VB.2017.00377
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00377
6. Dezember 2017Deutsch18 min
(URT.2017.19441)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2017.00377
Urteil
vom 6. Dezember 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1969 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am
27. August 1999 in die Schweiz ein, woraufhin ihm eine
Aufenthaltsbewilligung als akademischer Gast erteilt wurde. Am 5. September
2001 heiratete er in Zürich die 1944 geborene Schweizerin C, weshalb ihm
zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 25. August
2006 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde.
Nachdem sich A vom 25. September 2009 bis zum 5. September
2014 im Ausland aufgehalten und seine Niederlassungsbewilligung deshalb per
25. März 2010 erloschen war, ersuchte er am 23. September 2014 um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Mit
Verfügung vom 8. März 2016 lehnte das Migrationsamt das Gesuch unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 7. Mai 2016 ab, da dieses verspätet
erfolgt sei, es eine gelebte Ehe bezweifelte und kein schwerwiegender
persönlicher Härtefall für eine Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem
Ermessen ersichtlich sei.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 11. Mai 2017 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete.
Sodann setzte es A eine neue Ausreisefrist bis zum 12. Juli 2017.
III.
Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur
weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt und unumstritten ist,
ist die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erloschen (vgl. Art. 61
Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG]) und erfüllt
dieser auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Wiederzulassung bzw.
Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nicht (Art. 34 Abs. 3
AuG in Verbindung mit Art. 61 bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. k in
Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Zu prüfen bleibt damit allein, ob dem Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau zu
erteilen ist.
3.
3.1
Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AuG hat (unter anderem) der ausländische Ehegatte
einer Schweizerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn er mit dieser zusammenwohnt. Ein entsprechender
Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens: Auf
diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa),
wobei von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen
ist (BGE 120 Ib 257 E. 1. f). Das Erfordernis des Zusammenlebens nach
den Art. 42–44 AuG besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige
Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht (Art. 49
AuG).
3.2
Ansprüche
nach Art. 42 AuG erlöschen nach Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Dies ist der Fall, wenn die eheliche
Beziehung lediglich zur Aufenthaltssicherung vorgespiegelt wird. Hierfür bedarf
es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine
eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist bzw. aufrechterhält. Grundsätzlich
ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen. Dass eine
solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit
nicht leichthin angenommen werden. Die Behörden müssen den Sachverhalt von
Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien nach Art. 90
AuG relativiert (vgl. BGr, 20. Juni 2016,2C_1008/2015, E. 3, mit
Hinweisen).
3.3
3.3.1
Grundsätzlich muss der Anspruch auf Nachzug des ausländischen Ehepartners
zum hier lebenden schweizerischen Ehepartner gemäss Art. 47 Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 3 lit. a AuG innerhalb von fünf Jahren nach der
Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses geltend gemacht werden.
Immerhin ist auch nach Ablauf der Frist gemäss Art. 47 Abs. 4 AuG bei
wichtigen familiären Gründen ein nachträglicher Familiennachzug noch möglich.
Die Verweigerung verspäteter Familiennachzugsgesuche steht
daher Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV nicht
entgegen, immer sofern keine wichtigen familiären Gründe vorliegen (vgl. BGE
137.
I 284 E. 2.7; BGE 139 I 330 E. 2.4.1).
3.3.2
Allerdings hat der mehrjährige Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers so
oder so zu einer veränderten ausländerrechtlichen Ausgangslage geführt. Dies
zeigt sich etwa daran, dass die Niederlassungsbewilligung nicht einfach durch
seine Rückkehr in die Schweiz wiederauflebt, was denn auch nicht geltend
gemacht wird. Für eine neue Aufenthaltsbewilligung kann aber auch nicht an die
Eheschliessung vom 5. September 2001 angeknüpft werden, so als ob die
Vermählung erst erfolgt und dadurch ein neues Familienverhältnis im Sinn
von Art. 47 Abs. 3 lit. a AuG entstanden wäre. Der
Beschwerdeführer hatte ja bereits wegen der im Jahr 2001 erfolgten Heirat
gestützt auf das mittlerweile durch das AuG ersetzte Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) eine
Aufenthaltsberechtigung erhalten (vgl. Art. 17 ANAG). Später erlangte er,
wie ausgeführt, sogar die Niederlassungsbewilligung, die aber wegen des
mehrjährigen Auslandaufenthalts erloschen ist. Seine auf die Eheschliessung
zurückzuführende Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung erging also schon
viele Jahre vor dem Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008, womit
die Fristeinhaltung für den Familiennachzug im Sinn von Art. 47 AuG bei
dieser speziellen Konstellation nicht Thema sein kann. Es stellen sich daher
auch keine übergangsrechtlichen Fragen gemäss Art. 126 AuG. Ergänzend ist
anzufügen, dass es nicht Meinung des Gesetzgebers gewesen sein kann, die für
den Nachzug des ausländischen Ehepartners zum schweizerischen Ehepartner in
Art. 47 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG festgelegte
fünfjährige Frist bei längerdauernden Auslandaufenthalten des Ersteren beliebig
neu aufleben zu lassen bzw. zu perpetuieren. Andernfalls hätten es die Eheleute
in der Hand, die in Art. 47 Abs. 1 AuG festgelegte Frist auszuhöhlen
und würde Sinn und Zweck der Regelung, nämlich die Förderung einer raschen
Integration in der Schweiz, missachtet (vgl. Weisungen und Erläuterungen
Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom
Oktober 2013 [aktualisiert am 3. Juni 2017], Ziff. 6.1.3).
4.
Vorliegend stellen sich in sachverhaltsmässiger und rechtlicher
Hinsicht komplizierte Fragen, unter anderem bedingt durch den Zeitablauf. Zum
besseren Verständnis ist vorab zu schildern, nach welchen Kriterien die
vorzunehmende Prüfung stattfinden wird bzw. welche Gesichtspunkte relevant
sind:
4.1
Zunächst
ist darauf einzugehen, ob eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung der infrage
stehenden Aufenthaltsbewilligung anzunehmen ist. Diesbezüglich ist primär
entscheidend, ob der Sachverhalt korrekt festgestellt worden ist (§ 20
Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG).
4.1.1
Die Beurteilung dieses Aspekts kann insoweit eine Relativierung erfahren,
als beispielsweise eine rechtsmissbräuchlich geschlossene Ehe
"geheilt" werden kann, so wenn die ursprünglich missbräuchliche
Absicht von einer gegenseitigen Zuneigung und dem Wunsch nach Zusammenleben
abgelöst und die Ehe tatsächlich gelebt wird. Die Wandlung in eine tatsächlich
geführte Ehe (so genannte "amor superveniens") wird allerdings nicht
leichthin angenommen. Da sie auf seelischen Vorgängen basiert, kann darauf nur
mithilfe von Indizien geschlossen werden. Die Behauptungslast liegt dabei bei
der rechtsuchenden Partei (zum Ganzen ausführlich Marc Spescha in: derselbe et
al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 51 AuG N. 2c,
unter anderem mit Hinweis auf BGE 121 II 1 E. 2d; BGr, 19. März 2008,
2C.703/2007, E. 3.6; BGr, 7. April 2014,2C_645/2013, E. 2.2).
Eine solche Entwicklung führt zu einer Änderung des
Sachverhalts. Wie das Verwaltungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, stellt
es aber auf die aktuellen tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt des Entscheids ab (vgl. VGr, 27. März 2015, VB.2014.00486,
E. 2.2). Dies ergibt sich denn auch klar aus § 52 Abs. 1 VRG, wo
auf den im Rekurs geltenden § 20a VRG verwiesen wird. Demnach können zwar
keine neuen Sachbegehren gestellt werden, neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel sind aber zulässig (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 20a N. 4 ff., § 52 N. 7 ff.).
4.1.2
Es hat sich schon früher die Frage des Vorliegens einer Ausländerrechtsehe
gestellt, was aber – jedenfalls im vorliegenden Beschwerdeverfahren – in den
Hintergrund tritt. Vielmehr ist aufgrund der sich präsentierenden speziellen
Umstände eine zeitnähere Eingrenzung des zu beurteilenden Sachverhalts
unabdingbar. Es versteht sich von selbst, dass beispielsweise Begebenheiten,
die auf das Jahr 2001 zurückgehen, nur erschwert überprüfbar sind. Von Belang
sind daher zwei zeitlich weniger weit zurückliegende Fragen, nämlich erstens,
ob während der mehrjährigen Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers überhaupt
eine der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entsprechenden (relevante)
Ehegemeinschaft geführt werden konnte und, sollte dies nicht der Fall sein,
zweitens, ob mittlerweile zufolge (partiellen) erneuten Zusammenseins der
Eheleute eine "Heilung" stattgefunden hat.
4.1.3
Bezüglich der ersten Frage ist die bundesgerichtliche Umschreibung einer
(relevanten) Ehegemeinschaft von Interesse: Eine solche liegt vor, solange die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
besteht. Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren
ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2).
Gegebenenfalls können "wichtige Gründe" ein so genanntes "living
apart together" rechtfertigen (vgl. in Bezug auf Binnensachverhalte Art. 49
AuG). Für die Annahme einer fortbestehenden Ehegemeinschaft bedarf es aber
nachweislich regelmässiger, intensiver Kontakte. Rein freundschaftliche Kontakte,
auch zwei oder dreimal die Woche, genügen nicht (Spescha, Art. 49 AuG N. 2
mit Hinweis unter anderem auf BGr, 1. Juni 2010,2C_575/2009, E. 3.6).
Wie sich zeigen wird, scheint die mehrjährige
Auslandabwesenheit des Beschwerdeführers einschneidender Natur und der
Fortführung einer (relevanten) Ehegemeinschaft hinderlich gewesen zu sein. Es
erscheint als wahrscheinlich, dass im Lauf der jahrelangen Abwesenheit die
erforderlichen Voraussetzungen für die Führung einer Ehegemeinschaft
weggefallen sind. Jedenfalls rechtfertigte sich damals die Überprüfung, ob das
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 23. September
2014.
rechtsmissbräuchlich war, ohne weiteres. Allerdings braucht dies nun nicht
mehr umfassend abgeklärt zu werden. Selbst wenn solcherlei nämlich
rechtsgenügend erstellt wäre, stellte sich immer noch die Frage der
"Heilung".
4.2
Tritt also
ein Rechtsmissbrauch zufolge allfälliger Heilung in den Hintergrund, bleibt als
zentrale zweite Frage (siehe E. 4.1.2) die Prüfung, ob wichtige familiäre
Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4
AuG bejaht werden können. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich der
Beschwerdeführer nach wie vor teilweise im Ausland aufhält bzw. allenfalls aufhalten
wird. Die Eheleute werden demnach sowieso wiederkehrenden Trennungssituationen
ausgesetzt sein. Daher wird sich umso mehr die Frage stellen, ob die
"Erforderlichkeit" eines nachträglichen Familiennachzugs im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG gegeben ist, könnten doch auch Besuche seitens des
Beschwerdeführers infrage kommen.
5.
5.1
Es wurde
bereits darauf hingewiesen, dass weit zurückliegende Begebenheiten nicht mehr
vordergründig sein können. Soweit aber die Vorinstanz auf solche Geschehen
Bezug genommen hat, ist der Vollständigkeit halber darauf einzugehen:
Die Vorinstanz hat ihren Scheineheverdacht zunächst darauf
abgestützt, dass die Trauung nur zehn Tage nach dem Ablauf der
Aufenthaltsbewilligung erfolgt sei und der Eheschluss damit für den
Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit dargestellt habe, in der Schweiz zu
verbleiben. Weiter sollen der erhebliche Altersunterschied von rund 25 Jahren
zwischen den Ehegatten und die zahlreichen Auslandaufenthalte des
Beschwerdeführers – insbesondere dessen Aufenthalt in Ägypten von 2009 bis 2014
– eine Scheinehe indizieren.
Wie auch im vorinstanzlichen Entscheid erwogen wird, kann der
Scheineheverdacht aber bereits aus Vertrauensschutzgründen nicht allein aus dem
Eheschluss kurz nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung, den Altersunterschied
zwischen den Ehegatten und die weiteren bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bekannten Umständen gestützt werden (vgl. BGr, 18. März
2014,2C_801/2013, E. 3).
Auch den polizeilichen Ermittlungen kann vorliegend kein
massgeblicher Beweiswert zuerkannt werden: Sowohl das Protokoll der
polizeilichen Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 1. Oktober
2010.
als auch die dazugehörigen Ermittlungsberichte vom 23. Dezember 2010
und 22. März 2011 erscheinen tendenziös und sind offenkundig durch
persönliche Wertungen respektive Vorurteile des einvernehmenden Polizeibeamten
gefärbt. Zudem wird in den erwähnten Ermittlungsberichten nicht adäquat
zwischen der Faktenlage und der persönlichen Einschätzung des rapportierenden
Polizeibeamten unterschieden. Selbiges gilt auch in Bezug auf einen am 24. Februar
2009.
durch denselben Polizeibeamten erstellten Ermittlungsbericht. Der
letztgenannte Ermittlungsbericht basiert zudem auf teilweise nicht weiter
dokumentierten polizeilichen Abklärungen und einer am 30. Januar 2009 auf
Deutsch durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers. Dieser bemerkte
anlässlich seiner damaligen Einvernahme jedoch wiederholt, den einvernehmenden
Polizeibeamten nicht zu verstehen und lieber in Englisch antworten zu wollen.
Gleichwohl bestand der einvernehmende Beamte auf eine Befragung auf Deutsch und
ohne Dolmetscher.
5.2
Die
Vorinstanz hat deshalb zurecht erwogen, dass im Ergebnis nur die fortgesetzten
Auslandabwesenheiten des Beschwerdeführers zur Erhärtung des Scheineheverdachts
beigezogen werden können.
5.2.1
Es ist unbestritten und offenkundig, dass der Beschwerdeführer zumindest
während seines Auslandaufenthaltes vom 25. September 2009 bis zum 5. September
2014.
nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammenwohnte. Zudem hielt er sich auch vor
und nach diesem Auslandaufenthalt regelmässig und teilweise für längere
Zeiträume ohne seine Ehefrau im Ausland auf. Jedoch erscheint es glaubhaft,
dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Spezialisierung auf … häufig für
Feldarbeiten im Ausland aufhalten musste. Auch kann seine Lehrtätigkeit am … Institut
der Universität D (Ägypten) durch ein vor Verwaltungsgericht eingereichtes
(undatiertes) Bestätigungsschreiben der Universität D (Ägypten) und weitere Unterlagen
als belegt gelten. Seine Auslandaufenthalte lassen sich damit zumindest
teilweise mit seinen beruflichen Verpflichtungen erklären. Zudem könnte gemäss
entsprechenden Arztberichten der Beschwerdeführer zu Beginn seines
Auslandaufenthaltes von 2009–2014 durch eine Erkrankung seiner Mutter bzw.
eigene gesundheitliche Probleme an einer Rückreise in die Schweiz gehindert
worden sein. Sodann ist nicht auszuschliessen, dass dem Beschwerdeführer später
vorübergehend die Ausreise aus Ägypten aus politischen Gründen durch die
ägyptischen Behörden verwehrt worden ist, wenngleich der Beschwerdeführer
hierfür keine Beweise zu offerieren vermag und bereits kurze Zeit nach seiner
Rückkehr in die Schweiz erneut nach Ägypten gereist ist. Jedenfalls vermag er
nicht den Nachweis zu erbringen, während der gesamten Zeit seiner
Auslandabwesenheit (25. September 2009 bis 5. September 2014) an
einer Ausreise zum Besuch seiner hier lebenden Ehefrau gehindert worden zu
sein.
5.2.2
Entsprechend ist höchst fraglich, ob während dieser langen Trennungszeit
eine (relevante) Ehegemeinschaft bestehen konnte. Aus dem eingereichten
E-Mail-Verkehr und den Telefonabrechnungen geht hervor, dass die Ehegatten auch
während des Auslandaufenthalts des Beschwerdeführers in den Jahren 2009–2014
zumindest sporadischen Kontakt zueinander pflegten. Dies genügt indessen
klarerweise nicht, um die Aufrechterhaltung einer relevanten ehelichen
Beziehung im umschriebenen Sinn annehmen zu können (E. 4.1.3). Die
Ehegatten haben denn auch wohl selber, jedenfalls während einer gewissen Dauer,
nicht mehr mit einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenwohnens in der
Schweiz gerechnet, hat doch die Ehefrau in einem Schreiben im Anschluss an ihre
Befragung vom 1. Oktober 2010 – und erneut in einem auf den 20. Januar
2011.
datierten Schreiben an das Migrationsamt – bekanntgegeben, dass ihr
Ehemann nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren gedenke. Es ist daher
naheliegend, dass spätestens im Lauf dieser mehrjährigen Auslandabwesenheit des
Beschwerdeführers die Beziehung zwischen den Eheleuten die Erfordernisse einer
(relevanten) Ehebeziehung, wie sie das Bundesgericht fordert, nicht mehr zu
erfüllen vermochte, was der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entgegenstand.
5.3
Seit der
Wiedereinreise hält sich der Beschwerdeführer offenbar wieder bei der Ehefrau
auf. Auch hat sie ihm eine am 4. Januar 2016 notariell beglaubigte
Generalvollmacht ausgestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer Zugriff auf ihr
Postkonto. Weiter haben zahlreiche Personen aus dem Umfeld der Ehegatten bestätigt,
dass diese eine tatsächliche Beziehung miteinander führen würden.
Damit legt die derzeitige
Faktenlage nahe, dass sich die Ehegatten wieder angenähert haben. Folglich ist
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug im Sinn von Art. 47
Abs. 4 AuG dennoch gegeben sind. Dazu gehört die Klärung, ob und in
welchem Rahmen jetzt eine (relevante) eheliche Beziehung im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelebt wird. Selbstredend geht es dabei
nicht nur um die Einstellung der Ehefrau, worüber die Akten grundsätzlich
rechtsgenügend Auskunft geben, sondern ebenso um jene des Beschwerdeführers. Zu
diesen "inneren Tatsachen" wird er allenfalls nochmals zu befragen
sein. Weiter ist von Interesse, wie oft, zu welchem Zweck, in welcher Funktion
und für wie lange er (voraussichtlich) im Ausland weilt. Für die Beurteilung
der sich aktuell stellenden zwei zentralen Voraussetzungen, nämlich ob erstens
überhaupt eine (relevante) eheliche Beziehung bejaht werden kann und zweitens,
ob dann auch die nach Art. 47 Abs. 4 AuG erforderlichen
"wichtigen familiären Gründe" für die Bewilligung des Nachzugs
gegeben sind, bedarf es letztlich einer Gesamtbetrachtung. Mit anderen Worten
kann es nicht angehen, nur die in der Schweiz anzutreffende Situation einer näheren
Prüfung zu unterziehen, während die im Ausland liegenden Begebenheiten nicht
genauer bekannt sind. Die Behörden sind daher umfassend und detailliert seitens
des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers über die diesbezüglichen Umstände
in Kenntnis zu setzen. Von Interesse sind insbesondere auch die exakten
familiären Verhältnisse in Ägypten. Immerhin besitzt der Beschwerdeführer bzw.
seine Familie in D (Ägypten) ein Haus, wohin er immer wieder zurückkehren soll,
was auf eine entsprechende Verwurzelung im Heimatland schliessen lässt.
Gegebenenfalls kann die Schweizer Vertretung vor Ort für allfällige
Befragungen, Überprüfungen oder weitere Hilfestellungen kontaktiert werden. Es
versteht sich von selbst, dass präzise Angaben seitens des Beschwerdeführers
auf allfällige Fragen hin unumgänglich sind. Die Beantwortung der offenen
familiären und beruflichen Fragen ist unabhängig von der politischen Lage in
Ägypten möglich. Der Beschwerdeführer kehrt denn auch immer wieder in sein
Heimatland zurück, weshalb er umso mehr in der Lage ist, der erforderlichen
Mitwirkungspflicht nachzukommen. Dies stellt er denn auch nicht in Abrede.
Die gewonnenen Beweismittel
sowie bereits im Recht liegende sachdienliche Papiere neueren Datums werden
danach – wie ausgeführt – gesamthaft zu würdigen sein. Dabei wird zu beurteilen
sein, ob gegebenenfalls wichtige Gründe für den Familiennachzug im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG bejaht werden können oder ob angesichts der
Auslandaufenthalte die Beziehung zum Beispiel besuchsweise gelebt werden kann.
Immerhin ist den Ausführungen der Eheleute zu entnehmen, dass die (zum Teil
sehr langen) Auslandaufenthalte des Beschwerdeführers schon immer zur Ehe
gehört hätten, dieser aber keinen Abbruch getan hätten. Bei der Abwägung der
wichtigen familiären Gründe nach Art. 47 Abs. 4 AuG wird sodann
einerseits zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer bereits
Integrationsleistungen in der Schweiz erbracht hat und sein Gesuch damit nicht
mit einem Erstgesuch eines noch nie in der Schweiz ansässigen Ausländers zu
vergleichen ist: Die Sicherstellung einer raschen Integration ist nicht nur
ratio legis der in Art. 47 Abs. 1 und 3 AuG statuierten
Nachzugsfristen, sondern auch ein wichtiger Aspekt bei der Auslegung von Art. 47
Abs. 4 AuG, weshalb wichtige familiäre Gründe bei einer hier bereits
einmal integrierten Person eher bejaht werden können als bei einer Person ohne
Bezug zur Schweiz. Andererseits wird aber bei der Auslegung von Art. 47
Abs. 4 AuG auch zu berücksichtigen sein, dass der Gesetzgeber an eine mehr
als vier Jahre dauernde Auslandabwesenheit zwingend den Verlust der
Niederlassungsbewilligung knüpft, weshalb wichtige familiäre Gründe im Sinn von
Art. 47 Abs. 4 AuG nicht schon allein deshalb bejaht werden können,
weil die betroffene Person sich bereits bei früherer Gelegenheit einmal in der
Schweiz integriert hat.
Unter Umständen wird auch
nochmals das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AuG bzw. die Erteilung eine Aufenthaltsbewilligung im
pflichtgemässen Ermessen zu prüfen sein.
Es rechtfertigt sich
dementsprechend – auch zur Vermeidung eines Instanzenverlusts –, die Beschwerde
im Sinn des Eventualantrags des Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen und
das Verfahren zur allfälligen weiteren Sachverhaltsabklärung und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG).
Anzumerken ist, dass allfällige polizeiliche Ermittlungen aus den ausgeführten
Gründen durch bislang nicht involvierte Beamten durchgeführt werden sollten.
6.
Gemäss BGr, 28. April 2014,2C_845/2013,
E. 3 f. gilt eine Rückweisung mit offenem Ausgang als Obsiegen des
Beschwerdeführers. Die Gerichtskosten sind daher dem unterliegenden Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG) und es ist dem Beschwerdeführer zulasten des Beschwerdegegners
eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG).
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
Rekursverfahrens wird die Sicherheitsdirektion im Neuentscheid zu befinden
haben.
7.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid kann mit Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend macht. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ergriffen werden. Die Beschwerde ist zudem nur zulässig, wenn der Entscheid
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur allfälligen weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …