VB.2017.00393
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00393
26. Oktober 2017Deutsch8 min
(URT.2017.19317)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
VB.2017.00393
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
1. A GmbH,
2. B AG,
beide vertreten durch
RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Feuerpolizeiliche
Mängel an Rauchschutz-Druckanlage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 3. April 2017 verpflichtete die
Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Abteilung Brandschutz, die Eigentümerin
des sich auf dem Grundstück D-Strasse 01 in Zürich befindlichen Gebäudes
(GVZ-Nr. 02) dazu, die dort eingebauten Entrauchungsklappen zu ersetzen.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten die A GmbH und die B AG
an das Baurekursgericht. Dieses fällte am 18. Mai 2017 einen
Nichteintretensentscheid.
III.
Gegen den genannten Nichteintretensentscheid erhoben die A GmbH
und die B AG am 19. Juni 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragten, den vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur
materiellen Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Die Vorinstanz beantragte am 30. Juni 2017 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit demselben Schluss liess
sich am 15. August 2017 die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich
vernehmen. In ihrer Replik vom 28. August 2017 hielten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Die Beschwerdeführenden sind als vom
vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid Beschwerte dazu legitimiert, diesen
anzufechten; auf die frist- und formgerecht erhobene
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz die
Abklärung der Legitimation korrekt vorgenommen hat bzw. zu Recht auf den Rekurs
nicht eingetreten ist.
2.2
2.2.1
Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung
hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Mit dieser
Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine besondere, beachtenswerte, nahe
Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die Rekurrentin stärker als
beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der angefochtenen Verfügung
betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige Interesse der
Rekurrentin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw. in der Erlangung
eines Nutzens im Fall des erfolgreichen Rekurrierens bzw. Beschwerdeführens.
Das Interesse der Rekurrentin kann rechtlicher, tatsächlicher,
wirtschaftlicher, ideeller oder anderer Natur sein.
2.2.2
Weiter ist erforderlich, dass die Rekurrentin in erster
Linie eigene und nicht öffentliche oder Drittinteressen wahrnimmt. Die
Rekurrentin bzw. Beschwerdeführerin muss ausserdem vom angefochtenen Beschluss
in ihren Interessen unmittelbar betroffen sein. Dieses Erfordernis darf
nicht so verstanden werden, dass eine "Reflexwirkung" in keinem Fall
genügen könnte; vielmehr stellt sich die Frage, ob eine Gutheissung des
Rechtsmittels für sich allein überhaupt ausreicht, um den von der
rekurrierenden Person gewünschten Erfolg zu zeitigen. Laut Lehre und Praxis
muss sich der geltend gemachte Nachteil unmittelbar für die anfechtende
Drittperson ergeben, darf also nicht bloss Folge des dem Adressaten durch die
Verfügung gebotenen Handelns sein. Könnte der Dritte einen für ihn günstigen
Entscheid gegenüber dem Adressaten überhaupt nicht durchsetzen, ist seine
Legitimation zu verneinen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, § 21 N. 17).
2.2.3
Im Baubewilligungsverfahren können Dritte mangels eines
aktuellen, praktischen Interesses grundsätzlich nicht gegen die Verweigerung
einer Baubewilligung vorgehen, mit welcher der Adressat sich abgefunden hat,
und an seiner Stelle (also nicht parallel, sondern anstatt diesem) den Prozess
führen (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00343, E. 2). Ausserdem soll
der öffentlich-rechtliche Beschwerdeweg im Baubewilligungsverfahren in der
Regel nicht dazu dienen, ein wirtschaftliches Interesse an Geschäftsbeziehungen
bzw. an der Weiterführung eines zivilrechtlichen Vertragsverhältnisses
durchzusetzen (vgl. Bertschi, § 21 N. 78 f., mit weiteren
Hinweisen). Dies gilt nicht nur im Verhältnis zum Verfügungsadressaten, sondern
muss mit Blick auf das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit durch die
fragliche Anordnung umso mehr auch im Verhältnis zu (potenziellen) dritten
Vertragspartnern gelten.
2.3
Die
Beschwerdeführerin 1 hat das Konzept für die Rauchschutzanlage geplant und
diese eingebaut. Sie bringt vor, dass sie infolge der angefochtenen Anordnung
mit materiellen Nachteilen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zur
Verfügungsadressatin, wie unter anderem den Kosten für den Rückbau der
eingebauten Entrauchungsklappen, zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin 2
vertreibt die von ihr entwickelten, streitgegenständlichen Rauchschutzeinheiten.
Ihr Interesse liegt darin, die Rauchschutzklappen im Kanton Zürich verkaufen
und einbauen bzw. entsprechende Geschäftsbeziehungen eingehen zu können.
Adressatin der angefochtenen Anordnung ist vorliegend die Gebäudeeigentümerin
und nicht die Beschwerdeführerinnen. Somit ist bloss eine allfällige
Drittbetroffenheit der Beschwerdeführerinnen zu prüfen.
2.4
2.4.1
Die Gebäudeeigentümerin als Adressatin hat sich mit der
angefochtenen Verfügung abgefunden. Im Baubewilligungsverfahren können Dritte
unter diesen Umständen grundsätzlich nicht gegen die Verfügung vorgehen. Zudem
sind die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Nachteile bloss Folgen
des gegenüber der Adressatin angeordneten Ersatzes der Entrauchungsklappen bzw.
deren Nichtbewilligung; dies gilt namentlich für die von der
Beschwerdeführerin 1 angeführten Rückbaukosten (siehe oben E. 2.2).
Zwar ist der Beschwerdeführerin 1 darin
beizupflichten, dass sie bei einem für sie günstigen Entscheid die
Rauchschutzelemente nicht ausbauen müsste; mithin könnte sie den Entscheid
gegenüber der Adressatin durchsetzen und hätte keine Rückbaukosten zu tragen.
Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht ausführt, haben in bau- und
feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten regelmässig diverse
Vertragspartner der Bauherrschaft wie Architekten, Bauunternehmer oder
Lieferanten ein eminentes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Alle diese Personen sind in der gleichen Situation wie die
Beschwerdeführerin 1, wenn ihre Dienstleistungen oder Produkte sich nach
erbrachter Leistung als nicht bewilligungsfähig erweisen bzw. wieder ausgebaut
werden müssen und die Verfügungsadressaten sich dagegen nicht zur Wehr setzen.
Die Rechtsmittelbefugnis würde weit überdehnt und das Prinzip der unmittelbaren
Betroffenheit ausser Acht gelassen, wenn all diesen Personen der Rekursweg
offen stünde. Die von der Beschwerdeführerschaft als Beispiele für die Bejahung
der Legitimation von Drittbetroffenen ins Feld geführten Entscheide betreffen
allesamt keine bau- oder feuerpolizeilichen Bewilligungsstreitigkeiten und die
Legitimation kann nicht rechtsgebietsübergreifend und situationsunabhängig
einheitlich festgelegt werden. Daher kann die Beschwerdeführerin 1 aus den
angeführten Entscheiden nichts Massgebliches zu ihren Gunsten ableiten.
Für die Beschwerdeführerin 2 treffen die vorstehenden
Ausführungen umso mehr zu. Sie ist nicht Vertragspartnerin der
Verfügungsadressatin und führt bloss potenzielle Geschäftsbeziehungen zu
Dritten als ihr Interesse ins Feld, weshalb es ihr ebenfalls an der
unmittelbaren Betroffenheit fehlt. Zudem wäre eine Gutheissung der Beschwerde
für sich allein nicht ausreichend, um den von der Beschwerdeführerin 2
angestrebten Erfolg – Geschäftsbeziehungen mit Dritten zu erlangen – zu
zeitigen.
2.4.2
Entsprechendes gilt für den vor Baurekursgericht gestellten Eventualantrag,
es sei die Zulässigkeit der von der Beschwerdeführerin 2 entwickelten
Entrauchungsklappen festzustellen. Die Rechtsmittelbefugnis würde überdehnt,
wenn von einer Bewilligungsstreitigkeit mittelbar Betroffene abstrakt die
Zulässigkeit ihrer Produkte im Rahmen von Rechtsmittelverfahren betreffend die
fragliche Bewilligung feststellen lassen könnten.
2.4.3
Anders als von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, musste die Vorinstanz
sich zudem nicht explizit mit der Frage der Parteistellung der
Beschwerdeführerin 2 auseinandersetzen. Die Parteistellung ist von der
Rechtsmittellegitimation zu unterscheiden (Bertschi, Vorbem. zu §§ 21–21a
N. 15). Es genügte, dass die Beschwerdeführerin 2 ihre
Rechtsmittellegitimation behauptete, um Parteistellung im vorliegenden
Verfahren zu erhalten. Wäre ihre Legitimation zu bejahen, hätte sie in einem
Verfahren betreffend die materielle Prüfung der angefochtenen Anordnung
wiederum ohne Weiteres Parteistellung inne. Die von der Beschwerdeführerschaft
aufgeworfene Frage, ob die Beschwerdegegnerin sie im verwaltungsinternen
Verfahren hätte beiladen sollen, kann zudem unter Hinweis auf die fehlende
direkte Betroffenheit bzw. das mangelnde schutzwürdige Interesse verneint
werden (Bertschi, Vorbem. zu §§ 21–21a N. 29).
2.5
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Rekurslegitimation der Beschwerdeführerinnen zu Recht verneint hat und
richtigerweise auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Damit ist die
Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführerinnen solidarisch kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung
steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die
Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je
1/2 auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …