VB.2017.00398
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00398
25. Oktober 2017Deutsch13 min
(URT.2017.19310)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
VB.2017.00398
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. Oktober 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1969 geborene libanesische Staatsangehörige A reiste
am 16. März 1990 als Asylbewerber in die Schweiz ein und heiratete nach
der Abweisung seines Asylgesuchs am 7. März 1992 die hier niedergelassene
Italienerin C, worauf ihm am 12. Juni 1992 eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Zürich zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt wurde. 1993 wurde der
Sohn D geboren, welcher später das Schweizer Bürgerrecht erwarb. Die Ehegatten
trennten sich im Juli 1995 und liessen sich am 4. März 1997 scheiden.
Wegen der gelebten Beziehung zu seinem Sohn wurde die Aufenthaltsbewilligung
von A jedoch weiterhin verlängert.
Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 29. Januar
1999 wurde A wegen verschiedener Betäubungsmitteldelikte, Fälschung von
Ausweisen und mehrfachen Fahrens ohne Führerschein mit einer dreimonatigen
Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Wegen dieses
Strafbefehls wurde er am 19. Februar 1999 auch erstmals ausländerrechtlich
verwarnt.
Im August 2000 wurde A von einer unbekannten Person
angeschossen. Aufgrund der daraus resultierenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen war er bis 2001 zu 100 %, danach bis 2002 zu 75 %,
und ab April 2004 zu 44 % arbeitsunfähig. Seither wird ihm eine
Viertelsrente der Invalidenversicherung (IV) ausgerichtet.
Am 27. Juli 2006 heiratete A im Libanon seine
Landsfrau E, mit welcher er einen heute fünfjährigen Sohn gezeugt hatte.
Ehefrau und Sohn leben nach wie vor in ihrem Heimatland und werden jährlich für
ca. einen Monat von A besucht.
Trotz seiner überwiegenden Arbeitsfähigkeit musste A bislang
mit rund Fr. 234'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden, teilweise
ergänzend zu dessen Erwerbseinkommen, bzw. zu seiner IV-Rente und
Zusatzleistungen zu derselben. Überdies ist der Beschwerdeführer verschuldet
und wies im August 2014 offene Verlustscheine von insgesamt rund Fr. 125'000.-
aus.
Bereits mit Schreiben vom 12. August 2010 und 18. September
2012 stellte ihm das Migrationsamt eine Bewilligungsverweigerung wegen seiner
Fürsorgeabhängigkeit in Aussicht. Am 27. März 2013 wurde er wegen seiner
Sozialhilfeabhängigkeit ausländerrechtlich verwarnt.
Aufgrund der Überschuldung und jahrelangen
Sozialhilfeabhängigkeit lehnte das Migrationsamt am 24. Februar 2016 eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A ab und setzte ihm eine
Ausreisefrist bis zum 22. April 2016.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
am 24. Mai 2017 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 24. Juli
2017.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2017 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur
Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder es sei das
Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration seine vorläufige
Aufnahme zu beantragen. Weiter ersuchte A um unentgeltliche Prozessführung und
die Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Zudem wurde die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.
Mit Eingabe vom 22. August 2017 gab der
Beschwerdeführer bekannt, wieder eine Arbeit gefunden zu haben. Hierzu reichte
er einen Einsatzvertrag für eine auf drei Monate befristete Anstellung als
Spezial-Reinigungsmitarbeiter ein. Weiter legte er ein Empfehlungsschreiben zu
seiner sozialen Integration bei.
Während die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss
Art. 33 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG)
kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe
nach Art. 62 AuG vorliegen. Als Widerrufsgründe kommen unter anderem
Sozialhilfeabhängigkeit oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder deren Gefährdung in Betracht
(Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AuG).
2.2
2.2.1
Anders als im Fall des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung setzt Art. 62
Abs. 1 lit. e AuG nicht voraus, dass die Sozialhilfeabhängigkeit
dauerhaft und in erheblichem Masse besteht. Allerdings ist auch hier die
Verhältnismässigkeit zu beachten, wobei vor allem das Verschulden an der
Situation und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind (BGr,
20.
Juni 2013,2C_1228/2012, E. 2.2). Zudem ist eine konkrete Gefahr
der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AuG] des Staatssekretariat
für Migration, Bern [Oktober] 2013 [Stand 3. Juli 2017], Ziff. 8.3.1
lit. d). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. Weisungen AuG, Ziff. 8.3.2
lit. d; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4 und BGr, 18. Februar 2013,
2C_958/2011, E. 2.3). Bei sozialhilfeabhängigen Personen ohne
Niederlassungsbewilligung ist die Grenze entsprechend tiefer anzusetzen.
2.2.2
Es ist grundsätzlich unbestritten und offenkundig, dass die Dauer und der
Umfang des bisherigen Sozialhilfebezugs des Beschwerdeführers geeignet ist, den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG zu erfüllen. Hieran
ändert auch der Umstand wenig, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli
2017.
wieder in einem Anstellungsverhältnis steht, ist doch aufgrund der
eingereichten Arztzeugnisse und der bisherigen Erfahrungen mit einem erneuten
Stellenverlust zu rechnen, zumal die Einsatzdauer gemäss eingereichtem
Arbeitsvertrag ohnehin befristet ist. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer
seine Fürsorgeabhängigkeit aufgrund von dessen Gesundheitszustand auch
vorzuwerfen und eine Bewilligungsverweigerung damit auch verhältnismässig ist.
2.2.3
Mit Schreiben vom 25. April 2016 und vom 6. Oktober 2014 teilte
der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, dass sein Patient
an einer posttraumatischen Stresserkrankung, einer mittelgradiger Depression
und einer Panikstörung (invalidisierend), einem neuropathischen Schmerzsyndrom
des Beines rechts nach Schussverletzung sowie an diverser weiterer körperlicher
Gebrechen, wie z. B.
chronische Rückenschmerzen, leide und seine arbeitsrechtliche Integration zwar
wünschenswert, jedoch aufgrund der genannten Voraussetzungen sehr unrealistisch
sei. Die Leiden des Beschwerdeführers wögen zumindest in ihrer Gesamtheit
derart schwer, dass eine Integration auf dem Arbeitsmarkt verunmöglicht und der
Patient auch bei leichter Arbeit in geringem Prozentsatz häufig fehlen würde.
In einem weiteren Schreiben vom 19. Juni 2017 ergänzte der Arzt die
Diagnoseliste, ohne sich zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten erneut zu
äussern. Zudem reichte der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht ein
Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 20. Juni 2017 ein, wonach
sich seine psychischen Leiden chronifiziert haben sollen und der
Beschwerdeführer krankheitsbedingt mit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit
überfordert sein soll.
2.2.4
Die von behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers stammenden Diagnosen
kommen keiner unabhängigen Begutachtung gleich und stellen höchstens
Parteigutachten dar. Sie stehen sodann in einem gewissen Widerspruch zu
früheren ärztlichen Einschätzungen: So hat der behandelnde Arzt des
Beschwerdeführers diesem am 4. Oktober 2011 noch eine 100-prozentige
Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastete Tätigkeiten attestiert. In einem
ärztlichen Attest der psychiatrischen Klinik G vom 30. September 2011
wurde dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von
50.
% in zeitlicher und 80–100 % in leistungsmässiger Hinsicht
attestiert. Auch der Beschwerdeführer selbst hat in einer Einvernahme durch die
Kantonspolizei Zürich vom 18. Februar 2015 zunächst seine fehlende
Niederlassungsbewilligung für seine mangelhafte Arbeitsintegration
verantwortlich gemacht. Weiter hat der Beschwerdeführer immer wieder den
Tatbeweis erbracht, zumindest kurzfristig einer Erwerbsarbeit nachgehen zu
können.
2.2.5
Gleichwohl lassen die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen keine
klaren Schlüsse in Bezug auf die Schuldhaftigkeit des bisherigen Fürsorgebezugs
zu. So ist es dem Beschwerdeführer auch zugute zu halten, dass es ihm
kurzzeitig immer wieder gelungen ist, eine Arbeitsstelle anzutreten, wenngleich
oftmals auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Auch konnte er belegen, dass er nach
Arbeitsstellen gesucht hatte. Sodann konnte er seine häufigen Stellenverluste
jeweils mit ärztlichen Zeugnissen erklären, die ihm zumindest vorübergehend eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Gemäss den Amtsberichten der
Sozialabteilung der Stadt H vom 24. August 2015, 24. September 2014
und 30. Juli 2012 und dem Schlussbericht seiner Sozialarbeiterin vom 12. Juni
2012.
kommt der Beschwerdeführer – im Rahmen seiner gesundheitlichen
Möglichkeiten – seiner Schadensminderungspflicht nach. Es ist damit nicht
ausgeschlossen, dass die psychische und physische Situation des grundsätzlich
zumindest in einem reduzierten Arbeitspensum arbeitsfähigen Beschwerdeführers
dessen dauerhafte Arbeitsintegration bislang vereitelt hat, da eine
episodenhaft auftretende Arbeitsunfähigkeit immer wieder zu Stellenverlusten
geführt und seine Vermittelbarkeit dauerhaft erschwert haben könnte. Sodann
fehlen wichtige medizinische Unterlagen: So geht aus den nur unvollständig in
den Vorakten liegenden Verfügungen der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich hervor, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf eine
Invalidenrente umfassende medizinische und gutachterliche Abklärungen getroffen
worden sind, welche jedoch nicht in den Akten liegen und von den Vorinstanzen
offenbar auch nicht beigezogen wurden. Jedenfalls haben die Vorinstanzen keine
vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen vorgenommen. Insbesondere
fehlt ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. F bzw. der dazugehörige Bericht vom
31.
Januar 2011, in welchem dem Beschwerdeführer anscheinend volle
Arbeitsfähigkeit unterstellt wurde. Ebenso fehlen polydisziplinäre
Begutachtungen der Jahre 2003 und 2006, welche angeblich eine Verbesserung der
Krankheitssymptome beschreiben. Auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. Januar 2012, gemäss welchem der
Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente haben soll, liegt
nicht in den Akten. Diese Unterlagen könnten zumindest dazu dienen, den
Krankheitsverlauf bis ins Jahr 2011 besser nachzuvollziehen und die
Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Arztberichte zu
überprüfen. Sodann ist zu vermuten, dass aufgrund der periodischen Prüfung des
Rentenanspruchs auch der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aus
den beizuziehenden IV-Akten hervorgeht. Die genannten Abklärungen wären nur
entbehrlich, wenn bereits die bisherige Überschuldungssituation des
Beschwerdeführers eine Bewilligungsverweigerung rechtfertigen würde. Auch
diesbezüglich ist aber im Sinn nachfolgender Ausführungen die Aktenlage
ungenügend.
2.3
2.3.1
Art. 62 Abs. 1 lit. c AuG erlaubt den Widerruf der
Bewilligung, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Darunter
fällt gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) auch
die mutwillige Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher
Verpflichtungen. Damit ist insbesondere die vorwerfbare bzw. mutwillige
Anhäufung von Schulden zu verstehen, wobei die migrationsrechtliche Praxis
(analog der Regelung beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit) ab
Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine
Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531,
E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014,2C_997/2013,
E. 2.2).
2.3.2
Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet, was ihm grundsätzlich
vorzuwerfen ist, erscheint sein Existenzminimum durch seine Sozialhilfebezüge,
IV-Rente und dazu ausgerichtete Ergänzungsleistungen doch zumindest in den
letzten Jahren gesichert. Dass es sich bei den Schulden teilweise um
aufgelaufene Alimentenschulden handelt, vermag den Beschwerdeführer nicht zu
entlasten: So ist davon auszugehen, dass bei den ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtungen
seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung getragen wurde, ansonsten er
notfalls auf dem Rechtsmittelweg um deren Anpassung hätte ersuchen müssen. Wie
aus den in den Akten liegenden Betreibungsregisterauszügen hervorgeht, hat sich
die Schuldenlast des Beschwerdeführers in den letzten Jahren zunächst weiter
erhöht, ist aber seit 2012 weitgehend konstant geblieben. So lagen per 13. Oktober
2011.
offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 109'586.65 gegen den
Beschwerdeführer vor. Per 9. August 2012 erhöhte sich das Total der
offenen Verlustscheine noch einmal erheblich auf Fr. 124'783.05. Seither
scheint sich die Verschuldung des Beschwerdeführers jedoch stabilisiert zu
haben, stieg der Gesamtbetrag der offenen Verlustscheine bis zum 15. August
2014.
doch nur noch geringfügig auf Fr. 125'486.55 an. Die weitere
Entwicklung ist aus den Akten nicht ersichtlich, jedoch insofern von Belang,
als dass die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers nur dann einen
hinreichend aktuellen Grund für eine Bewilligungsverweigerung bildet, soweit er
auch nach seiner diesbezüglichen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 27. März
2013.
noch Schulden in mutwilliger Weise angehäuft oder zumutbare Bemühungen zur
Schuldentilgung unterlassen hat.
2.4
Damit
erscheint das vorliegende Verfahren nicht spruchreif. Vielmehr ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Untersuchung und
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird im Sinn
obenstehender Erwägungen einerseits die aktuelle Entwicklung der Verschuldung und
die Bemühungen zur Schuldenreduktion mittels Beizug eines aktuellen
Betreibungsregisterauszugs und Gewährung des rechtlichen Gehörs zu klären
haben. Andererseits wird sie auch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
und dessen Krankheitsentwicklung im Zeitverlauf durch Beizug weiterer Akten –
insbesondere aus dem IV-Verfahren – näher abzuklären haben. Je nach Schwere der
derzeitigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird allenfalls auch noch zu
klären sein, ob im Herkunftsland des Beschwerdeführers eine adäquate Behandlung
seiner Leiden möglich ist. Sodann wird auch der Beschwerdeführer im Rahmen
seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG bei der Beschaffung der noch
fehlenden Unterlagen und Informationen behilflich sein müssen. Eine
Sachverhaltsabklärung durch das Verwaltungsgericht selbst rechtfertigt sich
hingegen aufgrund von dessen eingeschränkten Kognition und dem dadurch
bewirkten Instanzenverlust nicht.
3.
3.1
Eine
Rückweisung zu neuem Entscheid bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die
Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu behandeln (BGr,
28.
April 2014,2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 64 N. 5).
Damit sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sowie § 17 Abs. 2 lit. a
VRG).
3.2
Da dem
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kosten erwachsen und ihm eine
Parteientschädigung zuzusprechen ist, ist sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3.3
Über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Vorinstanz im
Neuentscheid zu befinden.
4.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren
Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.- Zustellkosten,
Fr. 2'060.- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner
auferlegt.
5.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …