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Entscheid

VB.2017.00399

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00399

16. August 2017Deutsch26 min

(URT.2017.19134)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A

(geboren 1979) und C (geboren 1971) sind verheiratet und haben ein gemeinsames

Kind, E (geboren 2010).

Nach

einer Auseinandersetzung am 4. Juni 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich

am 6. Juni 2017 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und

unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) die Wegweisung aus der

gemeinsamen Wohnung, ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um die Wohn- und

Schulorte sowie ein Kontaktverbot zu C und dem gemeinsamen Kind E an.

Erwägungen

II.

A. Am

12.

Juni 2017 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M

darum, das Kontaktverbot zu seinem Sohn E per sofort aufzuheben und das

Rayonverbot auf die F-Strasse 03 in G zu begrenzen. Das

Zwangsmassnahmengericht nahm dieses Begehren als Gesuch um gerichtliche

Beurteilung der verhängten Gewaltschutzmassnahmen entgegen und hob das

Kontaktverbot gegenüber dem Sohn E mit Urteil vom 16. Juni 2017 per sofort

auf. Im Übrigen blieben die angeordneten Schutzmassnahmen in Kraft (Geschäftsnummer 04).

B. C

ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M am 13. Juni

2017.

darum, die Schutzmassnahmen für sie und E um drei Monate zu verlängern.

Mit Urteil vom 16. Juni 2017 verlängerte die Haftrichterin die

angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung/Rayonverbot/Kontaktverbot) gegenüber

der gefährdeten Person bis am 6. September 2017. Auf das Gesuch betreffend

Verlängerung des Kontaktverbotes gegenüber dem Sohn E trat die Haftrichterin

nicht ein (Geschäftsnummer 05).

III.

A. Gegen

das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts M vom 16. Juni

2017.

betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen (Geschäftsnummer 04)

gelangte A mit Beschwerde vom 21. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich des Rayonverbots aufzuheben und

dahingehend abzuändern, dass dieses auf die F-Strasse 03, G zu begrenzen

sei. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 hinsichtlich des Rayonverbots

aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Rayonverbot bezüglich des

Schulhausareals H 02 in G aufzuheben sei; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeverfahren

VB.2017.00399).

B. Mit

separater Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob A Beschwerde gegen das Urteil

des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2017 betreffend Verlängerung der

Gewaltschutzmassnahmen (Geschäftsnummer 05) und beantragte die

vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei

Dispositiv

Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Rayonverbots

aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dieses auf die F-Strasse 03, G

zu begrenzen sei. Sub­eventualiter sei Dispositivziffer 1 hinsichtlich des

Rayonverbots aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Rayonverbot

bezüglich des Schulhausareals H 02 in G aufzuheben sei; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin

(Beschwerdeverfahren VB.2017.00400).

C. Am

26. Juni 2017 reichte A unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.

Gleichentags vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren

VB.2017.00399 und VB.2017.00400 und führte das Verfahren unter VB.2017.00399

weiter.

Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M und die

Kantonspolizei Zürich verzichteten am 28. bzw. 29. Juni 2017 auf eine

Vernehmlassung. A reichte am 4. Juli 2017 erneut eine Stellungnahme ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2017 beantragte C die vollumfängliche

Abweisung beider Beschwerden. Eventualiter sei das Rayonverbot hinsichtlich der

Schulhausareale H 01 und 02 in G vorübergehend am 28. August 2017 von

17.15 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuheben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht

ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. A liess sich daraufhin nicht mehr

vernehmen. Am 9. August 2017 reichte der Rechtsvertreter von C auf

telefonische Aufforderung hin seine Honorarnote ein.

D. Die

Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts M

(Geschäftsnummern 04 und 05) einschliesslich der polizeilichen Akten

wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1 Gemäss

§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)

ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide

des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes

zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden vom

Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und

Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des

Einzelrichters.

1.2

1.2.1

Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die

angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse

an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21

Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der

erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht

noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt

würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21

N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses

kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,

die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die

sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen

bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl.

Bertschi, § 21 N. 25).

1.2.2

Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil vom 16. Juni

2017 betreffend gerichtliche Beurteilung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen

(Verfahren 04) anficht, fehlt es ihm an einem aktuellen

Rechtsschutzinteresse. Die Mitbeteiligte hatte die Schutzmassnahmen am

6. Juni 2017 bis zum 20. Juni 2017 angeordnet (vgl. vorn I.). Als der

Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erhob, waren die Schutzmassnahmen bereits abgelaufen, weshalb er durch die

angefochtenen Massnahmen nicht mehr beschwert war. Dabei kann im vorliegenden

Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet

werden, stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die

aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung

entzogen blieben. Die Beurteilung des zulässigen Umfangs von

Gewaltschutzmassnahmen ist dem Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn –

wie hier – auch die Verlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr,

9. Januar 2017, VB.2016.00715/VB.2016.00764, E. 1.3.2 mit Hinweis auf

VGr, 23. September 2009, VB.2009.00461, E. 1.3). Damit ist auf die

Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 betreffend gerichtliche Überprüfung nicht

einzutreten.

1.2.3

Ein schutzwürdiges Interesse liegt dagegen vor, soweit der Beschwerdeführer

im Verfahren VB.2017.00400 die Überprüfung der von der Vorinstanz mit Verfügung

vom 16. Juni 2017 angeordneten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis

zum 6. September 2017 verlangt.

Nachdem die Vorinstanz das

Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn im Verfahren 04 per sofort

aufgehoben hat und infolgedessen im Verfahren 05 auf den Antrag um

Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn nicht eingetreten ist,

bildet dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde­verfahrens. Der

Beschwerdeführer beantragt zwar ausdrücklich, das angefochtene Urteil sei

vollumfänglich aufzuheben. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich

indessen darauf, die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils aufgrund einer

Gehörsverletzung sowie die Unverhältnismässigkeit des Rayonverbots hinsichtlich

des Schulareals darzulegen. So führt er aus, er sei mit der Wegweisung aus der

Wohnung sowie dem Kontaktverbot zur Ehefrau einverstanden gewesen, da er

ohnehin aus der ehelichen Wohnung habe ausziehen wollen und den Kontakt zur

Ehefrau selber nicht suche. Es sei ihm einzig daran gelegen, dass er seinen

Sohn endlich wiedersehe. Inwiefern die

Wegweisung aus der Wohnung, das Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und das

Rayonverbot hinsichtlich der F-Strasse 03 in G unrechtmässig seien, legt

der Beschwerdeführer nicht dar. Diesbezüglich genügt seine Begründung folglich

den Anforderungen gemäss § 54 Abs. 1 VRG nicht. Sodann hat sich der

Beschwerde­führer im vorinstanzlichen Verfahren mit der Verlängerung der

Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin – abgesehen vom Rayonverbot

hinsichtlich des Schulareals – einverstanden erklärt (vgl. hinten E. 2.4).

Unter diesem Gesichtspunkt ist es ohnehin fraglich, inwiefern der

Beschwerdeführer durch die Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung, des

Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Rayonverbots – soweit

es lediglich die F-Strasse 03 in G umfasst – überhaupt beschwert und damit

zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde

nicht einzutreten.

2.

2.1 In

verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines

Gehörsanspruchs. Das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei weder ihm

noch seiner Rechtsvertreterin vorab zugestellt worden. Der Antrag um

Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei auch während des Telefongesprächs

der Rechtsvertreterin mit dem Bezirksgericht M nicht erwähnt und auch

danach nicht durch das Gericht zugestellt worden. Die Rechtsvertreterin habe

erst mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids erfahren, dass bereits

über die Verlängerung der Schutzmassnahmen entschieden worden sei. Trotz

ordentlicher Vertretungsanzeige sei die Rechtsvertreterin nicht darüber in

Kenntnis gesetzt worden, dass eine Verlängerung beantragt worden sei. Das

Gericht hätte das Verlängerungsgesuch zustellen müssen, damit dazu hätte

Stellung genommen werden können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine

Rechtsvertreterin hätten mit Sicherheit eine Anhörung verlangt, wenn sie

darüber orientiert worden wären, dass ein Verlängerungsgesuch eingereicht

worden sei. Das angefochtene Urteil leide aufgrund der fehlenden Zustellung des

Verlängerungsgesuchs an einem so schwerwiegenden Formmangel, dass es nichtig

sei.

2.2 Der in

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf recht­liches

Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet

der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des

angefochtenen Entscheids führt (BGE 124 V 389 E. 1; VGr,

24. März 2016, VB.2015.00760, E. 3.1). Das Gewaltschutzgesetz

schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen zwar vor,

dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3

Satz 1 GSG). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts denn auch restriktiv zu verstehen, sodass der Verzicht auf

eine Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive

Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien

allerdings dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst verzichten (VGr,

3. August 2016, VB.2016.00403, E. 2.1 mit Hinweis auf VGr,

25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3 und VGr, 17. Juni 2010,

VB.2010.00265, E. 4.4).

2.3 Hinsichtlich

der gerügten Gehörsverletzung beantragt der Beschwerdeführer die Befragung des

zuständigen Mitarbeiters des Bezirksgerichts M. Allerdings ist diesbezüglich zu

berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Verfahrensablauf aus mehreren

Telefonnotizen des zuständigen Gerichtsschreibers ausreichend hervorgeht. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Telefonnotizen seien fehler- oder

lückenhaft. Schliesslich fällt eine Zeugeneinvernahme durch das

Verwaltungsgericht aufgrund des auf eine kurze Dauer und einen möglichst

raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens in der Regel bereits aus

grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015,

VB.2015.00077, E. 5.2; VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410,

E. 3.2). Vor diesem Hintergrund stellen die Telefonnotizen eine

hinreichende Entscheidgrundlage dar, weshalb auf die Einvernahme des

Gerichtsschreibers des Bezirksgerichts M verzichtet werden kann.

2.4 Gemäss

einer Telefonnotiz vom 13. Juni 2017 des zuständigen Gerichtsschreibers am

Bezirksgericht M im Verfahren 04 hat dieser der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin eine

Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen beantragt habe. Auf

Nachfrage habe die Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer

auch im Verfahren um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vertreten werde.

Sodann erläuterte der Gerichtsschreiber dem Beschwerdeführer in einem Telefongespräch

am 15. Juni 2017 die gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens und

orientierte ihn darüber, dass er vom Gericht angehört werde, sofern er nicht

darauf verzichte. Im Laufe des Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend,

er habe nichts gegen das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der

Beschwerdegegnerin einzuwenden, doch soweit dieses das Kind betreffe, verstehe

er das Verbot nicht. Er möchte den Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten.

Abschliessend habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er und seine

Rechtsvertreterin in der Stellungnahme [im Verfahren um gerichtliche

Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen] alles gesagt hätten und er deshalb auf eine

Anhörung verzichte. Dies teilte der Gerichtsschreiber der Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers gleichentags telefonisch mit und erklärte, der

Beschwerdeführer wünsche, dass die Einsprache vom 12. Juni 2017 im

Verfahren 04 im Verlängerungsverfahren ebenfalls berücksichtigt werde. Auf

seine Nachfrage, ob sie betreffend Verlängerung noch eine Stellungnahme

einreichen möchte, habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt,

dass die sinngemässe Beachtung der Ausführungen im Einspracheverfahren genügen würde.

Aus diesem Grund wurde denn auch eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers

im Verfahren 04 zu den Akten des Verfahrens 05 betreffend Verlängerung

genommen.

Unter diesen Umständen kann

keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin seien

über das hängige Verfahren betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

nicht informiert worden. Aus den Telefonnotizen geht auch nicht hervor, dass

der Beschwerdeführer lediglich unter einer Bedingung auf die gerichtliche

Anhörung verzichtet habe. Vielmehr wünschte er einzig, dass die Einsprache vom

12. Juni 2017 im Verfahren 04 im Verlängerungsverfahren ebenfalls

berücksichtigt werde. Damit hat der Beschwerdeführer anlässlich des

Telefongesprächs vom 15. Juni 2017 ausdrücklich und bewusst auf eine

gerichtliche Anhörung verzichtet. Auch seine Rechtsvertreterin verzichtete anlässlich

des Telefongesprächs vom 15. Juni 2017 auf eine Stellungnahme zum

Verlängerungsgesuch, weshalb ihr dieses nicht zugestellt werden musste. Damit

hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers

auf vorgängige Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

3.

3.1 Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt

vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären

oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder

psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung

oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder

Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

3.2 Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus

der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei

bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den

gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen

gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3

Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung

der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist

(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten

Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6

Abs. 3 GSG). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen

steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen

kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden

Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der

Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von

Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung

ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).

3.3 Was den

Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das

Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung

dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits

dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher

Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht

verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,

E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung

von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von

Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1

GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung

sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht

besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,

in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,

S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der

Beurteilung der vor­instanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,

VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;

VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

3.4 Nicht

selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage

gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber

Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche

Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten

bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

4.

4.1 Auslöser

der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der

Parteien am 4. Juni 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom

6. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn E mit zu

seinen Eltern nach M genommen und ihn nicht mehr in die gemeinsame Wohnung nach

G zurückbringen wollen. Die Parteien beschuldigen sich je gegenseitig, der

jeweils andere habe damit gedroht, den gemeinsamen Sohn zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin

macht sodann geltend, der Beschwerdeführer gebe ihr kein Geld mehr, sodass sie

weder Rechnungen begleichen noch Nahrungsmittel einkaufen könne. Demgegenüber

macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschimpft.

4.2 Die

Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf eine Anhörung

verzichtet und sei mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen, soweit diese die

Beschwerdegegnerin betrifft, grundsätzlich einverstanden. Betreffend die

Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen Sohn verweise er auf seine

Stellungnahme im Verfahren 04, worin er den Antrag stelle, es sei das

Rayonverbot auf die F-Strasse 03 in G zu beschränken. Zwischen den

Parteien bestehe eine seit kurzem aufgelöste Beziehung, wobei es in der Nacht

vom 4. auf den 5. Juni 2017 gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien

zu einer verbal ausgetragenen Streitigkeit gekommen sei, anlässlich welcher –

gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin – der Beschwerdeführer ihr gedroht habe,

sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren. Es liege deshalb ein Fall

häuslicher Gewalt vor. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft machen können,

dass ihre körperliche und psychische Integrität durch Drohung seitens des

Beschwerdeführers weiterhin gefährdet sei, weshalb das Gesuch um Verlängerung

der Schutzmassnahmen gutzuheissen sei.

4.3 Dagegen

wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe schon anlässlich

des Gewaltschutzverfahrens im Jahr 2012 unwahre Behauptungen aufgestellt. Auch

vor dem jetzigen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer

ständig verbal provoziert. Der Beschwerdeführer sei weder physisch aggressiv,

noch drohe er verbal. Die beantragte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen

sei in engem Zusammenhang mit dem von ihr eingereichten Eheschutzverfahren zu

sehen. Es scheine mittlerweile zum Grundrepertoire zu gehören, sich mit der

Einleitung eines eherechtlichen Verfahrens auch um die Durchsetzung von

Gewaltschutzmassnahmen zu bemühen, da dies erhebliche prozessuale Vorteile mit

sich bringe. Der Sohn des Beschwerdeführers lege den Schulweg jeweils alleine

bzw. mit den Nachbarskindern zurück und werde dabei nie von der Mutter

begleitet. Bereits deshalb sei das Rayonverbot hinsichtlich des Schulhausareals

nicht angezeigt. Auch ein zufälliges Aufeinandertreffen auf dem Schulhausareal

könne ausgeschlossen werden, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nie dort

aufhalte. Die Schule sei der einzige Ort, an dem der Beschwerdeführer den

Kontakt zum Sohn wiederherstellen könne. Der Sohn habe kein Mobiltelefon, und

das iPad sei ständig ausgeschaltet, sodass keine Kommunikation zustande kommen

könne. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin jegliche

Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn vereiteln werde. Im

Übrigen habe der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen falscher

Anschuldigung gegen die Beschwerdegegnerin gestellt.

In seiner Eingabe vom

4. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Rayonverbot

betreffend das Schulgelände H 01 in G sei auch deshalb aufzuheben, weil er

nach den Sommerferien als Betreuer für eine Mannschaft des FC G tätig sein

werde.

4.4 Die

Beschwerdegegnerin bestreitet, den Beschwerdeführer ständig verbal provoziert

zu haben. Der Beschwerdeführer habe sie oft geschubst oder stark am Arm

festgehalten und sie insbesondere psychisch unter Druck gesetzt und damit

gedroht, ihr den Sohn und "alles andere" wegzunehmen. Sodann sei es

das gute Recht der Beschwerdegegnerin, praktisch gleichzeitig zur Anordnung der

Gewaltschutzmassnahmen auch ein Eheschutzbegehren einzureichen. Insbesondere

habe der Beschwerdeführer seit dem Vorfall am 4. Juni 2017 nichts mehr an

die Beschwerdegegnerin bezahlt, weshalb sie darauf angewiesen sei, dass die

Trennungsfolgen gerichtlich geregelt werden. Da der Beschwerdeführer sich gegen

die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gewehrt habe,

sei der Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils klarerweise abzuweisen. Die

Beschwerdegegnerin erkläre sich aber damit einverstanden, vorübergehend auf das

Rayonverbot des Schulareals H 01 in G für die

Durchführung des Fussballtrainings am 28. August 2017 von 17.00 Uhr

bis 18.15 Uhr zu verzichten.

5.

Soweit die Parteien verlangen, vom Verwaltungsgericht

persönlich angehört zu werden bzw. die Gegenpartei oder Zeugen zu befragen, ist

auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden Gründen zu verzichten.

Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die

Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. vorn E. 3.3). Dabei

ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle

beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1

lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der

Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt

insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ

grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2. Sep­tember 2016,

VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August 2016, VB.2016.00427,

E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass

der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des

Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor

allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid

ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das

Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht

in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; VGr,

21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der – für

die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten

ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage

darstellen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch

nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse ihre Anhörung bzw. die

Einvernahme von Zeugen zur Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es

angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten

Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den

Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. vorn E. 3.4).

6.

Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem

Fall häuslicher Gewalt mit der Beschwerdegegnerin als gefährdeter Person

ausging.

6.1 Zwischen

den Parteien kam es am 4. Juni 2017 unbestrittenermassen zu einer verbalen

Auseinandersetzung. Die Parteien schilderten den genauen Ablauf der

Auseinandersetzung unterschiedlich. So machte die Beschwerdegegnerin geltend,

der Beschwerdeführer habe den gemeinsamen Sohn E nach einem Besuch bei dessen

Eltern nicht nach Hause bringen wollen und ihr anlässlich eines

Telefongesprächs gedroht, sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren.

Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer, E habe bei seiner Grossmutter

übernachten wollen. Er habe versucht, die Beschwerdegegnerin zu beruhigen und

gesagt, dass er und E nachher nach Hause kommen würden. Die Beschwerdegegnerin

habe ihm gedroht und vor dem Haus nach E geschrien. Sie habe seine Schwester

und deren Mann beschimpft und bedroht. Insgesamt erscheinen sowohl die

Ausführungen der Beschwerdegegnerin als auch jene des Beschwerdeführers

anlässlich der polizeilichen Einvernahme detailliert, plausibel und ohne

Hinweise auf Übertreibungen oder Widersprüche. Der gemeinsame Sohn E bestätigte

am 7. Juni 2017 einem Polizisten jene Version der Geschehnisse, welche die

Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme erzählte. Gemäss

Polizeirapport habe E zumindest nicht den Eindruck gemacht, dass er von der

Beschwerdegegnerin entsprechend vorbereitet worden sei. Dies spricht zwar für

die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Demgegenüber ist

aber auch zu berücksichtigen, dass nebst der Aussage der Beschwerdegegnerin

keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht

haben soll, sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren.

6.2 Die

Beschwerdegegnerin machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme weiter

geltend, der Beschwerdeführer gebe ihr seit zwei bis drei Monaten nur noch ganz

wenig Geld, sodass es gerade noch reiche, um Essen zu kaufen. Seit drei Wochen

habe er ihr gar kein Geld mehr gegeben. Der Beschwerdeführer bestritt diesen

Vorwurf und führte während der polizeilichen Einvernahme aus, die

Beschwerdegegnerin habe wöchentlich Fr. 300.- bis Fr. 400.- für

Nahrungsmittel erhalten. Sie habe aber immer mehr Geld gewollt, jedoch nicht

bekommen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin

während der Beziehung unbestrittenermassen nicht erwerbstätig war. Seit dem

1. Juni 2017 bezieht sie Sozialhilfeleistungen. Während der Beziehung

dürfte deshalb zwischen den Parteien ein gewisses wirtschaftliches

Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben (vgl. dazu Franziska Greber/Cornelia

Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der

Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A.,

Zürich 2013, S. 103/1 f.).

6.3 Hinsichtlich

früherer Vorkommnisse ist zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Zürich im

Jahr 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer Gewaltschutzmassnahmen anordnete, da

es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren

Verlauf der Beschwerdeführer versucht hatte, die Beschwerdegegnerin vom

Computer wegzuzerren und dabei ihr T-Shirt zerrissen hatte. Der Haftrichter hatte

den Fortbestand der Gefährdung als genügend glaubhaft gemacht erachtet und die

Schutzmassnahmen verlängert.

6.4 Nach dem

Gesagten ist festzuhalten, dass die Situation zwischen den Parteien

offensichtlich angespannt ist, zumal sie sich je gegenseitig vorwerfen, der

jeweils andere wolle den gemeinsamen Sohn dem anderen Elternteil entziehen.

Angesichts ihrer durchaus glaubhaften Ausführungen ist eine gewisse Angst,

Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin zwar durchaus verständlich.

Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in

ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung

psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im

Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden müsste. Auseinandersetzungen

und Wortgefechte, wie sie bei den Parteien offenbar vorkamen, dürften auch in

anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn

diese im Begriff sind, zu zerbrechen. Die verbale Auseinandersetzung vom

4. Juni 2017 war zwar heftig und dürfte für beide Parteien sowie den

gemeinsamen Sohn eine belastende Situation dargestellt haben. Allerdings kann

aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Auseinandersetzung

auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet

war, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fällt

(vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw. tätlichen Konflikts zu einer

Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz Franziska Greber/Cornelia Kranich,

Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des

Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.).

Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann

aus der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2017 allein nicht geschlossen

werden. Dementsprechend hätte das Zwangsmassnahmengericht auch nicht von einem

Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen. Nachdem

der Beschwerdeführer aber die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das

Kontaktverbot der Beschwerdegegnerin gegenüber und das Rayonverbot betreffend

die eheliche Wohnung nicht angefochten hat (vorn E. 1.2.3), besteht kein

Anlass, sämtliche angeordneten Massnahmen aufzuheben (hierzu hinten

E. 7.1).

Selbst wenn aber von einem

gewaltschutzrelevanten Vorfall und einer fortbestehenden Gefährdung der

Beschwerdegegnerin auszugehen wäre, wäre diese hinsichtlich des Schul­areals

nicht schutzbedürftig. Der gemeinsame Sohn E ist mittlerweile sieben Jahre alt

und dürfte ohne Weiteres in der Lage sein, den kurzen, knapp 10-minütigen

Schulweg alleine bzw. mit den Nachbarskindern zu bestreiten. Immerhin geht auch

aus der Beschwerde­antwort der Beschwerdegegnerin hervor, dass sie E lediglich

"ab und zu" auf dem Schulweg begleite. Unter diesen Umständen ist

davon auszugehen, dass E den Schulweg alleine bewältigen kann und keine

Notwendigkeit dafür besteht, dass die Beschwerdegegnerin ihn zur Schule bringt

oder ins Fussballtraining begleitet. Auch vor diesem Hintergrund wäre das

Rayonverbot mangels Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des

Schulareals aufzuheben.

7.

7.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 betreffend Verlängerung

der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten

ist, und das Rayonverbot hinsichtlich des Bereichs J-Strasse – K-Strasse –

Schulhaus H und Sportanlage L aufzuheben. Aufrecht zu erhalten sind

damit die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Kontaktverbot gegenüber

der Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot für das Gebiet F-Strasse (Wohnort

der Beschwerde­gegnerin). Da auch bei diesem Verfahrensausgang die

Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt,

rechtfertigt es sich, die vorinstanzlich angeordneten Kosten- und

Entschädigungsfolgen unverändert beizubehalten.

7.2 Zusammengefasst

ist folglich auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 nicht einzutreten

(vorn E. 1.2.2), während die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400

gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das teilweise Nichteintreten

auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 erforderte seitens des

Verwaltungsgerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung der Beschwerde

keinen massgeblichen Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten beider

Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden

Obsiegens ist damit weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerde­gegnerin

eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Die

Beschwerdegegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung.

7.3.1

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die

nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von

Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

7.3.2

In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der

Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der

offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung als Beschwerdegegnerin

nicht zu prüfen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren. Die ihr auferlegten Gerichtskosten sind damit

einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann ist die Notwendigkeit des

Beizugs eines Rechtsvertreters im Hinblick auf die nicht als einfach zu

qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie

die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin

in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

7.3.3

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts

vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der

notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015

geltenden Fassung (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von

Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

Der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin in der Kostennote

ausgewiesene Zeitaufwand von 6,6 Stunden erweist sich als gerechtfertigt. RA D

stellte jedoch für den Fall des Obsiegens einen Stundenansatz von

Fr. 300.- in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen würden, vom

Regelstundenansatz abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich und werden auch

nicht dargelegt. Vielmehr macht auch der Rechtsvertreter geltend, im Falle des

Unterliegens wäre im Sinn der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 220.-/h

zu rechnen. Der Umfang der Entschädigung ist dementsprechend zu reduzieren.

Folglich ist RA D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'452.- plus

Barauslagen von Fr. 100.60, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den

Gesamtbetrag (Fr. 124.20), also mit total Fr. 1'676.80, zu

entschädigen.

7.3.4

Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,

wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde

im Verfahren VB.2017.00400 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositivziffer 1 der Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts M

(Geschäftsnummer 05) wird insoweit aufgehoben, als das Rayonverbot

hinsichtlich des Bereichs J-Strasse – K-Strasse – Schulhaus H und

Sportanlage L aufgehoben wird.

2. Auf die

Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 210.-- Zustellkosten,

Fr. 1'710.-- Total der Kosten.

4. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche

Prozessführung gewährt.

5. Die

Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin

wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht

gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Der Beschwerdegegnerin wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der

Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8. RA D wird für das Beschwerdeverfahren mit

Fr. 1'676.80 (inkl. Fr. 124.20 Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdegegnerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist

innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

10. Mitteilung an …