Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00370

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00370

5. September 2017Deutsch11 min

(URT.2017.19200)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

ausschliesst, dass verschiedene Anstalten einen ähnlichen Sachverhalt unterschiedlich

behandeln.

4.

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang

des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …