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Entscheid

VB.2017.00379

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00379

8. Januar 2018Deutsch14 min

(URT.2018.19527)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Anlässlich der Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für

den Monat Dezember 2016 wurden A und B Fr. 75.- vom Grundbedarf in Abzug

gebracht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 verlangte B den Erlass einer

rekursfähigen Verfügung betreffend diese im Dezember 2016 in Abzug gebrachten

Fr. 75.-. Gemäss Beschluss vom 12. Dezember 2016 des Gemeinderats C

ergab eine Überprüfung der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse, dass diese

nicht-kassenpflichtige Leistungen enthielten, weshalb diese Leistungen mit dem

Grundbedarf verrechnet worden seien. Folglich lehnte der Gemeinderat C die

Kostenübernahme von nicht-kassenpflichtigen medizinischen Sonderleistungen ab.

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 3. Januar

2017.

Rekurs, worin sie die Aufhebung des Beschlusses und die Kostenübernahme

beantragten sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchten. Mit Beschluss

vom 8. März 2017 wies der Bezirksrat I das Gesuch um unentgeltlichen

Beistand ab. Am 10. Mai 2017 wies er sodann den Rekurs ab, soweit er nicht

gegenstandslos geworden war. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 (Eingang am 9. Juni

2017) gelangte A an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Fristerstreckung zur

Einreichung der Beschwerde bis 31. Juli 2017. Daraufhin teilte das

Verwaltungsgericht ihm mit, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine

gesetzliche Frist handle, die grundsätzlich nicht erstreckt werden könne. Mit

Schreiben vom 12. Juni 2017 reichten A und B eine Beschwerdeschrift ein,

worin sie die Kostenübernahme des Medikaments Sildenafil Sandoz durch die

Sozialbehörde C beantragten. Des Weiteren verlangten sie, dass "alle

Anträge beim Bezirksrat I auch behandelt werden" sowie dass die

Sozialbehörde C ihren Pflichten bezüglich Transparenz, Kommunikation,

Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nachkomme. Schliesslich stellten sie ein

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner

verzichteten am 22. bzw. am 26. Juni 2017 unter Verweis auf den

angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Strittig

ist die Nichtübernahme der Kosten für ein nicht durch die Grundversicherung

gedeckten Medikaments von rund Fr. 75.-. Streitigkeiten, deren Streitwert

Fr. 20'000.- nicht übersteigen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Prozessthema

eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen

Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 21. April

2017, VB.2016.00290, E. 1.3; 5. Juni 2013, VB.2013.00133,

E. 1.2). Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2016

sowie der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2017 betrafen einzig die

Kostenübernahme nicht durch die Grundversicherung gedeckter Medikamente

(Focalin und Sildenafil Sandoz oder Cialis). Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin

die Kosten des Medikaments Focalin zurückerstattet hat, der Bezirksrat den

Rekurs diesbezüglich als gegenstandslos abgeschrieben hat und die Beschwerde

sich nicht hiergegen richtet, beschränkt sich der Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens somit auf die Kostenübernahme des Medikaments

Sildenafil Sandoz oder Cialis.

Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden über die

hohen Fahrtkosten zwecks Besuchs des Psychiaters in Zürich ist daher nicht

weiter einzugehen.

2.2

Vorab

machen die Beschwerdeführenden geltend, der angefochtene Beschluss des

Bezirksrats I vom 10. Mai 2017 sei nichtig, weil ihr Antrag

"Ausstand von Herr D" gar nicht erst behandelt worden sei. In ihrem

Rekurs vom 3. Januar 2017 hatten sie gerügt, dass Personen wie Herr H sich

um interne Verrechnungen kümmere, obwohl sein Vater ja beim Bezirksrat arbeite.

In ihrer Replik vom 9. April 2017 stellten sie dann ein ausdrückliches

Ausstandsbegehren.

In den Ausstand treten müssen gemäss § 5a Abs. 1

VRG von vornherein nur Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei

mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, wenn sie in der Sache persönlich

befangen erscheinen. Da D am angefochtenen Beschluss des Bezirksrats I in

keiner Weise mitwirkte, erübrigte sich auch ein Entscheid über ein allfälliges

Ausstandsbegehren.

2.3

Weiter

beantragen die Beschwerdeführenden, dass die Sozialbehörde C ihren Pflichten,

"bezüglich Transparenz, Kommunikation, Mitwirkungs- und

Mitteilungspflicht", endlich nachkommen solle.

Soweit dieser Antrag generell als Beanstandung

aufsichtsrechtlicher Art zu verstehen ist, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom

14.

Juni 1981 [SHG]). Denn dem Verwaltungsgericht kommt keine

Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu, insbesondere ist das

Verwaltungsgericht nicht für die Aufsicht über die Fürsorgebehörden zuständig (Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005). Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe

an eine allenfalls zuständige Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung

einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren

Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar

VRG, § 5 N. 48).

3.

3.1

Wer

für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend

oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum

gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch

individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).

Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Als Teil des

sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2

SHG auch die notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung und die

notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.

3.2

Die

medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische

Krankenversicherung abgedeckt. Medizinische Behandlungen, welche im Rahmen des

Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch

Sozialhilfebehörden in begründeten Fällen übernommen, das heisst, wenn diese

Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind

(Kapitel C.1.4 der SKOS-Richtlinien; VGr, 10. November 2017,

VB.2017.00277, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 22. September

2016, VB.2013.181–184, E. 3.3; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223

E. 2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.03,

3.

Januar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Zu den

medizinischen Sonderleistungen gehören alle Behandlungen, Kuren, Therapien,

Medikamente etc., welche von der obligatorischen Krankenversicherung nicht oder

nicht vollständig übernommen werden, z. B. Komplementär- oder Alternativmedizin, Psychotherapien, die

nicht von einem Arzt oder auf ärztliche Anordnung hin durchgeführt werden, oder

die Behandlung von Suchterkrankungen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,

Kapitel 8.1.03 Ziff. 2). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird

fürsorgeabhängigen Personen unter der Ausgabenposition Gesundheitspflege ohne

Selbstbehalte und Franchisen bereits ein Betrag für selbst gekaufte Medikamente

eingerechnet (Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien).

3.3

Will eine

unterstützte Person eine medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen, hat

sie grundsätzlich vorgängig bei der Sozialbehörde um Kostengutsprache zu

ersuchen (§ 20 Abs. 1 SHV; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.03

Ziff. 2). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs

besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte

medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG).

3.4

Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische

Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind,

Ermessen zu (VGr, 10. November 2017, VB.2017.00277, E. 2.4

[zur Publikation vorgesehen]; 22. September 2016, VB.2013.181–184,

E. 3.5). Ermessen bedeutet, dass die Behörde über einen Spielraum

für ihren Entscheid im Einzelfall verfügt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben.

Die Behörde ist dabei an die Verfassung gebunden und muss namentlich das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur

Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der

gesetzlichen Ordnung zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,

N. 409). Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine

Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf

eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes überprüfen.

Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

4.

4.1

Die

Beschwerdeführenden bemängeln, dass die Sozialbehörde ohne vorgängige

Ankündigung kommentarlos Fr. 75.- "abgezogen" habe. Als sie

nachgefragt hätten, sei dies mit nicht kassenpflichtigen Medikamenten begründet

worden. Eine detaillierte Auflistung, wer wie viel zu tragen habe, fehle bis

heute. Das Schreiben vom 6. Juni 2016, mit dem ein Merkblatt versandt

worden sei, hätten sie nie erhalten. In der Sache hielten die

Beschwerdeführenden fest, dass die erektile Dysfunktion von den Narkosen

herrühren könnte, was sich jedoch kaum beweisen lasse. Diese erektile

Dysfunktion habe Auswirkungen auf die Psyche des Beschwerdeführers. Deshalb sei

er bei einer Psychologin und seit 1. Januar 2017 zu 100 % bzw.

40.

% wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode

krankgeschrieben. Das Medikament Sildenafil Sandoz würde eine gewisse Stütze

für die Psyche bringen. Um ein ärztliches Gutachten einzuholen, habe die Beschwerdefrist

nicht gereicht. Die Kosten dieses Medikaments sprengten ihr Budget.

4.2

4.2.1

Wie die Vorinstanzen zutreffend festhielten, wird die medizinische

Grundversorgung weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung

gedeckt. Von dieser nicht gedeckte Leistungen oder Medikamente werden nur in

begründeten Fällen von der Sozialhilfe übernommen. Will eine unterstützte

Person eine solche medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen, hat sie

grundsätzlich vorgängig bei der Sozialbehörde um Kostengutsprache zu ersuchen

(siehe vorn E. 3.3). Diese Rechtslage gilt nach dem Grundsatz, dass

Rechtsunkenntnis schadet, für jede Person gleichermassen und unabhängig davon,

ob sich die unterstützte Person dessen bewusst ist oder nicht (vgl. BGE 124 V

215.

E. 2b/aa). Aus der Behauptung, sie hätten das Merkblatt vom

6.

Juni 2016, mit dem der Beschwerdegegner sämtliche Sozialhilfeklienten

über diese Rechtslage informierte, nicht erhalten, können die

Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jedenfalls versäumten

sie es, vorgängig um Kostengutsprache zu ersuchen. Nachdem eine Überprüfung der

Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ergeben hatte, dass diese

nicht-kassenpflichtige Leistungen enthielt, wurden diese Leistungen im Dezember

2016.

– ohne vorgängige Information der Beschwerdeführenden – mit dem

Grundbedarf verrechnet. Da kein Gesuch um Kostengutsprache gestellt worden war

und infolgedessen kein Anspruch auf Kostenübernahme bestand (§ 16a

Abs. 2 SHG; vgl. E. 3.4), stellte diese Verrechnung nichts mehr als eine

Abrechnung über bevorschusste, aber nicht geschuldete Leistungen im Rahmen des

mit den Beschwerdeführenden bestehenden Unterstützungsverhältnisses dar. Eine

derartige vom Grundverhältnis erfasste rein rechnerische Vollzugshandlung, die

den Grundbedarf nach wie vor ungeschmälert belässt, durfte der Beschwerdegegner

vornehmen, ohne die Beschwerdeführenden zuvor zu informieren. Darin liegt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) oder der daraus fliessenden

Begründungspflicht.

4.2.2

Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2016 hin erliess

der Beschwerdegegner am 12. Dezember 2016 eine anfechtbare Verfügung, in

welcher er die Ablehnung der Kostenübernahme begründete. Damit entschied er im

Nachhinein über eine Kostengutsprache, sodass den Beschwerdeführenden aus ihrer

Rechtsunkenntnis keine bzw. kaum Nachteile widerfahren. Zutreffend hielten der

Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz fest, dass medizinische Behandlungen

(und auch Medikamente), welche im Rahmen des Leistungskataloges der

Grundversicherung keine Deckung finden, durch Sozialhilfebehörden nur in

begründeten Fällen übernommen würden (vgl. E. 3.2). Bei diesem Entscheid kommt dem Beschwerdegegner, wie

erwähnt, Ermessen zu (vgl. E. 3.4).

Unbestritten ist, dass Sildenafil bzw. Cialis zur

Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion verwendet werden – letzteres

auch zur Therapie der funktionellen Symptome einer benignen Prostatahyperplasie

– und der Beschwerdeführer an erektiler Dysfunktion leidet, wobei laut

ärztlicher Einschätzung weder ein Zusammenhang zwischen der Perikardfensterung

(Operation, bei der Teile des Herzbeutels entfernt werden) und der

Prostatavergrösserung bestehe noch Hinweise für eine Bösartigkeit der Prostata

oder Entzündung vorhanden seien. Da Sildenafil bzw. Cialis vom Leistungskatalog

der Grundversicherung nicht gedeckt sind, sind sie von der Sozialhilfe

grundsätzlich ebenfalls nicht zu übernehmen (BGr, 19. Mai 2016,

8C_824/2015, E. 13.2). Die Vorinstanzen lehnten die Kostenübernahme durch

die Sozialhilfe ab, weil das Medikament Sildenafil bzw. Cialis ein

Lifestyle-Produkt sei und weder zur Schmerzlinderung noch zur Heilung einer

Krankheit oder Verletzung beitrage noch zur Förderung der Gesundheit diene.

Inwiefern die Vorinstanzen mit diesen Entscheiden ihr Ermessen fehlerhaft

ausgeübt hätten, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, wenn – wie

neu geltend gemacht – die erektile Dysfunktion möglicherweise durch Narkosen

verursacht werden sollte, was sich laut den Beschwerdeführenden ohnehin kaum beweisen

liesse, und sie sich negativ auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirken

sollte. Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, hierüber ein ärztliches

Gutachten einzuholen. Gesundheitliche Einschränkungen wirken sich regelmässig

auch psychisch aus, was allerdings für die Annahme einer besonderen Notwendigkeit

für die ausnahmsweise Übernahme von nicht durch die Krankenkasse gedeckten

Medikamentenkosten durch die Sozialhilfebehörde alleine nicht genügt. Ausserdem

ist angesichts der geringen Kosten des Medikaments vorliegend nicht nachvollziehbar,

dass die Übernahme der entsprechenden Kosten für die Beschwerdeführenden im

Rahmen der Pauschale des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht tragbar wäre.

Auch nicht sozialhilfeabhängige Personen in bescheidenen finanziellen

Verhältnissen haben diese selber zu bezahlen (vgl. BGr, 19. Mai 2016,

8C_824/2015, E. 13.3).

4.2.3

Unklar ist, ob die Sozialhilfebehörde die Kosten des Medikaments vor

Dezember 2016 jeweils übernommen hat. Dies kann jedoch offenbleiben, würde den

Beschwerdeführenden doch aus dieser Kostenübernahme ohnehin kein Anspruch auf

unbeschränkt weitere Kostenübernahme erwachsen. Vielmehr konnten sie diesfalls

von der bisherigen Kostenübernahme des Medikaments profitieren. Daraus lässt

sich indes keine Vertrauensgrundlage für künftige Leistungen ableiten (vgl.

VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 4.4; BGE 129 I 161

E. 4.1 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 624 ff.).

4.2.4

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist.

5.

5.1

Die Gerichtskosten

sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund ihrer

angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts ihres

Unterliegens steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2

VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.

5.2

Die Beschwerdeführenden stellten indessen

ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung.

5.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die

nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die

Anspruchsberechtigung ist bei jedem Verfahrensbeteiligten einzeln und

unabhängig von den anderen zu prüfen (Plüss, § 16 N. 10).

5.2.2

Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der

Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.

Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos.

Folglich ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren.

5.2.3

Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn

ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher

und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225

E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in

welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung

regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls

müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen,

welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr,

16.

April 2013,8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September 2017,

VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).

Ob die Interessen der Beschwerdeführenden im vorliegenden

Fall überhaupt in schwerwiegender Weise betroffen sind, kann dahingestellt

bleiben. Jedenfalls stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen

Schwierigkeiten. Vielmehr geht es hauptsächlich um die Darlegung der

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, nachdem das Medikament der

Beschwerdeführerin vergütet wurde. Der Beschwerdeführer war bzw. ist sehr wohl

in der Lage, sich selbst zu vertreten. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin

erscheint eine anwaltliche Vertretung nicht als notwendig. Aus denselben

Gründen hat auch die Vor­instanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Beschluss vom 8. März 2017 zu Recht

abgewiesen. Dass den Beschwerdeführenden damit eine adäquate Verteidigung

verwehrt geblieben wäre, trifft nicht zu.

5.2.4

Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

4.

Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur

Hälfte unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt, jedoch

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die

Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

5.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

8.

Mitteilung an