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Entscheid

VB.2017.00385

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00385

20. September 2017Deutsch17 min

(URT.2017.19225)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, geboren 1974, serbischer Staatsangehöriger, heiratete

am 7. März 1995 D. Aus dieser Ehe gingen drei Töchter hervor: E, geboren

1995, F, geboren am 1997 und B, geboren 2004. Die Eheleute A/D liessen sich am

21. Januar 2008 scheiden und die elterliche Sorge über die drei Töchter

wurde der Mutter übertragen.

Am 5. Oktober 2010 heiratete A die Schweizerin G,

geboren 1964, reiste am 20. Oktober 2010 in die Schweiz und erhielt am

4. Januar 2011 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau, welche jeweils verlängert wurde. Spätestens seit April 2015 leben die

Ehegatten A/G getrennt. Das Gesuch von A um Erteilung einer

Niederlassungsbewilligung vom 11. Sep­tember 2016 lehnte das Migrationsamt

mit Schreiben vom 21. September 2016 ab und verlängerte seine

Aufenthaltsbewilligung bis am 19. Oktober 2017.

Mit Beschluss vom 16. Mai 2016 des Amtsgerichts in H,

Serbien, wurde die elterliche Sorge über B allein auf den Vater, A, übertragen.

Am 9. Juni 2016 ersuchte B um Einreisebewilligung zum Verbleib bei ihrem

Vater. Da A nicht fristgemäss auf das Schreiben des Migrationsamts betreffend

die notwendigen Unterlagen für dieses Gesuch reagierte, wurde dieses als

gegenstandslos geworden abgeschrieben. In der Folge stellte A am

15. August 2016 ein Familiennachzugsgesuch für seine Tochter, welches das

Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Oktober 2016 abwies.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 17. Mai 2017 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Juni 2017 liessen A und B dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

vollumfänglich aufzuheben und B eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei

ihrem Vater zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung

eines ordnungsgemässen Verfahrens an die Vorinstanz zurückweisen. Weiter

ersuchten sie um eine persönliche Befragung von B; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden,

nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeführenden machen geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden und rügen, die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion habe

ihrem Entscheid vom 17. Mai 2017 eine neue Argumentation zugrunde gelegt,

mit welcher die Beschwerdeführenden nicht zu rechnen gehabt hätten, und ihnen

sei keine Frist zur Stellungnahme und Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs

eingeräumt worden.

Die Rekursabteilung verzichtete am 21. Juni 2017

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung und nahm somit keine Stellung zum Vorwurf

der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführenden.

2.2

Der Anspruch auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

[BV]) ist formeller Natur. Ist er verletzt, wird der Entscheid grundsätzlich

unabhängig davon aufgehoben, ob dieser materiell richtig ist oder nicht (BGE

137.

I 195 E. 2.3.2; 127 V 431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b; VGr,

16.

Oktober 2003, VB.2003.00093, E. 2). Die Rüge der Gehörsverletzung

ist deshalb vorweg zu prüfen (BGE 124 V 389 E. 1; 117 Ia 5 E. 1a;

VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00218, E. 2.3; 22. November 2006,

VB.2006.00248, E. 3.1).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gebietet, zumindest der beschwerten Partei Gele­genheit zur Stellungnahme zu

geben, wenn die Behörde ihren Entscheid auf einen Rechts­satz oder Rechtsgrund

abzustützen gedenkt, der im vorangegangenen Verfahren nicht an­gerufen wurde

und dessen Stellenwert die Beteiligten im konkreten Fall auch nicht abschätzen

konnten (BGE 132 II 485 E. 3.2; 128 V 272 E. 5b/bb).

2.3

In ihrer

Stellungnahme vom 19. Dezember 2016 führten die Beschwerdeführenden

erstmals aus, dass der Beschluss des Amtsgerichts in H vom 16. Mai 2016

und die damit beschlossene neue Sorgerechtszuteilung in der Schweiz ex lege

Rechtswirkung nach Art. 23 Abs. 1 des Haager Kindesschutzübereinkommens

vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ) entfalte, die Rekursabteilung an diesen

Entscheid gebunden sei und für sie kein Raum bestehe, eigene Überlegungen

anzustrengen oder diesen Beschluss selbst infrage zu stellen. Die Vorinstanz

setzte sich in ihren Erwägungen damit auseinander und gelangte unter anderem

zur Ansicht, dass diese Sorgerechtszuteilung nicht mit dem schweizerischen

ordre public zu vereinbaren sei. Entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführenden geht es vorliegend nicht um die Anerkennung von Entscheiden

ausländischer Behörden, sondern um die aus einem solchen Entscheid für die

Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schlüsse, knüpft die Bewilligung des

nachträglichen Familiennachzugs doch nicht an die Sorgerechtszuteilung an (vgl.

E. 4). Indem die Vorinstanz zum Schluss kam, die Sorgerechtszuteilung

lasse das Kindeswohl ausser Acht, stützte sie ihre Begründung nicht auf neue

Rechtssätze oder Rechtsgründe, mit welchen die Beteiligten nicht rechnen konnten,

zumal die Beschwerdeführenden die Sorgerechtszuteilung erst nach Ablauf der

Rekursfrist thematisierten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht,

dass eine Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem möglichen

Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern.

Die Behörde ist daher nicht gehalten, ihre Begründung den Parteien vorweg zur

Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu den

Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den

anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können

(BGE 132 II 257 E. 4.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt in

diesem Zusammenhang nicht vor.

3.

3.1

Auf den

durch Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

und Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Anspruch auf Achtung des

Familienlebens kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen

Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht

in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf

Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein

solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und

intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa), wobei

von den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen auszugehen ist

(BGE 120 Ib 257 E. 1.f).

3.2

Die in

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierte

Garantie des Familienlebens gilt allerdings nicht absolut, sondern kann unter

den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV

eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist danach gerechtfertigt, sofern er

gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse

des Staates entspricht (Botschaft des Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002

[Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es sind damit die im Spiel stehenden

öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Als zulässiges

öffentliches Interesse kommt grundsätzlich auch die Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik und das Interesse an einer frühzeitigen

Integration der hier lebenden bzw. nachzuziehenden Ausländer in Betracht (BGE

137.

I 247 E. 4.1.1 f.; Botschaft zum AuG, BBl 2002, 3754 f.). Dabei

ist mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November

1989.

(KRK) dem Kindeswohl Rechnung zu tragen. Gesetzliche Grundlagen für den

Eingriff stellen das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) und die

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

(VZAE) dar.

4.

4.1

Ausländischen

Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit

Aufenthaltsbewilligung kann laut Art. 44 AuG eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). Der Anspruch auf Familiennachzug

muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahre

müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Art. 47 Abs. 1

AuG). Sind diese Fristen abgelaufen, wird ein nachträglicher Familiennach­zug

nur noch aus wichtigen familiären Gründen bewilligt (Art. 47 Abs. 4

AuG). Für das Nachzugsalter ist der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

massgeblich (vgl. BGr, 3. Oktober 2011,2C_205/2011, E. 1; BGE 136 II

497.

E. 3.7).

Unbestritten erfolgte das am 9. Juni 2016 bzw.

15.

August 2016 gestellte Familiennachzugsgesuch verspätet, weshalb im

Folgenden zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG erfüllt sind.

4.2

Ein nachträglicher,

d. h. nicht

fristgerechter Familiennachzug wird nach Art. 47 Abs. 4 AuG bzw.

Art. 73 Abs. 3 VZAE bewilligt, wenn hierfür wichtige familiäre Gründe

sprechen (BGr, 10. Oktober 2011,2C_276/2011, E. 4). Gemäss Wortlaut

von Art. 75 VZAE liegt ein wichtiger familiärer Grund vor, wenn das

Kindeswohl einzig durch einen solchen Nachzug gewährleistet werden kann.

Indessen ist das Kindeswohl gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht

alleiniges Kriterium für den Nachzug. Es bedarf vielmehr einer Gesamtschau

unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr,

5.

Juni 2013,2C_906/2012, E. 3.2). Ein wichtiger Grund liegt etwa

vor, wenn die weiterhin notwendige Betreuung des Kindes im Herkunftsland, z. B. wegen des Todes oder

der Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist. Praxisgemäss

liegen keine solche Gründe vor, wenn im Heimatland alternative

Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil

dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und

dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird. An den Nachweis der fehlenden

Betreuungsmöglichkeit im Heimatland stellt die Rechtsprechung umso höhere

Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die

Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm hier drohen. Es ist damit

grundsätzlich zu prüfen, ob im Heimatland geeignete alternative

Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl entsprechen und es dem

Kind erlauben, dort zu bleiben, wo es aufgewachsen ist (vgl. BGr,

17.

November 2011,2C_194/2011, E. 2.1). Eine solche Alternative muss

dann ernsthaft in Betracht gezogen und sorgfältig geprüft werden, wenn das Kind

bereits älter ist, sich seine Integration schwieriger gestalten dürfte und die

zum in der Schweiz lebenden Elternteil aufgenommene Beziehung noch nicht allzu

eng erscheint. Hat das Kind nur noch einen Elternteil, kann in der Regel nicht

angenommen werden, dass es in seinem Interesse liegt, von diesem Elternteil

getrennt zu leben; ferner ist eine gewisse kulturelle und soziale Entwurzelung

jeder familiären Umgliederung immanent und kann nicht a priori gegen den Familiennachzug

sprechen (BGr, 20. Februar 2015,2C_303/2014, E. 6.1). Damit die

persönliche und familiäre Situation des Kindes und seine Möglichkeiten der

Integration in der Schweiz umfassend berücksichtigt werden, sind namentlich

dessen Alter, Ausbildungsniveau und Sprachkenntnisse zu beachten (BGE 133 II 6

E. 3.1.1). Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat nach

dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben und darf nicht die Regel

bilden; dabei sind Art. 47 Abs. 4 AuG und Art. 73 Abs. 3

VZAE jeweils aber so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des

Familienlebens nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht verletzt wird

(zum Ganzen BGr, 12. Juni 2012,2C_532/2012, E. 2.2.2; BGE 137 I 284

E. 2.6 f.).

4.3

4.3.1

Die Beschwerdeführenden bringen vor, es lägen aufgrund der veränderten

Betreuungssituation wichtige familiäre Gründe vor, um den Nachzug der

Beschwerdeführerin auch nachträglich zu bewilligen: Die Beschwerdeführerin

könne nicht mehr bei ihrer Mutter leben, weil diese nunmehr mit ihrem neuen

Lebenspartner zusammenlebe und eine eheliche Gemeinschaft mit diesem begründen

werde. Zurzeit lebe die Beschwerdeführerin daher bei ihrer Grossmutter, welche

inzwischen 74 Jahre alt und nicht mehr bei guter Gesundheit sei. Ausserdem

sei es der Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Vater und ihrer ältesten

Schwester hier in der Schweiz leben zu können.

4.3.2

Die Beschwerdeführerin wurde 2004 in Serbien geboren. Als sie vier Jahre

alt war, liessen sich ihre Eltern scheiden, und das Sorgerecht wurde der Mutter

allein zugesprochen. Der Beschwerdeführer reiste 2010 in die Schweiz, liess

seine Kinder zusammen mit der Kindsmutter in Serbien zurück und akzeptierte

damit, die entsprechenden familiären Beziehungen künftig nur besuchsweise und

damit eingeschränkt leben zu können. Die Beschwerdeführerin lebte fortan mit

ihren Schwestern bei der Mutter. Vor Verwaltungsgericht bringen die

Beschwerdeführenden erstmals vor, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr bei

ihrer Mutter, sondern bei ihrer Grossmutter lebe. Noch mit Schreiben vom

7.

September 2016 führte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass die Beschwerdeführerin

mit ihrer Mutter und ihrer älteren Schwester zusammenlebe und eine normale

Mutter-Kind-Beziehung vorliege. Auch dem Schreiben der Kindsmutter vom

15.

Dezember 2016 lässt sich nichts dazu entnehmen, dass die

Wohnverhältnisse oder Betreuungssituation geändert haben soll. Den

Beschwerdeführenden obliegt aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht, das Vorliegen

wichtiger familiärer Gründe nachzuweisen, da sie die Beweislast für diejenigen

Tatsachen tragen, aus denen sie Rechte ableiten wollen (vgl. § 7

Abs. 2 lit. a i.V.m. § 70 VRG und Art. 96 AuG). Da die

Beschwerdeführenden keine weitergehenden Ausführungen zur angeblich veränderten

Betreuungssituation der Beschwerdeführerin machen und diesbezüglich eine

substanziierte Begründung fehlt, erscheint dieses Vorbringen unter den

gegebenen Umständen wenig glaubhaft. Weiter legen die Beschwerdeführenden nicht

dar, inwiefern die Kindsmutter nicht mehr fähig und in der Lage sein soll, die

Beschwerdeführerin altersadäquat zu betreuen. Darüber hinaus lassen sich den

Akten auch keine diesbezüglichen Hinweise entnehmen. Vielmehr drängt sich die

Annahme auf, dass persönliche Lebensgestaltungswünsche der Eltern, insbesondere

der Kindsmutter, sowie bessere Ausbildungs- und Berufschancen für die

Übertragung des Sorgerechts bzw. das Nachzugsgesuch massgebend waren. Die

Arbeitslosigkeit der Kindsmutter und die damit verbundene finanziell schwierige

Situation stehen einer angemessenen Kindsbetreuung nicht entgegen, zumal es dem

Beschwerdeführer ohne Weiteres möglich und zumutbar ist, wie bisher finanzielle

Unterstützung von der Schweiz aus zu leisten. Wohl trifft zu, dass die

beabsichtigte Wiederverheiratung der Mutter zu einer gewissen Entfremdung von

ihrem Kind führen könnte. Die Beschwerdeführenden und auch die Mutter selbst

bringen in diesem Zusammenhang aber nicht vor, dass der künftige Stiefvater ein

Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin ablehnen würde. Damit und auch mit den

Schreiben der Beschwerdeführerin und der in der Schweiz lebenden Schwester sind

keine familiären Schwierigkeiten erstellt, weshalb nach wie vor davon

auszugehen ist, dass die Mutter weiterhin eine wichtige Bezugsperson der

Beschwerdeführerin ist. Die Zweifel der Vorinstanz, ob der Beschluss des

Amtsgerichts in H im wohlverstandenen Kindesinteresse ergangen ist, sind daher

nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden tragen zwar vor, die familiären

Verhältnisse seien auf privatrechtlichem Weg rechtsverbindlich angepasst

worden, widerlegen die obgenannten Zweifel jedoch nicht. Nur weil ein örtliches

Gericht in Serbien das Sorgerecht der Mutter entzogen und dem Beschwerdeführer

übertragen hat, ist noch nicht eine vorrangige Beziehung des Kindes zum Vater

erstellt (vgl. BGE 124 II 361 E. 4). Wie bereits in Erwägung 2.3

angesprochen, sind vorliegend die aus dem Beschluss des Amtsgerichts in H für die

Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schlüsse von Relevanz. Die im Beschluss

enthaltene Begründung spricht zwar von den Interessen des Kindes, geht jedoch

in keiner Weise näher darauf ein, inwiefern das Kindeswohl mit der neuen

Sorgerechtszuteilung besser gewahrt werde bzw. inwiefern das Kindeswohl bei

Beibehaltung des bislang über acht Jahre dauernden alleinigen Sorgerechts bei

der Mutter gefährdet werden sollte. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn

die Vorinstanz die Übertragung des Sorgerechts für sich allein nicht als

stichhaltigen Grund für die Erforderlichkeit des Nachzugs der

Beschwerdeführerin zu ihrem Vater in die Schweiz würdigt.

4.3.3

Die Beschwerdeführerin ist nun 13 Jahre alt und hat damit den

Grossteil ihrer prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrer Heimat verbracht.

Sie ist sprachlich und kulturell in ihrem Heimatland sozialisiert und

verwurzelt, weshalb ihr eine Eingliederung in die hiesige Gesellschaft und die

lokalen Verhältnisse, auch trotz mehreren Ferienaufenthalten in der Schweiz,

schwerfallen dürfte. Durch eine Übersiedlung in die Schweiz würde die

Beschwerdeführerin zudem ohne Not aus ihrer vertrauten Umgebung herausgerissen.

Die deutsche Sprache scheint der Beschwerdeführerin wohl nicht ganz fremd zu

sein. Dies vermag für sich alleine die Annahme nicht umzustossen, dass sie

hinsichtlich einer hiesigen Integration mit grossen Schwierigkeiten zu rechnen

hat. Die Vater-Tochter-Beziehung können die Beschwerdeführenden, wie bislang,

mittels gegenseitiger Besuche und Nutzung moderner Kommunikationsmittel

weiterhin aufrechterhalten. Bei der Gesamtbeurteilung des vorliegenden Falles

darf letztlich auch das öffentliche Interesse an der Durchsetzung einer

restriktiven Einwanderungspolitik verwiesen werden, welche sich unter anderem

in der Einhaltung der gesetzlichen Nachzugsfristen konkretisiert (vgl.

E. 3.2)

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im

vorliegenden Fall die Familientrennung von den Betroffenen selbst freiwillig

herbeigeführt worden ist. Wichtige familiäre Gründe für den Nachzug in die

Schweiz konnten nicht nachgewiesen werden. Es genügt nicht, einfach zu

behaupten, die Betreuungssituation im Heimatland sei nicht mehr gewährleistet,

ohne diese Behauptung mit Beweismitteln zu stützen oder mit substanziierten

Ausführungen glaubhaft zu machen. Das Urteil des Amtsgerichts in H genügt für

sich allein hierfür jedenfalls nicht. Damit sind keine wichtigen familiären

Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG ersichtlich, welche einen

nachträglichen Familiennachzug zu rechtfertigen vermögen.

5.

5.1

Die

Beschwerdeführenden rügen weiter eine Verletzung der Untersuchungsmaxime und

bringen vor, dass – vor dem Hintergrund der Verweigerung der Anerkennung des

serbischen Urteils – wegen Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl eine Befragung

der Beschwerdeführerin notwendig gewesen wäre.

5.2

Die in

Art. 47 Abs. 4 AuG vorgesehene Anhörung der Kinder hat bei Kindern

über 14 Jahren zu erfolgen, "sofern dies erforderlich ist". Das

entspricht auch Art. 12 KRK. Eine persönliche Anhörung ist nicht in jedem

Fall notwendig; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider

Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche

Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche

Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGr,

22.

Februar 2013,2C_578/2012, E. 2.4; BGr, 18. Oktober 2012,2C_330/2012,

E. 2.3; BGr, 12. Juni 2012,2C_506/2012, E. 2.2.2; vgl. zu Art.

12.

KRK BGE 124 II 361 E. 3c).

5.3

Vorliegend

geht der Sachverhalt grundsätzlich mit hinreichender Klarheit aus den Akten

hervor, und es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse aus

einer Kindsanhörung hervorgehen könnten. Es ist auch von grundsätzlich

gleichläufigen Interessen auszugehen, so lässt sich den Akten entnehmen, dass

der Beschwerdeführer und auch die Kindsmutter sich wünschen, dass die

Beschwerdeführerin fortan bei ihrem Vater hier in der Schweiz leben kann. Zudem

konnte die Beschwerdeführerin ihre Wünsche mit einem persönlichen Schreiben dem

Verwaltungsgericht darlegen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin noch

nicht 14 Jahre alt ist. Auf eine Anhörung des Kindes ist daher zu verzichten.

6.

In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Würdigungen

liegen keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AuG vor und

gebietet das Kindeswohl damit keinen nachträglichen Nachzug der in der Heimat

verbliebenen Tochter. Die Verweigerung des Familiennachzugs erweist sich vor

diesem Hintergrund als verhältnismässig (Art. 96 Abs. 1 AuG) und

nicht rechtsverletzend. Die Vorinstanzen haben die privaten und öffentlichen

Interessen hinreichend gegeneinander abgewogen. Damit

hält die Verweigerung des Familiennachzugs auch vor Art. 8 Ziff. 1

EMRK, Art. 13 BV sowie der UNO-Kinder­rechte­konvention stand. Des

Weiteren kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in

Verbindung mit § 28 VRG).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7.

Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht

ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.

Das vorliegende Urteil kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer Nr. 1 auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …