VB.2017.00397
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00397
21. September 2017Deutsch9 min
(URT.2017.19250)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00397
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. September 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Entscheid vom 12. Mai 2014 verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt
Zürich (Stellenleitung des Sozialzentrums B) A, Fr. 4'667.40 an
unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzuerstatten
(Dispositivziffer 1). Die Schuld sei vorerst für zwölf Monate vom
1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 mit 15 % des Grundbedarfs für den
Lebensunterhalt zu verrechnen (Dispositivziffer 2). Bei einer Beendigung
der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Summe sofort zur Zahlung
fällig (Dispositivziffer 3).
B. A erhob
dagegen Einsprache. Mit Entscheid vom 28. April 2016 reduzierte die
Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich
die Rückerstattungsforderung in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf
Fr. 3'698.40 (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde die Einsprache
abgewiesen.
Erwägungen
II.
Gegen den Entscheid der SEK wandte sich A am 8. Juni
2016.
an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wies dieser
den Rekurs jedoch ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
III.
A. A
gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. Juni 2017 (Datum Poststempel) an
das Verwaltungsgericht.
B. Der Bezirksrat
Zürich verwies am 27. Juni 2017 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 30. Juni 2017 die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
Erwägungen in den Entscheiden der SEK vom 28. April 2016 sowie des
Bezirksrats vom 18. Mai 2017.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts
des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die
einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Begründung des vorinstanzlichen
Entscheids. Nachdem er mit Zustimmung der Sozialbehörde für Fr. 1'500.- eine
Matratze gekauft, diese absprachegemäss bezahlt und der Sozialbehörde die
erhaltene Rechnung als Beleg übergeben hatte, bezahlte die Sozialbehörde dem
Lieferanten die Rechnung versehentlich nochmals. Nachdem der Beschwerdeführer
dies bemerkt und der Sozialbehörde mitgeteilt hatte, forderte diese ihn auf,
den doppelt bezahlten Betrag vom Lieferanten zurückzufordern, was der
Beschwerdeführer schliesslich erfolgreich erledigte. Der Beschwerdeführer macht
in seiner Beschwerde nun geltend, er verstehe nicht, weshalb er den von der
Sozialbehörde doppelt bezahlten Betrag für die Matratze beim Lieferanten habe
geltend machen müssen und habe deshalb mehr Kulanz seitens der Sozialbehörde
bei der Rückforderung erwartet. Angefochten werden kann nur das Dispositiv
einer Anordnung (vgl. Alain Griffel, in: ders., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23
N. 12), nicht jedoch deren Begründung. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss
geltend macht, dass der Rückforderungsbetrag zu hoch sei, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
1.3
Soweit der
Beschwerdeführer seitens der Sozialbehörde eine Begründung dafür wünscht,
weshalb er den doppelt bezahlten Betrag habe einfordern müssen, kann darauf
mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht kommt
nicht die Funktion einer Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden zu (Martin Bertschi,
Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; vgl. Art. 94
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).
2.
2.1
Wer
wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft
über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich
insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und
Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der
hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder
unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen
Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft
für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und
erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind
unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3
SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom
21.
Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person
darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen
zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.
2.2
Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist
unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen
Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung
von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei
korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest
tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch
des Kantons Zürich, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 13. Februar 2017).
3.
3.1
Die
Vorinstanz erwog, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin
die vom übrigen Sachverhalt unabhängige Doppelzahlung der Matratze nicht
berücksichtigte, und die Rückforderung im Umfang der Einnahmen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der belegten und zu berücksichtigenden
Auslagen rechtmässig sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3).
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit und die Berechnung
der Rückerstattungsforderung selbst infrage stellen würde. Die diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz sind auch nicht zu beanstanden. Da der
Beschwerdeführer inzwischen keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhält, sondern
einer Erwerbstätigkeit nachgeht, war die von der Beschwerdegegnerin verfügte
Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs nicht mehr zu prüfen.
3.3
Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend,
dass er mehr Kulanz erwartet habe, da er der Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin bei der Geltendmachung der doppelt bezahlten Rechnung
entgegengekommen sei. Er habe im Zeitpunkt, als er die Rechnung bei der
Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, die Matratze bereits
bezahlt gehabt, nachdem ihm die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin den Betrag
bereits früher mit der Auflage, die Matratze zu bezahlen, auf sein Konto
überwiesen habe. Er habe nur noch um die zusätzliche Auszahlung von Fr. 80.-
für die Entsorgung der Matratze ersucht. Dass die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin den gesamten Betrag an den Matratzenlieferanten bezahlt
habe, obwohl ein Betrag von Fr. 1'500.- bereits bezahlt gewesen sei, sei
nicht auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen. Weshalb es dann an ihm
gewesen sei, die irrtümliche Zahlung, welche die Sozialbehörde der
Beschwerdegegnerin zudem nur auf seinen Hinweis hin bemerkt habe, beim
Lieferanten zurückzufordern, erschliesse sich ihm nicht. Da er dies trotzdem
getan habe und so die Arbeit der Beschwerdegegnerin übernommen habe, hätte die
Beschwerdegegnerin ihm bei der Rückerstattungsforderung entgegenkommen können.
Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kaufpreis
der Matratze und des Bettes von Fr. 1'500.- sowie die Entsorgungskosten
für die alte Matratze von Fr. 80.- bezahlt hat, was der Sachdarstellung
des Beschwerdeführers entspricht.
3.4
Im Gegensatz
zur Rückforderung nach § 27 SHG steht die Rückforderung bei unrechtmässigem
Verhalten gemäss § 26 SHG nicht im Ermessen der Sozialbehörde. Dies ergibt
sich bereits aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen: Während § 27 SHG
eine Kann-Formulierung enthält und die Möglichkeit einer teilweisen Rückforderung
einräumt, besteht nach § 26 SHG eine Verpflichtung zur Rückerstattung, und
die Bestimmung sieht keine nur teilweise Rückforderung vor (VGr, 4. Mai
2017, VB.2017.00020, E. 2.4 mit weiterem Hinweis). Im Rahmen von § 26 SHG
– welcher vorliegend anwendbar ist – ist die Sozialbehörde folglich zur
Rückforderung verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt
sind; es besteht kein Spielraum für eine Reduktion der Rückerstattungsforderung
aus Kulanz. Dass der Beschwerdegegnerin damals wohl ein eigenständiger
Bereicherungsanspruch gegenüber dem Matratzenlieferanten zustand und es ihr
wohl möglich gewesen wäre, den Betrag direkt beim bereicherten
Matratzenlieferanten zurückzufordern, ändert daran nichts.
4.
4.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Parteientschädigungen wurden keine beantragt.
4.2
Zu
prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung
der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.
Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt
ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder
auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 ff.).
4.2.2
Der Beschwerdeführer ist inzwischen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig
und verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'667.00. Angesichts
dessen erscheint bereits seine Mittellosigkeit fraglich. Dies kann allerdings
offenbleiben, da sich das vorliegende Verfahren als aussichtslos erweist. Die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht dient in Fällen wie dem vorliegendem
ausschliesslich der Rechtskontrolle und Kontrolle des Sachverhalts. Somit
liegen Fragen eines allfälligen freiwilligen Entgegenkommens der Sozialbehörde
bzw. einer Kulanz zum Vornherein nicht in der Prüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichts. Auch der Beschwerdeführer gesteht ein, dass seine Bitte um
Entgegenkommen nicht angebracht sein möge und er sich somit selbst keine
Erfolgschancen ausrechnet. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf Gutheissung
waren auch tatsächlich nicht hoch, da er sich in einem Bereich auf Kulanz
beruft, in welchem der Sozialbehörde gar kein Spielraum für Ermessen offen
gestanden hat.
4.2.3
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 600.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
einzureichen.
6.
Mitteilung an
…