VB.2017.00387
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00387
12. Juli 2017Deutsch7 min
(URT.2017.19077)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00387
Beschluss
der 2. Kammer
vom 12. Juli 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
1. A,
2. B, zzt. in China,
3. C, zzt. in China,
Nr. 2 und 3 vertreten durch Nr. 1,
dieser vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Familiennachzug)
Wiederaufnahme VB.2016.00078,
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1 A, Staatsangehöriger
der Volksrepublik China, ist seit dem 18. Januar 1984 mit der Landsfrau B
verheiratet. A reiste am 14. April 2003 in die Schweiz, um eine Stelle als
Therapeut im Bereich der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) anzutreten,
wo ihm zunächst im Kanton G und anschliessend im Kanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. B reiste am 31. Juli 2004 erstmals
mit einem Besuchervisum in die Schweiz; am 3. November 2004 reiste sie
erneut ein, woraufhin ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
erteilt wurde. Die Ehefrau kehrte am 1. Mai 2006 nach China zurück und
arbeitete dort in leitender Position. Am 19. Dezember 2007 adoptierte das
Ehepaar A/B die am 12. Juli 2007 geborene C. Während die Mutter mit
der Tochter in China verblieb, wurde dem Vater am 11. Juni 2013 die
Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 14. Oktober 2014 und
15. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Gesuch um
Bewilligung der Einreise zum Verbleib beim Ehemann und Vater ein. Mit Verfügung
vom 15. April 2015 wies das Migrationsamt das nicht innerhalb der
Nachzugsfristen von Art. 47 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16.
Dezember 2005 (AuG) gestellte Gesuch ab.
1.2 Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion am 19. Januar 2016 (Nr. 2015.0364) und das
Verwaltungsgericht am 6. April 2016 (VB.2016.00078) ab.
1.3 Das
Bundesgericht hiess die gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobene
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A, B und C mit Urteil
vom 22. Mai 2017 (2C_386/2016) gut. Zudem wies es die Sache zur
Neuverteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an das Verwaltungsgericht zurück.
1.4 Am
26. Juni 2017 reichte Rechtsanwalt D, der die Beschwerdeführenden im
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vertreten hatte, seine Honorarnote
vom 23. Juni 2017 ein. Die Honorarnote von Rechtsanwalt E vom
26. Juni 2017, welcher im Rekursverfahren ab dem 2. Schriftenwechsel
als Vertreter der Beschwerdeführenden wirkte, ging am 28. Juni 2017 beim
Verwaltungsgericht ein. Rechtsanwältin F, die erste Vertreterin der
Beschwerdeführenden im Rekursverfahren, reichte die ... Honorarnote am
28. Juni 2017 per E-Mail ein.
2.
2.1 Aufgrund
der bindenden bundesgerichtlichen Auffassung hätte das Verwaltungsgericht im
Verfahren VB.2016.00078 die Beschwerde von A, B und C gutheissen müssen.
Demzufolge sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens in Anwendung von
§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) dem Migrationsamt
als Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
2.2 Laut § 17
Abs. 2 (Ingress) VRG wird die unterliegende Partei oder Amtsstelle im
Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht zu einer angemessenen
Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet. Gemäss § 8
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August
2010 (GebV VGr) wird die Parteientschädigung nach der Bedeutung der
Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den
Barauslagen bemessen. Ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand wird nicht
ersetzt (§ 8 Abs. 2 GebV VGr). Der Begriff der "angemessenen
Parteientschädigung" wird nach der Praxis des Verwaltungsgerichts so
ausgelegt, dass in der Regel nur ein Teil des effektiven Aufwands für die
Rechtsvertretung als entschädigungspflichtig angesehen wird (VGr, 7. April
2016, VB.2015.00199, E. 4.4). Eine Gleichsetzung der "angemessenen
Entschädigung" mit den effektiv angefallenen Rechtsverfolgungskosten wird
abgelehnt (VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199, E. 4.5). Den oben
genannten Kriterien (Bedeutung der Streitsache, Schwierigkeit des Prozesses,
Zeitaufwand, Barauslagen) trägt das Verwaltungsgericht in Streitigkeiten
betreffend Familiennachzug dergestalt Rechnung, indem es die
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren praxisgemäss
auf Fr. 1'500.- bis Fr. 3'000.- festsetzt (VGr, 19. November
2014, VB.2014.00509, E. 5.3 mit Hinweisen). Nur in Ausnahmefällen werden
in migrationsrechtlichen Fällen die Parteikosten voll ersetzt, so etwa wenn
überdurchschnittlich schwierige Rechtsfragen zu beantworten waren (vgl. etwa
VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00270, E. 6.2; RB 1998 Nr. 8).
Indem somit den obsiegenden Parteien gestützt auf dieselben Kriterien in
vergleichbaren Fällen vergleichbar hohe Parteientschädigungen zugesprochen
werden, wird dem Gleichbehandlungsgebot Nachachtung verschaffen (vgl. VGr,
19. November 2014, VB.2014.00509, E. 5.2 mit Hinweis). Dadurch wird
verhindert, dass die Parteientschädigung in vergleichbaren Fällen direkt von
der Höhe der Honorarrechnung bzw. dem Stundenansatz des Rechtsvertreters
abhängig gemacht wird (vgl. VGr, 7. April 2016, VB.2015.00199,
Sachverhalt
E. 4.5).
2.3 In seiner
Honorarnote vom 23. Juni 2017 weist Rechtsanwalt D für das
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht einen zeitlichen Aufwand von elf Stunden,
bei einem Stundenansatz von Fr. 300.-, aus. Dies ergibt einen Betrag von
Fr. 3'564.-, inklusive Mehrwertsteuer. Ferner werden Auslagen für
Fotokopien und Spesen (Fr. 85.-) geltend gemacht. Eine volle Entschädigung
würde somit Fr. 3'649.- betragen. Rechtsanwalt E, der Vertreter der
Beschwerdeführenden ab dem 2. Schriftenwechsel im Rekursverfahren, stellte
für seine Bemühungen insgesamt 20,20 Stunden bzw. Fr. 4'460.70
in Rechnung, wobei die Beschwerdeführenden von einem Preisnachlass von 50 %
auf der ursprünglich geschuldeten Forderung von Fr. 8'020.- (ausgehend von
einem Stundenansatz von Fr. 400.-) profitierten. Rechtsanwältin F,
welche u. a.
die Rekursschrift verfasste, berechnete den Beschwerdeführenden 30 Stunden
à Fr. 300.- pro Stunde bzw. Fr. 9'000.-. Effektiv sind den
Beschwerdeführenden somit Kosten von Fr. 17'109.70 entstanden.
2.4 Gegenstand
des Verfahrens war der nachträgliche Familiennachzug von Ehefrau und Tochter
aus China. Dabei stellten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besonders schwierige Fragen. Für das Rekursverfahren erweist sich der total in
Rechnung gestellte Zeitaufwand von 50,2 Stunden daher als massiv
übersetzt: Dies gilt sowohl bezüglich der Honorarnote von Rechtsanwältin F,
welche das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Mai 2015 sowie die 4-seitige
Rekursschrift vom 18. Mai 2015 verfasste, als auch bezüglich der Honorarnote
von Rechtsanwalt E. Letzterer verrechnete allein für die 12-seitige
Stellungnahme vom 3. Juli 2015 15,7 Stunden. Ferner sind die aus dem Anwaltswechsel
entstandenen Mehrkosten (erneutes Aktenstudium etc.) als unnötiger Aufwand im
Sinn von § 8 Abs. 2 GebV VGr nicht zu ersetzen (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 79; RB 1998 Nr. 6).
Angesichts dessen, dass die Rechtssache für die Beschwerdeführenden von
erheblicher Bedeutung war, war doch ihr Recht auf Familienleben tangiert,
rechtfertigt es sich, ihnen für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zuzusprechen. Für das Beschwerdeverfahren mandatierten die
Beschwerdeführenden schliesslich Rechtsanwalt D: Die mit dem erneuten
Vertreterwechsel verbundenen zusätzlichen Kosten sind ebenfalls von den
Beschwerdeführenden zu tragen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Rekurs-
und im Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen zu prüfen waren (vgl. RB
1998 Nr. 6). Eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das
Beschwerdeverfahren, in welchem u. a. die 15-seitige Beschwerdeschrift zu verfassen war,
erweist sich als angemessen.
3.
Die Gerichtskosten dieses Verfahrens sind
auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Die
Kosten des Rekursverfahrens Nr. 2015.0364 und des Beschwerdeverfahrens
VB.2016.00078 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
Erwägungen
2.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Rekursverfahren Nr. 2015.0364 und das Beschwerdeverfahren VB.2016.00078
eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-, total Fr. 3'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …