VB.2017.00379
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00379
8. Januar 2018Deutsch14 min
(URT.2018.19527)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2017.00379
Urteil
der Einzelrichterin
vom 8. Januar 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat C,
Beschwerdegegner,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Anlässlich der Auszahlung der wirtschaftlichen Hilfe für
den Monat Dezember 2016 wurden A und B Fr. 75.- vom Grundbedarf in Abzug
gebracht. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 verlangte B den Erlass einer
rekursfähigen Verfügung betreffend diese im Dezember 2016 in Abzug gebrachten
Fr. 75.-. Gemäss Beschluss vom 12. Dezember 2016 des Gemeinderats C
ergab eine Überprüfung der Leistungsabrechnungen der Krankenkasse, dass diese
nicht-kassenpflichtige Leistungen enthielten, weshalb diese Leistungen mit dem
Grundbedarf verrechnet worden seien. Folglich lehnte der Gemeinderat C die
Kostenübernahme von nicht-kassenpflichtigen medizinischen Sonderleistungen ab.
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 3. Januar
2017.
Rekurs, worin sie die Aufhebung des Beschlusses und die Kostenübernahme
beantragten sowie um einen unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchten. Mit Beschluss
vom 8. März 2017 wies der Bezirksrat I das Gesuch um unentgeltlichen
Beistand ab. Am 10. Mai 2017 wies er sodann den Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden war. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 (Eingang am 9. Juni
2017) gelangte A an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Fristerstreckung zur
Einreichung der Beschwerde bis 31. Juli 2017. Daraufhin teilte das
Verwaltungsgericht ihm mit, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine
gesetzliche Frist handle, die grundsätzlich nicht erstreckt werden könne. Mit
Schreiben vom 12. Juni 2017 reichten A und B eine Beschwerdeschrift ein,
worin sie die Kostenübernahme des Medikaments Sildenafil Sandoz durch die
Sozialbehörde C beantragten. Des Weiteren verlangten sie, dass "alle
Anträge beim Bezirksrat I auch behandelt werden" sowie dass die
Sozialbehörde C ihren Pflichten bezüglich Transparenz, Kommunikation,
Mitwirkungs- und Mitteilungspflicht nachkomme. Schliesslich stellten sie ein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Sowohl die Vorinstanz als auch der Beschwerdegegner
verzichteten am 22. bzw. am 26. Juni 2017 unter Verweis auf den
angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Strittig
ist die Nichtübernahme der Kosten für ein nicht durch die Grundversicherung
gedeckten Medikaments von rund Fr. 75.-. Streitigkeiten, deren Streitwert
Fr. 20'000.- nicht übersteigen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Prozessthema
eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen
Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (VGr, 21. April
2017, VB.2016.00290, E. 1.3; 5. Juni 2013, VB.2013.00133,
E. 1.2). Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. Dezember 2016
sowie der Beschluss des Bezirksrats vom 10. Mai 2017 betrafen einzig die
Kostenübernahme nicht durch die Grundversicherung gedeckter Medikamente
(Focalin und Sildenafil Sandoz oder Cialis). Nachdem der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin
die Kosten des Medikaments Focalin zurückerstattet hat, der Bezirksrat den
Rekurs diesbezüglich als gegenstandslos abgeschrieben hat und die Beschwerde
sich nicht hiergegen richtet, beschränkt sich der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens somit auf die Kostenübernahme des Medikaments
Sildenafil Sandoz oder Cialis.
Auf die Ausführungen der Beschwerdeführenden über die
hohen Fahrtkosten zwecks Besuchs des Psychiaters in Zürich ist daher nicht
weiter einzugehen.
2.2
Vorab
machen die Beschwerdeführenden geltend, der angefochtene Beschluss des
Bezirksrats I vom 10. Mai 2017 sei nichtig, weil ihr Antrag
"Ausstand von Herr D" gar nicht erst behandelt worden sei. In ihrem
Rekurs vom 3. Januar 2017 hatten sie gerügt, dass Personen wie Herr H sich
um interne Verrechnungen kümmere, obwohl sein Vater ja beim Bezirksrat arbeite.
In ihrer Replik vom 9. April 2017 stellten sie dann ein ausdrückliches
Ausstandsbegehren.
In den Ausstand treten müssen gemäss § 5a Abs. 1
VRG von vornherein nur Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, wenn sie in der Sache persönlich
befangen erscheinen. Da D am angefochtenen Beschluss des Bezirksrats I in
keiner Weise mitwirkte, erübrigte sich auch ein Entscheid über ein allfälliges
Ausstandsbegehren.
2.3
Weiter
beantragen die Beschwerdeführenden, dass die Sozialbehörde C ihren Pflichten,
"bezüglich Transparenz, Kommunikation, Mitwirkungs- und
Mitteilungspflicht", endlich nachkommen solle.
Soweit dieser Antrag generell als Beanstandung
aufsichtsrechtlicher Art zu verstehen ist, ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
darauf nicht einzutreten (vgl. §§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom
14.
Juni 1981 [SHG]). Denn dem Verwaltungsgericht kommt keine
Aufsichtsfunktion gegenüber Verwaltungsbehörden zu, insbesondere ist das
Verwaltungsgericht nicht für die Aufsicht über die Fürsorgebehörden zuständig (Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; Art. 94 der Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005). Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe
an eine allenfalls zuständige Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung
einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zu deren
Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (Kaspar Plüss, Kommentar
VRG, § 5 N. 48).
3.
3.1
Wer
für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum
gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch
individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG).
Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten sind. Als Teil des
sozialen Existenzminimums soll die wirtschaftliche Hilfe laut § 15 Abs. 2
SHG auch die notwendige ärztliche und therapeutische Behandlung und die
notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherstellen.
3.2
Die
medizinische Grundversorgung ist weitgehend durch die obligatorische
Krankenversicherung abgedeckt. Medizinische Behandlungen, welche im Rahmen des
Leistungskataloges der Grundversicherung keine Deckung finden, werden durch
Sozialhilfebehörden in begründeten Fällen übernommen, das heisst, wenn diese
Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind
(Kapitel C.1.4 der SKOS-Richtlinien; VGr, 10. November 2017,
VB.2017.00277, E. 2.3 [zur Publikation vorgesehen]; 22. September
2016, VB.2013.181–184, E. 3.3; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223
E. 2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.03,
3.
Januar 2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch/handbuch). Zu den
medizinischen Sonderleistungen gehören alle Behandlungen, Kuren, Therapien,
Medikamente etc., welche von der obligatorischen Krankenversicherung nicht oder
nicht vollständig übernommen werden, z. B. Komplementär- oder Alternativmedizin, Psychotherapien, die
nicht von einem Arzt oder auf ärztliche Anordnung hin durchgeführt werden, oder
die Behandlung von Suchterkrankungen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
Kapitel 8.1.03 Ziff. 2). Im Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird
fürsorgeabhängigen Personen unter der Ausgabenposition Gesundheitspflege ohne
Selbstbehalte und Franchisen bereits ein Betrag für selbst gekaufte Medikamente
eingerechnet (Kapitel B.2.1 der SKOS-Richtlinien).
3.3
Will eine
unterstützte Person eine medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen, hat
sie grundsätzlich vorgängig bei der Sozialbehörde um Kostengutsprache zu
ersuchen (§ 20 Abs. 1 SHV; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.03
Ziff. 2). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs
besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte
medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG).
3.4
Der Behörde kommt bei der Beurteilung, ob medizinische
Leistungen im konkreten Einzelfall sinnvoll und nutzbringend sind,
Ermessen zu (VGr, 10. November 2017, VB.2017.00277, E. 2.4
[zur Publikation vorgesehen]; 22. September 2016, VB.2013.181–184,
E. 3.5). Ermessen bedeutet, dass die Behörde über einen Spielraum
für ihren Entscheid im Einzelfall verfügt. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben.
Die Behörde ist dabei an die Verfassung gebunden und muss namentlich das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur
Wahrung der öffentlichen Interessen befolgen. Ausserdem sind Sinn und Zweck der
gesetzlichen Ordnung zu beachten (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
N. 409). Das Verwaltungsgericht darf einen Ermessensentscheid nur auf eine
Über- oder Unterschreitung, einen Missbrauch des Ermessensspielraums sowie auf
eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhaltes überprüfen.
Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).
4.
4.1
Die
Beschwerdeführenden bemängeln, dass die Sozialbehörde ohne vorgängige
Ankündigung kommentarlos Fr. 75.- "abgezogen" habe. Als sie
nachgefragt hätten, sei dies mit nicht kassenpflichtigen Medikamenten begründet
worden. Eine detaillierte Auflistung, wer wie viel zu tragen habe, fehle bis
heute. Das Schreiben vom 6. Juni 2016, mit dem ein Merkblatt versandt
worden sei, hätten sie nie erhalten. In der Sache hielten die
Beschwerdeführenden fest, dass die erektile Dysfunktion von den Narkosen
herrühren könnte, was sich jedoch kaum beweisen lasse. Diese erektile
Dysfunktion habe Auswirkungen auf die Psyche des Beschwerdeführers. Deshalb sei
er bei einer Psychologin und seit 1. Januar 2017 zu 100 % bzw.
40.
% wegen einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode
krankgeschrieben. Das Medikament Sildenafil Sandoz würde eine gewisse Stütze
für die Psyche bringen. Um ein ärztliches Gutachten einzuholen, habe die Beschwerdefrist
nicht gereicht. Die Kosten dieses Medikaments sprengten ihr Budget.
4.2
4.2.1
Wie die Vorinstanzen zutreffend festhielten, wird die medizinische
Grundversorgung weitgehend durch die obligatorische Krankenversicherung
gedeckt. Von dieser nicht gedeckte Leistungen oder Medikamente werden nur in
begründeten Fällen von der Sozialhilfe übernommen. Will eine unterstützte
Person eine solche medizinische Sonderleistung in Anspruch nehmen, hat sie
grundsätzlich vorgängig bei der Sozialbehörde um Kostengutsprache zu ersuchen
(siehe vorn E. 3.3). Diese Rechtslage gilt nach dem Grundsatz, dass
Rechtsunkenntnis schadet, für jede Person gleichermassen und unabhängig davon,
ob sich die unterstützte Person dessen bewusst ist oder nicht (vgl. BGE 124 V
215.
E. 2b/aa). Aus der Behauptung, sie hätten das Merkblatt vom
6.
Juni 2016, mit dem der Beschwerdegegner sämtliche Sozialhilfeklienten
über diese Rechtslage informierte, nicht erhalten, können die
Beschwerdeführenden daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jedenfalls versäumten
sie es, vorgängig um Kostengutsprache zu ersuchen. Nachdem eine Überprüfung der
Leistungsabrechnungen der Krankenkasse ergeben hatte, dass diese
nicht-kassenpflichtige Leistungen enthielt, wurden diese Leistungen im Dezember
2016.
– ohne vorgängige Information der Beschwerdeführenden – mit dem
Grundbedarf verrechnet. Da kein Gesuch um Kostengutsprache gestellt worden war
und infolgedessen kein Anspruch auf Kostenübernahme bestand (§ 16a
Abs. 2 SHG; vgl. E. 3.4), stellte diese Verrechnung nichts mehr als eine
Abrechnung über bevorschusste, aber nicht geschuldete Leistungen im Rahmen des
mit den Beschwerdeführenden bestehenden Unterstützungsverhältnisses dar. Eine
derartige vom Grundverhältnis erfasste rein rechnerische Vollzugshandlung, die
den Grundbedarf nach wie vor ungeschmälert belässt, durfte der Beschwerdegegner
vornehmen, ohne die Beschwerdeführenden zuvor zu informieren. Darin liegt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) oder der daraus fliessenden
Begründungspflicht.
4.2.2
Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2016 hin erliess
der Beschwerdegegner am 12. Dezember 2016 eine anfechtbare Verfügung, in
welcher er die Ablehnung der Kostenübernahme begründete. Damit entschied er im
Nachhinein über eine Kostengutsprache, sodass den Beschwerdeführenden aus ihrer
Rechtsunkenntnis keine bzw. kaum Nachteile widerfahren. Zutreffend hielten der
Beschwerdegegner wie auch die Vorinstanz fest, dass medizinische Behandlungen
(und auch Medikamente), welche im Rahmen des Leistungskataloges der
Grundversicherung keine Deckung finden, durch Sozialhilfebehörden nur in
begründeten Fällen übernommen würden (vgl. E. 3.2). Bei diesem Entscheid kommt dem Beschwerdegegner, wie
erwähnt, Ermessen zu (vgl. E. 3.4).
Unbestritten ist, dass Sildenafil bzw. Cialis zur
Behandlung von Männern mit erektiler Dysfunktion verwendet werden – letzteres
auch zur Therapie der funktionellen Symptome einer benignen Prostatahyperplasie
– und der Beschwerdeführer an erektiler Dysfunktion leidet, wobei laut
ärztlicher Einschätzung weder ein Zusammenhang zwischen der Perikardfensterung
(Operation, bei der Teile des Herzbeutels entfernt werden) und der
Prostatavergrösserung bestehe noch Hinweise für eine Bösartigkeit der Prostata
oder Entzündung vorhanden seien. Da Sildenafil bzw. Cialis vom Leistungskatalog
der Grundversicherung nicht gedeckt sind, sind sie von der Sozialhilfe
grundsätzlich ebenfalls nicht zu übernehmen (BGr, 19. Mai 2016,
8C_824/2015, E. 13.2). Die Vorinstanzen lehnten die Kostenübernahme durch
die Sozialhilfe ab, weil das Medikament Sildenafil bzw. Cialis ein
Lifestyle-Produkt sei und weder zur Schmerzlinderung noch zur Heilung einer
Krankheit oder Verletzung beitrage noch zur Förderung der Gesundheit diene.
Inwiefern die Vorinstanzen mit diesen Entscheiden ihr Ermessen fehlerhaft
ausgeübt hätten, ist nicht ersichtlich. Daran ändert auch nichts, wenn – wie
neu geltend gemacht – die erektile Dysfunktion möglicherweise durch Narkosen
verursacht werden sollte, was sich laut den Beschwerdeführenden ohnehin kaum beweisen
liesse, und sie sich negativ auf die Psyche des Beschwerdeführers auswirken
sollte. Deshalb kann auch darauf verzichtet werden, hierüber ein ärztliches
Gutachten einzuholen. Gesundheitliche Einschränkungen wirken sich regelmässig
auch psychisch aus, was allerdings für die Annahme einer besonderen Notwendigkeit
für die ausnahmsweise Übernahme von nicht durch die Krankenkasse gedeckten
Medikamentenkosten durch die Sozialhilfebehörde alleine nicht genügt. Ausserdem
ist angesichts der geringen Kosten des Medikaments vorliegend nicht nachvollziehbar,
dass die Übernahme der entsprechenden Kosten für die Beschwerdeführenden im
Rahmen der Pauschale des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht tragbar wäre.
Auch nicht sozialhilfeabhängige Personen in bescheidenen finanziellen
Verhältnissen haben diese selber zu bezahlen (vgl. BGr, 19. Mai 2016,
8C_824/2015, E. 13.3).
4.2.3
Unklar ist, ob die Sozialhilfebehörde die Kosten des Medikaments vor
Dezember 2016 jeweils übernommen hat. Dies kann jedoch offenbleiben, würde den
Beschwerdeführenden doch aus dieser Kostenübernahme ohnehin kein Anspruch auf
unbeschränkt weitere Kostenübernahme erwachsen. Vielmehr konnten sie diesfalls
von der bisherigen Kostenübernahme des Medikaments profitieren. Daraus lässt
sich indes keine Vertrauensgrundlage für künftige Leistungen ableiten (vgl.
VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 4.4; BGE 129 I 161
E. 4.1 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 624 ff.).
4.2.4
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.
5.1
Die Gerichtskosten
sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sie sind aufgrund ihrer
angespannten finanziellen Lage massvoll zu bemessen. Angesichts ihres
Unterliegens steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegner hat eine solche nicht beantragt.
5.2
Die Beschwerdeführenden stellten indessen
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung.
5.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die
Anspruchsberechtigung ist bei jedem Verfahrensbeteiligten einzeln und
unabhängig von den anderen zu prüfen (Plüss, § 16 N. 10).
5.2.2
Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden kann aufgrund der
Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres ausgegangen werden.
Die Beschwerde war zudem nicht geradezu offensichtlich aussichtslos.
Folglich ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
5.2.3
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn
ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225
E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in
welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung
regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls
müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen,
welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (BGr,
16.
April 2013,8C_140/2013, E. 3; VGr, 21. September 2017,
VB.2017.00241, E. 4.3.2; 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2).
Ob die Interessen der Beschwerdeführenden im vorliegenden
Fall überhaupt in schwerwiegender Weise betroffen sind, kann dahingestellt
bleiben. Jedenfalls stellen sich keine tatsächlichen oder rechtlichen
Schwierigkeiten. Vielmehr geht es hauptsächlich um die Darlegung der
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, nachdem das Medikament der
Beschwerdeführerin vergütet wurde. Der Beschwerdeführer war bzw. ist sehr wohl
in der Lage, sich selbst zu vertreten. Auch in Bezug auf die Beschwerdeführerin
erscheint eine anwaltliche Vertretung nicht als notwendig. Aus denselben
Gründen hat auch die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Beschluss vom 8. März 2017 zu Recht
abgewiesen. Dass den Beschwerdeführenden damit eine adäquate Verteidigung
verwehrt geblieben wäre, trifft nicht zu.
5.2.4
Die Beschwerdeführenden werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3.
Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
4.
Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur
Hälfte unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten auferlegt, jedoch
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
8.
Mitteilung an
…