VB.2017.00380
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00380
19. Juli 2017Deutsch14 min
(URT.2017.19099)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
VB.2017.00380
Urteil
der 4. Kammer
vom 19. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
vertreten durch RA
B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1985 geborene Ausländerin, ersuchte am
8. Juli 2015 um die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung. Der
Gemeinderat X nahm A mit Beschluss vom 13. Juli 2016 unter Vorbehalt der
Zustimmung von Kanton und Bund in das Bürgerrecht der Gemeinde X auf. Am
20. Oktober 2016 teilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich A mit, sie
erfülle die Voraussetzungen für eine Einbürgerung aufgrund eines
Strafregistereintrags derzeit nicht, und lud sie ein, das Gesuch zurückzuziehen
oder sich zur Sache zu äussern. A liess am 24. November 2016 die
Fortsetzung des Einbürgerungsverfahrens verlangen und reichte auf Aufforderung
des Gemeindeamts am 10. Januar 2017 den dem Strafregistereintrag
zugrundeliegenden Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C vom
12. Oktober 2015 zu den Akten.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 verweigerte das
Gemeindeamt die Erteilung des Kantonsbürgerrechts an A.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 8. Februar 2017 an die Direktion der
Justiz und des Innern liess A im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung der
Verfügung vom 2. Februar 2017 sei das Gemeindeamt anzuweisen, ihr das
Kantonsbürgerrecht zu erteilen. Die Direktion der Justiz und des Innern wies
das Rechtsmittel mit Verfügung vom 2. Mai 2017 ab.
III.
A liess am 12. Juni 2017 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, es sei in Aufhebung des Rekursentscheids
sowie unter Entschädigungsfolge das Gemeindeamt anzuweisen, ihr das
Kantonsbürgerrecht zu erteilen, eventualiter die Sache zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Gemeindeamt und die Direktion der Justiz und
des Innern verzichteten am 26./27. Juni 2017 auf eine Beschwerdeantwort
bzw. Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft
seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) von
Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer
Direktion unter anderem im Bereich des Bürgerrechtserwerbs gegeben (§ 41
in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3
Satz 1, 19a, 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44
e contrario VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Schweiz kennt ein dreifaches Bürgerrecht. Jeder Schweizer Bürger und jede
Schweizer Bürgerin gehören drei Gemeinwesen an. Sie haben ein
Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht.
Diese drei Bürgerrechte bilden eine untrennbare Einheit (Art. 37
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
[BV, SR 101]). Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts ist daher
notwendigerweise mit dem Erwerb des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts
verknüpft (vgl. Giovanni Biaggini, BV – Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, Zürich 2007, Art. 37 BV N. 2). Soweit der Erwerb
des Bürgerrechts – wie hier – nicht im Zusammenhang mit der Abstammung, der
Heirat oder der Adoption steht, sind dabei in erster Linie die Kantone für die
Einbürgerung zuständig. Der Bund darf lediglich Mindestvorschriften über die
ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern erlassen
(Art. 38 Abs. 1 f. BV). Diese Mindestvorschriften sind im
Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0),
insbesondere in den Art. 12–16 BüG, festgehalten. Demnach erfolgt die
ordentliche Einbürgerung auf zwei Stufen. Der Bund prüft im Rahmen des
Einbürgerungsbewilligungsverfahrens, ob die von ihm in Art. 14 und
Art. 15 BüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Erteilung des
Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind; Kanton und Gemeinde nehmen aufgrund ihrer
eigenen (zusätzlichen) Voraussetzungen die eigentliche Einbürgerung vor (vgl.
Art. 12 Abs. 2 BüG).
Im Kanton Zürich finden sich die Voraussetzungen für den
Erwerb des Kantons- und Gemeindebürgerrechts gegenw.tig in den
Art. 20 f. der Verfassung vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101),
§§ 20–31 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1)
sowie in der Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 (BüV,
LS 141.11) statuiert.
2.2
Gemäss
§ 20 Abs. 1 BüV haben die im Kanton Zürich wohnhaften ausländischen
Personen im Rahmen des Verfahrens um ordentliche Einbürgerung zunächst auf
einem Formular des Bundes ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen
Einbürgerungsbewilligung an die Direktion der Justiz und des Innern bzw. den
Beschwerdegegner zu richten (vgl. Ziff. 1.1 lit. a des Anhangs 3
der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen
Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Dieses Gesuch gilt gleichzeitig als
Begehren um Aufnahme in das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht (§ 20
Abs. 3 BüV). Die Direktion – respektive der Beschwerdegegner als die ihr
nachgeordnete Verwaltungseinheit – beurteilt in der Folge, ob die Gesuchstellenden
die Wohnsitzerfordernisse des Bundes (vgl. Art. 15 BüG) erfüllen und die
Rechtsordnung beachten (§ 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 BüV).
Sind die Voraussetzungen erfüllt, überweist die Direktion das
Einbürgerungsgesuch an die Wohnsitzgemeinde (§ 26 Abs. 3 BüV), sonst
weist sie das Gesuch ab; vorgängig gibt sie der gesuchstellenden Person
Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme (§ 26
Abs. 4 BüV). Die Gemeinde prüft, ob die gesuchstellende Person integriert
ist und über Sprachkenntnisse gemäss § 21b BüV verfügt, für sich und ihre
Familie aufkommen kann und die Wohnsitzerfordernisse gemäss kantonalem Recht
sowie allfällige kommunale Wohnsitzerfordernisse erfüllt (§ 28 BüV). Die
Erteilung des kommunalen Bürgerrechts durch die zuständigen Gemeindeorgane
steht nach § 29 Abs. 3 BüV unter dem Vorbehalt der Erteilung des
Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die
Direktion der Justiz und des Innern bzw. der Beschwerdegegner entscheidet, ob
das Kantonsbürgerrecht erteilt oder verweigert wird (§ 32 BüV). Die
Erteilung des Kantonsbürgerrechts setzt unter anderem voraus, dass das
Gemeindebürgerrecht erteilt wurde und allfällige weitere Abklärungen keine
Ablehnungsgründe ergeben haben (vgl. § 33 Abs. 1 BüV).
2.3
Der
Beschwerdegegner verweigerte der Beschwerdeführerin die Erteilung des
Kantonsbürgerrechts, weil Abklärungen nach der Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht
ergeben hätten, dass gegen die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2015
"ein Strafbefehl mit 2 Jahren Probezeit" ergangen sei. Die
Beschwerdeführerin habe damit einen Strafregistereintrag erwirkt und erfülle
daher das Einbürgerungserfordernis der Beachtung der Rechtsordnung im Sinn des
§ 6 BüV nicht. Die von der Beschwerdeführerin angerufene Ausnahmebestimmung
des § 7 BüV gelte nur für Schweizerinnen und Schweizer, weshalb sie daraus
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Die Vorinstanz folgt dieser
Auffassung: Erwachsene erfüllten das Erfordernis der Beachtung der
Rechtsordnung gemäss § 6 Abs. 2 lit. a und b BüV nur dann, wenn
ihr Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweise und kein
Strafverfahren hängig sei. Liege zum Zeitpunkt der Beurteilung ein Strafregistereintrag
vor, sei dies als Nichtbeachtung der Rechtsordnung zu werten und die Erteilung
des Kantonsbürgerrechts ausgeschlossen; eine Berücksichtigung des angeblichen
Bagatellcharakters des begangenen Delikts bzw. der Schwere des dem
Strafregistereintrag zugrundeliegenden Fehlverhaltens sei nicht zulässig,
vielmehr könne bei Ausländerinnen und Ausländern von
Einbürgerungsvoraussetzungen nur gestützt auf § 22a BüV abgewichen werden.
Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei
nicht ersichtlich, weshalb § 7 BüV nur für Schweizerinnen und Schweizer
anwendbar sein solle; jedenfalls bestünden hierfür keine sachlichen Gründe;
auch § 22a BüV schliesse entgegen der Vorinstanz eine Anwendung des
§ 7 BüV auf Fälle wie den vorliegenden nicht aus. Die von ihr begangene
Straftat sei nur mit einer geringen Geldstrafe und einer Busse von
Fr. 300.- geahndet worden und liege "fraglos" noch im Bagatell-
bzw. einem Bereich, in dem ermessensweise vom Einbürgerungserfordernis des
§ 6 BüV abgewichen werden könne.
2.4
Streitig
ist nach dem Gesagten in erster Linie, ob ein ermessensweises Abweichen vom
Einbürgerungserfordernis des Beachtens der Rechtsordnung im Sinn des § 6
BüV bei der Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf
§ 7 BüV zulässig bzw. ob den Vorinstanzen, welche sich als hierzu nicht
befugt erachten, eine Ermessensunterschreitung vorzuwerfen sei.
3.
3.1
Die
Bürgerrechtsverordnung behandelt im ersten Abschnitt A (§§ 1–18 BüV)
die Einbürgerung von Schweizerinnen und Schweizern. Die Voraussetzungen für die
Aufnahme von Personen mit Schweizer Bürgerrecht ins Gemeindebürgerrecht werden
in § 3 BüV in allgemeiner Weise statuiert: Nach Abs. 1 der genannten
Bestimmung wird eine Person mit Schweizer Bürgerrecht ins Gemeindebürgerrecht
aufgenommen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren in der Gemeinde wohnt
(lit. a), für sich und ihre Familie aufzukommen vermag (lit. b) und
die Rechtsordnung beachtet (lit. c); für gesuchstellende Personen im Alter
zwischen 16 und 25 Jahren genügt in Abweichung von Abs. 1 lit. a
ein zweijähriger Wohnsitz im Kanton (Abs. 2). Die nachfolgenden
§§ 4–6 BüV regeln die in § 3 BüV genannten
Einbürgerungsvoraussetzungen (Wohnsitz, wirtschaftliche Erhaltungsfähigkeit und
Beachtung der Rechtsordnung) im Einzelnen. Das Erfordernis der Beachtung der
Rechtsordnung ist bei Erwachsenen gemäss § 6 Abs. 2 BüV erfüllt, wenn
der Strafregisterauszug für Privatpersonen keinen Eintrag aufweist
(lit. a) und kein Strafverfahren hängig ist (lit. b). § 7 BüV regelt
die Ausnahmen von den Einbürgerungserfordernissen (vgl. das Marginale): Demnach
kann auf die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Einzelfall ganz oder teilweise
verzichtet werden, wobei die Gemeinden diese (Erleichterungs-)Möglichkeit durch
Verordnung einschränken oder ausschliessen können. § 7 BüV lässt mithin
grundsätzlich zu, dass die Gemeinden im Einzelfall von den
Einbürgerungserfordernissen der §§ 3–6 BüV absehen bzw. Personen mit
Schweizer Bürgerrecht auch dann in das Gemeindebürgerrecht aufnehmen, wenn
diese die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht (vollständig) erfüllen.
Im nachfolgenden Abschnitt B (§§ 19–34) befasst
sich die Bürgerrechtsverordnung mit der ordentlichen Einbürgerung von
Ausländerinnen und Ausländern: Gemäss § 19 BüV gelten für die ordentliche
Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern die Bestimmungen des ersten
Abschnitts (nur) unter Vorbehalt abweichender und ergänzender Regelungen.
Solche enthält die Bürgerrechtsverordnung zunächst hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und Gemeindebürgerrechts an
Ausländerinnen und Ausländer: Diese erfordert, dass die einbürgerungswilligen
ausländischen Personen die Voraussetzungen für die Einbürgerungsbewilligung des
Bundes sowie die Voraussetzungen der §§ 3–6 BüV und allfällige zusätzliche
Anforderungen der Wohnsitzgemeinde gemäss § 22 BüV erfüllen (§ 21
BüV), integriert im Sinn des § 21a BüV sind und damit über
Sprachkenntnisse gemäss § 21b BüV verfügen. § 22a BüV äussert sich
sodann zu den Ausnahmen (vgl. das Marginale): Nach § 22a Abs. 1 BüV
ist bei der Beurteilung der Integration und der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit den Fähigkeiten der gesuchstellenden Person angemessen
Rechnung zu tragen, wenn sie unter einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung oder einer chronischen Krankheit leidet (lit. a)
und als Folge davon die Anforderungen nicht oder nur unter erschwerten
Bedingungen erfüllen kann (lit. b); bei der Beurteilung der Integration
und der Sprachkenntnisse von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht
vollendet haben, ist dem Alter und Entwicklungsstand Rechnung zu tragen
(Abs. 2).
3.2
Aus dem
Ausgeführten erhellt, dass der Verordnunggeber sowohl hinsichtlich der
Voraussetzungen für die Erteilung des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts an
ausländische Personen als auch mit Blick auf die Gewährung von Erleichterungen bei
den Einbürgerungsvoraussetzungen ergänzende bzw. abweichende Regelungen
getroffen hat: Namentlich hat er mit § 22a BüV eine gegenüber § 7 BüV
einschränkende Ausnahmebestimmung erlassen, welche ein Abweichen nur von
bestimmten Einbürgerungserfordernissen – nämlich jenen der Integration bzw. der
Sprachkenntnisse und der wirtschaftlichen Erhaltungsfähigkeit – und nur unter
bestimmten Voraussetzungen – nämlich einer behinde-rungs-, krankheits- oder altersbedingten
Unfähigkeit, diese Erfordernisse (vollständig) zu erfüllen – zulässt. Für die
Anwendung des § 7 BüV auf die Erteilung des Kantons- und
Gemeindebürgerrechts an ausländische Personen bleibt angesichts dieser
Sonderregelung kein Raum (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 183 ff.).
3.3
Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, § 22a BüV enthalte gar keine
Ausnahmeregelung, sondern lediglich eine "Auslegungsanweisung, wie die
Einbürgerungsvoraussetzungen 'Integration' und 'wirtschaftliche
Erhaltungsfähigkeit' in den dort erwähnten Fällen zu interpretieren"
seien. Dem kann schon angesichts der detaillierten Regelung der genannten
Erfordernisse nicht gefolgt werden: Nach § 21a BüV erfüllt die
Voraussetzung der Integration, wer in die schweizerischen und örtlichen
Verhältnisse eingegliedert ist (lit. a), mit den Verhältnissen und
Lebensformen in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde vertraut ist
(lit. b), über angemessene mündliche und schriftliche Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt (lit. c) und über Grundkenntnisse der
gesellschaftlichen und politischen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und
in der Gemeinde verfügt (lit. d). Welche Sprachkenntnisse "angemessen"
sind, wird in § 21b BüV unter Verweis auf die Niveaustufen des Gemeinsamen
europäischen Referenzrahmens für Sprachen differenziert festgelegt. § 5
(in Verbindung mit § 21 lit. b) BüV regelt sodann, unter welchen
Voraussetzungen eine ausländische Person das Erfordernis der wirtschaftlichen
Erhaltungsfähigkeit erfüllt bzw. in der Lage ist, für sich und ihre Familie
aufzukommen: So müssen die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen der
gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und auf absehbare
Zeit durch Einkommen, Vermögen und Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sein
(Abs. 2 lit. a BüV), darf das Betreibungsregister für den Zeitraum
von fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs bis zum Abschluss des
Einbürgerungsverfahrens in der Gemeinde keine Verlustscheine, Betreibungen von
öffentlichrechtlichen Körperschaften oder wegen ausstehender Krankenkassenprämien
aufweisen (lit. b) und müssen die Verpflichtungen gegenüber den
Steuerbehörden im selben Zeitraum erfüllt worden sein (lit. c). § 22a
BüV verändert die genannten Kriterien bzw. die Einbürgerungsvoraussetzungen
inhaltlich nicht, sondern hält lediglich fest, unter welchen Umständen davon
abgewichen werden kann bzw. muss.
3.4
Entgegen
der Beschwerde sind andere bzw. strengere Voraussetzungen bei der Einbürgerung
ausländischer Personen als bei der Erteilung des Gemeindebürgerrechts an
Personen mit Schweizer Bürgerrecht sodann ohne Weiteres sachlich
gerechtfertigt, geht es bei Letzteren doch lediglich um die Aufnahme in ein weiteres
Gemeinde- und allenfalls Kantonsbürgerrecht, während es bei der ordentlichen
Einbürgerung ausländischer Personen um die erstmalige Erteilung der
Bürgerrechte geht, welche sodann einen Statuswechsel mit weitreichenden
Folgen namentlich hinsichtlich der politischen Mitbestimmungsrechte und des
Aufenthalts- bzw. Niederlassungsrechts bewirkt; die unterschiedliche Behandlung
inländischer und ausländischer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller gemäss
§ 7 und § 22a BüV verstösst nicht gegen das Gebot rechtsgleicher
Behandlung des Art. 8 Abs. 1 BV.
3.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass dem Beschwerdegegner bei der Beurteilung der
Einbürgerungsvoraussetzung des Beachtens der Rechtsordnung gestützt auf
§ 21 lit. b in Verbindung mit § 6 BüV kein Ermessenspielraum
zukommt. Zu prüfen bleibt, ob vorliegend ein Einbürgerungshindernis besteht
bzw. es der Beschwerdeführerin an einer Voraussetzung für die Aufnahme in das
Kantonsbürgerrecht gebricht (nachfolgend 3.6).
3.6
Die
Beschwerdeführerin wurde unbestrittenermassen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
des Kantons C vom 12. Oktober 2015 wegen Erleichterung der
rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Sinn des Art. 116 Abs. 1
lit. a des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20)
mit 20 Tagessätzen Geldstrafe und Fr. 300.- Busse bestraft, wobei der
Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit
aufgeschoben wurde; sie machte sich mithin eines Vergehens schuldig (vgl.
Art. 10 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]). Urteile
wegen Vergehen erscheinen im Privatauszug aus dem Strafregister (vgl.
Art. 371 Abs. 1 Satz 2 StGB); ein Urteil, das eine bedingte oder
teilbedingte Strafe enthält, erscheint nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn
sich der oder die Verurteilte bis zu Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371
Abs. 3bis StGB). Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend zu
Recht nicht in Abrede, dass ihr Auszug aus dem Strafregister für Privatpersonen
zum Zeitpunkt der Ausgangsverfügung einen Eintrag enthielt. Demnach erfüllt(e)
sie die Voraussetzung des (§ 21 lit. b in Verbindung mit) § 6
Abs. 2 lit. a BüV bzw. das Einbürgerungserfordernis des Beachtens der
Rechtsordnung nicht. Der Beschwerdegegner ist sodann wie oben 2.2 erwähnt für
die Beurteilung dieser Voraussetzung nach § 26 Abs. 1 BüV zuständig.
Er hat der Beschwerdeführerin die Erteilung des Kantonsbürgerrechts zu Recht
verweigert.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung
ist ihr nicht zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83
lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend
ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der
Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG
N. 48). Der Beschwerdeführerin steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an…