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Entscheid

VB.2017.00378

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00378

9. August 2017Deutsch23 min

(URT.2017.19128)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A (geboren 1988) und C (geboren 1991) sind seit November

2013 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, D (geboren 2016). Gemäss

Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 leben die Parteien seit

1. Februar 2017 getrennt.

Nach einer Auseinandersetzung zwischen A und C am 15. und

19. Mai 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich am 22. Mai 2017

gegenüber A jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe

gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1931 ein Betretverbot (Rayonverbot) für den Wohnort von C sowie ein

Kontaktverbot ihr und dem gemeinsamen Sohn D gegenüber an.

Erwägungen

II.

Am 30. Mai 2017 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.

Am 31. Mai 2017 verfügte der Haftrichter, dass die polizeilich

angeordneten Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Gerichts

fortbestehen, und lud A und C zur Anhörung vor. Am 5. Juni 2017 hörte der

Haftrichter die Parteien getrennt voneinander an und verlängerte gleichentags

die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 2017 angeordneten

Schutzmassnahmen bis zum 5. September 2017.

III.

Dagegen gelangte A am 12. Juni 2017 mit Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des

Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2017 sei aufzuheben und die von der

Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angeordneten Schutzmassnahmen

seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter seien die von der Stadtpolizei Zürich

angeordneten Schutzmassnahmen auf ein Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin zu

beschränken. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind, D, sei

hingegen im Umfang des Besuchsrechts gemäss der gerichtlich genehmigten

Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 zu gewährleisten. Das Kontaktverbot

zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind sei daher auf den Zeitpunkt

aufzuheben, in welchem durch die KESB eine hinreichende Begleitung des

Besuchsrechts installiert sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

Die Stadtpolizei Zürich sowie das Zwangsmassnahmengericht

des Bezirksgerichts Zürich verzichteten am 15. bzw. 16. Juni 2017 auf

Vernehmlassung.

Am 26. Juni 2017 beantragte C, es sei die Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers

abzuweisen. Eventualiter sei der Sachverhalt näher abzuklären. Sodann sei dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung nicht

zu bewilligen.

Dazu nahm A am 7. Juli 2017 Stellung. Zur

darauffolgenden Stellungnahme von C vom 20. Juli 2017, liess sich A am

3.

August 2017 vernehmen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter von A

seine Honorarnote ein.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts

Zürich (Geschäftsnummer GS170064-L einschliesslich der polizeilichen

Akten) wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom

19.

Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von

Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die

Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.

2.

Soweit die Parteien in ihren Eingaben die Einvernahme von

Zeugen beantragen, ist auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden

Gründen zu verzichten.

Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die

Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. nachfolgend E. 3.4).

Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle

beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der

Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht

kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein

relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2. Sep­tember 2016,

VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August 2016, VB.2016.00427,

E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass

der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor

allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid

ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das

Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht

in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; VGr, 21. Juli

2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der – für die sich hier

stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht

und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Im Übrigen ist es

angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung

nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im

Detail zu rekonstruieren (vgl. nachfolgend E. 3.4).

3.

3.1

Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2

Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um

Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses

heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung

glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich

verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen

(§ 6 Abs. 3 GSG).

3.3

Im

Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter

ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im

Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von

der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu

entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.4

Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der

Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,

wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der

Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:

Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;

VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.5

Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der

involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein

Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen

mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und

realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und

authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können

demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,

nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes

Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.

4.1

Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen waren Auseinandersetzungen der

Parteien am 15. und 19. Mai 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom

22.

Mai 2017 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegen deren

linken Oberschenkel geschlagen, wodurch Hämatome entstanden seien. Wenige Tage

später habe er sie wiederholt geschlagen, indem er sie am Arm gepackt und

weggestossen habe, sodass die Beschwerdegegnerin gegen einen Schrank geprallt

sei.

4.2

Die

Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der

gerichtlichen Anhörung und der polizeilichen Einvernahme sowie im

Verlängerungsgesuch seien nicht a priori unglaubhaft. Es sei deshalb davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 15. Mai

2017.

im Rahmen des Besuchsrechts mehrmals gegen ihren linken Oberschenkel

geschlagen habe, wodurch Hämatome entstanden seien. Weiter habe der

Beschwerdeführer sie am 19. Mai 2017 wieder im Rahmen des Besuchsrechts

fest am Arm gepackt und gegen einen Schrank gestossen. Der Beschwerdeführer

habe der Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit gedroht und sei ihr

gegenüber tätlich geworden. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers liessen die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als unglaubhaft erscheinen, nicht

zuletzt da die Beschwerdegegnerin anlässlich der gerichtlichen Anhörung einen

offensichtlich aufgewühlten und angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Es liege

daher ein Fall häuslicher Gewalt vor. Zwischen den Parteien scheine ein

angespanntes Verhältnis zu bestehen und es seien keine Anzeichen erkennbar, die

den Schluss nahelegen würden, ihre Beziehung würde sich in absehbarer Zeit deutlich

verbessern. Die Beschwerdegegnerin brauche nach ihrer glaubhaften Aussage

dringend Ruhe, um sich vom Erlebten zu erholen. Die Beruhigung der Situation

liege auch im Interesse des Beschwerdeführers. Es bestehe die Gefahr, dass der

Beschwerdeführer bei Wegfall der Schutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin erneut tätlich werden oder sie bedrohen könnte. Die

Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin seien deshalb um drei Monate

zu verlängern. Unter den von der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten

Umständen sei eine bestehende Gefährdung des Sohnes D nicht auszuschliessen. Im

Übrigen erscheine eine Aufrechterhaltung des Besuchsrechts des

Beschwerdeführers ohne erlaubte Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin aufgrund

des sehr jungen Alters von D praktisch unmöglich. Die Anordnung eines

vollständigen Kontaktverbots für die Maximaldauer von drei Monaten gegenüber

dem gemeinsamen Sohn D stelle daher vorliegend ausnahmsweise eine

verhältnismässige Massnahme dar.

4.3

Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, es gebe keine objektiven Beweismittel dafür,

dass er sich Tätlichkeiten habe zuschulden kommen lassen. Die Fotos der

Hämatome am Oberschenkel der Beschwerdegegnerin seien nicht einmal im Ansatz

als Beweismittel tauglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum und wie der

Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gerade am Oberschenkel traktiert haben

soll. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch nicht einmal sagen können, wie die

Schläge ausgeführt worden sein sollen. Hinzu komme, dass Frauen aus medizinischen

Gründen generell leichter als Männer dazu neigen, bei geringsten Stössen

Hämatome zu bilden. Der Beschwerdeführer habe immer vehement bestritten,

gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein. Es stelle sich daher

die Frage, warum eine generelle Vermutung zulasten des Beschwerdeführers

bestehen soll, welche rechtfertigen könnte, dass er über Monate von seiner Frau

und insbesondere vom Kind ferngehalten werden müsse. Das Kontaktverbot zum Kind

erscheine erst recht fragwürdig, werde doch noch nicht einmal eine Gefährdung

des Kindes behauptet, welche über einen Stress hinausgehen könnte, wenn die

Eltern in seiner Anwesenheit streiten. Das lasse sich mit milderen Mitteln

vermeiden. Die Kontaktverbote erschienen auch deshalb fragwürdig, weil die

Korrespondenz von den Ehegatten immer auf Augenhöhe geführt worden und von

einem Bedrohungsgefühl auf Seiten der Beschwerdegegnerin nichts zu sehen sei.

Unter diesen Umständen erscheine ein Rayon- und Kontaktverbot völlig

unverhältnismässig. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die

Entfremdung von Vater und Kind gerade in diesem Alter sehr schnell fortschreite

und in der Folge grösste Probleme aufwerfen könne.

4.4

Die

Beschwerdegegnerin macht zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer bedrohe

sie nunmehr massiv direkt und auch via Drittpersonen. Sein Verhalten sei

rücksichtslos, berechnend und er bezwecke mit der Beschwerde lediglich, seine

Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Der Beschwerdeführer habe die

Beschwerdegegnerin mehrfach geschlagen. Eine Gefährdung sei derzeit sehr akut,

weshalb die Beschwerdegegnerin bereits mehrfach die Beratungsstelle für Frauen

gegen Gewalt in der Ehe (BIF) in Zürich aufgesucht habe.

5.

5.1

Zunächst

ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine gefährdete Person im Sinn von

§ 2 Abs. 3 GSG ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin

geschlagen, geschubst oder bedroht zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe dies

lediglich gesagt, damit er sein Kind nicht sehen könne. Die Beschwerdegegnerin

äusserte sich zwar im Beschwerdeverfahren sehr weitschweifig zu ihrer Beziehung

zum Beschwerdeführer und schildert (ungefragt) Negatives über diesen.

Allerdings lassen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der

Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch keine

Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die

Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle vom 15. und 19. Mai 2017

schilderte die Beschwerdegegnerin detailliert und nachvollziehbar. Sodann waren

ihre Schilderungen in sämtlichen Einvernahmen und Eingaben kohärent und

widerspruchslos. So erscheint die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach

das Stillen von D während der Ausübung des Besuchsrechts die Tätlichkeit am

19.

Mai 2017 ausgelöst habe, plausibel. Immerhin macht der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren selber geltend, er habe sich daran

gestört, dass die Beschwerdegegnerin D immer während des begleiteten

Besuchsrechts gestillt habe. Er habe deshalb darauf gedrängt, dass die

Beschwerdegegnerin nicht mehr anlässlich der Besuchsrechte stillen solle. Die

Beschwerdegegnerin gestand im Rahmen der polizeilichen Einvernahme ein, dass

sie nicht mehr wisse, ob der Beschwerdeführer sie mit der Faust oder der

flachen Hand geschlagen habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers

spricht dies – genauso wenig wie die behauptete erhöhte Hämatombildung von

Frauen – aber nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit der

Beschwerdegegnerin, ereigneten sich die Schläge doch plötzlich, schnell und

unverhofft. Zudem liegt zwischen dem Vorfall und der polizeilichen Einvernahme

eine Woche. Im Gegenteil spricht das Zugeben von Erinnerungslücken eher für die

Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin. Soweit der Beschwerdeführer geltend

macht, die SMS-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 1. Januar bis

15.

Mai 2017 sei auf Augenhöhe geführt worden und von einem

Bedrohungsgefühl von Seiten der Beschwerdegegnerin sei nichts zu sehen, kann er

daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin führte auch die Beschwerdegegnerin

selber aus, dass zu Beginn des Besuchs am 22. Mai 2017 – abgesehen von

verbalen Drohungen, was nichts Neues sei – alles in Ordnung gewesen sei. Weiter

ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin sowohl bei der

polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter

geweint hat. Die Beschwerdegegnerin scheint durch die angespannte Situation

zwischen den Parteien sichtlich belastet. Dies bestätigt auch E von der

Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (BIF), wonach

die Beschwerdegegnerin von der "verbalen und körperlichen Gewalt sehr

mitgenommen" sei und sie glaubwürdig, kongruent und nachvollziehbar von

der erlittenen häuslichen Gewalt von ihrem Mann erzählt habe. Wie viele Frauen

in dieser Situation habe sich auch die Beschwerdegegnerin lange für die erlebte

Gewalt geschämt und sich darum nie zur Wehr gesetzt. Nachdem sowohl die Polizei

als auch der Haftrichter und E die Beschwerdegegnerin übereinstimmend als

aufgewühlt und angeschlagen bzw. sehr mitgenommen wahrgenommen haben, vermögen

auch die Einwendungen des Beschwerdeführers daran keine Zweifel zu wecken. Vor

diesem Hintergrund erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin

insgesamt als authentisch und plausibel.

Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien erscheinen

insofern gravierend, als sie jeweils in Gegenwart des gemeinsamen Sohns D

stattgefunden haben. Beim Vorfall vom 19. Mai 2017 hat die

Beschwerdegegnerin D sogar im Arm gehalten, als der Beschwerdeführer sie

unvermittelt am Arm packte und gegen den Schrank stiess. Es bestand deshalb die

Gefahr, dass das erst wenige Monate alte Kind zu Boden fällt.

Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der

Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft

erachtete und demzufolge aufgrund der geschilderten Vorgänge von einem Fall

häuslicher Gewalt ausging.

5.2

Es bleibt

zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom Fortbestand einer Gefährdung der

Beschwerdegegnerin ausging, welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen

rechtfertigt.

Die gewaltschutzrechtlich relevanten Konflikte fanden

jeweils während des von der Beschwerdegegnerin begleiteten Besuchsrechts statt.

Zwar steht dem Beschwerdeführer gemäss Trennungsvereinbarung vom 4. Mai

2017.

ab Juni 2017 ein unbegleitetes Besuchsrecht zu. Allerdings ist nicht

absehbar, dass es dadurch bereits zu einer Entspannung der Situation kommen

könnte. Vielmehr dürfte der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin D noch stillt,

im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu weiteren Konflikten führen, war doch

gerade dieser Umstand Auslöser der früheren Konflikte. Sodann machte die

Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch geltend, sie habe "keine Energie

mehr, bei jeder Begegnung seinen Drohungen ausgesetzt zu sein". Im Rahmen

der gerichtlichen Anhörung konkretisierte die Beschwerdegegnerin die Drohung

dahingehend, als der Beschwerdeführer über Drittpersonen habe ausrichten

lassen, sie und D würden nach einem allfälligen Aufenthalt in Land F nicht mehr

nach Hause in die Schweiz zurückkommen. Zwar bestehen insbesondere für die

Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer plane "bei

der Beschwerdegegnerin einen Besuch vorbeizuschicken", nebst ihrer Aussage

keine weiteren Anhaltspunkte. Indessen erscheinen diese Behauptungen der

Beschwerdegegnerin zumindest insofern glaubhaft, als der Beschwerdeführer

gemäss eigenen Angaben befürchtet, alles, was er sich in der Schweiz erarbeitet

habe, zu verlieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin

anlässlich der gerichtlichen Anhörung geweint hat und offenbar verängstigt war,

da sie dem Beschwerdeführer vor dem Eingang des Gerichtsgebäudes begegnet ist.

Sie nahm aufgrund dieser Angst sogar ihren Vater zur Anhörung mit. Vor diesem

Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der

Gefährdung als glaubhaft erachtete. Die Verlängerung des Kontakt- und

Rayonverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin bis am 5. September 2017 erweist

sich als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.

6.

Weiter sind das Kontakt- und Rayonverbot sowie deren

Verlängerung gegenüber dem gemeinsamen Sohn D zu prüfen.

6.1

Zunächst

ist fraglich, ob das Kind selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner

körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist

(§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass

dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater

gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung

des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als

gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das

Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die

Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen

Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei

gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche

Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die

gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer

Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)

Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,

Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,

S. 540).

Gemäss übereinstimmenden

Aussagen der Parteien hat der Beschwerdeführer gegenüber dem gemeinsamen Sohn

nie direkt Gewalt angewandt. Allerdings war D bei den Tätlichkeiten gegenüber

der Beschwerdegegnerin am 15. und 19. Mai 2017 anwesend. Während des

Vorfalls vom 19. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Sohn

zunächst auf dem Bett in den Armen gehalten, bevor der Beschwerdeführer sie

gegen einen Schrank gestossen hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen der

Beschwerdegegnerin konnte sie D noch rechtzeitig loslassen, damit er nicht vom

Bett auf den Boden gefallen ist. Unter diesen Umständen war der gemeinsame Sohn

der Parteien zumindest mittelbar von der Gewalt betroffen. Zudem sind Kinder

auch als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet (Büchler/Michel,

S. 551). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der

Haftrichter den gemeinsamen Sohn als gefährdete Person erachtete.

6.2

Zu prüfen

bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D bis zum

5.

September 2017 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu

beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen

schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie

des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots

kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer

Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,

E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3

mit weiteren Hinweisen).

Es ist davon auszugehen, dass

der gemeinsame Sohn angesichts der offenbar bereits seit längerer Zeit

angespannten Situation zwischen den Parteien eine gewisse Zeit benötigt, um zur

Ruhe zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verlängerungsgesuchs

geltend macht, D sei aufgrund der Situation sehr nervös und habe Schlafprobleme.

In einem ähnlichen Fall, bei welchem die gefährdende Person die Ehefrau tätlich

angegangen und in den Rücken getreten hat, als diese das knapp halbjährige Kind

in den Armen hielt, hat das Verwaltungsgericht ein zweimonatiges Kontaktverbot

zum Kind geschützt (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3 f.;

vgl. dazu auch VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.000626, E. 8.1 f.).

Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D um drei Monate erweist sich vor

diesem Hintergrund zumindest nicht als geradezu unverhältnismässig und liegt im

Ermessen des Haftrichters.

Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem

Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und

Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht

würden, sind nicht ersichtlich.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der

Beschwerdegegnerin und dem gemeinsamen Sohn einer Rechtskontrolle stand. Die

Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist hingegen

zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu

bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich

E. 7.2) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von

der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit –

wie hier – Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein

spezialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den

Staat besteht (Plüss, § 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein

Betrag von Fr. 1'500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer).

7.2

Der

Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Gemäss § 16 Abs. 1

VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16

Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen

Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer

nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen

und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener

Frist effektiv zu bezahlen.

Der Trennungsvereinbarung vom

4.

Mai 2017 zufolge verdient der Beschwerdeführer monatlich

Fr. 4'150.- (netto). Mangels Leistungsfähigkeit konnten keine

Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Daran ändert auch die von der

Beschwerdegegnerin eingereichte Steuererklärung nichts, zumal auch aus dieser

lediglich ein Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von

Fr. 41'404.- hervorgeht. Sodann kam der Autoverkauf nach Angaben des

Beschwerdeführers noch nicht zustande. Einem allfälligen Vermögenszuwachs aus

dem Verkauf des Autos stünden zudem Schulden aus einem Kleinkredit in Höhe von

Fr. 35'000.- gegenüber. Rechtsprechungsgemäss sind Schulden bei der

Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden

Person zu berücksichtigen, soweit diese auch tatsächlich bezahlt werden (BGE

135.

I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25 E. 5.2), was vorliegend nicht

eindeutig dargelegt wurde. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorliegende Beschwerde

war zudem nicht geradezu aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden

rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit

ebenfalls zu bejahen. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen und ist ihm

in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.

7.3

Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23.

August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der

Kostennote einen Zeitaufwand von 18,08 Stunden (Fr. 3'978.30) sowie

Barauslagen von insgesamt Fr. 66.60 aus. Allerdings

betrifft die Leistung, welche am 9. Juni 2017 erbracht wurde, das

vorinstanzliche Verfahren, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Der

ab 12. Juni 2017 geltend gemachte Zeitaufwand beträgt 16,84 Stunden.

Soweit der Rechtsvertreter aber am 3. Juli 2017 einen Zeitaufwand von 4,92 Stunden

für den Entwurf zur Stellungnahme der Gegenpartei verrechnet, erscheint dies zu

hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von 2 Stunden, zumal es sich um die

Duplik handelte und der Rechtsvertreter für die Überarbeitung und Ergänzung am

4.

, 5. und 7. Juli 2017 nochmals 2,5 Stunden geltend macht. Auch die

am 2. August 2017 verrechnete Zeit von 2,5 Stunden erscheint zu hoch,

zumal es sich um den 3. Schriftenwechsel in einem Gewaltschutzverfahren,

also in einem Verfahren, das grundsätzlich schnell ablaufen sollte, handelt.

Der Aufwand ist auf 1,5 Stunden zu kürzen. Demnach ist der Rechtsvertreter

des Beschwerdeführers für einen Zeitaufwand von 12,92 Stunden (Fr. 2'842.40)

plus Barauslagen von Fr. 66.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 232.70), also mit total Fr. 3'141.70 zu

entschädigen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat RA B somit eine Entschädigung

von Fr. 3'141.70 auszurichten.

7.4

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons

verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 310.-- Zustellkosten,

Fr. 1'310.-- Total der Kosten.

3.

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch

zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Der

Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 %

Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert

30.

Tagen nach Rechtskraft des Urteils.

6.

Dem Beschwerdeführer wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der

Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

RA B wird für das

Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'141.70 (inklusive Fr. 232.70

Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach

§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …