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Entscheid

VB.2017.00405

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2017.00405

26. Juli 2017Deutsch9 min

(URT.2018.19743)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

E. 3.4). Für den Inhalt der Offerte und die sorgfältige Ausarbeitung des

Angebots ist zudem jeder Bieter selber verantwortlich (VGr, 7. Mai 2015,

VB.2015.00081, E. 4.1).

Entgegen ihrer Auffassung kann die Beschwerdeführerin auch

nichts Entscheidendes daraus ableiten, dass die für ihren Bauführer

bezeichneten Projekte höhere Auftragssummen erreichten als die von der

Mitbeteiligten bezeichneten Projekte. Die Auftragssummen der von der

Mitbeteiligten angegebenen Referenzobjekte bewegten sich in einer

Grössenordnung, die mit dem Umfang des vorliegenden Auftrags vergleichbar ist.

Es ist im Übrigen ohnehin nicht ersichtlich, dass die Vergabebehörde

verpflichtet wäre, die Grösse der Referenzaufträge in die Bewertung einzubeziehen.

Soweit die Beschwerdeführerin auf die tatsächliche Beschaffenheit der

Referenzobjekte hinweist, fällt weiter ins Gewicht, dass die Vergabebehörde

grundsätzlich befugt ist, auf die Angaben in der Offerte abzustellen. Es

besteht keine Pflicht, die Richtigkeit der Referenzangaben zu überprüfen und

sich bei den Referenzgebern nach der Leistung zu erkundigen (VGr, 28. Juni

2016, VB.2016.000164, E. 3.3, mit Hinweisen). Vorliegend sind kaum

besondere Umstände auszumachen, welche ein Abweichen von den Angaben in den

Offerten erforderlich gemacht hätten. Die gerügte tiefere Note für die

Beschwerdeführerin beim Bauführer erscheint damit prima facie und unter

Berücksichtigung des Ermessens der Vergabebehörde als haltbar.

3.5 Für die

Bewertung der Referenzobjekte des Vorarbeiters gilt im Wesentlichen dasselbe

wie bezüglich des Bauführers. Betreffend die Fachkompetenz des Vorarbeiters

erhielt das Angebot der Mitbeteiligten wiederum die Note 3 und das Angebot

der Beschwerdeführerin die Note 2.

Bezüglich des Vorarbeiters hatte die Beschwerdeführerin in

ihrer Offerte das Merkmal "Bodenaufwertung/Rekultivierung" im

Referenzobjekt 1 verneint; bei der der Kurzbeschreibung wurde sodann

lediglich die Einhaltung von Bodenschutzrichtlinien erwähnt. Demgegenüber

verwies die Mitbeteiligte hier auf dieselben beiden Objekte wie beim Bauführer,

bei denen das Merkmal "Bodenaufwertung/Rekultivierung" bejaht wurde.

Damit ist auch hier die Vergabe einer tieferen Note an die Beschwerdeführerin

nachvollziehbar.

Bei einer vorläufigen Prüfung erscheint die Besserbewertung

des Angebots der Mitbeteiligten im Zuschlagskriterium Referenzen

Schlüsselpersonal um 8,3 Punkte als zulässig.

3.6 Die

Beschwerdeführerin macht sodann geltend, ihr Angebot sei im Zuschlagskriterium

Auftragsanalyse/Technischer Bericht gleich zu bewerten wie dasjenige der

Mitbeteiligten, welches gemäss Bewertung durch die Vergabebehörde einen

Vorsprung von 2 Punkten aufweist. Dieser Rüge ist nicht weiter

nachzugehen. Selbst wenn die beiden Angebote hier gleich bewertet würden, bliebe

das Angebot der Mitbeteiligten auf dem ersten Platz: Bei gleicher Punktevergabe

im Zuschlagskriterium Auftragsanalyse (und im Zuschlagskriterium

Lehrlingsausbildung) vermag die Beschwerdeführerin ihren Rückstand gegenüber

der Mitbeteiligten im Zuschlagskriterium Referenzen Schlüsselpersonal von

8,3 Punkten mit dem Vorsprung ihres Angebots im Preiskriterium von

6,3 Punkte nicht aufzuholen.

3.7 Zusammengefasst

erscheint eine Gutheissung der Beschwerde zwar nicht etwa als ausgeschlossen.

Indes hat sich bei einer vorläufigen Beurteilung gezeigt, dass die Beschwerde

mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzuweisen ist.

4.

4.1 Für die

Interessenabwägung ist sodann das öffentliche Interesse an einer raschen

Vergabe zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin legt unter Hinweis auf die

Ausschreibungsunterlagen substanziiert dar, dass eine Verschiebung des im

Zusammenhang mit den bereits laufenden Arbeiten stehenden Auftrags zu

erheblichen Beeinträchtigungen umweltschutzrechtlicher sowie finanzieller

Interessen führen würde. Die Arbeiten sollten im August und September 2017

durchgeführt werden. Diese Darstellung erscheint als glaubhaft, zumal sie von

der der Beschwerdeführerin replicando nicht in Abrede gestellt wurde. Das

öffentliche Interesse an der baldmöglichsten Vergabe ist als erheblich zu

qualifizieren.

4.2 Das

entgegenstehende Interesse einer abgewiesenen Anbieterin an der Gewährung der

aufschiebenden Wirkung ist zwar grundsätzlich von grosser Bedeutung; damit

einher geht das öffentliche Interesse an einer rechtlich korrekten Vergabe. Wie

erwähnt, hängt die Gewichtung dieser Interessen allerdings wesentlich von der

Beurteilung der Prozessaussichten im konkreten Fall ab: Je höher die

Erfolgschancen der Beschwerde zu beurteilen sind, desto wichtiger ist es für

die beschwerdeführende Partei, dass ihr die Möglichkeit des Zuschlags erhalten

bleibt.

4.3 Wie

gesehen, hat sich bei einer vorläufigen Beurteilung gezeigt, dass die

Beschwerde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit abzuweisen wäre. Bei dieser

Beurteilung der Rechtslage wird das grundsätzlich grosse Interesse an der

Gewährung der aufschiebenden Wirkung stark relativiert und vermag es deshalb

das entgegenstehende erhebliche öffent­liche Interesse an der baldmöglichsten

Auftragserteilung nicht aufzuwiegen. Der Beschwerde ist deshalb in Anwendung

von Art. 17 Abs. 2 IVöB infolge entgegenstehender überwiegender

öffentlicher Interessen keine aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.

Die Replik der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegnerin

und der Mitbeteiligten zur Stellungnahme zuzustellen.

6.

Der Auftragswert von rund Fr. 450'000.- erreicht den im

Staatsvertragsbereich massgeb­lichen Schwellenwert für Bauaufträge nicht

(Art. 1 lit. c der Verordnung des WBF vom 23. November 2015 über

die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre

2016 und 2017 [SR 172.056.12]). Gegen dieses Urteil steht daher nur die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) offen (Art. 83

lit. f BGG). Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende

Zwischenentscheid nur selbständig angefochten werden kann, wenn die

Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2;

vgl. zum Erfordernis der rechtlichen Natur des erforderlichen nicht

wiedergutzumachenden Nachteils BGE 134 III 188 E. 2.1).

Der Abteilungspräsident verfügt:

1. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten läuft eine Frist von 10 Tagen

von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht

eine doppelt ausgefertigte Duplikschrift einzureichen, ansonsten Verzicht auf

Duplik angenommen würde. Unterlagen, an denen ein Geheimhaltungsinteresse

geltend gemacht wird, sind im Beilagenverzeichnis zu kennzeichnen, und das

Geheimhaltungsinteresse ist zu begründen.

Durch das

Einreichen einer Duplik mit formellen Anträgen (z. B. auf

Nichteintreten oder Abweisung der Beschwerde) erhält die Mitbeteiligte

Parteistellung, was zu Kosten- und Entschädigungsfolgen führen kann.

3.

Die in Ziffer 2

genannten Fristen stehen während der Gerichtsferien nicht still.

4.

Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …