VB.2017.00372
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00372
8. März 2018Deutsch21 min
(URT.2018.19689)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00372
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. März 2018
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle,
Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A AG,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Die sanierungsbedürftige Zürichstrasse in der Gemeinde
Wangen-Brüttisellen gehört zum Strassennetz des Kantons Zürich und ist als
Hauptverbindungsstrasse klassiert. Sie weist zwischen den Einmündungen der
Industriestrasse in Dietlikon und der Lindenbuckstrasse in Brüttisellen
(Abschnitt "Flamingo") Kapazitätsprobleme auf, da der
Autobahnanschluss Brüttisellen häufig überlastet ist. Das Projekt sieht vor,
den genannten Anschluss und die Zürichstrasse mit zusätzlichen Abzweigespuren
auszubauen. Die Einmündung der Stationsstrasse in Richtung Wangen wird um rund
80 m nach Osten verlegt. Zwischen der Zürich- und der Bruggwiesenstrasse
wird die bestehende Stationsstrasse teilweise zurückgebaut und ein Wendeplatz
erstellt. Am 26. April 2017 beschloss der Regierungsrat:
"I. Das Projekt für den Ausbau der Zürichstrasse
und des Autobahnanschlusses A1/A53, den Neubau des Rad-/Gehwegs entlang der
Zürichstrasse, die Anpassung des Anschlusses der Stationsstrasse sowie für die
Instandsetzung der Fahrbahn an der 1 Zürichstrasse in Wangen-Brüttisellen wird
gemäss den bei den Akten liegenden Plänen festgesetzt.
[…]
V. Die Einsprache der A AG Dietlikon, […], wird
teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
VI. In Bezug auf die im akustischen Bericht,
Projektanpassung vom 7. Oktober 2016, bezeichneten Gebäude werden im Sinne
von Art. 7 und 14 LSV [Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986]
Erleichterungen gewährt.
[…]"
Den hierfür erforderlichen Projektkredit bewilligte der
Kantonsrat am 3. Juli 2017.
Im Zusammenhang mit dem
projektierten neuen Rechtsabbieger auf der Zürichstrasse Richtung Autobahn hat
die A AG (im Folgenden Stiftung) von ihrem Grundstück Kat.-Nr. 01 am
Linth-Escher-Weg rund 119 m² Land abzutreten. Die mit einem Mehrfamilienhaus
überbaute Parzelle grenzt nordwestlich an die Zürichstrasse und südöstlich an
den (privaten) Linth-Escher-Weg. Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Wangen-Brüttisellen vom 26. Oktober 1993 ist sie der Wohnzone W3 60 %
zugeteilt, welcher die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 LSV
zugeteilt ist.
Erwägungen
II.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 26. April
2017.
liess die Stiftung am 8. Juni 2017 mit folgenden Anträgen Beschwerde
an das Verwaltungsgericht erheben:
"1. Dispositiv Ziff. I
sei aufzuheben.
2.
Die Angelegenheit sei
an den Regierungsrat zurückzuweisen mit der Einladung,
a. das Projekt so zu überarbeiten, dass vom Grundstück [am] Linth-Escher-Weg,
Kat.Nr. 01 der Beschwerdeführerin kein Land enteignet werden muss, zumindest
aber die beanspruchte Fläche wesentlich reduziert wird, und
b. das Projekt so zu ergänzen, dass beim Wohnhaus Assek.-Nr. 02
auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin die massgeblichen Grenzwerte gemäss
LSV eingehalten sind.
3.
Dispositiv Ziff. VI
sei insoweit aufzuheben, als damit mit Bezug auf das Wohnhaus
Assek.-Nr. 02
auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 7
und 14 LSV
Erleichterungen gewährt werden.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrates."
Für den Regierungsrat beantragte die Baudirektion am 12. Juli 2017,
auf die Beschwerde sei teilweise nicht einzutreten, und im Übrigen sei sie
abzuweisen. Ausserdem verlangte sie eine Parteientschädigung.
Mit Replik vom 24. August 2017 und Duplik vom 8. September 2017
hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Auf die Erwägungen des Projektfestsetzungsbeschlusses und die
Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen
zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Regierungsratsbeschluss
vom 26. April 2017 stellt einen Akt im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dar, der nach § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 19
Abs. 2 lit. a VRG direkt mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
anfechtbar ist. Als Eigentümerin des vom Strassenprojekt unmittelbar betroffenen
Grundstücks Kat.-Nr. 01 am Linth-Escher-Weg ist die Beschwerdeführerin zur
Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben
sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
2.
Der Sachverhalt ist aus den Akten hinreichend ersichtlich,
weshalb auf die Durchführung eines Augenscheins zu verzichten ist (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79). Ebenso wenig bedarf es
sonstiger Untersuchungshandlungen des Verwaltungsgerichts, wie etwa des von der
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeantwort beantragten
Gutachtens eines Verkehrsplaners.
3.
3.1
Das
streitbetroffene Projekt im Abschnitt "Flamingo" lag vom 27. Mai
bis 25. Juni 2016 öffentlich auf. Daraufhin erhoben verschiedene Anstösser
Einsprache, so auch die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2016 mit folgenden
Anträgen:
"I. Zum Projekt
1.
Das Projekt sei so zu ändern, dass vom Grundstück (Kat.-Nr. 01)
kein Land enteignet werden muss, zumindest aber die beanspruchte Fläche von
derzeit ca. 119 m² wesentlich reduziert wird.
2.
Für den Fall einer Ablehnung des Antrags Ziff. I/1 sei das Projekt
gemäss Planskizze, Beilage 1, zu ändern, d.h.:
a. Die
projektierte Mauer sei im Bereich Birkenstrasse entlang dem Trottoir
weiterzuziehen.
b. Auf
das Mauerteilstück zwischen Birkenstrasse und dem Grundstück meiner Mandantin
sei zu verzichten, und
c. meiner
Mandantin sei am Ende der Birkenstrasse Realersatz anzubieten, um in diesem
Bereich Ersatz für die entfallenden Aussenabstellplätze realisieren zu können.
3.
Das Projekt sei sodann so zu ergänzen,
a. dass
beim Wohnhaus Assek.Nr. 02 auf dem Grundstück meiner Mandantin die
Planungswerte gemäss LSV eingehalten sind, und
b. dass
Schäden auf dem Grundstück meiner Mandantin (insbesondere beim Wohnhaus
Assek.Nr. 02) durch Erschütterungen aus dem Betrieb der erweiterten
Zürichstrasse ausgeschlossen werden können.
II. Enteignungsrechtliche
Ansprüche
[…]"
Der Regierungsrat erwog im Festsetzungsbeschluss, dass die
enteignungsrechtlichen Ansprüche in das Enteignungsverfahren gemäss §§ 18 ff.
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) zu verweisen seien. Der
Antrag I.1. auf Änderung des Projekts sei abzuweisen, denn das öffentliche
Interesse am Projekt überwiege die gegenläufigen privaten Anliegen. Das
Brüttiseller Kreuz sei ein stark frequentierter Autobahnabschnitt und bei
starkem Verkehrsaufkommen überlastet. Der Um- und Ausbau des Anschlusses
Brüttisellen verbessere den Verkehrsfluss für Fahrzeuge wie auch Velos. Die für
das Projekt erforderlichen Landabtretungen seien verhältnismässig, zumal die
betroffenen Flächen innerhalb von rechtskräftigen Baulinien lägen. Eine
Verschiebung der Strasse falle ausser Betracht, weil alle Anstösser
Enteignungen hinzunehmen hätten. Zur Verbesserung der Sicherheit an der
Zürichstrasse bedürfe es beidseitig durchgehender Rad-/Gehwege. Weil der
streitbetroffene Streckenabschnitt im Einzugsgebiet des Bahnhofs Dietlikon, des
Hallenbades Wangen-Brüttisellen und des Schulhauses Bruggwiesen von mehr als 100 Personen
im Tag benutzt werde, müsse er nach den massgebenden kantonalen Richtlinien auf
3.
m verbreitert werden. Eine Begrünung der Parzelle Kat.-Nr. 01
bleibe weiterhin möglich. Dem Begehren I.2 betreffend Mauer und Realersatz
könne entsprochen werden. Demgegenüber sei der Antrag I.3 betreffend
Einhaltung der Planungswerte gemäss Lärmschutz-Verordnung abzuweisen. Weil die
Zürichstrasse vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes [Bundesgesetz über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG] bewilligt worden sei, gelte sie als
vorbestehend. Im Gegensatz dazu handle es sich bei der Umlegung der
Stationsstrasse um eine neue ortsfeste Anlage. Es sei zulässig, ein Projekt in unterschiedlich
zu beurteilende Abschnitte zu gliedern. Die Lärmbelastung auf Kat.-Nr. 01
ergebe sich durch alle Fahrspuren der Zürichstrasse und nicht durch die
Umlegung der Stationsstrasse. Der neue Rechtsabbieger von der Zürichstrasse auf
den Autobahnanschluss liege zwar näher beim streitbetroffenen Mehrfamilienhaus,
weise aber einen geringeren Verkehrs- und damit Emissionsanteil als die anderen
Spuren auf. Wegen der geringeren Distanz zur Zürichstrasse steige die
Lärmbelastung um rund 0,3 dB(A), was noch keine wesentliche Änderung im
Sinn von Art. 8 Abs. 3 LSV bedeute. Beim Mehrfamilienhaus der Beschwerdeführerin
müssten daher entsprechend Art. 8–10 LSV nur die Immissionsgrenzwerte und
nicht die Planungswerte eingehalten werden. Obwohl die Baubewilligung für
dieses Gebäude erst 1993 erteilt worden sei, gelte es heute als
sanierungsberechtigt. Denn die damals als Auflage statuierte Verpflichtung der
Bauherrschaft, schallabsorbierende Glasblenden anzubringen, genüge wegen der
inzwischen erfolgten starken Verkehrszunahme nicht mehr. An der Nordwestfassade
würden mittlerweile die Alarmwerte und an der Nordost- wie an der
Südwestfassade die Immissionsgrenzwerte überschritten. Der Kanton werde daher
in einem separaten Verfahren eine Lärmschutzwand projektieren und festsetzen.
Der Einbau eines lärmarmen Belags sei geprüft, aus technischen Gründen jedoch
verworfen worden. Die Verbreiterung der Zürichstrasse im Bereich von Kat.-Nr. 01
werde durch eine Mauer gestützt, die allfällige Erschütterungen aufnehme. Ein
nach den Regeln der Baukunde erstelltes und unterhaltenes Gebäude sollte daher
keinen Schaden nehmen.
3.2
Die
Beschwerdeführerin rügt, dass sich der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss
nicht bzw. "jedenfalls aber nicht ernsthaft" mit den von ihm
abgelehnten Einwendungen in der Einsprache auseinandergesetzt habe, was eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeute.
Wie sich der vorstehend in E. 3.2 wiedergegebenen
Zusammenfassung des Projektfestsetzungsbeschlusses entnehmen lässt, hat sich
der Regierungsrat mit der Einsprache der Beschwerdeführerin eingehend befasst.
Dass das Rechtsmittel teilweise verworfen worden ist, stellt keinen
Begründungsmangel dar, sondern ist eine Frage der materiellen Würdigung. Auf
jeden Fall konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Beschlusses
ohne Weiteres Rechenschaft geben und war sie in der Lage, die
Projektfestsetzung mit Beschwerde anzufechten. Damit hat der Regierungsrat
seiner Begründungspflicht Genüge getan (vgl. Plüss, § 10 N 24 ff.).
Selbst wenn die Motivierung des Festsetzungsbeschlusses Lücken aufgewiesen
hätte, wäre ein solcher Mangel durch die der Beschwerdeführerin gewährte
Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt worden (BGr, 14. März
2016,1C_300/2015, E. 4.1; 13. November 2017,1C_39/2017, E. 2.1).
4.
Die Beschwerdegründe vor
Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG auf Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts beschränkt.
Nach § 50 Abs. 2 VRG ist allerdings auch die Rüge der
Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies vorsieht. Ein solcher Fall
liegt hier vor, denn das strittige Strassenbauprojekt stellt einen Sondernutzungsplan
dar mit einem derart hohen Konkretisierungsgrad, dass er materiell einer
Baubewilligung entspricht (RB 2006 Nr. 60). Er untersteht damit sowohl in
seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch in seiner Eigenschaft als
Baubewilligung den Anforderungen des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979.
(RPG). Da dieses in Art. 33 Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den
Kantonen verlangt, dass sie gegen derartige Akte mindestens ein innerkantonales
Rechtsmittel mit voller Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die
Angemessenheit der Projektfestsetzung zu überprüfen (vgl. BGr, 20. August
2002,1A.27/2002, E. 5.2 und BGE 117 Ib 35 E. 2 S. 37 f.;
Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander
Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich etc. 2010, Art. 33 Rz. 72; VGr, 27. Oktober 2016,
VB.2016.00032, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Dabei darf sich das
Verwaltungsgericht aber, auch wenn es als erste und einzige kantonale
Rechtsmittelinstanz amtet, insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als
es bei der Projektierung um spezifisch technische Fragen geht (vgl. Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 20 N. 81 ff.; BGE 139 II 185 E. 9.3).
Weiter hat sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen, soweit der Vorinstanz bei der Anwendung unbestimmter
Gesetzesbegriffe oder der Handhabung des Planungsermessens ein
Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht.
Insbesondere soll es nicht sein Ermessen an die Stelle von jenem des Planungsträgers
setzen (Aemisegger/Haag, Art. 33 Rz. 71 ff., 77).
5.
Nach § 14 StrG sind Strassen
entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen
Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die
bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des
Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer Landbeanspruchung zu
projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der
Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu
berücksichtigen. Bei einem Strassenprojekt sind die einzelnen
Projektierungsgrundsätze und, da es sich um einen Sondernutzungsplan handelt,
generell die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 20. April
2017, VB.2016.00521, E. 2.2; 10. Juni 2015, VB.2015.00093, E. 5.4).
6.
6.1
Die
Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Beschwerdeantrags Ziffer 2.a
aus, dass auch dann, wenn der erhofften Verflüssigung des Verkehrs höheres
Gewicht beigemessen werde als dem Interesse an der Gewährleistung eines entlang
einer stark befahrenen Verkehrsachse vertretbaren Wohnkomforts, trotzdem zu
prüfen bleibe, ob bezüglich des Grundstücks Kat.-Nr. 01 keine bessere
Lösung infrage komme. Weshalb der Spurausbau zulasten einer Wohnliegenschaft
anstelle eines unüberbauten Grundstücks erfolgen solle, sei nicht einzusehen.
Ebenso wenig lasse sich nachvollziehen, weshalb der Rad-/Gehweg südseits
zwingend entlang der Zürichstrasse geführt werden müsse. Ab der
Industriestrasse bis zur Birkenstrasse verlaufe parallel zur Zürichstrasse der
Linth-Escher-Weg. Der Fussgänger- und Fahrradverkehr könnte ebenso gut über
diesen geführt werden; der Vorteil, nicht der Zürichstrasse folgen zu müssen,
überwiege den Nachteil eines kleinen Umwegs von rund 50 m. Die beantragte
Projektänderung stelle das Ziel, Kapazitätsprobleme zu lösen, nicht infrage. In
ihrer Replik vermisst die Beschwerdeführerin eine triftige Begründung dafür,
weshalb der Rad-/Gehweg zwischen Industriestrasse und Autobahnzubringer entlang
der Zürichstrasse und nicht über den Linth-Escher-Weg geführt werden solle.
Dass bei dieser Variante der Velo- und Fussgängerverkehr nicht vom
motorisierten Verkehr getrennt werden könne, sei nicht einsichtig.
Diesen Ausführungen hält die Baudirektion entgegen, dass
unter den verschiedenen für den Ausbau des Autobahnanschlusses geprüften
Lösungen das vorliegende Projekt als optimal erscheine. Eine Verschiebung des
Projekts nach Norden in Richtung des Grundstücks Kat.-Nr. 03 sei
ungeeignet, weil der Autobahnzubringer teilweise ausserhalb der Baulinie zu
liegen käme. Sodann brächte die Verschiebung für die Eigentümer von
Kat.-Nrn. 03 und 04 eine ungerechtfertigte einseitige Belastung. Die
Führung des Radwegs über den Linth-Escher-Weg falle schon deswegen ausser
Betracht, weil es sich bei diesem um eine Privatstrasse handle; überdies sei
ein solcher Umweg unzweckmässig. In der Duplik ergänzt die Baudirektion, dass
der projektierte zweite Rechtsabbieger von der Zürichstrasse auf die Autobahn
während der Grünphase die Anzahl der aufgestauten Fahrzeuge wirksam vermindere.
6.2
6.2.1
Aufgrund der Akten, insbesondere des Technischen Berichts der C AG vom
7.
August 2009/3. Februar 2017 sowie des Verkehrstechnischen Berichts
der D AG vom 20. Mai 2009/5. September 2016, erscheint die
Notwendigkeit der Sanierung und des Ausbaus der Zürichstrasse im rund 450 m
langen Abschnitt "Flamingo" zwischen Industriestrasse (Dietlikon) und
Lindenbuckstrasse (Brüttisellen) als ausgewiesen. Dies wird denn auch von der
Beschwerdeführerin nicht grundsätzlich infrage gestellt. Vielmehr verlangt sie
verschiedene Projektänderungen.
6.2.2
Die im Verkehrstechnischen Bericht in Ziffer 2.3 ausgewiesene
Belastung mit je rund 1'000 Fahrzeugen in der Morgen- und Abendspitzenstunde
und die – trotz Optimierung des Verkehrsflusses durch mehrere
Lichtsignalanlagen – dadurch bewirkten regelmässigen grösseren Rückstaus lassen
die Erstellung eines zweiten Anschlusses an die Nationalstrassen A1 und
A53 zur Verflüssigung des Verkehrs als zweckmässig, wenn nicht gar als
notwendig erscheinen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt jenes der Beschwerdeführerin
an der Vermeidung einer Landabtretung und zusätzlicher Lärmimmissionen klar.
Zumal die Beschwerdeführerin nur eine vergleichsweise geringfügige Enteignung
von 119 m² bereits durch rechtskräftige Baulinien für den Strassenausbau
gesichertes Vorgartenland hinzunehmen hat, ist auch nicht einsichtig, weshalb
der Rechtsabbieger nach Norden verschoben werden sollte. Wie die Baudirektion
diesem Ansinnen zu Recht entgegenhält, vermag die gewählte Streckenführung
aufgrund der Pläne zu überzeugen und würde eine Verlegung um rund 30 m nach
Norden auf die unüberbauten Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04 lediglich die
Beschwerdeführerin zulasten von Nachbarn begünstigen. Schliesslich ist den
Anträgen der Beschwerdeführerin nach dem in E. 4 Gesagten zu entgegnen,
dass das Verwaltungsgericht anlässlich der Überprüfung eines
Strassenbauprojekts nicht die Rolle einer Oberplanungsbehörde versehen darf.
Dementsprechend musste das Gericht auch keinen Experten beiziehen, um nach anderen
oder technisch besseren Lösungen zu suchen.
6.2.3
Die in der Projektfestsetzung verankerte Führung des Rad- und Fusswegs
entlang der Zürichstrasse leuchtet ohne Weiteres ein. Im Gegenteil wäre der von
der Beschwerdeführerin verlangte Umweg über den Linth-Escher-Weg schon
planerisch schwer verständlich. Auch wenn der Umweg nur gut 50 m betragen
würde, wäre es insbesondere für Velofahrer lästig, eine solche Schleife in Kauf
nehmen zu müssen. Hinzu kommt nach zutreffender Feststellung durch die
Baudirektion, dass die Inanspruchnahme des privaten Linth-Escher-Wegs mit
rechtlichen Schwierigkeiten verbunden wäre und deswegen eine unerwünschte
Verfahrensverzögerung nach sich ziehen könnte.
7.
7.1
Mit Bezug
auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2.b hält die Beschwerdeführerin an ihrer
Auffassung fest, dass das Projekt "Flamingo" eine Einheit bilde. Denn
der Ausbau der Zürichstrasse und die Umlegung der Stationsstrasse hingen
voneinander ab und machten nur als Gesamtheit Sinn. Daher sei das Vorhaben
umweltrechtlich als Neuanlage zu würdigen und müssten auch im Teilstück
"Zürichstrasse" sowie beim Grundstück Kat.-Nr. 01 am
Linth-Escher-Weg kraft Art. 7 LSV die Planungswerte eingehalten werden.
Der Regierungsrat anerkenne zu Recht, dass dieses Grundstück wie auch die
Nachbarliegenschaften am Linth-Escher-Weg sanierungsberechtigt seien. Wenn er
in Aussicht stelle, ein separates Projekt für eine Lärmschutzwand
auszuarbeiten, sei die Aufsplittung in zwei Verfahren nicht praktikabel.
Vielmehr müssten die Massnahmen zur Eindämmung der Verkehrslärmimmissionen
zusammen mit dem Strassenprojekt festgelegt werden. Andernfalls bestehe nämlich
die Gefahr, dass spätere Schutzmassnahmen zumindest erheblich erschwert würden.
Die Lärmbelastung bei ihrem Mehrfamilienhaus am Linth-Escher-Weg präsentiere
sich gravierender, als der Regierungsrat annehme, denn die Alarmwerte würden
nicht nur an der Nordwest-, sondern auch an der Nordostfassade überschritten,
und auf der Südwestseite liege die Belastung nur 1–2 dB(A) darunter.
Vermutlich seien auch auf der dem Linth-Escher-Weg zugewandten Südostseite die
Immissionsgrenzwerte überschritten. Wenn die E AG eine 2,5 m hohe
Lärmschutzwand empfehle, sei deren Schutzwirkung für das Mehrfamilienhaus am Linth-Escher-Weg
insbesondere bei den oberen Geschossen sehr begrenzt. Die E AG räume ein,
dass das Schutzziel nur teilweise erreicht werde, vertrete jedoch die
fragwürdige Auffassung, dass die Lärmschutzwand aus Ortsbildgründen nicht höher
als 2,5 m erstellt werden solle. Falls der Regierungsrat am Rad-/Gehweg
entlang der Zürichstrasse festhalte, müsse im Weiteren geprüft werden, ob die
Lärmschutzwand nicht zwischen diesem und der Fahrbahn angeordnet werden könne.
Denn mit der Verschiebung der Wand in Richtung Lärmquelle und deren Erhöhung
sollten sich die Alarmwerte durchwegs und auch die Immissionsgrenzwerte
weitgehend einhalten lassen. In ihrer Replik bezweifelt die Beschwerdeführerin,
ob die neue Rechtsabbiegespur tatsächlich relativ tiefe Frequenzen aufweise und
nur ein geringer Immissionsanteil auf diese entfalle.
Die Baudirektion führt in der Beschwerdeantwort aus, dass
sich die Lärmbelastung von Kat.-Nr. 01 aus allen Fahrspuren der
Zürichstrasse und nicht durch die Umlegung der Stationsstrasse ergebe. Im
Bereich der genannten Liegenschaft stelle der Umbau der Zürichstrasse keine
wesentliche Änderung dar. Mit der Verringerung des Abstands zur Strasse nehme die
Lärmbelastung zwar um rund 0,3 dB(A) zu. Weil sie aber weniger als 1 dB(A)
betrage, handle es sich um keine wesentliche Änderung der Anlage. Sodann
erfahre die Zürichstrasse weder konstruktiv noch funktional eine bedeutende
Veränderung. Im Gegensatz dazu handle es sich bei der Umlegung der
Stationsstrasse um eine neue ortsfeste Anlage. Ein Strassenprojekt in
lärmschutzrechtlich separat zu beurteilende Abschnitte zu gliedern, sei nicht
nur zulässig, sondern geradezu geboten. Mithin kämen auf das Mehrfamilienhaus am
Linth-Escher-Weg der Beschwerdeführerin die Immissionsgrenzwerte und nicht die
Planungswerte zur Anwendung. Die Projektierungsarbeiten für die Lärmschutzwand
seien bereits angelaufen. Deren Realisierung erfolge gemeinsam mit dem
Strassenprojekt, weil die Positionierung der Wand mit diesem zusammenhänge.
7.2
7.2.1
Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Lärmschutzwand entlang der
Nordwestseite des Grundstücks Kat.-Nr. 01 gegenüber der Zürichstrasse ist
unbestritten und in den Projektplänen bereits verankert. Wie die Baudirektion
zutreffend ausgeführt hat, bildet diese Wand Gegenstand eines eigenständigen
Verfahrens, das inzwischen bereits eröffnet worden ist. Die Beschwerdeführerin
vermag nicht näher darzutun, dass die Beurteilung des baulichen Lärmschutzes in
einem eigenständigen Verfahren statt in der vorliegenden
Strassenprojektfestsetzung sie benachteilige. Inwiefern eine solche Staffelung
zu einer Erschwerung oder Verteuerung führen soll, ist unerfindlich. Ebenso
besteht kein Anlass für eine koordinierte Beurteilung der beiden Vorhaben. Immerhin
ist davon auszugehen, dass die Ausführung der Lärmschutzwand zusammen mit dem
Strassenprojekt erfolgt. Mithin ist auf die Beschwerde betreffend die genaue
Positionierung und bauliche Ausgestaltung der Lärmschutzwand nicht einzutreten.
7.2.2
Mit Bezug auf die Grundsatzfrage, welcher Belastungsgrenzwert für die von
Strassenprojekten betroffenen Grundstücke (Planungs-, Immissionsgrenz- oder
Alarmwert; Art. 2 Abs. 5 LSV) zum Zug kommt, ist mit dem
Beschwerdegegner festzuhalten, dass die Unterteilung in verschiedene
Streckenabschnitte als sachgerecht erscheint. Zwar wendet die Beschwerdeführerin
grundsätzlich zu Recht ein, dass das Strassenprojekt eine Einheit darstelle und
verschiedene Teile – hier der Ausbau der Zürichstrasse und die Verlegung der
Stationsstrasse – einen wechselseitigen Bezug aufwiesen. Gleichwohl würde es
dem Gedanken des Lärmschutzes widersprechen, bei einem räumlich ausgedehnten
Strassenprojekt durchwegs die strengeren Planungswerte anzuwenden, also auch in
jenen Streckenabschnitten, in denen eine seit Langem vorbestandene Strasse
(vorn E. 3.2) nur geringfügig verändert wird.
Für diese Sichtweise spricht auch die Rechtsprechung des
Bundesgerichts, wonach eine bestehende Anlage nur dann zu einer neuen wird,
wenn gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV ihr Zweck vollständig geändert wird
oder wenn es sich um eine übergewichtige Erweiterung derselben handelt. Die
Praxis geht von einer übergewichtigen Erweiterung aus, wenn bestehende Anlagen
baulich oder betrieblich derart weitgehend verändert werden, dass das
Bestehende in lärmmässiger Hinsicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter
Bedeutung ist (BGE 133 II 181 E. 7.2). Zu berücksichtigen sind
insbesondere auch der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten: Kommen
diese einem Neubau oder Wiederaufbau nahe, ist die Änderung in der Regel als
wesentlich einzustufen (BGE 141 II 483 E. 4.6).
Solche Verhältnisse liegen hier im Bereich der Änderungen
der Zürichstrasse mit Bezug auf das Grundstück Kat.-Nr. 01 nicht vor,
zumal sich das Projekt wie erwähnt klar in lärmschutzrechtlich separat zu
beurteilende Abschnitte (Zürichstrasse/Stationsstrasse) gliedern lässt: Die Führung
der Zürichstrasse bleibt im Wesentlichen erhalten und wird nur im Bereich des
Einbiegers in die Autobahn (Oberland und A1) um je eine kurze Abbiegespur
ergänzt bzw. verbreitert, weshalb weder funktional noch konstruktiv eine
wesentliche
Änderung vorliegt (vorn E. 7.1 Abs. 2). Erneuert wird zudem nur der
Strassenbelag. Es erfolgt daher nicht etwa eine Aufteilung im Perimeter in
mehrere Einzelanlagen, die als übergewichtig geändert beurteilt werden müssten,
oder gar ein Auseinanderreissen ursprünglich zusammenhängender Anlagen, noch
wird die gesamte oberirdische Bausubstanz ersetzt (vgl. dazu BGE 141 II 483
E. 5), sondern es geht lediglich um eine geringfügige Erweiterung und die
Sanierung des Bestehenden. Etwas anderes macht auch die Beschwerdeführerin
nicht geltend. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang auf Art. 25
Abs. 2 und 3 USG hinzuweisen, wonach für öffentliche Infrastrukturanlagen
Ausnahmen vorgesehen sind.
8.
Schliesslich erneuert die Beschwerdeführerin mit Antrag Ziffer 3
die Rüge, dass der Regierungsrat unter Hinweis auf die im akustischen Bericht
bezeichneten Gebäude zu Unrecht Erleichterungen im Sinn von Art. 7 und 14
LSV gewährt habe. Inwieweit sich diese Anordnung auf die Liegenschaft am Linth-Escher-Weg
beziehe, sei unklar, weshalb in diesem Punkt vorsorglich Beschwerde erhoben
werde. Falls sich mit der Lärmschutzwand die massgeblichen (Planungs- oder
Immissions-)Grenzwerte einhalten liessen, fielen Erleichterungen von vornherein
ausser Betracht. Gegebenenfalls seien andere Schallschutzmassnahmen an der
Quelle oder auf dem Ausbreitungsweg zu prüfen. Wirksam wäre insbesondere der
Einbau eines lärmarmen Belags. Der Einwand der Vorinstanz, wonach dies wegen
der Scherkräfte im Bereich der Autobahnzufahrt ausser Betracht falle, überzeuge
nicht; ob dies tatsächlich zutreffe, sei durch ein Gutachten zu klären. Denn im
Fall einer Überschreitung der Alarmwerte müssten die Interessen am Schallschutz
höher gewichtet werden als Mehrkosten beim Strassenunterhalt. Ob mit Bezug auf
das Grundstück Kat.-Nr. 01 gestützt auf Art. 17 USG in Verbindung mit
Art. 7 und 14 LSV Erleichterungen in Betracht kämen, sei derzeit noch
offen. Zunächst müsse geklärt werden, inwieweit die Lärmbelastung wirksam
eingedämmt werden könne.
Die Baudirektion entgegnet, dass der Einbau eines
lärmarmen Belags geprüft worden sei. Weil im Nahbereich der Autobahnzufahrt
aufgrund des Ein- und Auslenkens sowie der Brems- und Beschleunigungsvorgänge
mit erhöhten Scherkräften zu rechnen sei, eigne sich ein lärmarmer Belag wegen
seiner geringeren Stabilität und kürzeren Lebensdauer nicht. Zudem kämen im
Kanton Zürich lärmarme Beläge einstweilen nicht als reguläre
Lärmsanierungsmassnahme zum Einsatz. Wie auch das Baurekursgericht im Entscheid
Nr. 0088/2017 vom 7. Juni 2017, E. 10, festgehalten habe,
stellten lärmarme Strassenbeläge beim heutigen Stand der Technik noch keine
effektive Massnahme im Sinn von Art. 13 Abs. 3 LSV dar. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Lärmschutzwand bezögen sich auf den
noch nicht öffentlich aufgelegten Bericht der E AG vom 31. März 2017.
Ein anfechtbares Lärmprojekt werde später aufgelegt und könne separat
angefochten werden. Insoweit sei auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
8.1
Wie
vorstehend in E. 7.2.1 festgehalten, bildet die Ausgestaltung der
Lärmschutzwand Gegenstand eines separaten Verfahrens, in dem der
Beschwerdeführerin der gleiche Rechtsschutz zusteht wie gegen das
Strassenprojekt. In jenem Zusammenhang wird auch die Rüge zu prüfen sein, ob
der Beschwerdegegner zu Recht auf die Verwendung eines lärmarmen Belags zu
verzichten gedenkt.
Diese Erwägungen führen zur
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Prozessausgang wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG) und steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG). Eine solche muss aber auch dem obsiegenden Beschwerdegegner
versagt bleiben, dessen Bemühungen sich ausschliesslich darauf beschränkt
haben, den angefochtenen Festsetzungsbeschluss zu verteidigen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 5'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …