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Entscheid

VB.2017.00372

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00372

8. März 2018Deutsch21 min

(URT.2018.19689)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Die sanierungsbedürftige Zürichstrasse in der Gemeinde

Wangen-Brüttisellen gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich und ist als

Hauptverbindungsstrasse klassiert. Sie weist zwischen den Einmündungen der

Industriestrasse in Dietlikon und der Lindenbuckstrasse in Brüttisellen

(Abschnitt "Flamingo") Kapazitätsprobleme auf, da der

Autobahnanschluss Brüttisellen häufig überlastet ist. Das Projekt sieht vor,

den genannten Anschluss und die Zürichstrasse mit zusätzlichen Abzweigespuren

auszubauen. Die Einmündung der Stationsstrasse in Richtung Wangen wird um rund

80 m nach Osten verlegt. Zwischen der Zürich- und der Bruggwiesenstrasse

wird die bestehende Stationsstrasse teilweise zurückgebaut und ein Wendeplatz

erstellt. Am 26. April 2017 beschloss der Regierungsrat:

"I. Das Projekt für den Ausbau der Zürichstrasse

und des Autobahnanschlusses A1/A53, den Neubau des Rad-/Gehwegs entlang der

Zürichstrasse, die Anpassung des Anschlusses der Stationsstrasse sowie für die

Instandsetzung der Fahrbahn an der 1 Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen wird

gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.

[…]

V. Die Einsprache der A AG Dietlikon, […], wird

teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

VI. In Bezug auf die im akustischen Bericht,

Projektanpassung vom 7. Oktober 2016, bezeichneten Gebäude werden im Sinne

von Art. 7 und 14 LSV [Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986]

Erleichterungen gewährt.

[…]"

Den hierfür erforderlichen Projektkredit bewilligte der

Kantonsrat am 3. Juli 2017.

Im Zusammenhang mit dem

projektierten neuen Rechtsabbieger auf der Zürichstrasse Richtung Autobahn hat

die A AG (im Folgenden Stiftung) von ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 am

Linth-Escher-Weg rund 119 m² Land abzutreten. Die mit einem Mehrfamilienhaus

überbaute Parzelle grenzt nordwestlich an die Zürichstrasse und südöstlich an

den (privaten) Linth-Escher-Weg. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde

Wangen-Brüttisellen vom 26. Oktober 1993 ist sie der Wohnzone W3 60 %

zugeteilt, welcher die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 LSV

zugeteilt ist.

Erwägungen

II.

Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 26. April

2017.

liess die Stiftung am 8. Juni 2017 mit folgenden Anträgen Beschwerde

an das Verwaltungsgericht erheben:

"1. Dispositiv Ziff. I

sei aufzuheben.

2.

Die Angelegenheit sei

an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Einladung,

a. das Projekt so zu überarbeiten, dass vom Grundstück [am] Linth-Escher-Weg,

Kat.Nr. 01 der Beschwerdeführerin kein Land enteignet werden muss, zumindest

aber die beanspruchte Fläche wesentlich reduziert wird, und

b. das Projekt so zu ergänzen, dass beim Wohnhaus Assek.-Nr. 02

auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin die massgeblichen Grenzwerte gemäss

LSV eingehalten sind.

3.

Dispositiv Ziff. VI

sei insoweit aufzuheben, als damit mit Bezug auf das Wohnhaus

Assek.-Nr. 02

auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7

und 14 LSV

Erleichterungen gewährt werden.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrates."

Für den Regierungsrat beantragte die Baudirektion am 12. Juli 2017,

auf die Beschwerde sei teilweise nicht einzutreten, und im Übrigen sei sie

abzuweisen. Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung.

Mit Replik vom 24. August 2017 und Duplik vom 8. September 2017

hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Erwägungen des Projektfestsetzungsbeschlusses und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Der Regierungsratsbeschluss

vom 26. April 2017 stellt einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dar, der nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19

Abs. 2 lit. a VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

anfechtbar ist. Als Eigentümerin des vom Strassenprojekt unmittelbar betroffenen

Grundstücks Kat.-Nr. 01 am Linth-Escher-Weg ist die Beschwerdeführerin zur

Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.

Der Sachverhalt ist aus den Akten hinreichend ersichtlich,

weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten ist (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Ebenso wenig bedarf es

sonstiger Untersuchungshandlungen des Verwaltungsgerichts, wie etwa des von der

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort beantragten

Gutachtens eines Verkehrsplaners.

3.

3.1

Das

streitbetroffene Projekt im Abschnitt "Flamingo" lag vom 27. Mai

bis 25. Juni 2016 öffentlich auf. Daraufhin erhoben verschiedene Anstösser

Einsprache, so auch die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2016 mit folgenden

Anträgen:

"I. Zum Projekt

1.

Das Projekt sei so zu ändern, dass vom Grundstück (Kat.-Nr. 01)

kein Land enteignet werden muss, zumindest aber die beanspruchte Fläche von

derzeit ca. 119 m² wesentlich reduziert wird.

2.

Für den Fall einer Ablehnung des Antrags Ziff. I/1 sei das Projekt

gemäss Planskizze, Beilage 1, zu ändern, d.h.:

a. Die

projektierte Mauer sei im Bereich Birkenstrasse entlang dem Trottoir

weiterzuziehen.

b. Auf

das Mauerteilstück zwischen Birkenstrasse und dem Grundstück meiner Mandantin

sei zu verzichten, und

c. meiner

Mandantin sei am Ende der Birkenstrasse Realersatz anzubieten, um in diesem

Bereich Ersatz für die entfallenden Aussenabstellplätze realisieren zu können.

3.

Das Projekt sei sodann so zu ergänzen,

a. dass

beim Wohnhaus Assek.Nr. 02 auf dem Grundstück meiner Mandantin die

Planungswerte gemäss LSV eingehalten sind, und

b. dass

Schäden auf dem Grundstück meiner Mandantin (insbesondere beim Wohnhaus

Assek.Nr. 02) durch Erschütterungen aus dem Betrieb der erweiterten

Zürichstrasse ausgeschlossen werden können.

II. Enteignungsrechtliche

Ansprüche

[…]"

Der Regierungsrat erwog im Festsetzungsbeschluss, dass die

enteignungsrechtlichen Ansprüche in das Enteignungsverfahren gemäss §§ 18 ff.

des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zu verweisen seien. Der

Antrag I.1. auf Änderung des Projekts sei abzuweisen, denn das öffentliche

Interesse am Projekt überwiege die gegenläufigen privaten Anliegen. Das

Brüttiseller Kreuz sei ein stark frequentierter Autobahnabschnitt und bei

starkem Verkehrsaufkommen überlastet. Der Um- und Ausbau des Anschlusses

Brüttisellen verbessere den Verkehrsfluss für Fahrzeuge wie auch Velos. Die für

das Projekt erforderlichen Landabtretungen seien verhältnismässig, zumal die

betroffenen Flächen innerhalb von rechtskräftigen Baulinien lägen. Eine

Verschiebung der Strasse falle ausser Betracht, weil alle Anstösser

Enteignungen hinzunehmen hätten. Zur Verbesserung der Sicherheit an der

Zürichstrasse bedürfe es beidseitig durchgehender Rad-/Gehwege. Weil der

streitbetroffene Streckenabschnitt im Einzugsgebiet des Bahnhofs Dietlikon, des

Hallenbades Wangen-Brüttisellen und des Schulhauses Bruggwiesen von mehr als 100 Personen

im Tag benutzt werde, müsse er nach den massgebenden kantonalen Richtlinien auf

3.

m verbreitert werden. Eine Begrünung der Parzelle Kat.-Nr. 01

bleibe weiterhin möglich. Dem Begehren I.2 betreffend Mauer und Realersatz

könne entsprochen werden. Demgegenüber sei der Antrag I.3 betreffend

Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutz-Verordnung abzuweisen. Weil die

Zürichstrasse vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes [Bundesgesetz über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG] bewilligt worden sei, gelte sie als

vorbestehend. Im Gegensatz dazu handle es sich bei der Umlegung der

Stationsstrasse um eine neue ortsfeste Anlage. Es sei zulässig, ein Projekt in unterschiedlich

zu beurteilende Abschnitte zu gliedern. Die Lärmbelastung auf Kat.-Nr. 01

ergebe sich durch alle Fahrspuren der Zürichstrasse und nicht durch die

Umlegung der Stationsstrasse. Der neue Rechtsabbieger von der Zürichstrasse auf

den Autobahnanschluss liege zwar näher beim streitbetroffenen Mehrfamilienhaus,

weise aber einen geringeren Verkehrs- und damit Emissionsanteil als die anderen

Spuren auf. Wegen der geringeren Distanz zur Zürichstrasse steige die

Lärmbelastung um rund 0,3 dB(A), was noch keine wesentliche Änderung im

Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV bedeute. Beim Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin

müssten daher entsprechend Art. 8–10 LSV nur die Immissionsgrenzwerte und

nicht die Planungswerte eingehalten werden. Obwohl die Baubewilligung für

dieses Gebäude erst 1993 erteilt worden sei, gelte es heute als

sanierungsberechtigt. Denn die damals als Auflage statuierte Verpflichtung der

Bauherrschaft, schallabsorbierende Glasblenden anzubringen, genüge wegen der

inzwischen erfolgten starken Verkehrszunahme nicht mehr. An der Nordwestfassade

würden mittlerweile die Alarmwerte und an der Nordost- wie an der

Südwestfassade die Immissionsgrenzwerte überschritten. Der Kanton werde daher

in einem separaten Verfahren eine Lärmschutzwand projektieren und festsetzen.

Der Einbau eines lärmarmen Belags sei geprüft, aus technischen Gründen jedoch

verworfen worden. Die Verbreiterung der Zürichstrasse im Bereich von Kat.-Nr. 01

werde durch eine Mauer gestützt, die allfällige Erschütterungen aufnehme. Ein

nach den Regeln der Baukunde erstelltes und unterhaltenes Gebäude sollte daher

keinen Schaden nehmen.

3.2

Die

Beschwerdeführerin rügt, dass sich der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss

nicht bzw. "jedenfalls aber nicht ernsthaft" mit den von ihm

abgelehnten Einwendungen in der Einsprache auseinandergesetzt habe, was eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute.

Wie sich der vorstehend in E. 3.2 wiedergegebenen

Zusammenfassung des Projektfestsetzungsbeschlusses entnehmen lässt, hat sich

der Regierungsrat mit der Einsprache der Beschwerdeführerin eingehend befasst.

Dass das Rechtsmittel teilweise verworfen worden ist, stellt keinen

Begründungsmangel dar, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung. Auf

jeden Fall konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Beschlusses

ohne Weiteres Rechenschaft geben und war sie in der Lage, die

Projektfestsetzung mit Beschwerde anzufechten. Damit hat der Regierungsrat

seiner Begründungspflicht Genüge getan (vgl. Plüss, § 10 N 24 ff.).

Selbst wenn die Motivierung des Festsetzungsbeschlusses Lücken aufgewiesen

hätte, wäre ein solcher Mangel durch die der Beschwerdeführerin gewährte

Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt worden (BGr, 14. März

2016,1C_300/2015, E. 4.1; 13. November 2017,1C_39/2017, E. 2.1).

4.

Die Beschwerdegründe vor

Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt.

Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der

Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall

liegt hier vor, denn das strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sonder­nutzungsplan

dar mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer

Baubewilligung entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in

seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als

Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979.

(RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den

Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales

Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die

Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. BGr, 20. August

2002,1A.27/2002, E. 5.2 und BGE 117 Ib 35 E. 2 S. 37 f.;

Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemis­egger/Pierre Moor/Alexander

Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 72; VGr, 27. Oktober 2016,

VB.2016.00032, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich das

Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale

Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als

es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3).

Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurück­haltung

aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter

Gesetzesbegriffe oder der Handhabung des Planungsermessens ein

Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht.

Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle von jenem des Planungsträgers

setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).

5.

Nach § 14 StrG sind Strassen

entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen

Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die

bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des

Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu

projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der

Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu

berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind die einzelnen

Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,

generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 20. April

2017, VB.2016.00521, E. 2.2; 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.4).

6.

6.1

Die

Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Beschwerdeantrags Ziffer 2.a

aus, dass auch dann, wenn der erhofften Verflüssigung des Verkehrs höheres

Gewicht beigemessen werde als dem Interesse an der Gewährleistung eines entlang

einer stark befahrenen Verkehrsachse vertretbaren Wohnkomforts, trotzdem zu

prüfen bleibe, ob bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 keine bessere

Lösung infrage komme. Weshalb der Spurausbau zulasten einer Wohnliegenschaft

anstelle eines unüberbauten Grundstücks erfolgen solle, sei nicht einzusehen.

Ebenso wenig lasse sich nachvollziehen, weshalb der Rad-/Gehweg südseits

zwingend entlang der Zürichstrasse geführt werden müsse. Ab der

Industriestrasse bis zur Birkenstrasse verlaufe parallel zur Zürichstrasse der

Linth-Escher-Weg. Der Fussgänger- und Fahrradverkehr könnte ebenso gut über

diesen geführt werden; der Vorteil, nicht der Zürichstrasse folgen zu müssen,

überwiege den Nachteil eines kleinen Umwegs von rund 50 m. Die beantragte

Projektänderung stelle das Ziel, Kapazitätsprobleme zu lösen, nicht infrage. In

ihrer Replik vermisst die Beschwerdeführerin eine triftige Begründung dafür,

weshalb der Rad-/Gehweg zwischen Industriestrasse und Autobahnzubringer entlang

der Zürichstrasse und nicht über den Linth-Escher-Weg geführt werden solle.

Dass bei dieser Variante der Velo- und Fussgängerverkehr nicht vom

motorisierten Verkehr getrennt werden könne, sei nicht einsichtig.

Diesen Ausführungen hält die Baudirektion entgegen, dass

unter den verschiedenen für den Ausbau des Autobahnanschlusses geprüften

Lösungen das vorliegende Projekt als optimal erscheine. Eine Verschiebung des

Projekts nach Norden in Richtung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 sei

ungeeignet, weil der Autobahnzubringer teilweise ausserhalb der Baulinie zu

liegen käme. Sodann brächte die Verschiebung für die Eigentümer von

Kat.-Nrn. 03 und 04 eine ungerechtfertigte einseitige Belastung. Die

Führung des Radwegs über den Linth-Escher-Weg falle schon deswegen ausser

Betracht, weil es sich bei diesem um eine Privatstrasse handle; überdies sei

ein solcher Umweg unzweckmässig. In der Duplik ergänzt die Baudirektion, dass

der projektierte zweite Rechtsabbieger von der Zürichstrasse auf die Autobahn

während der Grünphase die Anzahl der aufgestauten Fahrzeuge wirksam vermindere.

6.2

6.2.1

Aufgrund der Akten, insbesondere des Technischen Berichts der C AG vom

7.

August 2009/3. Februar 2017 sowie des Verkehrstechnischen Berichts

der D AG vom 20. Mai 2009/5. September 2016, erscheint die

Notwendigkeit der Sanierung und des Ausbaus der Zürichstrasse im rund 450 m

langen Abschnitt "Flamingo" zwischen Industriestrasse (Dietlikon) und

Lindenbuckstrasse (Brüttisellen) als ausgewiesen. Dies wird denn auch von der

Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich infrage gestellt. Vielmehr verlangt sie

verschiedene Projektänderungen.

6.2.2

Die im Verkehrstechnischen Bericht in Ziffer 2.3 ausgewiesene

Belastung mit je rund 1'000 Fahrzeugen in der Morgen- und Abendspitzenstunde

und die – trotz Optimierung des Verkehrsflusses durch mehrere

Lichtsignalanlagen – dadurch bewirkten regelmässigen grösseren Rückstaus lassen

die Erstellung eines zweiten Anschlusses an die Nationalstrassen A1 und

A53 zur Verflüssigung des Verkehrs als zweckmässig, wenn nicht gar als

notwendig erscheinen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt jenes der Beschwerdeführerin

an der Vermeidung einer Landabtretung und zusätzlicher Lärmimmissionen klar.

Zumal die Beschwerdeführerin nur eine vergleichsweise geringfügige Enteignung

von 119 m² bereits durch rechtskräftige Baulinien für den Strassenausbau

gesichertes Vorgartenland hinzunehmen hat, ist auch nicht einsichtig, weshalb

der Rechtsabbieger nach Norden verschoben werden sollte. Wie die Baudirektion

diesem Ansinnen zu Recht entgegenhält, vermag die gewählte Streckenführung

aufgrund der Pläne zu überzeugen und würde eine Verlegung um rund 30 m nach

Norden auf die unüberbauten Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 lediglich die

Beschwerdeführerin zulasten von Nachbarn begünstigen. Schliesslich ist den

Anträgen der Beschwerdeführerin nach dem in E. 4 Gesagten zu entgegnen,

dass das Verwaltungsgericht anlässlich der Überprüfung eines

Strassenbauprojekts nicht die Rolle einer Oberplanungsbehörde versehen darf.

Dementsprechend musste das Gericht auch keinen Experten beiziehen, um nach anderen

oder technisch besseren Lösungen zu suchen.

6.2.3

Die in der Projektfestsetzung verankerte Führung des Rad- und Fusswegs

entlang der Zürichstrasse leuchtet ohne Weiteres ein. Im Gegenteil wäre der von

der Beschwerdeführerin verlangte Umweg über den Linth-Escher-Weg schon

planerisch schwer verständlich. Auch wenn der Umweg nur gut 50 m betragen

würde, wäre es insbesondere für Velofahrer lästig, eine solche Schleife in Kauf

nehmen zu müssen. Hinzu kommt nach zutreffender Feststellung durch die

Baudirektion, dass die Inanspruchnahme des privaten Linth-Escher-Wegs mit

rechtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre und deswegen eine unerwünschte

Verfahrensverzögerung nach sich ziehen könnte.

7.

7.1

Mit Bezug

auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2.b hält die Beschwerdeführerin an ihrer

Auffassung fest, dass das Projekt "Flamingo" eine Einheit bilde. Denn

der Ausbau der Zürichstrasse und die Umlegung der Stationsstrasse hingen

voneinander ab und machten nur als Gesamtheit Sinn. Daher sei das Vorhaben

umweltrechtlich als Neuanlage zu würdigen und müssten auch im Teilstück

"Zürichstrasse" sowie beim Grundstück Kat.-Nr. 01 am

Linth-Escher-Weg kraft Art. 7 LSV die Planungswerte eingehalten werden.

Der Regierungsrat anerkenne zu Recht, dass dieses Grundstück wie auch die

Nachbarliegenschaften am Linth-Escher-Weg sanierungsberechtigt seien. Wenn er

in Aussicht stelle, ein separates Projekt für eine Lärmschutzwand

auszuarbeiten, sei die Aufsplittung in zwei Verfahren nicht praktikabel.

Vielmehr müssten die Massnahmen zur Eindämmung der Verkehrslärmimmissionen

zusammen mit dem Strassenprojekt festgelegt werden. Andernfalls bestehe nämlich

die Gefahr, dass spätere Schutzmassnahmen zumindest erheblich erschwert würden.

Die Lärmbelastung bei ihrem Mehrfamilienhaus am Linth-Escher-Weg präsentiere

sich gravierender, als der Regierungsrat annehme, denn die Alarmwerte würden

nicht nur an der Nordwest-, sondern auch an der Nordostfassade überschritten,

und auf der Südwestseite liege die Belastung nur 1–2 dB(A) darunter.

Vermutlich seien auch auf der dem Linth-Escher-Weg zugewandten Südostseite die

Immissionsgrenzwerte überschritten. Wenn die E AG eine 2,5 m hohe

Lärmschutzwand empfehle, sei deren Schutzwirkung für das Mehrfamilienhaus am Linth-Escher-Weg

insbesondere bei den oberen Geschossen sehr begrenzt. Die E AG räume ein,

dass das Schutzziel nur teilweise erreicht werde, vertrete jedoch die

fragwürdige Auffassung, dass die Lärmschutzwand aus Ortsbildgründen nicht höher

als 2,5 m erstellt werden solle. Falls der Regierungsrat am Rad-/Gehweg

entlang der Zürichstrasse festhalte, müsse im Weiteren geprüft werden, ob die

Lärmschutzwand nicht zwischen diesem und der Fahrbahn angeordnet werden könne.

Denn mit der Verschiebung der Wand in Richtung Lärmquelle und deren Erhöhung

sollten sich die Alarmwerte durchwegs und auch die Immissionsgrenzwerte

weitgehend einhalten lassen. In ihrer Replik bezweifelt die Beschwerdeführerin,

ob die neue Rechtsabbiegespur tatsächlich relativ tiefe Frequenzen aufweise und

nur ein geringer Immissionsanteil auf diese entfalle.

Die Baudirektion führt in der Beschwerdeantwort aus, dass

sich die Lärmbelastung von Kat.-Nr. 01 aus allen Fahrspuren der

Zürichstrasse und nicht durch die Umlegung der Stationsstrasse ergebe. Im

Bereich der genannten Liegenschaft stelle der Umbau der Zürichstrasse keine

wesentliche Änderung dar. Mit der Verringerung des Abstands zur Strasse nehme die

Lärmbelastung zwar um rund 0,3 dB(A) zu. Weil sie aber weniger als 1 dB(A)

betrage, handle es sich um keine wesentliche Änderung der Anlage. Sodann

erfahre die Zürichstrasse weder konstruktiv noch funktional eine bedeutende

Veränderung. Im Gegensatz dazu handle es sich bei der Umlegung der

Stationsstrasse um eine neue ortsfeste Anlage. Ein Strassenprojekt in

lärmschutzrechtlich separat zu beurteilende Abschnitte zu gliedern, sei nicht

nur zulässig, sondern geradezu geboten. Mithin kämen auf das Mehrfamilienhaus am

Linth-Escher-Weg der Beschwerdeführerin die Immissionsgrenzwerte und nicht die

Planungswerte zur Anwendung. Die Projektierungsarbeiten für die Lärmschutzwand

seien bereits angelaufen. Deren Realisierung erfolge gemeinsam mit dem

Strassenprojekt, weil die Positionierung der Wand mit diesem zusammenhänge.

7.2

7.2.1

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Lärmschutzwand entlang der

Nordwestseite des Grundstücks Kat.-Nr. 01 gegenüber der Zürichstrasse ist

unbestritten und in den Projektplänen bereits verankert. Wie die Baudirektion

zutreffend ausgeführt hat, bildet diese Wand Gegenstand eines eigenständigen

Verfahrens, das inzwischen bereits eröffnet worden ist. Die Beschwerdeführerin

vermag nicht näher darzutun, dass die Beurteilung des baulichen Lärmschutzes in

einem eigenständigen Verfahren statt in der vorliegenden

Strassenprojektfestsetzung sie benachteilige. Inwiefern eine solche Staffelung

zu einer Erschwerung oder Verteuerung führen soll, ist unerfindlich. Ebenso

besteht kein Anlass für eine koordinierte Beurteilung der beiden Vorhaben. Immerhin

ist davon auszugehen, dass die Ausführung der Lärmschutzwand zusammen mit dem

Strassenprojekt erfolgt. Mithin ist auf die Beschwerde betreffend die genaue

Positionierung und bauliche Ausgestaltung der Lärmschutzwand nicht einzutreten.

7.2.2

Mit Bezug auf die Grundsatzfrage, welcher Belastungsgrenzwert für die von

Strassenprojekten betroffenen Grundstücke (Planungs-, Immissionsgrenz- oder

Alarmwert; Art. 2 Abs. 5 LSV) zum Zug kommt, ist mit dem

Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Unterteilung in verschiedene

Streckenabschnitte als sachgerecht erscheint. Zwar wendet die Beschwerdeführerin

grundsätzlich zu Recht ein, dass das Strassenprojekt eine Einheit darstelle und

verschiedene Teile – hier der Ausbau der Zürichstrasse und die Verlegung der

Stationsstrasse – einen wechselseitigen Bezug aufwiesen. Gleichwohl würde es

dem Gedanken des Lärmschutzes widersprechen, bei einem räumlich ausgedehnten

Strassenprojekt durchwegs die strengeren Planungswerte anzuwenden, also auch in

jenen Streckenabschnitten, in denen eine seit Langem vorbestandene Strasse

(vorn E. 3.2) nur geringfügig verändert wird.

Für diese Sichtweise spricht auch die Rechtsprechung des

Bundesgerichts, wonach eine bestehende Anlage nur dann zu einer neuen wird,

wenn gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird

oder wenn es sich um eine übergewichtige Erweiterung derselben handelt. Die

Praxis geht von einer übergewichtigen Erweiterung aus, wenn bestehende Anlagen

baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das

Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter

Bedeutung ist (BGE 133 II 181 E. 7.2). Zu berücksichtigen sind

insbesondere auch der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen

diese einem Neubau oder Wiederaufbau nahe, ist die Änderung in der Regel als

wesentlich einzustufen (BGE 141 II 483 E. 4.6).

Solche Verhältnisse liegen hier im Bereich der Änderungen

der Zürichstrasse mit Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht vor,

zumal sich das Projekt wie erwähnt klar in lärmschutzrechtlich separat zu

beurteilende Abschnitte (Zürichstrasse/Stationsstrasse) gliedern lässt: Die Führung

der Zürichstrasse bleibt im Wesentlichen erhalten und wird nur im Bereich des

Einbiegers in die Autobahn (Oberland und A1) um je eine kurze Abbiegespur

ergänzt bzw. verbreitert, weshalb weder funktional noch konstruktiv eine

wesentliche

Änderung vorliegt (vorn E. 7.1 Abs. 2). Erneuert wird zudem nur der

Strassenbelag. Es erfolgt daher nicht etwa eine Aufteilung im Perimeter in

mehrere Einzelanlagen, die als übergewichtig geändert beurteilt werden müssten,

oder gar ein Auseinanderreissen ursprünglich zusammenhängender Anlagen, noch

wird die gesamte oberirdische Bausubstanz ersetzt (vgl. dazu BGE 141 II 483

E. 5), sondern es geht lediglich um eine geringfügige Erweiterung und die

Sanierung des Bestehenden. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin

nicht geltend. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf Art. 25

Abs. 2 und 3 USG hinzuweisen, wonach für öffentliche Infrastrukturanlagen

Ausnahmen vorgesehen sind.

8.

Schliesslich erneuert die Beschwerdeführerin mit Antrag Ziffer 3

die Rüge, dass der Regierungsrat unter Hinweis auf die im akustischen Bericht

bezeichneten Gebäude zu Unrecht Erleichterungen im Sinn von Art. 7 und 14

LSV gewährt habe. Inwieweit sich diese Anordnung auf die Liegenschaft am Linth-Escher-Weg

beziehe, sei unklar, weshalb in diesem Punkt vorsorglich Beschwerde erhoben

werde. Falls sich mit der Lärmschutzwand die massgeblichen (Planungs- oder

Immissions-)Grenzwerte einhalten liessen, fielen Erleichterungen von vornherein

ausser Betracht. Gegebenenfalls seien andere Schallschutzmassnahmen an der

Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg zu prüfen. Wirksam wäre insbesondere der

Einbau eines lärmarmen Belags. Der Einwand der Vorinstanz, wonach dies wegen

der Scherkräfte im Bereich der Autobahnzufahrt ausser Betracht falle, überzeuge

nicht; ob dies tatsächlich zutreffe, sei durch ein Gutachten zu klären. Denn im

Fall einer Überschreitung der Alarmwerte müssten die Interessen am Schallschutz

höher gewichtet werden als Mehrkosten beim Strassenunterhalt. Ob mit Bezug auf

das Grundstück Kat.-Nr. 01 gestützt auf Art. 17 USG in Verbindung mit

Art. 7 und 14 LSV Erleichterungen in Betracht kämen, sei derzeit noch

offen. Zunächst müsse geklärt werden, inwieweit die Lärmbelastung wirksam

eingedämmt werden könne.

Die Baudirektion entgegnet, dass der Einbau eines

lärmarmen Belags geprüft worden sei. Weil im Nahbereich der Autobahnzufahrt

aufgrund des Ein- und Auslenkens sowie der Brems- und Beschleunigungsvorgänge

mit erhöhten Scherkräften zu rechnen sei, eigne sich ein lärmarmer Belag wegen

seiner geringeren Stabilität und kürzeren Lebensdauer nicht. Zudem kämen im

Kanton Zürich lärmarme Beläge einstweilen nicht als reguläre

Lärmsanierungsmassnahme zum Einsatz. Wie auch das Baurekursgericht im Entscheid

Nr. 0088/2017 vom 7. Juni 2017, E. 10, festgehalten habe,

stellten lärmarme Strassenbeläge beim heutigen Stand der Technik noch keine

effektive Massnahme im Sinn von Art. 13 Abs. 3 LSV dar. Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Lärmschutzwand bezögen sich auf den

noch nicht öffentlich aufgelegten Bericht der E AG vom 31. März 2017.

Ein anfechtbares Lärmprojekt werde später aufgelegt und könne separat

angefochten werden. Insoweit sei auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

8.1

Wie

vorstehend in E. 7.2.1 festgehalten, bildet die Ausgestaltung der

Lärmschutzwand Gegenstand eines separaten Verfahrens, in dem der

Beschwerdeführerin der gleiche Rechtsschutz zusteht wie gegen das

Strassenprojekt. In jenem Zusammenhang wird auch die Rüge zu prüfen sein, ob

der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verwendung eines lärmarmen Belags zu

verzichten gedenkt.

Diese Erwägungen führen zur

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

9.

Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin

kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17

Abs. 2 VRG). Eine solche muss aber auch dem obsiegenden Beschwerdegegner

versagt bleiben, dessen Bemühungen sich ausschliesslich darauf beschränkt

haben, den angefochtenen Festsetzungsbeschluss zu verteidigen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 5'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …