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Entscheid

VB.2017.00383

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00383

13. September 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19218)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 16. August 2016 aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und

Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e

SVG auf unbestimmte Zeit ab 30. August 2016, mindestens jedoch für zwei Jahre den Führerausweis

und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller

Unter- und Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner

verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis

zum Datum des Vollzugsbeginns einzusenden. Sodann machte es die Wiedererteilung

des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der

Einsprachefrist und der Einreichung einer Einsprache entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A am

13.

September 2016 Einsprache beim Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich. Mit Einspracheentscheid vom 30. September 2016 hob

letzteres die Verfügung vom 16. August 2016 auf.

Gleichzeitig entzog es A erneut aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a und Abs. 2 lit. a SVG auf

unbestimmte Zeit ab 30. August 2016,

mindestens jedoch für zwei Jahre den Führerausweis und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und

Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Den Führerschein

vermerkte es als bereits hinterlegt. Sodann machte es die Wiedererteilung des

Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom Vorliegen eines günstig

lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig. Dem Lauf der Rekursfrist

und der Einreichung einer Einsprache entzog es die aufschiebende Wirkung.

III.

Gegen den Einspracheentscheid reichte A am 3. November 2016 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein und beantragte, den

Führerausweisentzug aufzuheben und ihn lediglich aufgrund

einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu

verwarnen. Sodann ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit

Entscheid vom 11. Mai 2017 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit

dieser nicht gegenstandslos war und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der

Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

IV.

Am 14. Juni 2017 erhob A dagegen

Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den angefochtenen Entscheid

sowie die angefochtene Verfügung betreffend Führerausweisentzug aufzuheben und

ihn lediglich aufgrund einer leichten Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften zu verwarnen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Anweisung

des Strassenverkehrsamts, ihm den Führerausweis umgehend auszuhändigen. Sodann

verlangte er für die Verfahren vor Rekurs- und Beschwerdeinstanz eine

Parteientschädigung zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich. Mit

Präsidialverfügung vom 16. Juni 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner

Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2017, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen

und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion teilte

am Tag darauf mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A verzichtete in der Folge stillschweigend auf eine

freigestellte Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von

Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den

Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für

eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.

2.1

Am 18. Mai

2016.

um 12.20 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen Kfz-Nr. 01

ausserorts auf der Unteren Hauensteinstrasse in Läufelfingen Richtung Olten bei

einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h mit einer

Geschwindigkeit von 87 km/h (nach Toleranzabzug).

2.2

Gestützt auf

diesen Sachverhalt wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 22. Juni

2016.

der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und Art. 32

Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG),

Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 und Art. 5 der

Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) sowie Art. 106

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig

gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. Auf dieser Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem

Beschwerdeführer am 30. September 2016 wegen einer mittelschweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a

SVG den Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens

jedoch für die Dauer von zwei Jahren.

3.

3.1

Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend

ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids

abweichen. Gründe, welche eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen

würden, sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Die

rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen zu

erfolgen.

3.2

Der

Beschwerdeführer stellt vorliegend die rechtliche Würdigung der einfachen

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG durch die

Administrativbehörde als mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG

infrage. Er bringt vor, dass trotz der Geschwindigkeitsüberschreitung von

27.

km/h (nach Toleranzabzug) angesichts der örtlichen Gegebenheiten, wenn

überhaupt, lediglich eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer bestanden habe. Zudem treffe ihn nur ein leichtes

Verschulden, weshalb von besonders günstigen Umständen auszugehen sei, welche

eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Schematisierung und die

Qualifikation der Geschwindigkeitsübertretung als leichte Widerhandlung im Sinn

von Art. 16a Abs. 1 lit. a rechtfertige.

4.

4.1

Nach Widerhandlungen gegen

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie

vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichter,

mittelschwerer und schwerer Widerhandlung (Art. 16a–c SVG). Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr

für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b

Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor,

wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden

Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1

lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering,

aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das

Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 12.

Dezember 2013,1C_746/2013, E. 2.3; 21. Juni 2013,1C_183/2013,

E. 3.2 auch zum Folgenden). Alle Widerhandlungen nach Art. 16a–c SVG

– seien sie leicht, mittelschwer oder schwer – setzen überdies gleichermassen

eine konkrete oder jedenfalls erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Personen

voraus. Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1

SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138

E. 2.4).

4.2

Im

Zusammenhang mit der Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen hat das

Bundesgericht im Interesse der Rechtssicherheit präzise Regeln aufgestellt, um

leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen.

Danach liegt unabhängig von den konkreten Umständen objektiv eine mittelschwere

Verkehrsgefährdung im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw.

eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG

vor, wenn die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserhalb von

Ortschaften (vgl. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV) um 26–29 km/h überschritten

worden ist (BGE 132 II 234 E. 3, 128 II 131 E. 2, 124 II 259

E. 2b/bb).

4.3

Vor dem

Hintergrund der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei einer

Überschreitung der ausserorts erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h –

wie sie der Beschwerdeführer unbestrittenermassen zu verantworten hat –

objektiv ohne Weiteres eine mittelschwere Verkehrsgefährdung im Sinn von

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG bzw. eine einfache

Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG vor, das

heisst unabhängig von weiteren, die Gefährlichkeit dieses Verhaltens erhöhenden

Umständen. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die aus Gründen der

Rechtsgleichheit gebotene Schematisierung die Entzugsbehörde nicht davon entbindet,

den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. So hat sie einerseits zu

prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger

gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer

bzw. die Fahrerin aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht

mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden (zum Ganzen

BGr, 13. Juni 2016,1C_87/2016, E. 2.1.2 mit Hinweis auf 26. Oktober

2011,1C_335/2011, E. 2.2 und BGr, 16. Oktober 2008,1C_83/2008,

E. 2). Von besonderen Umständen ist jedoch nur zurückhaltend auszugehen.

Andernfalls würde das Ziel, eine rechtsgleiche Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

zu gewährleisten, vereitelt (VGr, 26. September 2016, VB.2016.00151,

E. 3.3).

4.3.1

Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV gilt allgemeine

Höchstgeschwindigkeit unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und

Sichtverhältnissen. Bei schlechteren Verhältnissen wird eine nach unten

angepasste Geschwindigkeit verlangt (vgl. Art. 4 VRV). Günstige Strassen-, Sicht- und Verkehrsverhältnisse allein

vermögen insofern eine vom Schema abweichende Beurteilung von vornherein nicht

zu rechtfertigen (BGr, 16. März 2011,1C_404/2011, E. 3.3,

17.

April 2012,1C_47/2012, E. 3.3; so auch VGr, 16. Dezember

2009, VB.2009.00543, E. 4.3). Auch wenn die Strasse trocken gewesen

und die Sichtverhältnisse sehr gut gewesen sein mögen, begründet dies folglich

noch keine besonderen Umstände, welche die erhebliche

Geschwindigkeitsübertretung weniger gravierend erscheinen liessen. Die

Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Strasse noch in der 60er Zone

auf zwei Spuren erweitert werde sowie kurz darauf die Höchstgeschwindigkeit aufgehoben

sei und 80 km/h betrage, vermögen daran nichts zu ändern. Mit der

gefahrenen Geschwindigkeit von 87 km/h (nach Toleranzabzug) liegt gar eine

Überschreitung dieser wenig später geltenden Höchstgeschwindigkeit um

7.

km/h vor. Im Übrigen gilt die schematische Abstufung auch bei einer

lediglich kurzzeitigen Überschreitung während eines Überholmanövers (BGr, 18.

November 2008,1C_222/2008; vgl. auch 7. August 2008,6B_193/2008). Auch wenn

sich auf dem neben diesem Strassenabschnitt liegenden Rastplatz keine

Infrastrukturanlagen befinden, so ist dies doch eine Stelle, wo Fahrzeuge

wieder auf die Strasse einmünden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach Überholmanöver

mit übersetzter Geschwindigkeit an dieser Stelle folglich zu einer abstrakten

Gefährdung führen. Das Vorbringen, es sei wegen der Zweispurigkeit weder der

Gegenverkehr noch das überholte Fahrzeug gefährdet gewesen, läuft daher

ebenfalls ins Leere.

4.3.2

Sodann hat sich der Beschwerdeführer nach eigenen Ausführungen gerade nicht

noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone gewähnt. Im

Gegenteil hat er, sobald die Fahrbahn zweispurig wurde und im Wissen um die

baldige Geschwindigkeitsaufhebung, massiv beschleunigt, um das vorausfahrende

Fahrzeug zu überholen. Mit seinem Verhalten hat er zumindest grobfahrlässig die

elementare Verkehrsvorschrift der Geschwindigkeitsbegrenzung verletzt. Das

Vorbringen, das Erreichen einer Geschwindigkeit von über 80 km/h noch vor

der Geschwindigkeitsaufhebung habe ihn mit seinem Renault überrascht, ist

unbehelflich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, erfordert der

Strassenverkehr von den Verkehrsteilnehmern ein hohes Mass an Konzentration,

Aufmerksamkeit und Übersicht. Dazu gehört insbesondere auch die Beachtung der

Geschwindigkeitssignalisation und des Tachometers. Insgesamt haben damit die

Vorinstanzen das Vorliegen besonderer Umstände zu Recht verneint und die

Geschwindigkeitsüberschreitung als mittelschwer qualifiziert.

5.

5.1

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der Führerausweis

entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Die Vorinstanzen stützten sich

hinsichtlich der Dauer auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG, wonach

der Entzug für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre erfolgt, wenn

der Ausweis in den vergangenen zehn Jahren bereits dreimal wegen mindestens

mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Auf diese Massnahme wird nach

dieser Bestimmung verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens

fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine

Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Der Beschwerdeführer

ist nun der Ansicht, sich innerhalb der letzten fünf Jahre tadellos verhalten

und keine weitere Administrativmassnahme erwirkt zu haben.

5.2

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat

der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren vier Führerscheinentzüge

erwirkt; je zweimal wegen mittelschweren und wegen schweren Widerhandlungen

gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der letzte dieser Vorfälle datiert vom

26.

Juni 2011 und hatte einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zur

Folge, welcher am 11. Juli 2012 wieder aufgehoben wurde. Zu diesem Zeitpunkt

begann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die fünfjährige Bewährungsfrist

gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zu laufen (BGer, 22. September

2010,1C_180/2010, E. 2.3).

5.3

Mit der

Geschwindigkeitsüberschreitung vom 18. Mai 2016 hat der Beschwerdeführer

innerhalb von weniger als fünf Jahren erneut eine Widerhandlung gegen die

Verkehrsvorschriften begangen und sich damit offensichtlich nicht bewährt.

Hinsichtlich dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer bereits rechtskräftig

wegen einfacher Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen. Solche

Widerhandlungen führen nach dem Gesagten immer zu einer Administrativmassnahme

(vgl. E. 4.1). Diese wurde zwar im vorliegenden Verfahren angefochten und

ist demzufolge noch nicht in Rechtskraft erwachsen, doch bedeutet dies nicht,

dass sie unbeachtlich wäre. Massgebend ist der Zeitpunkt der Widerhandlung,

nicht derjenige der rechtskräftig verfügten Administrativmassnahme. Denn auf

die Massnahme nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG soll nach dem

Willen des Gesetzgebers nur dann verzichtet werden, wenn die betroffene Person

in den zehn Jahren während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren nach

Ablauf eines Entzugs keine verkehrsgefährdende Widerhandlung begangen und damit

bewiesen hat, während längerer Zeit klaglos fahren zu können (BBl 1999

4462.

ff., 4488). Die Vorinstanzen haben folglich zu Recht aufgrund der verkehrsgefährdenden

Widerhandlung vom 18. Mai 2016 einen Rückfall bejaht.

5.4

Nachdem die Ausnahmeregelung nicht greift, beträgt

die Mindestentzugsdauer im vorliegenden Fall gemäss von Art. 16b Abs. 2

lit. e SVG zwei Jahre und darf nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG nicht unterschritten werden (vgl. dazu BGE 135 II 138

E. 2.4; 132 II 234 E. 2). Eine Reduktion der verfügten

Entzugsdauer ist daher genauso wie die beantragte Verwarnung ausgeschlossen. Hinsichtlich

der Wiedererteilung des auf unbestimmte Zeit entzogenen Führerausweises kann

schliesslich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden

(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

6.

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet und

die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei

diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 80.-- Zustellkosten,

Fr. 1'580.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an