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Entscheid

VB.2017.00396

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00396

20. September 2017Deutsch20 min

(URT.2017.19238)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1976, Staatsangehörige von Kolumbien, heiratete am 26. Januar 2002

in Kolumbien den Schweizer D. Am 30. Juli 2002 reisten sie und ihre beiden

Kinder E, geboren 1996, und B, geboren 2000, in die Schweiz ein und erhielten

im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Am 3. August

2007 wurde A die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7 Dezember 2010

wurde die Ehe mit D geschieden. E und B wurden am 17. April 2014 bzw. am

5. Juni 2014 eingebürgert.

B. Am

14. November 2014 heiratete A in Kolumbien den kolumbianischen

Staatsangehörigen F. Das am 14. Januar 2015 eingereichte

Familiennachzugsgesuch zog sie am 30. Juni 2015 zurück. Im September 2016

liessen sich die Ehegatten offenbar scheiden.

C. A ist

in der Schweiz straffällig geworden: Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom

17. März 2016 wurde sie wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober

1951 (BetmG) im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g

BetmG, wegen Betrugs sowie mehrfachen betrügerischen Konkurses und

Pfändungsbetrugs mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 24 Monate

bedingt, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von

Fr. 3'000.- bestraft.

D. Mit

Verfügung vom 28. Februar 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons

Zürich die Niederlassungsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs wies die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 18. Mai

2017.

ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

III.

Am 22. Juni 2017 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Dispositivziffern I, III

und IV des angefochtenen Entscheids aufzuheben und es sei vom Widerruf der

Niederlassungsbewilligung von A abzusehen. Eventualiter sei dem

Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme von A zu

beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei A und B

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von

Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Rekursabteilung verzichtete am 30. Juni 2017 auf

Vernehmlassung. Das Migrations­amt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des

angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn von Art. 64 oder Art. 61 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet

wurde (Art. 62 lit. b in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1

lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die

Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377).

2.2

Die Beschwerdeführerin 1

ist am 17. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten

verurteilt worden. Ein Widerrufsgrund liegt deshalb offensichtlich vor.

3.

3.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Der Widerruf muss sich überdies als verhältnismässig erweisen (Art. 96

Abs. 1 AuG). Dabei sind die Schwere des Delikts und das

Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das

Verhalten der Ausländerin während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.3.1; BGE 135 II 377

E. 4.3). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon

seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.

Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann

nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes

bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16). Bei schweren Straftaten und

bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches

öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der auf

diese Weise die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (BGE 139 I

31).

3.2

Nach Art. 121 Abs. 3 lit. a und b BV verlieren Ausländer

unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr

Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn

sie wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder

eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie

Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts

rechtskräftig verurteilt worden sind, sowie wenn sie missbräuchlich Leistungen

der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben. Nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar

anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen

im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. der Anwendung

von Art. 96 AuG insoweit Rechnung zu tragen, als dies zu keinem Widerspruch

zu übergeordnetem Recht bzw. zu Konflikten mit dem Beurteilungsspielraum führt,

den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den einzelnen

Konventionsstaaten bei der Umsetzung ihrer Migrations- und Ausländerpolitik im

Rahmen des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens belässt (vgl. BGE

139.

I 31).

3.3

Hat eine

ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der

Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu

diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht

auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der

Schweiz untersagt wird. Die in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13Abs. 1

BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht

absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen

werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben

im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame

Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen

von Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein

Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig

ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht (Botschaft des

Bundesrats zum AuG vom 8. März 2002 [Botschaft zum AuG], BBl 2002, 3740). Es

sind damit die im Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen

gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt,

wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis"

gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig

erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 139

I 330 E. 2.2; BGr, 17. März 2017,2C_245/2014, E. 3.1). Die

anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach

innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer

aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG;

BGr, 27. Februar 2014,2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und

bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen

Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher

oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat

oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der

Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser;

(4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat

und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der

aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. Ebenso ist

die familiäre Situation des Betroffenen zu beachten (BGE 139 I 145 E. 2.2;

BGr, 2. Dezember 2014,2C_445/2014, E. 2.3).

4.

Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche

Verschulden ist – im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen

Freiheitsstrafe nach Art. 62 lit. b AuG – die vom Strafgericht

ausgesprochene Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE

129.

II 215 E. 3.1). Davon ausgehend sind die übrigen

Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin 1

zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen

oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen

Interessens an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen

Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte).

Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden

(BGr, 31. Oktober 2014,2C_159/2014, E. 4.1).

4.1

Die Beschwerdeführerin 1

ist mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bestraft

worden. Dieses Strafmass indiziert bereits ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden, liegt es doch weit über der Grenze von einem Jahr, welche

für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin 1 wurde wegen Verbrechens gegen

das BetmG, Betrugs und mehrfachem betrügerischem Konkurs und Pfändungsbetrugs

verurteilt. Sie hat die eingeklagten Sachverhalte eingestanden, weshalb ein

abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte und kein begründetes Urteil

vorliegt. Das Urteil stützt sich auf folgende Sachverhalte gemäss Anklage: Etwa

im Juli 2013 schloss sich die Beschwerdeführerin 1 mit ihrem Sohn

zusammen, um inskünftig Kokainhandel im grossen Stil zu betreiben. Die

entsprechenden Tatausführungen erfolgten durch gleichwertiges, arbeitsteiliges

Zusammenwirken. Der eigentliche Kopf der Bande war die Beschwerdeführerin 1,

welche das Kokain kaufte und verkaufte, während ihr Sohn das Kokain mit ihr

zusammen in der gemeinsamen Wohnung streckte, portionierte, aufbewahrte und in

ihrem Auftrag verkaufte. Zwischen Juli 2013 und Juni 2015 kaufte die Beschwerdeführerin 1

mindestens 1,5 Kilogramm Kokain und verkaufte mindestens 2 Kilogramm

Kokain. Sie erwirtschaftete einen Reingewinn von mindestens Fr. 23'750.-. Von

März 2014 bis Juni 2015 wurde der Beschwerdeführerin 1 ununterbrochen

Sozialhilfeleistungen ausgerichtet. Obwohl sie während dieser Zeit ein

regelmässiges Einkommen von mindestens Fr. 2'000.- pro Monat mit

Prostitution erzielte, teilte sie dies der Amtsstelle nicht mit. Sodann gab sie

den Behörden ebenfalls nicht an, dass sie ein Haus in G, Kolumbien, im Wert von

rund Fr. 40'000.- besitzt. Zudem erwarb sie am 18. September 2014

einen Personenwagen zum Preis von Fr. 9'990.-, was sie ebenfalls

verschwieg. Gestützt auf ihre unzutreffenden Angaben wurden ihr Leistungen von

insgesamt Fr. 38'440.20 ausbezahlt, auf welche sie keinen Anspruch oder

mindestens nicht in diesem Umfang gehabt hätte. Dem Betreibungsamt gegenüber

erklärte sie unterschriftlich, dass sie kein pfändbares Vermögen besitze, was

nicht stimmte.

Die Beschwerdeführerin 1 hat damit den nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (qualifiziertes

Betäubungsmitteldelikt) massgebenden Grenzwert von 18 Gramm

Kokain um ein Vielfaches überschritten und hat mit dieser Menge die Gesundheit

vieler Menschen gefährdet (vgl. BGE 120 IV 334; BGE 109 IV 143 E. 3a). Die Beeinträchtigung wesentlicher Rechtsgüter

kommt denn auch in der Verurteilung zu 36 Monaten Freiheitsentzug zum

Ausdruck. Die begangene Rechtsgutverletzung wiegt schwer, erachtet das

Bundesgericht doch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR (EGMR,

26.

Juni 2014, Gablishvili gegen Russland, § 50;

15.

November 2012, Kissiwa Koffi gegen Schweiz, § 65; 23. Juni

2008, Maslov gegen Österreich, § 80; 13. Februar 2001, Ezzouhdi gegen

Frankreich, § 34 ff.; 19. Februar 1998, Dalia gegen

Frankreich, § 54) den Drogenhandel angesichts der Gefährdung der

öffentlichen Gesundheit als schwere Straftat, die ein hohes öffentliches

Interesse an einer Ausweisung bzw. Fernhaltung der Täterin begründet. Der Drogenhandel

sowie der missbräuchliche Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gehören zudem zu

den in Art. 121 Abs. 3 BV genannten Anlasstaten, die nach dem

Verfassungsgeber dazu führen soll, dass die entsprechende Täterin aus der

Schweiz ausgewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird (vgl. BGE 139 I

16; BGr, 28. Oktober 2014,2C_397/2014, E. 2.3). Das migrationsrechtliche Verschulden wird somit durch die

Deliktart und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 die Taten im

Erwachsenenalter begangen hat, noch erschwert.

Hinsichtlich der Rückfallgefahr ergibt sich Folgendes: Die Beschwerdeführerin 1

hat während mindestens zwei Jahren mit grossen Mengen an Kokain gedealt und

ihren zum Tatbeginn erst 16-jährigen Sohn in ihre Drogengeschäfte

miteingespannt. Gleichzeitig bezog sie ungerechtfertigt Sozialhilfeleistungen

und schädigte ihre Gläubiger in betrügerischer Absicht. Die von der Beschwerdeführerin 1

verübten Taten offenbaren eine erhebliche kriminelle Energie und zeigen eine

Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Dieses Verhalten lässt auf

keine gute Legalprognose schliessen. Bei ausländischen Personen, welche sich wie

die Beschwerdeführerin 1 nicht auf das Abkommen zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni

1999.

(Freizügigkeitsabkommen [FZA]) berufen können, kommt der Rückfallgefahr

zwar nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung

auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016,

2C_608/2015, E. 3; 13. Februar 2015,

2C_685/2014, E. 6.1.2). Diese schlechte Legalpro­gnose wirkt sich

zusätzlich erschwerend auf das migrationsrechtliche Verschulden aus.

4.3

Zusammenfassend

kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 36 Monaten ein

erhebliches migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Art

der Delikte sowie die bestehende Rückfallgefahr noch erschwert wird. Es besteht damit ein ganz erhebliches öffentliches Interesse an der

Wegweisung der Beschwerdeführerin 1.

5.

Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen

der Beschwerdeführerin 1 gegenüberzustellen (vgl. E. 3 vorstehend):

5.1

Die Beschwerdeführerin 1

ist im Alter von 25 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz

eingereist. Sie lebt seit nunmehr knapp 15 Jahren ununterbrochen in der

Schweiz und hat nach einer solch langen Anwesenheit zweifelsohne ein grosses

Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Trotz der langen

Anwesenheit kann gleichwohl nicht von einer starken Verwurzelung gesprochen

werden. Es liegt keine wirtschaftliche Integration vor: Die Beschwerdeführerin 1

hat in ihrem Heimatland die Grundschule besucht und eine Berufsausbildung als …

abgeschlossen. In der Schweiz arbeitete sie zeitweise in der Reinigungsbranche,

in einer Bar und an einer Tankstelle. Nach der Scheidung von ihrem Ehemann

machte sie sich mit … selbständig, seit Januar 2016 arbeitet sie auf eigene

Rechnung als Erotik-Masseurin. Von März 2014 bis Juni 2015 bezog sie

(ungerechtfertigt) Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 38'440.20.

Darüber hinaus hat sie Schulden: Sie weist offene Verlustscheine aus Pfändungen

im Gesamtbetrag von rund Fr. 18'000.- auf und schuldet dem Kanton Zürich

Fr. 39'858.- aus Gerichtsverfahren. Sie spricht Spanisch, Italienisch und

gebrochen Deutsch. Zur sozialen Integration in der Schweiz ist Folgendes festzuhalten:

Die Beschwerdeführerin 1 pflegt hier Beziehungen zu zwei Freundinnen,

ihren Kindern, ihrer Mutter und ihrem Ex-Ehemann. Unter Berücksichtigung des

Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin 1 seit knapp 15 Jahren in

der Schweiz aufhält, wäre auch in sozialer Hinsicht eine tiefergehende

Integration von ihr zu erwarten gewesen. Es kann zumindest nicht von einer über

das Normale hinausgehenden sozialen Integration ausgegangen werden.

5.2

Die Beschwerdeführerin 1

weist nach dem Gesagten keine besonders ausgeprägte und über die üblichen

privaten Beziehungen hinausgehende Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse

auf. Sie vermag daher aus dem konventions- und verfassungsmässig garantierten

Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (BGE 126 II 377

E. 2c.aa).

5.3

Demgegenüber

sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare

Hindernisse für eine Wiedereingliederung in Kolumbien ersichtlich. Die Beschwerdeführerin 1

ist in Kolumbien aufgewachsen und ist im Rahmen des Familiennachzugs als

25-Jährige in die Schweiz gekommen. Sie hat somit die prägenden Kindheits- und

Jugendjahre in ihrem Heimatland verbracht. Auch wenn sie vorbringt, ihr

Heimatland seit drei Jahren nicht mehr zu besuchen, ist vor diesem Hintergrund

davon auszugehen, dass sie nach wie vor mit der Sprache und den Gepflogenheiten

ihres Heimatlandes vertraut ist. In ihrem Heimatland leben ihren Angaben

zufolge ihre Grossmutter, Tante, Halbschwester und weitere Verwandte, zu denen

sie jedoch keinen Kontakt mehr pflege. Es kann von der Beschwerdeführerin 1

indes erwartet werden, dass sie die familiären Kontakte in ihrem Heimatland im

Hinblick auf die Rückkehr wieder aufnimmt, um ihre Wiedereingliederung zu

erleichtern. Die Beschwerdeführerin 1 hat keine gesundheitlichen

Einschränkungen und es ist ihr daher zuzumuten, sich in ihrem Heimatland eine

den Lebensunterhalt sichernde Arbeit zu suchen.

5.4

Es bleibt zu prüfen, ob sich die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der

Schweiz aufgrund ihrer familiären Beziehungen als bundes- oder

konventionsrechtswidrig erweist:

5.4.1

Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,

fällt das Verhältnis der Beschwerdeführerin 1 zu ihrem volljährigen Sohn

sowie ihrer Mutter nur in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, wenn eine

besondere Abhängigkeit besteht, welche über die normalen affektiven Bindungen

hinausgeht (BGE 139 II 393 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin 1 macht

kein solches Abhängigkeitsverhältnis geltend, zumindest nicht substanziiert.

5.4.2

Hingegen kann sich

die Beschwerdeführerin 1 in Bezug auf die Beziehung zur minderjährigen Beschwerdeführerin 2 auf ihr

Recht auf Familie (Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1

BV) berufen. Damit ist zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin 1 aus der Schweiz zu einer Verletzung von

Art. 8 EMRK führt. Ob der Eingriff

in das Recht auf Familienleben (Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36

BV) gerechtfertigt ist, ergibt sich ebenfalls aus einer

Verhältnismässigkeitsprüfung. Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich

mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der

Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme zur Anwendung kommen

(vgl. E. 3.3). Im Rahmen dieser

Interessenabwägung ist dem Kindeswohl als einem Element unter anderen Rechnung

zu tragen (vgl. BGr, 1. Dezember 2015,2C_424/2015, E. 3.2). Die

Beschwerdeführerin 1 hat das alleinige Sorgerecht für die 16-jährige Beschwerdeführerin 2,

welche Schweizer Bürgerin ist. Als Minderjährige müsste sie trotz

schweizerischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich ihrer alleinerziehenden

Mutter nach Kolumbien folgen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301

Abs. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB];

BGE 133 III 505 E. 3.3). Von der Beschwerdeführerin 2

zu verlangen, die Schweiz zu verlassen, berührt damit ihre aus der schweizerischen

Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit sowie in einem weiteren Sinn

auch das Verbot der Ausweisung von Schweizer Bürgern, selbst wenn sie

wohnsitzrechtlich an sich das Schicksal des Inhabers der elterlichen Gewalt

bzw. des Sorgerechts teilen müssen (vgl. Art. 25 Abs. 1 i. V. m. Art. 301 Abs. 3 ZGB; BGE 135

I 153 E. 2.2.3). Die Beschwerdeführerin 2 hat ein offenkundiges

Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Als Schweizer

Bürgerin wäre sie zwar spätestens mit Volljährigkeit wieder befugt, selbständig

in das Land zurückzukehren. Müssten sie dieses indes jetzt verlassen, wäre bei

ihrer Wiedereinreise mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen, was mit dem

Wertentscheid des Gesetzgebers im Ausländergesetz, selbst die Integration von

ausländischen Staatsangehörigen zu fördern und hierfür deren

Aufenthalt im Land vorauszusetzen (vgl. Art. 4, Art. 34 Abs. 4,

50.

Abs. 1 lit. a, 53 ff. AuG), kaum verträglich ist (BGr, 27. März 2009,2C_353/2008, E. 2.2.3). Hinzu kommt,

dass die Beschwerdeführerin 2 eine Berufslehre begonnen hat und zu ihrem

Heimatland keinen erkennbaren Bezug aufweist. Eine im jetzigen Zeitpunkt

erzwungene Übersiedlung der Beschwerdeführerin 2 gefährdet das Kindswohl,

eine Ausreise erscheint ihr nicht zumutbar. Hingegen ist jedoch nicht

ersichtlich und wird von den Beschwerdeführerinnen auch

nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt, dass das Kindeswohl im Fall einer

Trennung von der Beschwerdeführerin 1 konkret gefährdet wäre. Das

Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin 2 ein

vorrangig zu berücksichtigendes Interesse daran hat, mit der Beschwerdeführerin 1

weiter in der Schweiz zusammenzuleben. Bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz

überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters

das Interesse eines Kindes, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können

(vgl. BGr, 25. November 2014,2C_503/2014, E. 4.4.3 mit weiteren

Hinweisen). Die von der Beschwerdeführerin 1 begangenen Delikte begründen ein

erhebliches und vorliegend diejenigen der Beschwerdeführerin 2 überwiegendes

öffentliches Interesse an einer Ausreise der Beschwerdeführerin 1.

5.4.3

Die Beschwerdeführerin 2 lebte gemäss Feststellung der Vorinstanz

während der sechsmonatigen Inhaftierung (Juni bis Dezember 2015) der Beschwerdeführerin 1

mit ihrem Bruder alleine zusammen und wurde regelässig durch die KESB, Bekannte

oder den Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 1 betreut. Die

Beschwerdeführerinnen bringen vor, dem volljährigen Bruder sei es nicht

zumutbar, auf seine Schwester aufzupassen, zumal er mit seiner eigenen

Situation schon genug belastet sei, habe er doch noch nicht einmal eine

Lehrstelle. Die Beiständin der Beschwerdeführerin 2 sei de facto nicht

präsent. Sie habe die Beschwerdeführerin 2 seit dem Amtsantritt im

Dezember des letzten Jahres kein einziges Mal besucht. Der Stiefvater sei über

80.

Jahre alt und nicht in der Lage, ein minderjähriges Mädchen über eine

längere Zeit hinweg zu betreuen. Mit der Vorinstanz ist allerdings

festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es für die mittlerweile rund

16.

½ Jahre alte Beschwerdeführerin 2

nicht zumutbar sein sollte, die noch verbleibende Zeit bis zu ihrer

Volljährigkeit, weiter in diesem Betreuungsrahmen zu verbringen, zumal dies bis

anhin offenbar funktioniert hat. Sollte sie mit der Betreuungsintensität ihrer

Beiständin nicht zufrieden sein und weitere Unterstützung benötigen, haben sich

die Beschwerdeführerinnen an die KESB zu wenden, welche allenfalls auch eine

Fremdplatzierung prüfen kann. Die Beschwerdegegnerin kann diesem Umstand zudem im

Rahmen der Festlegung der Ausreisefrist der Beschwerdeführerin 1 Rechnung

tragen. Die Wegweisung erweist sich somit auch nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 36 BV als konventions-

und bundesrechtskonform.

6.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz.

6.1

Gemäss

Art. 83 Abs. 1 AuG verfügt das BFM die vorläufige Aufnahme, wenn der

Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist.

Die kantonalen Behörden können dem BFM die vorläufige Aufnahme eines Ausländers

beantragen (Art. 83 Abs. 6 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich,

wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer weder in den Heimat- oder

Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden

kann (Art. 83Abs. 2 AuG). Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn

völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin

oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat

entgegenstehen (Art. 83Abs. 3 AuG). Der Vollzug der Wegweisung

kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer

oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen

wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret

gefährdet sind.

6.2

Die

Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 sei im Fall,

dass sich der die Wegweisung als verhältnismässig erweise, in der Schweiz

vorläufig aufzunehmen, wenigstens bis die Beschwerdeführerin 2 volljährig

ist. Sie zeigen damit aber nicht auf, inwiefern einer der vorgenannten Gründe

für eine vorläufige Aufnahme erfüllt sein soll. Ein solcher ist auch nicht

ersichtlich. Der Eventualantrag ist damit abzuweisen.

Dies führt zur Abweisung der

Beschwerde.

7.

7.1

Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2

VRG) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Die

Beschwerdeführerinnen beantragen die Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Nach § 16

Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Offensichtlich aussichtslos sind

Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die

Aussichten zu unterliegen, und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können (statt vieler VGr, 18. August 2016, VB.2016.0019, E. 5.).

7.3

Ihr Begehren muss angesichts der schweren

Delinquenz der Beschwerdeführerin 1 und der im Migrationsrecht bei Betäubungsmitteldelikten

herrschenden Strenge als zum vornherein offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren ist daher

abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 2'060.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden der

Beschwerdeführerin 1 auferlegt.

5.

Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an