VB.2017.00381
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00381
23. August 2017Deutsch24 min
(URT.2017.19168)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00381
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(Beschwerdeführer), geboren am 11. August 1986, Staatsangehöriger von
Nigeria, reiste am 15. Dezember 1997 im Alter von 11 Jahren im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer führt seit 2013 eine Beziehung
mit C, geboren 1990 (Beschwerdeführerin 3), und hat mit ihr ein
gemeinsames Kind B, geboren 2014 (Beschwerdeführerin 2), beide Schweizer
Staatsangehörige.
B. Gegen
den Beschwerdeführer sind folgende Strafurteile in der Schweiz ergangen:
-
Mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2005
wurde er wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Angriffs, Raufhandels,
Veruntreuung, Hehlerei, Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz in eine Arbeitserziehungsanstalt
eingewiesen. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom
4. Mai 2006 wurde die angeordnete Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt aufgrund absolut fehlender Massnahmewilligkeit sowie
dem Umstand, dass keine Arbeitserziehungsanstalt bereit war den
Beschwerdeführer aufzunehmen, aufgehoben und der Beschwerdeführer zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Probezeit von drei
Jahren).
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
3. September 2006 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von
45 Tagen verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2007
wurde er wegen einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu
gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden verurteilt (als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2006). Mit
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2008 wurde die
gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
umgewandelt, da er vielfach gegen die Auflagen der Vollzugsbehörden verstossen
hatte.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
15. November 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer Geldstrafe von
90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom
3. Februar 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,
Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises sowie
Erwerb eines ausländischen Führerausweises unter Umgehung des Wohnortprinzips
mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von
Fr. 100.- bestraft.
-
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
20. Oktober 2010 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen
Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit
qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen
Fahrens ohne Führerausweis sowie einfacher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 800.-
verurteilt (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafbefehlsrichters
Basel-Stadt vom 3. Februar 2010 ausgefällten Strafe sowie teilweise als
Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
15. November 2007 ausgefällten Strafe).
-
Mit Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2015 wurde er vom
Vorwurf des Raubes und Hausfriedensbruchs freigesprochen und ihm für die
erstandene Überhaft von 826 Tagen (vom 10. Oktober 2010 bis am
12. November 2010 und vom 16. Februar 2011 bis am 14. Juni 2013)
eine Genugtuung von Fr. 54'000.- bezahlt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015
wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe
von 8 Monaten verurteilt. Vom 22. September 2014 bis am
2. Dezember 2014 befand er sich in Haft und ab dem 5. August 2016 im
vorzeitigen Strafvollzug, bis mit Entscheid des Bezirksgerichts vom
8. September 2016 die sofortige Entlassung angerechnet wurde, da er die
angeordnete Freiheitsstrafe vollumfänglich erstanden hatte.
-
Mit Urteil vom 8. September 2016 wurde er vom Vorwurf der
versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen und wegen Übertretung des
Waffengesetzes mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
C. Mit
Verfügung vom 8. August 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen von den Beschwerdeführenden erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am
12.
Mai 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte
dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Juni 2017 zur Ausreise aus der
Schweiz.
III.
Am 14. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die
Dispositiv
Dispositivziffern I und II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es
sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin D als unentgeltliche
Rechtsbeiständin.
In der Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde
festgehalten, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Rekursabteilung verzichtete am 26. Juni 2017
auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Beschwerde
an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Urteil
obsolet.
2.
2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet
wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1
lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377).
2.2 Der
Beschwerdeführer ist am 4. Mai 2006 und am 20. Oktober 2010 zu einer
Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 13 Monaten verurteilt worden. Ein
Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.
3.
3.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96
Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das
Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das
Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die
Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit
hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land
verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.
wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches
Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die
öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).
3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht
sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines
vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen
schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen
Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig
verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese
Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen
verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung
zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu
Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof
für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung
ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des
Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).
3.3 Hat eine
ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der
Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu
diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht
auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der
Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht
absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen
werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben
im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame
Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen
von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein
Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig
ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des
Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es
sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen
gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,
wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"
gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig
erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140
I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden
Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem
Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden
Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar
2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus:
(1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders
ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen
und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des
Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das
Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;
(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation
des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,
2C_445/2014, E. 2.3).
4.
Ausgangspunkt
für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der
längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom
Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend
sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit
des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an
einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung
des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten
bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl
und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das
migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).
4.1 Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführenden ist für die Bestimmung des
migrationsrechtlichen Verschuldens das gesamte deliktische Verhalten zu
berücksichtigen, weshalb auch Delikte, die länger zurückliegen wie auch weniger
schwere Delikte zu beachten sind. Nicht relevant für das migrationsrechtliche
Verschulden sind hingegen Urteile, die zu einem Freispruch führten sowie zu
Unrecht verbüsste Gefängnisstrafen, vermögen diese doch keine Hinweise auf
deliktisches Verhalten zu liefern.
4.2 Das
Strafmass von 13 Monaten indiziert ein mittleres migrationsrechtliches
Verschulden, liegt es doch nur knapp über der Grenze von einem Jahr,
welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.
4.3 Erschwerend kommt vorliegend jedoch hinzu, dass der
Beschwerdeführer schon vielfach strafrechtlich verurteilt worden ist. Er ist seit seinem 16. Lebensjahr durchwegs negativ
aufgefallen und ist zu einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, zu Freiheitsstrafen von insgesamt über drei Jahren und
vier Monaten sowie zu Geldstrafen von total 240 Tagessätzen verurteilt
worden. Die Verurteilungen haben im Dezember 2005 begonnen, als er wegen
mehrfachen Raubes, mehrfachen Angriffs, Raufhandels, Veruntreuung, Hehlerei,
Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Widerhandlung gegen das
Waffengesetz schuldig gesprochen wurde; im September 2006 folgte die
Verurteilung wegen Diebstahls; im Februar 2007 eine solche wegen einfacher
Körperverletzung, im November 2007 wegen Vergehens gegen das BetmG, im Februar
2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens
trotz Verweigerung des Lernfahrausweises sowie Erwerb eines ausländischen
Führerausweises unter Umgehung des Wohnortprinzips, im Oktober 2010 wegen
Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens
in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration,
Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie einfachen
Körperverletzung, von Februar 2011 bis Juni 2013 und von Dezember 2015
bis September 2016 befand er sich zu Unrecht in Haft,
im August 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und im September
2016 wegen Übertretung des Waffengesetzes.
4.4 Der das
vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten
Urteil des Obergerichts vom 20. Oktober 2010 folgende erstellte Sachverhalte
zugrunde: Der Beschwerdeführer rief am 9. Dezember 2007 den Geschädigten
an und bat ihn, in seine Wohnung zu kommen. Dort befanden sich noch drei
weitere Personen. Als der Geschädigte die Wohnung betreten hatte, nahm einer
der Mittäter eine Flasche Whiskey und leerte dem Geschädigten deren Inhalt über
den Kopf, was zu heftigen Schmerzen in seinen Augen führte. Daraufhin nahm der
Beschwerdeführer eine Flasche Wodka und schlug diese dem Geschädigten auf den
Kopf. Anschliessend traktierten der Beschwerdeführer und zwei Mittäter den
Geschädigten mit Fusstritten und Faustschlägen ins Gesicht, in den Magen und in
den Rücken. Danach forderte ein Mittäter den Geschädigten auf, den Betrag von
Fr. 35'000.- zu bezahlen. Weil sich der Geschädigte weigerte, hielt ein
Mittäter ihm ein 15 bis 18 cm langes Messer an die Rippen. Aus Angst
unterzeichnete der Geschädigte eine Schuldanerkennung. Danach fuhren alle
zusammen zum nächsten Postomaten, wo der Geschädigte Fr. 500.- abhob und
den Betrag einem Mittäter übergab. Gegen seinen Willen wurde der Geschädigte
aufgefordert wieder zur Wohnung zurückzufahren. Unterwegs kam ihnen ein
Streifenwagen der Stadtpolizei entgegen, worauf der Geschädigte das eigene
Fahrzeug vor jenem der Polizei anhielt und die Polizisten über das Geschehene
informierte. Sämtliche Täter wurden hierauf verhaftet. Der Geschädigte erlitt
eine Gehirnerschütterung, eine beidseitige Kieferkontusion, eine
Rippenkontusion und einen Abdomenkontusion. Zu einem weiteren Vorfall kam es am
30. März 2008 als der Beschwerdeführer im Lokal E in eine
Auseinandersetzung geriet und dem Geschädigten unvermittelt mit einem
Klappmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge gegen den Mund stach.
Anschliessend versetzte er dem Geschädigten noch einen Faustschlag sowie eine
Kopfnuss. Der Geschädigte erlitt eine penetrierende Rissquetschwunde an der
Oberlippe rechts (Stichverletzung) sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe
median.
Rechtsprechungsgemäss besteht
bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein
wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person
zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr
lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1).
Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer einen breiten
Deliktkatalog über einen langen Zeitraum erfüllt und damit gegenüber der
hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von
ihm begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches
Verschulden schliessen. Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom
Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte. Gewaltdelikte begründen angesichts
des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen
deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches
öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der
Beschwerdeführer hat sich zudem eines Raubdelikts schuldig gemacht, welches
nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum
Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV
und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. c
StGB). Dieser Verurteilung vom 1. Dezember 2005 lag folgender Sachverhalt
zugrunde: Der Beschwerdeführer war am 4. September 2004 mit vier Mittätern
unterwegs, als sie auf zwei ihnen unbekannte Passanten traf. Einer der Mittäter
trat einen der Geschädigten mit dem Fuss in den Rücken, sodass beide
Geschädigte zu Boden fielen. Als einer der Geschädigten wieder aufstand,
öffnete ein Mittäter ein Sackmesser und bedrohte ihn während er gleichzeitig
mehrmals mit der Faust auf dessen Oberkörper einschlug, bis er wieder zu Boden
fiel. Daraufhin packte ein weiterer Mittäter das zweite Opfer, das noch immer
auf dem Boden lag, im Kopf-/Halsbereich und drückte es auf den Boden, drehte ihn
auf den Bauch und griff ihm in die hintere Hosentasche, um ihm das Portemonnaie
wegzunehmen. Ein weiterer Mittäter versetzte dem Geschädigten einen Fusstritt
gegen den Oberkörper und trat ihm mit dem Fuss mit solcher Wucht auf den Kopf,
dass dieser mit dem Kopf auf dem Strassenboden aufschlug. Nachdem es einem
Mittäter gelang das Portemonnaie wegzunehmen, trat ein anderer Mittäter den
Geschädigten noch einmal mit massiver Kraft mit dem Fuss auf den Kopf und
versetzte ihm einen Fusstritt ins Gesicht. Gleichzeitig nahm der
Beschwerdeführer dem zweiten Opfer das Portemonnaie weg. Alle Handlungen wurden
dem Beschwerdeführer aufgrund zumindest konkludenter gemeinsamer
Entschlussfassung und gleichmassgeblichem, arbeitsteiligem Zusammenwirken bei
der Tatausführung in Mittäterschaft zugerechnet. Durch sein bisheriges
Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer eine soziale Gefährlichkeit und
eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung
im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Art,
Anzahl und Frequenz der Delikte lassen nach dem Gesagten auf ein erhebliches
Verschulden schliessen.
4.5 Betreffend die
Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist trotz der
ihm gebotenen Chancen seit seinem 16-ten Lebensjahr durchgehend strafrechtlich
in Erscheinung getreten. Er liess sich weder durch eine Erziehungsmassnahme,
gemeinnützige Arbeit, Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen beeindrucken und
zeigte sich damit als unbelehrbar. Gemäss der Beurteilung des aktuellen
Rückfallrisikos von Straftätern des Amts für Justizvollzug Zürich vom 19. April
2011 wurde das Delinquenzrisiko für mittelgradige Gewaltstraftaten als hoch,
für schwerwiegende Gewaltstraftaten als gering-mittel eingeschätzt und
bezüglich weiterer Delikte (Verstösse gegen das Waffengesetz, SVG Delikte) als
hoch. Der primäre Problembereich für die Delinquenz des Beschwerdeführers wurde
seiner Persönlichkeit zugeschrieben (dissoziale Persönlichkeitsanteile sowie
ein hoher Psychopathiewert, defizitäre Impuls- und Verhaltenssteuerung bei
erhöhter Aggressivität und Gewaltbereitschaft). Dass sich diese Einschätzung
bewahrheitet hat, zeigt sich in den späteren Verurteilungen wegen einfacher
Körperverletzung und Übertretung gegen das Waffengesetz (der Beschwerdeführer
verpasste einem Geschädigten ohne Vorankündigung – nach einem möglichen Anrempeln
– mit der Faust einen heftigen Schlag gegen den Kieferbereich und verpasste
demselben Geschädigten einen Monat später erneut einen Faustschlag ins Gesicht
und führte eine Machete mit). An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis,
dass es sich um eine private Auseinandersetzung zwischen zwei Personen
gehandelt haben soll, bei welcher er jeweils schneller zugeschlagen habe als
sein Gegner, nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass ihn
die (zu Unrecht) verbüssten neun Monate im Gefängnis definitiv geläutert und
ihn auf den rechten Weg gebracht hätten, er seit mehr als einem Jahr keinen
Alkohol mehr konsumiere und sein Leben sowie seinen Freundeskreis vollständig
geändert habe, bestehen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers
erhebliche Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten. Eine Rückfallgefahr ist
unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bejahen. Bei ausländischen
Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom
21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der
Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Da abgesehen von der
aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt
werden dürfen, wirkt sich eine bestehende Rückfallgefahr jedoch
verschuldenserhöhend aus (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,
2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).
4.6 Zusammenfassend
kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ein
mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches jedoch durch die
Anzahl, Frequenz und Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr
erheblich erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von
Erziehungsmassnahmen, gemeinnütziger Arbeit, Bussen, Geldstrafen und
Freiheitsstrafen noch von Probezeiten von weiterer Delinquenz
abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers,
welcher die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei dem die in
einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es
besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers.
5.
Dem öffentlichen
Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers
gegenüberzustellen (vgl. E. 3 vorstehend):
5.1 Der heute
30-jährige Beschwerdeführer ist 1997 im Alter von elf Jahren im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über
19 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit
zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken
Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine wirtschaftliche
Integration vor: Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz zuerst einen
Integrationskurs besucht und später die Primar- und Sekundaschule. Kurz vor
seinem Schulabschluss wurde er wegen schwacher Leistungen von der Schule
gewiesen. Er hat danach keine Berufsausbildung absolviert. Durch das Projekt
"ergänzender Arbeitsmarkt" konnte er sechs Monate als Schreiner
arbeiten. Anschliessend war er hauptsächlich temporär als Hilfsarbeiter auf dem
Bau tätig und einmal während vier Monaten als Tellerwäscher beschäftigt. Seit
Oktober 2014 ist er arbeitslos und gibt an als Hausmann mehrheitlich für die
Betreuung seiner Tochter zuständig zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von
Februar 2011 bis Juni 2013 sowie von Dezember 2015 bis September 2016 zu
Unrecht inhaftiert war, nicht von einer beruflichen Integration die Rede sein.
Er hat vom 1. September 2003 bis am 31. Mai 2015 (mit mehreren
Unterbrüchen) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 54'043.- bezogen.
Zudem schuldet er dem Kanton Zürich noch Fr. 44'059.40 aus
Gerichtsverfahren. Unbestrittenermassen ist er sprachlich integriert. Zur
sozialen Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Der
Beschwerdeführer pflegt hier Beziehungen zu seiner Freundin, seiner Tochter,
seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder. Anlässlich der mündlichen
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. Juni 2016 gab er an zwar Kollegen zu
haben (Schweizer wie auch Nigerianer), welche er meist irgendwo in einem Club
treffe, jedoch keine guten. Im April 2017 hat er das Trainerdiplom C erworben
und trainiert die Juniorenfussballmannschaft F. Seine Kontakte beschränken sich
somit grösstenteils auf den familiären Bereich. Unter Berücksichtigung, dass
sich der Beschwerdeführer seit über 19 Jahren in der Schweiz aufhält, wäre
auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von ihm zu erwarten
gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über das Normale hinausgehenden
sozialen Integration gesprochen werden.
5.2 Der
Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über
die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen
Verhältnisse auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig
garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 126
II 377 E. 2c.aa).
5.3 Demgegenüber
sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare
Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria ersichtlich. Der Beschwerdeführer
ist in Nigeria aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als
11-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Kindheitsjahre
in seinem Heimatland verbracht. Seinen Angaben zufolge war er letztmals im Jahr
2013 für einen Monat in Nigeria, als sein Vater gestorben ist. Sodann hielt er
sich zwischen Oktober 2003 und Oktober 2004 während drei Monaten in seinem
Heimatland auf. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass davon
ausgegangen werden kann, dass ihm die Kultur und die Verhältnisse seiner Heimat
noch immer vertraut sind bzw. er sich schnell wieder eingewöhnen würde. In seinem
Heimatland leben mehrere Halbgeschwister von ihm. Auch wenn er angibt keinen
Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatland zu haben, kann von ihm erwartet
werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf
die Rückkehr wieder aufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu erleichtern. Der
Beschwerdeführer ist jung und weist keine gesundheitlichen Einschränkungen auf
und es ist ihm daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und sich in
seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen.
5.4
Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz aufgrund seiner familiären Beziehungen als bundes- oder
konventionsrechtswidrig erweist:
Der Beschwerdeführer lebt mit
der Beschwerdeführerin 3 seit dem 1. Februar 2014 zusammen (mit
Unterbrüchen aufgrund der Gefängnisaufenthalte) und führt mit ihr
unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist
ebenfalls, dass er mit dem am 8. Oktober 2014 geborenen gemeinsamen Kind
(Beschwerdeführerin 2) eine intakte Beziehung führt. Wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, kann sich der Beschwerdeführer zumindest in Bezug
auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 auf sein Recht auf Familie
(Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen. Damit
ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu einer
Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich
ebenfalls aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien
stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht
zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur
Anwendung kommen (vgl. E. 3.3). Im
Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter
anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015,
E. 3.2). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 2
ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit ihrem
Vater aufzuwachsen. Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung der Kernfamilie
konkret gefährdet wäre, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch substanziiert aufgezeigt oder
belegt. Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden
Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw.
häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters
das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können
(vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren
Hinweisen). Die begangenen Delikte begründen ein erhebliches und vorliegend
diejenigen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überwiegendes öffentliches
Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers. Die Wegweisung erweist sich
somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV als konventions- und bundesrechtskonform,
unabhängig davon, ob den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein Leben in Nigeria
zumutbar ist.
Dies
führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
6.1 Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016,
VB.2016.0019, E. 5.)
6.3 Der Beschwerdeführer geht keiner
Erwerbstätigkeit nach, die Beschwerdeführerin 3 erzielt als Einzige ein
Einkommen, welches aber der Lohnpfändung unterliegt. Die Beschwerdeführenden
sind nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.
Sie gelten daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz
der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände
nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwältin D als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerdeführenden werden darauf
aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu
in der Lage sind (§ 16 Abs. 4 VRG).
6.4 Rechtsanwältin D weist in ihrer Kostennote
einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden aus, was einer Entschädigung von
Fr. 3'136.30.- (inkl. Barauslagen von Fr. 44.- und
Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das
vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss
§ 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m.
§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
[AnwGebV]).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Den
Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin
D eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.
2. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--
Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16
Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwältin D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'136.30.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an …