VB.2017.00360
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00360
29. Juni 2017Deutsch19 min
(URT.2017.19053)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00360
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Juni 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Einreisebewilligung (Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
I.
B, geboren 1985, Staatsangehöriger von Marokko,
beantragte am 13. bzw. 22. Juni 2016 ein Visum für den langfristigen
Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat mit der Schweizerbürgerin A, geboren
1962. Letztere stellte am 29. Juli 2016 beim Zivilstandsamt der Stadt
Zürich ein Ehevorbereitungsgesuch. Mit Schreiben vom 2. August 2016 teilte
das Zivilstandsamt dem Migrationsamt mit, es bestünde ein Verdacht auf
Scheinehe, weshalb der Bräutigam durch die Schweizer Botschaft in D und die
Braut von der Stadtpolizei Zürich zur Beziehung und zur geplanten
Eheschliessung befragt worden seien. Die Befragung des Bräutigams ging am
19. September 2016, diejenige der Braut am 14. Oktober 2016 beim
Migrationsamt ein. Mit Eingabe vom 23. November 2016 stellte der
Rechtsvertreter der Brautleute eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 wies das Migrationsamt das
Einreisegesuch ab, da mehrere Indizien auf eine Scheinehe hindeuteten.
II.
Dagegen erhoben B und A am 21. Dezember 2016 Rekurs.
Am 22. Dezember 2016 erging die Eingangsanzeige der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion, mit welcher zugleich die Rekursschrift dem Migrationsamt
zur Stellungnahme bis 21. Januar 2017 zugestellt wurde. Dieses beantragte
mit Rekursantwort vom 10. Januar 2017 die Abweisung des Rechtsmittels. Der
Rechtsvertreter wandte sich mit Schreiben vom 7. März 2017 an die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, worin er verlangte, den Rekurs zu
priorisieren und umgehend darüber zu entscheiden. Mit Eingabe vom 24. März
2017 kündigte der Rechtsvertreter eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an, sofern
der Rekursentscheid nicht bis am 7. April 2017 ergehe. Der Chef der
Rekursabteilung teilte dem Rechtsvertreter daraufhin am 27. März 2017 mit,
es seien mehrere analoge Verfahren zu bewältigen, die früher eingegangen seien.
Es würde eine unzulässige Bevorzugung der Rekurrierenden darstellen, wenn deren
Verfahren ohne plausible Gründe vorgezogen würde. Unter Hinweis auf das
Beschleunigungsgebot erklärte der Rechtsvertreter am 3. Mai 2017 erneut,
eine Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht anhängig zu machen,
sofern nicht binnen Monatsfrist entschieden würde.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 beantragten B und A
(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion sei anzuweisen, über den bei ihr
hängigen Rekurs unverzüglich zu entscheiden. Ferner sei ihnen eine
Parteientschädigung zuzusprechen. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
liess sich am 12. Juni 2017 zur Beschwerde vernehmen und verlangte die
Abweisung des Rechtsmittels. Die Beschwerdeantwort des Migrationsamts mit dem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde wurde am 22. Juni 2017 erstattet. Die
Beschwerdeführenden nahmen zur Vernehmlassung der Rekursabteilung am
23. Juni 2017 Stellung. Auf weitere Stellungnahmen wurde verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung einer
anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Beschwerdeführenden führen wegen des
ausstehenden Rekursentscheids Rechtsverzögerungsbeschwerde. Der Rechtsweg für
die Rechtsverzögerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht des
Beschwerdeführers verzögerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. VGr,
17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 1.1; RB 2005 Nr. 13). Für die
Behandlung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht demzufolge zuständig.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführenden rügen eine verfassungswidrige und eine gegen das kantonale
Verfahrensrecht verstossende Rechtsverzögerung. Die in § 27c VRG für das
Rekursverfahren statuierte Behandlungsfrist von 60 Tagen seit Abschluss der
Sachverhaltsermittlung sei verletzt, wenn – wie hier – die
Sachverhaltsermittlungen mit Eingang des Vernehmlassungsverzichts des
Migrationsamts abgeschlossen seien und nicht ersichtlich sei, dass ab diesem
Zeitpunkt noch weitere Sachverhaltsabklärungen erforderlich wären. Nachdem sie
eingehend befragt worden, ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen seien sowie den
Beziehungsverlauf zuhanden der Rekursabteilung mit Belegen dokumentiert hätten,
sei die Sache mit dem Vernehmlassungsverzicht des Migrationsamts vom 10. Januar
2017 spruchreif gewesen; dies obschon die Rekursabteilung den Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen nicht explizit mitgeteilt habe. Jedenfalls sei der Beginn
des Laufs der Behandlungsfrist gemäss § 27c Abs. 1 VRG auf den
10. Januar 2017 anzusetzen. Mithin sei die Behandlungsfrist am
11. März 2017 abgelaufen, ohne dass die Rekursabteilung dies mit Angabe
von Gründen gerechtfertigt oder ihnen mitgeteilt hätte, wann ein Entscheid
vorliege. Anschliessend sei die Rekursabteilung vergeblich zur Beachtung des
Beschleunigungsgebots angehalten worden. Eine hohe Geschäftslast und
beschränkte personelle Ressourcen vermöchten derartige Verfahrensverzögerungen
nicht zu rechtfertigen. Im Licht eines Vergleichsfalls aus dem Kanton Thurgau
(BGr, 3. März 2008,2C_134/2008) mit praktisch analoger Fragestellung und der
Berücksichtigung, dass vorliegend das Recht auf Familienleben (Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) und das
verfassungsmässige Recht auf Ehe (Art. 14 BV) verletzt würden, sowie angesichts
der Tatsache, dass eine Eheschliessung nur unter den Voraussetzungen von Art.
97a Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) verweigert werden könne, wenn
"offensichtlich keine Lebensgemeinschaft" begründet werden soll, sei
die gerügte Verfahrensdauer per se als unzulässiger bzw. rechtsverletzender
Eingriff in geschützte Rechtspositionen zu qualifizieren. Generelle
Verzögerungen oder Behinderungen des Ehevorbereitungsverfahrens seien denn auch
mit Blick auf die positive staatliche Gewährleistungspflicht, die sich aus der
Institutsgarantie von Art. 14 BV ergebe, verfassungswidrig. Angesichts der
Bedeutung der Rechtssache stelle eine Verfahrensdauer seit der Gesuchstellung
von fast einem Jahr bzw. eine Verfahrenspendenz bei der Rekursabteilung von
sechs Monaten, ohne dass ein Entscheid absehbar wäre, eine verfassungswidrige
Rechtsverzögerung dar, welche ebenso gegen das verfahrensrechtliche
Beschleunigungsgebot gemäss § 27c VRG verstosse.
2.2 In ihrer Vernehmlassung
vom 12. Juni 2017 wies die Rekursabteilung anhand einer Tabelle auf die
rückblickende Zunahme der Pendenzen seit dem Jahr 2010 (2010: 316 Pendenzen
bei Jahresende gegenüber 416 Eingängen; 2016: 602 Pendenzen bei Jahresende
gegenüber 969 Eingängen) hin. Aufgrund der ebenfalls zunehmenden
Erledigungsdauer gegenüber den Vorjahren würde die Qualifikation der
vorliegenden Verfahrensdauer von rund fünf Monaten als Rechtsverzögerung die
Arbeit der Rekursabteilung massiv beeinträchtigen. Die Rekursabteilung
priorisiere folgende Fälle in folgender Reihenfolge: Wegweisungen aufgrund
Straffälligkeit; Familiennachzug von Kindern; Fälle, in welchen die
aufschiebende Wirkung entzogen worden sei und schliesslich Familiennachzug von
Ehegatten. Die bevorzugte Behandlung des konkreten Rekurses lehnt die
Rekursabteilung ab. Das eingeschränkte Budget lasse nicht mehr Ressourcen für
die Rekurserledigung zu. Praxisgemäss würden Verfahren betreffend Schein- bzw.
Ausländerehen einen erheblichen Aufwand in der Sachverhaltsabklärung erfordern,
der deutlich über jenem anderer Verfahren liege. Im vorliegenden Fall seien die
Sachverhaltsermittlungen noch nicht abgeschlossen: Bereits im Jahr 2015 habe
die Beschwerdeführerin einen 20 Jahre jüngeren Mann aus einem Drittstaat geheiratet,
dessen Nachzug bewilligt worden sei und von dem sie sich nach sehr kurzer Zeit
wieder getrennt und ihm das Eingehen einer Scheinehe vorgeworfen habe. Im
Hinblick auf Scheineheindizien bedürfe auch die Aussage des damaligen Ehemanns,
die Beschwerdeführerin sei verschuldet, näherer Abklärung. Vorliegend sei der
ehewillige Drittstaatsangehörige ebenfalls rund 20 Jahre jünger, habe in
Deutschland studiert und wolle in der Schweiz noch die zwei fehlenden Semester
abschliessen. Insgesamt lägen mehrere Motive und Indizien für eine Scheinehe
vor, die einer einlässlichen Prüfung bedürften, bevor über die Sache
entschieden werde. Nach Rückerhalt der Akten werde die Sache innert kurzer
Frist erledigt.
2.3 Das
Migrationsamt schildert in seiner Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2017 die
einzelnen, von ihm vorgenommenen Verfahrensschritte: Nach Eingang des Gesuchs
am 28. Juni 2016 sei die Beschwerdeführerin noch am selben Tag
aufgefordert worden, verschiedene Unterlagen einzureichen. Dem von ihr am
1. Juli 2016 gestellten Fristerstreckungsgesuch, welches am 4. Juli
2016 eingegangen sei, sei gleichentags entsprochen worden. Am 3. August
2016 sei der Hinweis des Bevölkerungsamts der Stadt Zürich erfolgt, wonach es
sich bei der geplanten Ehe um eine Scheinehe handeln könnte. Nach Eintreffen
der von der Beschwerdeführerin einverlangten Unterlagen am 22. August 2016
habe das Migrationsamt weitere Abklärungen getroffen, indem es am
30. August 2016 die Stadtpolizei Zürich sowie die Schweizer Botschaft in D
um Befragung der Verlobten ersucht habe. Gleichzeitig habe es die
Beschwerdeführerin um Zustellung weiterer Unterlagen gebeten, welche am
12. September 2016 eingegangen seien. Die Protokolle der Befragungen seien
dem Migrationsamt am 19. September 2016 bzw. 14. Oktober 2016 zugegangen.
Rund einen Monat später habe es das Gesuchsverfahren mit Verfügung vom
24. November 2016 abgeschlossen. Der beschriebene Verfahrensablauf sei
aufgrund der zu prüfenden Fragestellung alles andere als überlang zu werten.
Die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden, wonach die
Abklärungen des Migrationsamts zu Unrecht erfolgten, gingen fehl, da zahlreiche
wesentliche Indizien auf das Eingehen einer Scheinehe, zumindest seitens des
Beschwerdeführers, hinwiesen. Angesichts der Sach- und Rechtslage,
Scheinehefälle erforderten in aller Regel einen beträchtlichen
Abklärungsaufwand, wobei die Würdigung des Sachverhalts nicht leichthin gemacht
werden könne, sei auch die bisherige Dauer des Rekursverfahrens gerechtfertigt.
Die Zunahme der Anzahl Rekurse ab 2015 bliebe nicht ohne Folgen auf die
Verfahrensdauer.
3.
3.1 Die
Parteien
haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV sowie
§ 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über
Gebühr hinauszögert, obwohl sie zur Vornahme verpflichtet wäre. Der Zeitraum,
der für die Beurteilung der Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in
Verwaltungssachen entweder mit der Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei
der zuständigen Behörde oder mit der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer
Verfügung (VGr, 10. April 2017, VB.2017.00155, E. 2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht]). Die angemessene Verfahrensdauer bestimmt sich zunächst anhand
der im Einzelfall anwendbaren Verfahrensordnung (VGr, 17. Oktober 2012,
VB.2012.00483, E. 3.4.3, mit Hinweisen). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen,
sind zur Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die konkreten
Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist dem Umfang und der
Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der Angelegenheit für die Betroffenen
und dem Verhalten der Parteien und der Behörde angemessen Rechnung zu tragen
(BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; VGr,
4. September 2013, VB.2012.00786, E. 2.2). Eine Verletzung des
Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist kann insbesondere darin
liegen, dass die Rechtsmittelinstanz während längerer Zeit überhaupt keine
Verfahrenshandlungen vornimmt (BGr, 18. Oktober 2004,1A.169/2004,
E. 2.2). Keine Rolle spielt, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein
Fehlverhalten der Behörde oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung
zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht
fristgerecht handelt (BGr, 19. März 2015,2C_647/2014, E. 2.2). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Verzögerung insbesondere
nicht mit Arbeitsüberlastung gerechtfertigt werden (BGE 138 II 513 E. 6.4;
107 Ib 160 E. 3c). Verfügt die Instanz nicht über die Mittel, um
zeitgerecht zu handeln, muss sie so ausgestattet werden, dass sie in der Lage
ist, dies zu tun (BGE 138 II 513 E. 6.4). Chronische Überlastung und
strukturelle Mängel erfordern organisatorische Massnahmen (Gerold Steinmann in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St.
Galler Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 25).
3.2 Für das
Rekursverfahren konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der
Verfahrensdauer. Gemäss § 27c Abs. 1 VRG haben verwaltungsinterne
Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung
zu entscheiden; dieser wird den Parteien angezeigt. Die Frist beginnt mit dem
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen zu laufen: Dieser ist indes nicht bzw.
nicht notwendigerweise mit der Beendigung des Schriftenwechsels gleichzusetzen
(Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 27c N. 13). Bei der 60-tägigen
Behandlungsfrist handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist. Deren
Überschreiten stellt nicht automatisch eine Rechtsverzögerung dar, vielmehr
kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (Griffel, § 27c N. 19).
Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien
unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c
Abs. 2 VRG).
3.3 Massgebend
für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist vorliegend die Einreichung des
Rekurses am 21. Dezember 2016. Nach Eingang des Rekurses hatte die
Rekursabteilung zunächst die dem Rekursgegner angesetzte, seit 1. Oktober
2016 nicht mehr verkürzbare Vernehmlassungsfrist von 30 Tagen abzuwarten (vgl.
§ 26b Abs. 2 VRG). Vorab ist zu prüfen, ob die Rekursabteilung in
Anwendung von § 27c Abs. 1 VRG gehalten war, nach Erhalt des
Vernehmlassungsverzichts des Migrationsamts am 10. Januar 2017 innert
60 Tagen zu entscheiden, weil keine weiteren Sachverhaltsabklärungen zu
treffen gewesen sein sollen.
3.4 Laut § 7
Sachverhalt
Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Im
Unterschied zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt im Verwaltungsprozess
eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da das Rekursverfahren stets durch
Parteianträge eingeleitet wird (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20
N. 44). Neben der zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form der Begründungs-
bzw. Substanziierungspflicht im Rekursverfahren (vgl. Donatsch, § 20
N. 45) ist der betroffene Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren
generell zur Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung verpflichtet
(Art. 90 AuG). Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihrer
Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Selbst wenn dies der
Fall ist, so weist die Rekursabteilung zutreffend darauf hin, dass bei Verdacht
auf eine Ausländer- bzw. Scheinehe gegenüber anderen migrationsrechtlichen
Fällen regelmässig umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind. Dies
ergibt sich allein schon aufgrund der Natur der Scheinehe, die sich dem
direkten Beweis meist entzieht und in der Regel nur durch Indizien nachgewiesen
werden kann (BGE 130 II 113 E. 10.2; 127 II 49 E. 5a). Um sowohl die
belastenden als auch entlastenden Momente für eine Scheinehe im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung umfassend würdigen zu können, ist die Rekursinstanz von Amts
wegen verpflichtet, die – aus ihrer Sicht – als notwendig erscheinenden
Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. VGr, 1. Dezember 2010,
VB.2010.00417, E. 4.1; Donatsch, § 20 N. 44; siehe auch Griffel,
§ 27c N. 13). Ob die Indizienlage, wie die Beschwerdeführenden vorbringen,
vorliegend klar gegen eine Scheinehe spricht, wird von der Rekursabteilung im
Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Zu diesem Zweck wird sie die
ihr notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben. Es
obliegt somit der Rekursabteilung, die Sache als spruchreif einzuschätzen. Sind
die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen, ist dies den Parteien anzuzeigen (§
27c Abs. 1 Satz 2 VRG). Diese Vorgabe wird indessen dadurch relativiert, als
die Parteien im Rekursverfahren – selbst nach offiziellem Abschluss der
Sachverhaltsermittlungen – unbeschränkt von ihrem Novenrecht Gebrauch machen
können (vgl. § 20a Abs. 2 VRG) und stets der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt
massgebend ist (Donatsch, § 20a N. 4). Nach dem Gesagten fällt der
Abschluss der Sachverhaltsermittlungen hier nicht mit dem Abschluss des
Schriftenwechsels zusammen. Die 60-tägige Ordnungsfrist hat daher noch nicht zu
laufen begonnen, weshalb keine Verletzung von § 27c VRG vorliegt.
3.5
3.5.1
Der Rekurs war im Zeitpunkt der Einreichung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde 5 ½ Monate bei der Rekursabteilung pendent.
Dass die Rekursabteilung in dieser Zeit die notwendigen Sachverhaltsabklärungen
vorgenommen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird ihrerseits auch
nicht behauptet. Dies lässt darauf schliessen, dass das Verfahren noch nicht an
die Hand genommen wurde. Zu prüfen ist, ob darin eine verfassungswidrige
Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erblicken ist. Dabei sind
insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der
Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der
Behörde angemessen Rechnung zu tragen (siehe E. 3.1).
3.5.2
Die Beschwerdeführenden sind ihrer Mitwirkungspflicht – soweit ersichtlich
– nachgekommen; zur Verzögerung haben sie nichts beigetragen. Was die Schwierigkeit
des Falls anbelangt, so liegt in rechtlicher Hinsicht keine besondere
Komplexität vor. Indessen wurde bereits ausgeführt, dass im Allgemeinen
umfangreichere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen sind, wenn ein
Scheineheverdacht im Raum steht. Dass sich die Rekursabteilung im vorliegenden
Fall zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasst sieht, kann ihr nicht zum
Vorwurf gereichen; vielmehr ist sie hierzu verpflichtet (vgl. § 7 Abs. 1
VRG). Aufgrund der aufwändigen Sachverhaltsabklärungen dauern solche Verfahren
im Vergleich zu anderen migrationsrechtlichen Verfahren länger. Bezüglich der
Behandlung eines Nachzugsgesuchs für einen Sohn hatte das Bundesgericht an der
Verfahrensdauer von 5 Monaten vor der Sicherheitsdirektion und derjenigen vor
Verwaltungsgericht (3 Monate) "nichts auszusetzen" (BGr,
3. April 2017,2C_992/2016, E. 5.2). Als "nicht übermässig
lang" bezeichnete das Bundesgericht sodann die Dauer des Rekursverfahrens
von einem Jahr und vier Monaten, in welchem die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung infrage stand (BGr, 5. Mai 2013,2C_669/2012,
E. 3.5). In dem von den Beschwerdeführenden zitierten Fall betreffend
Nachzug des Ehemanns (BGr, 3. März 2008,2C_134/2008) wurde die beim
Bundesgericht rechtshängige Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das
Verwaltungsgericht Thurgau (fünfmonatige Litispendenz) gegenstandslos, nachdem
der ausstehende Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des
Kantons Thurgau – gegen welches Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben wurde – nach 13 Monaten erging. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung
der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht Thurgau war der
Rekurs seit 7 ½ Monaten pendent. Gestützt auf eine bloss summarische
Beurteilung erachtete das Bundesgericht die Beschwerdeführer in Bezug auf die
Kostenfolgen als obsiegend, was die vom Verwaltungsgericht festgestellte
Rechtsverzögerung durch das Departement anbelangte. Aus dem zitierten Entscheid
lässt sich für den vorliegenden Fall indessen keine Rechtsverzögerung ableiten,
war dieser Rekurs im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits weitere
zwei Monate rechtshängig. Mit Blick auf weitere Fälle, in welchen ex ante, d. h.
in der Regel noch vor Aufnahme des Zusammenlebens, eine Scheinehe überprüft
wurde, fällt die Verfahrensdauer von 5 ½ Monaten vor der Rekursabteilung
jedenfalls nicht aus der Norm (vgl. etwa VGr, 22. Dezember 2015,
VB.2015.00687 [Rekursentscheid nach 6 ½ Monaten]; 21. Oktober 2015,
VB.2015.00565 [Rekursentscheid nach 6 Monaten]; 30. Mai 2012,
VB.2012.00129 [Rekursentscheid nach rund 5 Monaten], jeweils nicht auf www.vgr.zh.ch
veröffentlicht; vgl. aber VGr, 1. September 2015, VB.2015.00179
[Rekursentscheid nach lediglich rund zwei Monaten]; 28. Januar 2015,
VB.2014.00688 [Rekursentscheid nach lediglich rund 1 ½ Monaten]).
3.5.3
Bei der Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen ist zu
berücksichtigen, dass sich in einem Familiennachzugsverfahren eine lange
Verfahrensdauer für die Beteiligten stark nachteilig auswirkt, indem sie im
ungewünschten Zustand ausharren müssen; dies im Gegensatz zu Verfahren
betreffend Nichtverlängerung einer Anwesenheitsbewilligung, in welchen eine
lange Verfahrensdauer dem Ausländer eher entgegenkommt (vgl. BGr,
26. Oktober 2010,2C_55/2010, E. 2). Entsprechend gross ist auch das
Interesse der Beschwerdeführenden an der Einreise des zukünftigen Ehemanns, um
zu heiraten und das Zusammenleben aufzunehmen bzw. den Scheineheverdacht
auszuräumen. Dies ist letztlich auch Ausfluss
des Rechts auf Eheschluss bzw. des Anspruchs auf Einreise bzw. auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (vgl. BGE 139 I 37
E. 3.5.2 auch zum Folgenden): Danach sind
die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98
Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person
rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der
Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie
nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 138 I 41;
BGE 137 I 351).
Dieser erhöhten Bedeutung des Familiennachzugs von Ehegatten trägt die
Rekursabteilung nach eigenen Angaben dadurch Rechnung, indem sie derartige
Gesuche bevorzugt behandelt, allerdings nicht mit erster Priorität. Dass es der
Rekursabteilung aufgrund der zunehmenden Geschäftslast nicht möglich sei,
schneller zu entscheiden, entlastet sie nach der Rechtsprechung hingegen nicht.
Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2017 die
von der Rekursabteilung intern vorgenommene Priorisierung. Dass der Familiennachzug
von Ehegatten bzw. Ehewilligen erst vierte Priorität habe, sei nicht
nachvollziehbar, wenngleich die Priorisierung von Wegweisungen wegen
Straffälligkeit begründbar erscheine. Über die interne Schwerpunktsetzung als
Teil der Organisation der Rekursabteilung zu entscheiden, kommt dem
Verwaltungsgericht, welchem gegenüber der Rekursabteilung keinerlei
Aufsichtskompetenz zukommt (vgl. Organisationsverordnung der
Sicherheitsdirektion vom 5. Oktober 2012 [OV DS]), hingegen nicht zu.
In Würdigung des Gesagten erscheint die bisherige
Verfahrensdauer von 5 ½ Monaten (im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde)
mit Blick auf vergleichbare Fälle, das erhöhte Interesse der
Beschwerdeführenden an einem raschen Entscheid, die Erfüllung der
Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden, die tatsächlichen
Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung bei Scheineheverdacht und den
allerdings nicht besonders schweren rechtlichen Fragestellungen als immer noch
angemessen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die gesamte Verfahrensdauer seit
der Einreichung des Gesuchs vor einem Jahr (vgl. VGr, 5. April 2006,
VB.2005.00579, E. 3.2.1; Felix Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
2. A., Basel 2011, Art. 94 N. 6). Das Migrationsamt bildete in der
Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2017 die einzelnen Verfahrensschritte ab
(siehe E. 2.3), welche sich auch aus den Akten ergeben. Eine
Verfahrensverschleppung seitens des Migrationsamts ist aufgrund der getätigten
Sachverhaltsabklärungen in keiner Weise nachgewiesen. So wurde erst im Verlauf
des Verfahrens bekannt, dass der Bräutigam bereits im Oktober 2015 eine
Schweizerin heiraten wollte, weshalb das Migrationsamt weitere Abklärungen
vorgenommen hat. Da der Bräutigam im erstinstanzlichen Verfahren im Heimatland
befragt werden musste und der Beschwerdeführerin wegen Ferienabwesenheit die
ihr angesetzte Frist zur Akteneinreichung erstreckt wurde (allerdings lediglich
um 12 Tage), erscheint die vom Migrationsamt benötigte Bearbeitungszeit angemessen.
Insgesamt erweist sich somit auch die gesamte Verfahrensdauer
von einem Jahr seit Gesuchstellung als vertretbar. Eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor. Um das
Verfahren voranzutreiben, hat die Rekursabteilung nach Rückerhalt der Akten
indessen umgehend die noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu treffen
und alsbald über den Rekurs zu entscheiden.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen; ihnen
steht keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG;
vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 6, 9 und 11).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 12. Februar 2013,
2C_16/2013, E. 2.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn
der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …