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Entscheid

VB.2017.00393

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00393

26. Oktober 2017Deutsch8 min

(URT.2017.19317)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Mit Verfügung vom 3. April 2017 verpflichtete die

Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Abteilung Brandschutz, die Eigentümerin

des sich auf dem Grundstück D-Strasse 01 in Zürich befindlichen Gebäudes

(GVZ-Nr. 02) dazu, die dort eingebauten Entrauchungsklappen zu ersetzen.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten die A GmbH und die B AG

an das Baurekursgericht. Dieses fällte am 18. Mai 2017 einen

Nichteintretensentscheid.

III.

Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhoben die A GmbH

und die B AG am 19. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

und beantragten, den vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur

materiellen Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen, unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Die Vorinstanz beantragte am 30. Juni 2017 ohne

weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit demselben Schluss liess

sich am 15. August 2017 die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich

vernehmen. In ihrer Replik vom 28. August 2017 hielten die

Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2

Die Beschwerdeführenden sind als vom

vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid Beschwerte dazu legitimiert, diesen

anzufechten; auf die frist- und formgerecht erhobene

Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die

Abklärung der Legitimation korrekt vorgenommen hat bzw. zu Recht auf den Rekurs

nicht eingetreten ist.

2.2

2.2.1

Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser

Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe

Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als

beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung

betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der

Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung

eines Nutzens im Fall des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens.

Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher,

wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein.

2.2.2

Weiter ist erforderlich, dass die Rekurrentin in erster

Linie eigene und nicht öffentliche oder Drittinteressen wahrnimmt. Die

Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin muss ausserdem vom angefochtenen Beschluss

in ihren Interessen unmittelbar betroffen sein. Dieses Erfordernis darf

nicht so verstanden werden, dass eine "Reflexwirkung" in keinem Fall

genügen könnte; vielmehr stellt sich die Frage, ob eine Gutheissung des

Rechtsmittels für sich allein überhaupt ausreicht, um den von der

rekurrierenden Person gewünschten Erfolg zu zeitigen. Laut Lehre und Praxis

muss sich der geltend gemachte Nachteil unmittelbar für die anfechtende

Drittperson ergeben, darf also nicht bloss Folge des dem Adressaten durch die

Verfügung gebotenen Handelns sein. Könnte der Dritte einen für ihn günstigen

Entscheid gegenüber dem Adressaten überhaupt nicht durchsetzen, ist seine

Legitimation zu verneinen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, § 21 N. 17).

2.2.3

Im Baubewilligungsverfahren können Dritte mangels eines

aktuellen, praktischen Interesses grundsätzlich nicht gegen die Verweigerung

einer Baubewilligung vorgehen, mit welcher der Adressat sich abgefunden hat,

und an seiner Stelle (also nicht parallel, sondern anstatt diesem) den Prozess

führen (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00343, E. 2). Ausserdem soll

der öffentlich-rechtliche Beschwerdeweg im Baubewilligungsverfahren in der

Regel nicht dazu dienen, ein wirtschaftliches Interesse an Geschäftsbeziehungen

bzw. an der Weiterführung eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses

durchzusetzen (vgl. Bertschi, § 21 N. 78 f., mit weiteren

Hinweisen). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Verfügungsadressaten, sondern

muss mit Blick auf das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit durch die

fragliche Anordnung umso mehr auch im Verhältnis zu (potenziellen) dritten

Vertragspartnern gelten.

2.3

Die

Beschwerdeführerin 1 hat das Konzept für die Rauchschutzanlage geplant und

diese eingebaut. Sie bringt vor, dass sie infolge der angefochtenen Anordnung

mit materiellen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur

Verfügungsadressatin, wie unter anderem den Kosten für den Rückbau der

eingebauten Entrauchungsklappen, zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin 2

vertreibt die von ihr entwickelten, streitgegenständlichen Rauchschutzeinheiten.

Ihr Interesse liegt darin, die Rauchschutzklappen im Kanton Zürich verkaufen

und einbauen bzw. entsprechende Geschäftsbeziehungen eingehen zu können.

Adressatin der angefochtenen Anordnung ist vorliegend die Gebäudeeigentümerin

und nicht die Beschwerdeführerinnen. Somit ist bloss eine allfällige

Drittbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen zu prüfen.

2.4

2.4.1

Die Gebäudeeigentümerin als Adressatin hat sich mit der

angefochtenen Verfügung abgefunden. Im Baubewilligungsverfahren können Dritte

unter diesen Umständen grundsätzlich nicht gegen die Verfügung vorgehen. Zudem

sind die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Nachteile bloss Folgen

des gegenüber der Adressatin angeordneten Ersatzes der Entrauchungsklappen bzw.

deren Nichtbewilligung; dies gilt namentlich für die von der

Beschwerdeführerin 1 angeführten Rückbaukosten (siehe oben E. 2.2).

Zwar ist der Beschwerdeführerin 1 darin

beizupflichten, dass sie bei einem für sie günstigen Entscheid die

Rauchschutzelemente nicht ausbauen müsste; mithin könnte sie den Entscheid

gegenüber der Adressatin durchsetzen und hätte keine Rückbaukosten zu tragen.

Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, haben in bau- und

feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten regelmässig diverse

Vertragspartner der Bauherrschaft wie Architekten, Bauunternehmer oder

Lieferanten ein eminentes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.

Alle diese Personen sind in der gleichen Situation wie die

Beschwerdeführerin 1, wenn ihre Dienstleistungen oder Produkte sich nach

erbrachter Leistung als nicht bewilligungsfähig erweisen bzw. wieder ausgebaut

werden müssen und die Verfügungsadressaten sich dagegen nicht zur Wehr setzen.

Die Rechtsmittelbefugnis würde weit überdehnt und das Prinzip der unmittelbaren

Betroffenheit ausser Acht gelassen, wenn all diesen Personen der Rekursweg

offen stünde. Die von der Beschwerdeführerschaft als Beispiele für die Bejahung

der Legitimation von Drittbetroffenen ins Feld geführten Entscheide betreffen

allesamt keine bau- oder feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten und die

Legitimation kann nicht rechtsgebietsübergreifend und situationsunabhängig

einheitlich festgelegt werden. Daher kann die Beschwerdeführerin 1 aus den

angeführten Entscheiden nichts Massgebliches zu ihren Gunsten ableiten.

Für die Beschwerdeführerin 2 treffen die vorstehenden

Ausführungen umso mehr zu. Sie ist nicht Vertragspartnerin der

Verfügungsadressatin und führt bloss potenzielle Geschäftsbeziehungen zu

Dritten als ihr Interesse ins Feld, weshalb es ihr ebenfalls an der

unmittelbaren Betroffenheit fehlt. Zudem wäre eine Gutheissung der Beschwerde

für sich allein nicht ausreichend, um den von der Beschwerdeführerin 2

angestrebten Erfolg – Geschäftsbeziehungen mit Dritten zu erlangen – zu

zeitigen.

2.4.2

Entsprechendes gilt für den vor Baurekursgericht gestellten Eventualantrag,

es sei die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin 2 entwickelten

Entrauchungsklappen festzustellen. Die Rechtsmittelbefugnis würde überdehnt,

wenn von einer Bewilligungsstreitigkeit mittelbar Betroffene abstrakt die

Zulässigkeit ihrer Produkte im Rahmen von Rechtsmittelverfahren betreffend die

fragliche Bewilligung feststellen lassen könnten.

2.4.3

Anders als von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, musste die Vorinstanz

sich zudem nicht explizit mit der Frage der Parteistellung der

Beschwerdeführerin 2 auseinandersetzen. Die Parteistellung ist von der

Rechtsmittellegitimation zu unterscheiden (Bertschi, Vorbem. zu §§ 21–21a

N. 15). Es genügte, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre

Rechtsmittellegitimation behauptete, um Parteistellung im vorliegenden

Verfahren zu erhalten. Wäre ihre Legitimation zu bejahen, hätte sie in einem

Verfahren betreffend die materielle Prüfung der angefochtenen Anordnung

wiederum ohne Weiteres Parteistellung inne. Die von der Beschwerdeführerschaft

aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdegegnerin sie im verwaltungsinternen

Verfahren hätte beiladen sollen, kann zudem unter Hinweis auf die fehlende

direkte Betroffenheit bzw. das mangelnde schutzwürdige Interesse verneint

werden (Bertschi, Vorbem. zu §§ 21–21a N. 29).

2.5

Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die

Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint hat und

richtigerweise auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Damit ist die

Beschwerde abzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die

Beschwerdeführerinnen solidarisch kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung

steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die

Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 110.-- Zustellkosten,

Fr. 2'110.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je

1/2 auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …