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Entscheid

VB.2017.00369

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00369

29. November 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19403)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 7. September 2015 setzte der

Gemeinderat E den Quartierplan D fest. Die Baudirektion des Kantons

Zürich genehmigte den Quartierplan mit Verfügung vom 25. November 2015.

Erwägungen

II.

A. Dagegen

erhob A am 1. Februar 2016 Rekurs an das Baurekursgericht. Er beantragte

unter anderem, dass von einer Kostenauflage zulasten seines Grundstücks

abzusehen bzw. dass sein Grundstück aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen

sei.

B. Das

Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Mai 2017 ab

und auferlegte die Verfahrenskosten A.

III.

A. Gegen

den Rekursentscheid erhob A am 7. Juni 2017 Beschwerde ans

Verwaltungsgericht. Darin beantragte er die Reduktion der ihm auferlegten

Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 2'000.- unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

B. Die

Gemeinde E sowie die Baudirektion des Kantons Zürich verzichteten am 15. Juni

2017.

bzw. 7. Juli 2017 auf eine Vernehmlassung. Das Baurekursgericht

beantragte am 11. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-

beträgt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die

Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die

Vorinstanz begründete die Höhe der Gerichtsgebühr damit, dass teilweise ein

Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert vorgelegen habe, weshalb die

Gerichtsgebühr unter Verweis auf § 338 Abs. 2 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 3 Abs. 3 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr)

in der Regel Fr. 1'000.- bis Fr. 50'000.- betrage und demnach die

Gerichtsgebühr auf Fr. 5'500.- festzusetzen gewesen sei.

2.2

Der

Beschwerdeführer verlangt die Herabsetzung der Gerichtsgebühr des

vorinstanzlichen Verfahrens. Er macht geltend, dass es sich um ein Verfahren

mit einem bestimmbaren Streitwert gehandelt habe, da einzig die Kostenauflage

zu seinen Lasten im Gesamtbetrag von Fr. 15'200.- Streitgegenstand gewesen

sei. Der lediglich im Zusammenhang mit dieser Kostenauferlegung gestellte

ergänzende Antrag auf Entlassung aus dem Quartierplanverfahren habe keine über

diese Kostenauflage hinausgehende selbständige Bedeutung gehabt. Die Vorinstanz

habe den Anspruch auf wohlfeile Rechtspflege verletzt und ihr Ermessen

rechtsfehlerhaft bzw. willkürlich ausgeübt.

3.

3.1

Die

Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten nach § 13 VRG erfolgt von

Amtes wegen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 13 N. 7). Die Behörde hat die Gebührenhöhe

gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen nach pflichtgemässem Ermessen

festzusetzen, wobei ihr in der Regel ein grosser Ermessensspielraum zusteht.

Entsprechend diesem weiten Ermessen prüfen die Rechtsmittelinstanzen die

Bemessung von Verfahrenskosten mit einer gewissen Zurückhaltung, selbst wenn

sie zur Ermessenskontrolle befugt sind (Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 24 mit weiteren Hinweisen und N. 95 f.).

3.2

Gemäss § 338

Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem

Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem

tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel

zwischen Fr. 500.- bis Fr. 50'000.- (§ 338 Abs. 2 PBG). Die

Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsstufe (vgl. § 337a Abs. 1 lit. b

PBG) finden sich in der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts, nach deren § 1

Abs. 1 unter anderem die vom Baurekursgericht festzusetzenden

Verfahrenskosten geregelt werden, wobei die gleichen Bemessungsfaktoren wiederholt

werden (§ 2 GebV VGr).

3.3

Die

Gebührenverordnung unterscheidet zwischen Verfahren mit bestimmbaren und ohne

bestimmbaren Streitwert (§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 GebV VGr). Ist

ein Streitwert nicht direkt bestimmbar, so richtet sich die Gebühr vielmehr

nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 GebV VGr). Auch bei Fällen

ohne bestimmbaren Streitwert ist für die Festsetzung der Gerichtsgebühr vor

allem die Tragweite eines Entscheids bzw. einer Streitsache von Bedeutung.

Diese Tragweite ist in erster Linie vom Streitgegenstand abhängig (VGr, 24. Oktober

2013, VB.2013.00467, E. 7.1).

3.4

Die

Erhebung einer Gerichtsgebühr nach dem Streitwert setzt das Vorliegen einer

Streitigkeit mit bestimmbarem Streitwert voraus, d. h. einer Streitigkeit,

die unmittelbar vermögensrechtlicher Natur ist bzw. bei der es um bezifferbare

finanzielle Interessen geht. Die direkten finanziellen Interessen müssen

gegenüber allfälligen ideellen Interessen im Vordergrund stehen. Ein Streitwert

besteht zudem nicht nur, wenn direkt die Leistung einer bestimmten Geldsumme

umstritten ist, sondern schon dann, wenn der Entscheid unmittelbar finanzielle

Auswirkungen zeitigt oder mittelbar ein Streitwert konkret beziffert werden

kann. Es genügt, wenn die gesuchstellende Person eine Massnahme verlangt, deren

Fina­lität in der Verteidigung ihrer Vermögensrechte besteht. Bei der Bemessung

des Streitwerts sind alle geldwerten Vorteile zu berücksichtigen, die eine

Gutheissung der Begehren für die beschwerdeführende Partei bewirken würde (VGr,

11.

Dezember 2014, VB.2014.00557, E. 3; Plüss, Kommentar VRG, § 65a

N. 13 f.).

4.

4.1

Für den

Beschwerdeführer ging es im Rekursverfahren primär darum, sich gegen die

Kostenauflage zu seinen Lasten zu wehren. Dazu diente im vorliegenden Fall auch

das Begehren, dass sein Grundstück aus dem Quartierplanverfahren zu entlassen

sei. Eine Gutheissung desselben hätte nämlich zur Folge gehabt, dass der

Beschwerdeführer die ihm gemäss Quartierplan auferlegten Kosten für Strassen

und Wege, Verfahren und Vollzug sowie für den Geldausgleich nicht zu tragen

gehabt hätte. Auch das Begehren, das Grundstück des Beschwerdeführers sei aus

dem Quartierplan zu entlassen, kann vorliegend somit mittelbar mit einem

Streitwert beziffert werden, und es ist von einer Streitigkeit mit einem

bestimmbaren Streitwert auszugehen.

4.2

Von der

Vorinstanz wäre folglich der Streitwert von Fr. 15'200.- für die Bemessung

der Gerichtsgebühr heranzuziehen gewesen und sie hätte von § 3 Abs. 1

GebV VGr ausgehen müssen, wonach gemäss dem vorliegenden Streitwert eine

Gerichtgebühr zwischen Fr. 1'000.- bis Fr. 2'000.- festzulegen

gewesen wäre. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-

sprengt den von der GebV VGr gesetzten Rahmen.

4.3

Der

Beschwerdeführer beantragt, die Gerichtsgebühr für das vorinstanzliche Verfahren

sei auf maximal Fr. 2'000.- zu reduzieren. Soweit Geldbeträge streitig

sind, muss der Antrag, nach welchem sich der Streitgegenstand bestimmt,

ziffernmässig zumindest bestimmbar sein (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628,

E. 3.2). Der Wortlaut des Antrags genügt diesen Anforderungen nicht. Das

Begehren ist indessen dahingehend auszulegen, dass eine Reduktion der

Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- verlangt wird. Über diesen Antrag kann das

Verwaltungsgericht nicht hinausgehen (§ 63 Abs. 2 VRG). In der Folge

ist die vorinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festzusetzen.

5.

5.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 VRG). Da im Beschwerdeverfahren nur die Kostenhöhe angefochten war

und dieser Entscheid – ungeachtet seines Ausgangs – ohne jede Konsequenz für

die Beschwerdegegnerschaft ist, wäre es unangemessen, ihr die Gerichtskosten

dieses Verfahrens aufzuerlegen, zumal sie im Verfahren vor der Vorinstanz

vollumfänglich obsiegt hat. Da die Gutheissung der Beschwerde auf einen

Verfahrensfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, auf den keine der Parteien

einen Einfluss hatte, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten der Vorinstanz

aufzuerlegen (VGr, 17. Juli 2013, VB.2013.00074, E. 4; Plüss,

Kommentar VRG, § 13 N. 59).

5.2

Aus dem

gleichen Grund ist die Vorinstanz zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine

dem einfachen Sachverhalt angemessene Parteientschädigung von Fr. 250.- zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 26).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des

Baurekursgerichts vom 2. Mai 2017 wird insofern abgeändert, als die

Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.- festgelegt wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Baurekursgericht auferlegt.

4.

Das

Baurekursgericht wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …