VB.2017.00363
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00363
1. März 2018Deutsch13 min
(URT.2018.19669)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2017.00363
Urteil
der 1. Kammer
vom 1. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
4. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
1. Baukommission Küsnacht, vertreten durch RA F,
2. G AG, vertreten durch RA H,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 22. November 2016 erteilte die
Baukommission Küsnacht der G AG die Baubewilligung für den Neubau eines
Doppeleinfamilienhauses an der I-Gasse 02 in Küsnacht (Kat.-Nr. 01).
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A, B, C und D am 28. Dezember
2016.
an das Baurekursgericht. Am 2. Mai 2017 hiess dieses das Rechtsmittel
teilweise gut, ergänzte den angefochtenen Beschluss mit einer Auflage
betreffend die Einhaltung der zulässigen Gebäudehöhe und wies den Rekurs im
Übrigen ab, soweit darauf eingetreten wurde.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben A, B, C
und D am 7. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten
die Aufhebung des baurekursgerichtlichen Urteils sowie des Beschlusses der
Baukommission Küsnacht, eventualiter die Aufhebung des Beschlusses und die
Rückweisung der Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz. In prozessualer
Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Am 19. Juni 2017 beantragte das Baurekursgericht die
Abweisung der Beschwerde. Die G AG beantragte am 13. Juli 2017 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem sei auf die
Durchführung eines Augenscheins zu verzichten; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Am 16. August 2017
beantragte die Baukommission Küsnacht ebenfalls die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführenden.
Mit Replik vom 18. September 2017 hielt die
Beschwerdeführerschaft an ihren Vorbringen fest und beantragte die Gutheissung
der Beschwerde. Die G AG hielt mit Duplik vom 13. Oktober 2017
ebenfalls an ihren Anträgen fest. Die Baukommission Küsnacht reichte keine
weitere Stellungnahme ein. Die Triplik der Beschwerdeführerschaft datiert vom
6.
November 2017. In der Folge verzichtete die G AG mit Schreiben vom
17.
November 2017 ausdrücklich auf die Einreichung einer Quadruplik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer
durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
ist die Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine
hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er
andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die
Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen)
Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit
zu beseitigen vermag (VGr, 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Das
Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn
unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Bei Vorliegen dieser besonderen
räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit dem
Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbar als verletzt bezeichneten
Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010,1C_236/2010, E. 1.4 mit
Hinweisen).
Die Beschwerdeführenden sind
Miteigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle (Kat.-Nr. 02).
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das
Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1
In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerschaft die
Durchführung eines Augenscheins. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein
angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Es besteht nur dann
eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins, wenn die tatsächlichen
Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
8.
November 2010,1C_192/2010, E. 3.3; BGr, 10. August 2010,
1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 23. Oktober 2014, VB.2014.00290, E. 2.1).
2.2
Im
vorliegenden Fall substanziiert die Beschwerdeführerschaft nicht, inwiefern die
geplante Baute keinen genügenden Bezug zur baulichen Umgebung aufweise bzw.
inwiefern das Baurekursgericht den massgeblichen Sachverhalt unrichtig
festgestellt habe. Aus den Akten ist ferner ersichtlich, dass keine
Schutzobjekte bestehen, auf die besondere Rücksicht genommen werden müsste
(§ 238 Abs. 2 PBG), und dass die Gebäudeabmessungen sich in einem
quartierüblichen Rahmen bewegen. Unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche
Rechtsprechung (BGr, 3. Oktober 2014,1C_138/2014, E. 2.3;
22.
März 2012,1C_326/2011, E. 2.1) hat das Baurekursgericht die
Frage nach einer allfälligen ästhetisch bedingten Gebäudevolumenreduktion – was
im Zusammenhang mit § 238 Abs. 1 PBG regelmässig nur in
offensichtlichen Fällen infrage kommt – gestützt auf die Akten und im Internet
verfügbare Karten und Bilder beurteilt (GIS-ZH; Google Street View). Die
Umgebungsgestaltung auf der streitbetroffenen Parzelle sowie das Farb- und
Materialkonzept des zu errichtenden Gebäudes sind zudem erst in einem späteren
Verfahrensschritt zu bewilligen und vorliegend nicht Streitgegenstand.
2.3
Insgesamt
hat das Baurekursgericht sich einen zweckmässigen Überblick über die zu
beurteilenden Verhältnisse verschafft und es ist nicht zu beanstanden, dass es
keinen zusätzlichen Augenschein durchgeführt hat. Die örtlichen Verhältnisse
sind der Vorinstanz ausserdem infolge eines am 30. Juni 2015 auf dem
streitbetroffenen Areal durchgeführten Augenscheins bekannt (unter Teilnahme
eines auch mit dem vorliegenden Fall befassten Richters, desselben Gerichtsschreibers
sowie einer der im vorliegenden Fall beschwerdeführenden Personen). Das damals
zu beurteilende Bauprojekt weicht vom vorliegend strittigen nur geringfügig ab
(anders in VGr, 13. März 2014, VB.2013.00754, E. 6.2.2). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden liegt entgegen ihren
Ausführungen nicht vor; mittels eines Akteneinsichtsgesuchs hätten sie Einblick
in das Protokoll des am 30. Juni 2015 durchgeführten Augenscheins nehmen
können.
2.4
Ein
Augenschein des Verwaltungsgerichts erübrigt sich ebenfalls, da dieses auf die
Akten der Vorinstanz und auf die gleichen Internetquellen zurückgreifen kann
(vgl. BGr, 3. Oktober 2014,1C_138/2014, E. 2.3; 22. März 2012,
1C_326/2011, E. 2.1) und sich der massgebliche Sachverhalt daraus mit
hinreichender Deutlichkeit ergibt.
3.
3.1
Das
streitbetroffene Baugrundstück I-Gasse 02 liegt in der Wohnzone W2/1.40
gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Küsnacht (BZO). Anstelle eines
abzubrechenden Einfamilienhauses soll ein Zweifamilienhaus mit Tiefgarage entstehen.
Die Beschwerdeführerschaft macht diverse Mängel dieses
Bauprojekts geltend (rechtliche Qualifikation der Unterniveaugarage und der
Kellerräume; Bewilligung einer Grenzmauer; ästhetische Aspekte der geplanten
Baute).
In diesem Zusammenhang ist vorab auf § 321
Abs. 1 PBG zu verweisen: Können inhaltliche oder formale Mängel des
Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur
Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind
mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses
Vorgehen ist nicht möglich, wenn zur Behebung der Mängel eine konzeptionelle
Überarbeitung des Bauprojekts nötig wäre; diesfalls ist eine Bauverweigerung
auszusprechen. Das Gewicht des Mangels darf dabei nicht isoliert betrachtet
werden, sondern muss am Umfang des Gesamtprojekts gemessen werden (Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011,
S. 345 f.). Solche Mängel können folglich zur beantragten Aufhebung
der Baubewilligung führen und die dahingehenden Rügen sind deshalb grundsätzlich
zulässig.
Nicht zulässig sind dagegen Rügen betreffend Mängel, die
ohne Schwierigkeiten behoben werden können (bzw. welche nach dem Gesagten nicht
zur Bauverweigerung führen) und kumulativ die schutzwürdigen Interessen der
Beschwerdeführerschaft nicht tangieren, da ihre Beseitigung keinen praktischen
Nutzen für sie darstellen würde (vgl. etwa VGr, 16. Januar 2013,
VB.2012.00310, E. 6.2; RB 1987 Nr. 3; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 441).
3.2
Die
Beschwerdeführenden rügen zunächst, dass die Unterniveaugarage des Bauprojekts
nicht als Besonderes Gebäude, sondern als Teil des Hauptgebäudes zu behandeln
sei; dies führe dazu, dass der gemäss Art. 21 BZO erforderliche
Grenzabstand nicht eingehalten sei. Zudem halte auch der
"Keller 4 Ost" der geplanten Baute den Grenzabstand nicht
ein.
3.2.1
Die Unterniveaugarage hält den in Art. 21 BZO festgelegten
Grenzabstand für Hauptgebäude nicht ein. Die Baukommission ging jedoch in ihrem
Entscheid davon aus, dass es sich bei der Unterniveaugarage um ein Besonderes
Gebäude gemäss Art. 19 Abs. 3 BZO i. V. m.
§ 273 PBG handle, welches einen geringeren Gebäudeabstand von nur
3,5 m einzuhalten habe. Die Beschwerdeführerschaft stellt sich auf den
Standpunkt, der Unterniveaugarage fehle es für die Qualifizierung als
Besonderes Gebäude an der nötigen architektonischen und konstruktiven
Selbstständigkeit, da die Garage nicht entfernt werden könnte, ohne wesentlich
in die Substanz des Hauptgebäudes einzugreifen.
Es ist der Beschwerdeführerschaft darin zuzustimmen, dass
die Unterniveaugarage nicht ohne Weiteres aus dem Hauptgebäude entfernt werden
könnte. Die Vorinstanzen sind jedoch von einem zu privilegierenden Besonderen
Gebäudeteil ausgegangen. Das Verwaltungsgericht erwog in einem
vergleichbaren Fall betreffend eine Unterniveaugarage, welche wie beim
vorliegenden Projekt der darüber befindlichen Wohnung als Terrasse diente, dass
einer Gleichbehandlung von Besonderen Gebäuden und Besonderen Gebäudeteilen
keine Nachbarinteressen entgegenstünden: Beide Arten von Bauten sind niedriger
als die jeweiligen Hauptgebäude, weshalb sie privilegiert werden können. Für
die Nachbarn ist es unerheblich, ob es sich um ein Gebäude oder um einen
Gebäudeteil handelt (VGr, 2. März 2016, VB.2015.00544, E. 4).
Die vorliegend zu beurteilende Unterniveaugarage bzw. der
ausserhalb des Hauptgebäudes liegende Teil derselben ist deutlich weniger hoch
als das Hauptgebäude selbst und hebt sich damit in
konstruktiv-architektonischer Hinsicht von diesem ab; da es sich um einen
Gebäudeteil handelt, ist keine gleich weitgehende architektonische
Selbstständigkeit wie im Fall einer Anbaute verlangt. Zudem wird durch die
Garage kein Raum für den dauernden Aufenthalt von Menschen geschaffen. Damit
kann sie als Besonderer Gebäudeteil qualifiziert und im Hinblick auf den
Grenzabstand privilegiert werden (vgl. auch Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 869 f.).
Die kommunale Baubehörde durfte auf den Grenzabstand für Besondere
Gebäude(teile) gemäss Art. 19 Abs. 3 BZO abstellen.
3.2.2
Im Zusammenhang mit dem
"Keller 4 Ost" bestimmt die angefochtene Anordnung
auflageweise, dass das Bauprojekt so zu gestalten sei, dass die Grenzabstände
eingehalten werden; alternativ können entsprechende Näherbaurechte nachgereicht
werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind zur Beseitigung
eines Mangels auch Nebenbestimmungen zulässig, welche die Bauherrschaft nicht
aus eigener Kraft erfüllen kann (wie die Einräumung eines Näherbaurechts durch
Dritte; Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 346, mit Hinweis auf VGr, 5. Mai
2004, VB.2003.00050). Aus dem Katasterplan ergibt sich, dass sich der
"Keller 4 Ost" auf der vom beschwerdeführerischen
Grundstück abgewandten Seite des Baugrundstücks befindet; es ist denkbar, dass
der Bauherrschaft durch die auf dieser Seite wohnhaften Nachbarn ein
Näherbaurecht eingeräumt wird. Andernfalls besteht die Möglichkeit, das
Bauprojekt ohne Neuprojektierung anzupassen; diesbezüglich kann gestützt auf § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen
Entscheid verwiesen werden. Namentlich ist der
Vorinstanz darin zu folgen, dass der betreffende Kellerraum nötigenfalls (auch
ohne Verzicht auf den darüber liegenden Sitzplatz) ohne besondere
Schwierigkeiten weggelassen werden könnte.
Da der geltend gemachte Mangel
mithin jedenfalls keine Neuprojektierung bzw. keine Bauverweigerung zur Folge
hat und allfällige Änderungen des Projekts die auf der anderen Seite der Baute
wohnenden Beschwerdeführenden nicht betreffen, ist der Vorinstanz darin zu
folgen, dass auf die Rüge nicht einzugehen ist (vgl. E. 3.1).
3.3
Weiter
bringt die Beschwerdeführerschaft vor, dass der
"Keller 4 Ost" und der "Keller 1 West"
zu Unrecht als nicht anrechenbare Räume qualifiziert worden seien.
Aus den Bauplänen ergibt sich ohne Weiteres, dass die
beiden Kellerräume die Anforderungen an die Belichtung und Belüftung von zum
Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen gemäss § 302 PBG nicht erfüllen.
Der "Keller 1 West" verfügt über gar keine Fenster und
diejenigen des "Kellers 4 Ost" umfassen eine Fläche von
ca. 3 % der Bodenfläche des Kellerraumes statt der gesetzlich
geforderten mindestens 10 %; zudem ist der Blick durch die –
ca. 1,6 m über dem Boden liegenden – Fenster verstellt (vgl. zu
diesen Kriterien auch VGr, 16. November 2017, VB.2017.00452, E. 2 mit
weiteren Hinweisen). Die Kellerräume erfüllen die Anforderungen an Wohn-,
Schlaf- oder Arbeitsräume gemäss § 276 PBG offensichtlich nicht und dürfen
nicht als solche genutzt werden, weshalb kein anrechenbares Geschoss vorliegt.
3.4
Die
Beschwerdeführerschaft macht zudem geltend, dass die Grenzmauer des Grundstücks
– obgleich die Bewilligung für eine ursprünglich geplante zusätzliche
Sichtschutzwand verweigert wurde – noch immer nicht den rechtlichen Vorgaben,
namentlich nicht den ästhetischen Vorgaben, entspreche.
Aus dem Katasterplan und den Bauplänen ist ersichtlich,
dass die Grenzmauer sich auf der vom beschwerdeführerischen Grundstück
abgewandten Seite des Baugrundstücks befindet. Die Beschwerdeführenden
erzielten durch ein Weglassen oder eine andere Gestaltung der Mauer mithin
keinen praktischen Nutzen. Sie bringen zwar vor, dass die von ihr geltend
gemachten Mängel eine Neuprojektierung zur Folge haben müssten, substanziieren
dies jedoch nicht. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb eine allenfalls
nötige Änderung der Mauer – die Behebung eines relativ zum Gesamtprojekt wenig
gewichtigen Mangels – eine Überarbeitung des ganzen Bauprojekts zur Folge haben
müsste (vgl. E. 3.1). Es ist dem Baurekursgericht darin zu folgen, dass
die Rüge unbehelflich ist.
3.5
Schliesslich
stellen die Beschwerdeführenden sich auf den Standpunkt, dass das Bauprojekt
nicht im Einklang mit § 238 Abs. 1 PBG stehe; so sei namentlich die
Umgebungsgestaltung unbefriedigend.
In Erwägung A.7
des angefochtenen Beschlusses ist festgehalten, dass die Umgebungsgestaltung
noch nicht beurteilbar sei. Dementsprechend wird die Bauherrin in
Dispositiv
Dispositiv-Ziff. 5.8 zur Nachreichung eines detaillierten Umgebungsplans
verpflichtet. Praxisgemäss darf die Prüfung von Umgebungsplänen – sofern diese
nicht für die Gesamtbetrachtung des Projekts entscheidend sind, was die
Beschwerdeführerschaft nicht geltend macht – auf ein nachträgliches
Bewilligungsverfahren verschoben werden (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 308, 345).
Die Umgebungsgestaltung ist folglich im vorliegenden Verfahren nicht
Streitgegenstand.
3.6 Soweit die
Beschwerdeführerschaft im Zusammenhang mit der Beurteilung der ästhetischen
Wirkung des Gebäudevolumens weiter beanstandet, dass kein Augenschein
durchgeführt worden sei, ist auf E. 2 zu verweisen.
In materieller Hinsicht ist sodann festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerschaft nicht substanziiert, inwiefern ein Widerspruch oder eine
Unverträglichkeit zwischen dem geplanten Projekt und den bestehenden Bauten
bestehen würde. Auch wenn sich das geplante Projekt mit der gewählten
Fassadengestaltung, mit den Bedachungsvorsprüngen und mit dem Kamin von anderen
Gebäuden unterscheidet, so liegt darin keine ungenügende Einordnung. Die
Ästhetikvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG verlangt keine einheitliche
Gestaltung, geschweige denn eine gleiche Gestaltung wie die nachbarlichen
Bauten. Schliesslich fällt in Betracht, dass ein Verzicht auf die Realisierung
des auf dem betreffenden Grundstück zulässigen Volumens nur in Ausnahmefällen
durchgesetzt werden kann, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung
klar und krass ist (Fritzsche/Bösch/Wipf, S. 660). Davon kann vorliegend
keine Rede sein.
3.7 Nach dem
Gesagten erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihnen eine Parteientschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen
sind sie zu verpflichten, die private Beschwerdegegnerin angemessen zu
entschädigen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht in dieser Konstellation
praxisgemäss keine Entschädigung zu (vgl. VGr, 9. Januar 2008,
VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 = BEZ 2008 Nr. 3, Plüss,
Kommentar zum VRG, § 17 N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 6'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu einem Viertel unter
solidarischer Haftung auferlegt.
4. Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und
unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …