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Entscheid

VB.2017.00366

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00366

15. November 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19371)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1971, Staatsangehöriger von Bangladesch, reiste am 13. März 2007

als Asylbewerber in die Schweiz ein. Das Asylgesuch zog er nach der am

7. Dezember 2007 erfolgten Heirat mit der aus der Dominikanischen Republik

stammenden Schweizerin D (geboren 1969) zurück. Diese hat zwei aus früheren

Ehen stammende Kinder: Aus der ersten Ehe mit E stammt die Tochter F (geboren

1997). Deren leiblicher Vater ist offenbar G, mit dem D zwischen März 2000 und

November 2006 verheiratet war. Aus dieser Beziehung entsprang zudem der Sohn H

(geboren 2006). Gestützt auf die Ehe mit D war A die Aufenthaltsbewilligung

erteilt worden, am 20. November 2012 die Niederlassungsbewilligung. Mit

Urteil vom 28. März 2013 schied das Bezirksgericht Zürich die Eheleute A und

D. Dabei vereinbarten die Parteien, dass A die eheliche Wohnung bis spätestens

1. Mai 2013 zu verlassen habe. A heiratete am 25. Dezember 2013 die

Landsfrau B, geboren 1985. Diese reiste am 2. August 2014 zu ihrem Ehemann

in die Schweiz, wo ihr im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung erteilt

wurde. Am 27. Mai 2014 heiratete D erneut G.

B. Mit

Verfügung vom 28. Oktober 2015 widerrief das Migrationsamt die

Niederlassungsbewilligung von A und verweigerte die Verlängerung der seiner

Ehefrau erteilten Aufenthaltsbewilligung. Es wies beide aus der Schweiz weg und

setzte ihnen hierzu eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. Dezember

2015. Zur Begründung wurde angeführt, A und D seien die Ehe nur zum Schein

eingegangen, um den Aufenthalt des Ersteren in der Schweiz zu sichern.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Mai 2017 ab und setzte

ihnen eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz. Auf ein Wiedererwägungsgesuch

vom 18. Mai 2017 trat die Rekursabteilung mit Schreiben vom 29. Mai

2017.

nicht ein.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Juni 2017 beantragten A und B

(nachfolgend: die Beschwerdeführenden) dem Verwaltungsgericht, der

vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und festzustellen, dass die A erteilte

Niederlassungsbewilligung rechtskonform erteilt worden und noch bis

20.

November 2017 gültig sei. B sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei beiden Eheleuten eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Abklärung des

Sachverhalts und zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2017 wurden

die Beschwerdeführenden aufgefordert, aktuelle Angaben zur wirtschaftlichen,

beruflichen und sozialen Integration zu machen und mittels geeigneter Belege

nachzuweisen. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2017 kamen die

Beschwerdeführenden der Aufforderung nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen

zusammenwohnen. Entscheidend ist nicht das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136

II 113 E. 3.2). Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen

Aufenthalt von fünf Jahren haben die Ehegatten Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG). Dieser Rechtsanspruch

steht gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG unter dem Vorbehalt des

Rechtsmissbrauchs. Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem

die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur

Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft

zu beabsichtigen (BGr, 4. April 2017,2C_1020/2016, E. 4.1), sowie

die Berufung auf eine nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw.

Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft bestehende Ehe

(BGE 128 II 145 E. 2.2).

2.2

Als

eigenständiges Aufenthaltsrecht erlischt eine einmal erteilte

Niederlassungsbewilligung mit Auflösung der Ehe nicht. Sie kann aber unter

anderem widerrufen werden, wenn der Ausländer im Bewilligungsverfahren falsche

Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a

AuG). Nach Art. 90 lit. a AuG müssen Ausländerinnen und Ausländer im

Rahmen des Bewilligungsverfahrens zutreffende und vollständige Angaben über die

für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen. Wesentlich sind

nicht nur Umstände, nach denen die Ausländerbehörde ausdrücklich fragt, sondern

auch solche, von denen der Ausländer wissen muss, dass sie für den

Bewilligungsentscheid massgeblich sein können. Nicht erforderlich ist, dass die

Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben zu verweigern gewesen wäre

(vgl. zum Ganzen BGr, 21. März 2014,2C_944/2013, E. 2.1; BGr,

24.

Januar 2012,2C_595/2011, E. 3.3). Das

Eingehen einer Scheinehe und das Verschweigen einer Parallelbeziehung fällt

typischerweise unter den Widerrufsgrund des Verschweigens von wesentlichen

Tatsachen im Bewilligungsverfahren (BGr, 10. Oktober 2016,2C_894/2016,

E. 2.1).

2.3

Ob eine

Scheinehe vorliegt, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann

diesfalls nur durch Indizien nachgewiesen werden (BGE 130 II 113 E. 10.2;

BGE 127 II 49 E. 5a). Zu diesen Indizien zählen unter

anderem folgende Umstände: Die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von

einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung

erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den

Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze

Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den

anderen; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; die Tatsache, dass

die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (BGE 128 II 145

E. 3.1; BGr, 17. September 2015,2C_770/2015, E. 2.2.1; BGr, 20. April 2015,2C_564/2014, E. 4.1).

Die vorliegenden Indizien sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu

würdigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von

bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um

Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen

werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im

Zeitpunkt der Bewilligungserteilung, obliegt es dem zur Mitwirkung

verpflichteten Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das

Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (VGr,

1.

Oktober 2015, VB.2014.00610, E. 4.3; BGr, 9. Juni 2008,

2C_60/2008, E. 2.2.2; BGE 130 II 482 E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4

Die

Vorinstanz wertete als gewichtiges Scheineheindiz, dass die Lebensführung von D

und ihrer Halbschwester I zahlreiche Parallelen aufwies. Beide hätten sich

aufgrund der Heirat mit den Schweizer Brüdern J bzw. E in erster Ehe die

Schweizer Staatsangehörigkeit gesichert. In dritter Ehe seien beide mit

bangladeschischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. In zeitlicher Hinsicht

erweise sich die Lebensführung der Halbschwestern als praktisch identisch. Noch

während der ersten Ehe hätten sie je ein Kind zur Welt gebracht, deren Väter

aus der Dominikanischen Republik stammten. In zweiter Ehe hätten sie die

Kindsväter geheiratet und in die Schweiz nachgezogen. Schliesslich sei noch

einmal ein Kind mit den dominikanischen Ehemännern gezeugt worden. Nach fünf-

bis sechsjähriger Ehedauer sei die Scheidung erfolgt. Noch vor Eingehung der

Ehe mit den bangladeschischen Ehegatten hätten sich die Halbschwestern

Pensionskassengelder ausbezahlen lassen. Nach Eheschluss hätten sie ihre

Arbeitstätigkeit massiv eingeschränkt oder gar aufgegeben; hernach sei der

bangladeschische Ehemann allein für die Lebenshaltungskosten zuständig gewesen.

Um angeblich Lebenshaltungskosten zu decken, hätten beide Ehemänner Kredite in

der Höhe von rund Fr. 30'000.- aufgenommen. Anlässlich der Ehescheidung

hätten beide Halbschwestern auf Unterhalt verzichtet. Die Höhe der Schulden der

bangladeschischen Ehegatten von D und I als auch die weiteren finanziellen

Regelungen entsprächen damit einem bekannten Vorgehensmuster im Hinblick auf

die geldwerte Gegenleistung für die Sicherung eines Aufenthaltsrechts mittels

Heirat in der Schweiz. Ferner hätten sich beide Frauen noch vor der Ehe mit den

bangladeschischen Männern unterbinden lassen und diese erst nach mehrjähriger

Ehedauer darüber in Kenntnis gesetzt. Beide hätten dann die Ehen mit den

bangladeschischen Ehemännern von sich aus beendet, primär wegen Mitleids wegen

des unerfüllten Kinderwunschs der Ehepartner. Auch hätten beide Familien keine

gemeinsamen Ferien im (Ursprungs-)Heimatstaat verbracht. In Verbindung dieser

Gesamtumstände mit dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom

11.

Dezember 2015 (VB.2015.00616) festgehalten habe, die Familie von E und

J als auch die dominikanische Grossfamilie von D würden ein eigentliches

"Nachzugsgeschäft" betreiben, sei davon auszugehen, dass Letztere mit

dem Beschwerdeführer eine Scheinehe eingegangen sei.

2.5

Die

Beschwerdeführenden rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanz. Diese habe sich ausschliesslich mit einem anderen Fall und

Vorkommnissen beschäftigt, in welche die Beschwerdeführenden nicht involviert

gewesen seien. Der Vorwurf, die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre

Familie sowie die Gebrüder E und J hätten ein Nachzugsgeschäft aufgezogen und

seien Scheinehen eingegangen, sei konstruiert: Weder sei der Beschwerdeführer

mit dem bangladeschischen Ex-Ehemann der Schwester seiner Ex-Ehefrau verwandt noch

bekannt. Die vielen Details aus dem früheren Leben der Geschwister E und J im

angefochtenen Entscheid liessen eine rechtskonforme Sachverhaltsdarstellung in

Bezug auf die Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer missen. Der Beschwerdeführer

werde für die angeblichen Verfehlungen seiner Ex-Ehefrau D und der Gebrüder E

und J verantwortlich gemacht. Der Sachverhalt sei weder neutral noch

unvoreingenommen abgeklärt worden.

2.6

Die

Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung einer Verwaltungs- oder

Gerichtsbehörde ist (nur) dann als willkürlich zu bezeichnen (Art. 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), wenn die Behörde den Sinn und

die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn sie ohne

sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel

unberücksichtigt gelassen oder wenn sie auf Grundlage der festgestellten

Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. BGE 137 III 226

E. 4.2 = Pra 100 [2011] Nr. 116; 136 III 552 E. 4.2 = Pra 100

[2011] Nr. 41; BGr, 24. November 2016,1C_404/2016, E. 2.2). Zur

Aufhebung des Entscheids kommt es grundsätzlich nur dann, wenn auch das

Ergebnis gegen das Willkürverbot verstösst; eine unhaltbare Begründung reicht

dagegen noch nicht aus. Damit schadet eine unhaltbare Begründung unter dem

Gesichtspunkt des Willkürverbots dann nicht, wenn sich das Ergebnis des

Hoheitsakts auch vernünftig begründen liesse (Jörg Paul Müller/Markus Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 14, mit Hinweisen).

2.7

Gestützt

auf eine Gegenüberstellung der Lebensgeschichten der Halbschwestern D und I

sowie weiterer Indizien gelangte die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung zum

Schluss, bei der Ehe A/D habe es sich um eine Scheinehe gehandelt. Offenbar

erblickte es in der Lebensgestaltung der beiden Halbschwestern ein

systematisches, planmässiges Vorgehen, mit dem Ziel, ausländischen Drittstaatsangehörigen

ein Verbleiberecht in der Schweiz zu sichern. Damit verknüpfte sie die beiden

Lebensgeschichten der Halbschwestern in unzulässiger Weise, indem es vom

mutmasslich rechtsmissbräuchlichen Verhalten der einen Halbschwester auf ein

ebenso rechtsmissbräuchliches Verhalten der anderen Halbschwester schloss. Ein

solches Vorgehen grenzt an Sippenhaft. Einzig entscheidend ist, ob hinsichtlich

der inzwischen geschiedenen Ehe A/D genügend Indizien vorliegen, um eine

Scheinehe anzunehmen. Die Beschwerdeführenden rügen daher zu Recht eine

willkürliche Beweiswürdigung. Der vorinstanzliche Entscheid ist indessen nur

aufzuheben, wenn sich auch das Ergebnis als offensichtlich unhaltbar erweist.

2.8

Wohl

besteht zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau kein

nennenswerter Altersunterschied (Jahrgang 1969 bzw. 1971). Auch verfügten die

Ehegatten während der Dauer der Ehe stets in der Stadt Zürich über einen

gemeinsamen Wohnsitz (07.12.2007–22.09.2008: R-Strasse 01; 23.09.2008–15.03.2010:

S-Strasse 02; 16.03.2010–07.04.2013: T-Strasse 03); diesen verliess

der Beschwerdeführer erst nach der Scheidung. Indessen liegen zahlreiche

Indizien für eine Scheinehe vor, welche die Vorinstanz weitgehend in ihre

Beweiswürdigung hat mit einfliessen lassen:

2.8.1

So versuchte der Beschwerdeführer im März 2007 zunächst erfolglos in die

Schweiz einzureisen. Nach einem weiteren Versuch stellte er ein Asylgesuch,

welches er nach der Heirat mit der Schweizer Bürgerin wieder zurückzog. Die

Heirat im Dezember 2007 erfolgte nach sehr kurzer Dauer des Kennenlernens; nach

Angaben der Ehefrau haben sich die Eheleute vor der Hochzeit lediglich fünf bis

sechs Mal getroffen. Beide sprechen nebst der Muttersprache Spanisch bzw.

Bengali kaum Deutsch; unterhalten hätten sie sich primär aus einem Mix aus

Deutsch und Italienisch. Ohne Heirat mit der hier anwesenheitsberechtigten D

hätte der Beschwerdeführer keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung

gehabt. Gemeinsam Ferien im Herkunftsland haben die damaligen Eheleute trotz

fünfjähriger Ehe nicht verbracht; in der Schweiz seien sie einmal in einem

Hotel in Baden und einmal im Tessin gewesen. Die Ex-Ehefrau konnte zwar das

Geburtsdatum des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Jahrgang nennen.

Hinsichtlich der familiären Situation der Ex-Ehepartnerin – die Familie von D

besteht aus acht Töchtern und drei Brüdern – wusste der Beschwerdeführer

lediglich von zwei Schwestern und einem Bruder, die in Zürich leben; ob sie

noch weitere Geschwister habe, konnte er nicht angeben. Gegen eine tatsächlich

gelebte Ehe spricht denn auch, dass als gemeinsame Interessen lediglich die

spanische Musik am TV (Beschwerdeführer) bzw. Spazieren und Einkaufen (beide)

angegeben wurde. Auch gemeinsame Bekannte konnten die ehemaligen Ehegatten

nicht aufführen. Nebst dem genannten Spazierengehen und Shopping war die

gemeinsame Freizeit gemäss Angaben des Beschwerdeführers darauf beschränkt,

zusammen in den McDonald's zu gehen und dort zusammen Kaffee zu trinken sowie

die Wohnung zu reinigen. Als weiteres gewichtiges Indiz für eine Scheinehe ist

sodann der zeitliche Ablauf zu werten: Lediglich vier Monate nach Erteilung der

Niederlassungsbewilligung an den Beschwerdeführer liessen sich die Eheleute

scheiden. Der Beschwerdeführer heiratete nur neun Monate nach der Scheidung

eine Landsfrau. Übersehen hat die Vorinstanz, dass D nach der Scheidung vom

Beschwerdeführer wieder ihren zweiten Ehemann G heiratete, der wie sie aus der

Dominikanischen Republik stammt und Vater von H bzw. offenbar auch der

leibliche Vater von F ist. Nach dem Gesagten liegen somit zahlreiche Indizien

für eine Scheinehe – Einreise als Asylbewerber, kurze Zeit zwischen

Kennenlernen und Heirat, erhebliche Sprachbarrieren, kaum gemeinsame Interessen

und Freizeitgestaltung, Wiederverheiratung der Ex-Frau mit dem vorherigen

Ehemann nach der Scheidung vom Beschwerdeführer, kaum biographische Kenntnisse

über den ehemaligen Ehepartner – vor.

2.8.2

Nicht ins Bild einer Scheinehe seitens des Beschwerdeführers passt dagegen sein

belegter Kinderwunsch, der gemäss seinen Erklärungen zur Trennung geführt habe:

Gemäss Schreiben von Dr. med. M vom 21. Juni 2011 war der

Beschwerdeführer wegen positiven "Kinderwunschs seit einem Jahr" in

Behandlung und liess sich spermatologisch untersuchen. Seitens der Ex-Ehefrau

des Beschwerdeführers bestand demgegenüber kein Wunsch nach gemeinsamen

Kindern; vielmehr liess sie sich noch vor der Heirat mit dem Beschwerdeführer

unterbinden, ohne ihn darüber zu informieren. Erst Ende 2012 habe sie ihm offenbart,

sich bereits nach der zweiten Geburt sterilisiert zu haben. Dass die

Ehefrau gegenüber dem Ehemann eine solch wesentliche Tatsache fünf Jahre lang

verschwiegen hat, lässt auf ein Fehlen der spirituellen Verbindung ihrerseits

schliessen. Der isolierte Kinderwunsch des Beschwerdeführers vermag die vielen

Indizien, die für eine Scheinehe sprechen, jedenfalls nicht infrage zu stellen.

Offengelassen werden kann angesichts der zahlreichen Indizien für eine

Scheinehe, ob die ehemalige Frau des Beschwerdeführers in den Kreis der

Personen fällt, welche typischerweise für Scheinehen ausgesucht werden.

Anzumerken bleibt, dass entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden, die

ehemaligen Ehegatten A/D seien in keinem Zeitpunkt während der Ehedauer auf

Sozialhilfe angewiesen gewesen, aus der Unterstützungsberechnung der Sozialen

Dienste Zürich vom 18. Januar 2008 sowie aus dem Schreiben vom

7.

November 2012 hervorgeht, dass die Ex-Ehefrau und ihre Kinder Beiträge

von der öffentlichen Fürsorge erhalten haben. Was sodann die eingereichten

Bilder anbelangt, welche die Ehegatten anlässlich der Trauung zeigen und

belegen sollen, dass diese in einer harmonischen und fröhlichen Atmosphäre

verlaufen sei, so können diese weder zugunsten noch zuungunsten einer Scheinehe

interpretiert werden. Bei den von den Beschwerdeführenden eingereichten

Schreiben von N vom 30. November 2015 und dem Schreiben von O vom

26.

November 2015 fällt auf, dass sich diese teils wörtlich entsprechen

und dieselben Tippfehler enthalten, was den Schluss nahelegt, es handle sich um

Gefälligkeitsschreiben. Bei dieser Sachlage bestand keinerlei Veranlassung, N

oder O persönlich zu befragen. Schliesslich durfte die Vorinstanz in

antizipierter Beweiswürdigung auf die Befragung von F, der Tochter von D,

verzichten, welche sich im Übrigen bereits mit Schreiben vom 26. November

2015.

hat vernehmen lassen.

Entsprechend ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt.

Somit durfte die Vorinstanz trotz mangelhafter Begründung zum Schluss kommen, die

Ehe A/D habe lediglich ausländerrechtlichen Zwecken gedient.

2.9

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Wie jede staatliche Massnahme muss der Widerruf

einer Niederlassungsbewilligung auch verhältnismässig erscheinen (vgl. Art. 96

AuG). An der Rechtsanwendung durch die Migrationsbehörden, die auf einem

zutreffend ermittelten Sachverhalt beruht, besteht ein erhebliches öffentliches

Interesse (BGr, 12. Oktober 2016,2C_66/2016, E. 5.1). Der Widerruf

der Bewilligung wegen Scheinehe bzw. Verschweigens einer Parallelbeziehung

erfüllt regelmässig die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit; anders verhält

es sich bloss, wenn besondere Umstände geltend gemacht werden können (BGr,

24.

Mai 2016,2C_706/2015, E. 5 [nicht publiziert in BGE 142 II

265]). Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor: Der Beschwerdeführer

ist erst im Alter von 36 Jahren in die Schweiz eingereist und hat die

Verbindungen zum Heimatland Bangladesch nie abgebrochen: So besuchte er dort

etwa seine Schwester, zu welcher er eine gute Beziehung hat; zudem hat er Ende

Dezember 2013 in der Heimat eine Landsfrau geheiratet. Die wirtschaftliche

Integration im Heimatland dürfte dem Beschwerdeführer, der vor seiner Einreise

in die Schweiz in Bangladesch ein Baumaterialiengeschäft betrieb, nicht

schwerfallen. Zwar lebt der Beschwerdeführer seit zehn Jahren in der Schweiz,

hat er nach eigenen Angaben nie bzw. gemäss Angaben des Sozialzentrums P vom

13.

Oktober 2017 vom 1. Januar 2015 bis heute nie Sozialhilfe bezogen

und kann als beruflich integriert gelten: Vom 10. Dezember 2007 bis am 31. Mai

2012.

war er bzw. seit dem 1. März 2013 ist er zu 100 % als

Officemitarbeiter im Q in Zürich Oerlikon angestellt. Im Zwischenzeugnis vom

30.

Juni 2016 wird der Beschwerdeführer als tüchtiger, flexibler und

interessierter Mitarbeiter, der seine Arbeit zur vollen Zufriedenheit erledige,

beschrieben. Nach eigenen – nicht belegten – Angaben verfüge er zudem über sehr

gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Aus den Akten ergeben sich zudem

keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je straffällig geworden wäre.

Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, keine Strafen aufweist, einer Arbeit

nachgeht und nie Sozialhilfe bezogen hat, entspricht indessen dem Verhalten,

das allgemein erwartet wird. Da sein Aufenthalt von Anfang an auf einer

Scheinehe beruhte, überwiegen die öffentlichen Interessen die privaten

Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Demzufolge

erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des

Beschwerdeführers erweist sich damit insgesamt als zulässig, womit auch der

Nachzugsanspruch der Beschwerdeführerin entfällt, weshalb auf die Vorbringen

bezüglich ihrer Integration nicht weiter einzugehen ist. Bei dieser Sachlage

ist auch der Eventualantrag, wonach den Beschwerdeführenden eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei, abzuweisen.

3.

Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende

Ermessensausübung durch die Vorinstanz, welche in ihrem Entscheid alle

massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AuG) berücksichtigt hat.

Da der Beschwerdeführer, der in der Schweiz ursprünglich

ein Asylgesuch gestellt hat, während seines Aufenthalts in der Schweiz

wiederholt nach Bangladesch zurückgekehrt ist, bestehen auch keine Hinweise auf

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AuG. Dasselbe gilt für seine

Ehefrau, die sich vom 2. September bis 3. Oktober 2015 sowie vom 23. Dezember

2016.

bis 23. Februar 2017 ebenfalls im Heimatland aufhielt.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter

solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …