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Entscheid

VB.2017.00374

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00374

30. August 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19183)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am 16. November

2016 sprach das Bezirksgericht Bülach A unter anderem des gewerbsmässigen

Betrugs schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten,

im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben, abzüglich 197 Tage bereits

erstandener Haft.

B. Mit

Verfügung vom 11. Februar 2017 lud das Amt für Justizvollzug A zum Vollzug

der Freiheitsstrafe auf den 10. Juli 2017 in den Normalvollzug vor, sofern

er nicht bis zum 13. März 2017 ein Gesuch um Strafverbüssung in Form der

Halbgefangenschaft einreiche und belege, dass er mit einem Pensum von

mindestens 50 % arbeitstätig sei.

C. Am 13. März

2017 (Poststempel) ersuchte A um Verschiebung des Strafantrittstermins auf den 10. Januar

2018, da seine Frau, B, zum ersten Mal schwanger sei und er so genügend Zeit

habe, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Verfügung vom 20. März 2017 wies das

Amt für Justizvollzug dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A am 25. April 2017 Rekurs bei der

Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte

wiederum die Verschiebung des Strafantritts bis zum 10. Januar 2018 sowie

die Bewilligung der Halbgefangenschaft. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit

Verfügung vom 8. Mai 2017 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.

A. In der

Folge gelangte A am 8. Juni 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragte, dass der Strafantrittstermin auf den 10. Januar 2018 festzusetzen

sei und ihm die Halbgefangenschaft zu bewilligen sei.

B. Am 16. Juni

2017.

beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben

Antrag stellte das Amt für Justizvollzug am 28. Juni 2017. A replizierte

am 14. Juli 2017.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der

vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend

den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die Zuständigkeit des Einzelrichters,

sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Die Vorinstanz

erwog, der Beschwerdeführer habe keinen in seiner Person liegenden Grund

vorgebracht, welcher die Verschiebung des Strafantritts zu rechtfertigen

vermöge. Die Schwangerschaft der Ehefrau stelle grundsätzlich keinen

Verschiebungsgrund dar und der Beschwerdeführer hätte genügend Zeit gehabt, die

familiäre Situation für die Zeit seiner Abwesenheit zu organisieren. Weiter

handle es sich bei der Aussage, dass der Beschwerdeführer per 6. Januar

2018.

eine Arbeitsstelle gefunden habe, um eine blosse Behauptung; es sei kein

entsprechender Nachweis eingereicht worden.

2.2

Der

Beschwerdeführer erklärt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz als nicht

einverstanden. Seine Frau habe eine schwere Schwangerschaft und sei auf seinen

täglichen Einsatz angewiesen. Er legt weitere ärztliche Zeugnisse vor, welche

die Schwangerschaft seiner Frau belegen sollen. Weiter bringt er vor, dass

inzwischen seine Schwester im Ausland verstorben sei und ihre Urne im September

nach C überführt werde. Da er der einzige Hinterbliebene sei, müsse er an der

Beerdigung teilnehmen.

3.

3.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

(StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten

Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt hierzu einen Vollzugsbefehl (Art. 439

Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Ok­tober 2007). Das Amt für

Justizvollzug legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom

6.

Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der

verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung

beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48

Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen

späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder

andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a)

und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für

Dritte entstehen (lit. b).

3.2

Nach der

Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe

nur in Ausnahmefällen infrage. Als anderer erheblicher, nicht

wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird

ausnahmsweise auch die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer,

existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Dabei

müssen die dem Verurteilten andernfalls entstehenden Nachteile erheblich über

das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist,

und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein.

Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des

Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das

Treffen adminis­trativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie

das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen

Strafaufschub darstellen. Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss in

der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch

den Tod eines nahen Angehörigen als wichtigen Grund. Ausnahmsweise könnte ein

Strafaufschub auch infrage kommen, wenn etwa die Ehefrau des Verurteilten im

Spital liegt und sich sonst niemand um die Kinder kümmern könnte. Grundsätzlich

bilden jedoch familiäre Umstände und Probleme – abgesehen von nicht

voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen – ganz allgemein keine Gründe für

einen Strafaufschub. So ist etwa die bevorstehende Geburt eines Kinds der

Partnerin des Verurteilten kein Grund für einen Strafaufschub (Reto Andrea

Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 318 f.; vgl.

auch VGr, 16. August 2012, VB.2012.00491, E. 2.1).

3.3

Gemäss den

vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen war seine Frau ab 5. April

2017.

während drei Wochen krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig, ab 27. April

2017.

nach Angaben der Patientin während zwei Wochen krank, ab 11. Mai 2017

nach Angaben der Patientin während fünf Wochen zu 100 % arbeitsunfähig und ab

16.

Juni 2017 aufgrund der ärztlichen Untersuchung für sechs Wochen wegen

Schwangerschaft und Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig. Der Geburtstermin sei

voraussichtlich am 7. November 2017. Der Beschwerdeführer führte im

Rekursverfahren aus, dass seine Frau starke Müdigkeitserscheinungen habe sowie

mehrmals am Tag erbrechen müsse. Ihr sei schwindlig und sie habe starke

Kopfschmerzen. Zudem könne sie keine schweren Sachen tragen. Er könne sie

seiner Meinung nach nicht alleine lassen, da Gefahr für Unfälle und sogar für

einen Schwangerschaftsabbruch bestünden und er im Haushalt mithelfen müsse.

Die Arztzeugnisse belegen, dass die Frau des Beschwerdeführers

wegen Krankheit und ab 16. Juni 2017 wegen Schwangerschaft wiederholt

arbeitsunfähig war. Dabei kann dahingestellt bleiben, wie die Arztzeugnisse vom

28.

April 2017 und vom 19. Mai 2017, die lediglich bestätigen, dass

die Frau des Beschwerdeführers "nach Angaben der Patientin"

arbeitsunfähig sei, zu würdigen wären. Denn ob die Schwangerschaft derart

kritisch verläuft, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers unabdingbar wäre,

geht aus den Arztzeugnissen ohnehin nicht hervor. Es handelt sich somit schon

deshalb nicht um einen gravierenden Ausnahmefall. Im Weiteren wäre dem

Beschwerdeführer genügend Zeit (nämlich fünf Monate) zur Verfügung gestanden,

jemanden zu organisieren, der gewisse Arbeiten für seine Frau, wie das Reinigen

der Katzenkiste, übernehmen könnte (bspw. eine Haushaltshilfe oder eine

Nachbarin).

3.4

Der Tod

eines nahen Angehörigen kann unter Umständen einen Grund für einen Aufschub des

Strafantrittstermin darstellen. Der Beschwerdeführer bringt allerdings weder

vor, inwiefern seine Schwester, die sich im Ausland aufgehalten hatte,

(abgesehen vom Verwandtschaftsgrad) eine nahe Angehörige gewesen sei noch legt

er entsprechende Urkunden vor, welche den behaupteten Todesfall bestätigten,

noch begründet er mit seiner moralischen Angeschlagenheit ausserordentliche

Umstände, welche ihm den Strafantritt verunmöglichten.

3.5

Insgesamt

bringt der Beschwerdeführer keine erheblichen Gründe vor, die einen nicht

wiedergutzumachenden Nachteil mit sich brächten und so einen Aufschub des

Strafantritts rechtfertigen könnten. Der Entscheid der Vorinstanz ist

diesbezüglich nicht zu beanstanden.

4.

Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein,

was auch Gegenstand der erst­instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger

Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das vor der ersten Instanz gestellte

Sachbegehren darf daher grundsätzlich nicht erweitert werden (Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 20a N. 9 ff.; Martin

Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. §§ 19–28a N. 44 ff.). Das

Begehren um Vollzug der Strafe in Halbgefangenschaft stellte der

Beschwerdeführer erstmals anlässlich des Rekurses. Da vor dem Amt für

Justizvollzug lediglich die Verschiebung des Strafantritts Prozessgegenstand

war, handelt es sich um eine unzulässige Ausweitung des Streitgegenstands. Auf

dieses Begehren hätte die Rekursinstanz deshalb gar nicht einzutreten gehabt,

weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit der Beschwerdeführer den Vollzug

in Halbgefangenschaft anbegehrt.

5.

Da der Beschwerdeführer auf den 10. Juli 2017 in den

Strafvollzug vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist,

hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen

Strafantrittstermin festzulegen (vgl. VGr, 7. März 2016, VB.2016.00073,

E. 3.4; 14. Juni 2013, VB.2013.00361, E. 6.2). Dabei ist zu

berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des geführten

Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten

im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich

daher, ihn neu auf Montag, 25. September 2017, 9.00 Uhr, in den

Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung der

Vorinstanz vom 11. Februar 2017 bleiben bestehen.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei

diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde

wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag,

25.

September 2017, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen,

unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung vom 11. Februar 2017.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an