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Entscheid

VB.2017.00381

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00381

23. August 2017Deutsch24 min

(URT.2017.19168)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A

(Beschwerdeführer), geboren am 11. August 1986, Staatsangehöriger von

Nigeria, reiste am 15. Dezember 1997 im Alter von 11 Jahren im Rahmen

des Familiennachzugs in die Schweiz ein und ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung. Der Beschwerdeführer führt seit 2013 eine Beziehung

mit C, geboren 1990 (Beschwerdeführerin 3), und hat mit ihr ein

gemeinsames Kind B, geboren 2014 (Beschwerdeführerin 2), beide Schweizer

Staatsangehörige.

B. Gegen

den Beschwerdeführer sind folgende Strafurteile in der Schweiz ergangen:

-

Mit Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 1. Dezember 2005

wurde er wegen mehrfachen Raubes, mehrfachen Angriffs, Raufhandels,

Veruntreuung, Hehlerei, Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie

Widerhandlung gegen das Waffengesetz in eine Arbeitserziehungsanstalt

eingewiesen. Mit Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

4. Mai 2006 wurde die angeordnete Einweisung in eine

Arbeitserziehungsanstalt aufgrund absolut fehlender Massnahmewilligkeit sowie

dem Umstand, dass keine Arbeitserziehungsanstalt bereit war den

Beschwerdeführer aufzunehmen, aufgehoben und der Beschwerdeführer zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt (Probezeit von drei

Jahren).

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

3. September 2006 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von

45 Tagen verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Februar 2007

wurde er wegen einfacher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung zu

gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden verurteilt (als Zusatzstrafe zum

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. September 2006). Mit

Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. April 2008 wurde die

gemeinnützige Arbeit in eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

umgewandelt, da er vielfach gegen die Auflagen der Vollzugsbehörden verstossen

hatte.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

15. November 2007 wurde er wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

vom 3. Oktober 1951 (BetmG) zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom

3. Februar 2010 wurde er wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand,

Entwendung zum Gebrauch, Fahrens trotz Verweigerung des Lernfahrausweises sowie

Erwerb eines ausländischen Führerausweises unter Umgehung des Wohnortprinzips

mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und einer Busse von

Fr. 100.- bestraft.

-

Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom

20. Oktober 2010 wurde er wegen Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen

Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit

qualifizierter Blutalkoholkonzentration, Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen

Fahrens ohne Führerausweis sowie einfacher Körperverletzung zu einer

Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 800.-

verurteilt (als Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Strafbefehlsrichters

Basel-Stadt vom 3. Februar 2010 ausgefällten Strafe sowie teilweise als

Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

15. November 2007 ausgefällten Strafe).

-

Mit Urteil des Obergerichts vom 19. Januar 2015 wurde er vom

Vorwurf des Raubes und Hausfriedensbruchs freigesprochen und ihm für die

erstandene Überhaft von 826 Tagen (vom 10. Oktober 2010 bis am

12. November 2010 und vom 16. Februar 2011 bis am 14. Juni 2013)

eine Genugtuung von Fr. 54'000.- bezahlt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2015

wurde er wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe

von 8 Monaten verurteilt. Vom 22. September 2014 bis am

2. Dezember 2014 befand er sich in Haft und ab dem 5. August 2016 im

vorzeitigen Strafvollzug, bis mit Entscheid des Bezirksgerichts vom

8. September 2016 die sofortige Entlassung angerechnet wurde, da er die

angeordnete Freiheitsstrafe vollumfänglich erstanden hatte.

-

Mit Urteil vom 8. September 2016 wurde er vom Vorwurf der

versuchten schweren Körperverletzung freigesprochen und wegen Übertretung des

Waffengesetzes mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.

C. Mit

Verfügung vom 8. August 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Zürich die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen von den Beschwerdeführenden erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am

12.

Mai 2017 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte

dem Beschwerdeführer eine Frist bis am 30. Juni 2017 zur Ausreise aus der

Schweiz.

III.

Am 14. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die

Dispositiv

Dispositivziffern I und II des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es

sei vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers abzusehen,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

In prozessualer Hinsicht beantragten sie die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwältin D als unentgeltliche

Rechtsbeiständin.

In der Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde

festgehalten, dass bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Rekursabteilung verzichtete am 26. Juni 2017

auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1 Mit der Beschwerde

an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Das Gesuch

um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit dem heutigen Urteil

obsolet.

2.

2.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2 Der

Beschwerdeführer ist am 4. Mai 2006 und am 20. Oktober 2010 zu einer

Freiheitsstrafe von 18 Monaten bzw. 13 Monaten verurteilt worden. Ein

Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die

Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit

hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land

verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw.

wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches

Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf diese Weise die

öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I 31).

3.2 Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a BV verlieren Ausländer unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht

sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen

schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen

Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig

verurteilt worden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese

Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen

verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen im Rahmen der Interessenabwägung nach

Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) bzw. der Anwendung von Art. 96 AuG insoweit Rechnung

zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht bzw. zu

Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt, den der Europäische Gerichtshof

für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen Konventionsstaaten bei der Umsetzung

ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im Rahmen des Rechts auf Schutz des

Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE 139 I 31).

3.3 Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht

absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen

werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben

im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame

Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein

Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig

ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,

wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140

I 145; BGr, 2. Dezember 2014,2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden

Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem

Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden

Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; BGr, 27. Februar

2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus:

(1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders

ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen

und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des

Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das

Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland;

(5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist die familiäre Situation

des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014,

2C_445/2014, E. 2.3).

4.

Ausgangspunkt

für das migrationsrechtliche Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der

längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom

Strafgericht ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1). Davon ausgehend

sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit

des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an

einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung

des öffentlichen Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten

bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl

und Frequenz der Delikte): Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das

migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.1 Entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführenden ist für die Bestimmung des

migrationsrechtlichen Verschuldens das gesamte deliktische Verhalten zu

berücksichtigen, weshalb auch Delikte, die länger zurückliegen wie auch weniger

schwere Delikte zu beachten sind. Nicht relevant für das migrationsrechtliche

Verschulden sind hingegen Urteile, die zu einem Freispruch führten sowie zu

Unrecht verbüsste Gefängnisstrafen, vermögen diese doch keine Hinweise auf

deliktisches Verhalten zu liefern.

4.2 Das

Strafmass von 13 Monaten indiziert ein mittleres migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es doch nur knapp über der Grenze von einem Jahr,

welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.3 Erschwerend kommt vorliegend jedoch hinzu, dass der

Beschwerdeführer schon vielfach strafrechtlich verurteilt worden ist. Er ist seit seinem 16. Lebensjahr durchwegs negativ

aufgefallen und ist zu einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, zu Freiheitsstrafen von insgesamt über drei Jahren und

vier Monaten sowie zu Geldstrafen von total 240 Tagessätzen verurteilt

worden. Die Verurteilungen haben im Dezember 2005 begonnen, als er wegen

mehrfachen Raubes, mehrfachen Angriffs, Raufhandels, Veruntreuung, Hehlerei,

Drohung, mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis sowie Widerhandlung gegen das

Waffengesetz schuldig gesprochen wurde; im September 2006 folgte die

Verurteilung wegen Diebstahls; im Februar 2007 eine solche wegen einfacher

Körperverletzung, im November 2007 wegen Vergehens gegen das BetmG, im Februar

2010 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens

trotz Verweigerung des Lernfahrausweises sowie Erwerb eines ausländischen

Führerausweises unter Umgehung des Wohnortprinzips, im Oktober 2010 wegen

Vergehens gegen das BetmG, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz, Fahrens

in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration,

Entwendung zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens ohne Füh­rerausweis sowie einfachen

Körperverletzung, von Februar 2011 bis Juni 2013 und von Dezember 2015

bis September 2016 befand er sich zu Unrecht in Haft,

im August 2015 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und im September

2016 wegen Übertretung des Waffengesetzes.

4.4 Der das

vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lagen gemäss dem begründeten

Urteil des Obergerichts vom 20. Oktober 2010 folgende erstellte Sachverhalte

zugrunde: Der Beschwerdeführer rief am 9. Dezember 2007 den Geschädigten

an und bat ihn, in seine Wohnung zu kommen. Dort befanden sich noch drei

weitere Personen. Als der Geschädigte die Wohnung betreten hatte, nahm einer

der Mittäter eine Flasche Whiskey und leerte dem Geschädigten deren Inhalt über

den Kopf, was zu heftigen Schmerzen in seinen Augen führte. Daraufhin nahm der

Beschwerdeführer eine Flasche Wodka und schlug diese dem Geschädigten auf den

Kopf. Anschliessend traktierten der Beschwerdeführer und zwei Mittäter den

Geschädigten mit Fusstritten und Faustschlägen ins Gesicht, in den Magen und in

den Rücken. Danach forderte ein Mittäter den Geschädigten auf, den Betrag von

Fr. 35'000.- zu bezahlen. Weil sich der Geschädigte weigerte, hielt ein

Mittäter ihm ein 15 bis 18 cm langes Messer an die Rippen. Aus Angst

unterzeichnete der Geschädigte eine Schuldanerkennung. Danach fuhren alle

zusammen zum nächsten Postomaten, wo der Geschädigte Fr. 500.- abhob und

den Betrag einem Mittäter übergab. Gegen seinen Willen wurde der Geschädigte

aufgefordert wieder zur Wohnung zurückzufahren. Unterwegs kam ihnen ein

Streifenwagen der Stadtpolizei entgegen, worauf der Geschädigte das eigene

Fahrzeug vor jenem der Polizei anhielt und die Polizisten über das Geschehene

informierte. Sämtliche Täter wurden hierauf verhaftet. Der Geschädigte erlitt

eine Gehirnerschütterung, eine beidseitige Kieferkontusion, eine

Rippenkontusion und einen Abdomenkontusion. Zu einem weiteren Vorfall kam es am

30. März 2008 als der Beschwerdeführer im Lokal E in eine

Auseinandersetzung geriet und dem Geschädigten unvermittelt mit einem

Klappmesser mit einer ca. 10 cm langen Klinge gegen den Mund stach.

Anschliessend versetzte er dem Geschädigten noch einen Faustschlag sowie eine

Kopfnuss. Der Geschädigte erlitt eine penetrierende Rissquetschwunde an der

Oberlippe rechts (Stichverletzung) sowie eine Rissquetschwunde an der Oberlippe

median.

Rechtsprechungsgemäss besteht

bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz regelmässig ein

wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit einer ausländischen Person

zu beenden, welche dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

beeinträchtigt. Dies gilt auch dann, wenn die betroffene Person schon sehr

lange in der Schweiz lebt oder hier geboren ist (BGE 139 I 31, E. 2.3.1).

Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer einen breiten

Deliktkatalog über einen langen Zeitraum erfüllt und damit gegenüber der

hiesigen Rechtsordnung eine gleichgültige Haltung gezeigt. Die zahlreichen von

ihm begangenen Straftaten lassen auf ein sehr schweres migrationsrechtliches

Verschulden schliessen. Negativ ins Gewicht fallen vor allem die vom

Beschwerdeführer begangenen Gewaltdelikte. Gewaltdelikte begründen angesichts

des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen

deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches

öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Der

Beschwerdeführer hat sich zudem eines Raubdelikts schuldig gemacht, welches

nach dem Willen des Gesetzgebers unabhängig von der Anwesenheitsdauer zum

Verlust des Aufenthaltsrechts führen soll (vgl. Art. 121 Abs. 3 BV

und die Ausführungsbestimmungen dazu in Art. 66a Abs. 1 lit. c

StGB). Dieser Verurteilung vom 1. Dezember 2005 lag folgender Sachverhalt

zugrunde: Der Beschwerdeführer war am 4. September 2004 mit vier Mittätern

unterwegs, als sie auf zwei ihnen unbekannte Passanten traf. Einer der Mittäter

trat einen der Geschädigten mit dem Fuss in den Rücken, sodass beide

Geschädigte zu Boden fielen. Als einer der Geschädigten wieder aufstand,

öffnete ein Mittäter ein Sackmesser und bedrohte ihn während er gleichzeitig

mehrmals mit der Faust auf dessen Oberkörper einschlug, bis er wieder zu Boden

fiel. Daraufhin packte ein weiterer Mittäter das zweite Opfer, das noch immer

auf dem Boden lag, im Kopf-/Halsbereich und drückte es auf den Boden, drehte ihn

auf den Bauch und griff ihm in die hintere Hosentasche, um ihm das Portemonnaie

wegzunehmen. Ein weiterer Mittäter versetzte dem Geschädigten einen Fusstritt

gegen den Oberkörper und trat ihm mit dem Fuss mit solcher Wucht auf den Kopf,

dass dieser mit dem Kopf auf dem Strassenboden aufschlug. Nachdem es einem

Mittäter gelang das Portemonnaie wegzunehmen, trat ein anderer Mittäter den

Geschädigten noch einmal mit massiver Kraft mit dem Fuss auf den Kopf und

versetzte ihm einen Fusstritt ins Gesicht. Gleichzeitig nahm der

Beschwerdeführer dem zweiten Opfer das Portemonnaie weg. Alle Handlungen wurden

dem Beschwerdeführer aufgrund zumindest konkludenter gemeinsamer

Entschlussfassung und gleichmassgeblichem, arbeitsteiligem Zusammenwirken bei

der Tatausführung in Mittäterschaft zugerechnet. Durch sein bisheriges

Verhalten demonstrierte der Beschwerdeführer eine soziale Gefährlichkeit und

eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung

im Allgemeinen und der Gesundheit anderer Menschen im Besonderen. Die Art,

Anzahl und Frequenz der Delikte lassen nach dem Gesagten auf ein erhebliches

Verschulden schliessen.

4.5 Betreffend die

Rückfallgefahr ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer ist trotz der

ihm gebotenen Chancen seit seinem 16-ten Lebensjahr durchgehend strafrechtlich

in Erscheinung getreten. Er liess sich weder durch eine Erziehungsmassnahme,

gemeinnützige Arbeit, Freiheits- und Geldstrafen sowie Bussen beeindrucken und

zeigte sich damit als unbelehrbar. Gemäss der Beurteilung des aktuellen

Rückfallrisikos von Straftätern des Amts für Justizvollzug Zürich vom 19. April

2011 wurde das Delinquenzrisiko für mittelgradige Gewaltstraftaten als hoch,

für schwerwiegende Gewaltstraftaten als gering-mittel eingeschätzt und

bezüglich weiterer Delikte (Verstösse gegen das Waffengesetz, SVG Delikte) als

hoch. Der primäre Problembereich für die Delinquenz des Beschwerdeführers wurde

seiner Persönlichkeit zugeschrieben (dissoziale Persönlichkeitsanteile sowie

ein hoher Psychopathiewert, defizitäre Impuls- und Verhaltenssteuerung bei

erhöhter Aggressivität und Gewaltbereitschaft). Dass sich diese Einschätzung

bewahrheitet hat, zeigt sich in den späteren Verurteilungen wegen einfacher

Körperverletzung und Übertretung gegen das Waffengesetz (der Beschwerdeführer

verpasste einem Geschädigten ohne Vorankündigung – nach einem möglichen Anrempeln

– mit der Faust einen heftigen Schlag gegen den Kieferbereich und verpasste

demselben Geschädigten einen Monat später erneut einen Faustschlag ins Gesicht

und führte eine Machete mit). An dieser Feststellung vermag auch der Hinweis,

dass es sich um eine private Auseinandersetzung zwischen zwei Personen

gehandelt haben soll, bei welcher er jeweils schneller zugeschlagen habe als

sein Gegner, nichts zu ändern. Auch wenn der Beschwerdeführer angibt, dass ihn

die (zu Unrecht) verbüssten neun Monate im Gefängnis definitiv geläutert und

ihn auf den rechten Weg gebracht hätten, er seit mehr als einem Jahr keinen

Alkohol mehr konsumiere und sein Leben sowie seinen Freundeskreis vollständig

geändert habe, bestehen aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers

erhebliche Zweifel an seinem zukünftigen Wohlverhalten. Eine Rückfallgefahr ist

unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu bejahen. Bei ausländischen

Personen, welche sich wie der Beschwerdeführer nicht auf das Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom

21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der

Rückfallgefahr zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Da abgesehen von der

aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt

werden dürfen, wirkt sich eine bestehende Rückfallgefahr jedoch

verschuldenserhöhend aus (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,

2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015,2C_685/2014, E. 6.1.2).

4.6 Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 13 Monaten ein

mittleres migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches jedoch durch die

Anzahl, Frequenz und Art der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr

erheblich erschwert wird. Da sich der Beschwerdeführer weder von

Erziehungsmassnahmen, gemeinnütziger Arbeit, Bussen, Geldstrafen und

Freiheitsstrafen noch von Probezeiten von weiterer Delinquenz

abhalten liess, entsteht von ihm das Bild eines uneinsichtigen Gewohnheitsverbrechers,

welcher die ihm gewährten Chancen nicht zu nutzen vermochte, und bei dem die in

einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Sanktionen wirkungslos sind. Es

besteht damit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers.

5.

Dem öffentlichen

Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers

gegenüberzustellen (vgl. E. 3 vorstehend):

5.1 Der heute

30-jährige Beschwerdeführer ist 1997 im Alter von elf Jahren im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz eingereist. Er lebt seit nunmehr über

19 Jahren ununterbrochen in der Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit

zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

Trotz der langen Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken

Verwurzelung gesprochen werden: Einerseits liegt keine wirtschaftliche

Integration vor: Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz zuerst einen

Integrationskurs besucht und später die Primar- und Sekundaschule. Kurz vor

seinem Schulabschluss wurde er wegen schwacher Leistungen von der Schule

gewiesen. Er hat danach keine Berufsausbildung absolviert. Durch das Projekt

"ergänzender Arbeitsmarkt" konnte er sechs Monate als Schreiner

arbeiten. Anschliessend war er hauptsächlich temporär als Hilfsarbeiter auf dem

Bau tätig und einmal während vier Monaten als Tellerwäscher beschäftigt. Seit

Oktober 2014 ist er arbeitslos und gibt an als Hausmann mehrheitlich für die

Betreuung seiner Tochter zuständig zu sein. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgestellt hat, kann auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er von

Februar 2011 bis Juni 2013 sowie von Dezember 2015 bis September 2016 zu

Unrecht inhaftiert war, nicht von einer beruflichen Integration die Rede sein.

Er hat vom 1. September 2003 bis am 31. Mai 2015 (mit mehreren

Unterbrüchen) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 54'043.- bezogen.

Zudem schuldet er dem Kanton Zürich noch Fr. 44'059.40 aus

Gerichtsverfahren. Unbestrittenermassen ist er sprachlich integriert. Zur

sozialen Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten: Der

Beschwerdeführer pflegt hier Beziehungen zu seiner Freundin, seiner Tochter,

seiner Mutter, zwei Schwestern und einem Bruder. Anlässlich der mündlichen

Gewährung des rechtlichen Gehörs am 7. Juni 2016 gab er an zwar Kollegen zu

haben (Schweizer wie auch Nigerianer), welche er meist irgendwo in einem Club

treffe, jedoch keine guten. Im April 2017 hat er das Trainerdiplom C erworben

und trainiert die Juniorenfussballmannschaft F. Seine Kontakte beschränken sich

somit grösstenteils auf den familiären Bereich. Unter Berücksichtigung, dass

sich der Beschwerdeführer seit über 19 Jahren in der Schweiz aufhält, wäre

auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende Integration von ihm zu erwarten

gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über das Normale hinausgehenden

sozialen Integration gesprochen werden.

5.2 Der

Beschwerdeführer weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über

die üblichen privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen

Verhältnisse auf. Er vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig

garantierten Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 126

II 377 E. 2c.aa).

5.3 Demgegenüber

sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Nigeria ersichtlich. Der Beschwerdeführer

ist in Nigeria aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als

11-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er hat somit die prägenden Kindheitsjahre

in seinem Heimatland verbracht. Seinen Angaben zufolge war er letztmals im Jahr

2013 für einen Monat in Nigeria, als sein Vater gestorben ist. Sodann hielt er

sich zwischen Oktober 2003 und Oktober 2004 während drei Monaten in seinem

Heimatland auf. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass davon

ausgegangen werden kann, dass ihm die Kultur und die Verhältnisse seiner Heimat

noch immer vertraut sind bzw. er sich schnell wieder eingewöhnen würde. In seinem

Heimatland leben mehrere Halbgeschwister von ihm. Auch wenn er angibt keinen

Kontakt mehr zu seinen Verwandten im Heimatland zu haben, kann von ihm erwartet

werden, dass er die familiären Kontakte in seinem Heimatland im Hinblick auf

die Rückkehr wieder aufnimmt, um eine Wiedereingliederung zu erleichtern. Der

Beschwerdeführer ist jung und weist keine gesundheitlichen Einschränkungen auf

und es ist ihm daher zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren und sich in

seinem Heimatland eine neue Existenz aufzubauen.

5.4

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der

Schweiz aufgrund seiner familiären Beziehungen als bundes- oder

konventionsrechtswidrig erweist:

Der Beschwerdeführer lebt mit

der Beschwerdeführerin 3 seit dem 1. Februar 2014 zusammen (mit

Unterbrüchen aufgrund der Gefängnisaufenthalte) und führt mit ihr

unbestrittenermassen eine nahe und echte Familienbeziehung. Unbestritten ist

ebenfalls, dass er mit dem am 8. Oktober 2014 geborenen gemeinsamen Kind

(Beschwerdeführerin 2) eine intakte Beziehung führt. Wie die Vorinstanz

zutreffend festgestellt hat, kann sich der Beschwerdeführer zumindest in Bezug

auf die Beziehung zur Beschwerdeführerin 2 auf sein Recht auf Familie

(Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen. Damit

ist zu prüfen, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu einer

Verletzung von Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich

ebenfalls aus einer Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien

stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht

zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur

Anwendung kommen (vgl. E. 3.3). Im

Rahmen dieser Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter

anderen Rechnung zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015,

E. 3.2). Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 2

ein vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, künftig mit ihrem

Vater aufzuwachsen. Dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung der Kernfamilie

konkret gefährdet wäre, ist jedoch nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch substanziiert aufgezeigt oder

belegt. Auch wenn dem Interesse an einer intakten Eltern-Kind-Beziehung im

Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsverweigernden

Massnahme eine gewichtige Bedeutung zukommt, überwiegt bei schwerer bzw.

häufiger Delinquenz das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters

das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können

(vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren

Hinweisen). Die begangenen Delikte begründen ein erhebliches und vorliegend

diejenigen der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 überwiegendes öffentliches

Interesse an einer Ausreise des Beschwerdeführers. Die Wegweisung erweist sich

somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV als konventions- und bundesrechtskonform,

unabhängig davon, ob den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 ein Leben in Nigeria

zumutbar ist.

Dies

führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

6.1 Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August 2016,

VB.2016.0019, E. 5.)

6.3 Der Beschwerdeführer geht keiner

Erwerbstätigkeit nach, die Beschwerdeführerin 3 erzielt als Einzige ein

Einkommen, welches aber der Lohnpfändung unterliegt. Die Beschwerdeführenden

sind nicht in der Lage, für die Prozess- bzw. Vertretungskosten aufzukommen.

Sie gelten daher als mittellos. Die vorliegende Beschwerde erweist sich trotz

der Straffälligkeit des Beschwerdeführers aufgrund der dargelegten Umstände

nicht als offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung und dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu

entsprechen ist. Dem Beschwerdeführer ist damit Rechtsanwältin D als

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Beschwerdeführenden werden darauf

aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu

in der Lage sind (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.4 Rechtsanwältin D weist in ihrer Kostennote

einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden aus, was einer Entschädigung von

Fr. 3'136.30.- (inkl. Barauslagen von Fr. 44.- und

Mehrwertsteuer) entspricht. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das

vorliegende Verfahren als angemessen (Stundenansatz von Fr. 220.- gemäss

§ 9 Abs. 1 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

23. August 2010 [GebV VGr] i. V. m.

§ 3 Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

[AnwGebV]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Den

Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das

Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwältin

D eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren bestellt.

2. Die Beschwerde wird

abgewiesen.

3.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.--

Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16

Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwältin D wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'136.30.- (Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

8. Mitteilung

an …