Die

Beschwerdeführerschaft rügte vor der Vorinstanz, die Pläne zum Um- und

Ausbauvorhaben im Unterschoss seien unklar. Offenbar solle im Untergeschoss ein

vorbestehender trapezähnlicher Gebäudevorsprung neu verglast werden. Diese

Ausbuchtung sei in der Stammbaubewilligung von 1951 noch nicht vorhanden

gewesen. Sodann sei die Fensterfläche im Weinkeller mit 0,95 m2

offensichtlich unrichtig angegeben. Das Baurekursgericht erwog hierzu, der

Vorsprung im Untergeschoss sei weder schwarz, rot noch gelb eingezeichnet. Aus

den übrigen eingereichten Plänen gehe jedoch hervor, dass keine Abgrabung

geplant sei und es daher offensichtlich sei, dass kein Fenster eingebaut werden

solle. Es liege damit ein Planfehler vor. Inwiefern die Rekurrierenden durch diesen

Planfehler einen Nachteil erleiden würden, hätten sie nicht dargelegt und sei

nicht ersichtlich. Gleich verhalte es sich mit der Rüge der Befensterung; aus

den Plänen gehe eindeutig hervor, dass zwei Fenster à 0,95 m2

geplant seien. Selbst wenn die Ausbuchtung im Untergeschoss nicht bestehen

würde, erhelle nicht, was die Rekurrierenden mit diesem Vorbringen erreichen

wollten. In der betroffenen Wohnzone sei ein anrechenbares Untergeschoss

zulässig und die Ausnützung sei auch unter Anrechnung dieses Raumes

eingehalten. Auf den Rekurs sei in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.3

Die

Beschwerdeführerschaft macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Vorinstanz

habe durch das Nichteintreten eine Rechtsverweigerung begangen. Die

Baugesuchspläne des Untergeschosses seien offensichtlich falsch. Weder die

Baubewilligungsbehörde noch Dritte hätten deshalb erkennen können, wie die

Pläne richtig darzustellen wären, da weder der Ist- noch der Soll-Zustand auf

plausible Weise aufgezeigt werde. Die Beschwerdeführerschaft habe aufgrund

ihrer Dienstbarkeit ein schützenswertes Interesse daran zu wissen, ob überhaupt

und falls ja, ob rechtmässig ein Ausbau und eine Umnutzung des Untergeschosses

beabsichtigt und bewilligt worden sei. Ihr Rekursziel sei gewesen, eine

anrechenbare Untergeschossnutzung zu vermeiden. Die Vorinstanz habe das

Eintreten zu Unrecht davon abhängig gemacht, ob die Rekurrierenden mit ihrem

Rekurs durchdringen könnten.

2.4

Richtige

Pläne ermöglichen die Beurteilung eines Bauvorhabens und bilden damit die

Grundlage für Erteilung und Verweigerung der Baubewilligung sowie für die von

der Genehmigungsinstanz durchzuführende Baukontrolle (VB 56/1986 = RB 1986

Nr. 107). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein

Nachbar Fehler des Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des

Bauvorhabens, öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des

Bauvorhabens, Vollständigkeit der Baupläne – allerdings nur dann rügen, wenn

sie sich nachteilig auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken.

Etwa wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches

(unvollständige Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle

(fehlerhafte Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr,

10.

Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2.c/aa; VB 56/1986 = RB 1986

Nr. 107). Immer gerügt werden kann die Fehlerhaftigkeit der

Baugesuchsunterlagen schliesslich, wenn diese direkt zur materiellen

Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt – z. B. die Überschreitung der Gebäudehöhe bei

Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains – oder wenn durch Widersprüche

in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlich-rechtliche

Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086,

E. 2.c/aa).

Vorliegend hat die Beschwerdeführerschaft im Rekursverfahren

ausgeführt, die Pläne zum Um- und Ausbauvorhaben im Unterschoss seien unklar

und hat sodann die nicht abwegige Vermutung aufgestellt, es solle im

Untergeschoss offenbar ein trapezähnlicher Gebäudevorsprung neu verglast werden.

Diese Vorbringen sind grundsätzlich nachvollziehbar, ist der Grundrissplan des

Untergeschosses – zumindest auf den ersten Blick – doch in der Tat unklar bzw.

interpretationsbedürftig. Unter diesen Umständen kann der

Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer

diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden. Die Vorinstanz ist auf diesen

Teil des Rekurses damit zu Unrecht nicht eingetreten.

2.5

Ist die

Vorinstanz zu Unrecht nicht auf einen Rekurs eingetreten, kann das

Verwaltungsgericht die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz

zurückweisen (§ 64 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]), es ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen auch

befugt, selber einen Sachentscheid zu fällen. Dabei ist nicht vorausgesetzt,

dass der vorinstanzliche Entscheid einen Eventualstandpunkt enthält (Marco Donatsch

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich (VRG), 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 63 N. 18). Vorliegend erweist sich die

von der Beschwerdeführerschaft (eventualiter) beantragte Rückweisung an die

Vorinstanz – wie sogleich zu zeigen sein wird – nicht als angezeigt und es ist

damit sogleich in der Sache zu entscheiden. Dabei kann das Verwaltungsgericht –

wie die Vorinstanz – Ermessen ausüben (vgl. Donatsch, § 63 N. 18).

2.6

Im

Grundsatz sind sich die Parteien darüber einig, dass der Grundrissplan des

Untergeschosses fehlerhaft ist bzw. die Bauherrschaft die in § 4

Abs. 2 BVV beschriebene Farbregelung nicht konsequent befolgt hat. Auch

kann der Beschwerdeführerschaft insoweit gefolgt werden, als dass bei einer

isolierten Betrachtung des weiss eingezeichneten "Vorsprungs" der

Eindruck entstehen könnte, es befinde sich dort eine Fensterfläche bzw. es sei

eine solche geplant. Dies anerkennt auch die Vorinstanz. Allerdings wird diese

beschwerdeführerische Vermutung bzw. Befürchtung durch keinen der anderen –

untereinander widerspruchsfreien – Pläne bestärkt: So ist zunächst zu beachten,

dass sich im Erdgeschoss genau oberhalb des strittigen Vorsprungs eine

unbestrittenermassen bereits bestehende, verglaste Ausweitung des Wohnzimmers

befindet, welche die gleiche Form aufweist wie der Vorsprung im Untergeschoss.

Die Vermutung liegt daher nahe, dass es sich bei der Ausbuchtung im

Untergeschoss um das ebenfalls schon existierende Fundament dieser

Wohnzimmererweiterung handelt. Dies deckt sich mit dem Schnitt Q2, gemäss

dem sich neben dem Weinkeller und unterhalb der verglasten Ausbuchtung des

Wohnzimmers eine schwarz eingezeichnete und somit bestehende Fläche befindet.

Weiter ist festzuhalten, dass der trapezähnliche Vorsprung im Untergeschoss

auch auf der von der Beschwerdeführerschaft eingereichten Stammbaubewilligung

zu finden ist. Zwar ist dieser schraffiert und weniger hell gezeichnet, was auf

eine nachträgliche Planergänzung hindeuten könnte. Dies ist vorliegend jedoch

nicht weiter von Belang, erscheint es doch wenig wahrscheinlich, dass auf der

von der Beschwerdeführerschaft eingereichten Stammbaubewilligung aktuelle bzw. noch

nicht umgesetzte Bauabsichten eingetragen sind. Damit übereinstimmend führte

die private Beschwerdegegnerschaft im Rekursverfahren aus, das trapezförmige

Mauerstück hätte natürlich "schwarz" eingetragen werden müssen. Eine

Veränderung sei nicht geplant.

Schliesslich ist anzumerken, dass das Untergeschoss an der

hier interessierenden südöstlichen Seite des Weinkellers nicht freigelegt ist

und in keinem der Pläne Abgrabungen eingetragen sind. Da somit das Baugesuch

keine Abgrabungen umfasst hat, sind solche von der lokalen Baubehörde auch

nicht bewilligt worden. Ohne Abgrabungen würde aber der Einbau der von der

Beschwerdeführerschaft befürchteten Glasfront keinen Sinn machen.

Zusammengefasst muss der Grundrissplan des Untergeschosses

damit so verstanden werden, dass es sich bei der weiss gelassenen Ausbuchtung

im Untergeschoss um ein bereits bestehendes Fundament handelt und die

Ausbuchtung damit richtigerweise ab der Höhe der Fassadenflucht flächig schwarz

einzuzeichnen gewesen wäre. Damit besteht – entgegen der Beschwerdeführerschaft

– gerade kein Widerspruch zwischen den Plänen des Erd- und des Untergeschosses.

Unter diesen Umständen erweist sich weder die Einreichung berichtigter Pläne

noch die Aufhebung der Baubewilligung als angezeigt.

2.7

Ebenso

verhält es sich mit der von der Beschwerdeführerschaft im Rekursverfahren

monierten Bezifferung der Fensterfläche im Weinkeller: Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, wurde die Gesamtfensterfläche der beiden je

0,95 m2 grossen Fenstern irrtümlicherweise mit 0,95 m2

anstelle von 1,9 m2 angegeben. Dabei handelt es sich um

einen offensichtlichen Planfehler von völlig untergeordneter Natur, welcher

ebenfalls nicht zur Gutheissung des beschwerdeführerischen Hauptantrags führen

kann.

2.8

Die

vorstehenden Erwägungen zeigen, dass der massgebliche Sachverhalt aus den

eingereichten Akten hinreichend ersichtlich wird. Dieser wurde denn auch von

der Vorinstanz grundsätzlich korrekt festgestellt. Es kann der

Beschwerdeführerschaft damit nicht gefolgt werden, wenn sie rügt, die

Vorinstanz habe es in rechts- und gehörsverletzender Weise unterlassen, die notwendige

Sachverhaltsermittlung vorzunehmen.

2.9

Dies führt

zur Abweisung des beschwerdeführerischen Hauptbegehrens.

3.

3.1

Eventualiter

verlangt die Beschwerdeführerschaft eine Korrektur der vorinstanzlichen

Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die private

Beschwerdegegnerschaft beantragt die Abweisung dieses Begehrens, wohingegen die

Beschwerdegegnerin 2 die beschwerdeführerischen Einwände als "nicht

völlig unberechtigt" erachtet.

3.2

Mehrere am

Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem

Unterliegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Es gilt damit grundsätzlich das

Unterliegerprinzip, wobei dieses ausnahmsweise durch das Verursacherprinzip

(§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) verdrängt wird. Sodann besteht bei

besonderen Umständen die Möglichkeit, die Prozesskosten nach Ermessen, d. h. nach

Billigkeitserwägungen, zu verteilen (Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 50 ff.).

3.3

Die

Vorinstanz auferlegte die Verfahrenskosten zu 2/3 der Beschwerdeführerschaft

und verpflichtete diese, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von

Fr. 450.- zu bezahlen. Eine Begründung für diese Kosten- und

Entschädigungsfolge findet sich im angefochtenen Entscheid nicht. In Anbetracht

dessen, dass die private Beschwerdegegnerschaft die teilweise

Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahren mit ihrem nachträglichen Bauverzicht

verursacht hat und die Beschwerdeführerschaft in Bezug auf die Plankorrektur

nun zwar unterliegt, der diesbezügliche Rekurs jedoch durch die unklaren Pläne

der privaten Beschwerdegegnerschaft mitverursacht wurde, rechtfertigt es sich,

die Kosten des Rekursverfahrens der privaten Beschwerdegegnerschaft und der

Beschwerdeführerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen. Entsprechend sind für das Rekursverfahren

keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

3.4

Demnach

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Beschluss des

Baurekursgerichts vom 2. Mai 2017 gemäss den vorstehenden Erwägungen

abzuändern.

4.

Schliesslich sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

verteilen. Dabei ist einerseits zu beachten, dass die Beschwerdeführerschaft

nur mit einem Eventualantrag durchgedrungen ist. Auf der anderen Seite fällt

ins Gewicht, dass die private Beschwerdegegnerschaft durch die von ihr

eingereichten fehlerhaften und auch im Rechtsmittelverfahren nicht korrigierten

Pläne das vorliegende Verfahren (mit)verursacht hat. Unter diesen Umständen

scheint es angemessen, die Kosten des vorliegenden Verfahrens der

Beschwerdeführerschaft und der privaten Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte

aufzuerlegen. Demzufolge steht weder der Beschwerdeführerschaft noch der

privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin 2 hat als lokale Baubehörde im

Streit zwischen privaten Parteien sodann praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 93 ff.).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der

Dispositiv

Dispositivziffern II und III des Entscheids des Baurekursgerichts vom

2. Mai 2017 werden die Kosten des Rekursverfahrens (total Fr. 3'150.-)

zu je 1/6 den Beschwerdeführenden 1–2 und zu je 1/12 den

Beschwerdeführenden 3.1–3.2, unter solidarischer Haftung für 1/2 der

Kosten, sowie zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft 1.1–1.2, unter

solidarischer Haftung für 1/2 der Kosten, auferlegt. Es werden keine

Parteientschädigungen zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 2'650.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden zu je 1/6 den Beschwerdeführenden 1–2 und zu je 1/12 den

Beschwerdeführenden 3.1–3.2, unter solidarischer Haftung für 1/2 der

Kosten, sowie zu je 1/4 der Beschwerdegegnerschaft 1.1–1.2, unter

solidarischer Haftung für 1/2 der Kosten, auferlegt.

4. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …