Lexipedia

Entscheid

VB.2017.00387

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00387

12. Juli 2017Deutsch7 min

(URT.2017.19077)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

E. 4.5).

2.3 In seiner

Honorarnote vom 23. Juni 2017 weist Rechtsanwalt D für das

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von elf Stunden,

bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, aus. Dies ergibt einen Betrag von

Fr. 3'564.-, inklusive Mehrwertsteuer. Ferner werden Auslagen für

Fotokopien und Spesen (Fr. 85.-) geltend gemacht. Eine volle Entschädigung

würde somit Fr. 3'649.- betragen. Rechtsanwalt E, der Vertreter der

Beschwerdeführenden ab dem 2. Schriftenwechsel im Rekursverfahren, stellte

für seine Bemühungen insgesamt 20,20 Stunden bzw. Fr. 4'460.70

in Rechnung, wobei die Beschwerdeführenden von einem Preisnachlass von 50 %

auf der ursprünglich geschuldeten Forderung von Fr. 8'020.- (ausgehend von

einem Stundenansatz von Fr. 400.-) profitierten. Rechtsanwältin F,

welche u. a.

die Rekursschrift verfasste, berechnete den Beschwerdeführenden 30 Stunden

à Fr. 300.- pro Stunde bzw. Fr. 9'000.-. Effektiv sind den

Beschwerdeführenden somit Kosten von Fr. 17'109.70 entstanden.

2.4 Gegenstand

des Verfahrens war der nachträgliche Familiennachzug von Ehefrau und Tochter

aus China. Dabei stellten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht

besonders schwierige Fragen. Für das Rekursverfahren erweist sich der total in

Rechnung gestellte Zeitaufwand von 50,2 Stunden daher als massiv

übersetzt: Dies gilt sowohl bezüglich der Honorarnote von Rechtsanwältin F,

welche das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2015 sowie die 4-seitige

Rekursschrift vom 18. Mai 2015 verfasste, als auch bezüglich der Honorarnote

von Rechtsanwalt E. Letzterer verrechnete allein für die 12-seitige

Stellungnahme vom 3. Juli 2015 15,7 Stunden. Ferner sind die aus dem Anwaltswechsel

entstandenen Mehrkosten (erneutes Aktenstudium etc.) als unnötiger Aufwand im

Sinn von § 8 Abs. 2 GebV VGr nicht zu ersetzen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 79; RB 1998 Nr. 6).

Angesichts dessen, dass die Rechtssache für die Beschwerdeführenden von

erheblicher Bedeutung war, war doch ihr Recht auf Familienleben tangiert,

rechtfertigt es sich, ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren mandatierten die

Beschwerdeführenden schliesslich Rechtsanwalt D: Die mit dem erneuten

Vertreterwechsel verbundenen zusätzlichen Kosten sind ebenfalls von den

Beschwerdeführenden zu tragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Rekurs-

und im Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen zu prüfen waren (vgl. RB

1998 Nr. 6). Eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das

Beschwerdeverfahren, in welchem u. a. die 15-seitige Beschwerdeschrift zu verfassen war,

erweist sich als angemessen.

3.

Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind

auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Die

Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2015.0364 und des Beschwerdeverfahrens

VB.2016.00078 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

Erwägungen

2.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Rekursverfahren Nr. 2015.0364 und das Beschwerdeverfahren VB.2016.00078

eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, total Fr. 3'000.- (inkl.

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …