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Entscheid

VB.2017.00397

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00397

21. September 2017Deutsch9 min

(URT.2017.19250)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 12. Mai 2014 verpflichtete die Sozialbehörde der Stadt

Zürich (Stellenleitung des Sozialzentrums B) A, Fr. 4'667.40 an

unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe zurückzuerstatten

(Dispositivziffer 1). Die Schuld sei vorerst für zwölf Monate vom

1. Juli 2014 bis 30. Juni 2015 mit 15 % des Grundbedarfs für den

Lebensunterhalt zu verrechnen (Dispositivziffer 2). Bei einer Beendigung

der finanziellen Unterstützung werde die noch offene Summe sofort zur Zahlung

fällig (Dispositivziffer 3).

B. A erhob

dagegen Einsprache. Mit Entscheid vom 28. April 2016 reduzierte die

Sonderfall- und Einsprachekommission (SEK) der Sozialbehörde der Stadt Zürich

die Rückerstattungsforderung in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf

Fr. 3'698.40 (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wurde die Einsprache

abgewiesen.

Erwägungen

II.

Gegen den Entscheid der SEK wandte sich A am 8. Juni

2016.

an den Bezirksrat Zürich. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 wies dieser

den Rekurs jedoch ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.

III.

A. A

gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 22. Juni 2017 (Datum Poststempel) an

das Verwaltungsgericht.

B. Der Bezirksrat

Zürich verwies am 27. Juni 2017 auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die

Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragte am 30. Juni 2017 die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die

Erwägungen in den Entscheiden der SEK vom 28. April 2016 sowie des

Bezirksrats vom 18. Mai 2017.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die

einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Der

Beschwerdeführer wendet sich in erster Linie gegen die Begründung des vor­instanzlichen

Entscheids. Nachdem er mit Zustimmung der Sozialbehörde für Fr. 1'500.- eine

Matratze gekauft, diese absprachegemäss bezahlt und der Sozialbehörde die

erhaltene Rechnung als Beleg übergeben hatte, bezahlte die Sozialbehörde dem

Lieferanten die Rechnung versehentlich nochmals. Nachdem der Beschwerdeführer

dies bemerkt und der Sozialbehörde mitgeteilt hatte, forderte diese ihn auf,

den doppelt bezahlten Betrag vom Lieferanten zurückzufordern, was der

Beschwerdeführer schliesslich erfolgreich erledigte. Der Beschwerdeführer macht

in seiner Beschwerde nun geltend, er verstehe nicht, weshalb er den von der

Sozialbehörde doppelt bezahlten Betrag für die Matratze beim Lieferanten habe

geltend machen müssen und habe deshalb mehr Kulanz seitens der Sozialbehörde

bei der Rückforderung erwartet. Angefochten werden kann nur das Dispositiv

einer Anordnung (vgl. Alain Griffel, in: ders., Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23

N. 12), nicht jedoch deren Begründung. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss

geltend macht, dass der Rückforderungsbetrag zu hoch sei, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

1.3

Soweit der

Beschwerdeführer seitens der Sozialbehörde eine Begründung dafür wünscht,

weshalb er den doppelt bezahlten Betrag habe einfordern müssen, kann darauf

mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Dem Verwaltungsgericht kommt

nicht die Funktion einer Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden zu (Martin Bertschi,

Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74; vgl. Art. 94

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005).

2.

2.1

Wer

wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft

über seine Verhältnisse und diejenigen weiterer Personen zu geben (§ 18

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Die Auskunft hat sich

insbesondere zu erstrecken auf die eigenen finanziellen Verhältnisse im In- und

Ausland, die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit der

hilfesuchenden Person zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder

unterstützungspflichtig sind, sowie auf die finanziellen Verhältnisse von anderen

Personen, die mit der hilfesuchenden Person zusammenleben, soweit die Auskunft

für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und

erforderlich ist. Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte sind

unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 1 lit. a–c und Abs. 3

SHG). Gemäss § 28 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) macht die Fürsorgebehörde die hilfesuchende Person

darauf aufmerksam, wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, Einsicht in die Unterlagen

zu gewähren und Änderungen in ihren Verhältnissen zu melden.

2.2

Zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe ist

unter anderem verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen

Angaben erwirkt hat (§ 26 lit. a SHG). Eine unrechtmässige Erwirkung

von wirtschaftlicher Hilfe liegt nur vor, wenn die betreffende Person bei

korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest

tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (Sozialhilfe-Behördenhandbuch

des Kantons Zürich, Kap. 15.1.01 Ziff. 1, 13. Februar 2017).

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin

die vom übrigen Sachverhalt unabhängige Doppelzahlung der Matratze nicht

berücksichtigte, und die Rückforderung im Umfang der Einnahmen aus

selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der belegten und zu berücksichtigenden

Auslagen rechtmässig sei (angefochtener Entscheid, E. 3.3).

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit und die Berechnung

der Rückerstattungsforderung selbst infrage stellen würde. Die diesbezüglichen

Erwägungen der Vorinstanz sind auch nicht zu beanstanden. Da der

Beschwerdeführer inzwischen keine wirtschaftliche Hilfe mehr erhält, sondern

einer Erwerbstätigkeit nachgeht, war die von der Beschwerdegegnerin verfügte

Verrechnung mit 15 % des Grundbedarfs nicht mehr zu prüfen.

3.3

Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend,

dass er mehr Kulanz erwartet habe, da er der Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin bei der Geltendmachung der doppelt bezahlten Rechnung

entgegengekommen sei. Er habe im Zeitpunkt, als er die Rechnung bei der

Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin eingereicht habe, die Matratze bereits

bezahlt gehabt, nachdem ihm die Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin den Betrag

bereits früher mit der Auflage, die Matratze zu bezahlen, auf sein Konto

überwiesen habe. Er habe nur noch um die zusätzliche Auszahlung von Fr. 80.-

für die Entsorgung der Matratze ersucht. Dass die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin den gesamten Betrag an den Matratzenlieferanten bezahlt

habe, obwohl ein Betrag von Fr. 1'500.- bereits bezahlt gewesen sei, sei

nicht auf einen Fehler seinerseits zurückzuführen. Weshalb es dann an ihm

gewesen sei, die irrtümliche Zahlung, welche die Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin zudem nur auf seinen Hinweis hin bemerkt habe, beim

Lieferanten zurückzufordern, erschliesse sich ihm nicht. Da er dies trotzdem

getan habe und so die Arbeit der Beschwerdegegnerin übernommen habe, hätte die

Beschwerdegegnerin ihm bei der Rückerstattungsforderung entgegenkommen können.

Anzumerken ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Kaufpreis

der Matratze und des Bettes von Fr. 1'500.- sowie die Entsorgungskosten

für die alte Matratze von Fr. 80.- bezahlt hat, was der Sachdarstellung

des Beschwerdeführers entspricht.

3.4

Im Gegensatz

zur Rückforderung nach § 27 SHG steht die Rückforderung bei unrechtmässigem

Verhalten gemäss § 26 SHG nicht im Ermessen der Sozialbehörde. Dies ergibt

sich bereits aus dem Wortlaut der beiden Bestimmungen: Während § 27 SHG

eine Kann-Formulierung enthält und die Möglichkeit einer teilweisen Rückforderung

einräumt, besteht nach § 26 SHG eine Verpflichtung zur Rückerstattung, und

die Bestimmung sieht keine nur teilweise Rückforderung vor (VGr, 4. Mai

2017, VB.2017.00020, E. 2.4 mit weiterem Hinweis). Im Rahmen von § 26 SHG

– welcher vorliegend anwendbar ist – ist die Sozialbehörde folglich zur

Rückforderung verpflichtet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt

sind; es besteht kein Spielraum für eine Reduktion der Rückerstattungsforderung

aus Kulanz. Dass der Beschwerdegegnerin damals wohl ein eigenständiger

Bereicherungsanspruch gegenüber dem Matratzenlieferanten zustand und es ihr

wohl möglich gewesen wäre, den Betrag direkt beim bereicherten

Matratzenlieferanten zurückzufordern, ändert daran nichts.

4.

4.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die

Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

4.2

Zu

prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

4.2.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung

der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme.

Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet. Dagegen gilt

ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder

auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46 ff.).

4.2.2

Der Beschwerdeführer ist inzwischen nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig

und verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'667.00. Angesichts

dessen erscheint bereits seine Mittellosigkeit fraglich. Dies kann allerdings

offenbleiben, da sich das vorliegende Verfahren als aussichtslos erweist. Die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht dient in Fällen wie dem vorliegendem

ausschliesslich der Rechtskontrolle und Kontrolle des Sachverhalts. Somit

liegen Fragen eines allfälligen freiwilligen Entgegenkommens der Sozialbehörde

bzw. einer Kulanz zum Vornherein nicht in der Prüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichts. Auch der Beschwerdeführer gesteht ein, dass seine Bitte um

Entgegenkommen nicht angebracht sein möge und er sich somit selbst keine

Erfolgschancen ausrechnet. Die Aussichten des Beschwerdeführers auf Gutheissung

waren auch tatsächlich nicht hoch, da er sich in einem Bereich auf Kulanz

beruft, in welchem der Sozialbehörde gar kein Spielraum für Ermessen offen

gestanden hat.

4.2.3

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 100.-- Zustellkosten,

Fr. 600.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

einzureichen.

6.

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