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Entscheid

VB.2017.00360

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00360

29. Juni 2017Deutsch19 min

(URT.2017.19053)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Im

Unterschied zum nichtstreitigen Verwaltungsverfahren gilt im Verwaltungsprozess

eine abgeschwächte Untersuchungspflicht, da das Rekursverfahren stets durch

Parteianträge eingeleitet wird (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20

N. 44). Neben der zusätzlichen Mitwirkungspflicht in Form der Begründungs-

bzw. Substanziierungspflicht im Rekursverfahren (vgl. Donatsch, § 20

N. 45) ist der betroffene Ausländer im ausländerrechtlichen Verfahren

generell zur Mitwirkung an der Sachverhaltserstellung verpflichtet

(Art. 90 AuG). Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihrer

Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen zu sein. Selbst wenn dies der

Fall ist, so weist die Rekursabteilung zutreffend darauf hin, dass bei Verdacht

auf eine Ausländer- bzw. Scheinehe gegenüber anderen migrationsrechtlichen

Fällen regelmässig umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen sind. Dies

ergibt sich allein schon aufgrund der Natur der Scheinehe, die sich dem

direkten Beweis meist entzieht und in der Regel nur durch Indizien nachgewiesen

werden kann (BGE 130 II 113 E. 10.2; 127 II 49 E. 5a). Um sowohl die

belastenden als auch entlastenden Momente für eine Scheinehe im Rahmen einer

Gesamtbetrach­tung umfassend würdigen zu können, ist die Rekursinstanz von Amts

wegen verpflichtet, die – aus ihrer Sicht – als notwendig erscheinenden

Sachverhaltsabklärungen zu treffen (vgl. VGr, 1. Dezember 2010,

VB.2010.00417, E. 4.1; Donatsch, § 20 N. 44; siehe auch Griffel,

§ 27c N. 13). Ob die Indizienlage, wie die Beschwerdeführenden vorbringen,

vorliegend klar gegen eine Scheinehe spricht, wird von der Rekursabteilung im

Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen sein. Zu diesem Zweck wird sie die

ihr notwendig erscheinenden Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen haben. Es

obliegt somit der Rekursabteilung, die Sache als spruchreif einzuschätzen. Sind

die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen, ist dies den Parteien anzuzeigen (§

27c Abs. 1 Satz 2 VRG). Diese Vorgabe wird indessen dadurch relativiert, als

die Parteien im Rekursverfahren – selbst nach offiziellem Abschluss der

Sachverhaltsermittlungen – unbeschränkt von ihrem Novenrecht Gebrauch machen

können (vgl. § 20a Abs. 2 VRG) und stets der Sachverhalt im Urteilszeitpunkt

massgebend ist (Donatsch, § 20a N. 4). Nach dem Gesagten fällt der

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen hier nicht mit dem Abschluss des

Schriftenwechsels zusammen. Die 60-tägige Ordnungsfrist hat daher noch nicht zu

laufen begonnen, weshalb keine Verletzung von § 27c VRG vorliegt.

3.5

3.5.1

Der Rekurs war im Zeitpunkt der Einreichung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde 5 ½ Monate bei der Rekursabteilung pendent.

Dass die Rekursabteilung in dieser Zeit die notwendigen Sachverhaltsabklärungen

vorgenommen hätte, ergibt sich nicht aus den Akten und wird ihrerseits auch

nicht behauptet. Dies lässt darauf schliessen, dass das Verfahren noch nicht an

die Hand genommen wurde. Zu prüfen ist, ob darin eine verfassungswidrige

Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) zu erblicken ist. Dabei sind

insbesondere dem Umfang und der Schwierigkeit des Falls, der Wichtigkeit der

Angelegenheit für die Betroffenen und dem Verhalten der Parteien und der

Behörde angemessen Rechnung zu tragen (siehe E. 3.1).

3.5.2

Die Beschwerdeführenden sind ihrer Mitwirkungspflicht – soweit ersichtlich

– nachgekommen; zur Verzögerung haben sie nichts beigetragen. Was die Schwierigkeit

des Falls anbelangt, so liegt in rechtlicher Hinsicht keine besondere

Komplexität vor. Indessen wurde bereits ausgeführt, dass im Allgemeinen

umfangreichere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen sind, wenn ein

Scheineheverdacht im Raum steht. Dass sich die Rekursabteilung im vorliegenden

Fall zu weiteren Sachverhaltsabklärungen veranlasst sieht, kann ihr nicht zum

Vorwurf gereichen; vielmehr ist sie hierzu verpflichtet (vgl. § 7 Abs. 1

VRG). Aufgrund der aufwändigen Sachverhaltsabklärungen dauern solche Verfahren

im Vergleich zu anderen migrationsrechtlichen Verfahren länger. Bezüglich der

Behandlung eines Nachzugsgesuchs für einen Sohn hatte das Bundesgericht an der

Verfahrensdauer von 5 Monaten vor der Sicherheitsdirektion und derjenigen vor

Verwaltungsgericht (3 Monate) "nichts auszusetzen" (BGr,

3. April 2017,2C_992/2016, E. 5.2). Als "nicht übermässig

lang" bezeichnete das Bundesgericht sodann die Dauer des Rekursverfahrens

von einem Jahr und vier Monaten, in welchem die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung infrage stand (BGr, 5. Mai 2013,2C_669/2012,

E. 3.5). In dem von den Beschwerdeführenden zitierten Fall betreffend

Nachzug des Ehemanns (BGr, 3. März 2008,2C_134/2008) wurde die beim

Bundesgericht rechtshängige Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das

Verwaltungsgericht Thurgau (fünfmonatige Litispendenz) gegenstandslos, nachdem

der ausstehende Rekursentscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des

Kantons Thurgau – gegen welches Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Verwaltungsgericht

erhoben wurde – nach 13 Monaten erging. Im Zeitpunkt der Anhängigmachung

der Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht Thurgau war der

Rekurs seit 7 ½ Monaten pendent. Gestützt auf eine bloss summarische

Beurteilung erachtete das Bundesgericht die Beschwerdeführer in Bezug auf die

Kostenfolgen als obsiegend, was die vom Verwaltungsgericht festgestellte

Rechtsverzögerung durch das Departement anbelangte. Aus dem zitierten Entscheid

lässt sich für den vorliegenden Fall indessen keine Rechtsverzögerung ableiten,

war dieser Rekurs im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits weitere

zwei Monate rechtshängig. Mit Blick auf weitere Fälle, in welchen ex ante, d. h.

in der Regel noch vor Aufnahme des Zusammenlebens, eine Scheinehe überprüft

wurde, fällt die Verfahrensdauer von 5 ½ Monaten vor der Rekursabteilung

jedenfalls nicht aus der Norm (vgl. etwa VGr, 22. Dezember 2015,

VB.2015.00687 [Rekursentscheid nach 6 ½ Monaten]; 21. Oktober 2015,

VB.2015.00565 [Rekursentscheid nach 6 Monaten]; 30. Mai 2012,

VB.2012.00129 [Rekursentscheid nach rund 5 Monaten], jeweils nicht auf www.vgr.zh.ch

veröffentlicht; vgl. aber VGr, 1. September 2015, VB.2015.00179

[Rekursentscheid nach lediglich rund zwei Monaten]; 28. Januar 2015,

VB.2014.00688 [Rekursentscheid nach lediglich rund 1 ½ Monaten]).

3.5.3

Bei der Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen ist zu

berücksichtigen, dass sich in einem Familiennachzugsverfahren eine lange

Verfahrensdauer für die Beteiligten stark nachteilig auswirkt, indem sie im

ungewünschten Zustand ausharren müssen; dies im Gegensatz zu Verfahren

betreffend Nichtverlängerung einer Anwesenheitsbewilligung, in welchen eine

lange Verfahrensdauer dem Ausländer eher entgegenkommt (vgl. BGr,

26. Oktober 2010,2C_55/2010, E. 2). Entsprechend gross ist auch das

Interesse der Beschwerdeführenden an der Einreise des zukünftigen Ehemanns, um

zu heiraten und das Zusammenleben aufzunehmen bzw. den Scheineheverdacht

auszuräumen. Dies ist letztlich auch Ausfluss

des Rechts auf Eheschluss bzw. des Anspruchs auf Einreise bzw. auf Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (vgl. BGE 139 I 37

E. 3.5.2 auch zum Folgenden): Danach sind

die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98

Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung von Art. 12 EMRK bzw. vom analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person

rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der

Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie

nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 138 I 41;

BGE 137 I 351).

Dieser erhöhten Bedeutung des Familiennachzugs von Ehegatten trägt die

Rekursabteilung nach eigenen Angaben dadurch Rechnung, indem sie derartige

Gesuche bevorzugt behandelt, allerdings nicht mit erster Priorität. Dass es der

Rekursabteilung aufgrund der zunehmenden Geschäftslast nicht möglich sei,

schneller zu entscheiden, entlastet sie nach der Rechtsprechung hingegen nicht.

Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Eingabe vom 23. Juni 2017 die

von der Rekursabteilung intern vorgenommene Priorisierung. Dass der Familiennachzug

von Ehegatten bzw. Ehewilligen erst vierte Priorität habe, sei nicht

nachvollziehbar, wenngleich die Priorisierung von Wegweisungen wegen

Straffälligkeit begründbar erscheine. Über die interne Schwerpunktsetzung als

Teil der Organisation der Rekursabteilung zu entscheiden, kommt dem

Verwaltungsgericht, welchem gegenüber der Rekursabteilung keinerlei

Aufsichtskompetenz zukommt (vgl. Organisationsverordnung der

Sicherheitsdirektion vom 5. Oktober 2012 [OV DS]), hingegen nicht zu.

In Würdigung des Gesagten erscheint die bisherige

Verfahrensdauer von 5 ½ Monaten (im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde)

mit Blick auf vergleichbare Fälle, das erhöhte Interesse der

Beschwerdeführenden an einem raschen Entscheid, die Erfüllung der

Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführenden, die tatsächlichen

Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsermittlung bei Scheineheverdacht und den

allerdings nicht besonders schweren rechtlichen Fragestellungen als immer noch

angemessen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die gesamte Verfahrensdauer seit

der Einreichung des Gesuchs vor einem Jahr (vgl. VGr, 5. April 2006,

VB.2005.00579, E. 3.2.1; Felix Uhlmann in: Marcel Alexander Niggli/Peter

Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz,

2. A., Basel 2011, Art. 94 N. 6). Das Migrationsamt bildete in der

Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2017 die einzelnen Verfahrensschritte ab

(siehe E. 2.3), welche sich auch aus den Akten ergeben. Eine

Verfahrensverschleppung seitens des Migrationsamts ist aufgrund der getätigten

Sachverhaltsabklärungen in keiner Weise nachgewiesen. So wurde erst im Verlauf

des Verfahrens bekannt, dass der Bräutigam bereits im Oktober 2015 eine

Schweizerin heiraten wollte, weshalb das Migrationsamt weitere Abklärungen

vorgenommen hat. Da der Bräutigam im erstinstanzlichen Verfahren im Heimatland

befragt werden musste und der Beschwerdeführerin wegen Ferienabwesenheit die

ihr angesetzte Frist zur Akteneinreichung erstreckt wurde (allerdings lediglich

um 12 Tage), erscheint die vom Migrationsamt benötigte Bearbeitungszeit angemessen.

Insgesamt erweist sich somit auch die gesamte Verfahrensdauer

von einem Jahr seit Gesuchstellung als vertretbar. Eine Verletzung des

Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt nicht vor. Um das

Verfahren voranzutreiben, hat die Rekursabteilung nach Rückerhalt der Akten

indessen umgehend die noch erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zu treffen

und alsbald über den Rekurs zu entscheiden.

Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den unterliegenden

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen; ihnen

steht keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG; § 17 Abs. 2 VRG;

vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14

N. 6, 9 und 11).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom

17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 12. Februar 2013,

2C_16/2013, E. 2.1); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn

der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …