VB.2017.00378
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00378
9. August 2017Deutsch23 min
(URT.2017.19128)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00378
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C,
Beschwerdegegnerin,
und
Fachgruppe Gewaltdelikte der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS170064,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 1988) und C (geboren 1991) sind seit November
2013 verheiratet und haben einen gemeinsamen Sohn, D (geboren 2016). Gemäss
Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 leben die Parteien seit
1. Februar 2017 getrennt.
Nach einer Auseinandersetzung zwischen A und C am 15. und
19. Mai 2017 ordnete die Stadtpolizei Zürich am 22. Mai 2017
gegenüber A jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe
gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1931 ein Betretverbot (Rayonverbot) für den Wohnort von C sowie ein
Kontaktverbot ihr und dem gemeinsamen Sohn D gegenüber an.
Erwägungen
II.
Am 30. Mai 2017 ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate.
Am 31. Mai 2017 verfügte der Haftrichter, dass die polizeilich
angeordneten Schutzmassnahmen bis zum definitiven Entscheid des Gerichts
fortbestehen, und lud A und C zur Anhörung vor. Am 5. Juni 2017 hörte der
Haftrichter die Parteien getrennt voneinander an und verlängerte gleichentags
die mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 22. Mai 2017 angeordneten
Schutzmassnahmen bis zum 5. September 2017.
III.
Dagegen gelangte A am 12. Juni 2017 mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des
Zwangsmassnahmengerichts vom 5. Juni 2017 sei aufzuheben und die von der
Stadtpolizei Zürich mit Verfügung vom 22. Mai 2017 angeordneten Schutzmassnahmen
seien ersatzlos aufzuheben. Eventualiter seien die von der Stadtpolizei Zürich
angeordneten Schutzmassnahmen auf ein Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin zu
beschränken. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Kind, D, sei
hingegen im Umfang des Besuchsrechts gemäss der gerichtlich genehmigten
Trennungsvereinbarung vom 4. Mai 2017 zu gewährleisten. Das Kontaktverbot
zwischen dem Beschwerdeführer und dem Kind sei daher auf den Zeitpunkt
aufzuheben, in welchem durch die KESB eine hinreichende Begleitung des
Besuchsrechts installiert sei; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Die Stadtpolizei Zürich sowie das Zwangsmassnahmengericht
des Bezirksgerichts Zürich verzichteten am 15. bzw. 16. Juni 2017 auf
Vernehmlassung.
Am 26. Juni 2017 beantragte C, es sei die Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers
abzuweisen. Eventualiter sei der Sachverhalt näher abzuklären. Sodann sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung nicht
zu bewilligen.
Dazu nahm A am 7. Juli 2017 Stellung. Zur
darauffolgenden Stellungnahme von C vom 20. Juli 2017, liess sich A am
3.
August 2017 vernehmen. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter von A
seine Honorarnote ein.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts
Zürich (Geschäftsnummer GS170064-L einschliesslich der polizeilichen
Akten) wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom
19.
Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die
Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz fällt.
2.
Soweit die Parteien in ihren Eingaben die Einvernahme von
Zeugen beantragen, ist auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden
Gründen zu verzichten.
Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die
Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. nachfolgend E. 3.4).
Dabei ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle
beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der
Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht
kommt insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein
relativ grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August 2016, VB.2016.00427,
E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass
der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor
allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid
ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das
Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht
in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; VGr, 21. Juli
2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der – für die sich hier
stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten ausreichend hervorgeht
und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen. Im Übrigen ist es
angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung
nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im
Detail zu rekonstruieren (vgl. nachfolgend E. 3.4).
3.
3.1
Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
3.2
Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um
Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses
heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung
glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich
verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen
(§ 6 Abs. 3 GSG).
3.3
Im
Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter
ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im
Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von
der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu
entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.4
Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der
Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es,
wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der
Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in:
Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;
VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.5
Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der
involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein
Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen
mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und
realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und
authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können
demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel,
nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes
Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.
4.1
Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen waren Auseinandersetzungen der
Parteien am 15. und 19. Mai 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom
22.
Mai 2017 habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegen deren
linken Oberschenkel geschlagen, wodurch Hämatome entstanden seien. Wenige Tage
später habe er sie wiederholt geschlagen, indem er sie am Arm gepackt und
weggestossen habe, sodass die Beschwerdegegnerin gegen einen Schrank geprallt
sei.
4.2
Die
Vorinstanz erwog, die Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der
gerichtlichen Anhörung und der polizeilichen Einvernahme sowie im
Verlängerungsgesuch seien nicht a priori unglaubhaft. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin am 15. Mai
2017.
im Rahmen des Besuchsrechts mehrmals gegen ihren linken Oberschenkel
geschlagen habe, wodurch Hämatome entstanden seien. Weiter habe der
Beschwerdeführer sie am 19. Mai 2017 wieder im Rahmen des Besuchsrechts
fest am Arm gepackt und gegen einen Schrank gestossen. Der Beschwerdeführer
habe der Beschwerdegegnerin bereits in der Vergangenheit gedroht und sei ihr
gegenüber tätlich geworden. Die Bestreitungen des Beschwerdeführers liessen die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als unglaubhaft erscheinen, nicht
zuletzt da die Beschwerdegegnerin anlässlich der gerichtlichen Anhörung einen
offensichtlich aufgewühlten und angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Es liege
daher ein Fall häuslicher Gewalt vor. Zwischen den Parteien scheine ein
angespanntes Verhältnis zu bestehen und es seien keine Anzeichen erkennbar, die
den Schluss nahelegen würden, ihre Beziehung würde sich in absehbarer Zeit deutlich
verbessern. Die Beschwerdegegnerin brauche nach ihrer glaubhaften Aussage
dringend Ruhe, um sich vom Erlebten zu erholen. Die Beruhigung der Situation
liege auch im Interesse des Beschwerdeführers. Es bestehe die Gefahr, dass der
Beschwerdeführer bei Wegfall der Schutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin erneut tätlich werden oder sie bedrohen könnte. Die
Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin seien deshalb um drei Monate
zu verlängern. Unter den von der Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegten
Umständen sei eine bestehende Gefährdung des Sohnes D nicht auszuschliessen. Im
Übrigen erscheine eine Aufrechterhaltung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers ohne erlaubte Kontaktaufnahme zur Beschwerdegegnerin aufgrund
des sehr jungen Alters von D praktisch unmöglich. Die Anordnung eines
vollständigen Kontaktverbots für die Maximaldauer von drei Monaten gegenüber
dem gemeinsamen Sohn D stelle daher vorliegend ausnahmsweise eine
verhältnismässige Massnahme dar.
4.3
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, es gebe keine objektiven Beweismittel dafür,
dass er sich Tätlichkeiten habe zuschulden kommen lassen. Die Fotos der
Hämatome am Oberschenkel der Beschwerdegegnerin seien nicht einmal im Ansatz
als Beweismittel tauglich. Es sei nicht nachvollziehbar, warum und wie der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gerade am Oberschenkel traktiert haben
soll. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch nicht einmal sagen können, wie die
Schläge ausgeführt worden sein sollen. Hinzu komme, dass Frauen aus medizinischen
Gründen generell leichter als Männer dazu neigen, bei geringsten Stössen
Hämatome zu bilden. Der Beschwerdeführer habe immer vehement bestritten,
gegenüber der Beschwerdegegnerin tätlich geworden zu sein. Es stelle sich daher
die Frage, warum eine generelle Vermutung zulasten des Beschwerdeführers
bestehen soll, welche rechtfertigen könnte, dass er über Monate von seiner Frau
und insbesondere vom Kind ferngehalten werden müsse. Das Kontaktverbot zum Kind
erscheine erst recht fragwürdig, werde doch noch nicht einmal eine Gefährdung
des Kindes behauptet, welche über einen Stress hinausgehen könnte, wenn die
Eltern in seiner Anwesenheit streiten. Das lasse sich mit milderen Mitteln
vermeiden. Die Kontaktverbote erschienen auch deshalb fragwürdig, weil die
Korrespondenz von den Ehegatten immer auf Augenhöhe geführt worden und von
einem Bedrohungsgefühl auf Seiten der Beschwerdegegnerin nichts zu sehen sei.
Unter diesen Umständen erscheine ein Rayon- und Kontaktverbot völlig
unverhältnismässig. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass die
Entfremdung von Vater und Kind gerade in diesem Alter sehr schnell fortschreite
und in der Folge grösste Probleme aufwerfen könne.
4.4
Die
Beschwerdegegnerin macht zusammengefasst geltend, der Beschwerdeführer bedrohe
sie nunmehr massiv direkt und auch via Drittpersonen. Sein Verhalten sei
rücksichtslos, berechnend und er bezwecke mit der Beschwerde lediglich, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlieren. Der Beschwerdeführer habe die
Beschwerdegegnerin mehrfach geschlagen. Eine Gefährdung sei derzeit sehr akut,
weshalb die Beschwerdegegnerin bereits mehrfach die Beratungsstelle für Frauen
gegen Gewalt in der Ehe (BIF) in Zürich aufgesucht habe.
5.
5.1
Zunächst
ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin eine gefährdete Person im Sinn von
§ 2 Abs. 3 GSG ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin
geschlagen, geschubst oder bedroht zu haben. Die Beschwerdegegnerin habe dies
lediglich gesagt, damit er sein Kind nicht sehen könne. Die Beschwerdegegnerin
äusserte sich zwar im Beschwerdeverfahren sehr weitschweifig zu ihrer Beziehung
zum Beschwerdeführer und schildert (ungefragt) Negatives über diesen.
Allerdings lassen die Schilderungen der Beschwerdegegnerin anlässlich der
Befragungen durch die Polizei und den Haftrichter sowie im Verlängerungsgesuch keine
Widersprüche oder Hinweise auf Übertreibungen erkennen. Die
Gewaltschutzmassnahmen auslösenden Vorfälle vom 15. und 19. Mai 2017
schilderte die Beschwerdegegnerin detailliert und nachvollziehbar. Sodann waren
ihre Schilderungen in sämtlichen Einvernahmen und Eingaben kohärent und
widerspruchslos. So erscheint die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach
das Stillen von D während der Ausübung des Besuchsrechts die Tätlichkeit am
19.
Mai 2017 ausgelöst habe, plausibel. Immerhin macht der
Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren selber geltend, er habe sich daran
gestört, dass die Beschwerdegegnerin D immer während des begleiteten
Besuchsrechts gestillt habe. Er habe deshalb darauf gedrängt, dass die
Beschwerdegegnerin nicht mehr anlässlich der Besuchsrechte stillen solle. Die
Beschwerdegegnerin gestand im Rahmen der polizeilichen Einvernahme ein, dass
sie nicht mehr wisse, ob der Beschwerdeführer sie mit der Faust oder der
flachen Hand geschlagen habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers
spricht dies – genauso wenig wie die behauptete erhöhte Hämatombildung von
Frauen – aber nicht zwangsläufig gegen die Glaubhaftigkeit der
Beschwerdegegnerin, ereigneten sich die Schläge doch plötzlich, schnell und
unverhofft. Zudem liegt zwischen dem Vorfall und der polizeilichen Einvernahme
eine Woche. Im Gegenteil spricht das Zugeben von Erinnerungslücken eher für die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die SMS-Korrespondenz zwischen den Parteien vom 1. Januar bis
15.
Mai 2017 sei auf Augenhöhe geführt worden und von einem
Bedrohungsgefühl von Seiten der Beschwerdegegnerin sei nichts zu sehen, kann er
daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Immerhin führte auch die Beschwerdegegnerin
selber aus, dass zu Beginn des Besuchs am 22. Mai 2017 – abgesehen von
verbalen Drohungen, was nichts Neues sei – alles in Ordnung gewesen sei. Weiter
ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin sowohl bei der
polizeilichen Einvernahme als auch im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter
geweint hat. Die Beschwerdegegnerin scheint durch die angespannte Situation
zwischen den Parteien sichtlich belastet. Dies bestätigt auch E von der
Beratungsstelle für Frauen gegen Gewalt in Ehe und Partnerschaft (BIF), wonach
die Beschwerdegegnerin von der "verbalen und körperlichen Gewalt sehr
mitgenommen" sei und sie glaubwürdig, kongruent und nachvollziehbar von
der erlittenen häuslichen Gewalt von ihrem Mann erzählt habe. Wie viele Frauen
in dieser Situation habe sich auch die Beschwerdegegnerin lange für die erlebte
Gewalt geschämt und sich darum nie zur Wehr gesetzt. Nachdem sowohl die Polizei
als auch der Haftrichter und E die Beschwerdegegnerin übereinstimmend als
aufgewühlt und angeschlagen bzw. sehr mitgenommen wahrgenommen haben, vermögen
auch die Einwendungen des Beschwerdeführers daran keine Zweifel zu wecken. Vor
diesem Hintergrund erscheint das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin
insgesamt als authentisch und plausibel.
Die Auseinandersetzungen zwischen den Parteien erscheinen
insofern gravierend, als sie jeweils in Gegenwart des gemeinsamen Sohns D
stattgefunden haben. Beim Vorfall vom 19. Mai 2017 hat die
Beschwerdegegnerin D sogar im Arm gehalten, als der Beschwerdeführer sie
unvermittelt am Arm packte und gegen den Schrank stiess. Es bestand deshalb die
Gefahr, dass das erst wenige Monate alte Kind zu Boden fällt.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter die Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdegegnerin als glaubhaft
erachtete und demzufolge aufgrund der geschilderten Vorgänge von einem Fall
häuslicher Gewalt ausging.
5.2
Es bleibt
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht vom Fortbestand einer Gefährdung der
Beschwerdegegnerin ausging, welche die Verlängerung der Schutzmassnahmen
rechtfertigt.
Die gewaltschutzrechtlich relevanten Konflikte fanden
jeweils während des von der Beschwerdegegnerin begleiteten Besuchsrechts statt.
Zwar steht dem Beschwerdeführer gemäss Trennungsvereinbarung vom 4. Mai
2017.
ab Juni 2017 ein unbegleitetes Besuchsrecht zu. Allerdings ist nicht
absehbar, dass es dadurch bereits zu einer Entspannung der Situation kommen
könnte. Vielmehr dürfte der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin D noch stillt,
im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht zu weiteren Konflikten führen, war doch
gerade dieser Umstand Auslöser der früheren Konflikte. Sodann machte die
Beschwerdegegnerin im Verlängerungsgesuch geltend, sie habe "keine Energie
mehr, bei jeder Begegnung seinen Drohungen ausgesetzt zu sein". Im Rahmen
der gerichtlichen Anhörung konkretisierte die Beschwerdegegnerin die Drohung
dahingehend, als der Beschwerdeführer über Drittpersonen habe ausrichten
lassen, sie und D würden nach einem allfälligen Aufenthalt in Land F nicht mehr
nach Hause in die Schweiz zurückkommen. Zwar bestehen insbesondere für die
Behauptung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer plane "bei
der Beschwerdegegnerin einen Besuch vorbeizuschicken", nebst ihrer Aussage
keine weiteren Anhaltspunkte. Indessen erscheinen diese Behauptungen der
Beschwerdegegnerin zumindest insofern glaubhaft, als der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben befürchtet, alles, was er sich in der Schweiz erarbeitet
habe, zu verlieren. Sodann ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin
anlässlich der gerichtlichen Anhörung geweint hat und offenbar verängstigt war,
da sie dem Beschwerdeführer vor dem Eingang des Gerichtsgebäudes begegnet ist.
Sie nahm aufgrund dieser Angst sogar ihren Vater zur Anhörung mit. Vor diesem
Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter den Fortbestand der
Gefährdung als glaubhaft erachtete. Die Verlängerung des Kontakt- und
Rayonverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin bis am 5. September 2017 erweist
sich als verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz.
6.
Weiter sind das Kontakt- und Rayonverbot sowie deren
Verlängerung gegenüber dem gemeinsamen Sohn D zu prüfen.
6.1
Zunächst
ist fraglich, ob das Kind selber von häuslicher Gewalt betroffen, d. h. in seiner
körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet ist
(§ 2 Abs. 1 GSG). Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass
dies regelmässig oder gewissermassen automatisch der Fall ist, wenn vom Vater
gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als
gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das
Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die
Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen
Problemen des Kindes führen; solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei
gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche
Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die
gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer
Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer)
Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 6.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel,
Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff.,
S. 540).
Gemäss übereinstimmenden
Aussagen der Parteien hat der Beschwerdeführer gegenüber dem gemeinsamen Sohn
nie direkt Gewalt angewandt. Allerdings war D bei den Tätlichkeiten gegenüber
der Beschwerdegegnerin am 15. und 19. Mai 2017 anwesend. Während des
Vorfalls vom 19. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Sohn
zunächst auf dem Bett in den Armen gehalten, bevor der Beschwerdeführer sie
gegen einen Schrank gestossen hat. Gemäss den glaubhaften Aussagen der
Beschwerdegegnerin konnte sie D noch rechtzeitig loslassen, damit er nicht vom
Bett auf den Boden gefallen ist. Unter diesen Umständen war der gemeinsame Sohn
der Parteien zumindest mittelbar von der Gewalt betroffen. Zudem sind Kinder
auch als Zeugen von häuslicher Gewalt in ihrem Wohl gefährdet (Büchler/Michel,
S. 551). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter den gemeinsamen Sohn als gefährdete Person erachtete.
6.2
Zu prüfen
bleibt, ob die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D bis zum
5.
September 2017 verhältnismässig ist. In diesem Zusammenhang ist zu
beachten, dass ein gänzliches Kontaktverbot gegenüber dem eigenen Kind einen
schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person wie
des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots
kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer
Massnahmen begegnet werden kann (BGr, 19. Oktober 2007,1C_219/2007,
E. 2.3 ff.; VGr, 2. September 2016, VB.2016.00416, E. 4.3
mit weiteren Hinweisen).
Es ist davon auszugehen, dass
der gemeinsame Sohn angesichts der offenbar bereits seit längerer Zeit
angespannten Situation zwischen den Parteien eine gewisse Zeit benötigt, um zur
Ruhe zu kommen, zumal die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verlängerungsgesuchs
geltend macht, D sei aufgrund der Situation sehr nervös und habe Schlafprobleme.
In einem ähnlichen Fall, bei welchem die gefährdende Person die Ehefrau tätlich
angegangen und in den Rücken getreten hat, als diese das knapp halbjährige Kind
in den Armen hielt, hat das Verwaltungsgericht ein zweimonatiges Kontaktverbot
zum Kind geschützt (VGr, 23. Juni 2014, VB.2014.00330, E. 5.3 f.;
vgl. dazu auch VGr, 17. Dezember 2014, VB.2014.000626, E. 8.1 f.).
Die Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber D um drei Monate erweist sich vor
diesem Hintergrund zumindest nicht als geradezu unverhältnismässig und liegt im
Ermessen des Haftrichters.
Mildere Massnahmen als ein Kontaktverbot, welche dem
Gesetzeszweck von § 1 Abs. 1 GSG (Schutz, Sicherheit und
Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind) gerecht
würden, sind nicht ersichtlich.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten hält die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der
Beschwerdegegnerin und dem gemeinsamen Sohn einer Rechtskontrolle stand. Die
Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Er ist hingegen
zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen. Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (sogleich
E. 7.2) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall nicht von
der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei, soweit –
wie hier – Letztere nicht unentgeltlich verbeiständet ist und soweit kein
spezialgesetzlicher Anspruch auf Übernahme der Parteientschädigung durch den
Staat besteht (Plüss, § 16 N. 57). Als angemessen erscheint ein
Betrag von Fr. 1'500.- (zusätzlich 8 % Mehrwertsteuer).
7.2
Der
Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 Abs. 1
VRG wird Privaten, welche nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Gesuch hin, die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16
Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen
Situation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen. Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten aus seinem realisierbaren Einkommen
und seinem Vermögen nach Abzug der Lebenshaltungskosten innert angemessener
Frist effektiv zu bezahlen.
Der Trennungsvereinbarung vom
4.
Mai 2017 zufolge verdient der Beschwerdeführer monatlich
Fr. 4'150.- (netto). Mangels Leistungsfähigkeit konnten keine
Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden. Daran ändert auch die von der
Beschwerdegegnerin eingereichte Steuererklärung nichts, zumal auch aus dieser
lediglich ein Jahreseinkommen des Beschwerdeführers in Höhe von
Fr. 41'404.- hervorgeht. Sodann kam der Autoverkauf nach Angaben des
Beschwerdeführers noch nicht zustande. Einem allfälligen Vermögenszuwachs aus
dem Verkauf des Autos stünden zudem Schulden aus einem Kleinkredit in Höhe von
Fr. 35'000.- gegenüber. Rechtsprechungsgemäss sind Schulden bei der
Beurteilung der Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden
Person zu berücksichtigen, soweit diese auch tatsächlich bezahlt werden (BGE
135.
I 221 = Pra 99 [2010] Nr. 25 E. 5.2), was vorliegend nicht
eindeutig dargelegt wurde. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die vorliegende Beschwerde
war zudem nicht geradezu aussichtslos. Die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden
rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie die Waffengleichheit
ebenfalls zu bejahen. Demnach ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung gutzuheissen und ist ihm
in der Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
7.3
Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23.
August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in der
Kostennote einen Zeitaufwand von 18,08 Stunden (Fr. 3'978.30) sowie
Barauslagen von insgesamt Fr. 66.60 aus. Allerdings
betrifft die Leistung, welche am 9. Juni 2017 erbracht wurde, das
vorinstanzliche Verfahren, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist. Der
ab 12. Juni 2017 geltend gemachte Zeitaufwand beträgt 16,84 Stunden.
Soweit der Rechtsvertreter aber am 3. Juli 2017 einen Zeitaufwand von 4,92 Stunden
für den Entwurf zur Stellungnahme der Gegenpartei verrechnet, erscheint dies zu
hoch. Angemessen erscheint ein Aufwand von 2 Stunden, zumal es sich um die
Duplik handelte und der Rechtsvertreter für die Überarbeitung und Ergänzung am
4.
, 5. und 7. Juli 2017 nochmals 2,5 Stunden geltend macht. Auch die
am 2. August 2017 verrechnete Zeit von 2,5 Stunden erscheint zu hoch,
zumal es sich um den 3. Schriftenwechsel in einem Gewaltschutzverfahren,
also in einem Verfahren, das grundsätzlich schnell ablaufen sollte, handelt.
Der Aufwand ist auf 1,5 Stunden zu kürzen. Demnach ist der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers für einen Zeitaufwand von 12,92 Stunden (Fr. 2'842.40)
plus Barauslagen von Fr. 66.60 zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 232.70), also mit total Fr. 3'141.70 zu
entschädigen. Die Kasse des Verwaltungsgerichts hat RA B somit eine Entschädigung
von Fr. 3'141.70 auszurichten.
7.4
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons
verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 310.-- Zustellkosten,
Fr. 1'310.-- Total der Kosten.
3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch
zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-, zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, total Fr. 1'620.-, zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen nach Rechtskraft des Urteils.
6.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der
Person von RA B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
RA B wird für das
Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'141.70 (inklusive Fr. 232.70
Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …