VB.2017.00399
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00399
16. August 2017Deutsch26 min
(URT.2017.19134)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
VB.2017.00399
VB.2017.00400
Urteil
des Einzelrichters
vom 16. August 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten
durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Kantonspolizei
Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A
(geboren 1979) und C (geboren 1971) sind verheiratet und haben ein gemeinsames
Kind, E (geboren 2010).
Nach
einer Auseinandersetzung am 4. Juni 2017 ordnete die Kantonspolizei Zürich
am 6. Juni 2017 gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen und
unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) die Wegweisung aus der
gemeinsamen Wohnung, ein Betret- bzw. Rayonverbot rund um die Wohn- und
Schulorte sowie ein Kontaktverbot zu C und dem gemeinsamen Kind E an.
Erwägungen
II.
A. Am
12.
Juni 2017 ersuchte A das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M
darum, das Kontaktverbot zu seinem Sohn E per sofort aufzuheben und das
Rayonverbot auf die F-Strasse 03 in G zu begrenzen. Das
Zwangsmassnahmengericht nahm dieses Begehren als Gesuch um gerichtliche
Beurteilung der verhängten Gewaltschutzmassnahmen entgegen und hob das
Kontaktverbot gegenüber dem Sohn E mit Urteil vom 16. Juni 2017 per sofort
auf. Im Übrigen blieben die angeordneten Schutzmassnahmen in Kraft (Geschäftsnummer 04).
B. C
ersuchte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M am 13. Juni
2017.
darum, die Schutzmassnahmen für sie und E um drei Monate zu verlängern.
Mit Urteil vom 16. Juni 2017 verlängerte die Haftrichterin die
angeordneten Schutzmassnahmen (Wegweisung/Rayonverbot/Kontaktverbot) gegenüber
der gefährdeten Person bis am 6. September 2017. Auf das Gesuch betreffend
Verlängerung des Kontaktverbotes gegenüber dem Sohn E trat die Haftrichterin
nicht ein (Geschäftsnummer 05).
III.
A. Gegen
das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts M vom 16. Juni
2017.
betreffend gerichtliche Beurteilung der Schutzmassnahmen (Geschäftsnummer 04)
gelangte A mit Beschwerde vom 21. Juni 2017 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei Dispositivziffer 2 des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts hinsichtlich des Rayonverbots aufzuheben und
dahingehend abzuändern, dass dieses auf die F-Strasse 03, G zu begrenzen
sei. Eventualiter sei Dispositivziffer 2 hinsichtlich des Rayonverbots
aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Rayonverbot bezüglich des
Schulhausareals H 02 in G aufzuheben sei; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeverfahren
VB.2017.00399).
B. Mit
separater Eingabe vom 22. Juni 2017 erhob A Beschwerde gegen das Urteil
des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Juni 2017 betreffend Verlängerung der
Gewaltschutzmassnahmen (Geschäftsnummer 05) und beantragte die
vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Eventualiter sei
Dispositiv
Dispositivziffer 1 des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Rayonverbots
aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dieses auf die F-Strasse 03, G
zu begrenzen sei. Subeventualiter sei Dispositivziffer 1 hinsichtlich des
Rayonverbots aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass das Rayonverbot
bezüglich des Schulhausareals H 02 in G aufzuheben sei; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin
(Beschwerdeverfahren VB.2017.00400).
C. Am
26. Juni 2017 reichte A unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein.
Gleichentags vereinigte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeverfahren
VB.2017.00399 und VB.2017.00400 und führte das Verfahren unter VB.2017.00399
weiter.
Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts M und die
Kantonspolizei Zürich verzichteten am 28. bzw. 29. Juni 2017 auf eine
Vernehmlassung. A reichte am 4. Juli 2017 erneut eine Stellungnahme ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2017 beantragte C die vollumfängliche
Abweisung beider Beschwerden. Eventualiter sei das Rayonverbot hinsichtlich der
Schulhausareale H 01 und 02 in G vorübergehend am 28. August 2017 von
17.15 Uhr bis 18.00 Uhr aufzuheben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. In prozessualer Hinsicht
ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. A liess sich daraufhin nicht mehr
vernehmen. Am 9. August 2017 reichte der Rechtsvertreter von C auf
telefonische Aufforderung hin seine Honorarnote ein.
D. Die
Akten des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts M
(Geschäftsnummern 04 und 05) einschliesslich der polizeilichen Akten
wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Gemäss
§ 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG)
ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide
des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes
zuständig. Beschwerden betreffend Massnahmen nach §§ 3–14 GSG werden vom
Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Sache in die Zuständigkeit des
Einzelrichters.
1.2
1.2.1
Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die
angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse
an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21
Abs. 1 VRG). Als aktuell gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der
erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
noch besteht und durch die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt
würde (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses
kann ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist,
die sich nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die
sonst der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen
bliebe, sodass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (vgl.
Bertschi, § 21 N. 25).
1.2.2
Soweit der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil vom 16. Juni
2017 betreffend gerichtliche Beurteilung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen
(Verfahren 04) anficht, fehlt es ihm an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse. Die Mitbeteiligte hatte die Schutzmassnahmen am
6. Juni 2017 bis zum 20. Juni 2017 angeordnet (vgl. vorn I.). Als der
Beschwerdeführer am 21. Juni 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhob, waren die Schutzmassnahmen bereits abgelaufen, weshalb er durch die
angefochtenen Massnahmen nicht mehr beschwert war. Dabei kann im vorliegenden
Fall auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht verzichtet
werden, stellen sich doch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die
aufgrund der Natur der Anordnung regelmässig einer gerichtlichen Überprüfung
entzogen blieben. Die Beurteilung des zulässigen Umfangs von
Gewaltschutzmassnahmen ist dem Verwaltungsgericht nämlich dann möglich, wenn –
wie hier – auch die Verlängerung dieser Massnahmen angefochten wird (VGr,
9. Januar 2017, VB.2016.00715/VB.2016.00764, E. 1.3.2 mit Hinweis auf
VGr, 23. September 2009, VB.2009.00461, E. 1.3). Damit ist auf die
Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 betreffend gerichtliche Überprüfung nicht
einzutreten.
1.2.3
Ein schutzwürdiges Interesse liegt dagegen vor, soweit der Beschwerdeführer
im Verfahren VB.2017.00400 die Überprüfung der von der Vorinstanz mit Verfügung
vom 16. Juni 2017 angeordneten Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bis
zum 6. September 2017 verlangt.
Nachdem die Vorinstanz das
Kontaktverbot gegenüber dem gemeinsamen Sohn im Verfahren 04 per sofort
aufgehoben hat und infolgedessen im Verfahren 05 auf den Antrag um
Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber dem Sohn nicht eingetreten ist,
bildet dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der
Beschwerdeführer beantragt zwar ausdrücklich, das angefochtene Urteil sei
vollumfänglich aufzuheben. In der Beschwerdebegründung beschränkt er sich
indessen darauf, die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils aufgrund einer
Gehörsverletzung sowie die Unverhältnismässigkeit des Rayonverbots hinsichtlich
des Schulareals darzulegen. So führt er aus, er sei mit der Wegweisung aus der
Wohnung sowie dem Kontaktverbot zur Ehefrau einverstanden gewesen, da er
ohnehin aus der ehelichen Wohnung habe ausziehen wollen und den Kontakt zur
Ehefrau selber nicht suche. Es sei ihm einzig daran gelegen, dass er seinen
Sohn endlich wiedersehe. Inwiefern die
Wegweisung aus der Wohnung, das Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau und das
Rayonverbot hinsichtlich der F-Strasse 03 in G unrechtmässig seien, legt
der Beschwerdeführer nicht dar. Diesbezüglich genügt seine Begründung folglich
den Anforderungen gemäss § 54 Abs. 1 VRG nicht. Sodann hat sich der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit der Verlängerung der
Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin – abgesehen vom Rayonverbot
hinsichtlich des Schulareals – einverstanden erklärt (vgl. hinten E. 2.4).
Unter diesem Gesichtspunkt ist es ohnehin fraglich, inwiefern der
Beschwerdeführer durch die Verlängerung der Wegweisung aus der Wohnung, des
Kontaktverbots gegenüber der Beschwerdegegnerin und des Rayonverbots – soweit
es lediglich die F-Strasse 03 in G umfasst – überhaupt beschwert und damit
zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Insoweit ist deshalb auf die Beschwerde
nicht einzutreten.
2.
2.1 In
verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
Gehörsanspruchs. Das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin sei weder ihm
noch seiner Rechtsvertreterin vorab zugestellt worden. Der Antrag um
Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei auch während des Telefongesprächs
der Rechtsvertreterin mit dem Bezirksgericht M nicht erwähnt und auch
danach nicht durch das Gericht zugestellt worden. Die Rechtsvertreterin habe
erst mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids erfahren, dass bereits
über die Verlängerung der Schutzmassnahmen entschieden worden sei. Trotz
ordentlicher Vertretungsanzeige sei die Rechtsvertreterin nicht darüber in
Kenntnis gesetzt worden, dass eine Verlängerung beantragt worden sei. Das
Gericht hätte das Verlängerungsgesuch zustellen müssen, damit dazu hätte
Stellung genommen werden können. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine
Rechtsvertreterin hätten mit Sicherheit eine Anhörung verlangt, wenn sie
darüber orientiert worden wären, dass ein Verlängerungsgesuch eingereicht
worden sei. Das angefochtene Urteil leide aufgrund der fehlenden Zustellung des
Verlängerungsgesuchs an einem so schwerwiegenden Formmangel, dass es nichtig
sei.
2.2 Der in
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankerte Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führt (BGE 124 V 389 E. 1; VGr,
24. März 2016, VB.2015.00760, E. 3.1). Das Gewaltschutzgesetz
schreibt im Fall einer umstrittenen Verlängerung von Schutzmassnahmen zwar vor,
dass der Gesuchsgegner nach Möglichkeit anzuhören ist (§ 9 Abs. 3
Satz 1 GSG). Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts denn auch restriktiv zu verstehen, sodass der Verzicht auf
eine Anhörung nur ausnahmsweise infrage kommt. Zulässig ist die definitive
Verlängerung von Schutzmassnahmen trotz fehlender Anhörung der Parteien
allerdings dann, wenn diese auf eine Anhörung bewusst verzichten (VGr,
3. August 2016, VB.2016.00403, E. 2.1 mit Hinweis auf VGr,
25. Juli 2012, VB.2012.00434, E. 2.3 und VGr, 17. Juni 2010,
VB.2010.00265, E. 4.4).
2.3 Hinsichtlich
der gerügten Gehörsverletzung beantragt der Beschwerdeführer die Befragung des
zuständigen Mitarbeiters des Bezirksgerichts M. Allerdings ist diesbezüglich zu
berücksichtigen, dass der vorinstanzliche Verfahrensablauf aus mehreren
Telefonnotizen des zuständigen Gerichtsschreibers ausreichend hervorgeht. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, diese Telefonnotizen seien fehler- oder
lückenhaft. Schliesslich fällt eine Zeugeneinvernahme durch das
Verwaltungsgericht aufgrund des auf eine kurze Dauer und einen möglichst
raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens in der Regel bereits aus
grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015,
VB.2015.00077, E. 5.2; VGr, 21. Juli 2011, VB.2011.00410,
E. 3.2). Vor diesem Hintergrund stellen die Telefonnotizen eine
hinreichende Entscheidgrundlage dar, weshalb auf die Einvernahme des
Gerichtsschreibers des Bezirksgerichts M verzichtet werden kann.
2.4 Gemäss
einer Telefonnotiz vom 13. Juni 2017 des zuständigen Gerichtsschreibers am
Bezirksgericht M im Verfahren 04 hat dieser der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers unter anderem mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin eine
Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen beantragt habe. Auf
Nachfrage habe die Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer
auch im Verfahren um Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen vertreten werde.
Sodann erläuterte der Gerichtsschreiber dem Beschwerdeführer in einem Telefongespräch
am 15. Juni 2017 die gesetzlichen Grundlagen des Verfahrens und
orientierte ihn darüber, dass er vom Gericht angehört werde, sofern er nicht
darauf verzichte. Im Laufe des Gesprächs machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe nichts gegen das Kontakt- und Rayonverbot gegenüber der
Beschwerdegegnerin einzuwenden, doch soweit dieses das Kind betreffe, verstehe
er das Verbot nicht. Er möchte den Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten.
Abschliessend habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er und seine
Rechtsvertreterin in der Stellungnahme [im Verfahren um gerichtliche
Beurteilung der Gewaltschutzmassnahmen] alles gesagt hätten und er deshalb auf eine
Anhörung verzichte. Dies teilte der Gerichtsschreiber der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers gleichentags telefonisch mit und erklärte, der
Beschwerdeführer wünsche, dass die Einsprache vom 12. Juni 2017 im
Verfahren 04 im Verlängerungsverfahren ebenfalls berücksichtigt werde. Auf
seine Nachfrage, ob sie betreffend Verlängerung noch eine Stellungnahme
einreichen möchte, habe die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt,
dass die sinngemässe Beachtung der Ausführungen im Einspracheverfahren genügen würde.
Aus diesem Grund wurde denn auch eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers
im Verfahren 04 zu den Akten des Verfahrens 05 betreffend Verlängerung
genommen.
Unter diesen Umständen kann
keine Rede davon sein, der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertreterin seien
über das hängige Verfahren betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
nicht informiert worden. Aus den Telefonnotizen geht auch nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer lediglich unter einer Bedingung auf die gerichtliche
Anhörung verzichtet habe. Vielmehr wünschte er einzig, dass die Einsprache vom
12. Juni 2017 im Verfahren 04 im Verlängerungsverfahren ebenfalls
berücksichtigt werde. Damit hat der Beschwerdeführer anlässlich des
Telefongesprächs vom 15. Juni 2017 ausdrücklich und bewusst auf eine
gerichtliche Anhörung verzichtet. Auch seine Rechtsvertreterin verzichtete anlässlich
des Telefongesprächs vom 15. Juni 2017 auf eine Stellungnahme zum
Verlängerungsgesuch, weshalb ihr dieses nicht zugestellt werden musste. Damit
hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers
auf vorgängige Äusserung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
3.
3.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt
vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären
oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder
psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung
oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder
Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
3.2 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus
der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei
bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den
gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen
gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3
Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung
der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist
(§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten
Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6
Abs. 3 GSG). Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen
steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen
kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden
Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der
Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG).
3.3 Was den
Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das
Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung
dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits
dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher
Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403,
E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung
von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von
Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1
GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung
sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht
besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich,
in: Sicherheit & Recht 3/2011 S. 127 ff.,
S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der
Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 3. August 2016,
VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3;
VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).
3.4 Nicht
selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage
gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber
Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche
Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten
bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).
4.
4.1 Auslöser
der vorliegend strittigen Schutzmassnahmen war eine Auseinandersetzung der
Parteien am 4. Juni 2017. Gemäss Verfügung der Mitbeteiligten vom
6. Juni 2017 habe der Beschwerdeführer den gemeinsamen Sohn E mit zu
seinen Eltern nach M genommen und ihn nicht mehr in die gemeinsame Wohnung nach
G zurückbringen wollen. Die Parteien beschuldigen sich je gegenseitig, der
jeweils andere habe damit gedroht, den gemeinsamen Sohn zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin
macht sodann geltend, der Beschwerdeführer gebe ihr kein Geld mehr, sodass sie
weder Rechnungen begleichen noch Nahrungsmittel einkaufen könne. Demgegenüber
macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihn beschimpft.
4.2 Die
Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe ausdrücklich auf eine Anhörung
verzichtet und sei mit der Verlängerung der Schutzmassnahmen, soweit diese die
Beschwerdegegnerin betrifft, grundsätzlich einverstanden. Betreffend die
Schutzmassnahmen gegenüber dem gemeinsamen Sohn verweise er auf seine
Stellungnahme im Verfahren 04, worin er den Antrag stelle, es sei das
Rayonverbot auf die F-Strasse 03 in G zu beschränken. Zwischen den
Parteien bestehe eine seit kurzem aufgelöste Beziehung, wobei es in der Nacht
vom 4. auf den 5. Juni 2017 gemäss übereinstimmenden Aussagen der Parteien
zu einer verbal ausgetragenen Streitigkeit gekommen sei, anlässlich welcher –
gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin – der Beschwerdeführer ihr gedroht habe,
sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren. Es liege deshalb ein Fall
häuslicher Gewalt vor. Die Beschwerdegegnerin habe glaubhaft machen können,
dass ihre körperliche und psychische Integrität durch Drohung seitens des
Beschwerdeführers weiterhin gefährdet sei, weshalb das Gesuch um Verlängerung
der Schutzmassnahmen gutzuheissen sei.
4.3 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe schon anlässlich
des Gewaltschutzverfahrens im Jahr 2012 unwahre Behauptungen aufgestellt. Auch
vor dem jetzigen Verfahren habe die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer
ständig verbal provoziert. Der Beschwerdeführer sei weder physisch aggressiv,
noch drohe er verbal. Die beantragte Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen
sei in engem Zusammenhang mit dem von ihr eingereichten Eheschutzverfahren zu
sehen. Es scheine mittlerweile zum Grundrepertoire zu gehören, sich mit der
Einleitung eines eherechtlichen Verfahrens auch um die Durchsetzung von
Gewaltschutzmassnahmen zu bemühen, da dies erhebliche prozessuale Vorteile mit
sich bringe. Der Sohn des Beschwerdeführers lege den Schulweg jeweils alleine
bzw. mit den Nachbarskindern zurück und werde dabei nie von der Mutter
begleitet. Bereits deshalb sei das Rayonverbot hinsichtlich des Schulhausareals
nicht angezeigt. Auch ein zufälliges Aufeinandertreffen auf dem Schulhausareal
könne ausgeschlossen werden, da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nie dort
aufhalte. Die Schule sei der einzige Ort, an dem der Beschwerdeführer den
Kontakt zum Sohn wiederherstellen könne. Der Sohn habe kein Mobiltelefon, und
das iPad sei ständig ausgeschaltet, sodass keine Kommunikation zustande kommen
könne. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin jegliche
Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn vereiteln werde. Im
Übrigen habe der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen falscher
Anschuldigung gegen die Beschwerdegegnerin gestellt.
In seiner Eingabe vom
4. Juli 2017 machte der Beschwerdeführer zudem geltend, das Rayonverbot
betreffend das Schulgelände H 01 in G sei auch deshalb aufzuheben, weil er
nach den Sommerferien als Betreuer für eine Mannschaft des FC G tätig sein
werde.
4.4 Die
Beschwerdegegnerin bestreitet, den Beschwerdeführer ständig verbal provoziert
zu haben. Der Beschwerdeführer habe sie oft geschubst oder stark am Arm
festgehalten und sie insbesondere psychisch unter Druck gesetzt und damit
gedroht, ihr den Sohn und "alles andere" wegzunehmen. Sodann sei es
das gute Recht der Beschwerdegegnerin, praktisch gleichzeitig zur Anordnung der
Gewaltschutzmassnahmen auch ein Eheschutzbegehren einzureichen. Insbesondere
habe der Beschwerdeführer seit dem Vorfall am 4. Juni 2017 nichts mehr an
die Beschwerdegegnerin bezahlt, weshalb sie darauf angewiesen sei, dass die
Trennungsfolgen gerichtlich geregelt werden. Da der Beschwerdeführer sich gegen
die Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin nicht gewehrt habe,
sei der Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils klarerweise abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin erkläre sich aber damit einverstanden, vorübergehend auf das
Rayonverbot des Schulareals H 01 in G für die
Durchführung des Fussballtrainings am 28. August 2017 von 17.00 Uhr
bis 18.15 Uhr zu verzichten.
5.
Soweit die Parteien verlangen, vom Verwaltungsgericht
persönlich angehört zu werden bzw. die Gegenpartei oder Zeugen zu befragen, ist
auf eine solche Beweismassnahme aus nachfolgenden Gründen zu verzichten.
Zur Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen genügt die
Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung (vgl. vorn E. 3.3). Dabei
ist das Verwaltungsgericht auf eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle
beschränkt (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1
lit. a und lit. b VRG). Ausgeschlossen ist die Überprüfung der
Angemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Dem Zwangsmassnahmengericht kommt
insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Parteien ein relativ
grosser Beurteilungsspielraum zu (vgl. VGr, 2. September 2016,
VB.2016.00416, E. 2.3; VGr, 17. August 2016, VB.2016.00427,
E. 2.3). Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass
der fortbestehenden Gefährdung, der beschränkten Kognition des
Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung und vor
allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid
ausgelegten Gewaltschutzverfahrens fällt eine Zeugeneinvernahme durch das
Verwaltungsgericht in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht
in Betracht (vgl. VGr, 5. März 2015, VB.2015.00077, E. 5.2; VGr,
21. Juli 2011, VB.2011.00410, E. 3.2). Hinzu kommt, dass der – für
die sich hier stellenden Rechtsfragen – massgebliche Sachverhalt aus den Akten
ausreichend hervorgeht und diese eine hinreichende Entscheidgrundlage
darstellen. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird von den Parteien auch
nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse ihre Anhörung bzw. die
Einvernahme von Zeugen zur Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es
angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten
Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den
Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (vgl. vorn E. 3.4).
6.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einem
Fall häuslicher Gewalt mit der Beschwerdegegnerin als gefährdeter Person
ausging.
6.1 Zwischen
den Parteien kam es am 4. Juni 2017 unbestrittenermassen zu einer verbalen
Auseinandersetzung. Die Parteien schilderten den genauen Ablauf der
Auseinandersetzung unterschiedlich. So machte die Beschwerdegegnerin geltend,
der Beschwerdeführer habe den gemeinsamen Sohn E nach einem Besuch bei dessen
Eltern nicht nach Hause bringen wollen und ihr anlässlich eines
Telefongesprächs gedroht, sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren.
Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer, E habe bei seiner Grossmutter
übernachten wollen. Er habe versucht, die Beschwerdegegnerin zu beruhigen und
gesagt, dass er und E nachher nach Hause kommen würden. Die Beschwerdegegnerin
habe ihm gedroht und vor dem Haus nach E geschrien. Sie habe seine Schwester
und deren Mann beschimpft und bedroht. Insgesamt erscheinen sowohl die
Ausführungen der Beschwerdegegnerin als auch jene des Beschwerdeführers
anlässlich der polizeilichen Einvernahme detailliert, plausibel und ohne
Hinweise auf Übertreibungen oder Widersprüche. Der gemeinsame Sohn E bestätigte
am 7. Juni 2017 einem Polizisten jene Version der Geschehnisse, welche die
Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme erzählte. Gemäss
Polizeirapport habe E zumindest nicht den Eindruck gemacht, dass er von der
Beschwerdegegnerin entsprechend vorbereitet worden sei. Dies spricht zwar für
die Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdegegnerin. Demgegenüber ist
aber auch zu berücksichtigen, dass nebst der Aussage der Beschwerdegegnerin
keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer ihr gedroht
haben soll, sie zusammenzuschlagen und ihr Auto zu demolieren.
6.2 Die
Beschwerdegegnerin machte anlässlich der polizeilichen Einvernahme weiter
geltend, der Beschwerdeführer gebe ihr seit zwei bis drei Monaten nur noch ganz
wenig Geld, sodass es gerade noch reiche, um Essen zu kaufen. Seit drei Wochen
habe er ihr gar kein Geld mehr gegeben. Der Beschwerdeführer bestritt diesen
Vorwurf und führte während der polizeilichen Einvernahme aus, die
Beschwerdegegnerin habe wöchentlich Fr. 300.- bis Fr. 400.- für
Nahrungsmittel erhalten. Sie habe aber immer mehr Geld gewollt, jedoch nicht
bekommen. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin
während der Beziehung unbestrittenermassen nicht erwerbstätig war. Seit dem
1. Juni 2017 bezieht sie Sozialhilfeleistungen. Während der Beziehung
dürfte deshalb zwischen den Parteien ein gewisses wirtschaftliches
Abhängigkeitsverhältnis bestanden haben (vgl. dazu Franziska Greber/Cornelia
Kranich, Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der
Interventionsstelle des Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A.,
Zürich 2013, S. 103/1 f.).
6.3 Hinsichtlich
früherer Vorkommnisse ist zu berücksichtigen, dass die Kantonspolizei Zürich im
Jahr 2012 gegenüber dem Beschwerdeführer Gewaltschutzmassnahmen anordnete, da
es zwischen den Parteien zu einer Auseinandersetzung gekommen war, in deren
Verlauf der Beschwerdeführer versucht hatte, die Beschwerdegegnerin vom
Computer wegzuzerren und dabei ihr T-Shirt zerrissen hatte. Der Haftrichter hatte
den Fortbestand der Gefährdung als genügend glaubhaft gemacht erachtet und die
Schutzmassnahmen verlängert.
6.4 Nach dem
Gesagten ist festzuhalten, dass die Situation zwischen den Parteien
offensichtlich angespannt ist, zumal sie sich je gegenseitig vorwerfen, der
jeweils andere wolle den gemeinsamen Sohn dem anderen Elternteil entziehen.
Angesichts ihrer durchaus glaubhaften Ausführungen ist eine gewisse Angst,
Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin zwar durchaus verständlich.
Allerdings weisen die von der Beschwerdegegnerin geschilderten Ereignisse in
ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Intensität auf, dass von einer Ausübung
psychischer Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin im
Sinn des Gewaltschutzgesetzes ausgegangen werden müsste. Auseinandersetzungen
und Wortgefechte, wie sie bei den Parteien offenbar vorkamen, dürften auch in
anderen, nicht von Gewalt geprägten Beziehungen vorkommen, insbesondere wenn
diese im Begriff sind, zu zerbrechen. Die verbale Auseinandersetzung vom
4. Juni 2017 war zwar heftig und dürfte für beide Parteien sowie den
gemeinsamen Sohn eine belastende Situation dargestellt haben. Allerdings kann
aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Auseinandersetzung
auf das systematische Demütigen und Abwerten des Beziehungspartners gerichtet
war, weshalb sie nicht in den Anwendungsbereich des Gewaltschutzgesetzes fällt
(vgl. zur Abgrenzung eines Streits bzw. tätlichen Konflikts zu einer
Gewaltbeziehung gemäss Gewaltschutzgesetz Franziska Greber/Cornelia Kranich,
Häusliche Gewalt – Manual für Fachleute, hrsg. von der Interventionsstelle des
Kantons Zürich gegen Häusliche Gewalt, 3. A., Zürich 2013, S. 103/2 f.).
Auf eine eigentliche Gefährdungssituation im Sinn des Gewaltschutzgesetzes kann
aus der Auseinandersetzung vom 4. Juni 2017 allein nicht geschlossen
werden. Dementsprechend hätte das Zwangsmassnahmengericht auch nicht von einem
Fortbestand der Gefährdung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgehen dürfen. Nachdem
der Beschwerdeführer aber die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das
Kontaktverbot der Beschwerdegegnerin gegenüber und das Rayonverbot betreffend
die eheliche Wohnung nicht angefochten hat (vorn E. 1.2.3), besteht kein
Anlass, sämtliche angeordneten Massnahmen aufzuheben (hierzu hinten
E. 7.1).
Selbst wenn aber von einem
gewaltschutzrelevanten Vorfall und einer fortbestehenden Gefährdung der
Beschwerdegegnerin auszugehen wäre, wäre diese hinsichtlich des Schulareals
nicht schutzbedürftig. Der gemeinsame Sohn E ist mittlerweile sieben Jahre alt
und dürfte ohne Weiteres in der Lage sein, den kurzen, knapp 10-minütigen
Schulweg alleine bzw. mit den Nachbarskindern zu bestreiten. Immerhin geht auch
aus der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin hervor, dass sie E lediglich
"ab und zu" auf dem Schulweg begleite. Unter diesen Umständen ist
davon auszugehen, dass E den Schulweg alleine bewältigen kann und keine
Notwendigkeit dafür besteht, dass die Beschwerdegegnerin ihn zur Schule bringt
oder ins Fussballtraining begleitet. Auch vor diesem Hintergrund wäre das
Rayonverbot mangels Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des
Schulareals aufzuheben.
7.
7.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 betreffend Verlängerung
der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist, und das Rayonverbot hinsichtlich des Bereichs J-Strasse – K-Strasse –
Schulhaus H und Sportanlage L aufzuheben. Aufrecht zu erhalten sind
damit die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, das Kontaktverbot gegenüber
der Beschwerdegegnerin sowie das Rayonverbot für das Gebiet F-Strasse (Wohnort
der Beschwerdegegnerin). Da auch bei diesem Verfahrensausgang die
Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren teilweise obsiegt,
rechtfertigt es sich, die vorinstanzlich angeordneten Kosten- und
Entschädigungsfolgen unverändert beizubehalten.
7.2 Zusammengefasst
ist folglich auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 nicht einzutreten
(vorn E. 1.2.2), während die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400
gutzuheissen ist, soweit darauf einzutreten ist. Das teilweise Nichteintreten
auf die Beschwerde im Verfahren VB.2017.00400 erforderte seitens des
Verwaltungsgerichts im Vergleich zur materiellen Beurteilung der Beschwerde
keinen massgeblichen Aufwand, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten beider
Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels überwiegenden
Obsiegens ist damit weder dem Beschwerdeführer noch der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.3 Die
Beschwerdegegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung.
7.3.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welche nicht über die
nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Gesuch hin, die Bezahlung von
Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
7.3.2
In Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit ist von der
Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Das Kriterium der
offensichtlichen Aussichtslosigkeit ist angesichts ihrer Parteistellung als Beschwerdegegnerin
nicht zu prüfen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Die ihr auferlegten Gerichtskosten sind damit
einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sodann ist die Notwendigkeit des
Beizugs eines Rechtsvertreters im Hinblick auf die nicht als einfach zu
qualifizierenden rechtlichen Fragen, die Bedeutsamkeit der Streitsache sowie
die Waffengleichheit ebenfalls zu bejahen. Demnach ist der Beschwerdegegnerin
in der Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
7.3.3
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 23. August 2010 (GebV VGr) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der
notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Gemäss § 3 der Verordnung des Obergerichts über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der ab 1. Januar 2015
geltenden Fassung (AnwGebV) beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von
Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.
Der vom Vertreter der Beschwerdegegnerin in der Kostennote
ausgewiesene Zeitaufwand von 6,6 Stunden erweist sich als gerechtfertigt. RA D
stellte jedoch für den Fall des Obsiegens einen Stundenansatz von
Fr. 300.- in Rechnung. Gründe, die es rechtfertigen würden, vom
Regelstundenansatz abzuweichen, sind indes nicht ersichtlich und werden auch
nicht dargelegt. Vielmehr macht auch der Rechtsvertreter geltend, im Falle des
Unterliegens wäre im Sinn der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege mit Fr. 220.-/h
zu rechnen. Der Umfang der Entschädigung ist dementsprechend zu reduzieren.
Folglich ist RA D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'452.- plus
Barauslagen von Fr. 100.60, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer auf den
Gesamtbetrag (Fr. 124.20), also mit total Fr. 1'676.80, zu
entschädigen.
7.3.4
Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen,
wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde
im Verfahren VB.2017.00400 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
Dispositivziffer 1 der Verfügung der Haftrichterin des Bezirksgerichts M
(Geschäftsnummer 05) wird insoweit aufgehoben, als das Rayonverbot
hinsichtlich des Bereichs J-Strasse – K-Strasse – Schulhaus H und
Sportanlage L aufgehoben wird.
2. Auf die
Beschwerde im Verfahren VB.2017.00399 wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellkosten,
Fr. 1'710.-- Total der Kosten.
4. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche
Prozessführung gewährt.
5. Die
Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Beschwerdegegnerin
wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Der Beschwerdegegnerin wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der
Person von RA D ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8. RA D wird für das Beschwerdeverfahren mit
Fr. 1'676.80 (inkl. Fr. 124.20 Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdegegnerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
10. Mitteilung an …