VB.2017.00374
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00374
30. August 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19183)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00374
Urteil
der Einzelrichterin
vom 30. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 16. November
2016 sprach das Bezirksgericht Bülach A unter anderem des gewerbsmässigen
Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,
im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben, abzüglich 197 Tage bereits
erstandener Haft.
B. Mit
Verfügung vom 11. Februar 2017 lud das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug
der Freiheitsstrafe auf den 10. Juli 2017 in den Normalvollzug vor, sofern
er nicht bis zum 13. März 2017 ein Gesuch um Strafverbüssung in Form der
Halbgefangenschaft einreiche und belege, dass er mit einem Pensum von
mindestens 50 % arbeitstätig sei.
C. Am 13. März
2017 (Poststempel) ersuchte A um Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 10. Januar
2018, da seine Frau, B, zum ersten Mal schwanger sei und er so genügend Zeit
habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wies das
Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A am 25. April 2017 Rekurs bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte
wiederum die Verschiebung des Strafantritts bis zum 10. Januar 2018 sowie
die Bewilligung der Halbgefangenschaft. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 8. Mai 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
A. In der
Folge gelangte A am 8. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte, dass der Strafantrittstermin auf den 10. Januar 2018 festzusetzen
sei und ihm die Halbgefangenschaft zu bewilligen sei.
B. Am 16. Juni
2017.
beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 28. Juni 2017. A replizierte
am 14. Juli 2017.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend
den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters,
sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
2.
2.1
Die Vorinstanz
erwog, der Beschwerdeführer habe keinen in seiner Person liegenden Grund
vorgebracht, welcher die Verschiebung des Strafantritts zu rechtfertigen
vermöge. Die Schwangerschaft der Ehefrau stelle grundsätzlich keinen
Verschiebungsgrund dar und der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, die
familiäre Situation für die Zeit seiner Abwesenheit zu organisieren. Weiter
handle es sich bei der Aussage, dass der Beschwerdeführer per 6. Januar
2018.
eine Arbeitsstelle gefunden habe, um eine blosse Behauptung; es sei kein
entsprechender Nachweis eingereicht worden.
2.2
Der
Beschwerdeführer erklärt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz als nicht
einverstanden. Seine Frau habe eine schwere Schwangerschaft und sei auf seinen
täglichen Einsatz angewiesen. Er legt weitere ärztliche Zeugnisse vor, welche
die Schwangerschaft seiner Frau belegen sollen. Weiter bringt er vor, dass
inzwischen seine Schwester im Ausland verstorben sei und ihre Urne im September
nach C überführt werde. Da er der einzige Hinterbliebene sei, müsse er an der
Beerdigung teilnehmen.
3.
3.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten
Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439
Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007). Das Amt für
Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom
6.
Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der
verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung
beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48
Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen
späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder
andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)
und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für
Dritte entstehen (lit. b).
3.2
Nach der
Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe
nur in Ausnahmefällen infrage. Als anderer erheblicher, nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird
ausnahmsweise auch die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer,
existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Dabei
müssen die dem Verurteilten andernfalls entstehenden Nachteile erheblich über
das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist,
und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein.
Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des
Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das
Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie
das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen
Strafaufschub darstellen. Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss in
der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch
den Tod eines nahen Angehörigen als wichtigen Grund. Ausnahmsweise könnte ein
Strafaufschub auch infrage kommen, wenn etwa die Ehefrau des Verurteilten im
Spital liegt und sich sonst niemand um die Kinder kümmern könnte. Grundsätzlich
bilden jedoch familiäre Umstände und Probleme – abgesehen von nicht
voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen – ganz allgemein keine Gründe für
einen Strafaufschub. So ist etwa die bevorstehende Geburt eines Kinds der
Partnerin des Verurteilten kein Grund für einen Strafaufschub (Reto Andrea
Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.; vgl.
auch VGr, 16. August 2012, VB.2012.00491, E. 2.1).
3.3
Gemäss den
vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen war seine Frau ab 5. April
2017.
während drei Wochen krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig, ab 27. April
2017.
nach Angaben der Patientin während zwei Wochen krank, ab 11. Mai 2017
nach Angaben der Patientin während fünf Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und ab
16.
Juni 2017 aufgrund der ärztlichen Untersuchung für sechs Wochen wegen
Schwangerschaft und Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Geburtstermin sei
voraussichtlich am 7. November 2017. Der Beschwerdeführer führte im
Rekursverfahren aus, dass seine Frau starke Müdigkeitserscheinungen habe sowie
mehrmals am Tag erbrechen müsse. Ihr sei schwindlig und sie habe starke
Kopfschmerzen. Zudem könne sie keine schweren Sachen tragen. Er könne sie
seiner Meinung nach nicht alleine lassen, da Gefahr für Unfälle und sogar für
einen Schwangerschaftsabbruch bestünden und er im Haushalt mithelfen müsse.
Die Arztzeugnisse belegen, dass die Frau des Beschwerdeführers
wegen Krankheit und ab 16. Juni 2017 wegen Schwangerschaft wiederholt
arbeitsunfähig war. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Arztzeugnisse vom
28.
April 2017 und vom 19. Mai 2017, die lediglich bestätigen, dass
die Frau des Beschwerdeführers "nach Angaben der Patientin"
arbeitsunfähig sei, zu würdigen wären. Denn ob die Schwangerschaft derart
kritisch verläuft, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers unabdingbar wäre,
geht aus den Arztzeugnissen ohnehin nicht hervor. Es handelt sich somit schon
deshalb nicht um einen gravierenden Ausnahmefall. Im Weiteren wäre dem
Beschwerdeführer genügend Zeit (nämlich fünf Monate) zur Verfügung gestanden,
jemanden zu organisieren, der gewisse Arbeiten für seine Frau, wie das Reinigen
der Katzenkiste, übernehmen könnte (bspw. eine Haushaltshilfe oder eine
Nachbarin).
3.4
Der Tod
eines nahen Angehörigen kann unter Umständen einen Grund für einen Aufschub des
Strafantrittstermin darstellen. Der Beschwerdeführer bringt allerdings weder
vor, inwiefern seine Schwester, die sich im Ausland aufgehalten hatte,
(abgesehen vom Verwandtschaftsgrad) eine nahe Angehörige gewesen sei noch legt
er entsprechende Urkunden vor, welche den behaupteten Todesfall bestätigten,
noch begründet er mit seiner moralischen Angeschlagenheit ausserordentliche
Umstände, welche ihm den Strafantritt verunmöglichten.
3.5
Insgesamt
bringt der Beschwerdeführer keine erheblichen Gründe vor, die einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil mit sich brächten und so einen Aufschub des
Strafantritts rechtfertigen könnten. Der Entscheid der Vorinstanz ist
diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.
Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,
was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten Instanz gestellte
Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht erweitert werden (Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.; Martin
Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 44 ff.). Das
Begehren um Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft stellte der
Beschwerdeführer erstmals anlässlich des Rekurses. Da vor dem Amt für
Justizvollzug lediglich die Verschiebung des Strafantritts Prozessgegenstand
war, handelt es sich um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands. Auf
dieses Begehren hätte die Rekursinstanz deshalb gar nicht einzutreten gehabt,
weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit der Beschwerdeführer den Vollzug
in Halbgefangenschaft anbegehrt.
5.
Da der Beschwerdeführer auf den 10. Juli 2017 in den
Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist,
hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen
Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073,
E. 3.4; 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2). Dabei ist zu
berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten
Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten
im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich
daher, ihn neu auf Montag, 25. September 2017, 9.00 Uhr, in den
Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung der
Vorinstanz vom 11. Februar 2017 bleiben bestehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde
wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,
25.
September 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen,
unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung vom 11. Februar 2017.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…