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Entscheid

VB.2017.00398

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00398

25. Oktober 2017Deutsch13 min

(URT.2017.19310)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste

am 16. März 1990 als Asylbewerber in die Schweiz ein und heiratete nach

der Abweisung seines Asylgesuchs am 7. März 1992 die hier niedergelassene

Italienerin C, worauf ihm am 12. Juni 1992 eine Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. 1993 wurde der

Sohn D geboren, welcher später das Schweizer Bürgerrecht erwarb. Die Ehegatten

trennten sich im Juli 1995 und liessen sich am 4. März 1997 scheiden.

Wegen der gelebten Beziehung zu seinem Sohn wurde die Aufenthaltsbewilligung

von A jedoch weiterhin verlängert.

Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. Januar

1999 wurde A wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte, Fälschung von

Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerschein mit einer dreimonatigen

Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Wegen dieses

Strafbefehls wurde er am 19. Februar 1999 auch erstmals ausländerrechtlich

verwarnt.

Im August 2000 wurde A von einer unbekannten Person

angeschossen. Aufgrund der daraus resultierenden gesundheitlichen

Beeinträchtigungen war er bis 2001 zu 100 %, danach bis 2002 zu 75 %,

und ab April 2004 zu 44 % arbeitsunfähig. Seither wird ihm eine

Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet.

Am 27. Juli 2006 heiratete A im Libanon seine

Landsfrau E, mit welcher er einen heute fünfjährigen Sohn gezeugt hatte.

Ehefrau und Sohn leben nach wie vor in ihrem Heimatland und werden jährlich für

ca. einen Monat von A besucht.

Trotz seiner überwiegenden Arbeitsfähigkeit musste A bislang

mit rund Fr. 234'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, teilweise

ergänzend zu dessen Erwerbseinkommen, bzw. zu seiner IV-Rente und

Zusatzleistungen zu derselben. Überdies ist der Beschwerdeführer verschuldet

und wies im August 2014 offene Verlustscheine von insgesamt rund Fr. 125'000.-

aus.

Bereits mit Schreiben vom 12. August 2010 und 18. September

2012 stellte ihm das Migrationsamt eine Bewilligungsverweigerung wegen seiner

Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht. Am 27. März 2013 wurde er wegen seiner

Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.

Aufgrund der Überschuldung und jahrelangen

Sozialhilfeabhängigkeit lehnte das Migrationsamt am 24. Februar 2016 eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihm eine

Ausreisefrist bis zum 22. April 2016.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

am 24. Mai 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 24. Juli

2017.

III.

Mit Beschwerde vom 23. Juni 2017 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur

Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei das

Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration seine vorläufige

Aufnahme zu beantragen. Weiter ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und

die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Eingabe vom 22. August 2017 gab der

Beschwerdeführer bekannt, wieder eine Arbeit gefunden zu haben. Hierzu reichte

er einen Einsatzvertrag für eine auf drei Monate befristete Anstellung als

Spezial-Reinigungsmitarbeiter ein. Weiter legte er ein Empfehlungsschreiben zu

seiner sozialen Integration bei.

Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss

Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)

kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe

nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgründe kommen unter anderem

Sozialhilfeabhängigkeit oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung in Betracht

(Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG).

2.2

2.2.1

Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62

Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit

dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Allerdings ist auch hier die

Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der

Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,

20.

Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr

der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.

Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariat

für Migration, Bern [Oktober] 2013 [Stand 3. Juli 2017], Ziff. 8.3.1

lit. d). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2

lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,

2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne

Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.

2.2.2

Es ist grundsätzlich unbestritten und offenkundig, dass die Dauer und der

Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers geeignet ist, den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu erfüllen. Hieran

ändert auch der Umstand wenig, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli

2017.

wieder in einem Anstellungsverhältnis steht, ist doch aufgrund der

eingereichten Arztzeugnisse und der bisherigen Erfahrungen mit einem erneuten

Stellenverlust zu rechnen, zumal die Einsatzdauer gemäss eingereichtem

Arbeitsvertrag ohnehin befristet ist. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer

seine Fürsorgeabhängigkeit aufgrund von dessen Gesundheitszustand auch

vorzuwerfen und eine Bewilligungsverweigerung damit auch verhältnismässig ist.

2.2.3

Mit Schreiben vom 25. April 2016 und vom 6. Oktober 2014 teilte

der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, dass sein Patient

an einer posttraumatischen Stresserkrankung, einer mittelgradiger Depression

und einer Panikstörung (invalidisierend), einem neuropathischen Schmerzsyndrom

des Beines rechts nach Schussverletzung sowie an diverser weiterer körperlicher

Gebrechen, wie z. B.

chronische Rückenschmerzen, leide und seine arbeitsrechtliche Integration zwar

wünschenswert, jedoch aufgrund der genannten Voraussetzungen sehr unrealistisch

sei. Die Leiden des Beschwerdeführers wögen zumindest in ihrer Gesamtheit

derart schwer, dass eine Integration auf dem Arbeitsmarkt verunmöglicht und der

Patient auch bei leichter Arbeit in geringem Prozentsatz häufig fehlen würde.

In einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2017 ergänzte der Arzt die

Diagnoseliste, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten erneut zu

äussern. Zudem reichte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein

Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 20. Juni 2017 ein, wonach

sich seine psychischen Leiden chronifiziert haben sollen und der

Beschwerdeführer krankheitsbedingt mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit

überfordert sein soll.

2.2.4

Die von behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers stammenden Diagnosen

kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens

Parteigutachten dar. Sie stehen sodann in einem gewissen Widerspruch zu

früheren ärztlichen Einschätzungen: So hat der behandelnde Arzt des

Beschwerdeführers diesem am 4. Oktober 2011 noch eine 100-prozentige

Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastete Tätigkeiten attestiert. In einem

ärztlichen Attest der psychiatrischen Klinik G vom 30. September 2011

wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von

50.

% in zeitlicher und 80–100 % in leistungsmässiger Hinsicht

attestiert. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in einer Einvernahme durch die

Kantonspolizei Zürich vom 18. Februar 2015 zunächst seine fehlende

Niederlassungsbewilligung für seine mangelhafte Arbeitsintegration

verantwortlich gemacht. Weiter hat der Beschwerdeführer immer wieder den

Tatbeweis erbracht, zumindest kurzfristig einer Erwerbsarbeit nachgehen zu

können.

2.2.5

Gleichwohl lassen die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen keine

klaren Schlüsse in Bezug auf die Schuldhaftigkeit des bisherigen Fürsorgebezugs

zu. So ist es dem Beschwerdeführer auch zugute zu halten, dass es ihm

kurzzeitig immer wieder gelungen ist, eine Arbeitsstelle anzutreten, wenngleich

oftmals auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Auch konnte er belegen, dass er nach

Arbeitsstellen gesucht hatte. Sodann konnte er seine häufigen Stellenverluste

jeweils mit ärztlichen Zeugnissen erklären, die ihm zumindest vorübergehend eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gemäss den Amtsberichten der

Sozialabteilung der Stadt H vom 24. August 2015, 24. September 2014

und 30. Juli 2012 und dem Schlussbericht seiner Sozialarbeiterin vom 12. Juni

2012.

kommt der Beschwerdeführer – im Rahmen seiner gesundheitlichen

Möglichkeiten – seiner Schadensminderungspflicht nach. Es ist damit nicht

ausgeschlossen, dass die psychische und physische Situation des grundsätzlich

zumindest in einem reduzierten Arbeitspensum arbeitsfähigen Beschwerdeführers

dessen dauerhafte Arbeitsintegration bislang vereitelt hat, da eine

episodenhaft auftretende Arbeitsunfähigkeit immer wieder zu Stellenverlusten

geführt und seine Vermittelbarkeit dauerhaft erschwert haben könnte. Sodann

fehlen wichtige medizinische Unterlagen: So geht aus den nur unvollständig in

den Vorakten liegenden Verfügungen der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich hervor, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine

Invalidenrente umfassende medizinische und gutachterliche Abklärungen getroffen

worden sind, welche jedoch nicht in den Akten liegen und von den Vorinstanzen

offenbar auch nicht beigezogen wurden. Jedenfalls haben die Vorinstanzen keine

vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen vorgenommen. Insbesondere

fehlt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F bzw. der dazugehörige Bericht vom

31.

Januar 2011, in welchem dem Beschwerdeführer anscheinend volle

Arbeitsfähigkeit unterstellt wurde. Ebenso fehlen polydisziplinäre

Begutachtungen der Jahre 2003 und 2006, welche angeblich eine Verbesserung der

Krankheitssymptome beschreiben. Auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts

des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012, gemäss welchem der

Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente haben soll, liegt

nicht in den Akten. Diese Unterlagen könnten zumindest dazu dienen, den

Krankheitsverlauf bis ins Jahr 2011 besser nachzuvollziehen und die

Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Arztberichte zu

überprüfen. Sodann ist zu vermuten, dass aufgrund der periodischen Prüfung des

Rentenanspruchs auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus

den beizuziehenden IV-Akten hervorgeht. Die genannten Abklärungen wären nur

entbehrlich, wenn bereits die bisherige Überschuldungssituation des

Beschwerdeführers eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen würde. Auch

diesbezüglich ist aber im Sinn nachfolgender Ausführungen die Aktenlage

ungenügend.

2.3

2.3.1

Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der

Bewilligung, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Darunter

fällt gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) auch

die mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher

Verpflichtungen. Damit ist insbesondere die vorwerfbare bzw. mutwillige

Anhäufung von Schulden zu verstehen, wobei die migrationsrechtliche Praxis

(analog der Regelung beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit) ab

Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine

Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531,

E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013,

E. 2.2).

2.3.2

Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet, was ihm grundsätzlich

vorzuwerfen ist, erscheint sein Existenzminimum durch seine Sozialhilfebezüge,

IV-Rente und dazu ausgerichtete Ergänzungsleistungen doch zumindest in den

letzten Jahren gesichert. Dass es sich bei den Schulden teilweise um

aufgelaufene Alimentenschulden handelt, vermag den Beschwerdeführer nicht zu

entlasten: So ist davon auszugehen, dass bei den ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtungen

seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen wurde, ansonsten er

notfalls auf dem Rechtsmittelweg um deren Anpassung hätte ersuchen müssen. Wie

aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen hervorgeht, hat sich

die Schuldenlast des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zunächst weiter

erhöht, ist aber seit 2012 weitgehend konstant geblieben. So lagen per 13. Oktober

2011.

offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 109'586.65 gegen den

Beschwerdeführer vor. Per 9. August 2012 erhöhte sich das Total der

offenen Verlustscheine noch einmal erheblich auf Fr. 124'783.05. Seither

scheint sich die Verschuldung des Beschwerdeführers jedoch stabilisiert zu

haben, stieg der Gesamtbetrag der offenen Verlustscheine bis zum 15. August

2014.

doch nur noch geringfügig auf Fr. 125'486.55 an. Die weitere

Entwicklung ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch insofern von Belang,

als dass die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers nur dann einen

hinreichend aktuellen Grund für eine Bewilligungsverweigerung bildet, soweit er

auch nach seiner diesbezüglichen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 27. März

2013.

noch Schulden in mutwilliger Weise angehäuft oder zumutbare Bemühungen zur

Schuldentilgung unterlassen hat.

2.4

Damit

erscheint das vorliegende Verfahren nicht spruchreif. Vielmehr ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und

zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Sinn

obenstehender Erwägungen einerseits die aktuelle Entwicklung der Verschuldung und

die Bemühungen zur Schuldenreduktion mittels Beizug eines aktuellen

Betreibungsregisterauszugs und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu klären

haben. Andererseits wird sie auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

und dessen Krankheitsentwicklung im Zeitverlauf durch Beizug weiterer Akten –

insbesondere aus dem IV-Verfahren – näher abzuklären haben. Je nach Schwere der

derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird allenfalls auch noch zu

klären sein, ob im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung

seiner Leiden möglich ist. Sodann wird auch der Beschwerdeführer im Rahmen

seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bei der Beschaffung der noch

fehlenden Unterlagen und Informationen behilflich sein müssen. Eine

Sachverhaltsabklärung durch das Verwaltungsgericht selbst rechtfertigt sich

hingegen aufgrund von dessen eingeschränkten Kognition und dem dadurch

bewirkten Instanzenverlust nicht.

3.

3.1

Eine

Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die

Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,

28.

April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco

Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).

Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a

VRG).

3.2

Da dem

Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kosten erwachsen und ihm eine

Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.3

Über die

Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im

Neuentscheid zu befinden.

4.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren

Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.- Zustellkosten,

Fr. 2'060.- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner

auferlegt.

5.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …