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Entscheid

VB.2017.00377

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00377

6. Dezember 2017Deutsch18 min

(URT.2017.19441)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am

27. August 1999 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine

Aufenthaltsbewilligung als akademischer Gast erteilt wurde. Am 5. September

2001 heiratete er in Zürich die 1944 geborene Schweizerin C, weshalb ihm

zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 25. August

2006 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.

Nachdem sich A vom 25. September 2009 bis zum 5. September

2014 im Ausland aufgehalten und seine Niederlassungsbewilligung deshalb per

25. März 2010 erloschen war, ersuchte er am 23. September 2014 um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit

Verfügung vom 8. März 2016 lehnte das Migrationsamt das Gesuch unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. Mai 2016 ab, da dieses verspätet

erfolgt sei, es eine gelebte Ehe bezweifelte und kein schwerwiegender

persönlicher Härtefall für eine Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem

Ermessen ersichtlich sei.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 11. Mai 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.

Sodann setzte es A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Juli 2017.

III.

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur

weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um

die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und unumstritten ist,

ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen (vgl. Art. 61

Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]) und erfüllt

dieser auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Wiederzulassung bzw.

Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (Art. 34 Abs. 3

AuG in Verbindung mit Art. 61 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. k in

Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Zu prüfen bleibt damit allein, ob dem Beschwerdeführer

eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu

erteilen ist.

3.

3.1

Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AuG hat (unter anderem) der ausländische Ehegatte

einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Ein entsprechender

Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf

diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung

berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der

Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),

wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen

ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach

den Art. 42–44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige

Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49

AuG).

3.2

Ansprüche

nach Art. 42 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG,

wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um

Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dies ist der Fall, wenn die eheliche

Beziehung lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgespiegelt wird. Hierfür bedarf

es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine

eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus

zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist bzw. aufrechterhält. Grundsätzlich

ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen. Dass eine

solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit

nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von

Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 90

AuG relativiert (vgl. BGr, 20. Juni 2016,2C_1008/2015, E. 3, mit

Hinweisen).

3.3

3.3.1

Grundsätzlich muss der Anspruch auf Nachzug des ausländischen Ehepartners

zum hier lebenden schweizerischen Ehepartner gemäss Art. 47 Abs. 1 in

Verbindung mit Abs. 3 lit. a AuG innerhalb von fünf Jahren nach der

Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden.

Immerhin ist auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG bei

wichtigen familiären Gründen ein nachträglicher Familiennachzug noch möglich.

Die Verweigerung verspäteter Familiennachzugsgesuche steht

daher Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht

entgegen, immer sofern keine wichtigen familiären Gründe vorliegen (vgl. BGE

137.

I 284 E. 2.7; BGE 139 I 330 E. 2.4.1).

3.3.2

Allerdings hat der mehrjährige Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers so

oder so zu einer veränderten ausländerrechtlichen Ausgangslage geführt. Dies

zeigt sich etwa daran, dass die Niederlassungsbewilligung nicht einfach durch

seine Rückkehr in die Schweiz wiederauflebt, was denn auch nicht geltend

gemacht wird. Für eine neue Aufenthaltsbewilligung kann aber auch nicht an die

Eheschliessung vom 5. September 2001 angeknüpft werden, so als ob die

Vermählung erst erfolgt und dadurch ein neues Familienverhältnis im Sinn

von Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG entstanden wäre. Der

Beschwerdeführer hatte ja bereits wegen der im Jahr 2001 erfolgten Heirat

gestützt auf das mittlerweile durch das AuG ersetzte Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) eine

Aufenthaltsberechtigung erhalten (vgl. Art. 17 ANAG). Später erlangte er,

wie ausgeführt, sogar die Niederlassungsbewilligung, die aber wegen des

mehrjährigen Auslandaufenthalts erloschen ist. Seine auf die Eheschliessung

zurückzuführende Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erging also schon

viele Jahre vor dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, womit

die Fristeinhaltung für den Familiennachzug im Sinn von Art. 47 AuG bei

dieser speziellen Konstellation nicht Thema sein kann. Es stellen sich daher

auch keine übergangsrechtlichen Fragen gemäss Art. 126 AuG. Ergänzend ist

anzufügen, dass es nicht Meinung des Gesetzgebers gewesen sein kann, die für

den Nachzug des ausländischen Ehepartners zum schweizerischen Ehepartner in

Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG festgelegte

fünfjährige Frist bei längerdauernden Auslandaufenthalten des Ersteren beliebig

neu aufleben zu lassen bzw. zu perpetuieren. Andernfalls hätten es die Eheleute

in der Hand, die in Art. 47 Abs. 1 AuG festgelegte Frist auszuhöhlen

und würde Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Förderung einer raschen

Integration in der Schweiz, missachtet (vgl. Weisungen und Erläuterungen

Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom

Oktober 2013 [aktualisiert am 3. Juni 2017], Ziff. 6.1.3).

4.

Vorliegend stellen sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher

Hinsicht komplizierte Fragen, unter anderem bedingt durch den Zeitablauf. Zum

besseren Verständnis ist vorab zu schildern, nach welchen Kriterien die

vorzunehmende Prüfung stattfinden wird bzw. welche Gesichtspunkte relevant

sind:

4.1

Zunächst

ist darauf einzugehen, ob eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der infrage

stehenden Aufenthaltsbewilligung anzunehmen ist. Diesbezüglich ist primär

entscheidend, ob der Sachverhalt korrekt festgestellt worden ist (§ 20

Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).

4.1.1

Die Beurteilung dieses Aspekts kann insoweit eine Relativierung erfahren,

als beispielsweise eine rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe

"geheilt" werden kann, so wenn die ursprünglich missbräuchliche

Absicht von einer gegenseitigen Zuneigung und dem Wunsch nach Zusammenleben

abgelöst und die Ehe tatsächlich gelebt wird. Die Wandlung in eine tatsächlich

geführte Ehe (so genannte "amor superveniens") wird allerdings nicht

leichthin angenommen. Da sie auf seelischen Vorgängen basiert, kann darauf nur

mithilfe von Indizien geschlossen werden. Die Behauptungslast liegt dabei bei

der rechtsuchenden Partei (zum Ganzen ausführlich Marc Spescha in: derselbe et

al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 2c,

unter anderem mit Hinweis auf BGE 121 II 1 E. 2d; BGr, 19. März 2008,

2C.703/2007, E. 3.6; BGr, 7. April 2014,2C_645/2013, E. 2.2).

Eine solche Entwicklung führt zu einer Änderung des

Sachverhalts. Wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, stellt

es aber auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse

im Zeitpunkt des Entscheids ab (vgl. VGr, 27. März 2015, VB.2014.00486,

E. 2.2). Dies ergibt sich denn auch klar aus § 52 Abs. 1 VRG, wo

auf den im Rekurs geltenden § 20a VRG verwiesen wird. Demnach können zwar

keine neuen Sachbegehren gestellt werden, neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel sind aber zulässig (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 20a N. 4 ff., § 52 N. 7 ff.).

4.1.2

Es hat sich schon früher die Frage des Vorliegens einer Ausländerrechtsehe

gestellt, was aber – jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren – in den

Hintergrund tritt. Vielmehr ist aufgrund der sich präsentierenden speziellen

Umstände eine zeitnähere Eingrenzung des zu beurteilenden Sachverhalts

unabdingbar. Es versteht sich von selbst, dass beispielsweise Begebenheiten,

die auf das Jahr 2001 zurückgehen, nur erschwert überprüfbar sind. Von Belang

sind daher zwei zeitlich weniger weit zurückliegende Fragen, nämlich erstens,

ob während der mehrjährigen Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers überhaupt

eine der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden (relevante)

Ehegemeinschaft geführt werden konnte und, sollte dies nicht der Fall sein,

zweitens, ob mittlerweile zufolge (partiellen) erneuten Zusammenseins der

Eheleute eine "Heilung" stattgefunden hat.

4.1.3

Bezüglich der ersten Frage ist die bundesgerichtliche Umschreibung einer

(relevanten) Ehegemeinschaft von Interesse: Eine solche liegt vor, solange die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren

ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2).

Gegebenenfalls können "wichtige Gründe" ein so genanntes "living

apart together" rechtfertigen (vgl. in Bezug auf Binnensachverhalte Art. 49

AuG). Für die Annahme einer fortbestehenden Ehegemeinschaft bedarf es aber

nachweislich regelmässiger, intensiver Kontakte. Rein freundschaftliche Kontakte,

auch zwei oder dreimal die Woche, genügen nicht (Spescha, Art. 49 AuG N. 2

mit Hinweis unter anderem auf BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.6).

Wie sich zeigen wird, scheint die mehrjährige

Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers einschneidender Natur und der

Fortführung einer (relevanten) Ehegemeinschaft hinderlich gewesen zu sein. Es

erscheint als wahrscheinlich, dass im Lauf der jahrelangen Abwesenheit die

erforderlichen Voraussetzungen für die Führung einer Ehegemeinschaft

weggefallen sind. Jedenfalls rechtfertigte sich damals die Überprüfung, ob das

Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. September

2014.

rechtsmissbräuchlich war, ohne weiteres. Allerdings braucht dies nun nicht

mehr umfassend abgeklärt zu werden. Selbst wenn solcherlei nämlich

rechtsgenügend erstellt wäre, stellte sich immer noch die Frage der

"Heilung".

4.2

Tritt also

ein Rechtsmissbrauch zufolge allfälliger Heilung in den Hintergrund, bleibt als

zentrale zweite Frage (siehe E. 4.1.2) die Prüfung, ob wichtige familiäre

Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4

AuG bejaht werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der

Beschwerdeführer nach wie vor teilweise im Ausland aufhält bzw. allenfalls aufhalten

wird. Die Eheleute werden demnach sowieso wiederkehrenden Trennungssituationen

ausgesetzt sein. Daher wird sich umso mehr die Frage stellen, ob die

"Erforderlichkeit" eines nachträglichen Familiennachzugs im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben ist, könnten doch auch Besuche seitens des

Beschwerdeführers infrage kommen.

5.

5.1

Es wurde

bereits darauf hingewiesen, dass weit zurückliegende Begebenheiten nicht mehr

vordergründig sein können. Soweit aber die Vorinstanz auf solche Geschehen

Bezug genommen hat, ist der Vollständigkeit halber darauf einzugehen:

Die Vorinstanz hat ihren Scheineheverdacht zunächst darauf

abgestützt, dass die Trauung nur zehn Tage nach dem Ablauf der

Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei und der Eheschluss damit für den

Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit dargestellt habe, in der Schweiz zu

verbleiben. Weiter sollen der erhebliche Altersunterschied von rund 25 Jahren

zwischen den Ehegatten und die zahlreichen Auslandaufenthalte des

Beschwerdeführers – insbesondere dessen Aufenthalt in Ägypten von 2009 bis 2014

– eine Scheinehe indizieren.

Wie auch im vorinstanzlichen Entscheid erwogen wird, kann der

Scheineheverdacht aber bereits aus Vertrauensschutzgründen nicht allein aus dem

Eheschluss kurz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, den Altersunterschied

zwischen den Ehegatten und die weiteren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der

Niederlassungsbewilligung bekannten Umständen gestützt werden (vgl. BGr, 18. März

2014,2C_801/2013, E. 3).

Auch den polizeilichen Ermittlungen kann vorliegend kein

massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden: Sowohl das Protokoll der

polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Oktober

2010.

als auch die dazugehörigen Ermittlungsberichte vom 23. Dezember 2010

und 22. März 2011 erscheinen tendenziös und sind offenkundig durch

persönliche Wertungen respektive Vorurteile des einvernehmenden Polizeibeamten

gefärbt. Zudem wird in den erwähnten Ermittlungsberichten nicht adäquat

zwischen der Faktenlage und der persönlichen Einschätzung des rapportierenden

Polizeibeamten unterschieden. Selbiges gilt auch in Bezug auf einen am 24. Februar

2009.

durch denselben Polizeibeamten erstellten Ermittlungsbericht. Der

letztgenannte Ermittlungsbericht basiert zudem auf teilweise nicht weiter

dokumentierten polizeilichen Abklärungen und einer am 30. Januar 2009 auf

Deutsch durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser bemerkte

anlässlich seiner damaligen Einvernahme jedoch wiederholt, den einvernehmenden

Polizeibeamten nicht zu verstehen und lieber in Englisch antworten zu wollen.

Gleichwohl bestand der einvernehmende Beamte auf eine Befragung auf Deutsch und

ohne Dolmetscher.

5.2

Die

Vorinstanz hat deshalb zurecht erwogen, dass im Ergebnis nur die fortgesetzten

Auslandabwesenheiten des Beschwerdeführers zur Erhärtung des Scheineheverdachts

beigezogen werden können.

5.2.1

Es ist unbestritten und offenkundig, dass der Beschwerdeführer zumindest

während seines Auslandaufenthaltes vom 25. September 2009 bis zum 5. September

2014.

nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnte. Zudem hielt er sich auch vor

und nach diesem Auslandaufenthalt regelmässig und teilweise für längere

Zeiträume ohne seine Ehefrau im Ausland auf. Jedoch erscheint es glaubhaft,

dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Spezialisierung auf … häufig für

Feldarbeiten im Ausland aufhalten musste. Auch kann seine Lehrtätigkeit am … Institut

der Universität D (Ägypten) durch ein vor Verwaltungsgericht eingereichtes

(undatiertes) Bestätigungsschreiben der Universität D (Ägypten) und weitere Unterlagen

als belegt gelten. Seine Auslandaufenthalte lassen sich damit zumindest

teilweise mit seinen beruflichen Verpflichtungen erklären. Zudem könnte gemäss

entsprechenden Arztberichten der Beschwerdeführer zu Beginn seines

Auslandaufenthaltes von 2009–2014 durch eine Erkrankung seiner Mutter bzw.

eigene gesundheitliche Probleme an einer Rückreise in die Schweiz gehindert

worden sein. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer später

vorübergehend die Ausreise aus Ägypten aus politischen Gründen durch die

ägyptischen Behörden verwehrt worden ist, wenngleich der Beschwerdeführer

hierfür keine Beweise zu offerieren vermag und bereits kurze Zeit nach seiner

Rückkehr in die Schweiz erneut nach Ägypten gereist ist. Jedenfalls vermag er

nicht den Nachweis zu erbringen, während der gesamten Zeit seiner

Auslandabwesenheit (25. September 2009 bis 5. September 2014) an

einer Ausreise zum Besuch seiner hier lebenden Ehefrau gehindert worden zu

sein.

5.2.2

Entsprechend ist höchst fraglich, ob während dieser langen Trennungszeit

eine (relevante) Ehegemeinschaft bestehen konnte. Aus dem eingereichten

E-Mail-Verkehr und den Telefonabrechnungen geht hervor, dass die Ehegatten auch

während des Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers in den Jahren 2009–2014

zumindest sporadischen Kontakt zueinander pflegten. Dies genügt indessen

klarerweise nicht, um die Aufrechterhaltung einer relevanten ehelichen

Beziehung im umschriebenen Sinn annehmen zu können (E. 4.1.3). Die

Ehegatten haben denn auch wohl selber, jedenfalls während einer gewissen Dauer,

nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens in der

Schweiz gerechnet, hat doch die Ehefrau in einem Schreiben im Anschluss an ihre

Befragung vom 1. Oktober 2010 – und erneut in einem auf den 20. Januar

2011.

datierten Schreiben an das Migrationsamt – bekanntgegeben, dass ihr

Ehemann nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren gedenke. Es ist daher

naheliegend, dass spätestens im Lauf dieser mehrjährigen Auslandabwesenheit des

Beschwerdeführers die Beziehung zwischen den Eheleuten die Erfordernisse einer

(relevanten) Ehebeziehung, wie sie das Bundesgericht fordert, nicht mehr zu

erfüllen vermochte, was der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

entgegenstand.

5.3

Seit der

Wiedereinreise hält sich der Beschwerdeführer offenbar wieder bei der Ehefrau

auf. Auch hat sie ihm eine am 4. Januar 2016 notariell beglaubigte

Generalvollmacht ausgestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer Zugriff auf ihr

Postkonto. Weiter haben zahlreiche Personen aus dem Umfeld der Ehegatten bestätigt,

dass diese eine tatsächliche Beziehung miteinander führen würden.

Damit legt die derzeitige

Faktenlage nahe, dass sich die Ehegatten wieder angenähert haben. Folglich ist

zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinn von Art. 47

Abs. 4 AuG dennoch gegeben sind. Dazu gehört die Klärung, ob und in

welchem Rahmen jetzt eine (relevante) eheliche Beziehung im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelebt wird. Selbstredend geht es dabei

nicht nur um die Einstellung der Ehefrau, worüber die Akten grundsätzlich

rechtsgenügend Auskunft geben, sondern ebenso um jene des Beschwerdeführers. Zu

diesen "inneren Tatsachen" wird er allenfalls nochmals zu befragen

sein. Weiter ist von Interesse, wie oft, zu welchem Zweck, in welcher Funktion

und für wie lange er (voraussichtlich) im Ausland weilt. Für die Beurteilung

der sich aktuell stellenden zwei zentralen Voraussetzungen, nämlich ob erstens

überhaupt eine (relevante) eheliche Beziehung bejaht werden kann und zweitens,

ob dann auch die nach Art. 47 Abs. 4 AuG erforderlichen

"wichtigen familiären Gründe" für die Bewilligung des Nachzugs

gegeben sind, bedarf es letztlich einer Gesamtbetrachtung. Mit anderen Worten

kann es nicht angehen, nur die in der Schweiz anzutreffende Situation einer näheren

Prüfung zu unterziehen, während die im Ausland liegenden Begebenheiten nicht

genauer bekannt sind. Die Behörden sind daher umfassend und detailliert seitens

des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers über die diesbezüglichen Umstände

in Kenntnis zu setzen. Von Interesse sind insbesondere auch die exakten

familiären Verhältnisse in Ägypten. Immerhin besitzt der Beschwerdeführer bzw.

seine Familie in D (Ägypten) ein Haus, wohin er immer wieder zurückkehren soll,

was auf eine entsprechende Verwurzelung im Heimatland schliessen lässt.

Gegebenenfalls kann die Schweizer Vertretung vor Ort für allfällige

Befragungen, Überprüfungen oder weitere Hilfestellungen kontaktiert werden. Es

versteht sich von selbst, dass präzise Angaben seitens des Beschwerdeführers

auf allfällige Fragen hin unumgänglich sind. Die Beantwortung der offenen

familiären und beruflichen Fragen ist unabhängig von der politischen Lage in

Ägypten möglich. Der Beschwerdeführer kehrt denn auch immer wieder in sein

Heimatland zurück, weshalb er umso mehr in der Lage ist, der erforderlichen

Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies stellt er denn auch nicht in Abrede.

Die gewonnenen Beweismittel

sowie bereits im Recht liegende sachdienliche Papiere neueren Datums werden

danach – wie ausgeführt – gesamthaft zu würdigen sein. Dabei wird zu beurteilen

sein, ob gegebenenfalls wichtige Gründe für den Familiennachzug im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG bejaht werden können oder ob angesichts der

Auslandaufenthalte die Beziehung zum Beispiel besuchsweise gelebt werden kann.

Immerhin ist den Ausführungen der Eheleute zu entnehmen, dass die (zum Teil

sehr langen) Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers schon immer zur Ehe

gehört hätten, dieser aber keinen Abbruch getan hätten. Bei der Abwägung der

wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird sodann

einerseits zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer bereits

Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht hat und sein Gesuch damit nicht

mit einem Erstgesuch eines noch nie in der Schweiz ansässigen Ausländers zu

vergleichen ist: Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur

ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten

Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47

Abs. 4 AuG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits

einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne

Bezug zur Schweiz. Andererseits wird aber bei der Auslegung von Art. 47

Abs. 4 AuG auch zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber an eine mehr

als vier Jahre dauernde Auslandabwesenheit zwingend den Verlust der

Niederlassungsbewilligung knüpft, weshalb wichtige familiäre Gründe im Sinn von

Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden können,

weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der

Schweiz integriert hat.

Unter Umständen wird auch

nochmals das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AuG bzw. die Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung im

pflichtgemässen Ermessen zu prüfen sein.

Es rechtfertigt sich

dementsprechend – auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts –, die Beschwerde

im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und

das Verfahren zur allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärung und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).

Anzumerken ist, dass allfällige polizeiliche Ermittlungen aus den ausgeführten

Gründen durch bislang nicht involvierte Beamten durchgeführt werden sollten.

6.

Gemäss BGr, 28. April 2014,2C_845/2013,

E. 3 f. gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des

Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a

Abs. 2 VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners

eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2

lit. a VRG).

Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des

Rekursverfahrens wird die Sicherheits­direktion im Neuentscheid zu befinden

haben.

7.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger

Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …